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E-6615/2016

E-6615/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. September 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6615/2016 Urteil vom 5. Dezember 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl (Rechtsvertreter und Vertrauensperson), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im November 2014 verliess und über Äthiopien, den Sudan, Libyen sowie Italien am 21. Juni 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 7. Juli 2016 beim Beschwerdeführer eine Handröntgenanalyse nach Greulich und Pyle durchgeführt wurde, welche ein Knochenalter von 14 Jahren (angegebenes Alter: 16 Jahre) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 12. August 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 19. August 2016 zur Begründung seiner Asyl- und Ausreisegründe im Wesentlichen vortrug, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis November 2014 gelebt und die 7. Schulklasse besucht habe, dass er neben der Schule zu Hause seiner Mutter beim Hüten der Tiere und in der Landwirtschaft ausgeholfen habe, dass er in der Schule oft gefehlt habe und wegen dieser Abwesenheitstage im Oktober 2014 von der Schule verwiesen worden sei, dass sein Vater Soldat sei, und er - der Beschwerdeführer - das Schicksal seines Vaters, viele Jahre im Militär bleiben zu müssen, miterfahren habe, weshalb er sich selbst vor dem Militärdienst gefürchtet habe, dass er insbesondere befürchtet habe, bei einer Razzia festgenommen zu werden und in den Militärdienst eingezogen zu werden, wie dies bei vielen 17-Jährigen erfolgt sei, dass er bereits im Jahr 2013 versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen, dabei erwischt und inhaftiert worden sei, dass er etwa zwei Wochen nach dem Schulverweis sein Heimatdorf verlassen habe und zu Fuss nach Äthiopien gereist sei, wo er acht Monate lang im Flüchtlingscamp C._______ gelebt habe, bevor er weitere acht Monate im Sudan verbracht habe, dass die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ mit Ernennungsurkunde vom 25. August 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG lic. iur. Johan Göttl, E._______, als Vertrauensperson (im Asylverfahren) einsetzte und ihn mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren (namentlich Begleitung, Sicherstellung der Verfahrensrechte und Einhaltung der Verfahrenspflichten im Asylverfahren) beauftragte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. September 2016 das Asylgesuch des minderjährigen Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand (fehlender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung im Jahr 2013 und der im November 2014 erfolgten Ausreise aus Eritrea) und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass diese Verfügung am 28. September 2016 der E._______, zuhanden der Vertrauensperson Johan Göttl, eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertrauensperson respektive seines Rechtsvertreters Johan Göttl vom 26. Oktober 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. September 2016 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnenden Vertrauensperson sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe Eritrea illegal verlassen und habe damit nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt, wie dies aus neueren Urteilen des Gerichts hervorgehe, dass im Weiteren das Gericht im Urteil D-2581/2014 vom 15. August 2015 klargestellt habe, dass auch bei Personen, die in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehe, dass das SEM Ende Juni 2016 eine Praxisänderung angekündigt und diese vorliegend auch angewandt habe, wonach Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt würden, wenn sie noch nie für den Nationaldienst aufgeboten worden seien, dass sich das SEM als Vorinstanz indessen gestützt auf BVGE 2010/54 an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten habe, namentlich was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen betreffe, dass das SEM die angekündigte Praxisänderung in dreifacher Missachtung von BVGE 2010/54 umgesetzt habe, indem diese nicht nur auf einzelne Asylverfahren, sondern generell angewandt worden sei, das SEM es zudem unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich vorliegend um ein Pilotverfahren handle und das SEM nicht Bezug auf die relevante, geltende Praxis nehme, dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf die Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. und 15. August 2016, auf einen Bericht des UNO-Menschenrechtsrats vom Juni 2016 sowie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 3. und 16. November 2016 festhielt, der Beschwerdeführer werde von lic. iur. Johann Göttl im Asylbeschwerdeverfahren vertreten und das Gericht werde sämtliche Korrespondenz und Entscheide an Johann Göttl als Rechtsvertreter und Vertrauensperson eröffnen und richten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass vorweg zu prüfen ist, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen handelt, dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e), dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR. 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. hierzu sowie zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5468/2016 vom 21. November 2016), dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3), dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung, BVGE 2015/4 E. 4.3), dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat, dass sie sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken durfte, auf ein breites soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu verweisen, dass das SEM vielmehr die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann, dass ferner abklärungsbedürftig vornehmlich die für den Beschwerdeführer zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Sudan zu gegebenem Zeitpunkt diesen Anforderungen in keiner Weise genügen würde, dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vorliegend offenkundig nicht gerecht wird, dass insbesondere Kriterien - weil gar nicht abgeklärt - wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) ausgeblendet wurden, dass das SEM auch nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea übergeben werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstatten gehen solle, und derartige Abklärungen nunmehr vorzunehmen sind, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt und mithin Bundesrecht verletzt hat, dass im vorliegenden Fall somit zusätzliche Abklärungen notwendig sind, und dass als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat, dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM im Übrigen vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses des einschlägigen Sachverhalts gehalten sein wird, auch über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung neu zu befinden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. September 2016 aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsermittlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb auch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet geworden ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 bis 9 VGKE), dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, weshalb das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen festsetzt, dass die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900.- (inklusive Auslagen und allfällige Abgaben) festzusetzen ist, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. September 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: