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E-3226/2016

E-3226/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss seinen Angaben legal Mitte September 2015 und reiste am 1. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2015 suchte er um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Dort machte er geltend, ein Oberst der Peschmerga habe ihm gesagt, er sei aufgrund seiner Desertion zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. April 2016 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe mit seiner Familie im Dorf B._______ in der Region Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (KRG) gelebt. Die Familie habe ihren Lebensunterhalt mit Landwirtschaft bestritten und ein Haus besessen. Sein Vater habe zudem als (...) für die Peschmerga und einer seiner Brüder für die Sicherheitsbehörden der KRG gearbeitet. Er selber habe nach der Schule zuerst als (...) und danach acht Jahre lang als (...) im (...) in Dohuk gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er als einfacher Soldat Wachdienst für die Peschmerga geleistet. Er habe sich freiwillig zum Dienst für die Peschmerga gemeldet und einen Vertrag unterzeichnet. Es sei ihm deshalb bewusst gewesen, dass das unerlaubte Verlassen der Einheit unter anderem mit Gefängnis bestraft werden könnte. Als seine (...) krank geworden sei und er mit ihr in die Türkei für die ärztliche Behandlung habe gehen wollen, habe ihm sein Oberst keine Ferien gewährt. Deshalb habe er seine Einheit unerlaubt verlassen. Als er mit seiner (...) in der Türkei gewesen sei, habe sein Vater ein Telefonat der Peschmerga erhalten, wonach er - der Beschwerdeführer - zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier oder fünf Monaten verurteilt worden sei. Deshalb habe er das Land legal mit seinem Reisepass, den er später seinem Schlepper gegeben habe, verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis sowie einen Peschmerga-Ausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Sodann ersucht er in prozessualer Hinsicht, es sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss die Fürsorgebestätigung vom 1. Juni 2016 ein.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer habe zunächst widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des unerlaubten Verlassens der Peschmerga sowie zur Dauer seiner Verurteilung gemacht. Im Weiteren seien auch seine Vorbringen zur Reisedauer widersprüchlich. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, diese habe etwa zwei Monate betragen. Bei der BzP habe er von ungefähr zwei Wochen gesprochen. Zudem würde sein Vorbringen, er habe nach der Verurteilung den Irak legal mit seinem Reisepass verlassen, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Ein verurteilter Deserteur könne in der Regel sein Heimatland nicht legal verlassen. Schliesslich sei auch unglaubhaft, dass er nach dem unerlaubten Verlassen der Peschmerga zuerst mit seiner (...) für ihre ärztliche Behandlung über einen von der KRG kontrollierten Grenzübergang in die Türkei gereist und dann vor der endgültigen Ausreise wieder für fünf Tage in den Irak zurückgekehrt sei. Dies obwohl er zuvor zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und darüber in Kenntnis gewesen sei. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit sinngemäss, die Vor­instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange­wendet, mithin Bundesrecht verletzt. 4.3.2 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indessen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handels widersprechen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Seinem Vorbringen, er habe nur fünf Jahre lang die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben, was die Erinnerung an genaue Daten erschwere, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Personalienblatt hervorgeht, dass er dieses selbständig und in geübter Schrift ausgefüllt hat (SEM-Akten A1). Zu den unterschiedlichen Aussagen zum Strafmass führt er in der Beschwerdeschrift aus, es sei nicht möglich, exakte Auskünfte zur Höhe der Haftstrafe zu erhalten, handle es sich hierbei doch um ein willkürliches Strafmass. Die Differenz betrage lediglich zwei Monate. Auch dieser Erklärungsversuch schlägt fehl und vermag die Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Namentlich erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer als verurteilter Deserteur mit den Peschmerga-Behörden telefonieren konnte, um so sein Strafmass zu erfahren. Zur Klärung der widersprüchlichen Angaben zur Reisedauer verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut auf seinen Analphabetismus. Daraus vermag er indes - wie bereits vorstehend dargelegt - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt auch bezüglich des Hinweises, wonach er zu diesem Widerspruch nicht habe Stellung nehmen können. Entgegen seiner Ansicht verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4017/2014 E. 5.5). Zur geltend gemachten legalen Ausreise führt er weiter aus, durch die momentane Lage im Nordirak leide die Effizienz behördlicher Prozeduren. Da zwischen dem Telefonat der Peschmerga-Behörde an seinen Vater und seiner endgültigen Ausreise nur fünf Tage gelegen hätten, sei es durchaus möglich, dass die Information seiner Desertion noch nicht an alle Grenzposten weitergeleitet worden sei. Auch dieser Erklärungsversuch ist unglaubhaft. Zwischen dem Zeitpunkt, als er sich vom Oberst verabschiedete und endgültig ausgereist ist, liegen zehn Tage. Seine Desertion war also nicht erst beim Telefonat an seinen Vater bekannt. Es erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seinem Oberst den Dienst verlässt und innerhalb von zehn Tagen zweimal die Grenze legal passieren konnte, zumal er sogar verurteilt worden sein soll. Die Tatsache, dass er als verurteilter Deserteur nach der Reise mit seiner (...) in die Türkei wieder in den Irak zurückgereist ist, erklärt er damit, dass er erst nach seiner Rückkehr über die bevorstehende Inhaftierung informiert worden sein. Selbst wenn er die Information über die Verurteilung erst bei seiner Rückkehr erfahren hätte, kann es ihm als verurteilter Deserteur gar nicht möglich gewesen sein, ohne Weiteres wieder in den Irak und das von den Kurden kontrollierte Gebiet einzureisen. Schliesslich habe die Vorinstanz die aus seinen Schilderungen hervorgehenden Realkennzeichen nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit einfliessen lassen. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass er in seiner Rechtsmittelschrift nicht ausführt, um welche konkreten Realkennzeichen es sich handeln soll und inwiefern die Vorinstanz diese nicht habe in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einfliessen lassen. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen seiner Ansicht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen. 4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Zudem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass es seiner Familie in der Region Dohuk gut gehe und nicht vom IS bedroht werde. Die Polizei, Peschmerga und Sicherheitsbehörden würden die Dörfer in der KRG schützen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Dohuk. Er vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Auch liegen beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Seine ganze Familie lebt gemäss seinen Angaben nach wie vor in seinem Heimatdorf, wo er bisher sein ganzes Leben gelebt hat. Zudem hat er von der Schweiz aus den Kontakt zu seiner Familie weiter gepflegt. Zweimal täglich telefoniert er mit seiner (...). Durch den Besitz von Land und die Arbeit in der Landwirtschaft hat die Familie sodann einen guten Lebensstandard. Dadurch kann sie den Beschwerdeführer bei der Rückkehr auch finanziell unterstützen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als (...) und als (...) in Dohuk hat. Somit ist es ihm möglich, sich wieder eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit insgesamt zumutbar. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine irakische Identitätskarte sowie einen irakischen Nationalitätenausweis, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3226/2016 Urteil vom 19. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss seinen Angaben legal Mitte September 2015 und reiste am 1. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2015 suchte er um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Dort machte er geltend, ein Oberst der Peschmerga habe ihm gesagt, er sei aufgrund seiner Desertion zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. April 2016 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe mit seiner Familie im Dorf B._______ in der Region Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (KRG) gelebt. Die Familie habe ihren Lebensunterhalt mit Landwirtschaft bestritten und ein Haus besessen. Sein Vater habe zudem als (...) für die Peschmerga und einer seiner Brüder für die Sicherheitsbehörden der KRG gearbeitet. Er selber habe nach der Schule zuerst als (...) und danach acht Jahre lang als (...) im (...) in Dohuk gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er als einfacher Soldat Wachdienst für die Peschmerga geleistet. Er habe sich freiwillig zum Dienst für die Peschmerga gemeldet und einen Vertrag unterzeichnet. Es sei ihm deshalb bewusst gewesen, dass das unerlaubte Verlassen der Einheit unter anderem mit Gefängnis bestraft werden könnte. Als seine (...) krank geworden sei und er mit ihr in die Türkei für die ärztliche Behandlung habe gehen wollen, habe ihm sein Oberst keine Ferien gewährt. Deshalb habe er seine Einheit unerlaubt verlassen. Als er mit seiner (...) in der Türkei gewesen sei, habe sein Vater ein Telefonat der Peschmerga erhalten, wonach er - der Beschwerdeführer - zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier oder fünf Monaten verurteilt worden sei. Deshalb habe er das Land legal mit seinem Reisepass, den er später seinem Schlepper gegeben habe, verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis sowie einen Peschmerga-Ausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Sodann ersucht er in prozessualer Hinsicht, es sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss die Fürsorgebestätigung vom 1. Juni 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer habe zunächst widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des unerlaubten Verlassens der Peschmerga sowie zur Dauer seiner Verurteilung gemacht. Im Weiteren seien auch seine Vorbringen zur Reisedauer widersprüchlich. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, diese habe etwa zwei Monate betragen. Bei der BzP habe er von ungefähr zwei Wochen gesprochen. Zudem würde sein Vorbringen, er habe nach der Verurteilung den Irak legal mit seinem Reisepass verlassen, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Ein verurteilter Deserteur könne in der Regel sein Heimatland nicht legal verlassen. Schliesslich sei auch unglaubhaft, dass er nach dem unerlaubten Verlassen der Peschmerga zuerst mit seiner (...) für ihre ärztliche Behandlung über einen von der KRG kontrollierten Grenzübergang in die Türkei gereist und dann vor der endgültigen Ausreise wieder für fünf Tage in den Irak zurückgekehrt sei. Dies obwohl er zuvor zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und darüber in Kenntnis gewesen sei. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit sinngemäss, die Vor­instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange­wendet, mithin Bundesrecht verletzt. 4.3.2 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist indessen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handels widersprechen und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Seinem Vorbringen, er habe nur fünf Jahre lang die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben, was die Erinnerung an genaue Daten erschwere, ist entgegenzuhalten, dass aus dem Personalienblatt hervorgeht, dass er dieses selbständig und in geübter Schrift ausgefüllt hat (SEM-Akten A1). Zu den unterschiedlichen Aussagen zum Strafmass führt er in der Beschwerdeschrift aus, es sei nicht möglich, exakte Auskünfte zur Höhe der Haftstrafe zu erhalten, handle es sich hierbei doch um ein willkürliches Strafmass. Die Differenz betrage lediglich zwei Monate. Auch dieser Erklärungsversuch schlägt fehl und vermag die Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Namentlich erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer als verurteilter Deserteur mit den Peschmerga-Behörden telefonieren konnte, um so sein Strafmass zu erfahren. Zur Klärung der widersprüchlichen Angaben zur Reisedauer verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut auf seinen Analphabetismus. Daraus vermag er indes - wie bereits vorstehend dargelegt - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt auch bezüglich des Hinweises, wonach er zu diesem Widerspruch nicht habe Stellung nehmen können. Entgegen seiner Ansicht verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4017/2014 E. 5.5). Zur geltend gemachten legalen Ausreise führt er weiter aus, durch die momentane Lage im Nordirak leide die Effizienz behördlicher Prozeduren. Da zwischen dem Telefonat der Peschmerga-Behörde an seinen Vater und seiner endgültigen Ausreise nur fünf Tage gelegen hätten, sei es durchaus möglich, dass die Information seiner Desertion noch nicht an alle Grenzposten weitergeleitet worden sei. Auch dieser Erklärungsversuch ist unglaubhaft. Zwischen dem Zeitpunkt, als er sich vom Oberst verabschiedete und endgültig ausgereist ist, liegen zehn Tage. Seine Desertion war also nicht erst beim Telefonat an seinen Vater bekannt. Es erscheint unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seinem Oberst den Dienst verlässt und innerhalb von zehn Tagen zweimal die Grenze legal passieren konnte, zumal er sogar verurteilt worden sein soll. Die Tatsache, dass er als verurteilter Deserteur nach der Reise mit seiner (...) in die Türkei wieder in den Irak zurückgereist ist, erklärt er damit, dass er erst nach seiner Rückkehr über die bevorstehende Inhaftierung informiert worden sein. Selbst wenn er die Information über die Verurteilung erst bei seiner Rückkehr erfahren hätte, kann es ihm als verurteilter Deserteur gar nicht möglich gewesen sein, ohne Weiteres wieder in den Irak und das von den Kurden kontrollierte Gebiet einzureisen. Schliesslich habe die Vorinstanz die aus seinen Schilderungen hervorgehenden Realkennzeichen nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit einfliessen lassen. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass er in seiner Rechtsmittelschrift nicht ausführt, um welche konkreten Realkennzeichen es sich handeln soll und inwiefern die Vorinstanz diese nicht habe in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einfliessen lassen. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, sind diese entgegen seiner Ansicht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen. 4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Zudem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass es seiner Familie in der Region Dohuk gut gehe und nicht vom IS bedroht werde. Die Polizei, Peschmerga und Sicherheitsbehörden würden die Dörfer in der KRG schützen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Dohuk. Er vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Auch liegen beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Seine ganze Familie lebt gemäss seinen Angaben nach wie vor in seinem Heimatdorf, wo er bisher sein ganzes Leben gelebt hat. Zudem hat er von der Schweiz aus den Kontakt zu seiner Familie weiter gepflegt. Zweimal täglich telefoniert er mit seiner (...). Durch den Besitz von Land und die Arbeit in der Landwirtschaft hat die Familie sodann einen guten Lebensstandard. Dadurch kann sie den Beschwerdeführer bei der Rückkehr auch finanziell unterstützen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung in der Landwirtschaft, als (...) und als (...) in Dohuk hat. Somit ist es ihm möglich, sich wieder eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit insgesamt zumutbar. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine irakische Identitätskarte sowie einen irakischen Nationalitätenausweis, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben. Das Gesuch ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: