Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 zusammen mit seiner Pflegemutter, B._______ (E-[...]), und gelangte auf dem Landweg über den Sudan und Uganda nach Nairobi, Kenia, wo er sich gemeinsam mit seiner Pflegemutter ungefähr drei Jahre lang aufhielt. A.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 stellte der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Pflegebruder des Beschwerdeführers, C._______, ein Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 und 4 AsylG (SR 142.31) zugunsten seiner Mutter, B._______, und des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte er aus, seine über (...) Jahre alte Mutter leide an sehr starken Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust, gesteigerter Erregbarkeit und Ruhelosigkeit und könne aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr alleine leben. So sei sie bei ihren täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen, welche sie in Nairobi mangels Pflege- und Altersheimen nicht bekomme. Auch der Beschwerdeführer könne die Mutter nicht genügend unterstützen, da er als Minderjähriger selbst auf Unterstützung angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Pflegebruder des Beschwerdeführers eine von einem Notar in Nairobi beglaubigte Urkunde vom 10. März 2011 ein, wonach der Vater des Beschwerdeführers - ein [europäischer] Geschäftsmann - verschwunden und dessen Mutter verstorben sei, weshalb B._______ den Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach eritreischem Gewohnheitsrecht adoptiert habe und seither mit ihm zusammenlebe. Zudem reichte er eine Kopie der eritreischen Identitätskarte von B._______ sowie ein Zeugnis eines Arztes in Nairobi bezüglich der Beschwerden von B._______ vom 7. März 2011 ein. Nachdem B._______ am 8. Dezember 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Nairobi angehört worden war, stellte das BFM ihr und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2012 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz aus. Am 13. respektive 14. Juni 2012 reisten der Beschwerdeführer und seine Pflegemutter von Nairobi her kommend mit dem Flugzeug in die Schweiz ein. A.c Am 19. Juni 2012 stellte B._______ für sich und ihren Pflegesohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2012 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt. Am 30. Januar 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei als Kind eines [Europäers], der in [Afrika] geboren worden sei, und einer Eritreerin, welche während seiner Kindheit verstorben sei, in (...), Eritrea, zur Welt gekommen und dort aufgewachsen. Seinen Vater habe er nie gekannt. An den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter könne er sich nicht erinnern. Er wisse einzig noch, dass er danach an einen Ort gekommen sei, wo sich viele Kinder aufgehalten hätten. Allerdings könne er sich nicht an viel mehr als das erinnern. Mit etwa (...) Jahren sei er dann von B._______ aufgenommen worden. Ungefähr im Jahr 2009 habe er Eritrea schliesslich mit seiner Pflegemutter verlassen und sich in Nairobi, Kenia, niedergelassen, wo er einen Englischkurs besucht und sich um B._______ gekümmert habe, da diese meistens krank gewesen sei und ein sehr schlechtes Gedächtnis habe. Weshalb er und seine Pflegemutter aus Eritrea ausgereist seien, wisse er nicht. Auch habe er sie nie danach gefragt. Er selbst habe jedenfalls keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, ausser dass er nach der Sekundarschule in den Militärdienst hätte einrücken müssen und deshalb nicht hätte weiterstudieren können. Seine Pflegemutter habe ihm einzig manchmal erzählt, dass sie mit seiner leiblichen Mutter im Gefängnis gewesen sei und Probleme mit der Regierung gehabt habe. Genaueres darüber wisse er aber nicht. Wer sich während des Gefängnisaufenthaltes seiner leiblichen Mutter um ihn gekümmert habe, wisse er auch nicht mehr. Er wisse einzig, dasser mit der Todes- oder einer Haftstrafe rechnen müsse, wenn er jetzt nach Eritrea zurückkehren würde. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn indes wegen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben zu seiner Biographie und seiner Ausreise aus Eritrea weder sein Aufenthalt in, noch seine Ausreise aus Eritrea in den Sudan geglaubt werden könne. So habe er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht, weshalb seine Identität nicht feststehe. Auch habe er sich weder an das Quartier, in dem er aufgewachsen sei, erinnern können, noch habe er konkrete Angaben darüber machen können, wo er sich aufgehalten habe, bevor seine Pflegemutter ihn aufgenommen habe. Ebenso seien seine Aussagen zu seinem Schulbesuch dürftig ausgefallen. Schliesslich habe er auch diffuse Angaben zur Zeit, die er bei seiner Pflegemutter in Eritrea gelebt habe, gemacht. Bezüglich der Ausreise aus Eritrea habe er sich nicht daran erinnern können, wann er das Land verlassen habe. Während er anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2014 zunächst angegeben habe, Eritrea mit ungefähr (...) Jahren verlassen zu haben, habe er sich daraufhin korrigiert und zu Protokoll gegeben, dass er bei der Ausreise bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Auch habe er kein Datum respektive keinen Zeitrahmen für seine Ausreise angeben können und sei auch nicht annähernd in der Lage gewesen, die geltend gemachte Ausreise aus Eritrea in den Sudan zu schildern, habe er doch lediglich angegeben, mit einem Fahrzeug ausgereist zu sein, die ganze Zeit geschlafen zu haben und somit nichts von der Reise mitbekommen zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer ohnehin keine eigentlichen asylrelevanten Nachteile in Eritrea geltend gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werden müsse. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, nach Einsicht in die Akten eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Beschwerde und zum Nachreichen von Beweismitteln zu erhalten. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, beantragt. Der Antrag bezüglich Ansetzung einer Nachfrist wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, welches bis zum Beschwerdezeitpunkt unbeantwortet geblieben sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hielt es fest, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch zwischenzeitlich, das heisst mit Schreiben vom 21. Juli 2014, behandelt habe, weshalb es den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. E. Mit Eingabe vom 4. August 2014 kam die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dieser Aufforderung nach und präzisierte ihre materiellen Rechtsbegehren dahingehend, dass sie ausführte, dass die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien und festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht hielt sie am Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, fest. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung seiner leiblichen Mutter zunächst bei seinen Nachbarn untergekommen sei. Nachdem diese ihn nicht mehr länger hätten durchfüttern können, hätten sie ihn auf die Strasse gestellt, wo er sich mit dem Verkauf von Zigaretten durchzuschlagen versucht habe, bis er von B._______ gefunden und adoptiert worden sei. Da es in Eritrea als schändlich angesehen werde, auf der Strasse zu leben und zu betteln, habe der Beschwerdeführer sich lange Zeit niemandem anvertraut und mithin auch den Migrationsbehörden nichts über seine Vergangenheit erzählt. Mittlerweile habe er aber verstanden, dass es für die Beurteilung seines Asylgesuchs wichtig sei, dass er seine Geschichte vollständig schildere. Da der Beschwerdeführer aber immer noch ein Kind sei und angesichts seiner Vergangenheit psychisch sehr belastet sei, dürfe ihm sein Aussageverhalten nicht zum Nachteil gereichen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Ausreise aus Eritrea in den Sudan genau zu schildern, hielt die Rechtsvertreterin entgegen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sich mit den Angaben seiner Pflegemutter weitgehend deckten. Ferner habe der Beschwerdeführer während des Grossteils der Reise geschlafen, weil er fast durchgängig reisekrank gewesen sei. Schliesslich hielt die Rechtsvertreterin fest, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der vorangehenden Ausführungen ins Asylgesuch seiner Pflegemutter einzubeziehen sei, da für ihn aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu B._______ dieselben Asylgründe, wie für diese, relevant seien. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner führte das Gericht aus, dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit dem Verfahren seiner Pflegemutter, B._______, koordiniert geführt werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Schreiben vom 1. September 2014 - am 18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen - brachte das Migrationsamt des Kantons D._______ dem BFM zur Kenntnis, dass gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Schändung (Art. 191 StGB) und allenfalls Vergewaltigung (Art. 190 StGB) in Mittäterschaft erhoben wurde. I. In ihrer Replik vom 19. September 2014 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2014 keinen Anlass zu weiteren Ausführungen gebe. J. Gemäss telefonischer Auskunft der Jugendanwaltschaft D._______ vom 24. Juni 2015 sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden, das derzeit noch hängig sei. K. Am 30. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer weder seinen Aufenthalt in, noch seine Ausreise aus Eritrea. Somit ist zunächst der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt ist. Im Verfahren der Pflegemutter des Beschwerdeführers erachtete es das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend glaubhaft, dass diese um das Jahr 2001 herum von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort inhaftiert wurde und sich mithin vor ihrer Ausreise tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat und von dort aus nach Kenia gelangt ist (vgl. den gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Entscheid E [...]). Der Beschwerdeführer und B._______ trugen zudem übereinstimmend vor, dass sich Letztere des Beschwerdeführers angenommen habe, als dieser ungefähr (...) Jahre alt war (vgl. B12/17, F42 und F112; B4/10, Rz. 3.04; B13/11, F7 und F40), und sie danach bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea zusammen (...) gelebt hätten, wo der Beschwerdeführer bis ungefähr in die (...) Klasse zur Schule gegangen sei (vgl. B4/10, Rz. 2.01; B12/17, F116 f.; B5/9, Rz. 2.01; B13/11, F21). Ferner gaben der Beschwerdeführer und B._______ übereinstimmend an, nach ihrer Ausreise aus Eritrea ungefähr drei Jahre in Kenia verbracht zu haben (vgl. B4/10, Rz. 5.01; B12/17, F123; B5/9, Rz. 5.01), wo sich der Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Problemen seiner Pflegemutter um diese gekümmert habe (vgl. B12/17, F63; B13/11, F119). Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis ins Jahr 2009 - von seinem zehnten Lebensjahr an mit seiner Pflegemutter - in Eritrea gelebt hat und von dort aus nach Kenia ausgereist ist.
E. 4.2 Folglich ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der beiden Befragungen keine eigenen Asylgründe vor. Zwar gab er am Ende der Bundesanhörung zu Protokoll, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit der Todesstrafe oder einer Haftstrafe rechnen müsse (vgl. B13/11, F123). Dass ihm diese Strafen infolge von Ereignissen, die sich vor seiner Ausreise zugetragen hätten, drohten, machte er indes nicht geltend. So führte er denn auch an anderer Stelle anlässlich der Bundesanhörung sowie im Rahmen der Kurzbefragung an, dass er selbst mit den eritreischen Behörden keine Probleme gehabt habe (vgl. B13/11, F63; B5/9, Rz. 7.01). Mithin kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Ein Einbezug des Beschwerdeführers ins Asyl seiner Pflegemutter (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) fällt überdies von vorneherein ausser Betracht, da auch deren Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. E-4017/2014). Mithin kann auch offen bleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ überhaupt ein Kindsverhältnis im rechtlichen Sinne besteht. Schliesslich muss vor diesem Hintergrund auch nicht über eine - infolge des laufenden Strafverfahrens (vgl. Bst. H und J) - allfällige Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG befunden werden. Mithin hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 4.3 Da gemäss den Ausführungen in E. 4.1 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2009 in Eritrea gelebt hat und von dort aus nach Kenia gelangt ist, bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 4.3.2 Eritreische Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, werden vom eritreischen Regime als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle einer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen, mit denen das Regime der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden versucht. Ein legales Verlassen des Landes ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Entscheid des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
E. 4.3.3 Der im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ungefähr (...)-jährige Beschwerdeführer war bereits aufgrund seines Alters von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Zudem ist - angesichts der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Pflegemutter - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit B._______, welche aufgrund ihres Gefängnisaufenthaltes von der eritreischen Regierung wohl kaum als loyale Person wahrgenommen wurde und Eritrea mithin illegal verlassen haben musste, ausgereist ist (vgl. 4.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea legal verlassen hat.
E. 4.3.4 Eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland ausreisen, haben - unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise - bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten. Vielmehr drohen ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, da der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische Regime neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische Oppositionelle, und somit ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv, zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer erfüllt entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und ist somit als Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheide des BVGer E-2038/2014 vom 1. Mai 2014 und E-2004/2014 vom 14. April 2015). Hingegen erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen; die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. E. 4.3), findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements Anwendung.
E. 6.2 Die restriktiven Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK respektive Art. 5 Abs. 2 AsylG für eine Nichtanwendung des Refoulement-Verbots sind vorliegend trotz einer möglichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung, allenfalls wegen Vergewaltigung, in Mittäterschaft nicht erfüllt. So ist vorweg zu erwähnen, dass das Refoulement-Verbot ein fundamentales Prinzip der Flüchtlingskonvention darstellt, gegenüber welchem die Vertragsstaaten keine Vorbehalte anbringen dürfen (vgl. Art. 42 Abs. 1 FK). Die Schweiz hat ihrerseits auf Verfassungsstufe statuiert, dass Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie verfolgt werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV). Die Rückschiebung in einen Verfolgerstaat ist insofern als "ultima ratio" zu begreifen und muss auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 225 f.). Gemäss Art. 33 Abs. 2 FK kommt das Rückschiebungsverbot in zwei Fällen nicht zur Anwendung: erstens, wenn Gründe dafür vorliegen, dass der Flüchtling als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss und zweitens, wenn der Flüchtling eine Bedrohung für die Gemeinschaft des Aufenthaltsstaates bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Dass der Beschwerdeführer wegen der noch ausstehenden Verurteilung wegen Schändung, allenfalls Vergewaltigung, eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK darstellen würde, kann von vorneherein ausgeschlossen werden, da vom Begriff "Gefahr für die Sicherheit" nur Delikte erfasst sind, welche darauf abzielen, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte oder Sabotage (vgl. Kälin, a.a.O., S. 226). Vorliegend wären - unter der Prämisse der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers - aber auch die Voraussetzungen der zweiten Ausnahme des Rückschiebungsverbotes nicht erfüllt. So ist zwar nicht auszuschliessend, dass Schändung respektive Vergewaltigung unter die besonders schweren Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK zu subsumieren wäre (vgl. Kälin, a.a.O., S. 228). Indes mangelt es vorliegend wohl an der Gemeingefährlichkeit, wird diese doch prinzipiell nur für Wiederholungstäter respektive bei klarer Wiederholungsgefahr bejaht (vgl. Kälin, a.a.O., S. 230 f.). Gemäss Auskunft der Jugendanwaltschaft D._______ vom 24. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer weder zuvor noch nach dem Vorfall nochmals strafrechtlich auffällig geworden. Folglich ist im vorliegenden Fall auch bei einer Verurteilung des Beschwerdeführers noch nicht von dessen Gemeingefährlichkeit auszugehen.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erweist sich unter diesen Umständen als unzulässig.
E. 7 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2014 guthiess. Folglich werden vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar. Die Rechtsvertreterin reichte am 30. Juni 2015 eine Kostennote betreffend den Aufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Pflegemutter ein. Der darin für die Ausarbeitung (inklusive Redigieren) der Beschwerdebegründungen ausgewiesene Aufwand von 8.75 Stunden zu zwei verschiedenen Stundenansätzen erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin zu kürzen. Das Gericht erachtet eine Kürzung um 2 Stunden zum tieferen Stundenansatz von Fr. 115.-, total Fr. 230.-, als angemessen. Der Gesamtaufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Pflegemutter beläuft sich mithin auf Fr. 3'045.- (inkl. MwSt. und Auslagen). Da das Verfahren der Pflegemutter mit grösserem Aufwand verbunden war als das Verfahren des Beschwerdeführers - betreffen doch die Eingaben vom 18. August 2014, vom 25. August 2014 und vom 19. September 2014 im Wesentlichen nur die Pflegemutter - ist der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil bei einem Drittel der Gesamtkosten, das heisst bei Fr. 1'015.-, anzusetzen. Diese Kosten gehen je hälftig zu Lasten der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 507.50 auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 507.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4019/2014 Urteil vom 5. August 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 zusammen mit seiner Pflegemutter, B._______ (E-[...]), und gelangte auf dem Landweg über den Sudan und Uganda nach Nairobi, Kenia, wo er sich gemeinsam mit seiner Pflegemutter ungefähr drei Jahre lang aufhielt. A.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 stellte der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Pflegebruder des Beschwerdeführers, C._______, ein Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 und 4 AsylG (SR 142.31) zugunsten seiner Mutter, B._______, und des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte er aus, seine über (...) Jahre alte Mutter leide an sehr starken Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust, gesteigerter Erregbarkeit und Ruhelosigkeit und könne aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr alleine leben. So sei sie bei ihren täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen, welche sie in Nairobi mangels Pflege- und Altersheimen nicht bekomme. Auch der Beschwerdeführer könne die Mutter nicht genügend unterstützen, da er als Minderjähriger selbst auf Unterstützung angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Pflegebruder des Beschwerdeführers eine von einem Notar in Nairobi beglaubigte Urkunde vom 10. März 2011 ein, wonach der Vater des Beschwerdeführers - ein [europäischer] Geschäftsmann - verschwunden und dessen Mutter verstorben sei, weshalb B._______ den Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach eritreischem Gewohnheitsrecht adoptiert habe und seither mit ihm zusammenlebe. Zudem reichte er eine Kopie der eritreischen Identitätskarte von B._______ sowie ein Zeugnis eines Arztes in Nairobi bezüglich der Beschwerden von B._______ vom 7. März 2011 ein. Nachdem B._______ am 8. Dezember 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Nairobi angehört worden war, stellte das BFM ihr und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2012 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz aus. Am 13. respektive 14. Juni 2012 reisten der Beschwerdeführer und seine Pflegemutter von Nairobi her kommend mit dem Flugzeug in die Schweiz ein. A.c Am 19. Juni 2012 stellte B._______ für sich und ihren Pflegesohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2012 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt. Am 30. Januar 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei als Kind eines [Europäers], der in [Afrika] geboren worden sei, und einer Eritreerin, welche während seiner Kindheit verstorben sei, in (...), Eritrea, zur Welt gekommen und dort aufgewachsen. Seinen Vater habe er nie gekannt. An den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter könne er sich nicht erinnern. Er wisse einzig noch, dass er danach an einen Ort gekommen sei, wo sich viele Kinder aufgehalten hätten. Allerdings könne er sich nicht an viel mehr als das erinnern. Mit etwa (...) Jahren sei er dann von B._______ aufgenommen worden. Ungefähr im Jahr 2009 habe er Eritrea schliesslich mit seiner Pflegemutter verlassen und sich in Nairobi, Kenia, niedergelassen, wo er einen Englischkurs besucht und sich um B._______ gekümmert habe, da diese meistens krank gewesen sei und ein sehr schlechtes Gedächtnis habe. Weshalb er und seine Pflegemutter aus Eritrea ausgereist seien, wisse er nicht. Auch habe er sie nie danach gefragt. Er selbst habe jedenfalls keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, ausser dass er nach der Sekundarschule in den Militärdienst hätte einrücken müssen und deshalb nicht hätte weiterstudieren können. Seine Pflegemutter habe ihm einzig manchmal erzählt, dass sie mit seiner leiblichen Mutter im Gefängnis gewesen sei und Probleme mit der Regierung gehabt habe. Genaueres darüber wisse er aber nicht. Wer sich während des Gefängnisaufenthaltes seiner leiblichen Mutter um ihn gekümmert habe, wisse er auch nicht mehr. Er wisse einzig, dasser mit der Todes- oder einer Haftstrafe rechnen müsse, wenn er jetzt nach Eritrea zurückkehren würde. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn indes wegen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben zu seiner Biographie und seiner Ausreise aus Eritrea weder sein Aufenthalt in, noch seine Ausreise aus Eritrea in den Sudan geglaubt werden könne. So habe er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht, weshalb seine Identität nicht feststehe. Auch habe er sich weder an das Quartier, in dem er aufgewachsen sei, erinnern können, noch habe er konkrete Angaben darüber machen können, wo er sich aufgehalten habe, bevor seine Pflegemutter ihn aufgenommen habe. Ebenso seien seine Aussagen zu seinem Schulbesuch dürftig ausgefallen. Schliesslich habe er auch diffuse Angaben zur Zeit, die er bei seiner Pflegemutter in Eritrea gelebt habe, gemacht. Bezüglich der Ausreise aus Eritrea habe er sich nicht daran erinnern können, wann er das Land verlassen habe. Während er anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2014 zunächst angegeben habe, Eritrea mit ungefähr (...) Jahren verlassen zu haben, habe er sich daraufhin korrigiert und zu Protokoll gegeben, dass er bei der Ausreise bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Auch habe er kein Datum respektive keinen Zeitrahmen für seine Ausreise angeben können und sei auch nicht annähernd in der Lage gewesen, die geltend gemachte Ausreise aus Eritrea in den Sudan zu schildern, habe er doch lediglich angegeben, mit einem Fahrzeug ausgereist zu sein, die ganze Zeit geschlafen zu haben und somit nichts von der Reise mitbekommen zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer ohnehin keine eigentlichen asylrelevanten Nachteile in Eritrea geltend gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werden müsse. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, nach Einsicht in die Akten eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Beschwerde und zum Nachreichen von Beweismitteln zu erhalten. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, beantragt. Der Antrag bezüglich Ansetzung einer Nachfrist wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, welches bis zum Beschwerdezeitpunkt unbeantwortet geblieben sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hielt es fest, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch zwischenzeitlich, das heisst mit Schreiben vom 21. Juli 2014, behandelt habe, weshalb es den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. E. Mit Eingabe vom 4. August 2014 kam die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dieser Aufforderung nach und präzisierte ihre materiellen Rechtsbegehren dahingehend, dass sie ausführte, dass die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien und festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht hielt sie am Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, fest. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer nach der Inhaftierung seiner leiblichen Mutter zunächst bei seinen Nachbarn untergekommen sei. Nachdem diese ihn nicht mehr länger hätten durchfüttern können, hätten sie ihn auf die Strasse gestellt, wo er sich mit dem Verkauf von Zigaretten durchzuschlagen versucht habe, bis er von B._______ gefunden und adoptiert worden sei. Da es in Eritrea als schändlich angesehen werde, auf der Strasse zu leben und zu betteln, habe der Beschwerdeführer sich lange Zeit niemandem anvertraut und mithin auch den Migrationsbehörden nichts über seine Vergangenheit erzählt. Mittlerweile habe er aber verstanden, dass es für die Beurteilung seines Asylgesuchs wichtig sei, dass er seine Geschichte vollständig schildere. Da der Beschwerdeführer aber immer noch ein Kind sei und angesichts seiner Vergangenheit psychisch sehr belastet sei, dürfe ihm sein Aussageverhalten nicht zum Nachteil gereichen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Ausreise aus Eritrea in den Sudan genau zu schildern, hielt die Rechtsvertreterin entgegen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sich mit den Angaben seiner Pflegemutter weitgehend deckten. Ferner habe der Beschwerdeführer während des Grossteils der Reise geschlafen, weil er fast durchgängig reisekrank gewesen sei. Schliesslich hielt die Rechtsvertreterin fest, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der vorangehenden Ausführungen ins Asylgesuch seiner Pflegemutter einzubeziehen sei, da für ihn aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu B._______ dieselben Asylgründe, wie für diese, relevant seien. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner führte das Gericht aus, dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit dem Verfahren seiner Pflegemutter, B._______, koordiniert geführt werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Schreiben vom 1. September 2014 - am 18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen - brachte das Migrationsamt des Kantons D._______ dem BFM zur Kenntnis, dass gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Schändung (Art. 191 StGB) und allenfalls Vergewaltigung (Art. 190 StGB) in Mittäterschaft erhoben wurde. I. In ihrer Replik vom 19. September 2014 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2014 keinen Anlass zu weiteren Ausführungen gebe. J. Gemäss telefonischer Auskunft der Jugendanwaltschaft D._______ vom 24. Juni 2015 sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden, das derzeit noch hängig sei. K. Am 30. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer weder seinen Aufenthalt in, noch seine Ausreise aus Eritrea. Somit ist zunächst der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt ist. Im Verfahren der Pflegemutter des Beschwerdeführers erachtete es das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend glaubhaft, dass diese um das Jahr 2001 herum von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort inhaftiert wurde und sich mithin vor ihrer Ausreise tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat und von dort aus nach Kenia gelangt ist (vgl. den gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Entscheid E [...]). Der Beschwerdeführer und B._______ trugen zudem übereinstimmend vor, dass sich Letztere des Beschwerdeführers angenommen habe, als dieser ungefähr (...) Jahre alt war (vgl. B12/17, F42 und F112; B4/10, Rz. 3.04; B13/11, F7 und F40), und sie danach bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea zusammen (...) gelebt hätten, wo der Beschwerdeführer bis ungefähr in die (...) Klasse zur Schule gegangen sei (vgl. B4/10, Rz. 2.01; B12/17, F116 f.; B5/9, Rz. 2.01; B13/11, F21). Ferner gaben der Beschwerdeführer und B._______ übereinstimmend an, nach ihrer Ausreise aus Eritrea ungefähr drei Jahre in Kenia verbracht zu haben (vgl. B4/10, Rz. 5.01; B12/17, F123; B5/9, Rz. 5.01), wo sich der Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Problemen seiner Pflegemutter um diese gekümmert habe (vgl. B12/17, F63; B13/11, F119). Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis ins Jahr 2009 - von seinem zehnten Lebensjahr an mit seiner Pflegemutter - in Eritrea gelebt hat und von dort aus nach Kenia ausgereist ist. 4.2 Folglich ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der beiden Befragungen keine eigenen Asylgründe vor. Zwar gab er am Ende der Bundesanhörung zu Protokoll, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit der Todesstrafe oder einer Haftstrafe rechnen müsse (vgl. B13/11, F123). Dass ihm diese Strafen infolge von Ereignissen, die sich vor seiner Ausreise zugetragen hätten, drohten, machte er indes nicht geltend. So führte er denn auch an anderer Stelle anlässlich der Bundesanhörung sowie im Rahmen der Kurzbefragung an, dass er selbst mit den eritreischen Behörden keine Probleme gehabt habe (vgl. B13/11, F63; B5/9, Rz. 7.01). Mithin kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Ein Einbezug des Beschwerdeführers ins Asyl seiner Pflegemutter (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) fällt überdies von vorneherein ausser Betracht, da auch deren Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. E-4017/2014). Mithin kann auch offen bleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ überhaupt ein Kindsverhältnis im rechtlichen Sinne besteht. Schliesslich muss vor diesem Hintergrund auch nicht über eine - infolge des laufenden Strafverfahrens (vgl. Bst. H und J) - allfällige Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG befunden werden. Mithin hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 4.3 Da gemäss den Ausführungen in E. 4.1 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2009 in Eritrea gelebt hat und von dort aus nach Kenia gelangt ist, bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.3.2 Eritreische Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, werden vom eritreischen Regime als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle einer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen, mit denen das Regime der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden versucht. Ein legales Verlassen des Landes ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Entscheid des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 4.3.3 Der im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ungefähr (...)-jährige Beschwerdeführer war bereits aufgrund seines Alters von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Zudem ist - angesichts der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Pflegemutter - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit B._______, welche aufgrund ihres Gefängnisaufenthaltes von der eritreischen Regierung wohl kaum als loyale Person wahrgenommen wurde und Eritrea mithin illegal verlassen haben musste, ausgereist ist (vgl. 4.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea legal verlassen hat. 4.3.4 Eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland ausreisen, haben - unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise - bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten. Vielmehr drohen ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, da der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische Regime neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische Oppositionelle, und somit ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv, zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer erfüllt entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und ist somit als Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheide des BVGer E-2038/2014 vom 1. Mai 2014 und E-2004/2014 vom 14. April 2015). Hingegen erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen; die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. E. 4.3), findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements Anwendung. 6.2 Die restriktiven Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK respektive Art. 5 Abs. 2 AsylG für eine Nichtanwendung des Refoulement-Verbots sind vorliegend trotz einer möglichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schändung, allenfalls wegen Vergewaltigung, in Mittäterschaft nicht erfüllt. So ist vorweg zu erwähnen, dass das Refoulement-Verbot ein fundamentales Prinzip der Flüchtlingskonvention darstellt, gegenüber welchem die Vertragsstaaten keine Vorbehalte anbringen dürfen (vgl. Art. 42 Abs. 1 FK). Die Schweiz hat ihrerseits auf Verfassungsstufe statuiert, dass Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie verfolgt werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV). Die Rückschiebung in einen Verfolgerstaat ist insofern als "ultima ratio" zu begreifen und muss auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 225 f.). Gemäss Art. 33 Abs. 2 FK kommt das Rückschiebungsverbot in zwei Fällen nicht zur Anwendung: erstens, wenn Gründe dafür vorliegen, dass der Flüchtling als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss und zweitens, wenn der Flüchtling eine Bedrohung für die Gemeinschaft des Aufenthaltsstaates bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Dass der Beschwerdeführer wegen der noch ausstehenden Verurteilung wegen Schändung, allenfalls Vergewaltigung, eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK darstellen würde, kann von vorneherein ausgeschlossen werden, da vom Begriff "Gefahr für die Sicherheit" nur Delikte erfasst sind, welche darauf abzielen, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte oder Sabotage (vgl. Kälin, a.a.O., S. 226). Vorliegend wären - unter der Prämisse der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers - aber auch die Voraussetzungen der zweiten Ausnahme des Rückschiebungsverbotes nicht erfüllt. So ist zwar nicht auszuschliessend, dass Schändung respektive Vergewaltigung unter die besonders schweren Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK zu subsumieren wäre (vgl. Kälin, a.a.O., S. 228). Indes mangelt es vorliegend wohl an der Gemeingefährlichkeit, wird diese doch prinzipiell nur für Wiederholungstäter respektive bei klarer Wiederholungsgefahr bejaht (vgl. Kälin, a.a.O., S. 230 f.). Gemäss Auskunft der Jugendanwaltschaft D._______ vom 24. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer weder zuvor noch nach dem Vorfall nochmals strafrechtlich auffällig geworden. Folglich ist im vorliegenden Fall auch bei einer Verurteilung des Beschwerdeführers noch nicht von dessen Gemeingefährlichkeit auszugehen. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erweist sich unter diesen Umständen als unzulässig.
7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2014 guthiess. Folglich werden vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar. Die Rechtsvertreterin reichte am 30. Juni 2015 eine Kostennote betreffend den Aufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Pflegemutter ein. Der darin für die Ausarbeitung (inklusive Redigieren) der Beschwerdebegründungen ausgewiesene Aufwand von 8.75 Stunden zu zwei verschiedenen Stundenansätzen erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin zu kürzen. Das Gericht erachtet eine Kürzung um 2 Stunden zum tieferen Stundenansatz von Fr. 115.-, total Fr. 230.-, als angemessen. Der Gesamtaufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Pflegemutter beläuft sich mithin auf Fr. 3'045.- (inkl. MwSt. und Auslagen). Da das Verfahren der Pflegemutter mit grösserem Aufwand verbunden war als das Verfahren des Beschwerdeführers - betreffen doch die Eingaben vom 18. August 2014, vom 25. August 2014 und vom 19. September 2014 im Wesentlichen nur die Pflegemutter - ist der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil bei einem Drittel der Gesamtkosten, das heisst bei Fr. 1'015.-, anzusetzen. Diese Kosten gehen je hälftig zu Lasten der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 507.50 auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 507.50 zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: