Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______(Beschwerdeführerin 1) ist nach eigenen Angaben eritreische Tigrinya und stammt aus dem Dorf C._______. Ende April 2014 habe sie Eritrea illegal verlassen und sei via den Sudan, Libyen und Italien am 9. August 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 20. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 28. August 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin 1 mit, dass das Dublin-Verfahren in ihrem Fall beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Am 10. August 2015 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei mache sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 2004 erstmals geheiratet und mit ihrem Ehemann bis im Jahr 2006 in ihrem Dorf C._______ gelebt. Dann habe sie sich scheiden lassen und habe von 2006 bis 2009 in D._______ in der Region E._______ in einem Teehaus gearbeitet. Im Jahr 2009 habe sie - als Folge einer Vergewaltigung - ihre erste Tochter geboren und sei anschliessend in ihr Dorf zu ihrer Familie zurückgekehrt. Im (...) 2012 habe sie erneut geheiratet. Im (...) 2013 sei sie dreimal vom eritreischen Militär gesucht worden. Als die Soldaten das erste Mal bei ihr zuhause aufgetaucht seien, hätten sie von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde, da dieser nach seinen Ferien nicht in seine militärische Einheit zurückgekehrt sei. Sie habe geantwortet, sie wisse nicht, wo er sei, da sie selbst gedacht habe, er sei zu seiner Einheit zurückgegangen. Die Soldaten hätten ihr gedroht, sie müsse seinen Standort bekanntgeben oder ihn ausliefern, sonst würden sie sie verhaften. Eine Woche später seien die Soldaten wieder bei ihr zuhause vorbeigegangen, jedoch habe sie sich zu jenem Zeitpunkt bei ihrer Schwester versteckt, da sie von ihren Nachbarn erfahren habe, dass das Militär wieder im Dorf sei. Beim dritten Mal hätten die Soldaten beim Dorfverwaltungsvorsteher nach ihr und ihrem Ehemann gefragt. Jener habe den Soldaten mitgeteilt, der Ehemann sei ausgereist. Daraufhin hätten die Soldaten ihr Ackerfeld konfisziert, so dass sie (die Beschwerdeführerin 1) dieses nicht mehr weiter habe bestellen können. Ein halbes Jahr lang hätten sie und ihre Tochter von der Unterstützung ihrer Familie gelebt, bevor sie im (...) 2014 wieder nach D._______ gegangen sei, um erneut im Teehaus zu arbeiten. Dort seien jedoch alle Demobilisierten, Dienstuntauglichen und in der Gastronomie Tätigen beziehungsweise auch alle Firmenbesitzer und deren Angestellte aufgefordert worden, eine militärische Ausbildung zu absolvieren. So habe auch sie diese Ausbildung machen müssen. Trotzdem sie auf ihre Tochter habe aufpassen müssen, habe sie im (...) 2014 antreten müssen. Die Ausbildung habe jeweils morgens von vier bis zehn Uhr stattgefunden, wobei sie ihre Tochter stets dabei gehabt habe, was sehr anstrengend gewesen sei. Ihr Vorgesetzter habe sie wegen des Mitbringens ihres Kindes ausserdem bestraft. Nach der Ausbildung am Morgen sei sie jeweils gleich anschliessend im Teehaus arbeiten gegangen. Die Strapazen der Doppelbelastung seien ihr schnell zu viel geworden. Noch während der militärischen Ausbildung habe sie mit Hilfe eines regelmässigen Kunden des Teehauses ihre Ausreise organisiert. Nach zehn Tagen habe sie die Ausbildung beendet und ihre Mutter gebeten, ihre Tochter zu sich zu holen. Am (...) 2014 sei sie aus Eritrea geflüchtet. Sie sei zusammen mit sechs bis sieben Leuten teils zu Fuss und teils mit einem Esel unterwegs gewesen. Die Reise zur sudanesischen Grenze habe drei Tage und drei Nächte gedauert. Nach dem Grenzübertritt seien sie von einem Auto abgeholt worden, welches sie nach F._______ gebracht habe. Von dort aus sei sie weiter nach Libyen und dann in einem Boot nach Italien gelangt. Schliesslich sei sie mit dem Zug in die Schweiz gekommen. Zur Unterstützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 ihre eritreische Identitätskarte und eine Kopie des Impfzeugnisses ihrer ersten Tochter zu den Akten. E. Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin 1 ihre zweite Tochter, B._______ (Beschwerdeführerin 2), zur Welt. F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am 16. Januar 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Diese wurde jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurden die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 14. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Schilderungen der geltend gemachten Reflexverfolgung seien widersprüchlich und erfahrungswidrig. So habe die Beschwerdeführerin 1 in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Datumsangaben zu den Besuchen der Soldaten gemacht. Ausserdem habe sie verschiedene Ausführungen vorgetragen, wo sie von Letzteren gesucht worden sei - einmal habe sie erzählt, dreimal bei ihr zuhause und dann doch nur zweimal bei ihr zuhause und einmal auf der Dorfverwaltung gesucht worden zu sein. Diese unterschiedlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Des Weiteren habe sie bezüglich des zweiten Besuches gesagt, dass sie erfahren habe, die Soldaten seien am Tag zuvor beim Nachbarn gewesen, da dieser auch ein Deserteur gewesen sei. Die Soldaten hätten ihren Nachbarn jedoch nicht gefunden. Nachdem sie dies gehört gehabt habe, habe sie sich eine Nacht lang bei ihrer Schwester im Nachbardorf versteckt. Die Soldaten seien am nächsten Tag, als sie stets bei ihrer Schwester gewesen sei, nochmals gekommen und hätten ihren Nachbarn gefunden und mitgenommen. Die Familie der Beschwerdeführerin 1 habe sie informiert, dass die Soldaten auch bei ihr gewesen seien. Da ihr Vater aber gesagt habe, die Soldaten seien wieder gegangen, sei sie sogleich nach Hause zurückgekehrt. Laut ihrer Aussage habe sie schon Angst gehabt, dass die Soldaten wieder kommen könnten, aber sie hätte sich ja erneut verstecken können, falls die Soldaten wieder gekommen wären. Auf die Frage, weshalb sie nicht bei ihrer Schwester habe bleiben können, habe sie keine konkrete Antwort gegeben. Einerseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Soldaten am Vortag nur zu ihrem Nachbarn gegangen sein sollen, um diesen zu suchen, jedoch nicht zur Beschwerdeführerin 1. Naheliegender wäre, wenn sie gleich beide nebeneinander wohnhaften Deserteure gleichzeitig suchen würden. Andererseits sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin 1 sich nur eine Nacht bei ihrer Schwester aufgehalten habe. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass sie geltend gemacht habe, die Soldaten seien an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zum Nachbarn gegangen. Weiter habe die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, sie habe in D._______, wo sie in einem Teehaus gearbeitet habe, eine militärische Ausbildung absolvieren müssen. Auch die Ausführungen betreffend diese Ausbildung und die anschliessende illegale Ausreise seien widersprüchlich und erfahrungswidrig. Beispielsweise widerspreche es der Logik des Handelns, dass sie in D._______ geblieben sei, nachdem sie im (...) 2014 - in ihrem Ankunftsmonat - erfahren habe, dass alle Personen in D._______, welche nicht im aktiven Militärdienst seien, eine militärische Ausbildung machen müssten. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie in D._______ nicht angemeldet gewesen, womit es ein Leichtes gewesen wäre, in ihr Dorf zurückzukehren, wo sie bereits zuvor von ihrer Familie unterstützt worden sei. Es könne angenommen werden, dass eine alleinerziehende Mutter, welche keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten in D._______ habe, dort nicht angemeldet sei und ausser der Arbeit in einem Teehaus keine weiteren Verpflichtungen dort habe, in ihr Dorf zurückkehren würde, wo sie Unterstützung von der Familie bekommen könne, oder sich Arbeit an einem anderen Ort suchen würde, wenn sie von einer bevorstehenden militärischen Ausbildung in D._______ erfahren würde. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich gewesen sein soll, ihre Tochter während der militärischen Ausbildung von Bekannten betreuen zu lassen, zumal sie bereits 2006 bis 2009 in D._______ gelebt habe. Auch sei nicht plausibel, dass sie ihre Tochter von ihrer Mutter innert kürzester Zeit abholen und auf unbestimmte Zeit habe betreuen lassen können, um Eritrea zu verlassen, ihre Mutter die Tochter jedoch nicht während ihrer militärischen Ausbildung habe betreuen können. Zudem sei widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Mutter telefonisch kontaktiert habe, damit sie ihre Tochter abholen komme, ihr von der Schweiz aus ein telefonischer Kontakt mit ihrer Familie jedoch nicht möglich sei, da es im Dorf keine Telefonleitungen gebe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sich die Beschwerdeführerin 1 korrigiert, sie habe nicht ihre Mutter angerufen, sondern ihre Cousine in Asmara, welche die Nachricht über Personen, die mit dem Bus ins Dorf gefahren seien, weitergeleitet habe. Wäre dem so gewesen, erscheine es wiederum fraglich, ob es der Mutter der Beschwerdeführerin 1 möglich gewesen wäre, innerhalb einer Woche bei ihr in D._______ zu erscheinen, um die Tochter abzuholen. Des Weiteren sei es erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin 1 einem Kunden ihre Pläne betreffend die illegale Ausreise anvertraut und dieser ihr innerhalb einer Woche aus Mitleid die Ausreise organisiert habe. Sie verfüge über ein gutes familiäres Netzwerk. Es könne deshalb angenommen werden, dass sie sich zuerst an dieses Umfeld und nicht an einen Kunden, von dem sie nicht wisse, ob sie ihm vertrauen könne, wenden würde. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 ihre widersprüchlichen Aussagen zum Ausreisezeitpunkt nicht erklären können. Ihre Vorbringen betreffend die Reflexverfolgung und die militärische Ausbildung würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Weiter mache die Beschwerdeführerin 1 geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der Angaben einzugehen, sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Einerseits gehe es dabei um die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer und andererseits um ein Reueformular, welches Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, unterzeichnen müssten. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelt Informationen vor. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern könnten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin 1 im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Ihre Vorbringen betreffend die militärische Ausbildung seien nicht glaubhaft. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gegenwärtigen hätte - auch die geltend gemachte Reflexverfolgung könne nicht geglaubt werden -, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Die Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Somit sei das Asylgesuch abzulehnen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen an, zur Reflexverfolgung sei zu sagen, dass sich die verschiedenen Datumsangaben zur Suche der Soldaten nach ihrem Ehemann erklären lassen würden. In der BzP habe sie in der Antwort auf die Frage nach ihren Asylgründen in einer ausführlichen, langen und zusammenhängenden Aussage unter anderem das Jahr 2013 erwähnt. Nach einem genaueren Datum sei sie nicht gefragt worden. Auch eine dritte Person würde in einem derartigen Erzählfluss kein exaktes Datum nennen. Es erscheine als natürlich, dass sie erst in der Anhörung auf spezifische Nachfrage einen genaueren Zeitraum für die Suche nach ihrem Ehemann angegeben habe. Auch zur Angabe, wie viele Male sie zuhause von den Soldaten aufgesucht worden sei, sei festzuhalten, dass sie diesbezüglich in freiem Erzählfluss berichtet und ihre Aussagen fortlaufend ergänzt habe. So habe sie bereits in der ersten Antwort zur Suche der Soldaten nach ihrem Ehemann angegeben, Letztere hätten beim dritten Besuch bereits gewusst, dass ihr Ehemann ausgereist sei (vgl. act. A15, F54). In der darauffolgenden detaillierten Aussage zum genaueren Ablauf der Geschehnisse habe sie ungefragt erklärt, dass die Soldaten beim dritten Besuch nicht direkt zu ihr gekommen seien, sondern beim Verwaltungsvorsteher vorgesprochen hätten. Dies sei kein Widerspruch zu ihrer ersten Antwort, sondern eine Präzisierung. Zur Begründung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Soldaten einen Tag vor ihrem zweiten Besuch lediglich den desertierten Nachbarn und nicht beide Deserteure gleichzeitig aufgesucht hätten, sei anzumerken, dass die Soldaten nur aufgrund von Befehlen agieren und keine eigenen Entscheidungen treffen könnten, auch wenn dies aus objektiver Sicht als speditiv und sinnvoll erachtet werden könnte. Die Beweislast zur Begründung der Handlungen könne ihr nicht angelastet werden. Da detaillierte Informationen zum Geschehen und dessen Hintergründe fehlen würden, könne sie lediglich spekulieren, dass die Soldaten davon ausgegangen seien, den Nachbarn wirklich auffinden zu können und somit abführen zu müssen, wozu beide Soldaten notwendig gewesen wären. Es wäre ihnen folglich aus personellen Gründen nicht möglich gewesen, zwei Deserteure auf einmal abzuführen. Weiter sei festzuhalten, dass sie sich lediglich eine Nacht bei der Schwester versteckt gehalten habe, da sie eine Mutter mit einer zu jenem Zeitpunkt vierjährigen Tochter gewesen sei und nur das Nötigste für ihr Kind gepackt gehabt habe. Auch aus Platzgründen hätten sie nicht länger bei ihrer Schwester bleiben können. Sich mit einem kleinen Kind täglich neue Verstecke vor dem Militär zu suchen, sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Sie habe auch vermeiden wollen, ihre Schwester weiter zu involvieren, um diese nicht zu gefährden. Das SEM führe im Weiteren hinsichtlich der militärischen Ausbildung aus, es sei widersprüchlich und erfahrungswidrig, dass sie, nachdem sie während ihres ersten Monats in D._______ von der Pflicht der Absolvierung der militärischen Ausbildung erfahren gehabt habe, nicht in ihr Dorf zurückgekehrt sei. Dazu sei anzumerken, dass sie eine alleinerziehende Mutter mit einer damals vierjährigen Tochter gewesen sei. Als solche sei es ihr nicht leicht gefallen, eine Arbeitsstelle zu finden und noch weniger eine, zu der sie ihr Kind habe mitnehmen können, wie es bei ihrer Anstellung im Teehaus möglich gewesen sei. Ihre Familie habe sie zur Überbrückung nach der Landkonfiszierung über ein halbes Jahr unterstützt, habe dies jedoch nicht länger tun können. Somit sei sie genötigt gewesen, ihre alte und vom Wohnort weit entfernte Arbeit erneut aufzunehmen. Sie sei auf ihren Lohn angewiesen gewesen, weshalb sie nicht lediglich aus Angst vor dem Militärdienst auf ihre alte Stelle habe verzichten können. Zur Kinderbetreuung sei anzumerken, dass sie während fünf Jahren nicht mehr in D._______ gewesen sei und sich damals erst seit einem Monat wieder dort befunden habe. Deswegen scheine es unrealistisch, dass sie innert dieser kurzen Zeit, in der es ihr ausserdem möglich gewesen sei, ihre Tochter zur Arbeit mitzunehmen, plötzlich für den Militärdienst eine Kinderbetreuung hätte finden sollen. Diese hätte ausserdem zu sehr ungewöhnlichen Zeiten zur Verfügung stehen müssen. Weiter sei festzuhalten, dass sie ihrer Mutter, als sie ihre Tochter dann tatsächlich übergeben habe (um anschliessend auszureisen), nicht die wahren Gründe für die Abgabe ihrer Tochter angegeben habe und die Mutter davon ausgegangen sei, nur kurzzeitig die Betreuung zu übernehmen. Zum telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter bezüglich der Übergabe der Tochter sei ferner festzuhalten, dass es sich bei ihrer nachträglichen Erklärung um eine Konkretisierung und nicht um eine widersprüchliche Aussage handle. Dass sie sich bezüglich ihrer Ausreisepläne einem Kunden anvertraut habe, sei nicht erfahrungswidrig. Der Kunde, welcher ebenfalls Soldat gewesen sei und sie aus der Militärausbildung gekannt habe, sei aus Mitleid mit dem Angebot der Hilfe zur Ausreise auf sie zugekommen. Sie habe ihn ausserdem aus dem Teehaus gut gekannt. Zur widersprüchlichen Aussage zum Ausreisezeitpunkt sei anzumerken, dass die kleine zeitliche Abweichung vor dem Hintergrund des zeitlichen Drucks, der an den BzP herrsche, nachvollziehbar erscheine. Es handle sich um einen einfachen Fehler. Insgesamt seien die Erwägungen des SEM einseitig, indem jene Elemente, welche in der Erzählung für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, ausgeklammert würden und es sich lediglich auf die wenigen Antworten fokussiere, ohne die Anhörung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und den Erzählfluss zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Sachverhalt und den Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ergebe, habe sie sich der Militärausbildung und dem darauffolgenden Militärdienst entzogen. Sie habe damit gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und sei als Deserteurin zu betrachten. Durch ihre Flucht vor dem Militärdienst werde sie persönlich verfolgt. Gemäss konstanter, jüngst bestätigter Rechtsprechung müsse Deserteuren Asyl gewährt werden (vgl. Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 7.2.1). Ein bei ihrer Rückkehr drohender Freiheitsentzug mit schlimmen Haftbedingungen und die Drohung der Verletzung ihrer physischen Unversehrtheit würden für sie ernsthafte, reale Nachteile darstellen. Diese Handlungen könnten Eritrea unmittelbar zugerechnet werden, wobei ihr dort kein Schutz vor den Folgen ihrer Flucht, oder bereits vor den Haftbedingungen, gewährt würde. Die Furcht vor einer Inhaftierung unter den besagten Umständen sei objektiv begründet, da sie konkret eine wahrscheinliche Folge der Rückweisung nach Eritrea darstelle. Die Furcht vor den ernsthaften Nachteilen, welche ihr bei einer Rückweisung drohen würden, sei somit begründet. Hinzu komme, dass sie auch aufgrund der Desertion ihres Ehemannes verfolgt und sanktioniert würde. Aufgrund dieser Reflexverfolgung würden ihr ebenfalls ernsthafte Nachteile drohen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.2 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere das kurzzeitige Verstecken nach dem ersten Besuch der Soldaten, welche ihren Ehemann gesucht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar und erfahrungswidrig. Dass sich die Beschwerdeführerin 1 und ihre erste Tochter lediglich eine Nacht ausserhalb ihres Zuhauses aufgehalten haben, um sich vor den Soldaten zu verstecken, erscheint nicht logisch. Die in der Beschwerde angeführten Erklärungen, dass die Beschwerdeführerin 1 nur das Nötigste für sich und ihre damals vierjährige Tochter gepackt sowie ihre Schwester zu wenig Platz für sie beiden gehabt habe, weshalb sie bereits nach einer Nacht hätten nach Hause zurückkehren müssen, sind nicht nachvollziehbar, wenn wirklich eine ernsthafte Bedrohung bestanden haben soll. Wenn sie tatsächlich Angst vor den Soldaten gehabt hätte, wären diese Gründe aus logischer Hinsicht kein Hindernis, sich länger versteckt zu halten. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die folgerichtige und nachvollziehbare Reaktion auf die Ankündigung der Pflicht zur Absolvierung einer militärischen Ausbildung für sehr viele sich in D._______ befindende Personen - inklusive der Beschwerdeführerin 1 - gewesen wäre, dass sie in ihr Dorf zu ihrer Familie zurückkehren würde, von wo sie vor nur einem Monat hergekommen sei. Dass sie dies nicht getan habe, da sie auf Arbeit angewiesen gewesen sei, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz ausführlich darlegte, wäre die Rückkehr für sie eine einfache Lösung gewesen, um der militärischen Aufforderung zu entgehen. Die Begründung, sie habe während der militärischen Ausbildung keine Kinderbetreuung finden können, ist ebenfalls nicht überzeugend. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie sei an ihren alten Arbeitsort zurückgekehrt, weil sie dort bereits vernetzt gewesen sei. Umso mehr hätte es ihr deshalb möglich sein sollen, die Betreuung ihrer Tochter sicherzustellen. Durch die Doppelbelastung der militärischen Ausbildung und der Arbeit im Teehaus wäre es zudem plausibel gewesen, wenn sie sich an ihre Familie gewendet hätte. Wie sie später ausführte, sei es denn auch möglich gewesen, ihre Mutter kurzfristig aufzubieten, um sich um ihre Tochter zu kümmern. Dies sei zwar im Kontext ihrer Ausreise gewesen, aber das habe sie so der Mutter nicht kommuniziert gehabt. Überdies machte die Beschwerdeführerin 1 widersprüchliche Angaben bezüglich wichtiger Daten ihrer Vorbringen oder konnte sich nur ungenau erinnern. So konnte sie in der BzP kein genaues Datum betreffend die Besuche der Soldaten auf der Suche nach ihrem Ehemann nennen. Sie erzählte von diesen Vorfällen zwar im Rahmen der freien Schilderung ihrer Asylgründe, sagte aber explizit, sie könne sich nur daran erinnern, dass es im Jahr 2013 geschehen sei, nicht aber wann genau (vgl. act. A7, Ziff. 7.01). Auf Nachfrage in der Anhörung sagte sie zwar, es sei im Mai 2013 gewesen, jedoch war auch dies nur eine ungefähre Angabe (vgl. act. A15, F53 und F55). Bezüglich des Zeitpunkts ihrer Ausreise machte sie in den Befragungen sogar widersprüchliche Angaben - Ende April 2014 (vgl. act. A7, Ziff. 2.01 und Ziff. 5.01) beziehungsweise der 4. April 2014 (vgl. act. A15, F115-118 und F144). Diese Ungenauigkeiten beziehungsweise Widersprüche - auch wenn sie für sich alleine nur wenig gewichtig erscheinen - bestärken im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit.
E. 6.3 Die eingereichten Beweismittel - die eritreische Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 und eine Kopie des Impfzeugnisses ihrer ersten Tochter - vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheinen die geltend gemachten Vorfälle der Beschwerdeführerin 1 als überwiegend unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Beschwerdeführerin 1 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
E. 7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 7.2 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin 1 verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren in ihrem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Behördenkontakt ist nicht als glaubhaft zu erachten, so dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Auch aus ihrem Vorbringen, von den Behörden wegen ihres geflüchteten Ehemannes gesucht worden zu sein, vermag sich noch kein genügendes geschärftes Profil abzuleiten, welches die Beschwerdeführerin als missliebige Person erscheinen liesse. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
E. 7.3 Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-996/2017 Urteil vom 27. März 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Stephanie Heusler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______(Beschwerdeführerin 1) ist nach eigenen Angaben eritreische Tigrinya und stammt aus dem Dorf C._______. Ende April 2014 habe sie Eritrea illegal verlassen und sei via den Sudan, Libyen und Italien am 9. August 2014 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 20. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Schreiben vom 28. August 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin 1 mit, dass das Dublin-Verfahren in ihrem Fall beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Am 10. August 2015 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei mache sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 2004 erstmals geheiratet und mit ihrem Ehemann bis im Jahr 2006 in ihrem Dorf C._______ gelebt. Dann habe sie sich scheiden lassen und habe von 2006 bis 2009 in D._______ in der Region E._______ in einem Teehaus gearbeitet. Im Jahr 2009 habe sie - als Folge einer Vergewaltigung - ihre erste Tochter geboren und sei anschliessend in ihr Dorf zu ihrer Familie zurückgekehrt. Im (...) 2012 habe sie erneut geheiratet. Im (...) 2013 sei sie dreimal vom eritreischen Militär gesucht worden. Als die Soldaten das erste Mal bei ihr zuhause aufgetaucht seien, hätten sie von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde, da dieser nach seinen Ferien nicht in seine militärische Einheit zurückgekehrt sei. Sie habe geantwortet, sie wisse nicht, wo er sei, da sie selbst gedacht habe, er sei zu seiner Einheit zurückgegangen. Die Soldaten hätten ihr gedroht, sie müsse seinen Standort bekanntgeben oder ihn ausliefern, sonst würden sie sie verhaften. Eine Woche später seien die Soldaten wieder bei ihr zuhause vorbeigegangen, jedoch habe sie sich zu jenem Zeitpunkt bei ihrer Schwester versteckt, da sie von ihren Nachbarn erfahren habe, dass das Militär wieder im Dorf sei. Beim dritten Mal hätten die Soldaten beim Dorfverwaltungsvorsteher nach ihr und ihrem Ehemann gefragt. Jener habe den Soldaten mitgeteilt, der Ehemann sei ausgereist. Daraufhin hätten die Soldaten ihr Ackerfeld konfisziert, so dass sie (die Beschwerdeführerin 1) dieses nicht mehr weiter habe bestellen können. Ein halbes Jahr lang hätten sie und ihre Tochter von der Unterstützung ihrer Familie gelebt, bevor sie im (...) 2014 wieder nach D._______ gegangen sei, um erneut im Teehaus zu arbeiten. Dort seien jedoch alle Demobilisierten, Dienstuntauglichen und in der Gastronomie Tätigen beziehungsweise auch alle Firmenbesitzer und deren Angestellte aufgefordert worden, eine militärische Ausbildung zu absolvieren. So habe auch sie diese Ausbildung machen müssen. Trotzdem sie auf ihre Tochter habe aufpassen müssen, habe sie im (...) 2014 antreten müssen. Die Ausbildung habe jeweils morgens von vier bis zehn Uhr stattgefunden, wobei sie ihre Tochter stets dabei gehabt habe, was sehr anstrengend gewesen sei. Ihr Vorgesetzter habe sie wegen des Mitbringens ihres Kindes ausserdem bestraft. Nach der Ausbildung am Morgen sei sie jeweils gleich anschliessend im Teehaus arbeiten gegangen. Die Strapazen der Doppelbelastung seien ihr schnell zu viel geworden. Noch während der militärischen Ausbildung habe sie mit Hilfe eines regelmässigen Kunden des Teehauses ihre Ausreise organisiert. Nach zehn Tagen habe sie die Ausbildung beendet und ihre Mutter gebeten, ihre Tochter zu sich zu holen. Am (...) 2014 sei sie aus Eritrea geflüchtet. Sie sei zusammen mit sechs bis sieben Leuten teils zu Fuss und teils mit einem Esel unterwegs gewesen. Die Reise zur sudanesischen Grenze habe drei Tage und drei Nächte gedauert. Nach dem Grenzübertritt seien sie von einem Auto abgeholt worden, welches sie nach F._______ gebracht habe. Von dort aus sei sie weiter nach Libyen und dann in einem Boot nach Italien gelangt. Schliesslich sei sie mit dem Zug in die Schweiz gekommen. Zur Unterstützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 ihre eritreische Identitätskarte und eine Kopie des Impfzeugnisses ihrer ersten Tochter zu den Akten. E. Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin 1 ihre zweite Tochter, B._______ (Beschwerdeführerin 2), zur Welt. F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am 16. Januar 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Diese wurde jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurden die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 14. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Schilderungen der geltend gemachten Reflexverfolgung seien widersprüchlich und erfahrungswidrig. So habe die Beschwerdeführerin 1 in der BzP und der Anhörung unterschiedliche Datumsangaben zu den Besuchen der Soldaten gemacht. Ausserdem habe sie verschiedene Ausführungen vorgetragen, wo sie von Letzteren gesucht worden sei - einmal habe sie erzählt, dreimal bei ihr zuhause und dann doch nur zweimal bei ihr zuhause und einmal auf der Dorfverwaltung gesucht worden zu sein. Diese unterschiedlichen Angaben seien nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Des Weiteren habe sie bezüglich des zweiten Besuches gesagt, dass sie erfahren habe, die Soldaten seien am Tag zuvor beim Nachbarn gewesen, da dieser auch ein Deserteur gewesen sei. Die Soldaten hätten ihren Nachbarn jedoch nicht gefunden. Nachdem sie dies gehört gehabt habe, habe sie sich eine Nacht lang bei ihrer Schwester im Nachbardorf versteckt. Die Soldaten seien am nächsten Tag, als sie stets bei ihrer Schwester gewesen sei, nochmals gekommen und hätten ihren Nachbarn gefunden und mitgenommen. Die Familie der Beschwerdeführerin 1 habe sie informiert, dass die Soldaten auch bei ihr gewesen seien. Da ihr Vater aber gesagt habe, die Soldaten seien wieder gegangen, sei sie sogleich nach Hause zurückgekehrt. Laut ihrer Aussage habe sie schon Angst gehabt, dass die Soldaten wieder kommen könnten, aber sie hätte sich ja erneut verstecken können, falls die Soldaten wieder gekommen wären. Auf die Frage, weshalb sie nicht bei ihrer Schwester habe bleiben können, habe sie keine konkrete Antwort gegeben. Einerseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Soldaten am Vortag nur zu ihrem Nachbarn gegangen sein sollen, um diesen zu suchen, jedoch nicht zur Beschwerdeführerin 1. Naheliegender wäre, wenn sie gleich beide nebeneinander wohnhaften Deserteure gleichzeitig suchen würden. Andererseits sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin 1 sich nur eine Nacht bei ihrer Schwester aufgehalten habe. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass sie geltend gemacht habe, die Soldaten seien an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zum Nachbarn gegangen. Weiter habe die Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, sie habe in D._______, wo sie in einem Teehaus gearbeitet habe, eine militärische Ausbildung absolvieren müssen. Auch die Ausführungen betreffend diese Ausbildung und die anschliessende illegale Ausreise seien widersprüchlich und erfahrungswidrig. Beispielsweise widerspreche es der Logik des Handelns, dass sie in D._______ geblieben sei, nachdem sie im (...) 2014 - in ihrem Ankunftsmonat - erfahren habe, dass alle Personen in D._______, welche nicht im aktiven Militärdienst seien, eine militärische Ausbildung machen müssten. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie in D._______ nicht angemeldet gewesen, womit es ein Leichtes gewesen wäre, in ihr Dorf zurückzukehren, wo sie bereits zuvor von ihrer Familie unterstützt worden sei. Es könne angenommen werden, dass eine alleinerziehende Mutter, welche keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten in D._______ habe, dort nicht angemeldet sei und ausser der Arbeit in einem Teehaus keine weiteren Verpflichtungen dort habe, in ihr Dorf zurückkehren würde, wo sie Unterstützung von der Familie bekommen könne, oder sich Arbeit an einem anderen Ort suchen würde, wenn sie von einer bevorstehenden militärischen Ausbildung in D._______ erfahren würde. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich gewesen sein soll, ihre Tochter während der militärischen Ausbildung von Bekannten betreuen zu lassen, zumal sie bereits 2006 bis 2009 in D._______ gelebt habe. Auch sei nicht plausibel, dass sie ihre Tochter von ihrer Mutter innert kürzester Zeit abholen und auf unbestimmte Zeit habe betreuen lassen können, um Eritrea zu verlassen, ihre Mutter die Tochter jedoch nicht während ihrer militärischen Ausbildung habe betreuen können. Zudem sei widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Mutter telefonisch kontaktiert habe, damit sie ihre Tochter abholen komme, ihr von der Schweiz aus ein telefonischer Kontakt mit ihrer Familie jedoch nicht möglich sei, da es im Dorf keine Telefonleitungen gebe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sich die Beschwerdeführerin 1 korrigiert, sie habe nicht ihre Mutter angerufen, sondern ihre Cousine in Asmara, welche die Nachricht über Personen, die mit dem Bus ins Dorf gefahren seien, weitergeleitet habe. Wäre dem so gewesen, erscheine es wiederum fraglich, ob es der Mutter der Beschwerdeführerin 1 möglich gewesen wäre, innerhalb einer Woche bei ihr in D._______ zu erscheinen, um die Tochter abzuholen. Des Weiteren sei es erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin 1 einem Kunden ihre Pläne betreffend die illegale Ausreise anvertraut und dieser ihr innerhalb einer Woche aus Mitleid die Ausreise organisiert habe. Sie verfüge über ein gutes familiäres Netzwerk. Es könne deshalb angenommen werden, dass sie sich zuerst an dieses Umfeld und nicht an einen Kunden, von dem sie nicht wisse, ob sie ihm vertrauen könne, wenden würde. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 ihre widersprüchlichen Aussagen zum Ausreisezeitpunkt nicht erklären können. Ihre Vorbringen betreffend die Reflexverfolgung und die militärische Ausbildung würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Weiter mache die Beschwerdeführerin 1 geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der Angaben einzugehen, sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Einerseits gehe es dabei um die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer und andererseits um ein Reueformular, welches Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, unterzeichnen müssten. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelt Informationen vor. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern könnten diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin 1 im Lichte dessen begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch desertiert sei. Ihre Vorbringen betreffend die militärische Ausbildung seien nicht glaubhaft. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gegenwärtigen hätte - auch die geltend gemachte Reflexverfolgung könne nicht geglaubt werden -, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Die Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Somit sei das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen an, zur Reflexverfolgung sei zu sagen, dass sich die verschiedenen Datumsangaben zur Suche der Soldaten nach ihrem Ehemann erklären lassen würden. In der BzP habe sie in der Antwort auf die Frage nach ihren Asylgründen in einer ausführlichen, langen und zusammenhängenden Aussage unter anderem das Jahr 2013 erwähnt. Nach einem genaueren Datum sei sie nicht gefragt worden. Auch eine dritte Person würde in einem derartigen Erzählfluss kein exaktes Datum nennen. Es erscheine als natürlich, dass sie erst in der Anhörung auf spezifische Nachfrage einen genaueren Zeitraum für die Suche nach ihrem Ehemann angegeben habe. Auch zur Angabe, wie viele Male sie zuhause von den Soldaten aufgesucht worden sei, sei festzuhalten, dass sie diesbezüglich in freiem Erzählfluss berichtet und ihre Aussagen fortlaufend ergänzt habe. So habe sie bereits in der ersten Antwort zur Suche der Soldaten nach ihrem Ehemann angegeben, Letztere hätten beim dritten Besuch bereits gewusst, dass ihr Ehemann ausgereist sei (vgl. act. A15, F54). In der darauffolgenden detaillierten Aussage zum genaueren Ablauf der Geschehnisse habe sie ungefragt erklärt, dass die Soldaten beim dritten Besuch nicht direkt zu ihr gekommen seien, sondern beim Verwaltungsvorsteher vorgesprochen hätten. Dies sei kein Widerspruch zu ihrer ersten Antwort, sondern eine Präzisierung. Zur Begründung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Soldaten einen Tag vor ihrem zweiten Besuch lediglich den desertierten Nachbarn und nicht beide Deserteure gleichzeitig aufgesucht hätten, sei anzumerken, dass die Soldaten nur aufgrund von Befehlen agieren und keine eigenen Entscheidungen treffen könnten, auch wenn dies aus objektiver Sicht als speditiv und sinnvoll erachtet werden könnte. Die Beweislast zur Begründung der Handlungen könne ihr nicht angelastet werden. Da detaillierte Informationen zum Geschehen und dessen Hintergründe fehlen würden, könne sie lediglich spekulieren, dass die Soldaten davon ausgegangen seien, den Nachbarn wirklich auffinden zu können und somit abführen zu müssen, wozu beide Soldaten notwendig gewesen wären. Es wäre ihnen folglich aus personellen Gründen nicht möglich gewesen, zwei Deserteure auf einmal abzuführen. Weiter sei festzuhalten, dass sie sich lediglich eine Nacht bei der Schwester versteckt gehalten habe, da sie eine Mutter mit einer zu jenem Zeitpunkt vierjährigen Tochter gewesen sei und nur das Nötigste für ihr Kind gepackt gehabt habe. Auch aus Platzgründen hätten sie nicht länger bei ihrer Schwester bleiben können. Sich mit einem kleinen Kind täglich neue Verstecke vor dem Militär zu suchen, sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Sie habe auch vermeiden wollen, ihre Schwester weiter zu involvieren, um diese nicht zu gefährden. Das SEM führe im Weiteren hinsichtlich der militärischen Ausbildung aus, es sei widersprüchlich und erfahrungswidrig, dass sie, nachdem sie während ihres ersten Monats in D._______ von der Pflicht der Absolvierung der militärischen Ausbildung erfahren gehabt habe, nicht in ihr Dorf zurückgekehrt sei. Dazu sei anzumerken, dass sie eine alleinerziehende Mutter mit einer damals vierjährigen Tochter gewesen sei. Als solche sei es ihr nicht leicht gefallen, eine Arbeitsstelle zu finden und noch weniger eine, zu der sie ihr Kind habe mitnehmen können, wie es bei ihrer Anstellung im Teehaus möglich gewesen sei. Ihre Familie habe sie zur Überbrückung nach der Landkonfiszierung über ein halbes Jahr unterstützt, habe dies jedoch nicht länger tun können. Somit sei sie genötigt gewesen, ihre alte und vom Wohnort weit entfernte Arbeit erneut aufzunehmen. Sie sei auf ihren Lohn angewiesen gewesen, weshalb sie nicht lediglich aus Angst vor dem Militärdienst auf ihre alte Stelle habe verzichten können. Zur Kinderbetreuung sei anzumerken, dass sie während fünf Jahren nicht mehr in D._______ gewesen sei und sich damals erst seit einem Monat wieder dort befunden habe. Deswegen scheine es unrealistisch, dass sie innert dieser kurzen Zeit, in der es ihr ausserdem möglich gewesen sei, ihre Tochter zur Arbeit mitzunehmen, plötzlich für den Militärdienst eine Kinderbetreuung hätte finden sollen. Diese hätte ausserdem zu sehr ungewöhnlichen Zeiten zur Verfügung stehen müssen. Weiter sei festzuhalten, dass sie ihrer Mutter, als sie ihre Tochter dann tatsächlich übergeben habe (um anschliessend auszureisen), nicht die wahren Gründe für die Abgabe ihrer Tochter angegeben habe und die Mutter davon ausgegangen sei, nur kurzzeitig die Betreuung zu übernehmen. Zum telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter bezüglich der Übergabe der Tochter sei ferner festzuhalten, dass es sich bei ihrer nachträglichen Erklärung um eine Konkretisierung und nicht um eine widersprüchliche Aussage handle. Dass sie sich bezüglich ihrer Ausreisepläne einem Kunden anvertraut habe, sei nicht erfahrungswidrig. Der Kunde, welcher ebenfalls Soldat gewesen sei und sie aus der Militärausbildung gekannt habe, sei aus Mitleid mit dem Angebot der Hilfe zur Ausreise auf sie zugekommen. Sie habe ihn ausserdem aus dem Teehaus gut gekannt. Zur widersprüchlichen Aussage zum Ausreisezeitpunkt sei anzumerken, dass die kleine zeitliche Abweichung vor dem Hintergrund des zeitlichen Drucks, der an den BzP herrsche, nachvollziehbar erscheine. Es handle sich um einen einfachen Fehler. Insgesamt seien die Erwägungen des SEM einseitig, indem jene Elemente, welche in der Erzählung für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, ausgeklammert würden und es sich lediglich auf die wenigen Antworten fokussiere, ohne die Anhörung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und den Erzählfluss zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Sachverhalt und den Ausführungen zur Glaubhaftigkeit ergebe, habe sie sich der Militärausbildung und dem darauffolgenden Militärdienst entzogen. Sie habe damit gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und sei als Deserteurin zu betrachten. Durch ihre Flucht vor dem Militärdienst werde sie persönlich verfolgt. Gemäss konstanter, jüngst bestätigter Rechtsprechung müsse Deserteuren Asyl gewährt werden (vgl. Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 7.2.1). Ein bei ihrer Rückkehr drohender Freiheitsentzug mit schlimmen Haftbedingungen und die Drohung der Verletzung ihrer physischen Unversehrtheit würden für sie ernsthafte, reale Nachteile darstellen. Diese Handlungen könnten Eritrea unmittelbar zugerechnet werden, wobei ihr dort kein Schutz vor den Folgen ihrer Flucht, oder bereits vor den Haftbedingungen, gewährt würde. Die Furcht vor einer Inhaftierung unter den besagten Umständen sei objektiv begründet, da sie konkret eine wahrscheinliche Folge der Rückweisung nach Eritrea darstelle. Die Furcht vor den ernsthaften Nachteilen, welche ihr bei einer Rückweisung drohen würden, sei somit begründet. Hinzu komme, dass sie auch aufgrund der Desertion ihres Ehemannes verfolgt und sanktioniert würde. Aufgrund dieser Reflexverfolgung würden ihr ebenfalls ernsthafte Nachteile drohen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.2 Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere das kurzzeitige Verstecken nach dem ersten Besuch der Soldaten, welche ihren Ehemann gesucht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar und erfahrungswidrig. Dass sich die Beschwerdeführerin 1 und ihre erste Tochter lediglich eine Nacht ausserhalb ihres Zuhauses aufgehalten haben, um sich vor den Soldaten zu verstecken, erscheint nicht logisch. Die in der Beschwerde angeführten Erklärungen, dass die Beschwerdeführerin 1 nur das Nötigste für sich und ihre damals vierjährige Tochter gepackt sowie ihre Schwester zu wenig Platz für sie beiden gehabt habe, weshalb sie bereits nach einer Nacht hätten nach Hause zurückkehren müssen, sind nicht nachvollziehbar, wenn wirklich eine ernsthafte Bedrohung bestanden haben soll. Wenn sie tatsächlich Angst vor den Soldaten gehabt hätte, wären diese Gründe aus logischer Hinsicht kein Hindernis, sich länger versteckt zu halten. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die folgerichtige und nachvollziehbare Reaktion auf die Ankündigung der Pflicht zur Absolvierung einer militärischen Ausbildung für sehr viele sich in D._______ befindende Personen - inklusive der Beschwerdeführerin 1 - gewesen wäre, dass sie in ihr Dorf zu ihrer Familie zurückkehren würde, von wo sie vor nur einem Monat hergekommen sei. Dass sie dies nicht getan habe, da sie auf Arbeit angewiesen gewesen sei, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz ausführlich darlegte, wäre die Rückkehr für sie eine einfache Lösung gewesen, um der militärischen Aufforderung zu entgehen. Die Begründung, sie habe während der militärischen Ausbildung keine Kinderbetreuung finden können, ist ebenfalls nicht überzeugend. In der Beschwerde wird geltend gemacht, sie sei an ihren alten Arbeitsort zurückgekehrt, weil sie dort bereits vernetzt gewesen sei. Umso mehr hätte es ihr deshalb möglich sein sollen, die Betreuung ihrer Tochter sicherzustellen. Durch die Doppelbelastung der militärischen Ausbildung und der Arbeit im Teehaus wäre es zudem plausibel gewesen, wenn sie sich an ihre Familie gewendet hätte. Wie sie später ausführte, sei es denn auch möglich gewesen, ihre Mutter kurzfristig aufzubieten, um sich um ihre Tochter zu kümmern. Dies sei zwar im Kontext ihrer Ausreise gewesen, aber das habe sie so der Mutter nicht kommuniziert gehabt. Überdies machte die Beschwerdeführerin 1 widersprüchliche Angaben bezüglich wichtiger Daten ihrer Vorbringen oder konnte sich nur ungenau erinnern. So konnte sie in der BzP kein genaues Datum betreffend die Besuche der Soldaten auf der Suche nach ihrem Ehemann nennen. Sie erzählte von diesen Vorfällen zwar im Rahmen der freien Schilderung ihrer Asylgründe, sagte aber explizit, sie könne sich nur daran erinnern, dass es im Jahr 2013 geschehen sei, nicht aber wann genau (vgl. act. A7, Ziff. 7.01). Auf Nachfrage in der Anhörung sagte sie zwar, es sei im Mai 2013 gewesen, jedoch war auch dies nur eine ungefähre Angabe (vgl. act. A15, F53 und F55). Bezüglich des Zeitpunkts ihrer Ausreise machte sie in den Befragungen sogar widersprüchliche Angaben - Ende April 2014 (vgl. act. A7, Ziff. 2.01 und Ziff. 5.01) beziehungsweise der 4. April 2014 (vgl. act. A15, F115-118 und F144). Diese Ungenauigkeiten beziehungsweise Widersprüche - auch wenn sie für sich alleine nur wenig gewichtig erscheinen - bestärken im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit. 6.3 Die eingereichten Beweismittel - die eritreische Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 und eine Kopie des Impfzeugnisses ihrer ersten Tochter - vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheinen die geltend gemachten Vorfälle der Beschwerdeführerin 1 als überwiegend unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass die Beschwerdeführerin 1 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 7. 7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.2 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin 1 verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren in ihrem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Behördenkontakt ist nicht als glaubhaft zu erachten, so dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Auch aus ihrem Vorbringen, von den Behörden wegen ihres geflüchteten Ehemannes gesucht worden zu sein, vermag sich noch kein genügendes geschärftes Profil abzuleiten, welches die Beschwerdeführerin als missliebige Person erscheinen liesse. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 7.3 Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: