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E-2038/2014

E-2038/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-01 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Im (...) 2012 reisten die aus dem Dorf C._______ ([...]) stammenden eritreischen Beschwerdeführenden eigenen Angaben entsprechend illegal mit einem Auto in den Sudan aus. Von Khartoum aus hätten sie ein Flugzeug an einen ihnen unbekannten Ort genommen; mit einem Auto seien sie weiter zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gefahren, wo sie am 7. März 2012 um Asyl nachsuchten (A5 S. 6). Am 20. März 2012 wurden beide getrennt befragt, eine eingehende Anhörung fand für beide separat am 27. Mai 2013 statt. Dabei führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass sie nie die Schule besucht hätten. Seit ihrer Heirat hätten sie im Heimatdorf des Beschwerdeführers zusammen mit ihren Kindern als Landwirte gelebt (A5 S. 4, A6 S. 4). Von ihren acht Kindern seien heute noch sechs am Leben, drei davon seien im Ausland wohnhaft (A5 S. 5, A11 S. 3 f., A12 S. 4). Ihr Sohn D._______ (N [...]) wurde von den schweizerischen Behörden mit Verfügung vom 11. Januar 2008 als Flüchtling aufgenommen, dessen Ehefrau E._______ wurde ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Ferner wurde die Enkelin der Beschwerdeführenden namens F._______ (N [...]), Tochter von G._______ (A11 S. 7, A12 S. 4), mit Verfügung vom 29. November 2013 vom BFM vorläufig aufgenommen. Nach der Emigration von D._______ und G._______ seien sie jeweils inhaftiert worden und hätten ein Bussgeld in der Höhe von 50'000 Nakfa bezahlen müssen. Danach sei nichts mehr passiert, bis die Enkeltochter ausgereist sei. Nachdem sie wegen der Auswanderung ihrer Enkelin erneut bedroht worden seien, hätten sie sich entschieden, ihr Hab und Gut zu verkaufen und das Land zu verlassen (A11 S. 8, A12 S. 10). In den Akten der Vorinstanz finden sich eine mutmasslich originale Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nr. [...]) und eine Kopie einer Identitätskarte der Beschwerdeführerin (Nr. [...]), beide ausgestellt am (...) 1993 in C._______. B. Mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - stellte das BFM fest, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht stand halten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Asylgesuche wurden abgelehnt und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet. Da indes konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen würden, dass ihnen bei einer Rückkehr eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, daher seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin am 15. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abzusehen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur mit gültigen Papieren und einem Ausreisevisum möglich sei; ohne diese Dokumente werde die Ausreise mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert. Ausreisevisa würden nur sehr restriktiv abgegeben. Angesichts dessen und weil Familienmitglieder Eritrea schon früher verlassen hätten, sei es für die Beschwerdeführenden unmöglich gewesen, dieses Land legal zu verlassen. Die ihnen drohende Verfolgung sei auf ihre erwiesene illegale Ausreise zurückzuführen, weshalb sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien, indes in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren sei. In der Beilage dieser Eingabe fand sich eine Honorarnote der Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 1'216.40.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 20. März 2014 aus, dass die Angaben zu den jeweiligen Inhaftierungen der Beschwerdeführenden widersprüchlich seien; zudem erscheine es eher konstruiert, dass die Ausreise der (...)jährigen Enkelin ihnen derart gravierende Probleme bereitet habe, weshalb die Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Eingabe vom 15. April 2014 demgegenüber fest, dass das BFM die illegale Ausreise sowie den Umstand, dass eine solche von den eritreischen Behörden als Republikflucht geahndet und massiv bestraft werde, nicht thematisiert habe. Bloss sei bemerkt worden, dass die Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. An den Asylgründen würden die Beschwerdeführenden zwar festhalten, könnten diese aber nicht beweisen, weshalb sie den ablehnenden Entscheid betreffend Asyl nicht anfechten würden.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen. Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 4.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).

E. 4.3.3 Der heute (...)jährige Beschwerdeführer (gemäss seiner Identitätskarte ist er im Jahr (...) geboren) und seine (...)jährige Ehefrau, welche gemäss der Kopie der Identitätskarte Jahrgang (...) hat, sind zwar aufgrund ihres Alters nicht eindeutig von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Hingegen sind die Beschwerdeführenden - einfache Landwirte, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 nie Militärdienst geleistet haben; einzig der Beschwerdeführer habe während des Derg-Regimes (Militärjunta in Äthiopien, die nach dem Sturz des Kaisers Haile Selassie von 1974 bis 1987 an der Macht war) als Milizsoldat eine Waffe getragen (A11 S. 9) - wohl nicht als loyal zu beurteilen, was als Voraussetzung für eine Visumserteilung der eritreischen Behörden gilt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass sie die Bezahlung von rund $ 10'000.- hätten vornehmen können, da sie mit dem Verkauf ihres Viehs 100'000 Nakfa (ca. Fr. 6'000.-) erhielten, mit welchem sie die Reise nach Europa bezahlten (A5 S. 6). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat illegal verlassen haben. Die illegale Ausreise aus Eritrea wurde denn auch vom BFM nicht bestritten. Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich diesbezüglich zwar in keiner Weise. Indessen ist einer internen Akte des BFM zu entnehmen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht mit genügender Sicherheit widerlegt werden könne (A15). Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkennt das BFM indes, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG - nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK - zu befürchten haben. Die Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. März 2014 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 ist - die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend - teilweise aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweisen sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandlos.

E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 15. April 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 1'216.40 aus (inkl. Auslagen und MWSt), was angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf diesen Betrag festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird teilweise - soweit Ziffer 1 des Dispositivs betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'216.40.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2038/2014 Urteil vom 1. Mai 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Im (...) 2012 reisten die aus dem Dorf C._______ ([...]) stammenden eritreischen Beschwerdeführenden eigenen Angaben entsprechend illegal mit einem Auto in den Sudan aus. Von Khartoum aus hätten sie ein Flugzeug an einen ihnen unbekannten Ort genommen; mit einem Auto seien sie weiter zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gefahren, wo sie am 7. März 2012 um Asyl nachsuchten (A5 S. 6). Am 20. März 2012 wurden beide getrennt befragt, eine eingehende Anhörung fand für beide separat am 27. Mai 2013 statt. Dabei führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass sie nie die Schule besucht hätten. Seit ihrer Heirat hätten sie im Heimatdorf des Beschwerdeführers zusammen mit ihren Kindern als Landwirte gelebt (A5 S. 4, A6 S. 4). Von ihren acht Kindern seien heute noch sechs am Leben, drei davon seien im Ausland wohnhaft (A5 S. 5, A11 S. 3 f., A12 S. 4). Ihr Sohn D._______ (N [...]) wurde von den schweizerischen Behörden mit Verfügung vom 11. Januar 2008 als Flüchtling aufgenommen, dessen Ehefrau E._______ wurde ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Ferner wurde die Enkelin der Beschwerdeführenden namens F._______ (N [...]), Tochter von G._______ (A11 S. 7, A12 S. 4), mit Verfügung vom 29. November 2013 vom BFM vorläufig aufgenommen. Nach der Emigration von D._______ und G._______ seien sie jeweils inhaftiert worden und hätten ein Bussgeld in der Höhe von 50'000 Nakfa bezahlen müssen. Danach sei nichts mehr passiert, bis die Enkeltochter ausgereist sei. Nachdem sie wegen der Auswanderung ihrer Enkelin erneut bedroht worden seien, hätten sie sich entschieden, ihr Hab und Gut zu verkaufen und das Land zu verlassen (A11 S. 8, A12 S. 10). In den Akten der Vorinstanz finden sich eine mutmasslich originale Identitätskarte des Beschwerdeführers (Nr. [...]) und eine Kopie einer Identitätskarte der Beschwerdeführerin (Nr. [...]), beide ausgestellt am (...) 1993 in C._______. B. Mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - stellte das BFM fest, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht stand halten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Asylgesuche wurden abgelehnt und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet. Da indes konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen würden, dass ihnen bei einer Rückkehr eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, daher seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin am 15. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abzusehen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur mit gültigen Papieren und einem Ausreisevisum möglich sei; ohne diese Dokumente werde die Ausreise mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert. Ausreisevisa würden nur sehr restriktiv abgegeben. Angesichts dessen und weil Familienmitglieder Eritrea schon früher verlassen hätten, sei es für die Beschwerdeführenden unmöglich gewesen, dieses Land legal zu verlassen. Die ihnen drohende Verfolgung sei auf ihre erwiesene illegale Ausreise zurückzuführen, weshalb sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien, indes in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren sei. In der Beilage dieser Eingabe fand sich eine Honorarnote der Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 1'216.40. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 20. März 2014 aus, dass die Angaben zu den jeweiligen Inhaftierungen der Beschwerdeführenden widersprüchlich seien; zudem erscheine es eher konstruiert, dass die Ausreise der (...)jährigen Enkelin ihnen derart gravierende Probleme bereitet habe, weshalb die Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Die Rechtsvertreterin hielt in ihrer Eingabe vom 15. April 2014 demgegenüber fest, dass das BFM die illegale Ausreise sowie den Umstand, dass eine solche von den eritreischen Behörden als Republikflucht geahndet und massiv bestraft werde, nicht thematisiert habe. Bloss sei bemerkt worden, dass die Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. An den Asylgründen würden die Beschwerdeführenden zwar festhalten, könnten diese aber nicht beweisen, weshalb sie den ablehnenden Entscheid betreffend Asyl nicht anfechten würden. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen. Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 4.3.3 Der heute (...)jährige Beschwerdeführer (gemäss seiner Identitätskarte ist er im Jahr (...) geboren) und seine (...)jährige Ehefrau, welche gemäss der Kopie der Identitätskarte Jahrgang (...) hat, sind zwar aufgrund ihres Alters nicht eindeutig von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Hingegen sind die Beschwerdeführenden - einfache Landwirte, die seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 nie Militärdienst geleistet haben; einzig der Beschwerdeführer habe während des Derg-Regimes (Militärjunta in Äthiopien, die nach dem Sturz des Kaisers Haile Selassie von 1974 bis 1987 an der Macht war) als Milizsoldat eine Waffe getragen (A11 S. 9) - wohl nicht als loyal zu beurteilen, was als Voraussetzung für eine Visumserteilung der eritreischen Behörden gilt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass sie die Bezahlung von rund $ 10'000.- hätten vornehmen können, da sie mit dem Verkauf ihres Viehs 100'000 Nakfa (ca. Fr. 6'000.-) erhielten, mit welchem sie die Reise nach Europa bezahlten (A5 S. 6). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat illegal verlassen haben. Die illegale Ausreise aus Eritrea wurde denn auch vom BFM nicht bestritten. Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich diesbezüglich zwar in keiner Weise. Indessen ist einer internen Akte des BFM zu entnehmen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht mit genügender Sicherheit widerlegt werden könne (A15). Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkennt das BFM indes, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG - nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK - zu befürchten haben. Die Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. März 2014 vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 ist - die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend - teilweise aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweisen sich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandlos. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 15. April 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 1'216.40 aus (inkl. Auslagen und MWSt), was angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf diesen Betrag festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird teilweise - soweit Ziffer 1 des Dispositivs betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'216.40.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: