Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Mai 2013 und begab sich in den Sudan, wo er sich bis zum 9. Juni 2014 in Khartum aufgehalten habe. Danach sei er durch Libyen gereist und mit einem Boot nach Italien gelangt. Von dort aus sei er am 27. Juli 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Chiasso vom 6. August 2014 gab er an, er habe in seiner Heimat nicht mehr ruhig leben können, da es Razzien gegeben habe. Die Soldaten kämen oft und beschuldigten die Leute, dass sie das Land verlassen wollten. Er habe sich dazu entschlossen, Eritrea zu verlassen, bevor er festgenommen werde. A.c Am 16. Oktober 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM Kopien eines Schulzeugnisses und eines Schülerausweises. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. August 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die eritreischen Behörden 2014 von seinem Vater verlangt hätten, dass er ihn ausliefere. Sein Vater habe gesagt, er könne dies nicht tun, da der Beschwerdeführer das Land verlassen habe. Sein Vater sei drei Monate lang inhaftiert worden. Vier seiner Brüder hätten Eritrea ebenfalls verlassen; sie hätten in Israel, Schweden, Norwegen und Deutschland um Asyl nachgesucht. Er habe Eritrea nicht verlassen wollen, aber er habe dort keine Ruhe gefunden. Wenn sich drei Leute unterhielten, könne dies schon dafür ausreichen, dass man beschuldigt werde, das Land verlassen zu wollen. Ihm habe man unterstellt, er wolle in den Sudan reisen. Man habe ihn gegen März 2013 zur Geheimdienststelle geholt und derart geschlagen, dass er nur noch einen Hoden habe. Man habe ihn zwei Wochen lang inhaftiert, er sei mit Hilfe von Bürgen entlassen worden. Er sei "durchgedreht" und habe sich selbst gehasst, weshalb er das Land verlassen habe. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe sich am Stadtrand bei den Tieren aufgehalten. Die Nächte habe er bei seiner verheirateten Schwester verbracht. Es habe auch Situationen gegeben, bei denen er von ehemaligen Armeeangehörigen geschlagen worden sei. Man dürfe sich gegen diese Leute nicht wehren. Wenn er sich mit anderen gestritten habe oder in eine Schlägerei geraten sei, sei er manchmal auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Einmal habe man ihn dort zwei Tage, ein anderes Mal eine Woche lang festgehalten. B. Mit Verfügung vom 19. August 2016 - eröffnet am 23. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. September 2016 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei ihm als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. September 2016 und eine Aufstellung des Aufwands der Rechtsvertreterin bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hielt der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016, der eine aktualisierte Aufstellung des Aufwands der Rechtsvertreterin beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die eritreischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers nach drei Monaten wieder freigelassen hätten, und dass es keine Hinweise auf weitere Massnahmen gegen ihn gegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden kein weiteres Interesse an seiner Person hätten. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er jemals konkrete Probleme mit den Militärbehörden gehabt habe. Gemäss Erkenntnissen des SEM würden die eritreischen Straftatbestände für illegale Ausreise bei Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vor, dass illegal Ausgereiste straffrei zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewissen Forderungen erfüllt hätten (z.B. Diasporasteuer). Personen, welche die Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten ein Reueformular unterzeichnen. Zum Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Personen, die zwangsweise nach Eritrea zurückgeführt würden, lägen nur vereinzelt Informationen vor. Es sei davon auszugehen, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Da er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der Reflexverfolgung seines Vaters sowie der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Der einwöchige Arrest im Zusammenhang mit einem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer zusammen mit Kollegen eine Person mit Steinen beworfen habe, stehe im Zusammenhang mit einem strafrechtlich relevanten Vergehen. Dasselbe gelte für die zweitägige Haft, nachdem er Kühe geschlagen habe, die auf das Land seiner Familie eingedrungen seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der eritreische Staat gegen ihn Massnahmen ergriffen habe, die ein asylrechtlich relevantes Ausmass angenommen hätten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea umgehend für den Militärdienst rekrutiert zu werden und weiteren schweren und willkürlichen Bestrafungen wegen Verstosses gegen die Proclamation on National Service Act und seiner illegalen Ausreise ausgesetzt zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei willkürlich inhaftiert, gefoltert und verletzt worden, stelle klarerweise einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der von seinem Vater abgesessenen Haftstrafe müsse er nicht mehr mit erneuter Haft rechnen, könne nicht geteilt werden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise werde er nach der Einziehung in den Nationaldienst mit übertrieben harter Bestrafung bis hin zur Folter rechnen müssen. Seine Angaben zu den Haftbedingungen seien detailliert und plausibel; sie deckten sich auch mit den vorhandenen Berichten über willkürliche Inhaftierungen. Das SEM habe eine Verfolgungsgefahr zu Unrecht nur unter dem Aspekt der bereits erlittenen Nachteile geprüft. Im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schwere der erlittenen Nachteile und der Menschenrechtslage in Eritrea sei der Einschätzung des SEM, ihm drohten bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile, unzutreffend. Ihm drohe vielmehr eine gezielte Verfolgung. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen Eritreas für Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall erfülle. Dies sei auch bei Asylsuchenden der Fall, die Eritrea in sehr jungem Alter verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe die illegale Ausreise glaubhaft dargelegt. Das SEM habe bei seiner Praxisänderung zu Eritrea die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln und die geltenden COI-Standards missachtet. Eine Änderung der Praxis sei nicht gerechtfertigt, da keine neuen Länderinformationen vorlägen, die eine solche begründen könnten. Es sei aufgrund der vorliegenden Informationen und der in Eritrea herrschenden Zustände anzunehmen, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, nach einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch die Menschenrechtssituation in Eritrea sei weiterhin problematisch. Es werde von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes berichtet. Der UNO-Menschenrechtsrat habe keine Verbesserungen der Situation in Eritrea feststellen können. Gemäss dem Bericht der UNO-Untersuchungskommission für Eritrea seien Sklaverei, Folter, aussergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen von Menschen und Diskriminierungen an der Tagesordnung. Das SEM bestätige die Gefährdung von Rückkehrern auf seiner eigenen Homepage. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit unverhältnismässiger Bestrafung rechnen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei.
E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe im Nachgang an die Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis überprüft und die Frage gestellt, ob Personen der jeweiligen Fallkonstellationen im Falle einer Rückkehr nach wie vor begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten. Die Substanziierungslast dafür liege bei der gesuchstellenden Person und nicht bei den Behörden. Das SEM habe nicht darzulegen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der gesuchstellenden Person bei einer Rückkehr Nachteile erwachsen würden. Für die Annahme einer begründeten Furcht reiche eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung nicht. Das SEM sei im Lichte des Standes der Informationslage vom Juni 2016 zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor künftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützten, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht erfüllten. Die öffentlich angekündigte Praxisänderung sei nicht mit der Konstellation in BVGE 2010/54 vergleichbar. Dem Grundsatzurteil sei durch die öffentliche Ankündigung der Praxisanpassung und durch die Information des Bundesverwaltungsgerichts genüge getan worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1781/2016 festgehalten, dass verschiedene Personengruppen wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Fall einer Rückkehr keine Sanktionen befürchten müssten.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Die in der Beschwerde aufgeführte Rechtsprechung bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe habe immer noch Geltung. Es sei davon auszugehen, dass die vom SEM im Juni 2016 eingeführte Praxis in den wesentlichen Punkten derjenigen entspreche, die in BVGE 2010/54 behandelt worden sei. Die blosse öffentliche Ankündigung und Information an das Bundesverwaltungsgericht genüge nicht. Ergänzend wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das britische Upper Tribunal die Eritrea-Praxis des Home Office jüngst umgestossen habe. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass einer am 13. Juli 2016 beim EGMR eingereichten Beschwerde wegen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei.
E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer nannte als hauptsächlichen Grund für seine Ausreise aus Eritrea die Furcht, unter dem Vorwurf, er wolle sein Heimatland verlassen, festgenommen zu werden. Ein Angehöriger des eritreischen Geheimdienstes habe ihn unter einem entsprechenden Vorwand festnehmen lassen - er sei zwei Wochen lang festgehalten, zweimal befragt und misshandelt worden. Eine vermögende Frau habe auf Bitte seines Vaters gebürgt, so dass er freigelassen worden sei. Da der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen worden sei und bestritten habe, Eritrea verlassen zu wollen, ist nicht davon auszugehen, ihm habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea eine erneute Inhaftierung gedroht. Ausser der Festnahme im Zusammenhang mit dem fälschlicherweise erhobenen Vorwurf, er habe das Land verlassen wollen, habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss keine Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats gehabt - auch mit den Militärbehörden habe es keine konkreten Probleme gegeben (act. A42/20 S. 15). Die Asylgewährung dient praxisgemäss nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill - als solche ist die zweiwöchige Inhaftierung angesichts der geschilderten Haftbedingungen zu werten - , sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von den Behörden aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort seines Sohnes preiszugeben und deshalb in Haft genommen worden sein sollte, ist angesichts der aktuellen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe allein wegen seiner wohl illegalen Ausreise aus Eritrea im heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Bestrafung (vgl. die nachfolgende Erwägung 5.5).
E. 5.3.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fest, dass die einwöchige Festhaltung des Beschwerdeführers auf dem Polizeirevier von B._______ asylrechtlich irrelevant ist. Seinen Angaben gemäss sei er festgenommen worden, weil er zusammen mit anderen Personen eine vorbeigehende Person mit Steinen beworfen habe, wobei diese am Kopf verletzt worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei diese Festhaltung nicht so schlimm gewesen, dass man sie als "Haft" bezeichnen könne (act. A42/20 S. 15 f.). Weder die Festnahme noch die Haft erfolgten aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er sei ein zweites Mal festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden, weil er Kühe, die auf das Land seiner Familie eingedrungen seien, "richtig heftig" geschlagen habe. Diese Akte sei noch nicht geschlossen (act. A42/20 S. 16). Sollte der Beschwerdeführer deshalb überhaupt bestraft werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe mit einer übermässig hohen Bestrafung zu rechnen hätte, da den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrechtliche relevante Verfolgung drohte und er eine solche trotz der zirka zweiwöchigen Haft objektiv gesehen nicht in begründeter Weise befürchten musste. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 5.5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 5.5.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und er nicht aus dem Militärdienst desertierte oder aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner allenfalls illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung, sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).
E. 9.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 9.3 Angesichts der vorstehendenErwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
E. 9.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 8. Klasse besucht und nebenbei in (...) Arbeiten verrichtet (act. A6/11 S. 4). Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.
E. 12.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten aufgeführt wird. Der Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 11.2 auf Fr. 150.- festzulegen. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE ) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1375.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- MLaw Sonia Lopez Hormigo wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1375.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5775/2016 Urteil vom 31. Juli 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. August 2016. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Mai 2013 und begab sich in den Sudan, wo er sich bis zum 9. Juni 2014 in Khartum aufgehalten habe. Danach sei er durch Libyen gereist und mit einem Boot nach Italien gelangt. Von dort aus sei er am 27. Juli 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Chiasso vom 6. August 2014 gab er an, er habe in seiner Heimat nicht mehr ruhig leben können, da es Razzien gegeben habe. Die Soldaten kämen oft und beschuldigten die Leute, dass sie das Land verlassen wollten. Er habe sich dazu entschlossen, Eritrea zu verlassen, bevor er festgenommen werde. A.c Am 16. Oktober 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM Kopien eines Schulzeugnisses und eines Schülerausweises. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. August 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die eritreischen Behörden 2014 von seinem Vater verlangt hätten, dass er ihn ausliefere. Sein Vater habe gesagt, er könne dies nicht tun, da der Beschwerdeführer das Land verlassen habe. Sein Vater sei drei Monate lang inhaftiert worden. Vier seiner Brüder hätten Eritrea ebenfalls verlassen; sie hätten in Israel, Schweden, Norwegen und Deutschland um Asyl nachgesucht. Er habe Eritrea nicht verlassen wollen, aber er habe dort keine Ruhe gefunden. Wenn sich drei Leute unterhielten, könne dies schon dafür ausreichen, dass man beschuldigt werde, das Land verlassen zu wollen. Ihm habe man unterstellt, er wolle in den Sudan reisen. Man habe ihn gegen März 2013 zur Geheimdienststelle geholt und derart geschlagen, dass er nur noch einen Hoden habe. Man habe ihn zwei Wochen lang inhaftiert, er sei mit Hilfe von Bürgen entlassen worden. Er sei "durchgedreht" und habe sich selbst gehasst, weshalb er das Land verlassen habe. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe sich am Stadtrand bei den Tieren aufgehalten. Die Nächte habe er bei seiner verheirateten Schwester verbracht. Es habe auch Situationen gegeben, bei denen er von ehemaligen Armeeangehörigen geschlagen worden sei. Man dürfe sich gegen diese Leute nicht wehren. Wenn er sich mit anderen gestritten habe oder in eine Schlägerei geraten sei, sei er manchmal auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Einmal habe man ihn dort zwei Tage, ein anderes Mal eine Woche lang festgehalten. B. Mit Verfügung vom 19. August 2016 - eröffnet am 23. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. September 2016 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei ihm als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. September 2016 und eine Aufstellung des Aufwands der Rechtsvertreterin bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hielt der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016, der eine aktualisierte Aufstellung des Aufwands der Rechtsvertreterin beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die eritreischen Behörden den Vater des Beschwerdeführers nach drei Monaten wieder freigelassen hätten, und dass es keine Hinweise auf weitere Massnahmen gegen ihn gegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden kein weiteres Interesse an seiner Person hätten. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er jemals konkrete Probleme mit den Militärbehörden gehabt habe. Gemäss Erkenntnissen des SEM würden die eritreischen Straftatbestände für illegale Ausreise bei Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vor, dass illegal Ausgereiste straffrei zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewissen Forderungen erfüllt hätten (z.B. Diasporasteuer). Personen, welche die Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten ein Reueformular unterzeichnen. Zum Vorgehen der eritreischen Behörden gegenüber Personen, die zwangsweise nach Eritrea zurückgeführt würden, lägen nur vereinzelt Informationen vor. Es sei davon auszugehen, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Da er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe und den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der Reflexverfolgung seines Vaters sowie der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Der einwöchige Arrest im Zusammenhang mit einem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer zusammen mit Kollegen eine Person mit Steinen beworfen habe, stehe im Zusammenhang mit einem strafrechtlich relevanten Vergehen. Dasselbe gelte für die zweitägige Haft, nachdem er Kühe geschlagen habe, die auf das Land seiner Familie eingedrungen seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der eritreische Staat gegen ihn Massnahmen ergriffen habe, die ein asylrechtlich relevantes Ausmass angenommen hätten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea umgehend für den Militärdienst rekrutiert zu werden und weiteren schweren und willkürlichen Bestrafungen wegen Verstosses gegen die Proclamation on National Service Act und seiner illegalen Ausreise ausgesetzt zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei willkürlich inhaftiert, gefoltert und verletzt worden, stelle klarerweise einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der von seinem Vater abgesessenen Haftstrafe müsse er nicht mehr mit erneuter Haft rechnen, könne nicht geteilt werden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise werde er nach der Einziehung in den Nationaldienst mit übertrieben harter Bestrafung bis hin zur Folter rechnen müssen. Seine Angaben zu den Haftbedingungen seien detailliert und plausibel; sie deckten sich auch mit den vorhandenen Berichten über willkürliche Inhaftierungen. Das SEM habe eine Verfolgungsgefahr zu Unrecht nur unter dem Aspekt der bereits erlittenen Nachteile geprüft. Im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schwere der erlittenen Nachteile und der Menschenrechtslage in Eritrea sei der Einschätzung des SEM, ihm drohten bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile, unzutreffend. Ihm drohe vielmehr eine gezielte Verfolgung. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen Eritreas für Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall erfülle. Dies sei auch bei Asylsuchenden der Fall, die Eritrea in sehr jungem Alter verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe die illegale Ausreise glaubhaft dargelegt. Das SEM habe bei seiner Praxisänderung zu Eritrea die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln und die geltenden COI-Standards missachtet. Eine Änderung der Praxis sei nicht gerechtfertigt, da keine neuen Länderinformationen vorlägen, die eine solche begründen könnten. Es sei aufgrund der vorliegenden Informationen und der in Eritrea herrschenden Zustände anzunehmen, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, nach einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch die Menschenrechtssituation in Eritrea sei weiterhin problematisch. Es werde von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes berichtet. Der UNO-Menschenrechtsrat habe keine Verbesserungen der Situation in Eritrea feststellen können. Gemäss dem Bericht der UNO-Untersuchungskommission für Eritrea seien Sklaverei, Folter, aussergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen von Menschen und Diskriminierungen an der Tagesordnung. Das SEM bestätige die Gefährdung von Rückkehrern auf seiner eigenen Homepage. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit unverhältnismässiger Bestrafung rechnen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe im Nachgang an die Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis überprüft und die Frage gestellt, ob Personen der jeweiligen Fallkonstellationen im Falle einer Rückkehr nach wie vor begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten. Die Substanziierungslast dafür liege bei der gesuchstellenden Person und nicht bei den Behörden. Das SEM habe nicht darzulegen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der gesuchstellenden Person bei einer Rückkehr Nachteile erwachsen würden. Für die Annahme einer begründeten Furcht reiche eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung nicht. Das SEM sei im Lichte des Standes der Informationslage vom Juni 2016 zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor künftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützten, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht erfüllten. Die öffentlich angekündigte Praxisänderung sei nicht mit der Konstellation in BVGE 2010/54 vergleichbar. Dem Grundsatzurteil sei durch die öffentliche Ankündigung der Praxisanpassung und durch die Information des Bundesverwaltungsgerichts genüge getan worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1781/2016 festgehalten, dass verschiedene Personengruppen wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Fall einer Rückkehr keine Sanktionen befürchten müssten. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Die in der Beschwerde aufgeführte Rechtsprechung bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe habe immer noch Geltung. Es sei davon auszugehen, dass die vom SEM im Juni 2016 eingeführte Praxis in den wesentlichen Punkten derjenigen entspreche, die in BVGE 2010/54 behandelt worden sei. Die blosse öffentliche Ankündigung und Information an das Bundesverwaltungsgericht genüge nicht. Ergänzend wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das britische Upper Tribunal die Eritrea-Praxis des Home Office jüngst umgestossen habe. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass einer am 13. Juli 2016 beim EGMR eingereichten Beschwerde wegen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer nannte als hauptsächlichen Grund für seine Ausreise aus Eritrea die Furcht, unter dem Vorwurf, er wolle sein Heimatland verlassen, festgenommen zu werden. Ein Angehöriger des eritreischen Geheimdienstes habe ihn unter einem entsprechenden Vorwand festnehmen lassen - er sei zwei Wochen lang festgehalten, zweimal befragt und misshandelt worden. Eine vermögende Frau habe auf Bitte seines Vaters gebürgt, so dass er freigelassen worden sei. Da der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen worden sei und bestritten habe, Eritrea verlassen zu wollen, ist nicht davon auszugehen, ihm habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea eine erneute Inhaftierung gedroht. Ausser der Festnahme im Zusammenhang mit dem fälschlicherweise erhobenen Vorwurf, er habe das Land verlassen wollen, habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss keine Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats gehabt - auch mit den Militärbehörden habe es keine konkreten Probleme gegeben (act. A42/20 S. 15). Die Asylgewährung dient praxisgemäss nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill - als solche ist die zweiwöchige Inhaftierung angesichts der geschilderten Haftbedingungen zu werten - , sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von den Behörden aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort seines Sohnes preiszugeben und deshalb in Haft genommen worden sein sollte, ist angesichts der aktuellen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe allein wegen seiner wohl illegalen Ausreise aus Eritrea im heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Bestrafung (vgl. die nachfolgende Erwägung 5.5). 5.3 5.3.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fest, dass die einwöchige Festhaltung des Beschwerdeführers auf dem Polizeirevier von B._______ asylrechtlich irrelevant ist. Seinen Angaben gemäss sei er festgenommen worden, weil er zusammen mit anderen Personen eine vorbeigehende Person mit Steinen beworfen habe, wobei diese am Kopf verletzt worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei diese Festhaltung nicht so schlimm gewesen, dass man sie als "Haft" bezeichnen könne (act. A42/20 S. 15 f.). Weder die Festnahme noch die Haft erfolgten aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er sei ein zweites Mal festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden, weil er Kühe, die auf das Land seiner Familie eingedrungen seien, "richtig heftig" geschlagen habe. Diese Akte sei noch nicht geschlossen (act. A42/20 S. 16). Sollte der Beschwerdeführer deshalb überhaupt bestraft werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe mit einer übermässig hohen Bestrafung zu rechnen hätte, da den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrechtliche relevante Verfolgung drohte und er eine solche trotz der zirka zweiwöchigen Haft objektiv gesehen nicht in begründeter Weise befürchten musste. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.5 5.5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.5.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und er nicht aus dem Militärdienst desertierte oder aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner allenfalls illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung, sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 9.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.3 Angesichts der vorstehendenErwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 9.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 8. Klasse besucht und nebenbei in (...) Arbeiten verrichtet (act. A6/11 S. 4). Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten aufgeführt wird. Der Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 11.2 auf Fr. 150.- festzulegen. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE ) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1375.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. MLaw Sonia Lopez Hormigo wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1375.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: