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E-6637/2016

E-6637/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. September 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. Februar 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 7. Dezember 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gelebt. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und sein älterer Bruder habe Eritrea im Jahr 2010 verlassen. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet, um für die Familie sorgen zu können. Deshalb habe er oft in der Schule gefehlt. Die elfte Klasse habe er nur kurz besuchen können, da er Anfang 2013 von der Schule verwiesen worden sei. Im Februar 2013 habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, wonach er sich beim Gefängnis habe melden sollen. Der Vorladung sei er nicht gefolgt, weshalb Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien. Da er ins Militär hätte gehen müssen, habe er häufig draussen auf den Ackerfeldern übernachtet. Die Soldaten hätten auch seiner Mutter Probleme bereitet und sie zur Division in C._______ mitgenommen, sie dann aber wieder gehen lassen. Im März 2013 sei er von den Soldaten erwischt und inhaftiert worden. Nach zwei Tagen habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Im Mai 2013 habe er Eritrea schliesslich verlassen und sei illegal über die Grenze nach Äthiopien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Schülerausweis im Original ein. C. Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit, eventuell wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober 2016 und eine Kostennote vom 27. Oktober 2016 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Seine Ausführungen seien widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und oberflächlich ausgefallen, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. An der BzP habe er erklärt, er sei im März 2013 inhaftiert worden, als er noch zur Schule gegangen sei (SEM-Akte A4 F7.02). An der Anhörung habe er ausgeführt, er habe die Schule nur bis im Januar 2013 besucht. Im März 2013 sei er erwischt und verhaftet worden (SEM-Akte A18 F44, F49 f.). Den Zeitpunkt des Schulabbruchs habe er in Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung gänzlich unterschiedlich und somit widersprüchlich geschildert. Die Erklärung hierzu überzeuge nicht und könne den Widerspruch nicht ausräumen (SEM-Akte A18 F109). Ferner habe er an der Anhörung erwähnt, die Soldaten hätten seiner Mutter ständig Probleme bereitet und sie mehrmals zur Division in C._______ mitgenommen (SEM-Akte A18 F41). Auf die Frage, wie lange die Mutter jeweils mitgenommen worden sei, habe er angegeben, sie sei nur einen Tag dort gewesen (SEM-Akte A18 F112). An der BzP habe er nichts dergleichen erwähnt. Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, wegen der kurzen Befragung keine Gelegenheit dazu gehabt zu haben (SEM-Akte A18 F111 ff.). Er habe an der BzP aber bestätigt, alle Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, genannt zu haben (SEM-Akte A4 F7.01 und F7.03). Der Erklärungsversuch vermöge daher nicht zu überzeugen. Sodann habe er geschildert, er hätte sich gemäss Vorladung beim Gefängnis melden müssen. Dies sei üblich, wenn jemand die Schule abgebrochen habe (SEM-Akte A18 F63). Gemäss Erkenntnissen des SEM sei die Meldung beim Gefängnis zwecks Militärdienstrekrutierung tatsachenwidrig. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, auf dem Ackerfeld verhaftet, gefesselt und abgeführt worden zu sein, in Anwesenheit seiner Mutter und Geschwister (SEM-Akte A18 F41, F52 ff.). Die Ausführungen hierzu seien oberflächlich und stereotyp, zudem auf Nachfragen hin erfolgt. Zur Reaktion seiner Mutter und Geschwister habe er gar keine Angaben gemacht. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er einmal im Gefängnis gewesen sei. Ob und aus welchen Gründen könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen aber offengelassen werden. Der vorgebrachte Sachverhalt beziehungsweise der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Haft und den geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft. Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei ferner davon auszugehen, dass dieser weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die geltend gemachte Verfolgung durch die Militärbehörden sei glaubhaft. Die BzP sei kurz ausgefallen, weshalb keine überspitzten Anforderungen an seine Aussagen gestellt werden dürften. Ferner sei der Schulabbruch im zweiten Semester 2013 kein plötzliches, definitives Ereignis gewesen. Der Übergang zwischen Schule und Arbeitswelt sei fliessend erfolgt (SEM-Akte A18 F41 ff.). Es könne hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs nicht von einer gänzlich unterschiedlichen Darstellung zwischen der BzP und der Anhörung gesprochen werden. Zur Anzahl der Mitnahmen seiner Mutter sei festzuhalten, dass diese nur einmal zur Division gebracht worden sei. Die anderen Male sei sie vor Ort angehalten und befragt worden. Die unterschiedliche Formulierung sei plausibel, da er jeweils nicht anwesend gewesen sei. Hinsichtlich der Militärvorladung habe er die Begriffe verwechselt, da unmittelbar vor den Fragen hierzu über die Inhaftierung gesprochen worden sei. Er habe nicht sagen wollen, dass er sich beim Gefängnis habe melden sollen, sondern bei der Verwaltung (SEM-Akte A18 F52 ff., F61 ff). Seine Verhaftung auf dem Ackerfeld habe er lebhaft geschildert. Zudem habe man ihm keine weiteren Fragen gestellt, weshalb er nicht den Eindruck gehabt habe, dass noch weitere Ausführungen nötig seien (SEM-Akte A18 F53 f.). Die Unterstellung im Rahmen der fehlenden Kausalität deute auf eine Voreingenommenheit der befragenden Person hin. Es sei notorisch, dass die Aushebung in Eritrea keinen rechtsstaatlichen Vorgaben folge und Refraktäre unverhältnismässig streng bestraft würden. Die von ihm geschilderte Kausalität liege daher nahe. Seine illegale Ausreise aus Eritrea stelle ferner einen subjektiven Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) dar. Zudem sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der illegalen Ausreise unzulässig und wegen der prekären Menschenrechtslage in Eritrea weiterhin als unzumutbar einzustufen. Weiter habe das SEM eine unzulässige Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea vorgenommen und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 formulierten Anforderungen nicht eingehalten. Ferner sei eine Praxisänderung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne ein Vorliegen veränderter Verhältnisse vorgenommen worden. Dies führe zu einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - die Vorladung, die Verhaftung durch die Militärbehörden und die Flucht aus dem Gefängnis vor dem nahestehenden Militärdienst glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen.

E. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalt an. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Auf die überzeugenden Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Verfügung E. II). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Zunächst vermag der summarische Charakter der BzP zentrale Widersprüche oder nichterwähnte Vorbringen nicht zu erklären (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6505/2016 vom 30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Auch wenn der Beschwerdeführer gehalten war, sich kurz zu fassen, ist zu erwarten, dass er auf alles Wesentliche kurz und stimmig hinweist. So ist unter anderem - unabhängig von der Länge der BzP - nicht nachvollziehbar, weshalb er mit keinem Wort von den angeblichen Problemen der Mutter seinetwegen mit den Militärbehörden gesprochen hat. Ferner vermag er in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend darzutun, weshalb er an der Anhörung mehrere Mitnahmen der Mutter erwähnt, nachfolgend jedoch erklärt hat, sie sei nur an einem Tag mitgenommen worden. Auch der Erklärungsversuch zum Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs und der angeblichen Verhaftung ist nicht plausibel. Die Verhaftung sei aufgrund der nicht befolgten Vorladung zum Militärdienst erfolgt und die Vorladung habe er aufgrund des Schulabbruchs erhalten (SEM-Akte A18 F41 f., F60). Dies widerspricht den klaren Aussagen an der BzP, er sei inhaftiert worden, während er in die Schule gegangen sei, und er habe die Schule nach der zweitägigen Inhaftierung im Jahr 2013 abgebrochen (SEM-Akte A4 F7.02). Wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seines Schulabbruchs tatsächlich vorgeladen und verhaftet worden, so kann davon ausgegangen werden, dass er, da es sich um prägende Ereignisse handeln würde, ausführlich und widerspruchsfrei darüber berichten könnte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch zum Ablauf dieser behaupteten Verhaftung oberflächlich und detailarm äusserte. Obwohl seine Familie zugegen gewesen sei, machte er keine Ausführungen zu deren Verhalten anlässlich seiner angeblichen Verhaftung. Mit der Wiederholung des an der Anhörung Gesagten vermag der Beschwerdeführer die unsubstantiierten Schilderungen nicht glaubhaft darzulegen. Ferner sei der Beschwerdeführer nach der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im März 2013 erst im Mai 2013 aus Eritrea ausgereist, da er noch etwas in der Landwirtschaft zu erledigen gehabt habe (SEM-Akte A18 F91 f.). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis und vor den Militärbehörden erlebt, wäre zu erwarten, dass er die Ausreise baldmöglichst vorgenommen und nicht noch seine Arbeit beendet und eine erneute Verhaftung riskiert hätte. Weiter war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Fluchtgründe (...). Sodann macht er - bis auf die als unglaubhaft einzustufende Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis - keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Er fällt demnach nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.

E. 6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft hat machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.

E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM in obgenanntem Referenzurteil implizit bestätigte und die Praxisänderung als zulässig erachtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Überdies ist festzuhalten, dass die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich und eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.4) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.5) geprüft.

E. 8.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 8.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 8.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung bis zur zehnten Klasse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine im Ausland lebenden Freunde erfahren, die ihm bereits die Reise von Eritrea in die Schweiz finanziert hätten (SEM-Akte A18 F102 f.). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die prekäre Menschenrechtslage in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht der Beschwerdeführer ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 8.3.3 Schliesslich ist bezüglich des Vorbringens der unzulässigen Praxisänderung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass keine solche Praxisänderung besteht. Schon die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) ging davon aus, dass eine Rückkehr bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12). Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis leicht modifiziert und ist zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug generell zumutbar sei, bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (a.a.O., E. 17.2). Entsprechend liegt keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht durch die Vorinstanz vor, die eine Rückweisung an die Vorinstanz zu begründen vermöchte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte eine Kostennote vom 27. Oktober 2016 ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren (nicht-anwaltliche Vertretung, vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'045.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'045.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6637/2016 Urteil vom 14. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 23. September 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. Februar 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 7. Dezember 2015 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gelebt. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und sein älterer Bruder habe Eritrea im Jahr 2010 verlassen. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet, um für die Familie sorgen zu können. Deshalb habe er oft in der Schule gefehlt. Die elfte Klasse habe er nur kurz besuchen können, da er Anfang 2013 von der Schule verwiesen worden sei. Im Februar 2013 habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, wonach er sich beim Gefängnis habe melden sollen. Der Vorladung sei er nicht gefolgt, weshalb Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien. Da er ins Militär hätte gehen müssen, habe er häufig draussen auf den Ackerfeldern übernachtet. Die Soldaten hätten auch seiner Mutter Probleme bereitet und sie zur Division in C._______ mitgenommen, sie dann aber wieder gehen lassen. Im März 2013 sei er von den Soldaten erwischt und inhaftiert worden. Nach zwei Tagen habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Im Mai 2013 habe er Eritrea schliesslich verlassen und sei illegal über die Grenze nach Äthiopien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Schülerausweis im Original ein. C. Mit Verfügung vom 29. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit, eventuell wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober 2016 und eine Kostennote vom 27. Oktober 2016 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Seine Ausführungen seien widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und oberflächlich ausgefallen, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. An der BzP habe er erklärt, er sei im März 2013 inhaftiert worden, als er noch zur Schule gegangen sei (SEM-Akte A4 F7.02). An der Anhörung habe er ausgeführt, er habe die Schule nur bis im Januar 2013 besucht. Im März 2013 sei er erwischt und verhaftet worden (SEM-Akte A18 F44, F49 f.). Den Zeitpunkt des Schulabbruchs habe er in Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung gänzlich unterschiedlich und somit widersprüchlich geschildert. Die Erklärung hierzu überzeuge nicht und könne den Widerspruch nicht ausräumen (SEM-Akte A18 F109). Ferner habe er an der Anhörung erwähnt, die Soldaten hätten seiner Mutter ständig Probleme bereitet und sie mehrmals zur Division in C._______ mitgenommen (SEM-Akte A18 F41). Auf die Frage, wie lange die Mutter jeweils mitgenommen worden sei, habe er angegeben, sie sei nur einen Tag dort gewesen (SEM-Akte A18 F112). An der BzP habe er nichts dergleichen erwähnt. Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, wegen der kurzen Befragung keine Gelegenheit dazu gehabt zu haben (SEM-Akte A18 F111 ff.). Er habe an der BzP aber bestätigt, alle Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, genannt zu haben (SEM-Akte A4 F7.01 und F7.03). Der Erklärungsversuch vermöge daher nicht zu überzeugen. Sodann habe er geschildert, er hätte sich gemäss Vorladung beim Gefängnis melden müssen. Dies sei üblich, wenn jemand die Schule abgebrochen habe (SEM-Akte A18 F63). Gemäss Erkenntnissen des SEM sei die Meldung beim Gefängnis zwecks Militärdienstrekrutierung tatsachenwidrig. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, auf dem Ackerfeld verhaftet, gefesselt und abgeführt worden zu sein, in Anwesenheit seiner Mutter und Geschwister (SEM-Akte A18 F41, F52 ff.). Die Ausführungen hierzu seien oberflächlich und stereotyp, zudem auf Nachfragen hin erfolgt. Zur Reaktion seiner Mutter und Geschwister habe er gar keine Angaben gemacht. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er einmal im Gefängnis gewesen sei. Ob und aus welchen Gründen könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen aber offengelassen werden. Der vorgebrachte Sachverhalt beziehungsweise der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Haft und den geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft. Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers sei ferner davon auszugehen, dass dieser weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die geltend gemachte Verfolgung durch die Militärbehörden sei glaubhaft. Die BzP sei kurz ausgefallen, weshalb keine überspitzten Anforderungen an seine Aussagen gestellt werden dürften. Ferner sei der Schulabbruch im zweiten Semester 2013 kein plötzliches, definitives Ereignis gewesen. Der Übergang zwischen Schule und Arbeitswelt sei fliessend erfolgt (SEM-Akte A18 F41 ff.). Es könne hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs nicht von einer gänzlich unterschiedlichen Darstellung zwischen der BzP und der Anhörung gesprochen werden. Zur Anzahl der Mitnahmen seiner Mutter sei festzuhalten, dass diese nur einmal zur Division gebracht worden sei. Die anderen Male sei sie vor Ort angehalten und befragt worden. Die unterschiedliche Formulierung sei plausibel, da er jeweils nicht anwesend gewesen sei. Hinsichtlich der Militärvorladung habe er die Begriffe verwechselt, da unmittelbar vor den Fragen hierzu über die Inhaftierung gesprochen worden sei. Er habe nicht sagen wollen, dass er sich beim Gefängnis habe melden sollen, sondern bei der Verwaltung (SEM-Akte A18 F52 ff., F61 ff). Seine Verhaftung auf dem Ackerfeld habe er lebhaft geschildert. Zudem habe man ihm keine weiteren Fragen gestellt, weshalb er nicht den Eindruck gehabt habe, dass noch weitere Ausführungen nötig seien (SEM-Akte A18 F53 f.). Die Unterstellung im Rahmen der fehlenden Kausalität deute auf eine Voreingenommenheit der befragenden Person hin. Es sei notorisch, dass die Aushebung in Eritrea keinen rechtsstaatlichen Vorgaben folge und Refraktäre unverhältnismässig streng bestraft würden. Die von ihm geschilderte Kausalität liege daher nahe. Seine illegale Ausreise aus Eritrea stelle ferner einen subjektiven Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) dar. Zudem sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der illegalen Ausreise unzulässig und wegen der prekären Menschenrechtslage in Eritrea weiterhin als unzumutbar einzustufen. Weiter habe das SEM eine unzulässige Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea vorgenommen und dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 formulierten Anforderungen nicht eingehalten. Ferner sei eine Praxisänderung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne ein Vorliegen veränderter Verhältnisse vorgenommen worden. Dies führe zu einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - die Vorladung, die Verhaftung durch die Militärbehörden und die Flucht aus dem Gefängnis vor dem nahestehenden Militärdienst glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalt an. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Auf die überzeugenden Erwägungen ist zu verweisen (vgl. Verfügung E. II). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Zunächst vermag der summarische Charakter der BzP zentrale Widersprüche oder nichterwähnte Vorbringen nicht zu erklären (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6505/2016 vom 30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Auch wenn der Beschwerdeführer gehalten war, sich kurz zu fassen, ist zu erwarten, dass er auf alles Wesentliche kurz und stimmig hinweist. So ist unter anderem - unabhängig von der Länge der BzP - nicht nachvollziehbar, weshalb er mit keinem Wort von den angeblichen Problemen der Mutter seinetwegen mit den Militärbehörden gesprochen hat. Ferner vermag er in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend darzutun, weshalb er an der Anhörung mehrere Mitnahmen der Mutter erwähnt, nachfolgend jedoch erklärt hat, sie sei nur an einem Tag mitgenommen worden. Auch der Erklärungsversuch zum Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs und der angeblichen Verhaftung ist nicht plausibel. Die Verhaftung sei aufgrund der nicht befolgten Vorladung zum Militärdienst erfolgt und die Vorladung habe er aufgrund des Schulabbruchs erhalten (SEM-Akte A18 F41 f., F60). Dies widerspricht den klaren Aussagen an der BzP, er sei inhaftiert worden, während er in die Schule gegangen sei, und er habe die Schule nach der zweitägigen Inhaftierung im Jahr 2013 abgebrochen (SEM-Akte A4 F7.02). Wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seines Schulabbruchs tatsächlich vorgeladen und verhaftet worden, so kann davon ausgegangen werden, dass er, da es sich um prägende Ereignisse handeln würde, ausführlich und widerspruchsfrei darüber berichten könnte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch zum Ablauf dieser behaupteten Verhaftung oberflächlich und detailarm äusserte. Obwohl seine Familie zugegen gewesen sei, machte er keine Ausführungen zu deren Verhalten anlässlich seiner angeblichen Verhaftung. Mit der Wiederholung des an der Anhörung Gesagten vermag der Beschwerdeführer die unsubstantiierten Schilderungen nicht glaubhaft darzulegen. Ferner sei der Beschwerdeführer nach der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis im März 2013 erst im Mai 2013 aus Eritrea ausgereist, da er noch etwas in der Landwirtschaft zu erledigen gehabt habe (SEM-Akte A18 F91 f.). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis und vor den Militärbehörden erlebt, wäre zu erwarten, dass er die Ausreise baldmöglichst vorgenommen und nicht noch seine Arbeit beendet und eine erneute Verhaftung riskiert hätte. Weiter war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Fluchtgründe (...). Sodann macht er - bis auf die als unglaubhaft einzustufende Verhaftung und Flucht aus dem Gefängnis - keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Er fällt demnach nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft hat machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM in obgenanntem Referenzurteil implizit bestätigte und die Praxisänderung als zulässig erachtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Überdies ist festzuhalten, dass die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich und eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.4) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.5) geprüft. 8.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung bis zur zehnten Klasse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine im Ausland lebenden Freunde erfahren, die ihm bereits die Reise von Eritrea in die Schweiz finanziert hätten (SEM-Akte A18 F102 f.). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die prekäre Menschenrechtslage in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht der Beschwerdeführer ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. 8.3.3 Schliesslich ist bezüglich des Vorbringens der unzulässigen Praxisänderung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass keine solche Praxisänderung besteht. Schon die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) ging davon aus, dass eine Rückkehr bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 12). Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis leicht modifiziert und ist zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug generell zumutbar sei, bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (a.a.O., E. 17.2). Entsprechend liegt keine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht durch die Vorinstanz vor, die eine Rückweisung an die Vorinstanz zu begründen vermöchte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die amtliche Rechtsbeiständin reichte eine Kostennote vom 27. Oktober 2016 ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren (nicht-anwaltliche Vertretung, vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'045.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'045.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: