Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______ (Region Afrin, Provinz Aleppo), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 in Richtung Türkei. Von dort seien sie zunächst nach Griechenland und anschliessend via die "Balkanroute" nach Deutschland gelangt. Am 19. Oktober 2015 seien sie illegal in die Schweiz eingereist und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 5. November 2015 wurden sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden sodann am 17. respektive 20. Oktober 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung der Asylgesuche wurde seitens der Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Onkel des Beschwerdeführers sei Mitglied der Azadi-Partei gewesen und habe den Beschwerdeführer genötigt, ebenfalls an den Veranstaltungen dieser Partei teilzunehmen. Zudem sei der Beschwerdeführer für die Partei als Fahrer tätig gewesen; dies sei ungefähr im Jahr 2011 oder 2012 gewesen. Nachdem die syrischen Behörden davon erfahren hätten, hätten sie ihm das Nummernschild seines Fahrzeugs weggenommen. Daraufhin habe er sein Fahrzeug verkauft und der Familie in der Landwirtschaft geholfen. Der Onkel sei seinerseits für drei bis vier Jahre inhaftiert worden. Ungefähr Ende 2012 oder Anfang 2013 sei der Dorfvorsteher bei ihnen zuhause vorbeigekommen und habe dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, der Name des Beschwerdeführers stehe auf der Liste der für den Militärdienst gesuchten Reservisten. Schriftliche Aufgebote seien damals nicht mehr verschickt worden; vielmehr seien die gemäss Liste gesuchten Reservisten jeweils an den Kontrollposten angehalten und in den Militärdienst eingezogen worden. Der Beschwerdeführer habe daher nach dieser Mitteilung die Kontrollposten der Regierung gemieden. In der Folge habe er keinen persönlichen Kontakt mit der syrischen Armee gehabt. Ungefähr fünf Monate später habe sich das syrische Regime aus Afrin zurückgezogen. Daraufhin habe die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) respektive die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) damit begonnen, junge Männer für den Militärdienst zu rekrutieren. Die Familie der Beschwerdeführenden sei mehrmals von der PKK respektive YPG aufgesucht worden. Man habe ihnen gesagt, es sollten ein bis zwei Personen pro Familie bewaffneten Dienst leisten. Da viele junge Männer sich geweigert hätten, sei es zu Zwangsrekrutierungen gekommen, worauf viele Männer aus dem Dorf geflüchtet seien. Auch der Beschwerdeführer habe das Dorf verlassen und sich in der Umgebung versteckt. Die Kurden seien dann nochmals zuhause vorbeigekommen und hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, wenn sich der Beschwerdeführer nicht stelle, müsse sie an seiner Stelle in den Militärdienst einrücken. Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, im Dorf hätten im März 2013 Demonstrationen gegen das syrische Regime stattgefunden, woran auch die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Daraufhin sei das Dorf von der PKK angegriffen worden, wobei vier Personen getötet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Angriffs zuhause aufgehalten, und der Beschwerdeführer habe sich damals schon ausserhalb des Dorfes versteckt gehalten. Da die Lage in Syrien für sie insbesondere angesichts der drohenden Zwangsrekrutierung aussichtslos gewesen sei, habe die Familie des Beschwerdeführers für sie einen Schlepper organisiert, und sie seien in die Türkei ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Türkei sei der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Auch dieser sei vom Regime sowie von der PKK/YPG zwecks Leistung von Militärdienst gesucht worden und habe versucht, zu ihnen in die Türkei zu flüchten. Er sei jedoch vor der türkischen Grenze erschossen worden; dieses Gebiet sei damals von der PKK kontrolliert worden. Die PKK/YPG habe indessen behauptet, der Bruder habe Selbstmord begangen. Aufgrund des Todes des Bruders des Beschwerdeführers seien sie vorübergehend nach Syrien zurückgekehrt. Die Einreise nach Syrien sei schwierig und gefährlich gewesen. Nach den Trauerfeierlichkeiten seien sie erneut in Richtung Türkei aus Syrien ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: die Identitätskarten der beiden Erwachsenen, das Familienbüchlein, ein syrischer Führerausweis sowie eine Kopie des Militärbüchleins. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. November 2017 - eröffnet am 3. November 2017 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2017 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei Einsicht in die Akte A15 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel zu gewähren, eventuell sei ihnen zu diesen Unterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2017, eine Fotografie des Bruders des Beschwerdeführers, mehrere Printscreen-Ausdrucke von Youtube-Videos sowie eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden vom 6. November 2017. D. In einer weiteren Eingabe vom 8. Dezember 2017 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus, er lasse dem Gericht das Original des Militärbüchleins sowie ein weiteres syrisches Dokument zukommen. Der Eingabe lagen ein arabischsprachiges Schreiben sowie eine leere Sichtmappe bei. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, der Eingabe vom 8. Dezember 2017 sei entgegen der Ausführungen im Begleitschreiben kein Militärbüchlein beigelegen, sondern lediglich das ebenfalls erwähnte anderweitige Schreiben sowie eine leere, mit Bostich-Klammern versehene pinkfarbene Sichtmappe. Es sei unklar, ob die Eingabe ohne Beilage des Militärbüchleins erfolgt sei oder ob das Militärbüchlein im Einflussbereich des Gerichts abhandengekommen sei. Entsprechende interne Nachforschungen seien indessen ergebnislos verlaufen. Der Rechtsvertreter sei daher aufzufordern zu prüfen, ob sich das Militärbüchlein noch in seiner Kanzlei befinde, und dieses gegebenenfalls nachzureichen. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des eingereichten arabischsprachigen Schreibens einzureichen. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend das Aktenstück A15 wurde gutgeheissen, und das SEM wurde angewiesen, dieses umgehend zu edieren. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend vom SEM nicht edierte Beweismittel wurde ebenfalls gutgeheissen und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden diese Unterlagen zukommen zu lassen. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde dagegen abgewiesen. Der Instruktionsrichter hiess sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 ergänzende Akteneinsicht, indem es ihnen eine Kopie des Aktenstücks A15 sowie Kopien von sämtlichen hinten im N-Dossier abgelegten Beweismitteln zukommen liess. G. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen nachreichen: die deutsche Übersetzung des Militärbüchleins sowie des anderen mit der Beschwerde eingereichten syrischen Dokuments (undatiertes Schreiben des Dorfbürgermeisters), Kopien der übersetzten Dokumente, eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers betreffend die Zustellung der erwähnten Unterlagen sowie ein DHL-Originalumschlag. Zum Verbleib des Militärbüchleins im Original äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 5. Februar 2018.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird gerügt, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung verletzt, indem es ihnen zu Unrecht die Einsicht in das Aktenstück A15 verweigert und ihnen ausserdem keine Einsicht in die eingereichten Beweismittel (Familienbüchlein, Identitätskarte) gewährt habe, obwohl der Rechtsvertreter ausdrücklich darum ersucht habe. Zudem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel korrekt zu erfassen und in den Beweismittelumschlag aufzunehmen. Diese Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör müssten zur Kassation der angefochtenen Verfügung oder zumindest zur nachträglichen Gewährung der Akteneinsicht sowie der Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung führen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der Verfügung vom 15. Dezember 2017 zu verweisen. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge durch das SEM Einsicht in das Aktenstück A15 sowie die eingereichten Beweismittel gewährt (vgl. das vorinstanzliche Schreiben vom 18. Dezember 2017). Damit wurde dem Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht Genüge getan; die in der Beschwerde beantragte Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde bereits in der Verfügung vom 15. Dezember 2017 abgewiesen. In Bezug auf die Frage der korrekten Aktenführung hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Identitätskarten der beiden Erwachsenen, das Familienbüchlein, einen syrischen Führerausweis sowie eine Kopie des Militärbüchleins einreichten. Die Kopie des Militärbüchleins deponierte das SEM im paginierten Beweismittelumschlag (vgl. A20), während es die übrigen Dokumente - allesamt Beweismittel betreffend die Identität der Beschwerdeführenden - in der Sichttasche hinten im N-Dossier ablegte. Diese Praxis des SEM, wonach namentlich Identitätspapiere hinten im N-Dossier abgelegt werden, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, falls - wie im vorliegenden Fall - die Abgabe der fraglichen Dokumente sowie auch ihre Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (für den vorliegenden Fall vgl. dazu A3 S. 7, A4 S. 7, A14). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen; allerdings ist das SEM - zum wiederholten Mal - auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen hinzuweisen und aufzufordern, zukünftig die darin enthaltenen Empfehlungen zu befolgen.
E. 4.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
E. 4.2.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zunächst geltend gemacht, der Gehörsanspruch respektive die Begründungspflicht seien dadurch verletzt worden, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers nicht seine neuere Praxis angewendet habe, wonach bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen, welche über ein spezifisches Profil verfügten, davon auszugehen sei, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und daher bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft respektive nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den vor-instanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachteten Fallkonstellationen zu diskutieren.
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt, indem es die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Ausdrucke des Militärbüchleins eingereicht habe, wodurch belegt sei, dass er den regulären Militärdienst in Syrien absolviert habe. Darauf sei das SEM überhaupt nicht eingegangen; es habe es unterlassen, die offensichtlich bewiesenen Tatsachen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei den im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismitteln um Identitätsdokumente sowie um eine Kopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers handelt. Da das SEM weder an der Identität der Beschwerdeführenden noch am geleisteten ordentlichen Militärdienst Zweifel hegte und die eingereichten Beweismittel für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden allesamt offensichtlich nicht relevant sind, ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM dazu in seinem Entscheid nicht ausdrücklich geäussert hat. Eine Verletzung der Prüfungspflicht respektive des Gehörsanspruchs ist nicht ersichtlich.
E. 4.2.4 Weiter wird gerügt, das SEM habe das Vorbringen, wonach das Herkunftsdorf der Beschwerdeführenden nach mehreren regimekritischen Demonstrationen angegriffen worden sei, wobei mehrere Personen ums Leben gekommen seien, nicht erwähnt und die Beschwerdeführenden dazu auch nicht näher befragt, obwohl offensichtlich sei, dass die syrische Regierung die PYD bei deren Vorgehen gegen regimekritische Demonstranten unterstützt habe. Ausserdem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers auf seiner Flucht vor dem Militärdienst in Syrien wegen Verweigerung des Militärdiensts von der syrischen Regierung oder der YPG getötet worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass weder der Angriff auf das Dorf (welcher sich offensichtlich nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden richtete) noch die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden als wesentliche Sachverhaltselemente erscheinen. Daher stellt es auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM diese Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht oder nur am Rande erwähnt und dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit dem Inhalt der vom SEM verwendeten Begründung unzufrieden sind, stellt im Übrigen keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 4.2.5 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer an Treffen der Azadi-Partei teilgenommen habe und für diese Partei als Fahrer tätig gewesen sei und die Regierung dies erfahren habe, dass der bei der Azadi-Partei tätige Onkel des Beschwerdeführers inhaftiert und gefoltert worden sei, und dass der Bruder der Beschwerdeführerin während seines Militärdienstes aus Syrien geflüchtet sei. Die Nichterwähnung dieser Sachverhaltselemente stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Ausserdem zeige dies, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt habe. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Diese Sachverhaltselemente sind indessen allesamt nicht als derart wesentlich zu betrachten, dass sie in der angefochtenen Verfügung zwingend hätten erwähnt, gewürdigt oder gar weiter abgeklärt werden müssen. Die Beschwerdeführenden machten nämlich keinerlei Nachteile im Zusammenhang mit dem angeblich desertierten Bruder der Beschwerdeführerin geltend, und ihre Ausreise aus Syrien im Mai 2014 erfolgte offensichtlich nicht aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers oder seines Onkels für die Azadi-Partei. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung kann daher auch in diesem Punkt nicht bejaht werden.
E. 4.2.6 Die Beschwerdeführenden vertreten im Weiteren die Auffassung, dass das SEM seine Pflicht zur korrekten Sachverhaltsabklärung verletzt habe, indem es das Dossier der Verwandten der Beschwerdeführenden (N [...]; J._______ und K._______) nicht beigezogen habe. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführenden auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der Beizug dieser Akten für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden relevant sind oder sein könnten. Die Beschwerdeführenden haben insbesondere nie - auch auf Beschwerdeebene nicht - einen konkreten Verfolgungszusammenhang geltend gemacht. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, das fragliche N-Dossier für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Dem SEM kann demnach in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden.
E. 4.2.7 Schliesslich wird gerügt, die BzP sei zu kurz und überdies mangelhaft (sinngemässer Verweis auf A4 S. 7, Frage 5.02, wo die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, ihre Reise "von Eritrea" bis in die Schweiz zu schildern) ausgefallen. Auch die Befragung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen anlässlich der Anhörung sei zu kurz gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten sich aufgrund der Vorgehensweise des SEM gar nicht detailliert zu den Asylgründen äussern können, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Auch der Umstand, dass das SEM die Anhörung zu den Asylgründen erst zwei Jahre nach Einreichen der Asylgesuche durchgeführt habe, stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu erachten. Aus dem blossen Umstand, dass das SEM in der BzP der Beschwerdeführerin bei der Frage zum Reiseweg versehentlich von Eritrea anstatt von Syrien gesprochen hat, kann nicht auf Mangelhaftigkeit der Befragung geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin die erwähnte Frage ungeachtet der fehlerhaften Formulierung offensichtlich richtig verstanden hat. Weitere konkrete inhaltliche Mängel werden nicht gerügt. Die beiden Befragungen sind sodann zwar relativ kurz (je 30 Minuten) ausgefallen, aber die Beschwerdeführenden hatten dabei ausreichend Gelegenheit, ihre wichtigsten Asylgründe vorzutragen. Insbesondere wurden sie im Anschluss an die erfolgte freie Darstellung ihrer Fluchtgründe mehrfach gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe beziehungsweise ob sie noch etwas zu ergänzen hätten. Hinsichtlich der gerügten langen Dauer zwischen der BzP und den Anhörungen (ungefähr zwei Jahre) ist sodann festzustellen, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der alleinige Umstand, dass die Anhörung erst rund zwei Jahre nach der BzP respektive der Asylgesuchstellung stattfand, stellt daher keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Rüge, wonach die Anhörungen ebenfalls zu kurz ausgefallen seien, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Anhörungen je 2:45 respektive 2:30 Stunden dauerten und die Beschwerdeführenden dabei ausführlich zu ihren Ausreisegründen befragt wurden. Der Vorwurf, es sei ihnen nicht möglich gewesen, ihre Asylgründe detailliert zu schildern, muss angesichts der Aktenlage als offensichtlich haltlos bezeichnet werden.
E. 4.2.8 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist.
E. 4.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Turnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 811 ff. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM mehrfach das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend das Aufgebot des Beschwerdeführers als Reservist sei nicht glaubhaft. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) hätten beide Beschwerdeführenden nicht erwähnt, dass der Dorfvorsteher bei ihnen vorbeigekommen und diese Nachricht mitgeteilt habe. Vielmehr hätten sie in der BzP lediglich geltend gemacht, von der YPG zur Leistung des Militärdienstes aufgeboten worden zu sein, jedoch nichts von der syrischen Armee gesagt. Zudem sei die Schilderung der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Besuch des Dorfvorstehers oberflächlich ausgefallen. Schliesslich seien auch keine Beweismittel eingereicht worden, welche die Einberufung zum Reservedienst belegen könnten. Dieses Vorbringen sei daher nicht glaubhaft. Das SEM erwog ferner, es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass Kurden in Syrien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden sei daher nicht asylrelevant. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien von der YPG/PKK gedrängt worden, deren Militäreinheiten beizutreten, sei darauf hinzuweisen, dass die von der YPG propagierte allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG praxisgemäss nicht asylrelevant sei. Auch die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal es diesbezüglich an der geforderten Gezieltheit der Verfolgung fehle. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen sei ebenfalls nicht asylrelevant; denn sie habe dadurch keinerlei Probleme bekommen. Überdies verfüge sie über kein politisches Risikoprofil, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden identifiziert worden sei. Aus diesen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und ihre Asylgesuche abzulehnen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, es sei absurd, wenn das SEM den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit vorwerfe, sie hätten an der BzP nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer als Reservist aufgeboten worden sei; denn es sei ihnen bei der BzP gesagt worden, sie müssten sich kurz fassen und nur das Wichtigste erwähnen. Es sei ihnen daher nicht bewusst gewesen, wie detailliert sie die Asylgründe darlegen müssten, und sie seien dazu in der kurzen BzP auch nicht näher befragt worden. Ebenso absurd sei die Tatsache, dass das SEM erwogen habe, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Besuch des Dorfvorstehers sei relativ oberflächlich ausgefallen, weshalb das Vorbringen unglaubhaft sei. Entgegen der Behauptung des SEM habe die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht oberflächlich, sondern sehr detailliert dargelegt. Sie habe unter anderem gesagt, der Dorfvorsteher sei Ende 2012 oder Anfang 2013 gekommen, worauf das SEM gesagt habe, diese Angabe reiche aus. Bezüglich des Vorwurfs des SEM, es sei kein Beweismittel betreffend die Aufforderung zum Reservedienst eingereicht worden, wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM hätte einem allfälligen Beweismittel wohl ohnehin jeglichen Beweiswert abgesprochen, da solche Dokumente gemäss Auffassung des SEM leicht fälschbar seien. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, ein Beweismittel einzureichen, da er kein schriftliches Aufgebot erhalten habe. Er sei mittels der offiziellen Liste zum Reservedienst aufgeboten worden und habe dies vom Dorfvorsteher, welcher die Liste erhalten habe, erfahren. Das SEM sei nach dem Gesagten zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Die Vorbringen seien zudem asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe eine Aufforderung zur Leistung von Reservedienst erhalten. Da er sich geweigert habe, den Dienst anzutreten, werde er von der syrischen Regierung als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet und verfolgt. Auch von der YPG werde er verfolgt, da er sich geweigert habe, für sie Militärdienst zu leisten. Er sei im wehrpflichtigen Alter und habe von der YPG eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten, damit sei er eindeutig von der Rekrutierung durch die YPG betroffen. Es handle sich nicht um eine freiwillige Wehrpflicht, sondern um eine (drohende) Zwangsrekrutierung. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für die Azadi-Partei tätig gewesen, und die Beschwerdeführerin habe an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Damit verfügten die Beschwerdeführenden über ein herausragendes politisches Profil. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie von der syrischen Regierung sowie von der YPG erneut gezielt verfolgt, verhaftet und möglicherweise getötet. Es sei anzufügen, dass der Wehrdienst der YPG zwar seit Juli 2014 gesetzlich geregelt sei, die YPG sich indessen nicht an das Gesetz halte, sondern mit ihrem Vorgehen (Massenzwangsrekrutierungen, Einziehung von Kindern) gegen die Menschenrechte verstosse (Verweis auf den Bericht 10 von KurdWatch vom Mai 2015). Das SEM habe sich im Übrigen gar nicht zur Intensität der disziplinarischen Massnahmen der YPG geäussert. Die Beschwerdeführerin habe an verbotenen Demonstrationen teilgenommen, an welchen der Sturz der syrischen Regierung gefordert worden sei. Es sei offensichtlich, dass die Demonstrationsteilnahme für die Beschwerdeführerin schwerwiegende Konsequenzen gehabt hätte, falls sie noch länger in Syrien geblieben wäre. Auch der Beschwerdeführer sei politisch tätig gewesen, indem er als Fahrer für die Azadi-Partei gearbeitet habe. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres politischen Profils den syrischen Behörden bekannt, zumal davon auszugehen sei, dass sie als Regimegegner identifiziert worden seien. Demnach sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Sodann sei zu beachten, dass sich durch die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers infolge Militärdienstverweigerung die Suche nach dem Beschwerdeführer weiter intensiviert habe. Es sei diesbezüglich auf die eingereichten Printscreen-Ausdrucke sowie das Foto des Bruders zu verweisen. In der Beschwerde wird anschliessend erneut geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer politisch motivierten Bestrafung und demnach mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (Verweis auf einen Bericht der SFH vom 23. März 2017). Unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) wird vorgebracht, es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei, wegen Fernbleibens als Dienstverweigerer und Verräter registriert worden sei und gesucht werde. Demnach müsse mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die bestehende Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers werde im Übrigen auch durch die Ausführungen in den Berichten der SFH ("Syrien: Rückkehr", 21. März 2017) sowie des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen; November 2015) bestätigt. Im UNHCR-Bericht werde überdies festgestellt, dass Personengruppen oftmals die Zugehörigkeit zur feindlichen Konfliktgruppe unterstellt werde und die Verfolgung insgesamt zugenommen habe. Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Syrien (namentlich der Gebiets-Rückeroberungen durch die Regierungstruppen) müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien weiterhin eine Verfolgung durch das Assad-Regime befürchten. Sodann werden unter Hinweis auf den "World Report 2017 - Syria" von Human Rights Watch sowie einen Bericht von Amnesty International ("Human Slaughterhouse"; 7. Februar 2017) allgemeine Ausführungen zur Lage und Entwicklung in Syrien gemacht. Ausserdem wird vorgebracht, der Generalmajor der Republikanischen Garden des syrischen Regimes habe syrischen Flüchtlingen im Ausland gedroht, man werde ihnen niemals verzeihen; alle Flüchtlinge müssten als Verräter bestraft werden. Ferner gehe auch von kurdischen Gruppierungen (YPG, PYD) weiterhin eine Verfolgungsgefahr aus; denn diese würden einschlägigen Berichten zufolge willkürlich und gewaltsam gegen politische Gegner und Kritiker vorgehen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die PYD mit dem syrischen Regime zusammenarbeite (Verweis auf die SRF-Sendung "Rundschau" vom 9. September 2015 sowie einen Bericht von Basnews vom 12. Februar 2017). Demnach werde das syrische Militär bei der Suche nach dem Beschwerdeführer von der PYD unterstützt, und es bestehe sowohl von kurdischer wie auch von staatlicher Seite eine grosse Verfolgungsgefahr für ihn. Nach dem Gesagten seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest müsse deren Flüchtlingseigenschaft bejaht werden, da davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, der Rückkehr aus der Schweiz als abgewiesene Asylgesuchsteller, des bestehenden Profils als politische Oppositionelle sowie - im Falle des Beschwerdeführers - infolge des Status als Dienstverweigerer das Misstrauen der syrischen Behörden sowie der Islamisten wecken würden und demnach mit einer Verfolgung namentlich durch die Geheimdienste rechnen müssten.
E. 6.3 In der Eingabe vom 3. Januar 2016 wird angefügt, die eingereichten Identitätsdokumente würden die Identität der Beschwerdeführenden eindeutig belegen, was ebenfalls für deren Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche.
E. 6.4 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Dorfbürgermeisters und weist darauf hin, dass Dienstpflichtige in Syrien nach dem Ende des Militärdienstes automatisch in den Reservedienst eingeteilt würden. Praxisgemäss vermöge jedoch eine Ausreise als potentieller Reservist ohne Aufgebot in den aktiven Reservedienst keine Dienstverweigerung zu begründen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein solches Aufgebot glaubhaft zu machen. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ausserdem bestünden Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und dem eingereichten Schreiben. Im Übrigen sei die Beweiskraft dieses Dokuments ohnehin gering, da in Syrien bekanntlich jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten.
E. 6.5 In der Replik wird erwidert, es sei in Syrien wegen des Bürgerkriegs zurzeit unmöglich, in den Besitz von normalen Einberufungsschreiben zu gelangen. Daher hätten die syrischen Behörden vielerorts die Mobilisierungseinberufung zum Reservedienst für ganze Einberufungsgruppen dem Dorfvorsteher oder durch Dritte zustellen lassen. Der Beschwerdeführer habe von seinen Verwandten in Syrien eine Bestätigung für seine Einberufung in den Reservedienst verlangt. Anstatt des Gruppeneinberufungsbefehls sei den Verwandten dann das Schreiben des Dorfvorstehers übergeben worden. Dieses Schreiben gelte in Syrien rechtsgültig als Aufruf. Da in der Region aufgrund der türkischen Invasion seit über zwei Wochen Krieg herrsche, könne der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel beschaffen. Ferner bestünden keine Widersprüche zwischen dem eingereichten Schreiben und den Aussagen des Beschwerdeführers. Das SEM habe zudem gar keine Einzelfallprüfung und Analyse des Dokuments vorgenommen.
E. 7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahr 2011 oder 2012 vorübergehend als Fahrer für die Azadi-Partei tätig gewesen und habe auf Verlangen seines Onkels an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren und ihm das Nummernschild seines Autos weggenommen. Der Onkel, welcher Parteimitglied gewesen sei, sei für einige Jahre inhaftiert worden. Diese Vorbringen sind nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer war selber eigenen Angaben zufolge nicht Mitglied der Azadi-Partei und legte - abgesehen von der vorübergehenden Teilnahme an Parteiveranstaltungen - auch kein politisches Engagement an den Tag. Es ist demnach bereits zweifelhaft, ob die angebliche Wegnahme des Nummernschildes tatsächlich die Folge seiner Fahrtätigkeit für die Azadi-Partei war. Jedenfalls stellt diese Massnahme offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da es bereits an der geforderten Intensität fehlt. Der Onkel des Beschwerdeführers wurde angeblich wegen seiner Parteitätigkeit verhaftet; es ist daher davon auszugehen, dass die syrischen Behörden damals auch den Beschwerdeführer verhaftet hätten, wenn sie dies für angebracht gehalten hätten. Der Beschwerdeführer wurde indessen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Azadi-Partei respektive im Zusammenhang mit seinem Onkel nicht mehr weiter behelligt. Es ist demnach auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen im Falle einer zukünftigen Rückkehr nach Syrien in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde.
E. 7.3 Sodann wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Heimatdorf ungefähr im März 2013 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. In der Folge sei das Dorf von der PKK angegriffen worden. Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin jedoch wegen der Demonstrationsteilnahme keinerlei Probleme bekommen (vgl. A19 F50). Auch vom Angriff auf das Dorf war sie persönlich nicht direkt betroffen (vgl. A19 F51). Aufgrund der Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als Regimegegnerin identifiziert wurde, vor der Ausreise nicht im Visier der syrischen Behörden stand und demnach auch nicht mit einer in absehbarer Zukunft eintretenden asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden rechnen musste. Dieses Vorbringen ist daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
E. 7.4 Im Weiteren wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Militär wegen Verweigerung des Militärdienstes gesucht worden und müsse demnach bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen. Er sei nämlich Ende 2012/Anfang 2013 in den aktiven Reservedienst einberufen worden. Der Dorfvorsteher sei damals bei ihnen zuhause vorbeigekommen und habe gesagt, der Name des Beschwerdeführers stehe auf einer entsprechenden Liste. Da der Beschwerdeführer nicht eingerückt sei, sondern sich stattdessen zunächst versteckt habe und dann ausgereist sei, gelte er als Dienstverweigerer und Verräter. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst respektive die Verfolgung durch die syrischen Militärbehörden erst in den Anhörungen vom 17. respektive 20. Oktober 2017 geltend gemacht hatten. Der Beschwerdeführer brachte nämlich in der BzP vor, er sei hauptsächlich wegen der drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgereist (vgl. A3 S. 8). Das Aufgebot zum Reservedienst für das syrische Militär und/oder die damit verbundene Suche der syrischen Behörden nach ihm erwähnte er mit keinem Wort (vgl. A3 S. 8). Auch die Beschwerdeführerin sagte in der BzP nichts zum Thema Reservedienst und syrische Militärbehörden, sondern machte lediglich Probleme mit der YPG geltend (vgl. A4 S. 8). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 4.2.6), kann dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, wonach es den Beschwerdeführenden infolge der kurzen BzP nicht möglich gewesen sei, alle Asylgründe darzulegen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass es ihnen ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits anlässlich der BzP die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Militärbehörden respektive seine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu erwähnen; denn dazu hätte es weder mehr Zeit noch gezielte Fragen seitens des SEM gebraucht. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ein Verfolgungsvorbringen, welches in der rund zwei Jahre später erfolgten Anhörung als vordringlicher Fluchtgrund dargestellt wird, anlässlich der BzP komplett unerwähnt gelassen haben. Aus diesen Gründen muss die geltend gemachte Einberufung zum Reservedienst und die damit zusammenhängende Verfolgung durch das syrische Militär als ohne entschuldbaren Grund nachgeschobenes Vorbringen erachtet werden, was gegen dessen Glaubhaftigkeit spricht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage, wo sich der Beschwerdeführer für den Reservedienst hätte melden sollen, widersprochen haben. Während die Beschwerdeführerin vorbrachte, der Dorfvorsteher habe gesagt, der Beschwerdeführer müsse sich in Afrin melden (vgl. A19 F30), erklärte der Beschwerdeführer seinerseits, der Dorfvorsteher habe nicht gesagt, wo genau er hätte hingehen sollen (vgl. A18 F29). Diese Ungereimtheit weist ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung zum aktiven Reservedienst hin. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführenden sodann kein Beweismittel betreffend die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers eingereicht, sondern lediglich eine Kopie des Militärbüchleins, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Wehrdienst absolviert und im Jahr 2005 aus der Wehrpflicht entlassen wurde respektive in die Reserve überführt wurde. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde ein Dokument betreffend die Einberufung in den aktiven Reservedienst zu den Akten gereicht. Dieses - undatierte - Dokument wurde seitens der Beschwerdeführenden zunächst nur als "weiteres syrisches Dokument" bezeichnet (vgl. die Eingabe vom 8. Dezember 2017); erst in der Eingabe vom 3. Januar 2018 wurde geltend gemacht, es handle sich dabei um ein Bestätigungsschreiben des Dorfbürgermeisters. Dieser führt darin aus, er habe am 19. November 2012 ein Schreiben der zuständigen Rekrutierungsabteilung des syrischen Militärs erhalten, wonach er dem Beschwerdeführer eine Mitteilung betreffend die Einberufung in den Reservedienst überreichen solle. Anlässlich seiner Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen habe dieser der Einberufung keine Folge geleistet und sei sofort danach ins Ausland gereist. Das Schreiben sei danach mit den aktuellen Angaben wieder an die Rekrutierungsabteilung geschickt worden. Dieses Dokument vermag indessen aus nachfolgenden Gründen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst nicht zu beseitigen: Zunächst ist festzustellen, dass es Widersprüche gibt zwischen dem Inhalt dieses Schreibens und den Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen. Laut Aussagen der Beschwerdeführenden sind sie nämlich nicht unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung durch den Dorfbürgermeister Ende 2012 aus Syrien ausgereist, sondern erst im Frühjahr 2014, nachdem der Beschwerdeführer mehrfach durch die YPG zur Leistung von Militärdienst aufgefordert worden sei. Ferner fällt auf, dass der Dorfbürgermeister sinngemäss ausführt, er habe mit dem Betroffenen (d.h. dem Beschwerdeführer) Kontakt aufgenommen und ihm die Mitteilung überreicht. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge war der Beschwerdeführer indessen beim Besuch des Dorfvorstehers gar nicht zuhause, und der Familie des Beschwerdeführers wurde auch keine Mitteilung überreicht, sondern die Mitteilung erfolgte angeblich lediglich mündlich, unter Hinweis darauf, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste stehe (vgl. dazu A18 F29 und F30, A19 F23 ff.). Im Übrigen erscheint es wenig plausibel, dass der Dorfvorsteher vom Beschwerdeführer respektive von dessen Angehörigen offenbar nicht einmal eine schriftliche Bestätigung betreffend die erfolgte Zustellung der Mitteilung verlangte und überdies das fragliche Schreiben der Rekrutierungsbehörde respektive die Namensliste zurückschickte, ohne eine Kopie davon aufzubewahren, welche er den Verwandten des Beschwerdeführers hätte aushändigen können. Insgesamt ist aufgrund dieser Erwägungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer Ende 2012 vom syrischen Militär zum aktiven Reservedienst aufgeboten wurde. Demnach erscheint es auch nicht glaubhaft, dass er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet und gesucht wird. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er deswegen im Falle einer Wiedereinreise eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte.
E. 7.5 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer mehrfach von der YPG/PKK aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten, und er sowie subsidiär auch die Beschwerdeführerin infolge seiner Weigerung und seines Untertauchens mit einer Zwangsrekrutierung sowie einer Bestrafung als Dienstverweigerer hätten rechnen müssen respektive zukünftig rechnen müssten, ist Folgendes zu bemerken: Aufgrund der Aktenlage erscheint es zwar durchaus als möglich, dass der Beschwerdeführer von der YPG unter Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht mehrfach aufgefordert wurde, Militärdienst zu leisten. In Rojava ("Westkurdistan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen Afrin, Kobane und Jazira) besteht seit Juli 2014 ein Gesetz, welches die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren sowie disziplinarische Strafen im Falle von Dienstverweigerung vorsieht. Es ist daher mit Blick auf die einschlägige Berichterstattung zu diesem Thema nicht völlig ausgeschlossen, dass die YPG versuchte, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, und nach dessen Untertauchen auch die Beschwerdeführerin unter Druck setzte. Allerdings zieht eine Verweigerung des kurdischen Militärdienstes der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zufolge keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Furcht vor einer Verfolgung durch die YPG wegen Verweigerung des Militärdienstes ist daher als nicht asylrelevant zu erachten.
E. 7.6 Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht, die Suche nach dem Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod seines Bruders, welcher ebenfalls vom syrischen Militär sowie der YPG/PKK zwecks Leistung von Militärdienst gesucht und während seiner Flucht erschossen worden sei, intensiviert. Dieses Vorbringen ist indessen offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, zumal die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime sowie durch die YPG bereits in den vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet wurde. Im Übrigen ist den Akten zufolge ohnehin nicht gesichert, ob und von wem der Bruder tatsächlich erschossen wurde, und es wird seitens der Beschwerdeführenden auch nicht näher ausgeführt, inwiefern dessen Tod zu einer (verstärkten) Verfolgung des Beschwerdeführers führen soll und was mit den diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Foto des Bruders, Printscreen-Ausdrucke von Youtube) belegt werden soll.
E. 7.7 Insgesamt bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hätten. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit den vorstehend geprüften Asylgründen eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden oder die YPG/PKK zu gewärtigen hätten.
E. 8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, ihrer Rückkehr aus der Schweiz als abgewiesene Asylgesuchsteller sowie aufgrund ihres politischen Profils mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch das Regime sowie durch Islamisten rechnen müssten.
E. 8.2 Die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung im Ausland führen nicht per se zu einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar müssten die Beschwerdeführenden im Falle einer Wiedereinreise nach längerer Landesabwesenheit wohl mit einer Befragung durch die heimatlichen Behörden rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Es ist ihnen insbesondere auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aus politischen Gründen im Visier der heimatlichen Behörden standen respektive als Regimegegner identifiziert worden waren. Zudem ist nicht aktenkundig, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätten. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden allein aufgrund der mutmasslich illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung in der Schweiz als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System betrachten würden. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass sie deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten.
E. 8.3 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
E. 8.4 Hinsichtlich der in der Beschwerde pauschal geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch Islamisten im Falle der Rückkehr nach Syrien ist zu bemerken, dass diese Angst offensichtlich im Zusammenhang mit der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien steht. Es bestehen dagegen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer gezielten Verfolgung durch islamistische Gruppierungen zu rechnen hätten. Dieses Vorbringen ist daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. November 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der in der Beschwerde dargelegten generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seither wesentlich verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6864/2017lan Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______ (Region Afrin, Provinz Aleppo), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 in Richtung Türkei. Von dort seien sie zunächst nach Griechenland und anschliessend via die "Balkanroute" nach Deutschland gelangt. Am 19. Oktober 2015 seien sie illegal in die Schweiz eingereist und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach. Am 5. November 2015 wurden sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden sodann am 17. respektive 20. Oktober 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung der Asylgesuche wurde seitens der Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der Onkel des Beschwerdeführers sei Mitglied der Azadi-Partei gewesen und habe den Beschwerdeführer genötigt, ebenfalls an den Veranstaltungen dieser Partei teilzunehmen. Zudem sei der Beschwerdeführer für die Partei als Fahrer tätig gewesen; dies sei ungefähr im Jahr 2011 oder 2012 gewesen. Nachdem die syrischen Behörden davon erfahren hätten, hätten sie ihm das Nummernschild seines Fahrzeugs weggenommen. Daraufhin habe er sein Fahrzeug verkauft und der Familie in der Landwirtschaft geholfen. Der Onkel sei seinerseits für drei bis vier Jahre inhaftiert worden. Ungefähr Ende 2012 oder Anfang 2013 sei der Dorfvorsteher bei ihnen zuhause vorbeigekommen und habe dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, der Name des Beschwerdeführers stehe auf der Liste der für den Militärdienst gesuchten Reservisten. Schriftliche Aufgebote seien damals nicht mehr verschickt worden; vielmehr seien die gemäss Liste gesuchten Reservisten jeweils an den Kontrollposten angehalten und in den Militärdienst eingezogen worden. Der Beschwerdeführer habe daher nach dieser Mitteilung die Kontrollposten der Regierung gemieden. In der Folge habe er keinen persönlichen Kontakt mit der syrischen Armee gehabt. Ungefähr fünf Monate später habe sich das syrische Regime aus Afrin zurückgezogen. Daraufhin habe die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) respektive die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) damit begonnen, junge Männer für den Militärdienst zu rekrutieren. Die Familie der Beschwerdeführenden sei mehrmals von der PKK respektive YPG aufgesucht worden. Man habe ihnen gesagt, es sollten ein bis zwei Personen pro Familie bewaffneten Dienst leisten. Da viele junge Männer sich geweigert hätten, sei es zu Zwangsrekrutierungen gekommen, worauf viele Männer aus dem Dorf geflüchtet seien. Auch der Beschwerdeführer habe das Dorf verlassen und sich in der Umgebung versteckt. Die Kurden seien dann nochmals zuhause vorbeigekommen und hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, wenn sich der Beschwerdeführer nicht stelle, müsse sie an seiner Stelle in den Militärdienst einrücken. Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, im Dorf hätten im März 2013 Demonstrationen gegen das syrische Regime stattgefunden, woran auch die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Daraufhin sei das Dorf von der PKK angegriffen worden, wobei vier Personen getötet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Angriffs zuhause aufgehalten, und der Beschwerdeführer habe sich damals schon ausserhalb des Dorfes versteckt gehalten. Da die Lage in Syrien für sie insbesondere angesichts der drohenden Zwangsrekrutierung aussichtslos gewesen sei, habe die Familie des Beschwerdeführers für sie einen Schlepper organisiert, und sie seien in die Türkei ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Türkei sei der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden. Auch dieser sei vom Regime sowie von der PKK/YPG zwecks Leistung von Militärdienst gesucht worden und habe versucht, zu ihnen in die Türkei zu flüchten. Er sei jedoch vor der türkischen Grenze erschossen worden; dieses Gebiet sei damals von der PKK kontrolliert worden. Die PKK/YPG habe indessen behauptet, der Bruder habe Selbstmord begangen. Aufgrund des Todes des Bruders des Beschwerdeführers seien sie vorübergehend nach Syrien zurückgekehrt. Die Einreise nach Syrien sei schwierig und gefährlich gewesen. Nach den Trauerfeierlichkeiten seien sie erneut in Richtung Türkei aus Syrien ausgereist. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: die Identitätskarten der beiden Erwachsenen, das Familienbüchlein, ein syrischer Führerausweis sowie eine Kopie des Militärbüchleins. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. November 2017 - eröffnet am 3. November 2017 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Dezember 2017 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei Einsicht in die Akte A15 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel zu gewähren, eventuell sei ihnen zu diesen Unterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihnen eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2017, eine Fotografie des Bruders des Beschwerdeführers, mehrere Printscreen-Ausdrucke von Youtube-Videos sowie eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführenden vom 6. November 2017. D. In einer weiteren Eingabe vom 8. Dezember 2017 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus, er lasse dem Gericht das Original des Militärbüchleins sowie ein weiteres syrisches Dokument zukommen. Der Eingabe lagen ein arabischsprachiges Schreiben sowie eine leere Sichtmappe bei. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, der Eingabe vom 8. Dezember 2017 sei entgegen der Ausführungen im Begleitschreiben kein Militärbüchlein beigelegen, sondern lediglich das ebenfalls erwähnte anderweitige Schreiben sowie eine leere, mit Bostich-Klammern versehene pinkfarbene Sichtmappe. Es sei unklar, ob die Eingabe ohne Beilage des Militärbüchleins erfolgt sei oder ob das Militärbüchlein im Einflussbereich des Gerichts abhandengekommen sei. Entsprechende interne Nachforschungen seien indessen ergebnislos verlaufen. Der Rechtsvertreter sei daher aufzufordern zu prüfen, ob sich das Militärbüchlein noch in seiner Kanzlei befinde, und dieses gegebenenfalls nachzureichen. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Übersetzung des eingereichten arabischsprachigen Schreibens einzureichen. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend das Aktenstück A15 wurde gutgeheissen, und das SEM wurde angewiesen, dieses umgehend zu edieren. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend vom SEM nicht edierte Beweismittel wurde ebenfalls gutgeheissen und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden diese Unterlagen zukommen zu lassen. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde dagegen abgewiesen. Der Instruktionsrichter hiess sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 ergänzende Akteneinsicht, indem es ihnen eine Kopie des Aktenstücks A15 sowie Kopien von sämtlichen hinten im N-Dossier abgelegten Beweismitteln zukommen liess. G. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen nachreichen: die deutsche Übersetzung des Militärbüchleins sowie des anderen mit der Beschwerde eingereichten syrischen Dokuments (undatiertes Schreiben des Dorfbürgermeisters), Kopien der übersetzten Dokumente, eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers betreffend die Zustellung der erwähnten Unterlagen sowie ein DHL-Originalumschlag. Zum Verbleib des Militärbüchleins im Original äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nicht. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 5. Februar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Seitens der Beschwerdeführenden wird gerügt, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung verletzt, indem es ihnen zu Unrecht die Einsicht in das Aktenstück A15 verweigert und ihnen ausserdem keine Einsicht in die eingereichten Beweismittel (Familienbüchlein, Identitätskarte) gewährt habe, obwohl der Rechtsvertreter ausdrücklich darum ersucht habe. Zudem habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel korrekt zu erfassen und in den Beweismittelumschlag aufzunehmen. Diese Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör müssten zur Kassation der angefochtenen Verfügung oder zumindest zur nachträglichen Gewährung der Akteneinsicht sowie der Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung führen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der Verfügung vom 15. Dezember 2017 zu verweisen. Den Beschwerdeführenden wurde in der Folge durch das SEM Einsicht in das Aktenstück A15 sowie die eingereichten Beweismittel gewährt (vgl. das vorinstanzliche Schreiben vom 18. Dezember 2017). Damit wurde dem Recht der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht Genüge getan; die in der Beschwerde beantragte Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde bereits in der Verfügung vom 15. Dezember 2017 abgewiesen. In Bezug auf die Frage der korrekten Aktenführung hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Identitätskarten der beiden Erwachsenen, das Familienbüchlein, einen syrischen Führerausweis sowie eine Kopie des Militärbüchleins einreichten. Die Kopie des Militärbüchleins deponierte das SEM im paginierten Beweismittelumschlag (vgl. A20), während es die übrigen Dokumente - allesamt Beweismittel betreffend die Identität der Beschwerdeführenden - in der Sichttasche hinten im N-Dossier ablegte. Diese Praxis des SEM, wonach namentlich Identitätspapiere hinten im N-Dossier abgelegt werden, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, falls - wie im vorliegenden Fall - die Abgabe der fraglichen Dokumente sowie auch ihre Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (für den vorliegenden Fall vgl. dazu A3 S. 7, A4 S. 7, A14). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen; allerdings ist das SEM - zum wiederholten Mal - auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen hinzuweisen und aufzufordern, zukünftig die darin enthaltenen Empfehlungen zu befolgen. 4.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. 4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.2.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zunächst geltend gemacht, der Gehörsanspruch respektive die Begründungspflicht seien dadurch verletzt worden, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers nicht seine neuere Praxis angewendet habe, wonach bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen, welche über ein spezifisches Profil verfügten, davon auszugehen sei, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und daher bei einer Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft respektive nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den vor-instanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachteten Fallkonstellationen zu diskutieren. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungspflicht verletzt, indem es die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Ausdrucke des Militärbüchleins eingereicht habe, wodurch belegt sei, dass er den regulären Militärdienst in Syrien absolviert habe. Darauf sei das SEM überhaupt nicht eingegangen; es habe es unterlassen, die offensichtlich bewiesenen Tatsachen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei den im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismitteln um Identitätsdokumente sowie um eine Kopie des Militärbüchleins des Beschwerdeführers handelt. Da das SEM weder an der Identität der Beschwerdeführenden noch am geleisteten ordentlichen Militärdienst Zweifel hegte und die eingereichten Beweismittel für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden allesamt offensichtlich nicht relevant sind, ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM dazu in seinem Entscheid nicht ausdrücklich geäussert hat. Eine Verletzung der Prüfungspflicht respektive des Gehörsanspruchs ist nicht ersichtlich. 4.2.4 Weiter wird gerügt, das SEM habe das Vorbringen, wonach das Herkunftsdorf der Beschwerdeführenden nach mehreren regimekritischen Demonstrationen angegriffen worden sei, wobei mehrere Personen ums Leben gekommen seien, nicht erwähnt und die Beschwerdeführenden dazu auch nicht näher befragt, obwohl offensichtlich sei, dass die syrische Regierung die PYD bei deren Vorgehen gegen regimekritische Demonstranten unterstützt habe. Ausserdem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers auf seiner Flucht vor dem Militärdienst in Syrien wegen Verweigerung des Militärdiensts von der syrischen Regierung oder der YPG getötet worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass weder der Angriff auf das Dorf (welcher sich offensichtlich nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden richtete) noch die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden als wesentliche Sachverhaltselemente erscheinen. Daher stellt es auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM diese Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht oder nur am Rande erwähnt und dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit dem Inhalt der vom SEM verwendeten Begründung unzufrieden sind, stellt im Übrigen keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.2.5 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer an Treffen der Azadi-Partei teilgenommen habe und für diese Partei als Fahrer tätig gewesen sei und die Regierung dies erfahren habe, dass der bei der Azadi-Partei tätige Onkel des Beschwerdeführers inhaftiert und gefoltert worden sei, und dass der Bruder der Beschwerdeführerin während seines Militärdienstes aus Syrien geflüchtet sei. Die Nichterwähnung dieser Sachverhaltselemente stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Ausserdem zeige dies, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt habe. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Diese Sachverhaltselemente sind indessen allesamt nicht als derart wesentlich zu betrachten, dass sie in der angefochtenen Verfügung zwingend hätten erwähnt, gewürdigt oder gar weiter abgeklärt werden müssen. Die Beschwerdeführenden machten nämlich keinerlei Nachteile im Zusammenhang mit dem angeblich desertierten Bruder der Beschwerdeführerin geltend, und ihre Ausreise aus Syrien im Mai 2014 erfolgte offensichtlich nicht aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers oder seines Onkels für die Azadi-Partei. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung kann daher auch in diesem Punkt nicht bejaht werden. 4.2.6 Die Beschwerdeführenden vertreten im Weiteren die Auffassung, dass das SEM seine Pflicht zur korrekten Sachverhaltsabklärung verletzt habe, indem es das Dossier der Verwandten der Beschwerdeführenden (N [...]; J._______ und K._______) nicht beigezogen habe. Es ist indessen nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführenden auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der Beizug dieser Akten für die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden relevant sind oder sein könnten. Die Beschwerdeführenden haben insbesondere nie - auch auf Beschwerdeebene nicht - einen konkreten Verfolgungszusammenhang geltend gemacht. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, das fragliche N-Dossier für das vorliegende Verfahren beizuziehen. Dem SEM kann demnach in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 4.2.7 Schliesslich wird gerügt, die BzP sei zu kurz und überdies mangelhaft (sinngemässer Verweis auf A4 S. 7, Frage 5.02, wo die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, ihre Reise "von Eritrea" bis in die Schweiz zu schildern) ausgefallen. Auch die Befragung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen anlässlich der Anhörung sei zu kurz gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten sich aufgrund der Vorgehensweise des SEM gar nicht detailliert zu den Asylgründen äussern können, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Auch der Umstand, dass das SEM die Anhörung zu den Asylgründen erst zwei Jahre nach Einreichen der Asylgesuche durchgeführt habe, stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu erachten. Aus dem blossen Umstand, dass das SEM in der BzP der Beschwerdeführerin bei der Frage zum Reiseweg versehentlich von Eritrea anstatt von Syrien gesprochen hat, kann nicht auf Mangelhaftigkeit der Befragung geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin die erwähnte Frage ungeachtet der fehlerhaften Formulierung offensichtlich richtig verstanden hat. Weitere konkrete inhaltliche Mängel werden nicht gerügt. Die beiden Befragungen sind sodann zwar relativ kurz (je 30 Minuten) ausgefallen, aber die Beschwerdeführenden hatten dabei ausreichend Gelegenheit, ihre wichtigsten Asylgründe vorzutragen. Insbesondere wurden sie im Anschluss an die erfolgte freie Darstellung ihrer Fluchtgründe mehrfach gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe beziehungsweise ob sie noch etwas zu ergänzen hätten. Hinsichtlich der gerügten langen Dauer zwischen der BzP und den Anhörungen (ungefähr zwei Jahre) ist sodann festzustellen, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Der alleinige Umstand, dass die Anhörung erst rund zwei Jahre nach der BzP respektive der Asylgesuchstellung stattfand, stellt daher keine Verletzung der Abklärungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Rüge, wonach die Anhörungen ebenfalls zu kurz ausgefallen seien, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Anhörungen je 2:45 respektive 2:30 Stunden dauerten und die Beschwerdeführenden dabei ausführlich zu ihren Ausreisegründen befragt wurden. Der Vorwurf, es sei ihnen nicht möglich gewesen, ihre Asylgründe detailliert zu schildern, muss angesichts der Aktenlage als offensichtlich haltlos bezeichnet werden. 4.2.8 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist. 4.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Turnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 811 ff. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM mehrfach das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend das Aufgebot des Beschwerdeführers als Reservist sei nicht glaubhaft. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) hätten beide Beschwerdeführenden nicht erwähnt, dass der Dorfvorsteher bei ihnen vorbeigekommen und diese Nachricht mitgeteilt habe. Vielmehr hätten sie in der BzP lediglich geltend gemacht, von der YPG zur Leistung des Militärdienstes aufgeboten worden zu sein, jedoch nichts von der syrischen Armee gesagt. Zudem sei die Schilderung der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Besuch des Dorfvorstehers oberflächlich ausgefallen. Schliesslich seien auch keine Beweismittel eingereicht worden, welche die Einberufung zum Reservedienst belegen könnten. Dieses Vorbringen sei daher nicht glaubhaft. Das SEM erwog ferner, es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass Kurden in Syrien einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden sei daher nicht asylrelevant. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien von der YPG/PKK gedrängt worden, deren Militäreinheiten beizutreten, sei darauf hinzuweisen, dass die von der YPG propagierte allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG praxisgemäss nicht asylrelevant sei. Auch die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal es diesbezüglich an der geforderten Gezieltheit der Verfolgung fehle. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen sei ebenfalls nicht asylrelevant; denn sie habe dadurch keinerlei Probleme bekommen. Überdies verfüge sie über kein politisches Risikoprofil, und es sei nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden identifiziert worden sei. Aus diesen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und ihre Asylgesuche abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, es sei absurd, wenn das SEM den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit vorwerfe, sie hätten an der BzP nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer als Reservist aufgeboten worden sei; denn es sei ihnen bei der BzP gesagt worden, sie müssten sich kurz fassen und nur das Wichtigste erwähnen. Es sei ihnen daher nicht bewusst gewesen, wie detailliert sie die Asylgründe darlegen müssten, und sie seien dazu in der kurzen BzP auch nicht näher befragt worden. Ebenso absurd sei die Tatsache, dass das SEM erwogen habe, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Besuch des Dorfvorstehers sei relativ oberflächlich ausgefallen, weshalb das Vorbringen unglaubhaft sei. Entgegen der Behauptung des SEM habe die Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht oberflächlich, sondern sehr detailliert dargelegt. Sie habe unter anderem gesagt, der Dorfvorsteher sei Ende 2012 oder Anfang 2013 gekommen, worauf das SEM gesagt habe, diese Angabe reiche aus. Bezüglich des Vorwurfs des SEM, es sei kein Beweismittel betreffend die Aufforderung zum Reservedienst eingereicht worden, wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM hätte einem allfälligen Beweismittel wohl ohnehin jeglichen Beweiswert abgesprochen, da solche Dokumente gemäss Auffassung des SEM leicht fälschbar seien. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, ein Beweismittel einzureichen, da er kein schriftliches Aufgebot erhalten habe. Er sei mittels der offiziellen Liste zum Reservedienst aufgeboten worden und habe dies vom Dorfvorsteher, welcher die Liste erhalten habe, erfahren. Das SEM sei nach dem Gesagten zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. Die Vorbringen seien zudem asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe eine Aufforderung zur Leistung von Reservedienst erhalten. Da er sich geweigert habe, den Dienst anzutreten, werde er von der syrischen Regierung als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet und verfolgt. Auch von der YPG werde er verfolgt, da er sich geweigert habe, für sie Militärdienst zu leisten. Er sei im wehrpflichtigen Alter und habe von der YPG eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten, damit sei er eindeutig von der Rekrutierung durch die YPG betroffen. Es handle sich nicht um eine freiwillige Wehrpflicht, sondern um eine (drohende) Zwangsrekrutierung. Ausserdem sei der Beschwerdeführer für die Azadi-Partei tätig gewesen, und die Beschwerdeführerin habe an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Damit verfügten die Beschwerdeführenden über ein herausragendes politisches Profil. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie von der syrischen Regierung sowie von der YPG erneut gezielt verfolgt, verhaftet und möglicherweise getötet. Es sei anzufügen, dass der Wehrdienst der YPG zwar seit Juli 2014 gesetzlich geregelt sei, die YPG sich indessen nicht an das Gesetz halte, sondern mit ihrem Vorgehen (Massenzwangsrekrutierungen, Einziehung von Kindern) gegen die Menschenrechte verstosse (Verweis auf den Bericht 10 von KurdWatch vom Mai 2015). Das SEM habe sich im Übrigen gar nicht zur Intensität der disziplinarischen Massnahmen der YPG geäussert. Die Beschwerdeführerin habe an verbotenen Demonstrationen teilgenommen, an welchen der Sturz der syrischen Regierung gefordert worden sei. Es sei offensichtlich, dass die Demonstrationsteilnahme für die Beschwerdeführerin schwerwiegende Konsequenzen gehabt hätte, falls sie noch länger in Syrien geblieben wäre. Auch der Beschwerdeführer sei politisch tätig gewesen, indem er als Fahrer für die Azadi-Partei gearbeitet habe. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihres politischen Profils den syrischen Behörden bekannt, zumal davon auszugehen sei, dass sie als Regimegegner identifiziert worden seien. Demnach sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Sodann sei zu beachten, dass sich durch die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers infolge Militärdienstverweigerung die Suche nach dem Beschwerdeführer weiter intensiviert habe. Es sei diesbezüglich auf die eingereichten Printscreen-Ausdrucke sowie das Foto des Bruders zu verweisen. In der Beschwerde wird anschliessend erneut geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer politisch motivierten Bestrafung und demnach mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (Verweis auf einen Bericht der SFH vom 23. März 2017). Unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) wird vorgebracht, es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei, wegen Fernbleibens als Dienstverweigerer und Verräter registriert worden sei und gesucht werde. Demnach müsse mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die bestehende Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers werde im Übrigen auch durch die Ausführungen in den Berichten der SFH ("Syrien: Rückkehr", 21. März 2017) sowie des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen; November 2015) bestätigt. Im UNHCR-Bericht werde überdies festgestellt, dass Personengruppen oftmals die Zugehörigkeit zur feindlichen Konfliktgruppe unterstellt werde und die Verfolgung insgesamt zugenommen habe. Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Syrien (namentlich der Gebiets-Rückeroberungen durch die Regierungstruppen) müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien weiterhin eine Verfolgung durch das Assad-Regime befürchten. Sodann werden unter Hinweis auf den "World Report 2017 - Syria" von Human Rights Watch sowie einen Bericht von Amnesty International ("Human Slaughterhouse"; 7. Februar 2017) allgemeine Ausführungen zur Lage und Entwicklung in Syrien gemacht. Ausserdem wird vorgebracht, der Generalmajor der Republikanischen Garden des syrischen Regimes habe syrischen Flüchtlingen im Ausland gedroht, man werde ihnen niemals verzeihen; alle Flüchtlinge müssten als Verräter bestraft werden. Ferner gehe auch von kurdischen Gruppierungen (YPG, PYD) weiterhin eine Verfolgungsgefahr aus; denn diese würden einschlägigen Berichten zufolge willkürlich und gewaltsam gegen politische Gegner und Kritiker vorgehen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die PYD mit dem syrischen Regime zusammenarbeite (Verweis auf die SRF-Sendung "Rundschau" vom 9. September 2015 sowie einen Bericht von Basnews vom 12. Februar 2017). Demnach werde das syrische Militär bei der Suche nach dem Beschwerdeführer von der PYD unterstützt, und es bestehe sowohl von kurdischer wie auch von staatlicher Seite eine grosse Verfolgungsgefahr für ihn. Nach dem Gesagten seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest müsse deren Flüchtlingseigenschaft bejaht werden, da davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, der Rückkehr aus der Schweiz als abgewiesene Asylgesuchsteller, des bestehenden Profils als politische Oppositionelle sowie - im Falle des Beschwerdeführers - infolge des Status als Dienstverweigerer das Misstrauen der syrischen Behörden sowie der Islamisten wecken würden und demnach mit einer Verfolgung namentlich durch die Geheimdienste rechnen müssten. 6.3 In der Eingabe vom 3. Januar 2016 wird angefügt, die eingereichten Identitätsdokumente würden die Identität der Beschwerdeführenden eindeutig belegen, was ebenfalls für deren Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche. 6.4 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Dorfbürgermeisters und weist darauf hin, dass Dienstpflichtige in Syrien nach dem Ende des Militärdienstes automatisch in den Reservedienst eingeteilt würden. Praxisgemäss vermöge jedoch eine Ausreise als potentieller Reservist ohne Aufgebot in den aktiven Reservedienst keine Dienstverweigerung zu begründen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein solches Aufgebot glaubhaft zu machen. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ausserdem bestünden Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und dem eingereichten Schreiben. Im Übrigen sei die Beweiskraft dieses Dokuments ohnehin gering, da in Syrien bekanntlich jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. 6.5 In der Replik wird erwidert, es sei in Syrien wegen des Bürgerkriegs zurzeit unmöglich, in den Besitz von normalen Einberufungsschreiben zu gelangen. Daher hätten die syrischen Behörden vielerorts die Mobilisierungseinberufung zum Reservedienst für ganze Einberufungsgruppen dem Dorfvorsteher oder durch Dritte zustellen lassen. Der Beschwerdeführer habe von seinen Verwandten in Syrien eine Bestätigung für seine Einberufung in den Reservedienst verlangt. Anstatt des Gruppeneinberufungsbefehls sei den Verwandten dann das Schreiben des Dorfvorstehers übergeben worden. Dieses Schreiben gelte in Syrien rechtsgültig als Aufruf. Da in der Region aufgrund der türkischen Invasion seit über zwei Wochen Krieg herrsche, könne der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel beschaffen. Ferner bestünden keine Widersprüche zwischen dem eingereichten Schreiben und den Aussagen des Beschwerdeführers. Das SEM habe zudem gar keine Einzelfallprüfung und Analyse des Dokuments vorgenommen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG zu Recht verneint hat. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahr 2011 oder 2012 vorübergehend als Fahrer für die Azadi-Partei tätig gewesen und habe auf Verlangen seines Onkels an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten davon erfahren und ihm das Nummernschild seines Autos weggenommen. Der Onkel, welcher Parteimitglied gewesen sei, sei für einige Jahre inhaftiert worden. Diese Vorbringen sind nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer war selber eigenen Angaben zufolge nicht Mitglied der Azadi-Partei und legte - abgesehen von der vorübergehenden Teilnahme an Parteiveranstaltungen - auch kein politisches Engagement an den Tag. Es ist demnach bereits zweifelhaft, ob die angebliche Wegnahme des Nummernschildes tatsächlich die Folge seiner Fahrtätigkeit für die Azadi-Partei war. Jedenfalls stellt diese Massnahme offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da es bereits an der geforderten Intensität fehlt. Der Onkel des Beschwerdeführers wurde angeblich wegen seiner Parteitätigkeit verhaftet; es ist daher davon auszugehen, dass die syrischen Behörden damals auch den Beschwerdeführer verhaftet hätten, wenn sie dies für angebracht gehalten hätten. Der Beschwerdeführer wurde indessen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Azadi-Partei respektive im Zusammenhang mit seinem Onkel nicht mehr weiter behelligt. Es ist demnach auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen im Falle einer zukünftigen Rückkehr nach Syrien in asylbeachtlicher Weise verfolgt würde. 7.3 Sodann wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Heimatdorf ungefähr im März 2013 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. In der Folge sei das Dorf von der PKK angegriffen worden. Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin jedoch wegen der Demonstrationsteilnahme keinerlei Probleme bekommen (vgl. A19 F50). Auch vom Angriff auf das Dorf war sie persönlich nicht direkt betroffen (vgl. A19 F51). Aufgrund der Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht als Regimegegnerin identifiziert wurde, vor der Ausreise nicht im Visier der syrischen Behörden stand und demnach auch nicht mit einer in absehbarer Zukunft eintretenden asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden rechnen musste. Dieses Vorbringen ist daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 7.4 Im Weiteren wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Militär wegen Verweigerung des Militärdienstes gesucht worden und müsse demnach bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen. Er sei nämlich Ende 2012/Anfang 2013 in den aktiven Reservedienst einberufen worden. Der Dorfvorsteher sei damals bei ihnen zuhause vorbeigekommen und habe gesagt, der Name des Beschwerdeführers stehe auf einer entsprechenden Liste. Da der Beschwerdeführer nicht eingerückt sei, sondern sich stattdessen zunächst versteckt habe und dann ausgereist sei, gelte er als Dienstverweigerer und Verräter. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst respektive die Verfolgung durch die syrischen Militärbehörden erst in den Anhörungen vom 17. respektive 20. Oktober 2017 geltend gemacht hatten. Der Beschwerdeführer brachte nämlich in der BzP vor, er sei hauptsächlich wegen der drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG ausgereist (vgl. A3 S. 8). Das Aufgebot zum Reservedienst für das syrische Militär und/oder die damit verbundene Suche der syrischen Behörden nach ihm erwähnte er mit keinem Wort (vgl. A3 S. 8). Auch die Beschwerdeführerin sagte in der BzP nichts zum Thema Reservedienst und syrische Militärbehörden, sondern machte lediglich Probleme mit der YPG geltend (vgl. A4 S. 8). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 4.2.6), kann dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, wonach es den Beschwerdeführenden infolge der kurzen BzP nicht möglich gewesen sei, alle Asylgründe darzulegen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass es ihnen ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits anlässlich der BzP die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Militärbehörden respektive seine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu erwähnen; denn dazu hätte es weder mehr Zeit noch gezielte Fragen seitens des SEM gebraucht. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ein Verfolgungsvorbringen, welches in der rund zwei Jahre später erfolgten Anhörung als vordringlicher Fluchtgrund dargestellt wird, anlässlich der BzP komplett unerwähnt gelassen haben. Aus diesen Gründen muss die geltend gemachte Einberufung zum Reservedienst und die damit zusammenhängende Verfolgung durch das syrische Militär als ohne entschuldbaren Grund nachgeschobenes Vorbringen erachtet werden, was gegen dessen Glaubhaftigkeit spricht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage, wo sich der Beschwerdeführer für den Reservedienst hätte melden sollen, widersprochen haben. Während die Beschwerdeführerin vorbrachte, der Dorfvorsteher habe gesagt, der Beschwerdeführer müsse sich in Afrin melden (vgl. A19 F30), erklärte der Beschwerdeführer seinerseits, der Dorfvorsteher habe nicht gesagt, wo genau er hätte hingehen sollen (vgl. A18 F29). Diese Ungereimtheit weist ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung zum aktiven Reservedienst hin. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Beschwerdeführenden sodann kein Beweismittel betreffend die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers eingereicht, sondern lediglich eine Kopie des Militärbüchleins, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Wehrdienst absolviert und im Jahr 2005 aus der Wehrpflicht entlassen wurde respektive in die Reserve überführt wurde. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde ein Dokument betreffend die Einberufung in den aktiven Reservedienst zu den Akten gereicht. Dieses - undatierte - Dokument wurde seitens der Beschwerdeführenden zunächst nur als "weiteres syrisches Dokument" bezeichnet (vgl. die Eingabe vom 8. Dezember 2017); erst in der Eingabe vom 3. Januar 2018 wurde geltend gemacht, es handle sich dabei um ein Bestätigungsschreiben des Dorfbürgermeisters. Dieser führt darin aus, er habe am 19. November 2012 ein Schreiben der zuständigen Rekrutierungsabteilung des syrischen Militärs erhalten, wonach er dem Beschwerdeführer eine Mitteilung betreffend die Einberufung in den Reservedienst überreichen solle. Anlässlich seiner Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen habe dieser der Einberufung keine Folge geleistet und sei sofort danach ins Ausland gereist. Das Schreiben sei danach mit den aktuellen Angaben wieder an die Rekrutierungsabteilung geschickt worden. Dieses Dokument vermag indessen aus nachfolgenden Gründen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst nicht zu beseitigen: Zunächst ist festzustellen, dass es Widersprüche gibt zwischen dem Inhalt dieses Schreibens und den Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen. Laut Aussagen der Beschwerdeführenden sind sie nämlich nicht unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung durch den Dorfbürgermeister Ende 2012 aus Syrien ausgereist, sondern erst im Frühjahr 2014, nachdem der Beschwerdeführer mehrfach durch die YPG zur Leistung von Militärdienst aufgefordert worden sei. Ferner fällt auf, dass der Dorfbürgermeister sinngemäss ausführt, er habe mit dem Betroffenen (d.h. dem Beschwerdeführer) Kontakt aufgenommen und ihm die Mitteilung überreicht. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge war der Beschwerdeführer indessen beim Besuch des Dorfvorstehers gar nicht zuhause, und der Familie des Beschwerdeführers wurde auch keine Mitteilung überreicht, sondern die Mitteilung erfolgte angeblich lediglich mündlich, unter Hinweis darauf, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste stehe (vgl. dazu A18 F29 und F30, A19 F23 ff.). Im Übrigen erscheint es wenig plausibel, dass der Dorfvorsteher vom Beschwerdeführer respektive von dessen Angehörigen offenbar nicht einmal eine schriftliche Bestätigung betreffend die erfolgte Zustellung der Mitteilung verlangte und überdies das fragliche Schreiben der Rekrutierungsbehörde respektive die Namensliste zurückschickte, ohne eine Kopie davon aufzubewahren, welche er den Verwandten des Beschwerdeführers hätte aushändigen können. Insgesamt ist aufgrund dieser Erwägungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer Ende 2012 vom syrischen Militär zum aktiven Reservedienst aufgeboten wurde. Demnach erscheint es auch nicht glaubhaft, dass er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet und gesucht wird. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er deswegen im Falle einer Wiedereinreise eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. 7.5 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer mehrfach von der YPG/PKK aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten, und er sowie subsidiär auch die Beschwerdeführerin infolge seiner Weigerung und seines Untertauchens mit einer Zwangsrekrutierung sowie einer Bestrafung als Dienstverweigerer hätten rechnen müssen respektive zukünftig rechnen müssten, ist Folgendes zu bemerken: Aufgrund der Aktenlage erscheint es zwar durchaus als möglich, dass der Beschwerdeführer von der YPG unter Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht mehrfach aufgefordert wurde, Militärdienst zu leisten. In Rojava ("Westkurdistan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten Kantonen Afrin, Kobane und Jazira) besteht seit Juli 2014 ein Gesetz, welches die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren sowie disziplinarische Strafen im Falle von Dienstverweigerung vorsieht. Es ist daher mit Blick auf die einschlägige Berichterstattung zu diesem Thema nicht völlig ausgeschlossen, dass die YPG versuchte, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, und nach dessen Untertauchen auch die Beschwerdeführerin unter Druck setzte. Allerdings zieht eine Verweigerung des kurdischen Militärdienstes der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zufolge keine asylrelevanten Sanktionen nach sich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Furcht vor einer Verfolgung durch die YPG wegen Verweigerung des Militärdienstes ist daher als nicht asylrelevant zu erachten. 7.6 Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht, die Suche nach dem Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod seines Bruders, welcher ebenfalls vom syrischen Militär sowie der YPG/PKK zwecks Leistung von Militärdienst gesucht und während seiner Flucht erschossen worden sei, intensiviert. Dieses Vorbringen ist indessen offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, zumal die geltend gemachte Verfolgung durch das syrische Regime sowie durch die YPG bereits in den vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet wurde. Im Übrigen ist den Akten zufolge ohnehin nicht gesichert, ob und von wem der Bruder tatsächlich erschossen wurde, und es wird seitens der Beschwerdeführenden auch nicht näher ausgeführt, inwiefern dessen Tod zu einer (verstärkten) Verfolgung des Beschwerdeführers führen soll und was mit den diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Foto des Bruders, Printscreen-Ausdrucke von Youtube) belegt werden soll. 7.7 Insgesamt bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hätten. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit den vorstehend geprüften Asylgründen eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden oder die YPG/PKK zu gewärtigen hätten. 8. 8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie, ihrer Rückkehr aus der Schweiz als abgewiesene Asylgesuchsteller sowie aufgrund ihres politischen Profils mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch das Regime sowie durch Islamisten rechnen müssten. 8.2 Die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung im Ausland führen nicht per se zu einer begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar müssten die Beschwerdeführenden im Falle einer Wiedereinreise nach längerer Landesabwesenheit wohl mit einer Befragung durch die heimatlichen Behörden rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Es ist ihnen insbesondere auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie aus politischen Gründen im Visier der heimatlichen Behörden standen respektive als Regimegegner identifiziert worden waren. Zudem ist nicht aktenkundig, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätten. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden allein aufgrund der mutmasslich illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung in der Schweiz als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System betrachten würden. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass sie deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten. 8.3 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). 8.4 Hinsichtlich der in der Beschwerde pauschal geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch Islamisten im Falle der Rückkehr nach Syrien ist zu bemerken, dass diese Angst offensichtlich im Zusammenhang mit der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien steht. Es bestehen dagegen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer gezielten Verfolgung durch islamistische Gruppierungen zu rechnen hätten. Dieses Vorbringen ist daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. November 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der in der Beschwerde dargelegten generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden seither wesentlich verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: