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E-4017/2014

E-4017/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Pflegesohn, B._______ (E-[...]), im Jahr 2009 und gelangte auf dem Landweg über den Sudan und Uganda nach Kenia, wo sie sich gemeinsam mit ihrem Pflegesohn ungefähr drei Jahre in einem Quartier namens "(...)" in einer ihr unbekannten Stadt aufhielt. A.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 stellte der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte C._______, Sohn der Beschwerdeführerin, ein Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 und 4 AsylG (SR142.31) zugunsten seiner Mutter und seines Pflegebruders, B._______. Zur Begründung führte er aus, seine über (...) Jahre alte Mutter leide an sehr starken Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust, gesteigerter Erregbarkeit und Ruhelosigkeit und könne aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr alleine leben. So sei sie bei ihren täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen, welche sie in Nairobi mangels Pflege- und Altersheimen nicht bekomme. Auch sein Pflegebruder könne die Beschwerdeführerin nicht genügend unterstützen, da er als Minderjähriger selbst auf Unterstützung angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin eine von einem Notar in Nairobi beglaubigte Urkunde vom 10. März 2011 ein, wonach der Vater von B._______ verschwunden und dessen Mutter verstorben sei, weshalb die Beschwerdeführerin den Jungen nach eritreischem Gewohnheitsrecht adoptiert habe und seither mit ihm zusammenlebe. Zudem reichte er eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie ein Zeugnis eines Arztes in Nairobi bezüglich deren Beschwerden vom 7. März 2011 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Nairobi angehört worden war, stellte das BFM ihr und ihrem Pflegesohn mit Verfügung vom 13. April 2012 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz aus. Am 13. respektive 14. Juni 2012 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Pflegesohn von Nairobi her kommend mit dem Flugzeug in die Schweiz ein. A.c Am 19. Juni 2012 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo sie am 9. Juli 2012 summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt wurde. Am 30. Januar 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in D._______, Eritrea, geboren und in E._______ aufgewachsen. Mit ungefähr 25 Jahren sei sie mit ihrem Ehemann nach [Äthiopien] gezogen, wo auch ihre (...) leiblichen Söhne geboren worden seien. Von dort aus sei sie - nachdem ihr Ehemann, der ein ranghoher Militär gewesen sei, ums Leben gekommen sei - anlässlich einer spontanen Aktion der äthiopischen Behörden um die Jahre 2001 respektive 2002 herum nach Eritrea deportiert worden. Da die eritreischen Behörden geglaubt hätten, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Amharischkenntnisse - sie habe wegen ihres langen Aufenthaltes in Äthiopien praktisch nur noch amharisch gesprochen - eine Spionin der äthiopischen Regierung, hätten sie sie ungefähr zwei Monate nach der Deportation ins Gefängnis in (...) gesteckt. Sie wisse nicht mehr, wie lange sie im Gefängnis gewesen sei, und könne sich nur noch erinnern, dass sie erst freigekommen sei, nachdem ihr in der Schweiz lebender Sohn die eritreischen Behörden bestochen habe. Dieser habe von einem Freund, der immer Bekannte im Gefängnis besucht habe, erfahren, dass seine Mutter inhaftiert worden sei. Bei der Entlassung aus dem Gefängnis habe die Beschwerdeführerin ein Papier unterschreiben müssen, in dem gestanden sei, dass sie E._______ nicht mehr verlassen dürfe. Danach habe sie insofern noch Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, als sie nicht berechtigt gewesen sei, Nahrungsmittel von der Verwaltung günstig zu beziehen. Aufgrund des Hausarrests, dessen Nichteinhalten mit dem Tod bestraft worden wäre, seien sie und ihr Pflegesohn - dessen sie sich nach dem Tod seiner leiblichen Mutter, einer Freundin aus dem Gefängnis, ungefähr im Jahr 2007 angenommen habe - im Jahr 2009 schliesslich aus Eritrea ausgereist. Da diese Ausreise bereits aufgrund des Papiers, welches sie bei ihrer Freilassung aus dem Gefängnis habe unterzeichnen müssen, illegal gewesen sei, würde sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im Gefängnis landen und die Todesstrafe erhalten. Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie an Gedächtnisproblemen leide und sich an viele Ereignisse in ihrem Leben nicht mehr erinnern könne. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, nahm sie indes wegen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin derart widersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd seien, dass nicht davon auszugehen sei, sie sei nach ihrem geltend gemachten Aufenthalt in Äthiopien tatsächlich nach Eritrea zurückgekehrt. Vielmehr müsse angenommen werden, sie sei direkt von Äthiopien nach Kenia gelangt. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juli 2012 zunächst keinerlei Angaben zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea machen können. Erst als diesbezüglich nochmals nachgefragt worden sei, habe sie angegeben, vor zehn bis elf Jahren von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden zu sein. Bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer ihrer Inhaftierung in Eritrea habe sie bei der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Nairobi vom 8. Dezember 2011 noch angegeben, dass sie vor ungefähr fünf Jahren, nach ihrer Deportation von Äthiopien nach Eritrea, für ein Jahr in Haft gewesen sei. Anlässlich der Befragung zur Person habe sie dann zunächst weder angeben können, wann noch wie lange sie inhaftiert gewesen sei, um später auszuführen, dass sie unmittelbar nach ihrer Deportation aus Äthiopien ins Gefängnis gesteckt worden sei. Bei der Anhörung vom 30. Januar 2014 habe sie - trotz mehrmaligem Nachhaken - wiederum keinerlei Angaben dazu machen können, wann sie in Haft gewesen sei. Auch seien ihre Schilderungen bezüglich ihrer Festnahme und ihres Gefängnisaufenthalts sehr vage und oberflächlich geblieben. Da es sich bei der geltend gemachten Inhaftierung aber um ein bedeutendes Erlebnis im Leben einer älteren Frau handeln würde, sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkreten und detaillierten Angaben habe machen können. Eigenartig erscheine auch, dass die Beschwerdeführerin nur habe angeben können, dass sie mit Hilfe ihres Sohnes, der in der Schweiz lebe, aus dem Gefängnis gekommen sei, die genaueren Umstände ihrer Freilassung aber nicht habe schildern können. Dass ein Freund ihres Sohnes sie im Gefängnis zufälligerweise wiedererkannt und daraufhin ihren Sohn kontaktiert haben soll, erscheine überdies realitätsfremd. Auch erscheine es konstruiert, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr aus Äthiopien angesichts ihres Alters von der eritreischen Regierung noch als Spionin betrachtet und deshalb ins Gefängnis gesteckt worden sein soll. Schliesslich könne auch die geltend gemachte Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. So könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, wann sie E._______ verlassen habe. Auch sei es ihr nicht gelungen, ihre angebliche Ausreise aus Eritrea in den Sudan zu schildern. Dass sie vom Grenzübergang nichts gemerkt haben soll, da sie geschlafen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die regelmässigen Verweise der Beschwerdeführerin auf ihr schlechtes Gedächtnis stellten ebenfalls Schutzbehauptungen dar, hätte von ihr doch eine gewisse zeitliche Einordung oder Substantiierung ihrer wichtigsten Asylgründe erwartet werden können. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die eritreischen Behörden keinerlei Interesse an der Beschwerdeführerin hätten, sei diese doch bereits (...) Jahre alt. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, nach Einsicht in die Akten eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Beschwerde und zum Nachreichen von Beweismitteln zu erhalten. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, beantragt. Der Antrag bezüglich Ansetzung einer Nachfrist wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, welches bis zum Beschwerdezeitpunkt unbeantwortet geblieben sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hielt es fest, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch zwischenzeitlich, das heisst mit Schreiben vom 21. Juli 2014, behandelt habe, weshalb es die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. E. E.a Mit Eingabe vom 4. August 2014 kam die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und präzisierte ihre materiellen Rechtsbegehren dahingehend, dass sie ausführte, dass die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien und festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht hielt sie am Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, fest. Zur Begründung trug die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen der Würdigung der Vor-instanz als schlüssig und nachvollziehbar gewertet werden müssten. So falle mit Blick auf die Angaben bezüglich der Deportation von Äthiopien nach Eritrea und bezüglich des Aufenthaltes im Gefängnis lediglich auf, dass die Beschwerdeführerin konstant keine genauen Zeitangaben habe machen können. Widersprüchlich seien ihre Ausführungen indes nicht. Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, konkrete Zeitangaben zu machen, lasse sich einerseits damit erklären, dass Daten sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien eine untergeordnete Rolle spielen dürften. Andrerseits seien dafür das Alter und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ursächlich. So habe die Beschwerdeführerin schlimme Jahre hinter sich. Sie habe im Zuge des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien und den darauf folgenden Deportation nicht nur ihren Ehemann, sondern auch zwei ihrer (...) Söhne verloren. Darüber hinaus habe sie eine schreckliche Zeit der Inhaftierung überstanden, welche klarerweise ein Trauma hinterlassen habe, das in der Konsequenz mit Gedächtnisstörungen einhergehe. Anlässlich der ärztlichen Konsultation in Kenia - welche im Arztzeugnis vom 7. März 2011, das anlässlich des Gesuchs um Familienvereinigung bei der Schweizerischen Botschaft eingereicht wurde, festgehalten ist - sei dieser Punkt medizinisch bestätigt worden. Überdies stellte die Rechtsvertreterin einen aktuellen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Aussicht. Zum Vorhalt der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme und ihrem Gefängnisaufenthalt seien vage und oberflächlich ausgefallen, hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die Beschwerdeführerin aus den zuvor genannten Gründen zwar keine Angaben zum genauen Zeitpunkt der Festnahme habe machen können, dass sie anlässlich der beiden Anhörungen aber übereinstimmend ausgeführt habe, dass die Festnahme kurz nach ihrer Deportation aus Äthiopien erfolgt sei. Auch seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gefängnisaufenthalt insofern detailliert, als sie angegeben habe, dass es ihr nur einmal am Tag erlaubt gewesen sei, die Toilette aufzusuchen, sie mit hunderten Gefangenen in einer Halle eingesperrt worden sei, ohne sich richtig bewegen zu können, und den Gefangenen keine Aufgaben zugeteilt worden seien, denen sie anlässlich ihres Aufenthaltes hätten nachgehen können. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Raum, in dem sie untergebracht gewesen sei, mühelos beschreiben können. Wenn sich die Zelle respektive der Gefängnisalltag tatsächlich auf die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Dinge respektive Ereignisse beschränkt habe, könne ebendiese Umschreibung nicht dazu führen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin als zu vage und oberflächlich qualifiziert würden. Zu ergänzen sei, dass beide Füsse der Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit der Inhaftierung in Ketten gelegt gewesen seien und die Spuren dieser Ketten an ihren Fussgelenken noch heute sichtbar seien. Als die Beschwerdeführerin ihre Fussgelenke anlässlich der Befragungen zum Beweis habe zeigen wollen, sei dies aber nicht auf Interesse gestossen. Ferner erschienen die Gründe für die Festnahme - die Beschwerdeführerin habe mit der äthiopischen Regierung kollaboriert - entgegen der Ansicht der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Familiengeschichte der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. So sei der Ehemann der Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der DERG-Regierung gewesen. Als diese gestürzt worden sei, sei der Ehemann zum Oppositionellen geworden. Infolgedessen sei die gesamte Familie der Beschwerdeführerin einer Gefährdungslage ausgesetzt gewesen, welche sich darin manifestiert habe, dass der Ehemann und einer der Söhne der Beschwerdeführerin ihr Leben verloren hätten und der heute in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 seine Familie verlassen und hierzulande um Asyl nachgesucht habe. Als die äthiopische Regierung entschieden habe, alle Menschen aus Eritrea zurück in ihr Heimatland zu deportieren, sei [ein weiterer] Sohn der Beschwerdeführerin im Chaos der Deportationssituation verloren gegangen und bis heute nicht wieder aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin sei auf diese Weise zurück nach Eritrea gelangt, wo sie nach kurzer Zeit festgenommen worden sei. Bezüglich des Arguments der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Befreiung aus dem Gefängnis seien realitätsfremd, führte die Rechtsvertreterin aus, dass der in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführerin tatsächlich plötzlich Bescheid von seinem Freund erhalten habe, dass dieser die Beschwerdeführerin in einem Gefängnis in Eritrea erkannt habe. Der Freund habe gewusst, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Langem auf der Suche seiner Mutter gewesen sei. Dem Sohn sei es mittels Darlehen von diversen Kollegen schliesslich gelungen, die Freilassung und Flucht seiner Mutter zu organisieren. Bezüglich der Zweifel der Vorinstanz an den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus Eritrea trug die Rechtsvertreterin schliesslich vor, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - sehr wohl Angaben zum Zeitpunkt der Flucht und zur Route habe machen können. So habe sie geschildert, dass sie mit dem LKW nach Khartum gereist sei und die Reise in der Nacht angetreten habe. Diese Angaben würden von ihrem Pflegesohn überdies bestätigt. Schliesslich liege es auch auf der Hand, dass eine Fluchtreise des Nachts durch Wüstengebiet keine nähren Umschreibungen der Landschaft zulasse. Nach dem Gesagten sei erstellt, dass das Leben und die Freiheit der Beschwerdeführerin in Eritrea bedroht seien, weshalb Art. 3 AsylG erfüllt sei. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass dem Asylgesuch des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin seinerzeit stattgegeben worden sei. E.b Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 18. August 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 4. August 2014 und zwecks Bestätigung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein:

- nicht unterzeichnete Bestätigung von F._______ vom 3. August 2014, wonach dieser den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführerin über den Gefängnisaufenthalt seiner Mutter informiert habe und ihn zwecks Befreiung der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis mit Vorschlägen und Geld unterstützt habe (mit Übermittlungsemail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. August 2014);

- Kopie des Asylentscheids betreffend den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2006;

- Kopie des Anhörungsprotokolls betreffend den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2003. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner führte das Gericht aus, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit dem Verfahren ihres Pflegesohnes, B._______, koordiniert geführt werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2014 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend das ausgefüllte Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege des Bundesamtes für Justiz sowie den Quellensteuernachweis des Steueramtes des Kantons G._______ ins Recht. In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass dem Schreiben von F._______ vom 3. August 2014 keinerlei Beweiswert zukomme, um den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt der Beschwerdeführerin zu belegen. So handle es sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, sei aus diesem doch unter anderem nicht ersichtlich, wie dessen Verfasser an die Information über die angebliche Haft der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ebenso wenig besitze das Anhörungsprotokoll (...) vom 27. Mai 2003 bezüglich der Glaubwürdigkeit des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin einen Beweiswert, würden darin doch lediglich dessen Aussagen wiedergegeben und sei daraus auch nicht ersichtlich, welcher der anerkannte Asylgrund sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass dem in der Schweiz lebenden Sohn erst auf sein zweites Gesuch hin Asyl gewährt worden sei, wobei diese Asylgewährung ohnehin in keinem direkten Zusammenhang zum Antrag der Beschwerdeführerin stehe. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hielt das BFM ferner fest, dass dem Arztzeugnis aus Kenia vom 7. März 2011 keine gravierenden Gesundheitsprobleme entnommen werden könnten. Auch habe die Beschwerdeführerin, als sie anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2014 zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden sei, lediglich Gedächtnisprobleme erwähnt. Seit sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte, habe sie kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht, auch nicht nachdem sie in ihrer Eingabe vom 4. August 2014 ein solches in Aussicht gestellt habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2014 Stellung zu nehmen und ein aktuelles ärztliches Zeugnis bezüglich der vorgetragenen Gedächtnisstörung einzureichen sowie die der Verfügung beigelegte Entbindungserklärung unterzeichnet zu retournieren. J. In ihrer Replik vom 19. September 2014 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass das Schreiben von F._______ vom 3. August 2014 Klarheit darüber verschaffe, wie der in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführerin an die Information über deren Aufenthalt im Gefängnis gekommen sei und wie er das Geld zur Befreiung der Beschwerdeführerin aus der Haft habe auftreiben können. Das Schreiben stütze die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Entlassung aus dem Gefängnis. Dem Anhörungsprotokoll des in der Schweiz lebenden Sohnes vom 27. Mai 2003 könne ferner entnommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Geschehnisse - insbesondere, dass ihr Ehemann Mitglied der früheren Regierung war und welche Auswirkungen dies auf ihre Familie hatte - mit den Aussagen ihres in der Schweiz lebenden Sohnes aus dem Jahr 2003 übereinstimmten. Dies untermauere ihre Glaubwürdigkeit. Dass aus den Akten der Migrationsbehörden keine Asylgründe ersichtlich seien, dürfe nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. So seien die Asylgründe des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin denn auch schon in der Beschwerde dargelegt worden, weshalb es Aufgabe der Vorinstanz sei, die entsprechenden vollständigen Akten einzureichen, sofern die Asylgründe des Sohnes weiterhin bestritten würden. Bezüglich des vom Gericht eingeforderten ärztlichen Zeugnisses führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass Letztere seit ihrer Ankunft in der Schweiz noch keinen Arzt aufgesucht habe, da sie in ihrem Heimatland sehr schlechte und traumatische Erfahrungen mit Ärzten gemacht habe und folglich unüberwindbare Ängste davor habe, dass es ihr nach einem Arztbesuch nur noch schlechter gehe. Vor diesem Hintergrund sei es derzeit nicht möglich, die Beschwerdeführerin, in Anbetracht ihres hohen Alters, vom Gegenteil zu überzeugen. Zusammen mit der Replik reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die von Letzterer unterzeichnete Entbindungserklärung ein. K. Am 30. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz glaubte der Beschwerdeführerin weder die vorgetragene Deportation von Äthiopien nach Eritrea noch die geltend gemachte Inhaftierung in Eritrea. Sie gelangte deshalb zum Schluss, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei von Äthiopien direkt nach Kenia gelangt. Es ist mithin zunächst der Frage nachzugehen, ob die Vor-instanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen ist, oder ob die Beschwerdeführerin sich - wie von ihr behauptet - vor ihrer Ausreise tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat und von dort aus nach Kenia ausgereist ist. Wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich dargelegt, bekundete die Beschwerdeführerin grosse Mühe, ihre Deportation und ihre Inhaftierung zeitlich einzuordnen. Auch bleibt ungeklärt, ob dies einer krankheits- oder altersbedingten Gedächtnisschwäche zuzuschreiben ist. So wurde zwar bereits im Rahmen des Gesuchs um Familienvereinigung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an Gedächtnisverlust leide (vgl. A1/3 und A2). Zudem gab auch der Pflegesohn anlässlich seiner Anhörung vom 30. Januar 2014 zu Protokoll, er habe sich in Kenia um die Beschwerdeführerin kümmern müssen, weil sie Gedächtnisprobleme habe (vgl. B13/11, F119 ff.). Indessen hat die Beschwerdeführerin, trotz Aufforderung durch das Gericht, kein aktuelles Arztzeugnis bezüglich dieser Leiden eingereicht. Nichtsdestotrotz erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Deportation und ihrer Inhaftierung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Schilderungen ihres in der Schweiz lebenden leiblichen Sohnes im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens, überwiegend glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. August 2014 von der Vor-instanz gegen die Beweiskraft der Schilderungen des leiblichen Sohnes der Beschwerdeführerin angeführte Argumentation - diesem sei erst auf sein zweites Asylgesuch hin Asyl gewährt worden - insofern unbehilflich ist, als dessen vorliegend interessierende Vorbringen im ersten Asylverfahren aufgrund neuer erheblicher Tatsachen im zweiten Verfahren schliesslich weitgehend geglaubt wurden. Bezüglich des Deportationsvorbringens der Beschwerdeführerin trug deren leiblicher Sohn - wie aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Protokoll der Anhörung vom 27. Mai 2003 hervorgeht - in Übereinstimmung mit den Angaben seiner Mutter bereits damals vor, dass er mit seiner Familie in [Äthiopien] aufgewachsen sei und sein Vater ein ranghoher Militär der DERG-Regierung gewesen sei, der später festgenommen worden und im Gefängnis in Äthiopien gestorben sei (vgl. S. 5 und 7 des Protokolls vom 27. Mai 2003 sowie B4/10, Rz. 1.14 und B12/17, F24 und 27 f.). Ferner machte er im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin geltend, dass diese nach dem Tod seines Vaters - d.h. im Jahr 2001 - nach Eritrea deportiert worden sei (vgl. S. 7 und 9 des Protokolls vom 27. Mai 2003 sowie B4/10, Rz. 1.14 und 7.02). Das Deportationsvorbringen der Beschwerdeführerin erscheint denn auch vor dem Hintergrund der geschichtlichen Ereignisse nicht abwegig, wurden zwischen 1998 und 2002 doch tatsächlich zahlreiche Personen eritreischer Abstammung von Äthiopien nach Eritrea deportiert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 7.1). Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Rückschaffung in zeitlicher Hinsicht zwar wirr, ansonsten indes nicht völlig widersprüchlich, machte sie doch anlässlich der beiden Befragungen wiederholt geltend, nach dem Tod ihres Ehemannes von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden zu sein (vgl. B4/10, Rz. 1.14 und 1.17.05; B12/17, F9, F14, F16, F19, F27f., F148). Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, in Eritrea inhaftiert gewesen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass deren leiblicher Sohn anlässlich seiner Anhörung vom 27. Mai 2003 vortrug, dass sein Vater nach der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurückgekehrt sei, mit der Absicht, die Familie später nachzuziehen. Weil die Eritreer indes herausgefunden hätten, dass er ein ranghoher Militär in der DERG-Regierung gewesen sei, hätten sie ihn - nach sechsmonatiger Haft - des Landes verwiesen, wobei er unterschriftlich habe bestätigen müssen, dass er nie wieder nach Eritrea zurückkehren werde (vgl. S. 7 des Protokolls vom 27. Mai 2003). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unplausibel, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert wurde. So gab sie anlässlich der beiden Befragungen denn auch zu Protokoll, dass die eritreischen Behörden geglaubt hätten, sie sei eine Spionin der äthiopischen Regierung (vgl. B4/10, Rz. 7.02; B12/17, F 61 und F84 f.). Überdies wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgetragenen Inhaftierung in Eritrea zwar keine genauen zeitlichen Angaben habe machen können, ihre Ausführungen indessen nicht völlig vage, oberflächlich und widersprüchlich seien (vgl. B12/17, F61, F65 ff., F72 ff.). Nach dem Gesagten erscheint es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin um das Jahr 2001 herum von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort inhaftiert wurde. Mithin ist auch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat und von dort aus nach Kenia gelangt ist.

E. 4.2 Folglich ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis des Sohnes ihrer in Haft verstorbenen Freundin angenommen. Damals sei dieser (...) Jahre alt gewesen (vgl. B12/17, F39, F42 und F68). Dies wird vom Pflegesohn selbst bestätigt (vgl. B13/11, F7 und F40). Da der Pflegesohn im Jahr (...) geboren wurde, musste die Beschwerdeführerin das Gefängnis mithin im Jahr 2007 oder noch davor verlassen haben. Folglich sind zwischen dem Austritt aus dem Gefängnis und ihrer Flucht aus Eritrea im Jahr 2009 mindestens zwei Jahre vergangen. In diesen zwei Jahren will die Beschwerdeführerin insofern Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt haben, als es ihr verwehrt gewesen sei, günstig Nahrungsmittel von der Verwaltung zu beziehen (vgl. B4/10, Rz. 7). Indessen sei sie von ihrem in der Schweiz lebenden leiblichen Sohn finanziell unterstützt worden (vgl. B4/10, Rz. 1.17.05 und 7.02). So berichtete denn auch der Pflegesohn anlässlich der beiden Befragungen nichts davon, dass sie im Zusammenhang mit den Problemen der Beschwerdeführerin an Nahrungsmittelknappheit gelitten hätten. Folglich dürfte die vorgetragene Verweigerung des Bezugs günstiger Nahrungsmittel die Beschwerdeführerin nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in Eritrea verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr habe frei bewegen dürfen. Sie habe ein Papier unterzeichnen müssen, wonach sie E._______ nicht mehr verlassen dürfe, welches sie bei jeder Reise habe auf sich tragen und vorweisen müssen (vgl. B4/10, Rz. 7.02; B12/17, F82 und F89). Dieses Vorbringen erscheint insofern unplausibel, als nicht ersichtlich ist, wie die eritreischen Behörden eine Person lediglich mittels eines von dieser mitzuführenden und vorzuweisenden Dokuments an der Ausreise aus einer [grösseren Stadt] hindern sollten. Abgesehen davon weist dieser geltend gemachte Hausarrest objektiv gesehen ohnehin nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf und dürfte die Beschwerdeführerin auch nicht einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetztes ausgesetzt haben (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Dem Gefängnisaufenthalt alleine fehlt es angesichts der mindestens zwei Jahre, welche sich die Beschwerdeführerin danach noch in Eritrea aufgehalten hat, am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.

E. 4.3 Da es - wie in E. 4.1 ausgeführt - überwiegend glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin um das Jahr 2001 herum von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort inhaftiert wurde, bleibt zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 4.3.2 Eritreische Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, werden vom eritreischen Regime als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle einer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen, mit denen das Regime der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden versucht. Ein legales Verlassen des Landes ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Entscheid des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).

E. 4.3.3 Die im Zeitpunkt der Ausreise (...)-jährige Beschwerdeführerin war zwar aufgrund ihres Alters nicht eindeutig von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Indes gilt sie angesichts ihres Gefängnisaufenthalts in Eritrea - welcher wie in E. 4.1 ausgeführt überwiegend glaubhaft erscheint - wohl kaum als loyale Person. Zudem ist - angesichts der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Pflegesohnes (vgl. B4/10, Rz. 3.04 und 5.01; B12/17, F42, F63, F112, F117, F123, F128 ff.; B13/11, F7, F23, F40 ff., F68 ff., F106) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B._______, der im Zeitpunkt der Ausreise ungefähr (...) Jahre alt und somit in jedem Fall von einer Visumserteilung ausgeschlossen war, aus Eritrea ausgereist ist. Demnach dürfte auch die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen haben.

E. 4.3.4 Eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland ausreisen, haben - unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise - bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten. Vielmehr drohen ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, da der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische Regime neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische Oppositionelle, und somit ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv, zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin erfüllt entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und ist somit als Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheide des BVGer E-2038/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3 und E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2). Hingegen erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen; die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Sie darf somit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr Heimatland gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzulässig zu bezeichnen.

E. 7 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2014 guthiess. Folglich werden von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung für die als amtliche Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin zuzusprechen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar. Die Rechtsvertreterin reichte am 30. Juni 2015 eine Kostennote betreffend den Aufwand für das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Pflegesohnes ein. Der darin für die Ausarbeitung (inklusive Redigieren) der Beschwerdebegründungen ausgewiesene Aufwand von 8.75 Stunden zu zwei verschiedenen Stundenansätzen erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin zu kürzen. Das Gericht erachtet eine Kürzung um 2 Stunden zum tieferen Stundenansatz von Fr. 115.-, total Fr. 230.-, als angemessen. Der Gesamtaufwand für das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Pflegesohnes beläuft sich mithin auf Fr. 3'045.- (inkl. MwSt. und Auslagen). Da das Verfahren der Beschwerdeführerin mit grösserem Aufwand verbunden war als das Verfahren ihres Pflegesohnes - betreffen doch die Eingaben vom 18. August, 25. August und 19. September 2014 im Wesentlichen nur die Beschwerdeführerin - ist der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil bei zwei Dritteln der Gesamtkosten, das heisst bei Fr. 2'030.-, anzusetzen. Diese Kosten gehen je hälftig zu Lasten der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'015.- auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'015.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4017/2014 Urteil vom 5. August 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Pflegesohn, B._______ (E-[...]), im Jahr 2009 und gelangte auf dem Landweg über den Sudan und Uganda nach Kenia, wo sie sich gemeinsam mit ihrem Pflegesohn ungefähr drei Jahre in einem Quartier namens "(...)" in einer ihr unbekannten Stadt aufhielt. A.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 stellte der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte C._______, Sohn der Beschwerdeführerin, ein Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 und 4 AsylG (SR142.31) zugunsten seiner Mutter und seines Pflegebruders, B._______. Zur Begründung führte er aus, seine über (...) Jahre alte Mutter leide an sehr starken Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust, gesteigerter Erregbarkeit und Ruhelosigkeit und könne aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr alleine leben. So sei sie bei ihren täglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen, welche sie in Nairobi mangels Pflege- und Altersheimen nicht bekomme. Auch sein Pflegebruder könne die Beschwerdeführerin nicht genügend unterstützen, da er als Minderjähriger selbst auf Unterstützung angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin eine von einem Notar in Nairobi beglaubigte Urkunde vom 10. März 2011 ein, wonach der Vater von B._______ verschwunden und dessen Mutter verstorben sei, weshalb die Beschwerdeführerin den Jungen nach eritreischem Gewohnheitsrecht adoptiert habe und seither mit ihm zusammenlebe. Zudem reichte er eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie ein Zeugnis eines Arztes in Nairobi bezüglich deren Beschwerden vom 7. März 2011 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Nairobi angehört worden war, stellte das BFM ihr und ihrem Pflegesohn mit Verfügung vom 13. April 2012 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz aus. Am 13. respektive 14. Juni 2012 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Pflegesohn von Nairobi her kommend mit dem Flugzeug in die Schweiz ein. A.c Am 19. Juni 2012 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo sie am 9. Juli 2012 summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt wurde. Am 30. Januar 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in D._______, Eritrea, geboren und in E._______ aufgewachsen. Mit ungefähr 25 Jahren sei sie mit ihrem Ehemann nach [Äthiopien] gezogen, wo auch ihre (...) leiblichen Söhne geboren worden seien. Von dort aus sei sie - nachdem ihr Ehemann, der ein ranghoher Militär gewesen sei, ums Leben gekommen sei - anlässlich einer spontanen Aktion der äthiopischen Behörden um die Jahre 2001 respektive 2002 herum nach Eritrea deportiert worden. Da die eritreischen Behörden geglaubt hätten, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Amharischkenntnisse - sie habe wegen ihres langen Aufenthaltes in Äthiopien praktisch nur noch amharisch gesprochen - eine Spionin der äthiopischen Regierung, hätten sie sie ungefähr zwei Monate nach der Deportation ins Gefängnis in (...) gesteckt. Sie wisse nicht mehr, wie lange sie im Gefängnis gewesen sei, und könne sich nur noch erinnern, dass sie erst freigekommen sei, nachdem ihr in der Schweiz lebender Sohn die eritreischen Behörden bestochen habe. Dieser habe von einem Freund, der immer Bekannte im Gefängnis besucht habe, erfahren, dass seine Mutter inhaftiert worden sei. Bei der Entlassung aus dem Gefängnis habe die Beschwerdeführerin ein Papier unterschreiben müssen, in dem gestanden sei, dass sie E._______ nicht mehr verlassen dürfe. Danach habe sie insofern noch Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, als sie nicht berechtigt gewesen sei, Nahrungsmittel von der Verwaltung günstig zu beziehen. Aufgrund des Hausarrests, dessen Nichteinhalten mit dem Tod bestraft worden wäre, seien sie und ihr Pflegesohn - dessen sie sich nach dem Tod seiner leiblichen Mutter, einer Freundin aus dem Gefängnis, ungefähr im Jahr 2007 angenommen habe - im Jahr 2009 schliesslich aus Eritrea ausgereist. Da diese Ausreise bereits aufgrund des Papiers, welches sie bei ihrer Freilassung aus dem Gefängnis habe unterzeichnen müssen, illegal gewesen sei, würde sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im Gefängnis landen und die Todesstrafe erhalten. Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie an Gedächtnisproblemen leide und sich an viele Ereignisse in ihrem Leben nicht mehr erinnern könne. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, nahm sie indes wegen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin derart widersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd seien, dass nicht davon auszugehen sei, sie sei nach ihrem geltend gemachten Aufenthalt in Äthiopien tatsächlich nach Eritrea zurückgekehrt. Vielmehr müsse angenommen werden, sie sei direkt von Äthiopien nach Kenia gelangt. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juli 2012 zunächst keinerlei Angaben zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea machen können. Erst als diesbezüglich nochmals nachgefragt worden sei, habe sie angegeben, vor zehn bis elf Jahren von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden zu sein. Bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer ihrer Inhaftierung in Eritrea habe sie bei der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Nairobi vom 8. Dezember 2011 noch angegeben, dass sie vor ungefähr fünf Jahren, nach ihrer Deportation von Äthiopien nach Eritrea, für ein Jahr in Haft gewesen sei. Anlässlich der Befragung zur Person habe sie dann zunächst weder angeben können, wann noch wie lange sie inhaftiert gewesen sei, um später auszuführen, dass sie unmittelbar nach ihrer Deportation aus Äthiopien ins Gefängnis gesteckt worden sei. Bei der Anhörung vom 30. Januar 2014 habe sie - trotz mehrmaligem Nachhaken - wiederum keinerlei Angaben dazu machen können, wann sie in Haft gewesen sei. Auch seien ihre Schilderungen bezüglich ihrer Festnahme und ihres Gefängnisaufenthalts sehr vage und oberflächlich geblieben. Da es sich bei der geltend gemachten Inhaftierung aber um ein bedeutendes Erlebnis im Leben einer älteren Frau handeln würde, sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkreten und detaillierten Angaben habe machen können. Eigenartig erscheine auch, dass die Beschwerdeführerin nur habe angeben können, dass sie mit Hilfe ihres Sohnes, der in der Schweiz lebe, aus dem Gefängnis gekommen sei, die genaueren Umstände ihrer Freilassung aber nicht habe schildern können. Dass ein Freund ihres Sohnes sie im Gefängnis zufälligerweise wiedererkannt und daraufhin ihren Sohn kontaktiert haben soll, erscheine überdies realitätsfremd. Auch erscheine es konstruiert, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr aus Äthiopien angesichts ihres Alters von der eritreischen Regierung noch als Spionin betrachtet und deshalb ins Gefängnis gesteckt worden sein soll. Schliesslich könne auch die geltend gemachte Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. So könne die Beschwerdeführerin nicht angeben, wann sie E._______ verlassen habe. Auch sei es ihr nicht gelungen, ihre angebliche Ausreise aus Eritrea in den Sudan zu schildern. Dass sie vom Grenzübergang nichts gemerkt haben soll, da sie geschlafen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die regelmässigen Verweise der Beschwerdeführerin auf ihr schlechtes Gedächtnis stellten ebenfalls Schutzbehauptungen dar, hätte von ihr doch eine gewisse zeitliche Einordung oder Substantiierung ihrer wichtigsten Asylgründe erwartet werden können. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die eritreischen Behörden keinerlei Interesse an der Beschwerdeführerin hätten, sei diese doch bereits (...) Jahre alt. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, nach Einsicht in die Akten eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Beschwerde und zum Nachreichen von Beweismitteln zu erhalten. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, beantragt. Der Antrag bezüglich Ansetzung einer Nachfrist wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, welches bis zum Beschwerdezeitpunkt unbeantwortet geblieben sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hielt es fest, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch zwischenzeitlich, das heisst mit Schreiben vom 21. Juli 2014, behandelt habe, weshalb es die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. E. E.a Mit Eingabe vom 4. August 2014 kam die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und präzisierte ihre materiellen Rechtsbegehren dahingehend, dass sie ausführte, dass die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien und festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht hielt sie am Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, fest. Zur Begründung trug die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen der Würdigung der Vor-instanz als schlüssig und nachvollziehbar gewertet werden müssten. So falle mit Blick auf die Angaben bezüglich der Deportation von Äthiopien nach Eritrea und bezüglich des Aufenthaltes im Gefängnis lediglich auf, dass die Beschwerdeführerin konstant keine genauen Zeitangaben habe machen können. Widersprüchlich seien ihre Ausführungen indes nicht. Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, konkrete Zeitangaben zu machen, lasse sich einerseits damit erklären, dass Daten sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien eine untergeordnete Rolle spielen dürften. Andrerseits seien dafür das Alter und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ursächlich. So habe die Beschwerdeführerin schlimme Jahre hinter sich. Sie habe im Zuge des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien und den darauf folgenden Deportation nicht nur ihren Ehemann, sondern auch zwei ihrer (...) Söhne verloren. Darüber hinaus habe sie eine schreckliche Zeit der Inhaftierung überstanden, welche klarerweise ein Trauma hinterlassen habe, das in der Konsequenz mit Gedächtnisstörungen einhergehe. Anlässlich der ärztlichen Konsultation in Kenia - welche im Arztzeugnis vom 7. März 2011, das anlässlich des Gesuchs um Familienvereinigung bei der Schweizerischen Botschaft eingereicht wurde, festgehalten ist - sei dieser Punkt medizinisch bestätigt worden. Überdies stellte die Rechtsvertreterin einen aktuellen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Aussicht. Zum Vorhalt der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme und ihrem Gefängnisaufenthalt seien vage und oberflächlich ausgefallen, hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die Beschwerdeführerin aus den zuvor genannten Gründen zwar keine Angaben zum genauen Zeitpunkt der Festnahme habe machen können, dass sie anlässlich der beiden Anhörungen aber übereinstimmend ausgeführt habe, dass die Festnahme kurz nach ihrer Deportation aus Äthiopien erfolgt sei. Auch seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gefängnisaufenthalt insofern detailliert, als sie angegeben habe, dass es ihr nur einmal am Tag erlaubt gewesen sei, die Toilette aufzusuchen, sie mit hunderten Gefangenen in einer Halle eingesperrt worden sei, ohne sich richtig bewegen zu können, und den Gefangenen keine Aufgaben zugeteilt worden seien, denen sie anlässlich ihres Aufenthaltes hätten nachgehen können. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Raum, in dem sie untergebracht gewesen sei, mühelos beschreiben können. Wenn sich die Zelle respektive der Gefängnisalltag tatsächlich auf die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Dinge respektive Ereignisse beschränkt habe, könne ebendiese Umschreibung nicht dazu führen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin als zu vage und oberflächlich qualifiziert würden. Zu ergänzen sei, dass beide Füsse der Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit der Inhaftierung in Ketten gelegt gewesen seien und die Spuren dieser Ketten an ihren Fussgelenken noch heute sichtbar seien. Als die Beschwerdeführerin ihre Fussgelenke anlässlich der Befragungen zum Beweis habe zeigen wollen, sei dies aber nicht auf Interesse gestossen. Ferner erschienen die Gründe für die Festnahme - die Beschwerdeführerin habe mit der äthiopischen Regierung kollaboriert - entgegen der Ansicht der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Familiengeschichte der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. So sei der Ehemann der Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der DERG-Regierung gewesen. Als diese gestürzt worden sei, sei der Ehemann zum Oppositionellen geworden. Infolgedessen sei die gesamte Familie der Beschwerdeführerin einer Gefährdungslage ausgesetzt gewesen, welche sich darin manifestiert habe, dass der Ehemann und einer der Söhne der Beschwerdeführerin ihr Leben verloren hätten und der heute in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 seine Familie verlassen und hierzulande um Asyl nachgesucht habe. Als die äthiopische Regierung entschieden habe, alle Menschen aus Eritrea zurück in ihr Heimatland zu deportieren, sei [ein weiterer] Sohn der Beschwerdeführerin im Chaos der Deportationssituation verloren gegangen und bis heute nicht wieder aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin sei auf diese Weise zurück nach Eritrea gelangt, wo sie nach kurzer Zeit festgenommen worden sei. Bezüglich des Arguments der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Befreiung aus dem Gefängnis seien realitätsfremd, führte die Rechtsvertreterin aus, dass der in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführerin tatsächlich plötzlich Bescheid von seinem Freund erhalten habe, dass dieser die Beschwerdeführerin in einem Gefängnis in Eritrea erkannt habe. Der Freund habe gewusst, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Langem auf der Suche seiner Mutter gewesen sei. Dem Sohn sei es mittels Darlehen von diversen Kollegen schliesslich gelungen, die Freilassung und Flucht seiner Mutter zu organisieren. Bezüglich der Zweifel der Vorinstanz an den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus Eritrea trug die Rechtsvertreterin schliesslich vor, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - sehr wohl Angaben zum Zeitpunkt der Flucht und zur Route habe machen können. So habe sie geschildert, dass sie mit dem LKW nach Khartum gereist sei und die Reise in der Nacht angetreten habe. Diese Angaben würden von ihrem Pflegesohn überdies bestätigt. Schliesslich liege es auch auf der Hand, dass eine Fluchtreise des Nachts durch Wüstengebiet keine nähren Umschreibungen der Landschaft zulasse. Nach dem Gesagten sei erstellt, dass das Leben und die Freiheit der Beschwerdeführerin in Eritrea bedroht seien, weshalb Art. 3 AsylG erfüllt sei. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass dem Asylgesuch des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin seinerzeit stattgegeben worden sei. E.b Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 18. August 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 4. August 2014 und zwecks Bestätigung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein:

- nicht unterzeichnete Bestätigung von F._______ vom 3. August 2014, wonach dieser den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführerin über den Gefängnisaufenthalt seiner Mutter informiert habe und ihn zwecks Befreiung der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis mit Vorschlägen und Geld unterstützt habe (mit Übermittlungsemail an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. August 2014);

- Kopie des Asylentscheids betreffend den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2006;

- Kopie des Anhörungsprotokolls betreffend den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2003. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner führte das Gericht aus, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit dem Verfahren ihres Pflegesohnes, B._______, koordiniert geführt werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. G. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2014 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend das ausgefüllte Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege des Bundesamtes für Justiz sowie den Quellensteuernachweis des Steueramtes des Kantons G._______ ins Recht. In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass dem Schreiben von F._______ vom 3. August 2014 keinerlei Beweiswert zukomme, um den geltend gemachten Gefängnisaufenthalt der Beschwerdeführerin zu belegen. So handle es sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, sei aus diesem doch unter anderem nicht ersichtlich, wie dessen Verfasser an die Information über die angebliche Haft der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ebenso wenig besitze das Anhörungsprotokoll (...) vom 27. Mai 2003 bezüglich der Glaubwürdigkeit des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin einen Beweiswert, würden darin doch lediglich dessen Aussagen wiedergegeben und sei daraus auch nicht ersichtlich, welcher der anerkannte Asylgrund sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass dem in der Schweiz lebenden Sohn erst auf sein zweites Gesuch hin Asyl gewährt worden sei, wobei diese Asylgewährung ohnehin in keinem direkten Zusammenhang zum Antrag der Beschwerdeführerin stehe. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hielt das BFM ferner fest, dass dem Arztzeugnis aus Kenia vom 7. März 2011 keine gravierenden Gesundheitsprobleme entnommen werden könnten. Auch habe die Beschwerdeführerin, als sie anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2014 zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden sei, lediglich Gedächtnisprobleme erwähnt. Seit sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte, habe sie kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht, auch nicht nachdem sie in ihrer Eingabe vom 4. August 2014 ein solches in Aussicht gestellt habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. August 2014 Stellung zu nehmen und ein aktuelles ärztliches Zeugnis bezüglich der vorgetragenen Gedächtnisstörung einzureichen sowie die der Verfügung beigelegte Entbindungserklärung unterzeichnet zu retournieren. J. In ihrer Replik vom 19. September 2014 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass das Schreiben von F._______ vom 3. August 2014 Klarheit darüber verschaffe, wie der in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführerin an die Information über deren Aufenthalt im Gefängnis gekommen sei und wie er das Geld zur Befreiung der Beschwerdeführerin aus der Haft habe auftreiben können. Das Schreiben stütze die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Entlassung aus dem Gefängnis. Dem Anhörungsprotokoll des in der Schweiz lebenden Sohnes vom 27. Mai 2003 könne ferner entnommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Geschehnisse - insbesondere, dass ihr Ehemann Mitglied der früheren Regierung war und welche Auswirkungen dies auf ihre Familie hatte - mit den Aussagen ihres in der Schweiz lebenden Sohnes aus dem Jahr 2003 übereinstimmten. Dies untermauere ihre Glaubwürdigkeit. Dass aus den Akten der Migrationsbehörden keine Asylgründe ersichtlich seien, dürfe nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. So seien die Asylgründe des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin denn auch schon in der Beschwerde dargelegt worden, weshalb es Aufgabe der Vorinstanz sei, die entsprechenden vollständigen Akten einzureichen, sofern die Asylgründe des Sohnes weiterhin bestritten würden. Bezüglich des vom Gericht eingeforderten ärztlichen Zeugnisses führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass Letztere seit ihrer Ankunft in der Schweiz noch keinen Arzt aufgesucht habe, da sie in ihrem Heimatland sehr schlechte und traumatische Erfahrungen mit Ärzten gemacht habe und folglich unüberwindbare Ängste davor habe, dass es ihr nach einem Arztbesuch nur noch schlechter gehe. Vor diesem Hintergrund sei es derzeit nicht möglich, die Beschwerdeführerin, in Anbetracht ihres hohen Alters, vom Gegenteil zu überzeugen. Zusammen mit der Replik reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die von Letzterer unterzeichnete Entbindungserklärung ein. K. Am 30. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz glaubte der Beschwerdeführerin weder die vorgetragene Deportation von Äthiopien nach Eritrea noch die geltend gemachte Inhaftierung in Eritrea. Sie gelangte deshalb zum Schluss, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei von Äthiopien direkt nach Kenia gelangt. Es ist mithin zunächst der Frage nachzugehen, ob die Vor-instanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen ist, oder ob die Beschwerdeführerin sich - wie von ihr behauptet - vor ihrer Ausreise tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat und von dort aus nach Kenia ausgereist ist. Wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich dargelegt, bekundete die Beschwerdeführerin grosse Mühe, ihre Deportation und ihre Inhaftierung zeitlich einzuordnen. Auch bleibt ungeklärt, ob dies einer krankheits- oder altersbedingten Gedächtnisschwäche zuzuschreiben ist. So wurde zwar bereits im Rahmen des Gesuchs um Familienvereinigung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an Gedächtnisverlust leide (vgl. A1/3 und A2). Zudem gab auch der Pflegesohn anlässlich seiner Anhörung vom 30. Januar 2014 zu Protokoll, er habe sich in Kenia um die Beschwerdeführerin kümmern müssen, weil sie Gedächtnisprobleme habe (vgl. B13/11, F119 ff.). Indessen hat die Beschwerdeführerin, trotz Aufforderung durch das Gericht, kein aktuelles Arztzeugnis bezüglich dieser Leiden eingereicht. Nichtsdestotrotz erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Deportation und ihrer Inhaftierung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Schilderungen ihres in der Schweiz lebenden leiblichen Sohnes im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens, überwiegend glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. August 2014 von der Vor-instanz gegen die Beweiskraft der Schilderungen des leiblichen Sohnes der Beschwerdeführerin angeführte Argumentation - diesem sei erst auf sein zweites Asylgesuch hin Asyl gewährt worden - insofern unbehilflich ist, als dessen vorliegend interessierende Vorbringen im ersten Asylverfahren aufgrund neuer erheblicher Tatsachen im zweiten Verfahren schliesslich weitgehend geglaubt wurden. Bezüglich des Deportationsvorbringens der Beschwerdeführerin trug deren leiblicher Sohn - wie aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Protokoll der Anhörung vom 27. Mai 2003 hervorgeht - in Übereinstimmung mit den Angaben seiner Mutter bereits damals vor, dass er mit seiner Familie in [Äthiopien] aufgewachsen sei und sein Vater ein ranghoher Militär der DERG-Regierung gewesen sei, der später festgenommen worden und im Gefängnis in Äthiopien gestorben sei (vgl. S. 5 und 7 des Protokolls vom 27. Mai 2003 sowie B4/10, Rz. 1.14 und B12/17, F24 und 27 f.). Ferner machte er im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin geltend, dass diese nach dem Tod seines Vaters - d.h. im Jahr 2001 - nach Eritrea deportiert worden sei (vgl. S. 7 und 9 des Protokolls vom 27. Mai 2003 sowie B4/10, Rz. 1.14 und 7.02). Das Deportationsvorbringen der Beschwerdeführerin erscheint denn auch vor dem Hintergrund der geschichtlichen Ereignisse nicht abwegig, wurden zwischen 1998 und 2002 doch tatsächlich zahlreiche Personen eritreischer Abstammung von Äthiopien nach Eritrea deportiert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 7.1). Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Rückschaffung in zeitlicher Hinsicht zwar wirr, ansonsten indes nicht völlig widersprüchlich, machte sie doch anlässlich der beiden Befragungen wiederholt geltend, nach dem Tod ihres Ehemannes von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden zu sein (vgl. B4/10, Rz. 1.14 und 1.17.05; B12/17, F9, F14, F16, F19, F27f., F148). Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, in Eritrea inhaftiert gewesen zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass deren leiblicher Sohn anlässlich seiner Anhörung vom 27. Mai 2003 vortrug, dass sein Vater nach der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurückgekehrt sei, mit der Absicht, die Familie später nachzuziehen. Weil die Eritreer indes herausgefunden hätten, dass er ein ranghoher Militär in der DERG-Regierung gewesen sei, hätten sie ihn - nach sechsmonatiger Haft - des Landes verwiesen, wobei er unterschriftlich habe bestätigen müssen, dass er nie wieder nach Eritrea zurückkehren werde (vgl. S. 7 des Protokolls vom 27. Mai 2003). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unplausibel, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert wurde. So gab sie anlässlich der beiden Befragungen denn auch zu Protokoll, dass die eritreischen Behörden geglaubt hätten, sie sei eine Spionin der äthiopischen Regierung (vgl. B4/10, Rz. 7.02; B12/17, F 61 und F84 f.). Überdies wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgetragenen Inhaftierung in Eritrea zwar keine genauen zeitlichen Angaben habe machen können, ihre Ausführungen indessen nicht völlig vage, oberflächlich und widersprüchlich seien (vgl. B12/17, F61, F65 ff., F72 ff.). Nach dem Gesagten erscheint es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin um das Jahr 2001 herum von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort inhaftiert wurde. Mithin ist auch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat und von dort aus nach Kenia gelangt ist. 4.2 Folglich ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis des Sohnes ihrer in Haft verstorbenen Freundin angenommen. Damals sei dieser (...) Jahre alt gewesen (vgl. B12/17, F39, F42 und F68). Dies wird vom Pflegesohn selbst bestätigt (vgl. B13/11, F7 und F40). Da der Pflegesohn im Jahr (...) geboren wurde, musste die Beschwerdeführerin das Gefängnis mithin im Jahr 2007 oder noch davor verlassen haben. Folglich sind zwischen dem Austritt aus dem Gefängnis und ihrer Flucht aus Eritrea im Jahr 2009 mindestens zwei Jahre vergangen. In diesen zwei Jahren will die Beschwerdeführerin insofern Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt haben, als es ihr verwehrt gewesen sei, günstig Nahrungsmittel von der Verwaltung zu beziehen (vgl. B4/10, Rz. 7). Indessen sei sie von ihrem in der Schweiz lebenden leiblichen Sohn finanziell unterstützt worden (vgl. B4/10, Rz. 1.17.05 und 7.02). So berichtete denn auch der Pflegesohn anlässlich der beiden Befragungen nichts davon, dass sie im Zusammenhang mit den Problemen der Beschwerdeführerin an Nahrungsmittelknappheit gelitten hätten. Folglich dürfte die vorgetragene Verweigerung des Bezugs günstiger Nahrungsmittel die Beschwerdeführerin nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in Eritrea verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr habe frei bewegen dürfen. Sie habe ein Papier unterzeichnen müssen, wonach sie E._______ nicht mehr verlassen dürfe, welches sie bei jeder Reise habe auf sich tragen und vorweisen müssen (vgl. B4/10, Rz. 7.02; B12/17, F82 und F89). Dieses Vorbringen erscheint insofern unplausibel, als nicht ersichtlich ist, wie die eritreischen Behörden eine Person lediglich mittels eines von dieser mitzuführenden und vorzuweisenden Dokuments an der Ausreise aus einer [grösseren Stadt] hindern sollten. Abgesehen davon weist dieser geltend gemachte Hausarrest objektiv gesehen ohnehin nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf und dürfte die Beschwerdeführerin auch nicht einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetztes ausgesetzt haben (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Dem Gefängnisaufenthalt alleine fehlt es angesichts der mindestens zwei Jahre, welche sich die Beschwerdeführerin danach noch in Eritrea aufgehalten hat, am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. 4.3 Da es - wie in E. 4.1 ausgeführt - überwiegend glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin um das Jahr 2001 herum von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort inhaftiert wurde, bleibt zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.3.2 Eritreische Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, werden vom eritreischen Regime als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle einer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen, mit denen das Regime der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden versucht. Ein legales Verlassen des Landes ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Entscheid des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 4.3.3 Die im Zeitpunkt der Ausreise (...)-jährige Beschwerdeführerin war zwar aufgrund ihres Alters nicht eindeutig von einer Visumserteilung ausgeschlossen. Indes gilt sie angesichts ihres Gefängnisaufenthalts in Eritrea - welcher wie in E. 4.1 ausgeführt überwiegend glaubhaft erscheint - wohl kaum als loyale Person. Zudem ist - angesichts der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Pflegesohnes (vgl. B4/10, Rz. 3.04 und 5.01; B12/17, F42, F63, F112, F117, F123, F128 ff.; B13/11, F7, F23, F40 ff., F68 ff., F106) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B._______, der im Zeitpunkt der Ausreise ungefähr (...) Jahre alt und somit in jedem Fall von einer Visumserteilung ausgeschlossen war, aus Eritrea ausgereist ist. Demnach dürfte auch die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen haben. 4.3.4 Eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland ausreisen, haben - unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise - bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten. Vielmehr drohen ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, da der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische Regime neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische Oppositionelle, und somit ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv, zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin erfüllt entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und ist somit als Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheide des BVGer E-2038/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.3 und E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2). Hingegen erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen; die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Sie darf somit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr Heimatland gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzulässig zu bezeichnen.

7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist allerdings bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2014 guthiess. Folglich werden von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung für die als amtliche Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin zuzusprechen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE anwendbar. Die Rechtsvertreterin reichte am 30. Juni 2015 eine Kostennote betreffend den Aufwand für das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Pflegesohnes ein. Der darin für die Ausarbeitung (inklusive Redigieren) der Beschwerdebegründungen ausgewiesene Aufwand von 8.75 Stunden zu zwei verschiedenen Stundenansätzen erscheint nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin zu kürzen. Das Gericht erachtet eine Kürzung um 2 Stunden zum tieferen Stundenansatz von Fr. 115.-, total Fr. 230.-, als angemessen. Der Gesamtaufwand für das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Pflegesohnes beläuft sich mithin auf Fr. 3'045.- (inkl. MwSt. und Auslagen). Da das Verfahren der Beschwerdeführerin mit grösserem Aufwand verbunden war als das Verfahren ihres Pflegesohnes - betreffen doch die Eingaben vom 18. August, 25. August und 19. September 2014 im Wesentlichen nur die Beschwerdeführerin - ist der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil bei zwei Dritteln der Gesamtkosten, das heisst bei Fr. 2'030.-, anzusetzen. Diese Kosten gehen je hälftig zu Lasten der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'015.- auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'015.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: