Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 und gelangte illegal in den Sudan, wo er die folgenden drei Jahre im UNHCR Flüchtlingscamp in B._______ verbrachte. Er verliess den Sudan und gelangte über Libyen - wo er sich wiederum länger aufhielt - und Italien am 14. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 summarisch befragt und am 6. Mai 2016 vertieft angehört. Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, stamme ursprünglich aus C._______, habe aber seit der Schulzeit mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______, E._______, gelebt. Bis zum Abschluss der fünften Klasse habe er dort die Schule besucht, dann aber - trotz Anmeldung für das nächste Schuljahr - die Schule abgebrochen, um in D._______ als Wasserverkäufer zu arbeiten und die Familie zu unterstützen. Im Jahr 2009 habe er sich zwecks Arbeitssuche nach F._______ begeben, sich dort dann aber - inspiriert durch die zahlreichen anderen Ausreisewilligen in F._______ - zur Ausreise in den Sudan entschieden, um der Familie aus dem Ausland zu helfen. Nach drei Jahren Aufenthalt im Sudan sei er schliesslich nach Libyen gelangt, wo er bei einem Schlepper gearbeitet habe, der ihm dann schliesslich im Juli 2014 die Überfahrt nach Italien ermöglicht habe. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da er wegen der illegalen Ausreise in Haft genommen würde, und Militärdienst zu leisten hätte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein, ein Schulzeugnis sowie Kopien der elterlichen Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 - eröffnet am 11. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5). C. Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und - als Folge davon - die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit, oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, und sei dem Beschwerdeführer in der Folge von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte weitere Beweismittel - unter anderem vier Fotografien aus dem Flüchtlingscamp B._______ - zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Am 19. Oktober 2016 zahlte der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss ein. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, der Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten und die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben. G. Mit Abschreibungsentscheid D-6492/2016 vom 17. Februar 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsverfahren aufgrund eines Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters - mithin aufgrund Gegenstandslosigkeit - ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen ab, und überwies die Akten des rubrizierten Verfahrens zur weiteren Veranlassung an die neu zugeteilte und hier rubrizierte Instruktionsrichterin. Ferner hielt das Gericht fest, über die Entschädigungsfolge des Ausstandverfahrens sei mit dem Endentscheid in der vorliegenden Hauptsache zu entscheiden. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 hob die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht, mit der Aufforderung, innert Frist eine Replik einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung (Replik). Zusätzlich reichte er ein neues Beweisstück - ein Schreiben der Verwaltung der (...) - im Original mit deutscher Übersetzung und dem Rückschein der Postunternehmung DHL zu den Akten.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. August 2016. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand - entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren - auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Damit ist die Dispositivziffer 2 - die Abweisung des Asylgesuchs - unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 In seiner Verfügung kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung vermerkte die Vorinstanz zunächst, bei fehlender offensichtlicher Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, er würde im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst geschickt, hielt das SEM fest, dass keine asylrelevante Verfolgungsmotivation vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Für eritreische Staatsbürger sei Militärdienst eine solche Pflicht und ein allfälliges Dienstaufgebot sowie das Ableisten des Dienstes für sich alleine nicht asylrelevant. Hinweise auf entsprechenden Behördenkontakt fänden sich in den Akten ohnehin keine. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, reiche zur Asylgewährung nicht aus, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. In Bezug auf die Befürchtung künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen führte das SEM weiter aus, die Behandlung von Rückkehrern durch die eritreischen Behörden sei - gemäss aktuellen Erkenntnissen des SEM - hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, und welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Bei freiwilligen Rückkehrern würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Bei zwangsweisen Rückkehrern sei davon auszugehen, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden darstelle, die illegale Ausreise lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Schliesslich sei - im Lichte dieser Ausführungen - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage den Nationaldienst weder verweigert habe, noch aus diesem desertiert sei. Insbesondere sei er zum Ausreisezeitpunkt aus Eritrea (...) Jahre alt und somit nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Da er dementsprechend nicht gegen die eritreische Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und auch sonst den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich.
E. 4.2 Anlässlich der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst bezüglich des Sachverhalts ergänzend vor, sein Vater sei bereits nach seiner Ausreise aus Eritrea durch die eritreische militärische Behörde aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers willkürlich bestraft worden, habe mithin 50'000 Nakfa Busse bezahlen müssen. Unglücklicherweise habe der Beschwerdeführer diese Vorkommnisse in beiden Anhörungen nicht erwähnt, weil er nicht ausdrücklich danach gefragt worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter befürchte er eine umgehende Rekrutierung sowie weitere schwere und willkürliche Bestrafungen wegen Verstosses gegen den Proclamation on National Service Act und seiner illegalen Ausreise. Betreffend die von ihm geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor und der Wegweisungsvollzug sei unzulässig respektive unmöglich. Zur ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers kann im Folgenden jeweils auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Soweit entscheidrelevant, wird im Rahmen der Erwägungen auf einzelne Argumente vertieft einzugehen sein. Namentlich begründete der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe damit, dass das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund gelte, diese Rechtsprechung unabhängig vom Alter gültig sei, und auch bei in sehr jungem Alter ausgereisten Personen nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass eine illegale Ausreise keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile nach sich ziehe. Vielmehr müssten bei solchen Konstellationen immer Einzelfallprüfungen durchgeführt werden (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 4.1-4.4). Zudem sei sowohl die illegale Ausreise des Beschwerdeführers als auch seine Herkunft glaubwürdig dargelegt worden (a.a.O., Ziff. 4.5). Ferner sei auch die Praxisänderung des SEM - die trotz öffentlicher Ankündigung im Juni 2016 im Rahmen des vorliegenden Entscheides nicht rechtsgenüglich und als Praxisänderung im Rahmen eines Pilotverfahrens ausgewiesen worden sei - als unzulässig zu betrachten. Im Übrigen habe das SEM sich in seiner Beurteilung auf Informationen aus dem Bericht "Fokus Eritrea" gestützt, die dort so gar nicht enthalten seien (zum Ganzen ausführlich a.a.O., Ziff. 4.6). Weiter habe die Vorinstanz bei ihrer Praxisänderung die Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten, sich mithin auf eine dünne Quellenlage und einseitige Informationen abgestützt. Es sei anzunehmen, dass illegal Ausreisende vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden (vgl. ausführlich a.a.O., Ziff. 4.7). Zudem sei die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea - insbesondere auch für zwangsweise zurückgeführte Individuen - weiterhin äusserst problematisch, was insbesondere der Bericht des UNO-Menschenrechtsrates vom Juni 2016 belege (mit detaillierten Ausführungen a.a.O., Ziff. 4.8). Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die geltend gemachte illegale Ausreise in allen wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Eine solche Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. Der Beschwerdeführer habe im Kontext der Ausführungen zur Menschenrechtssituation in Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit mit unverhältnismässiger Bestrafung zu rechnen. Entsprechend seien die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz insbesondere zur gerügten Praxisänderung im Rahmen des Entscheides. Die Praxisänderung sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar. Durch die öffentliche Ankündigung und die direkte Information des Bundesverwaltungsgerichts über die Praxisänderung habe das SEM diese Abweichung von der bisherigen Praxis klar deklariert. Mithin habe es dem Grundsatzurteil BVGE 2010/54 sinngemäss Genüge getan. Insofern in der Beschwerde kritisiert werde, die angefochtene Verfügung widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - welches davon ausgehe, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea automatisch vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden müsse -, verkenne der Beschwerdeführer die differenzierte Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Beurteilung einer illegalen Ausreise. In den Urteilen D-5356/2014 und E-129/2015 sei festgehalten worden, dass eine Person, die Eritrea mit zehn respektive zwölf Jahren verlassen habe, im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangenen Urteil E-1781/2016 festgehalten, verschiedene Personengruppe hätten wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr keine Sanktionen seitens der eritreischen Behörden zu befürchten.
E. 4.4 In der Replik zur Vernehmlassung wiederholte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen die Beschwerdevorbringen zur Glaubwürdigkeit der illegalen Ausreise (vgl. im Einzelnen: Replik, Ziff. 1). Anschliessend äusserte er sich ausführlich zum Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2017 vom 30. Januar 2017. Diesen habe er zur Kenntnis genommen. Im Licht der dortigen Praxisänderung machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, in seinem Fall lägen die neu neben der illegalen Ausreise zusätzlich erforderlichen individuellen Elemente respektive Faktoren vor, welche ihn den eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er könne solche zusätzlichen Faktoren mit Beweismitteln belegen. Namentlich habe er in der Beschwerdeschrift vom 5 September 2016 bereits geltend gemacht, dass sein Vater nach seiner illegalen Ausreise aufgrund seiner Flucht willkürlich bestraft worden sei und eine Busse von 50'000 Nakfa habe bezahlen müssen. Am 15. September 2016 habe er von seiner Familie in Eritrea ein Original-Dokument der Verwaltung der Region G._______ erhalten, in welchem mit Datum (...) bestätigt werde, dass er aus Eritrea illegal ausgereist sei und aus diesem Grund dort als Landesverräter betrachtet werde. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die noch in Eritrea verbliebene Familie im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise weiter ins Visier der eritreischen Behörden geraten sei, was zu einer Verschärfung des persönlichen Profils führe (a.a.O., Ziff. 2). Auch habe er Eritrea nahe am dienstpflichtigen Alter verlassen. Das Upper Tribunal habe in einem im Oktober [2016] ergangenen Urteil festgestellt, dass bald ins dienstpflichtige Alter kommende und illegal ausgereiste Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea wohl als Dienstverweigernde oder Desertierende betrachtet würden und entsprechend gefährdet seien (a.a.O., Ziff. 3 Abs. 1). Aufgrund der dünnen Quellen- und Informationslage der neuen Praxis sei es unerlässlich, die zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils des Beschwerdeführers und mithin zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, zu berücksichtigen. Aufgrund dieser unsicheren Lage und in Anbetracht des nicht fassbaren Risikos sei im Übrigen eine grosszügige Anerkennung solcher zusätzlicher Faktoren unerlässlich (a.a.O., Ziff. 3 Abs. 2).
E. 5 In Bezug auf die von ihm zur Hauptsache geltend gemachte illegale Ausreise und die daraus entstandenen subjektiven Nachfluchtgründen rügt der Beschwerdeführer zunächst, die vom SEM vorgenommene diesbezügliche Praxisänderung sei unzulässig gewesen.
E. 5.1 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.4.1 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
E. 5.2 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6).
E. 6 Entsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den subjektiven Nachfluchtgründen wegen illegaler Ausreise in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft im Lichte des obengenannten Koordinationsurteils D-7898/2015 zu beurteilen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge - wie vom Beschwerdeführer in der Replik explizit zur Kenntnis genommen - jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die oben ausgeführte Praxisänderung gemäss Replik zur Kenntnis genommen (vgl. Replik, N. 2). Ebenfalls im Rahmen der Replik - aber auch bereits in der Beschwerdeschrift - machte der Beschwerdeführer verschiedentlich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (vgl. Beschwerde, N. 4.5; Replik, N. 1). Dies, obwohl die Vorinstanz in casu weder im Entscheid noch in der Vernehmlassung zur Beschwerde die Glaubhaftigkeit der Vorbringen detailliert prüfte oder bestritt. Letztlich kann es aber aufgrund der oben dargestellten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die illegale Ausreise (vgl. oben E. 5.2) offen bleiben, ob der Beschwerdeführer Eritrea auf legalem oder illegalem Weg verlassen hat. Fehlen nämlich zusätzliche Anknüpfungspunkte, so ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auch im Falle einer illegalen Ausreise ohnehin zu verneinen.
E. 6.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, sein Vater sei bereits nach Ausreise aus Eritrea von den Militärbehörden willkürlich mit einer Busse von 50'000 Nakfa bestraft worden (vgl. Beschwerde, N. 2.2) erscheint wenig glaubhaft, zumal weder Befragung noch Anhörung des Beschwerdeführers irgendwelche Hinweise auf eine derartige Verfolgung enthalten (A6 F7.01 ff.; A24 F31 ff.; zur Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr ins Gefängnis oder in den Militärdienst geschickt vgl. E. 5.5). Ausserdem gab er in der Anhörung zu Protokoll, er telefoniere ab und zu mit seinen Eltern, und es gehe ihnen gut (A24 F19 f.). Auf die Frage, ob er irgendwelche Neuigkeiten zu Ereignissen erfahren habe, die nach seiner Ausreise geschehen seien, antwortete er, dass es keine gäbe (A24 F21 f.). Die allgemeine Frage nach irgendwelchen Schwierigkeiten der Eltern und Geschwister beantwortete er - nach einem Hinweis auf die allgemeinen Probleme des Lebens in Eritrea - ebenso abschlägig ("[...] Gott sei Dank sagen sie, dass es ihnen gut geht") wie die spezifische Frage nach Problemen der Eltern oder Geschwister mit zivilen oder militärischen Behörden ("Wie gesagt, passiert ist nichts [...]", vgl. hierzu A24 F22 ff.). Dementsprechend ist dieses Beschwerdevorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren. Daran vermögen auch die anlässlich der Replik zu den Akten gereichten Beweismittel - ein Schreiben der Verwaltung der Region G._______ resp. E._______ datiert vom (...) und ein postalischer Rückschein vom 15. September 2016 - nichts zu ändern. Gemäss beigebrachter Übersetzung wird der Beschwerdeführer in diesem Schreiben als Verräter bezeichnet, und es wird verlangt, dass er sich für die illegalen Sachen entschuldigt, indem er sie zugibt und bedauert. Weiter wird auf seine Rückkehr nach Eritrea bestanden, und dass er sich auf der Botschaft im Sudan meldet. Das Schreiben warnt seine Eltern, dass sie - sollten sie sich weigern - verantwortlich seien und deshalb ins Gefängnis gesteckt werden könnten. Hierzu drängen sich einige Bemerkungen auf. Einerseits ist der Beweiswert eines solchen Schreibens - aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und der fehlenden Sicherheitsmerkmale - ohnehin eher gering. Im Übrigen überrascht, dass der Beschwerdeführer dieses - damals immerhin schon fast sieben Jahre alte - Dokument erst im Rahmen der Replik bei- und überhaupt zum ersten Mal zur Sprache bringt. Dies insbesondere, da er es nach eigenen Angaben und gemäss beiliegendem Rückschein schon im September 2016 zugesandt erhielt. Dass er es erst im Replikzeitpunkt - plötzlich - als für das vorliegende Verfahren relevant erachtet, scheint unglaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Anhörung noch der Befragung derartige Schwierigkeiten je erwähnte. Ganz im Gegenteil verneinte er das Vorliegen solcher Schwierigkeiten mehrfach und dies sogar auf spezifische Nachfrage hin (vgl. die detaillierte Wiedergabe seiner diesbezüglichen Aussagen oben). Angesichts des Umstandes, dass das Schreiben von 2010 datiert und der Beschwerdeführer selber vorbringt, ab und zu mit den Eltern zu telefonieren, scheint es besonders unglaubhaft, dass er vom Schreiben zum Befragungszeitpunkt nichts wusste. Im Kontext der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Schreiben um eine Fälschung handelt. Insgesamt ist damit die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.4 Auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr weitere schwere und willkürliche Bestrafungen wegen Verstosses gegen den Proclamation on National Service Act von 1995 und seiner Ausreise (vgl. Beschwerde, N. 2.2) zu erleiden, konnte letztlich nicht durch konkrete Hinweise gestützt werden. Praxisgemäss ist eine asylrechtlich relevante Bestrafung wegen illegaler Ausreise vor Dienstpflicht nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer gab zwar bereits in der Befragung zu seinen Gesuchsgründen an, dass er - hätte er mit der Schule weitergemacht - irgendwann ins Militär geschickt worden wäre und dann seiner Familie nicht mehr hätte helfen können, und dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland entweder ins Gefängnis oder in den Militärdienst geschickt werden würde (A6 F7.01). Jedoch ist die blosse Möglichkeit, dass jemand bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, nicht relevant für die Frage der Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.5 Schliesslich ist das Vorbringen in der Replik, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die in Eritrea verbliebene Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen illegaler Ausreise weiter ins Visier der eritreischen Behörden geraten sei, was zu einer Verschärfung dessen politischen Profils führe, als reine Spekulation und unbewiesene Schutzbehauptung einzustufen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
E. 8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.3).
E. 8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
E. 8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei fiel insbesondere auch ins Gewicht, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
E. 8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch und flächendeckend stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O., E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 8.1.3 Insofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, insbesondere zwangsweise zurückgeführte Individuen seien mit einer äusserst problematischen Menschenrechtslage konfrontiert, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (a.a.O., E. 6.1.7).
E. 8.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O., E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O., E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Beim inzwischen (...)-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der gemäss Aktenlage in der Zwischenzeit auch in der Schweiz bereits gewisse Arbeitserfahrung sammeln konnte. Seinen eigenen Angaben gemäss verfügt er in Eritrea noch über grosse Teile seiner Kernfamilie, namentlich seine Eltern und verschiedene Geschwister, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er selber gab an, es gehe seiner Familie - abgesehen von den normalen Schwierigkeiten des Lebens in Eritrea - gut (vgl. ausführlich oben E. 5.2.3 m.w.H.). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend ist der - vom Beschwerdeführer mit Zahlung vom 19. Oktober 2016 geleistete - Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
E. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obwohl der Beschwerdeführer im Laufe der letzten drei Jahre einige temporäre Arbeitstätigkeiten ausgeübt zu haben scheint, kann aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenansatz von Fr. 194.- geltend gemacht. Dieser ist im Sinne der vorgängigen Erwägungen zu kürzen. Auch nur pauschal geltend gemachte Auslagen sind mangels ausreichender Konkretisierung nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsvertretung hat mit Replik vom 22. März 2017 eine Aufwandsaufstellung vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 13.41 Stunden (805 Minuten) geltend gemacht wird, wobei explizit der Zeitaufwand für das Ausstandsbegehren, das Studium der Praxisänderung zu Eritrea sowie die Replik miteinbezogen wurden. Die Entschädigung der für das Ausstandsbegehren aufgewendeten Zeit ist von der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren abzuziehen und gesondert zu entschädigen (siehe unten E. 11). Gemäss Aufwandsaufstellung verwendete die Rechtsvertreterin 215 Minuten auf die Bearbeitung des Ausstandsbegehrens. Damit verbleiben noch 580 Minuten (oder 9.67 Stunden) geltend gemachten Aufwands für dieses Verfahren, was angemessen erscheint. Im Sinne der obigen Erwägungen ist das Honorar auf pauschal Fr. 1'570.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
E. 11 Im Abschreibungsentscheid D-6492/2016 vom 17. Februar 2017 wurde in Bezug auf das Ausstandsverfahren festgehalten, dass über die dortigen Entschädigungsfolgen mit dem vorliegenden Entscheid zu befinden sei. Dabei stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Ferner wurde ausgeführt, dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und nicht danach, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). In Bezug auf das damalige Verfahren wurde festgehalten, dass die gerichtsinterne Umverteilung des vorliegenden Verfahrens die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens bewirkt habe. Dem Gesuchsteller seien deshalb keine Kosten aufzuerlegen und es wäre ihm grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei über die Entschädigungsfolgen mit dem Entscheid in der Hauptsache in vorliegendem Verfahren zu befinden sei. Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist dem Beschwerdeführer die angekündigte Parteientschädigung im Umfang des von ihm geltend gemachten Aufwands für das Ausstandbegehren auszurichten, wobei vom in der Beschwerde im Hauptverfahren geltend gemachten Stundenansatz - der sich mit Fr. 194.- (inkl. MwSt.) innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt - auszugehen ist. Der in der Replik ausgewiesene zeitliche Aufwand für das Ausstandsbegehren beträgt 215 Minuten (3.58 Stunden) und scheint angemessen. Im Sinne der obigen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer aufgrund des gegenstandslos gewordenen Ausstandsverfahrens D-6492/2016 eine Parteientschädigung von Fr. 695.- zuzusprechen, wobei die Kosten von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird rückerstattet.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'570.- zugesprochen.
- Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren D-6492/2016 zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 695.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5377/2016lan Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 und gelangte illegal in den Sudan, wo er die folgenden drei Jahre im UNHCR Flüchtlingscamp in B._______ verbrachte. Er verliess den Sudan und gelangte über Libyen - wo er sich wiederum länger aufhielt - und Italien am 14. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 summarisch befragt und am 6. Mai 2016 vertieft angehört. Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, stamme ursprünglich aus C._______, habe aber seit der Schulzeit mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______, E._______, gelebt. Bis zum Abschluss der fünften Klasse habe er dort die Schule besucht, dann aber - trotz Anmeldung für das nächste Schuljahr - die Schule abgebrochen, um in D._______ als Wasserverkäufer zu arbeiten und die Familie zu unterstützen. Im Jahr 2009 habe er sich zwecks Arbeitssuche nach F._______ begeben, sich dort dann aber - inspiriert durch die zahlreichen anderen Ausreisewilligen in F._______ - zur Ausreise in den Sudan entschieden, um der Familie aus dem Ausland zu helfen. Nach drei Jahren Aufenthalt im Sudan sei er schliesslich nach Libyen gelangt, wo er bei einem Schlepper gearbeitet habe, der ihm dann schliesslich im Juli 2014 die Überfahrt nach Italien ermöglicht habe. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da er wegen der illegalen Ausreise in Haft genommen würde, und Militärdienst zu leisten hätte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein, ein Schulzeugnis sowie Kopien der elterlichen Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 - eröffnet am 11. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5). C. Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und - als Folge davon - die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit, oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, und sei dem Beschwerdeführer in der Folge von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte weitere Beweismittel - unter anderem vier Fotografien aus dem Flüchtlingscamp B._______ - zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E. Am 19. Oktober 2016 zahlte der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss ein. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, der Instruktionsrichter habe in den Ausstand zu treten und die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben. G. Mit Abschreibungsentscheid D-6492/2016 vom 17. Februar 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsverfahren aufgrund eines Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters - mithin aufgrund Gegenstandslosigkeit - ohne Verfahrenskosten aufzuerlegen ab, und überwies die Akten des rubrizierten Verfahrens zur weiteren Veranlassung an die neu zugeteilte und hier rubrizierte Instruktionsrichterin. Ferner hielt das Gericht fest, über die Entschädigungsfolge des Ausstandverfahrens sei mit dem Endentscheid in der vorliegenden Hauptsache zu entscheiden. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 hob die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 auf und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht, mit der Aufforderung, innert Frist eine Replik einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung (Replik). Zusätzlich reichte er ein neues Beweisstück - ein Schreiben der Verwaltung der (...) - im Original mit deutscher Übersetzung und dem Rückschein der Postunternehmung DHL zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. August 2016. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand - entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren - auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf den Wegweisungsvollzug, mithin auf Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Damit ist die Dispositivziffer 2 - die Abweisung des Asylgesuchs - unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 In seiner Verfügung kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung vermerkte die Vorinstanz zunächst, bei fehlender offensichtlicher Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr, er würde im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst geschickt, hielt das SEM fest, dass keine asylrelevante Verfolgungsmotivation vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Für eritreische Staatsbürger sei Militärdienst eine solche Pflicht und ein allfälliges Dienstaufgebot sowie das Ableisten des Dienstes für sich alleine nicht asylrelevant. Hinweise auf entsprechenden Behördenkontakt fänden sich in den Akten ohnehin keine. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, reiche zur Asylgewährung nicht aus, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. In Bezug auf die Befürchtung künftiger staatlicher Verfolgungsmassnahmen führte das SEM weiter aus, die Behandlung von Rückkehrern durch die eritreischen Behörden sei - gemäss aktuellen Erkenntnissen des SEM - hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, und welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Bei freiwilligen Rückkehrern würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Bei zwangsweisen Rückkehrern sei davon auszugehen, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden darstelle, die illegale Ausreise lediglich eine untergeordnete Rolle spiele. Schliesslich sei - im Lichte dieser Ausführungen - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage den Nationaldienst weder verweigert habe, noch aus diesem desertiert sei. Insbesondere sei er zum Ausreisezeitpunkt aus Eritrea (...) Jahre alt und somit nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Da er dementsprechend nicht gegen die eritreische Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und auch sonst den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 Anlässlich der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst bezüglich des Sachverhalts ergänzend vor, sein Vater sei bereits nach seiner Ausreise aus Eritrea durch die eritreische militärische Behörde aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers willkürlich bestraft worden, habe mithin 50'000 Nakfa Busse bezahlen müssen. Unglücklicherweise habe der Beschwerdeführer diese Vorkommnisse in beiden Anhörungen nicht erwähnt, weil er nicht ausdrücklich danach gefragt worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter befürchte er eine umgehende Rekrutierung sowie weitere schwere und willkürliche Bestrafungen wegen Verstosses gegen den Proclamation on National Service Act und seiner illegalen Ausreise. Betreffend die von ihm geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor und der Wegweisungsvollzug sei unzulässig respektive unmöglich. Zur ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers kann im Folgenden jeweils auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Soweit entscheidrelevant, wird im Rahmen der Erwägungen auf einzelne Argumente vertieft einzugehen sein. Namentlich begründete der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe damit, dass das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund gelte, diese Rechtsprechung unabhängig vom Alter gültig sei, und auch bei in sehr jungem Alter ausgereisten Personen nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass eine illegale Ausreise keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile nach sich ziehe. Vielmehr müssten bei solchen Konstellationen immer Einzelfallprüfungen durchgeführt werden (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 4.1-4.4). Zudem sei sowohl die illegale Ausreise des Beschwerdeführers als auch seine Herkunft glaubwürdig dargelegt worden (a.a.O., Ziff. 4.5). Ferner sei auch die Praxisänderung des SEM - die trotz öffentlicher Ankündigung im Juni 2016 im Rahmen des vorliegenden Entscheides nicht rechtsgenüglich und als Praxisänderung im Rahmen eines Pilotverfahrens ausgewiesen worden sei - als unzulässig zu betrachten. Im Übrigen habe das SEM sich in seiner Beurteilung auf Informationen aus dem Bericht "Fokus Eritrea" gestützt, die dort so gar nicht enthalten seien (zum Ganzen ausführlich a.a.O., Ziff. 4.6). Weiter habe die Vorinstanz bei ihrer Praxisänderung die Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten, sich mithin auf eine dünne Quellenlage und einseitige Informationen abgestützt. Es sei anzunehmen, dass illegal Ausreisende vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden (vgl. ausführlich a.a.O., Ziff. 4.7). Zudem sei die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea - insbesondere auch für zwangsweise zurückgeführte Individuen - weiterhin äusserst problematisch, was insbesondere der Bericht des UNO-Menschenrechtsrates vom Juni 2016 belege (mit detaillierten Ausführungen a.a.O., Ziff. 4.8). Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die geltend gemachte illegale Ausreise in allen wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Eine solche Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. Der Beschwerdeführer habe im Kontext der Ausführungen zur Menschenrechtssituation in Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit mit unverhältnismässiger Bestrafung zu rechnen. Entsprechend seien die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz insbesondere zur gerügten Praxisänderung im Rahmen des Entscheides. Die Praxisänderung sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar. Durch die öffentliche Ankündigung und die direkte Information des Bundesverwaltungsgerichts über die Praxisänderung habe das SEM diese Abweichung von der bisherigen Praxis klar deklariert. Mithin habe es dem Grundsatzurteil BVGE 2010/54 sinngemäss Genüge getan. Insofern in der Beschwerde kritisiert werde, die angefochtene Verfügung widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - welches davon ausgehe, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea automatisch vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgegangen werden müsse -, verkenne der Beschwerdeführer die differenzierte Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Beurteilung einer illegalen Ausreise. In den Urteilen D-5356/2014 und E-129/2015 sei festgehalten worden, dass eine Person, die Eritrea mit zehn respektive zwölf Jahren verlassen habe, im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangenen Urteil E-1781/2016 festgehalten, verschiedene Personengruppe hätten wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr keine Sanktionen seitens der eritreischen Behörden zu befürchten. 4.4 In der Replik zur Vernehmlassung wiederholte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen die Beschwerdevorbringen zur Glaubwürdigkeit der illegalen Ausreise (vgl. im Einzelnen: Replik, Ziff. 1). Anschliessend äusserte er sich ausführlich zum Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2017 vom 30. Januar 2017. Diesen habe er zur Kenntnis genommen. Im Licht der dortigen Praxisänderung machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, in seinem Fall lägen die neu neben der illegalen Ausreise zusätzlich erforderlichen individuellen Elemente respektive Faktoren vor, welche ihn den eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er könne solche zusätzlichen Faktoren mit Beweismitteln belegen. Namentlich habe er in der Beschwerdeschrift vom 5 September 2016 bereits geltend gemacht, dass sein Vater nach seiner illegalen Ausreise aufgrund seiner Flucht willkürlich bestraft worden sei und eine Busse von 50'000 Nakfa habe bezahlen müssen. Am 15. September 2016 habe er von seiner Familie in Eritrea ein Original-Dokument der Verwaltung der Region G._______ erhalten, in welchem mit Datum (...) bestätigt werde, dass er aus Eritrea illegal ausgereist sei und aus diesem Grund dort als Landesverräter betrachtet werde. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die noch in Eritrea verbliebene Familie im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise weiter ins Visier der eritreischen Behörden geraten sei, was zu einer Verschärfung des persönlichen Profils führe (a.a.O., Ziff. 2). Auch habe er Eritrea nahe am dienstpflichtigen Alter verlassen. Das Upper Tribunal habe in einem im Oktober [2016] ergangenen Urteil festgestellt, dass bald ins dienstpflichtige Alter kommende und illegal ausgereiste Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea wohl als Dienstverweigernde oder Desertierende betrachtet würden und entsprechend gefährdet seien (a.a.O., Ziff. 3 Abs. 1). Aufgrund der dünnen Quellen- und Informationslage der neuen Praxis sei es unerlässlich, die zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils des Beschwerdeführers und mithin zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, zu berücksichtigen. Aufgrund dieser unsicheren Lage und in Anbetracht des nicht fassbaren Risikos sei im Übrigen eine grosszügige Anerkennung solcher zusätzlicher Faktoren unerlässlich (a.a.O., Ziff. 3 Abs. 2). 5. In Bezug auf die von ihm zur Hauptsache geltend gemachte illegale Ausreise und die daraus entstandenen subjektiven Nachfluchtgründen rügt der Beschwerdeführer zunächst, die vom SEM vorgenommene diesbezügliche Praxisänderung sei unzulässig gewesen. 5.1 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.4.1 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 5.2 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6). 6. Entsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den subjektiven Nachfluchtgründen wegen illegaler Ausreise in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft im Lichte des obengenannten Koordinationsurteils D-7898/2015 zu beurteilen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge - wie vom Beschwerdeführer in der Replik explizit zur Kenntnis genommen - jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.2 Der Beschwerdeführer hat die oben ausgeführte Praxisänderung gemäss Replik zur Kenntnis genommen (vgl. Replik, N. 2). Ebenfalls im Rahmen der Replik - aber auch bereits in der Beschwerdeschrift - machte der Beschwerdeführer verschiedentlich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (vgl. Beschwerde, N. 4.5; Replik, N. 1). Dies, obwohl die Vorinstanz in casu weder im Entscheid noch in der Vernehmlassung zur Beschwerde die Glaubhaftigkeit der Vorbringen detailliert prüfte oder bestritt. Letztlich kann es aber aufgrund der oben dargestellten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die illegale Ausreise (vgl. oben E. 5.2) offen bleiben, ob der Beschwerdeführer Eritrea auf legalem oder illegalem Weg verlassen hat. Fehlen nämlich zusätzliche Anknüpfungspunkte, so ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft auch im Falle einer illegalen Ausreise ohnehin zu verneinen. 6.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, sein Vater sei bereits nach Ausreise aus Eritrea von den Militärbehörden willkürlich mit einer Busse von 50'000 Nakfa bestraft worden (vgl. Beschwerde, N. 2.2) erscheint wenig glaubhaft, zumal weder Befragung noch Anhörung des Beschwerdeführers irgendwelche Hinweise auf eine derartige Verfolgung enthalten (A6 F7.01 ff.; A24 F31 ff.; zur Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr ins Gefängnis oder in den Militärdienst geschickt vgl. E. 5.5). Ausserdem gab er in der Anhörung zu Protokoll, er telefoniere ab und zu mit seinen Eltern, und es gehe ihnen gut (A24 F19 f.). Auf die Frage, ob er irgendwelche Neuigkeiten zu Ereignissen erfahren habe, die nach seiner Ausreise geschehen seien, antwortete er, dass es keine gäbe (A24 F21 f.). Die allgemeine Frage nach irgendwelchen Schwierigkeiten der Eltern und Geschwister beantwortete er - nach einem Hinweis auf die allgemeinen Probleme des Lebens in Eritrea - ebenso abschlägig ("[...] Gott sei Dank sagen sie, dass es ihnen gut geht") wie die spezifische Frage nach Problemen der Eltern oder Geschwister mit zivilen oder militärischen Behörden ("Wie gesagt, passiert ist nichts [...]", vgl. hierzu A24 F22 ff.). Dementsprechend ist dieses Beschwerdevorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren. Daran vermögen auch die anlässlich der Replik zu den Akten gereichten Beweismittel - ein Schreiben der Verwaltung der Region G._______ resp. E._______ datiert vom (...) und ein postalischer Rückschein vom 15. September 2016 - nichts zu ändern. Gemäss beigebrachter Übersetzung wird der Beschwerdeführer in diesem Schreiben als Verräter bezeichnet, und es wird verlangt, dass er sich für die illegalen Sachen entschuldigt, indem er sie zugibt und bedauert. Weiter wird auf seine Rückkehr nach Eritrea bestanden, und dass er sich auf der Botschaft im Sudan meldet. Das Schreiben warnt seine Eltern, dass sie - sollten sie sich weigern - verantwortlich seien und deshalb ins Gefängnis gesteckt werden könnten. Hierzu drängen sich einige Bemerkungen auf. Einerseits ist der Beweiswert eines solchen Schreibens - aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und der fehlenden Sicherheitsmerkmale - ohnehin eher gering. Im Übrigen überrascht, dass der Beschwerdeführer dieses - damals immerhin schon fast sieben Jahre alte - Dokument erst im Rahmen der Replik bei- und überhaupt zum ersten Mal zur Sprache bringt. Dies insbesondere, da er es nach eigenen Angaben und gemäss beiliegendem Rückschein schon im September 2016 zugesandt erhielt. Dass er es erst im Replikzeitpunkt - plötzlich - als für das vorliegende Verfahren relevant erachtet, scheint unglaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Anhörung noch der Befragung derartige Schwierigkeiten je erwähnte. Ganz im Gegenteil verneinte er das Vorliegen solcher Schwierigkeiten mehrfach und dies sogar auf spezifische Nachfrage hin (vgl. die detaillierte Wiedergabe seiner diesbezüglichen Aussagen oben). Angesichts des Umstandes, dass das Schreiben von 2010 datiert und der Beschwerdeführer selber vorbringt, ab und zu mit den Eltern zu telefonieren, scheint es besonders unglaubhaft, dass er vom Schreiben zum Befragungszeitpunkt nichts wusste. Im Kontext der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Schreiben um eine Fälschung handelt. Insgesamt ist damit die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.4 Auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr weitere schwere und willkürliche Bestrafungen wegen Verstosses gegen den Proclamation on National Service Act von 1995 und seiner Ausreise (vgl. Beschwerde, N. 2.2) zu erleiden, konnte letztlich nicht durch konkrete Hinweise gestützt werden. Praxisgemäss ist eine asylrechtlich relevante Bestrafung wegen illegaler Ausreise vor Dienstpflicht nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer gab zwar bereits in der Befragung zu seinen Gesuchsgründen an, dass er - hätte er mit der Schule weitergemacht - irgendwann ins Militär geschickt worden wäre und dann seiner Familie nicht mehr hätte helfen können, und dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland entweder ins Gefängnis oder in den Militärdienst geschickt werden würde (A6 F7.01). Jedoch ist die blosse Möglichkeit, dass jemand bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, nicht relevant für die Frage der Flüchtlingseigenschaft. 6.5 Schliesslich ist das Vorbringen in der Replik, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die in Eritrea verbliebene Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen illegaler Ausreise weiter ins Visier der eritreischen Behörden geraten sei, was zu einer Verschärfung dessen politischen Profils führe, als reine Spekulation und unbewiesene Schutzbehauptung einzustufen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1.3.3). 8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). 8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei fiel insbesondere auch ins Gewicht, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). 8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch und flächendeckend stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O., E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.1.3 Insofern in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, insbesondere zwangsweise zurückgeführte Individuen seien mit einer äusserst problematischen Menschenrechtslage konfrontiert, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (a.a.O., E. 6.1.7). 8.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O., E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O., E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Beim inzwischen (...)-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der gemäss Aktenlage in der Zwischenzeit auch in der Schweiz bereits gewisse Arbeitserfahrung sammeln konnte. Seinen eigenen Angaben gemäss verfügt er in Eritrea noch über grosse Teile seiner Kernfamilie, namentlich seine Eltern und verschiedene Geschwister, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er selber gab an, es gehe seiner Familie - abgesehen von den normalen Schwierigkeiten des Lebens in Eritrea - gut (vgl. ausführlich oben E. 5.2.3 m.w.H.). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend ist der - vom Beschwerdeführer mit Zahlung vom 19. Oktober 2016 geleistete - Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obwohl der Beschwerdeführer im Laufe der letzten drei Jahre einige temporäre Arbeitstätigkeiten ausgeübt zu haben scheint, kann aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Beschwerdeschrift wurde ein Stundenansatz von Fr. 194.- geltend gemacht. Dieser ist im Sinne der vorgängigen Erwägungen zu kürzen. Auch nur pauschal geltend gemachte Auslagen sind mangels ausreichender Konkretisierung nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsvertretung hat mit Replik vom 22. März 2017 eine Aufwandsaufstellung vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 13.41 Stunden (805 Minuten) geltend gemacht wird, wobei explizit der Zeitaufwand für das Ausstandsbegehren, das Studium der Praxisänderung zu Eritrea sowie die Replik miteinbezogen wurden. Die Entschädigung der für das Ausstandsbegehren aufgewendeten Zeit ist von der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren abzuziehen und gesondert zu entschädigen (siehe unten E. 11). Gemäss Aufwandsaufstellung verwendete die Rechtsvertreterin 215 Minuten auf die Bearbeitung des Ausstandsbegehrens. Damit verbleiben noch 580 Minuten (oder 9.67 Stunden) geltend gemachten Aufwands für dieses Verfahren, was angemessen erscheint. Im Sinne der obigen Erwägungen ist das Honorar auf pauschal Fr. 1'570.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
11. Im Abschreibungsentscheid D-6492/2016 vom 17. Februar 2017 wurde in Bezug auf das Ausstandsverfahren festgehalten, dass über die dortigen Entschädigungsfolgen mit dem vorliegenden Entscheid zu befinden sei. Dabei stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt. Ferner wurde ausgeführt, dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und nicht danach, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). In Bezug auf das damalige Verfahren wurde festgehalten, dass die gerichtsinterne Umverteilung des vorliegenden Verfahrens die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens bewirkt habe. Dem Gesuchsteller seien deshalb keine Kosten aufzuerlegen und es wäre ihm grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei über die Entschädigungsfolgen mit dem Entscheid in der Hauptsache in vorliegendem Verfahren zu befinden sei. Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist dem Beschwerdeführer die angekündigte Parteientschädigung im Umfang des von ihm geltend gemachten Aufwands für das Ausstandbegehren auszurichten, wobei vom in der Beschwerde im Hauptverfahren geltend gemachten Stundenansatz - der sich mit Fr. 194.- (inkl. MwSt.) innerhalb des von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgeschriebenen Rahmens für die nichtanwaltliche Vertretung bewegt - auszugehen ist. Der in der Replik ausgewiesene zeitliche Aufwand für das Ausstandsbegehren beträgt 215 Minuten (3.58 Stunden) und scheint angemessen. Im Sinne der obigen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer aufgrund des gegenstandslos gewordenen Ausstandsverfahrens D-6492/2016 eine Parteientschädigung von Fr. 695.- zuzusprechen, wobei die Kosten von der Gerichtskasse zu übernehmen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird rückerstattet.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'570.- zugesprochen.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren D-6492/2016 zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 695.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: