Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Juli 2014 in die Schweiz und ersuchte am 22. Juli 2014 um Asyl. Am 7. August 2014 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. Juni 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der beiden Anhörungen zu seinen Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrynischer Ethnie, christlich-orthodoxen Glaubens und sei in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ geboren und aufgewachsen. Er habe bis zum Jahr 2009 die Schule besucht, diese jedoch nach der Generalprüfung für den Übertritt in die 9. Klasse abgebrochen, weil ihm der Schuldirektor mitgeteilt habe, dass er als nun Volljähriger in den eritreischen Nationaldienst aufgefordert werde. In der Folge habe er sich aus Angst versteckt gehalten und für eine Zeit eine Abendschule in E._______ besucht. Aus familiären Gründen sei er nach etwa fünf Monaten zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Er habe sich um seine blinden Grosseltern kümmern müssen. Am 21. August 2012 habe er seine Frau F._______ geheiratet. Schliesslich habe er im Jahr 2012 eine schriftliche Vorladung zum Militärdienst erhalten. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und habe sich bei der Verwaltung in G._______ gemeldet. Er habe eine Waffe und ein Schreiben erhalten, und sei nach H._______ geschickt worden. Am nächsten Tag sei er dem Camp I._______ zugeteilt worden, wo er eine Ausbildung absolviert habe. Während dieser Ausbildung habe er etwa einen Monat lang (jeweils am Morgen) ein Schiesstraining absolviert und kaputte Häuser sanieren müssen. Nach der Ausbildung sei ihm mitgeteilt worden, für welche Tätigkeit er eingesetzt werde. Danach habe er etwa während eines Jahres Nationaldienst geleistet. In seiner Einheit habe er im Turnus Razzien und Strassenkontrollen durchgeführt oder beim Bau von Schulen und eines Staudamms mitgeholfen. Nach etwa einem Jahr, im Februar 2013, habe er gemeinsam mit zwei anderen Kameraden den Auftrag von seinem Vorgesetzten J._______ erhalten, einen Schuldirektor der Schule in K._______ festzunehmen. Die Ausführung dieses Auftrages sei ihnen aber misslungen, da der Festzunehmende habe fliehen können, woraufhin er, der Beschwerdeführer, der Kollaboration bezichtigt und für vier Tage verhaftet worden sei. Er sei mit Schlägen bestraft worden und habe dabei schwere Verletzungen an den Füssen erlitten. Nach vier Tagen sei er mit der Erlaubnis seines Vorgesetzten nach Hause geschickt worden, um sich von seinen Verletzungen zu erholen. Es sei vorgesehen gewesen, dass er sich danach wieder melden und in den Dienst einrücken solle. Aus Angst vor weiteren Bestrafungen sei er aber nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Stattdessen sei er untergetaucht und habe sich in der Nähe von L._______ in der Einöde versteckt gehalten. Während dieser Zeit hätten Soldaten von seiner Einheit mehrfach und in unregelmässigen Abständen nach ihm gesucht. Als die Militärbehörden im April 2014 begonnen hätten, seine Ehefrau unter Druck zu setzen und ihr angedroht hätten, sie seinetwegen in Haft zu nehmen, sei er Anfang Mai 2014 illegal von Eritrea nach Äthiopien gereist und von dort über den Sudan und Libyen nach Italien in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, aufgrund seiner Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst inhaftiert zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, seinen Taufschein sowie seine Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. September 2016 - eröffnet am 2. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur vertieften Sachverhaltsprüfung möglicher subjektiver Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufgrund Unzulässigkeit der Praxisänderung bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe und es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war ein Arztbericht der Psychiatrie M._______ vom 28. September 2016 und eine Fürsorgebestätigung. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte die unterzeichnende vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren an. F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer drei Briefe zu den Akten. Diese würden die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Brüdern respektive zwischen ihm und seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Mutter belegen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der angeblichen erlittenen Verfolgungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der BzP ausgeführt, dass er von August 2013 bis März 2014 im Militär gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen von einer Zeitspanne zwischen 2012 und 2013 gesprochen. Ob er sich nach seiner Flucht aus dem angeblichen Militärdienst noch ein Jahr oder lediglich zwei Monate in Eritrea aufgehalten haben soll, sei offensichtlich markant unterschiedlich. Weiter habe sich der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf seine Aussagen in der BzP widersprochen sondern auch während der Anhörung. So habe er anfangs vorgebracht, bis Ende 2013 im eritreischen Nationaldienst gewesen zu sein. Später habe er jedoch geltend gemacht, dass er im Februar 2013 in Haft gekommen und kurz darauf untergetaucht sei. Der Grund seiner Verhaftung sei eine misslungene Verhaftung gewesen. In der BzP habe er zum Grund der Verhaftung angegeben, dass ein Kamerad geflohen sei und sie diesen hätten zurückbringen sollen. In der Anhörung habe er hingegen davon gesprochen, dass er und zwei Kameraden einen Schuldirektor hätten verhaften sollen. Zudem habe er in der BzP angegeben, dass er seine Aufträge vom Leiter des Ältestenrates erhalten habe, der N._______ heisse. In der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe den Auftrag von seinem Vorgesetzten J._______ erhalten. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er rechtfertigend vorgebracht, dass er unmittelbar vor der BzP erfahren habe, dass sein Bruder O._______ bei der Flucht aus Eritrea gestorben sei. Diese Information habe ihn schockiert und ihn in tiefste Trauer versetzt. Zudem sei es an der BzP zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen. Weiter habe er hinsichtlich des angeblichen Militärdiensts zweifelhafte Aussagen gemacht. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er eine Waffe erhalten habe. Zu dieser Waffe befragt, habe er zunächst von einer Pistole, beziehungsweise von einem Colt gesprochen. Während der Befragung habe er eine Skizze von der Waffe gemacht und diese (auf nochmalige Nachfrage) als Kalaschnikow bezeichnet. Er habe zudem angegeben, nicht zu wissen, wie man eine solche Waffe zerlege. Es liege daher auf der Hand, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Sodann ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise keine asylrelevante Gefährdung. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des Rückkehrers bei seiner Ausreise. Seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. Es sei demnach nicht anzunehmen, dass er den Nationaldienst verweigert habe oder desertiert sei und damit gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen habe. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, die Ausführungen der Vorinstanz seien nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Divergenzen zwischen der BzP und der Anhörung nachvollziehbar. Er sei aufgrund der Nachricht vom Tod seines Bruders, wovon er am Tag der BzP erfahren habe, sehr verwirrt und erschüttert gewesen. Diesem Umstand und der Tatsache, dass diese Nachricht für ihn einen äusserst einschneidenden Moment mit weitreichenden psychischen Folgen darstellte, sei entsprechende Bedeutung bei der Bewertung seiner Aussagen in der BzP beizumessen, welche im Übrigen in vielen Teilen als ungenau und verkürzt zu betrachten seien. Dem in der Anhörung verbleibenden zeitlichen Widerspruch zum Ende des Militärdienstes sei zudem keine Bedeutung zuzumessen, da er die ungenaue Aussage, er habe bis Ende 2013 gearbeitet, lediglich einmal in einer zusammenfassenden Erzählung gemacht habe und anschliessend immer kohärent gewesen sei. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass seine Ärztin attestiert habe, dass er an einer eingeschränkten Fähigkeit leide, Ereignisse zeitlich korrekt einzuordnen, sei diese kleine Abweichung als vernachlässigbar zu erachten. Betreffend der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit des Militärdienstes aufgrund seines beschränkten Wissens zur Waffe, sei anzumerken, dass er lediglich ein einmonatiges Schiesstraining erhalten habe, welches jeweils am Morgen stattgefunden habe. Wie bereits an der Anhörung ausgeführt, habe ein Grossteil seines Trainings und seiner eigentlichen Aufgaben im Nationaldienst aus nicht militärischen Aufgaben bestanden. Das (Nicht-) Wissen zur Waffe alleine könne somit nicht den gesamten von ihm geleisteten Nationaldienst und seine Flucht in Frage stellen. Zudem habe er während seiner ungerechtfertigten viertägigen Verhaftung schwere physische Verletzungen an den Füssen erfahren und sich danach in unerlaubter Weise dem Nationaldienst entzogen, obschon er sich nach seiner Erholung von den Verletzungen wieder bei seiner Einheit hätte melden müssen. Mithin habe er gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und sei als Deserteur zu betrachten. Gemäss jüngst bestätigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht müsse Deserteuren das Asyl gewährt werden, da nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter drohe (vgl. Urteil D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 7.2.1). Weiter stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise vorgenommen habe. Im vorliegenden Entscheid habe es die Vorinstanz unterlassen, die Praxisänderung als Pilotverfahren anzukündigen und sie nehme auch keinen Bezug auf die geltende Praxis, weshalb die Voraussetzungen für einen Praxisänderung gemäss BVGE 2010/54 nicht erfüllt seien.
E. 6.1 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 5.1 kann verwiesen werden.
E. 6.1.1 Es ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea den Militärdienst geleistet hat. Er konnte zwar gewisse Angaben zur militärischen Ausbildung machen und beschreibt die Einteilung und die Aufgaben einer Einheit (A26/24, F64 ff., 77 ff., 80.). Doch erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Nationaldienst in zeitlicher Hinsicht als widersprüchlich. Zum einen führte er in der BzP aus, diesen von August 2013 bis März 2014 geleistet zu haben (A4/11 F.7.02 S. 7). Demgegenüber machte er in der Anhörung geltend, von Januar 2012 bis Ende Februar 2013 im Nationaldienst gewesen zu sein (A26/24 F38-45).
E. 6.1.2 Als wesentlich zu erachten ist auch der Widerspruch zum Grund seiner Desertion. So gab der Beschwerdeführer an, er sei in Haft genommen worden, nachdem es ihm nicht gelungen sei, einen geflohenen Kameraden festzunehmen und zur Einheit zurückzubringen (A4/11 F7.01 S. 6). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei dazu aufgefordert worden, den Schuldirektor des Ortes K._______ festzunahmen, welchem jedoch die Flucht gelungen sei, was zu seiner eigenen Inhaftierung geführt habe (A26/24 F16, 85 ff.). Konfrontiert mit diesen Widersprüchen konnte der Beschwerdeführer diese nicht plausibel auflösen (A26/24 F175-F177). Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe Mühe gehabt mit Daten und mit dem Dolmetscher, wirkt nachgeschoben, zumal dem Protokoll keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden können. Der Beschwerdeführer hat sowohl zu Beginn als auch vor Abschluss der Befragung die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnet und bestätigt, dass das Protokoll, das ihm auf Tigrinya rückübersetzt wurde, seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (A26/24 F1; A26/24, S. 22).
E. 6.1.3 Die aufgezeigten Widersprüche sind als wesentlich zu erachten und können schliesslich auch mit der Begründung der vermeintlichen Todesnachricht betreffend seinen Bruder nicht erklärt werden, zumal dem Protokoll der BzP hierzu keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. An dieser Einschätzung vermögen die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die anlässlich der Befragung protokollierten Aussagen nur summarischen Charakter hätten und aufgrund des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftmachens auch bei Zweifeln an deren Richtigkeit eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente vorzunehmen sei, nichts zu ändern. Zwar trifft es gemäss geltender Praxis zu, dass den Aussagen der ersten Befragung aufgrund ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indessen haben die in den vorangehenden Erwägungen aufgeführten Widersprüche gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei Nebensächlichkeiten widersprochen hat, sondern dass diese Widersprüche wesentliche Aspekte seines Vorbringens betreffen. Unter diesen Umständen sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
E. 6.1.4 Darüber hinaus hat sich die fehlende Glaubhaftigkeit nicht nur aus widersprüchlichen Aussagen ergeben; vielmehr mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch an Substanz. So sind insbesondere seine Schilderungen zur militärischen Ausbildung und die Angaben zu den benutzten Waffen wenig detailreich ausgefallen (A26/24 F61 f., 66). Auffallend in diesem Zusammenhang ist, dass er nicht in der Lage war, die wesentliche Zusammensetzung einer Waffe darzulegen (A26/24 F167 ff, 171). Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen.
E. 6.1.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen.
E. 6.2.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft ausschliesslich die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
E. 6.2.2 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert und zuvor inhaftiert worden sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 6.2.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, wonach diese Praxisänderung unzulässig gewesen sei, nunmehr obsolet geworden.
E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Weiter habe es die Vorinstanz komplett unterlassen, individuelle Gründe zu prüfen, welche gegen eine Wegweisung nach Eritrea sprechen würden. Er leide seit dem Tod seines Bruders an psychischen Problemen, welche sich in Suizidgedanken äussern würden. Dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht könne entsprechend entnommen werden, dass bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Zudem sei aus den Akten evident, dass sein bisheriges familiäres Netzwerk heute in Eritrea nicht mehr existiere. Seine Grosseltern, für die er in Eritrea gesorgt habe, seien gestorben und seine Frau und sein Kind seien in den Sudan geflüchtet. Er habe den Kontakt zu ihnen verloren und ihm sei es bis heute nicht gelungen, den Kontakt wieder aufzunehmen. Sein Vater lebe zwar noch in Eritrea, er kenne diesen aber kaum, da dieser getrennt von der Mutter gelebt habe und er ohne ihn aufgewachsen sei. Zu seiner Mutter P._______, welche in der Schweiz lebe, habe er hingegen ein enges Verhältnis. Sie sei eine grosse Unterstützung bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme. Zudem habe er auch zwei Brüder, Q._______ und R._______, die in der Schweiz leben würden.
E. 8.3 Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann letztlich nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits geleistet hat oder nicht. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 aus. Mithin wäre er bei Wahrunterstellung des Ausreisezeitpunktes beim Verlassen des Heimatstaates in einem Alter von 24 Jahren gewesen. Ein Ableisten des Militärdienstes oder eine ordentliche Entlassung aus dem Dienst in diesem Alter ist nicht auszuschliessen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Gleichwohl würde auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer noch keinen Militärdienst geleistet hat, ein allenfalls noch drohender Militärdienst keine Vollzugshindernisse begründen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
E. 9.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Feststellung der Vorinstanz nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 9.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 9.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 9.2.3.3 Ferner befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 9.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat.
E. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 9.2.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.7 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
E. 9.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 9.2.9 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts seines psychischen Gesundheitszustandes unzumutbar. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte er einen entsprechenden ärztlichen Bericht der Psychiatrie M._______ vom 28. September 2016 zu den Akten. Darin wurde bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (ICD-10:F32.1). Seit dem 13. September 2016 hätten zwei Konsultationen stattgefunden. Gestützt auf die heutige Aktenlage, ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht als Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der die Schule bis zur neunten Klasse besuchte, bevor er diese eigenen Angaben gemäss abbrach, um seine Grosseltern zu unterstützen (A26/24 F26). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis im Mai 2014 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn wohnte. Gemäss seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, hat er kein familiäres Netzwerk mehr in Eritrea. Insbesondere seien seine Grosseltern gestorben und zu seiner Frau und seinem Sohn habe er den Kontakt verloren. Auch zu seinem Vater habe er keinen Kontakt, da er ohne ihn aufgewachsen sei. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist vorliegend zu bezweifeln. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr (...) in die Schweiz gelangt ist und anlässlich ihrer Befragung im Oktober (...) ausführte, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater aufwachse (Dossier N [...] act. A1 F11). Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, über keine Ausbildung zu verfügen. Er hat aber eigenen Angaben gemäss in den Jahren 2009-2012 seine Grosseltern unterstützt (A26/24 F34) und in den Jahren 2013-2014 in der Landwirtschaft gearbeitet (A26/24 F47 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen somit, dass er schon vor seiner Ausreise in der Lage war, zur Unterstützung seiner Familie beizutragen. Zudem leben seine Mutter, sein Bruder Q._______ und sein Halbbruder R._______ in der Schweiz. Diese verfügen über einen geregelten Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbewilligung B) und der Beschwerdeführer steht mit ihnen in einem engen Kontakt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4 32 act. 1, Eingabe vom 8. Oktober 2018 act. 5). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine in der Schweiz lebenden Verwandten im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen könnten. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten letztlich nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 10 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 7. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sich seine finanzielle Situation nicht massgeblich verändert hat, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6097/2016 Urteil vom 21. Dezember 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Juli 2014 in die Schweiz und ersuchte am 22. Juli 2014 um Asyl. Am 7. August 2014 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. Juni 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der beiden Anhörungen zu seinen Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrynischer Ethnie, christlich-orthodoxen Glaubens und sei in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ geboren und aufgewachsen. Er habe bis zum Jahr 2009 die Schule besucht, diese jedoch nach der Generalprüfung für den Übertritt in die 9. Klasse abgebrochen, weil ihm der Schuldirektor mitgeteilt habe, dass er als nun Volljähriger in den eritreischen Nationaldienst aufgefordert werde. In der Folge habe er sich aus Angst versteckt gehalten und für eine Zeit eine Abendschule in E._______ besucht. Aus familiären Gründen sei er nach etwa fünf Monaten zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Er habe sich um seine blinden Grosseltern kümmern müssen. Am 21. August 2012 habe er seine Frau F._______ geheiratet. Schliesslich habe er im Jahr 2012 eine schriftliche Vorladung zum Militärdienst erhalten. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und habe sich bei der Verwaltung in G._______ gemeldet. Er habe eine Waffe und ein Schreiben erhalten, und sei nach H._______ geschickt worden. Am nächsten Tag sei er dem Camp I._______ zugeteilt worden, wo er eine Ausbildung absolviert habe. Während dieser Ausbildung habe er etwa einen Monat lang (jeweils am Morgen) ein Schiesstraining absolviert und kaputte Häuser sanieren müssen. Nach der Ausbildung sei ihm mitgeteilt worden, für welche Tätigkeit er eingesetzt werde. Danach habe er etwa während eines Jahres Nationaldienst geleistet. In seiner Einheit habe er im Turnus Razzien und Strassenkontrollen durchgeführt oder beim Bau von Schulen und eines Staudamms mitgeholfen. Nach etwa einem Jahr, im Februar 2013, habe er gemeinsam mit zwei anderen Kameraden den Auftrag von seinem Vorgesetzten J._______ erhalten, einen Schuldirektor der Schule in K._______ festzunehmen. Die Ausführung dieses Auftrages sei ihnen aber misslungen, da der Festzunehmende habe fliehen können, woraufhin er, der Beschwerdeführer, der Kollaboration bezichtigt und für vier Tage verhaftet worden sei. Er sei mit Schlägen bestraft worden und habe dabei schwere Verletzungen an den Füssen erlitten. Nach vier Tagen sei er mit der Erlaubnis seines Vorgesetzten nach Hause geschickt worden, um sich von seinen Verletzungen zu erholen. Es sei vorgesehen gewesen, dass er sich danach wieder melden und in den Dienst einrücken solle. Aus Angst vor weiteren Bestrafungen sei er aber nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Stattdessen sei er untergetaucht und habe sich in der Nähe von L._______ in der Einöde versteckt gehalten. Während dieser Zeit hätten Soldaten von seiner Einheit mehrfach und in unregelmässigen Abständen nach ihm gesucht. Als die Militärbehörden im April 2014 begonnen hätten, seine Ehefrau unter Druck zu setzen und ihr angedroht hätten, sie seinetwegen in Haft zu nehmen, sei er Anfang Mai 2014 illegal von Eritrea nach Äthiopien gereist und von dort über den Sudan und Libyen nach Italien in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, aufgrund seiner Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst inhaftiert zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, seinen Taufschein sowie seine Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. September 2016 - eröffnet am 2. September 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur vertieften Sachverhaltsprüfung möglicher subjektiver Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufgrund Unzulässigkeit der Praxisänderung bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe und es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war ein Arztbericht der Psychiatrie M._______ vom 28. September 2016 und eine Fürsorgebestätigung. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte die unterzeichnende vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Beschwerdeverfahren an. F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer drei Briefe zu den Akten. Diese würden die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Brüdern respektive zwischen ihm und seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Mutter belegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der angeblichen erlittenen Verfolgungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er in der BzP ausgeführt, dass er von August 2013 bis März 2014 im Militär gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen von einer Zeitspanne zwischen 2012 und 2013 gesprochen. Ob er sich nach seiner Flucht aus dem angeblichen Militärdienst noch ein Jahr oder lediglich zwei Monate in Eritrea aufgehalten haben soll, sei offensichtlich markant unterschiedlich. Weiter habe sich der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf seine Aussagen in der BzP widersprochen sondern auch während der Anhörung. So habe er anfangs vorgebracht, bis Ende 2013 im eritreischen Nationaldienst gewesen zu sein. Später habe er jedoch geltend gemacht, dass er im Februar 2013 in Haft gekommen und kurz darauf untergetaucht sei. Der Grund seiner Verhaftung sei eine misslungene Verhaftung gewesen. In der BzP habe er zum Grund der Verhaftung angegeben, dass ein Kamerad geflohen sei und sie diesen hätten zurückbringen sollen. In der Anhörung habe er hingegen davon gesprochen, dass er und zwei Kameraden einen Schuldirektor hätten verhaften sollen. Zudem habe er in der BzP angegeben, dass er seine Aufträge vom Leiter des Ältestenrates erhalten habe, der N._______ heisse. In der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe den Auftrag von seinem Vorgesetzten J._______ erhalten. Auf diese Widersprüche angesprochen, habe er rechtfertigend vorgebracht, dass er unmittelbar vor der BzP erfahren habe, dass sein Bruder O._______ bei der Flucht aus Eritrea gestorben sei. Diese Information habe ihn schockiert und ihn in tiefste Trauer versetzt. Zudem sei es an der BzP zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen. Weiter habe er hinsichtlich des angeblichen Militärdiensts zweifelhafte Aussagen gemacht. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er eine Waffe erhalten habe. Zu dieser Waffe befragt, habe er zunächst von einer Pistole, beziehungsweise von einem Colt gesprochen. Während der Befragung habe er eine Skizze von der Waffe gemacht und diese (auf nochmalige Nachfrage) als Kalaschnikow bezeichnet. Er habe zudem angegeben, nicht zu wissen, wie man eine solche Waffe zerlege. Es liege daher auf der Hand, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Sodann ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise keine asylrelevante Gefährdung. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des Rückkehrers bei seiner Ausreise. Seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. Es sei demnach nicht anzunehmen, dass er den Nationaldienst verweigert habe oder desertiert sei und damit gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen habe. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, die Ausführungen der Vorinstanz seien nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Divergenzen zwischen der BzP und der Anhörung nachvollziehbar. Er sei aufgrund der Nachricht vom Tod seines Bruders, wovon er am Tag der BzP erfahren habe, sehr verwirrt und erschüttert gewesen. Diesem Umstand und der Tatsache, dass diese Nachricht für ihn einen äusserst einschneidenden Moment mit weitreichenden psychischen Folgen darstellte, sei entsprechende Bedeutung bei der Bewertung seiner Aussagen in der BzP beizumessen, welche im Übrigen in vielen Teilen als ungenau und verkürzt zu betrachten seien. Dem in der Anhörung verbleibenden zeitlichen Widerspruch zum Ende des Militärdienstes sei zudem keine Bedeutung zuzumessen, da er die ungenaue Aussage, er habe bis Ende 2013 gearbeitet, lediglich einmal in einer zusammenfassenden Erzählung gemacht habe und anschliessend immer kohärent gewesen sei. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass seine Ärztin attestiert habe, dass er an einer eingeschränkten Fähigkeit leide, Ereignisse zeitlich korrekt einzuordnen, sei diese kleine Abweichung als vernachlässigbar zu erachten. Betreffend der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit des Militärdienstes aufgrund seines beschränkten Wissens zur Waffe, sei anzumerken, dass er lediglich ein einmonatiges Schiesstraining erhalten habe, welches jeweils am Morgen stattgefunden habe. Wie bereits an der Anhörung ausgeführt, habe ein Grossteil seines Trainings und seiner eigentlichen Aufgaben im Nationaldienst aus nicht militärischen Aufgaben bestanden. Das (Nicht-) Wissen zur Waffe alleine könne somit nicht den gesamten von ihm geleisteten Nationaldienst und seine Flucht in Frage stellen. Zudem habe er während seiner ungerechtfertigten viertägigen Verhaftung schwere physische Verletzungen an den Füssen erfahren und sich danach in unerlaubter Weise dem Nationaldienst entzogen, obschon er sich nach seiner Erholung von den Verletzungen wieder bei seiner Einheit hätte melden müssen. Mithin habe er gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und sei als Deserteur zu betrachten. Gemäss jüngst bestätigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht müsse Deserteuren das Asyl gewährt werden, da nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter drohe (vgl. Urteil D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 7.2.1). Weiter stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz eine unzulässige Praxisänderung bezüglich der illegalen Ausreise vorgenommen habe. Im vorliegenden Entscheid habe es die Vorinstanz unterlassen, die Praxisänderung als Pilotverfahren anzukündigen und sie nehme auch keinen Bezug auf die geltende Praxis, weshalb die Voraussetzungen für einen Praxisänderung gemäss BVGE 2010/54 nicht erfüllt seien. 6. 6.1 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung in E. 5.1 kann verwiesen werden. 6.1.1 Es ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea den Militärdienst geleistet hat. Er konnte zwar gewisse Angaben zur militärischen Ausbildung machen und beschreibt die Einteilung und die Aufgaben einer Einheit (A26/24, F64 ff., 77 ff., 80.). Doch erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Nationaldienst in zeitlicher Hinsicht als widersprüchlich. Zum einen führte er in der BzP aus, diesen von August 2013 bis März 2014 geleistet zu haben (A4/11 F.7.02 S. 7). Demgegenüber machte er in der Anhörung geltend, von Januar 2012 bis Ende Februar 2013 im Nationaldienst gewesen zu sein (A26/24 F38-45). 6.1.2 Als wesentlich zu erachten ist auch der Widerspruch zum Grund seiner Desertion. So gab der Beschwerdeführer an, er sei in Haft genommen worden, nachdem es ihm nicht gelungen sei, einen geflohenen Kameraden festzunehmen und zur Einheit zurückzubringen (A4/11 F7.01 S. 6). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei dazu aufgefordert worden, den Schuldirektor des Ortes K._______ festzunahmen, welchem jedoch die Flucht gelungen sei, was zu seiner eigenen Inhaftierung geführt habe (A26/24 F16, 85 ff.). Konfrontiert mit diesen Widersprüchen konnte der Beschwerdeführer diese nicht plausibel auflösen (A26/24 F175-F177). Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe Mühe gehabt mit Daten und mit dem Dolmetscher, wirkt nachgeschoben, zumal dem Protokoll keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden können. Der Beschwerdeführer hat sowohl zu Beginn als auch vor Abschluss der Befragung die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut bezeichnet und bestätigt, dass das Protokoll, das ihm auf Tigrinya rückübersetzt wurde, seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (A26/24 F1; A26/24, S. 22). 6.1.3 Die aufgezeigten Widersprüche sind als wesentlich zu erachten und können schliesslich auch mit der Begründung der vermeintlichen Todesnachricht betreffend seinen Bruder nicht erklärt werden, zumal dem Protokoll der BzP hierzu keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. An dieser Einschätzung vermögen die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die anlässlich der Befragung protokollierten Aussagen nur summarischen Charakter hätten und aufgrund des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftmachens auch bei Zweifeln an deren Richtigkeit eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente vorzunehmen sei, nichts zu ändern. Zwar trifft es gemäss geltender Praxis zu, dass den Aussagen der ersten Befragung aufgrund ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indessen haben die in den vorangehenden Erwägungen aufgeführten Widersprüche gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei Nebensächlichkeiten widersprochen hat, sondern dass diese Widersprüche wesentliche Aspekte seines Vorbringens betreffen. Unter diesen Umständen sprechen die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. 6.1.4 Darüber hinaus hat sich die fehlende Glaubhaftigkeit nicht nur aus widersprüchlichen Aussagen ergeben; vielmehr mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch an Substanz. So sind insbesondere seine Schilderungen zur militärischen Ausbildung und die Angaben zu den benutzten Waffen wenig detailreich ausgefallen (A26/24 F61 f., 66). Auffallend in diesem Zusammenhang ist, dass er nicht in der Lage war, die wesentliche Zusammensetzung einer Waffe darzulegen (A26/24 F167 ff, 171). Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. 6.1.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen. 6.2 6.2.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft ausschliesslich die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 6.2.2 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert und zuvor inhaftiert worden sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.2.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt hat, ist die Rüge, wonach diese Praxisänderung unzulässig gewesen sei, nunmehr obsolet geworden. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. 8.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. Weiter habe es die Vorinstanz komplett unterlassen, individuelle Gründe zu prüfen, welche gegen eine Wegweisung nach Eritrea sprechen würden. Er leide seit dem Tod seines Bruders an psychischen Problemen, welche sich in Suizidgedanken äussern würden. Dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht könne entsprechend entnommen werden, dass bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei. Zudem sei aus den Akten evident, dass sein bisheriges familiäres Netzwerk heute in Eritrea nicht mehr existiere. Seine Grosseltern, für die er in Eritrea gesorgt habe, seien gestorben und seine Frau und sein Kind seien in den Sudan geflüchtet. Er habe den Kontakt zu ihnen verloren und ihm sei es bis heute nicht gelungen, den Kontakt wieder aufzunehmen. Sein Vater lebe zwar noch in Eritrea, er kenne diesen aber kaum, da dieser getrennt von der Mutter gelebt habe und er ohne ihn aufgewachsen sei. Zu seiner Mutter P._______, welche in der Schweiz lebe, habe er hingegen ein enges Verhältnis. Sie sei eine grosse Unterstützung bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme. Zudem habe er auch zwei Brüder, Q._______ und R._______, die in der Schweiz leben würden. 8.3 Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann letztlich nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits geleistet hat oder nicht. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 aus. Mithin wäre er bei Wahrunterstellung des Ausreisezeitpunktes beim Verlassen des Heimatstaates in einem Alter von 24 Jahren gewesen. Ein Ableisten des Militärdienstes oder eine ordentliche Entlassung aus dem Dienst in diesem Alter ist nicht auszuschliessen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Gleichwohl würde auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer noch keinen Militärdienst geleistet hat, ein allenfalls noch drohender Militärdienst keine Vollzugshindernisse begründen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 9.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Feststellung der Vorinstanz nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.2.3.3 Ferner befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.7 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 9.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.2.9 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts seines psychischen Gesundheitszustandes unzumutbar. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte er einen entsprechenden ärztlichen Bericht der Psychiatrie M._______ vom 28. September 2016 zu den Akten. Darin wurde bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (ICD-10:F32.1). Seit dem 13. September 2016 hätten zwei Konsultationen stattgefunden. Gestützt auf die heutige Aktenlage, ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht als Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der die Schule bis zur neunten Klasse besuchte, bevor er diese eigenen Angaben gemäss abbrach, um seine Grosseltern zu unterstützen (A26/24 F26). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis im Mai 2014 mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn wohnte. Gemäss seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, hat er kein familiäres Netzwerk mehr in Eritrea. Insbesondere seien seine Grosseltern gestorben und zu seiner Frau und seinem Sohn habe er den Kontakt verloren. Auch zu seinem Vater habe er keinen Kontakt, da er ohne ihn aufgewachsen sei. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist vorliegend zu bezweifeln. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr (...) in die Schweiz gelangt ist und anlässlich ihrer Befragung im Oktober (...) ausführte, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater aufwachse (Dossier N [...] act. A1 F11). Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, über keine Ausbildung zu verfügen. Er hat aber eigenen Angaben gemäss in den Jahren 2009-2012 seine Grosseltern unterstützt (A26/24 F34) und in den Jahren 2013-2014 in der Landwirtschaft gearbeitet (A26/24 F47 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen somit, dass er schon vor seiner Ausreise in der Lage war, zur Unterstützung seiner Familie beizutragen. Zudem leben seine Mutter, sein Bruder Q._______ und sein Halbbruder R._______ in der Schweiz. Diese verfügen über einen geregelten Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbewilligung B) und der Beschwerdeführer steht mit ihnen in einem engen Kontakt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4 32 act. 1, Eingabe vom 8. Oktober 2018 act. 5). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine in der Schweiz lebenden Verwandten im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen könnten. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten letztlich nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 7. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sich seine finanzielle Situation nicht massgeblich verändert hat, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: