Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. September 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 18. Februar 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 5. September 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, man habe ihn im (...) 2014, als er als (...)-Jähriger die (...) Klasse besucht habe, zusammen mit seinen volljährigen Mitschülern in den Militärdienst aufgeboten. Aus Furcht davor sei er fortan zuhause geblieben. Nach einer Woche habe er sich auf einen zehntätigen Fussmarsch bis in den Sudan gemacht, auf dem er keine Schwierigkeiten gehabt habe. Vom Sudan sei er weiter über Libyen und Italien bis in die Schweiz gereist. An der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) 2014, als er die (...) Klasse besucht habe, habe man ihm ein Aufgebot in den Militärdienst zukommen lassen. Sein Vater habe bei der Verwaltung gefordert, dass er wegen eines in der Kindheit erlittenen Unfalls vom Dienst befreit werde. Die Behörden hätten aber nicht nachgegeben. Da er sich nicht wie befohlen am (...) 2014 bei der Verwaltung gemeldet habe, hätten ihn abends Soldaten zuhause gesucht. Er habe sich jedoch zuvor in der Umgebung des Dorfes versteckt, weshalb sich die Soldaten wieder zurückgezogen hätten. In der Folge seien mehrmals Angehörige der Streitkräfte zu seinem Elternhaus gekommen. Er habe sich daher kaum mehr zuhause aufgehalten. Am Tag habe er auf dem Feld gearbeitet und nachts habe er draussen geschlafen. Am (...) hätten ihn die Soldaten aber fast erwischt. Nach einer mehrstündigen Verfolgungsjagd zu Fuss habe er sie abhängen und sich Richtung sudanesische Grenze absetzen können. Er habe mehrere Checkpoints unbehelligt passiert. Im Sudan habe er erfahren, dass seine Mutter von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei. Aus dem Sudan sei er weiter bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original ein. C. Mit Verfügung vom 28. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und äusserte sich zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. G. Mit Replik vom 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer neue Dokumente ein (je eine Fotokopie der Identitätskarten der Mutter und des Vaters, das Schulzeugnis der (...) Klasse, einen Postumschlag und ein Ausdruck Sendungsverfolgung), stellte einen an ihn gerichteten Rekrutierungsbefehl in Aussicht und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Das SEM reichte am 12. Dezember 2016 eine Vernehmlassung zur Replik ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beweismittel nicht geeignet seien, am Standpunkt des SEM etwas zu ändern. Ferner seien weder das Original noch eine Kopie des in der Replik erwähnten Rekrutierungsschreibens an das SEM gelangt. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Seine Ausführungen machten den Eindruck, er habe Selbsterlebtes und Erfundenes in einem Sachverhaltskonstrukt zusammengefügt, um sein Asylgesuch aufzubauschen. Zunächst seien die Schilderungen an der BzP und an der Anhörung so unterschiedlich gewesen, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Unter anderem habe er an der BzP erklärt, nach Erhalt des Marschbefehls sei er eine Woche lang zuhause geblieben, bevor er sich Richtung Sudan aufgemacht habe (SEM-Akte A4 F1.17.04). An der Anhörung habe er jedoch angegeben, er habe sich nach Erhalt des Aufgebots praktisch nie zuhause aufgehalten (SEM-Akte A20 F89). Weiter habe er an der BzP ausgeführt, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A4 F7.01). An der Anhörung habe er dann erklärt, nachdem er sich nicht bei der Verwaltung gemeldet habe, hätten ihn die Sicherheitskräfte jeden Tag morgens und abends gesucht (SEM-Akte A20 F67 ff.). Ebenso wenig habe er an der BzP erwähnt, dass er am (...) gesucht und beinahe erwischt worden sei, wonach es eine mehrstündige Verfolgungsjagd gegeben habe (SEM-Akte A20 F79-85 und F92). Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, seine Vorbringen zur Zwangsrekrutierung und zur illegalen Flucht stellten klare "Flüchtlingsgründe" dar. Er gelte als Deserteur und Landesverräter, nachdem er mit der Vorladung zum Militärdienst in konkretem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden habe. Das SEM habe nur die gegen ihn sprechenden Aussagen bewertet und damit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Glaubhaftigkeit erklärt er unter anderem, die Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien darauf zurückzuführen, dass diese nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden seien und dies vom SEM im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden sei, zudem dass die BzP summarischen Charakter habe. Ferner sei klar, dass man von Soldaten gesucht und verfolgt werde, wenn man dem Aufgebot nicht nachkomme, dass er dies an der BzP nicht erwähnt habe. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch, dass zwischen der BzP und der Anhörung über zwei Jahre vergangen seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, durch seine illegale Ausreise erfülle er subjektive Nachfluchtgründe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Diesbezüglich habe das SEM eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 formulierten Anforderungen nicht eingehalten.
E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, er sei (...) Tage lang gesucht worden und es sei zu einer mehrstündigen Verfolgung gekommen, womit ungewöhnlich intensive Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht würden, die auch an der BzP hätten erwähnt werden müssen. Auch sei nicht verständlich, weshalb er an der BzP angegeben habe, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung bestätigt, den Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben. Bezüglich der illegalen Ausreise sei auf die differenzierte Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1781/2016 vom 24. Juni 2016). Schliesslich sei die Praxisänderung des SEM nicht zu beanstanden und nicht mit der Konstellation in BVGE 2010/54 vergleichbar.
E. 4.4 Anlässlich der Replik reicht der Beschwerdeführer neue Dokumente ein (vgl. Sachverhalt Bst. G) und kündigt einen an ihn gerichteten Rekrutierungsbefehl an, der von einem Bekannten in die Schweiz gebracht, dann jedoch von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Erneut erklärt er, er habe an der BzP die Verfolgungsmassnahmen nur im Grundsatz beschrieben und diese an der Anhörung näher erläutert. Ferner weist er wiederum auf den summarischen Charakter der BzP hin und darauf, dass seine Anhörungen in seiner Muttersprache hätten durchgeführt oder die sprachlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung seiner Vorbringen berücksichtigt werden müssen. Das vom SEM zitierte Urteil sei nicht mit seinem Fall vergleichbar. Die Praxisänderung des SEM werde nach wie vor beanstandet.
E. 5 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen.
E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe nicht alle seine Vorbringen gewürdigt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das SEM vorliegend zutreffend eine Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Ferner hat das SEM seiner Begründungspflicht Genüge getan, da es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen genannt hat, welche es seinem Entscheid zugrunde gelegt hat. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 6 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - die Dienstverweigerung und Flucht vor den eritreischen Militärbehörden glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 6.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Aufgebot für den Militärdienst und anschliessende Flucht vor den Militärbehörden), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers weisen in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprüche verwiesen werden (vgl. E. II). Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Widersprüche müssten auf sprachlichen Schwierigkeiten beruhen, da die BzP und die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden seien, vermag nicht zu greifen. Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer jeweils ein Dolmetscher zugeteilt worden ist, der nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzt hat. Der Beschwerdeführer hat aber zu Beginn BzP erklärt, er könne den Dolmetscher gut verstehen (vgl. SEM-Akte A4 S. 2, S. 8). Auch an der Anhörung hat er angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut, er brauche einfach länger, um sich auszudrücken (vgl. SEM-Akte A20 F1 ff.). Der Mitarbeiter des SEM hat sodann vorgeschlagen, die Anhörung mit dem anwesenden Dolmetscher durchzuführen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dies nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei, was der Beschwerdeführer guthiess (SEM-Akte A20 F3). Zudem hat er angegeben, dass er den Dolmetscher bis zum Schluss gut verstanden habe und alles Wesentliche habe sagen können (SEM-Akte A20 F122 ff.). Auch bei der Rückübersetzung des Protokolls hat er dessen Richtigkeit bestätigt (SEM-Akte A20 S. 16). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er sich langsamer und in einfachen Worten hat ausdrücken müssen - die ihm gestellten Fragen verstanden hat und in der Lage war, das Erlebte in eigenen Worten widerzugeben. Dieser Einwand zeigt daher nicht auf, weshalb er an der BzP die behauptete (...) Suche nach ihm und die Verfolgung durch die Militärbehörden nicht einmal ansatzweise erwähnte. Auch der summarische Charakter der BzP oder die lange Dauer zwischen der BzP und der Anhörung vermögen zentrale Widersprüche, wie die hier vorliegenden, nicht zu entkräften (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6864/2017 vom 24. Juli 2018 E. 4.2.7; D-35/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.3.1).
E. 6.3 Die mit der Replik eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, die obgenannten Widersprüche auszuräumen oder einen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden darzulegen. Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, was er mit den eingereichten Dokumenten zu beweisen gedenkt. Ferner ist er seiner Ankündigung, einen Rekrutierungsbefehl nachzureichen, im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Die Einberufung in den Militärdienst und die Verfolgung durch die Militärbehörden vor der Ausreise aus Eritrea konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er fällt nicht in die obgenannte Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen.
E. 6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft hat machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.
E. 6.6 Zur monierten Praxisänderung des SEM ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM in obgenanntem Referenzurteil implizit bestätigte und die Praxisänderung als zulässig erachtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Überdies ist festzuhalten, dass die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vor-instanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei (untermauert mit Quellenangaben). Ferner sei der Wegweisungsvollzug unmöglich und wegen des von ihm verlangten Diskretionserfordernisses als unzumutbar einzustufen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.4) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.5) geprüft.
E. 8.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 8.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 8.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung bis zur (...) Klasse und Arbeitserfahrung in der (...) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern (...) Geschwister und weitere Verwandte) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, sofern erforderlich, wird unterstützen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Zwar ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen, inwiefern eine freiwillige Rückkehr für ihn nicht möglich sei. Es obliegt ihm daher, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand machte mit der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1024.- geltend (fünf Stunden à Fr. 194.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag, zuzüglich Auslagenpauschale von Fr. 54.-). Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Für die Replik vom 25. November 2016 ist dem Rechtsbeistand eine weitere Stunde zu entschädigen. Die Auslagenpauschale ist jedoch praxisgemäss nicht zu vergüten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6505/2016 Urteil vom 30. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. September 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 18. Februar 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 5. September 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, man habe ihn im (...) 2014, als er als (...)-Jähriger die (...) Klasse besucht habe, zusammen mit seinen volljährigen Mitschülern in den Militärdienst aufgeboten. Aus Furcht davor sei er fortan zuhause geblieben. Nach einer Woche habe er sich auf einen zehntätigen Fussmarsch bis in den Sudan gemacht, auf dem er keine Schwierigkeiten gehabt habe. Vom Sudan sei er weiter über Libyen und Italien bis in die Schweiz gereist. An der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) 2014, als er die (...) Klasse besucht habe, habe man ihm ein Aufgebot in den Militärdienst zukommen lassen. Sein Vater habe bei der Verwaltung gefordert, dass er wegen eines in der Kindheit erlittenen Unfalls vom Dienst befreit werde. Die Behörden hätten aber nicht nachgegeben. Da er sich nicht wie befohlen am (...) 2014 bei der Verwaltung gemeldet habe, hätten ihn abends Soldaten zuhause gesucht. Er habe sich jedoch zuvor in der Umgebung des Dorfes versteckt, weshalb sich die Soldaten wieder zurückgezogen hätten. In der Folge seien mehrmals Angehörige der Streitkräfte zu seinem Elternhaus gekommen. Er habe sich daher kaum mehr zuhause aufgehalten. Am Tag habe er auf dem Feld gearbeitet und nachts habe er draussen geschlafen. Am (...) hätten ihn die Soldaten aber fast erwischt. Nach einer mehrstündigen Verfolgungsjagd zu Fuss habe er sie abhängen und sich Richtung sudanesische Grenze absetzen können. Er habe mehrere Checkpoints unbehelligt passiert. Im Sudan habe er erfahren, dass seine Mutter von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei. Aus dem Sudan sei er weiter bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original ein. C. Mit Verfügung vom 28. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und äusserte sich zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. G. Mit Replik vom 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer neue Dokumente ein (je eine Fotokopie der Identitätskarten der Mutter und des Vaters, das Schulzeugnis der (...) Klasse, einen Postumschlag und ein Ausdruck Sendungsverfolgung), stellte einen an ihn gerichteten Rekrutierungsbefehl in Aussicht und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Das SEM reichte am 12. Dezember 2016 eine Vernehmlassung zur Replik ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beweismittel nicht geeignet seien, am Standpunkt des SEM etwas zu ändern. Ferner seien weder das Original noch eine Kopie des in der Replik erwähnten Rekrutierungsschreibens an das SEM gelangt. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Seine Ausführungen machten den Eindruck, er habe Selbsterlebtes und Erfundenes in einem Sachverhaltskonstrukt zusammengefügt, um sein Asylgesuch aufzubauschen. Zunächst seien die Schilderungen an der BzP und an der Anhörung so unterschiedlich gewesen, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Unter anderem habe er an der BzP erklärt, nach Erhalt des Marschbefehls sei er eine Woche lang zuhause geblieben, bevor er sich Richtung Sudan aufgemacht habe (SEM-Akte A4 F1.17.04). An der Anhörung habe er jedoch angegeben, er habe sich nach Erhalt des Aufgebots praktisch nie zuhause aufgehalten (SEM-Akte A20 F89). Weiter habe er an der BzP ausgeführt, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A4 F7.01). An der Anhörung habe er dann erklärt, nachdem er sich nicht bei der Verwaltung gemeldet habe, hätten ihn die Sicherheitskräfte jeden Tag morgens und abends gesucht (SEM-Akte A20 F67 ff.). Ebenso wenig habe er an der BzP erwähnt, dass er am (...) gesucht und beinahe erwischt worden sei, wonach es eine mehrstündige Verfolgungsjagd gegeben habe (SEM-Akte A20 F79-85 und F92). Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert, seine Vorbringen zur Zwangsrekrutierung und zur illegalen Flucht stellten klare "Flüchtlingsgründe" dar. Er gelte als Deserteur und Landesverräter, nachdem er mit der Vorladung zum Militärdienst in konkretem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden habe. Das SEM habe nur die gegen ihn sprechenden Aussagen bewertet und damit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Glaubhaftigkeit erklärt er unter anderem, die Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien darauf zurückzuführen, dass diese nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden seien und dies vom SEM im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden sei, zudem dass die BzP summarischen Charakter habe. Ferner sei klar, dass man von Soldaten gesucht und verfolgt werde, wenn man dem Aufgebot nicht nachkomme, dass er dies an der BzP nicht erwähnt habe. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch, dass zwischen der BzP und der Anhörung über zwei Jahre vergangen seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, durch seine illegale Ausreise erfülle er subjektive Nachfluchtgründe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Diesbezüglich habe das SEM eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 formulierten Anforderungen nicht eingehalten. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, er sei (...) Tage lang gesucht worden und es sei zu einer mehrstündigen Verfolgung gekommen, womit ungewöhnlich intensive Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht würden, die auch an der BzP hätten erwähnt werden müssen. Auch sei nicht verständlich, weshalb er an der BzP angegeben habe, keine behördlichen Probleme gehabt zu haben. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung bestätigt, den Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben. Bezüglich der illegalen Ausreise sei auf die differenzierte Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1781/2016 vom 24. Juni 2016). Schliesslich sei die Praxisänderung des SEM nicht zu beanstanden und nicht mit der Konstellation in BVGE 2010/54 vergleichbar. 4.4 Anlässlich der Replik reicht der Beschwerdeführer neue Dokumente ein (vgl. Sachverhalt Bst. G) und kündigt einen an ihn gerichteten Rekrutierungsbefehl an, der von einem Bekannten in die Schweiz gebracht, dann jedoch von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Erneut erklärt er, er habe an der BzP die Verfolgungsmassnahmen nur im Grundsatz beschrieben und diese an der Anhörung näher erläutert. Ferner weist er wiederum auf den summarischen Charakter der BzP hin und darauf, dass seine Anhörungen in seiner Muttersprache hätten durchgeführt oder die sprachlichen Schwierigkeiten bei der Beurteilung seiner Vorbringen berücksichtigt werden müssen. Das vom SEM zitierte Urteil sei nicht mit seinem Fall vergleichbar. Die Praxisänderung des SEM werde nach wie vor beanstandet.
5. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe nicht alle seine Vorbringen gewürdigt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das SEM vorliegend zutreffend eine Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Ferner hat das SEM seiner Begründungspflicht Genüge getan, da es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen genannt hat, welche es seinem Entscheid zugrunde gelegt hat. Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - die Dienstverweigerung und Flucht vor den eritreischen Militärbehörden glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Aufgebot für den Militärdienst und anschliessende Flucht vor den Militärbehörden), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers weisen in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche auf und vermögen nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigten Widersprüche verwiesen werden (vgl. E. II). Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Widersprüche müssten auf sprachlichen Schwierigkeiten beruhen, da die BzP und die Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden seien, vermag nicht zu greifen. Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer jeweils ein Dolmetscher zugeteilt worden ist, der nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzt hat. Der Beschwerdeführer hat aber zu Beginn BzP erklärt, er könne den Dolmetscher gut verstehen (vgl. SEM-Akte A4 S. 2, S. 8). Auch an der Anhörung hat er angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut, er brauche einfach länger, um sich auszudrücken (vgl. SEM-Akte A20 F1 ff.). Der Mitarbeiter des SEM hat sodann vorgeschlagen, die Anhörung mit dem anwesenden Dolmetscher durchzuführen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dies nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei, was der Beschwerdeführer guthiess (SEM-Akte A20 F3). Zudem hat er angegeben, dass er den Dolmetscher bis zum Schluss gut verstanden habe und alles Wesentliche habe sagen können (SEM-Akte A20 F122 ff.). Auch bei der Rückübersetzung des Protokolls hat er dessen Richtigkeit bestätigt (SEM-Akte A20 S. 16). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er sich langsamer und in einfachen Worten hat ausdrücken müssen - die ihm gestellten Fragen verstanden hat und in der Lage war, das Erlebte in eigenen Worten widerzugeben. Dieser Einwand zeigt daher nicht auf, weshalb er an der BzP die behauptete (...) Suche nach ihm und die Verfolgung durch die Militärbehörden nicht einmal ansatzweise erwähnte. Auch der summarische Charakter der BzP oder die lange Dauer zwischen der BzP und der Anhörung vermögen zentrale Widersprüche, wie die hier vorliegenden, nicht zu entkräften (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6864/2017 vom 24. Juli 2018 E. 4.2.7; D-35/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.3.1). 6.3 Die mit der Replik eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, die obgenannten Widersprüche auszuräumen oder einen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden darzulegen. Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, was er mit den eingereichten Dokumenten zu beweisen gedenkt. Ferner ist er seiner Ankündigung, einen Rekrutierungsbefehl nachzureichen, im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Die Einberufung in den Militärdienst und die Verfolgung durch die Militärbehörden vor der Ausreise aus Eritrea konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er fällt nicht in die obgenannte Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen. 6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft hat machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen. 6.6 Zur monierten Praxisänderung des SEM ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM in obgenanntem Referenzurteil implizit bestätigte und die Praxisänderung als zulässig erachtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Überdies ist festzuhalten, dass die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vor-instanz ist somit nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei (untermauert mit Quellenangaben). Ferner sei der Wegweisungsvollzug unmöglich und wegen des von ihm verlangten Diskretionserfordernisses als unzumutbar einzustufen. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.4) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.5) geprüft. 8.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung bis zur (...) Klasse und Arbeitserfahrung in der (...) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern (...) Geschwister und weitere Verwandte) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, sofern erforderlich, wird unterstützen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen, inwiefern eine freiwillige Rückkehr für ihn nicht möglich sei. Es obliegt ihm daher, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand machte mit der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1024.- geltend (fünf Stunden à Fr. 194.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag, zuzüglich Auslagenpauschale von Fr. 54.-). Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Für die Replik vom 25. November 2016 ist dem Rechtsbeistand eine weitere Stunde zu entschädigen. Die Auslagenpauschale ist jedoch praxisgemäss nicht zu vergüten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: