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E-6193/2016

E-6193/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der eritreische Beschwerdeführer sei im (...) 2014 zu Fuss in den Sudan ausgereist. Schliesslich sei er am 21. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2014 und der Anhörung vom 24. Juni 2016 vor, sein Vater sei schon seit vielen Jahren Soldat und, gemäss letzten Informationen, in B._______ stationiert. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester und sechs Brüder, welche alle bei der Mutter in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) leben würden. Dort sei auch der Beschwerdeführer aufgewachsen und zur Schule gegangen; nur die (...) Klasse habe er in F._______ besucht. Im (...) 2013 sei er - weil er, statt die Schule zu besuchen, seiner Mutter bei der alltäglichen Arbeit geholfen habe - von der Schule verwiesen worden. Nach (...) Monaten habe er von der lokalen Verwaltung eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, der er nicht gefolgt sei. Anschliessend sei er von Soldaten, welche oft in der Nacht gekommen seien, im Dorf gesucht worden. Auch eine zweite Vorladung - etwa (...) Monate nach dem Schulabbruch - habe er ignoriert. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Weiter gab er zu Protokoll, dass Polizisten ihn in der (...) Klasse für (...) Tage festgenommen hätten; dabei hätten sie ihn befragt und misshandelt. Schliesslich habe eine Frau für ihn gebürgt und er sei freigekommen. C. Mit Verfügung vom 7. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Darlegungen zu den Asylgründen zahlreiche Widersprüche und grosse logische Lücken enthalten würden (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Hinsichtlich der (...) Haft bestehe ausserdem kein genügend enger zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise (Art. 3 AsylG). Ferner liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor, da die vorgebrachte Dienstverweigerung nicht glaubhaft und die illegale Ausreise asylirrelevant sei. Schliesslich, so das SEM, sei auch ein Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl - eventualiter die vorläufige Aufnahme - zu gewähren sei. Subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 1. November 2016 nahm das SEM zur Substantiierungslast, zur Praxis länderspezifischer Informationen und zur Massgeblichkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung. G. Am 17. November 2016 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und hielt an seinen Anträgen fest. H. Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich die eritreische Identitätskarte von A._______ (geboren [...]) aus C._______ (ausgestellt am [...] 2013 in F._______).

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In seiner Verfügung vom 7. September 2016 hielt das SEM hinsichtlich des vorgebrachten Schulabbruchs und der darauffolgenden Refraktion fest, dass es bereits bezüglich des angeblichen Zeitpunkts des Schulabbruchs zu unvereinbaren Angaben gekommen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, dass er einen Marschbefehl erhalten habe, gemäss welchem ihm die Behörde eine (...) Meldefrist auferlegt habe. In der Anhörung habe er jedoch von zwei Vorladungen gesprochen, welche er innerhalb von rund (...) Monaten erhalten habe. Ferner habe er in der Befragung nicht erwähnt, dass er wiederholt durch die Polizei respektive von Mitgliedern der Miliz aufgesucht oder dass seine Mutter mit Haft bedroht worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea zahlreiche Widersprüche enthalte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass an der geltend gemachten Verfolgung erhebliche Zweifel bestehen würden. Zwischen der (...) Haft im Jahr 2012 und der Ausreise im (...) 2014 bestehe ausserdem kein genügend enger zeitlicher und kausaler Zusammenhang. Überdies liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Die vorgebrachte illegale Ausreise sei somit asylrechtlich unbeachtlich.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestritt der Beschwerdeführer die Unglaubhaftigkeitserkenntnis des SEM. Es treffe zwar zu, dass er betreffend das Ende seiner Schulzeit verschiedene Angaben gemacht habe, jedoch sei wesentlich, dass er als Zeitpunkt des Schulabbruchs immer den (...) 2013 genannt habe. Hinsichtlich der Vorladungen sei festzuhalten, dass er an der BzP nicht über deren Anzahl befragt worden sei, sondern nur, ob er ein Aufgebot erhalten habe. Die diesbezügliche Fragestellung lasse Raum für Missverständnisse oder eine ungenaue Übersetzung. Ferner sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer an der BzP nicht zu den Behelligungen seiner Mutter befragt worden sei. Stets habe er den Hauptausreisegrund, die Aufforderung, ins Militär einzurücken, genannt. Schliesslich würden auch die vorinstanzlichen Beanstandungen zur Ausreise des Beschwerdeführers bei genauerer Betrachtung nicht standhalten. Er sei zu Fuss von C._______ nach G._______ gegangen und von dort mit dem Bus via F._______ nach H._______ gefahren. Die Begegnung mit den Soldaten an der Grenze habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil das spätere Zusammentreffen mit den Rashaida bedrohender gewesen sei. In Würdigung aller Elemente würden diejenigen überwiegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich so erlebt habe (Art. 7 AsylG). Das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Militärdienst sowie die Suche nach ihm würden klare Flüchtlingsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und im Sinne der Rechtsprechung zu Asyl führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr 3). Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist sei, was gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016) ein subjektiver Nachfluchtgrund sei (Art. 54 AsylG); daran habe sich auch die Vorinstanz zu halten (vgl. BVGE 2010/54).

E. 4.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die fluchtauslösenden Vorbringen insgesamt nicht als vorwiegend glaubhaft gemacht erscheinen:

E. 4.3.1 Hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll, er habe bis zur (...) Klasse eine Schule in C._______ besucht, danach sei er für die (...) Klasse nach F._______ gegangen. Er verfüge jedoch über keinen Schulabschluss (A3 S. 3). Wie es zur Frage ("Wann haben Sie die [...] abgebrochen", A3 S. 4) kam, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen; indes gab er als Antwort: "Im (...) 2013". An der Anhörung präzisierte er zuerst, dass er die (...) Klasse abgeschlossen, danach im (...) 2013 die Schule abgebrochen (A10 F17 ff., 34 und 76 ff.) und die (...) Klasse nicht begonnen habe (A10 F20 und 27), um sodann im Widerspruch dazu anzuführen, dass er mit der (...) Klasse begonnen habe und von dort rausgeworfen worden sei (A10 F34). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die (...) Klasse regulär abgeschlossen hat und nach Eintritt in die (...) Klasse - nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beginnt ein Schuljahr jeweils im August (A10 F26; vgl. auch http://www.shabait.com/news/local-news/26937-warsay-yekealo-school-20182019-academic-year-begins, besucht am 19. Oktober 2018) - wegen häufigen Fehlens im (...) 2013 von der Schule verwiesen wurde. Folglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er den Zeitpunkt seines Schulabbruchs übereinstimmend auf den (...) 2013 datierte.

E. 4.3.2 Die darauffolgenden Ereignisse sind jedoch im Ergebnis zweifelhaft. An der Befragung schilderte der Beschwerdeführer, mit dem Marschbefehl - an dessen Datum er sich nicht erinnern könne - habe er eine (...) Frist bis zum Einrückungsdatum erhalten (A3 S. 7; A10 F128), jedoch sei er vor diesem Datum (im April 2014) aus Eritrea ausgereist. Die Aufforderung befinde sich bei der Gemeindeverwaltung. (A3 S. 7). Die Frage, ob das die einzige Aufforderung gewesen sei, bejahte er (A3 S. 7). Danach gefragt, ob (nach seinem Weggang aus dem Dorf) Soldaten zuhause gewesen seien, führte er aus, dass die Gemeindeverwaltung der Polizei übermitteln könne, dass er weg sei, weil das Dorf klein sei und jeder sich kenne (A3 S. 7). Auch habe er die Mutter nicht danach gefragt, diese habe aber auch nichts gesagt (A3 S. 8). Demgegenüber sagte er an der Anhörung aus, etwa (...) Monate seien zwischen dem Schulabbruch und der Ausreise vergangen (A10 F24). Er habe eine erste Vorladung (...) Monate nach dem Schulabbruch (also etwa im [...] 2014) und eine zweite etwa (...) Monate nach besagtem (...) 2013 (also etwa im [...] 2014) erhalten (A10 F37); darauf sei er aus Eritrea ausgereist. Später gab er an, dass er nach Erhalt der ersten Vorladung (...) Monate für die Familie in der Landwirtschaft gearbeitet habe und dann ausgereist sei (A10 F49). Die Familie habe die Vorladung entgegengenommen; er sei nicht zuhause gewesen (A10 F39). Er habe sie "dort" gelassen (A10 F 46). Innerhalb eines Monats, (nachdem) man die Vorladung erhalte, müsse man zu den Behörden gehen, was er nach der ersten Vorladung nicht getan habe (A10 F41 f.). Er sei schliesslich ausgereist, weil seiner Mutter mit der Festnahme gedroht worden sei (A10 F86 f.). Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers sind in etwa kohärent. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung indes nicht mehr an, eine (...) Meldefrist gehabt zu haben. Auch schilderte er den Verbleib der Vorladung und die Bedrohungslage seiner Mutter unterschiedlich. Damit bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich angeblicher Marschbefehle, welche er weder an der Anhörung (A10 F126 ff.) noch in der Beschwerdeschrift entkräften konnte.

E. 4.3.3 Ausserdem ist auffallend, dass er die Monate seines Schulabbruchs und seiner Ausreise - (...) 2013 und (...) 2014 - genau benennen kann, jedoch nicht die Zeitpunkte der Ereignisse zwischen diesen Eckpunkten. Ferner sind die Aussagen zur Übergabe und zum Inhalt der Vorladungen stereotyp und weisen keine Realkennzeichen auf (A10 F38 ff.). Überdies erscheint die Aussage sinnwidrig, dass der Beschwerdeführer sich in I._______ (resp. J._______) hätte melden müssen (A10 F44), das sich in der Subzone K._______ befindet, während er aus der Subzone D._______ stammt (A3 S. 3). Schliesslich ist nicht klar, wo sich die Vorladungen nach Abgabe an die Familie (A10 F39) befunden haben, einerseits befänden sich diese bei der Gemeindeverwaltung (A3 S. 7), anderseits habe er diese "dort" (bei der Familie?) zurückgelassen (A10 F39 und 46).

E. 4.3.4 Zwar werden Schulabbrecher in der Regel von den lokalen Behörden rekrutiert oder von der Polizei durch Hausdurchsuchungen oder an Strassensperren (sog. gifas) aufgespürt (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Schnellrecherche vom 2. April 2015 zu Eritrea: Schulverweis und Rekrutierung). Dennoch weisen die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie die Soldaten nachts in das Dorf gekommen seien (A10 F43, 53 ff. und 57 ff.) wenig Realkennzeichen auf; auffallend ist ausserdem, dass viele Angaben in der dritten Form - konkret mit "man" - geschildert wurden (z.B. A10 F54, 57 und 65 ff.). Auch die Umschreibung, wie seine Mutter unter Druck gesetzt worden sei, zeugt nicht von persönlichen Eindrücken (A10 F71 ff.).

E. 4.3.5 Zusammenfassend ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (...) 2013 von der Schule verwiesen wurde. Jedoch konnte er mit seinen Aussagen betreffend die Rekrutierungsaufgebote in den Militärdienst nicht überzeugen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass er mit den Behörden bezüglich seines Militärdienstes in Kontakt stand.

E. 4.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer solchen Bestrafung ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte (z.B. durch den Erhalt eines Marschbefehls; vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Ein solcher Kontakt konnte im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargetan werden, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung bestand (Art. 3 AsylG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die alleinige Befürchtung, in Zukunft mit der Einberufung in den Militärdienst rechnen zu müssen, keine Asylrelevanz zu begründen vermag.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM weiche in seinen Erwägungen ohne stichhaltige Begründung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2010/15 ab und berufe sich auf eine unzureichende Quellenlage.

E. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.); falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen; bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).

E. 4.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte dabei nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der ARK; vgl. dazu BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).

E. 4.5.3 Die Praxisänderung wurde zudem (im Gegensatz zur Konstellation in BVGE 2010/54) dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht und es folgte eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse (vgl. etwa die Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tages-Anzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.

E. 4.5.4 Damit ist das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 4.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. BVGE 2009/29).

E. 4.6.1 Im besagten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten haben. Es kam zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund der illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. In casu konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er ein Militäraufgebot erhalten hat. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist - wie erwähnt - asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.

E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

E. 4.7 Das SEM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt.

E. 4.8 Der Beschwerdeführer beantragte, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete illegale Ausreise und seine Herkunft aus Eritrea wider Erwarten in Zweifel ziehe, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 24). Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde vorliegend mangels Asylrelevanz offen gelassen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea wird nicht bezweifelt. Demzufolge besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst erschienen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer D-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei hat es diesbezüglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil M.O. vs. Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/2016) beachtet (vgl. Beschwerdeschrift S. 28). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).

E. 6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil der Grossen Kammer des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). In seinem Grundsatzurteil führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stelle (vgl. a.a.O. E. 6.3). Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung ermöglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflichtigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausgereist sind - so wie allenfalls der Beschwerdeführer - im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen beziehungsweise Haft drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK gelten würden.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist schon seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte (A3 S. 9) und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur (...) Klasse besuchte. Zudem verfügt er über Erfahrung in der Landwirtschaft (A3 S. 4); seine Familie soll mit Feldbewirtschaftung ihren Lebensunterhalt bestreiten (A10 F49 ff.). Sein Vater ist Soldat der eritreischen Armee und soll ungefähr (...) Jahre alt sein (A10 F12). Seine Mutter und seine sieben Geschwister sollen nach wie vor in Eritrea leben. Es ist davon auszugehen, dass sie ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 18. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen vom Ausgang des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsbeiständin reichte am 17. November 2016 eine Kostennote ein. Der geltend gemacht Zeitaufwand von acht Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'663.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'663.20 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6193/2016 Urteil vom 3. Dezember 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der eritreische Beschwerdeführer sei im (...) 2014 zu Fuss in den Sudan ausgereist. Schliesslich sei er am 21. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2014 und der Anhörung vom 24. Juni 2016 vor, sein Vater sei schon seit vielen Jahren Soldat und, gemäss letzten Informationen, in B._______ stationiert. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester und sechs Brüder, welche alle bei der Mutter in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) leben würden. Dort sei auch der Beschwerdeführer aufgewachsen und zur Schule gegangen; nur die (...) Klasse habe er in F._______ besucht. Im (...) 2013 sei er - weil er, statt die Schule zu besuchen, seiner Mutter bei der alltäglichen Arbeit geholfen habe - von der Schule verwiesen worden. Nach (...) Monaten habe er von der lokalen Verwaltung eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, der er nicht gefolgt sei. Anschliessend sei er von Soldaten, welche oft in der Nacht gekommen seien, im Dorf gesucht worden. Auch eine zweite Vorladung - etwa (...) Monate nach dem Schulabbruch - habe er ignoriert. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Weiter gab er zu Protokoll, dass Polizisten ihn in der (...) Klasse für (...) Tage festgenommen hätten; dabei hätten sie ihn befragt und misshandelt. Schliesslich habe eine Frau für ihn gebürgt und er sei freigekommen. C. Mit Verfügung vom 7. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Darlegungen zu den Asylgründen zahlreiche Widersprüche und grosse logische Lücken enthalten würden (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Hinsichtlich der (...) Haft bestehe ausserdem kein genügend enger zeitlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise (Art. 3 AsylG). Ferner liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor, da die vorgebrachte Dienstverweigerung nicht glaubhaft und die illegale Ausreise asylirrelevant sei. Schliesslich, so das SEM, sei auch ein Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl - eventualiter die vorläufige Aufnahme - zu gewähren sei. Subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 1. November 2016 nahm das SEM zur Substantiierungslast, zur Praxis länderspezifischer Informationen und zur Massgeblichkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Stellung. G. Am 17. November 2016 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und hielt an seinen Anträgen fest. H. Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich die eritreische Identitätskarte von A._______ (geboren [...]) aus C._______ (ausgestellt am [...] 2013 in F._______). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 7. September 2016 hielt das SEM hinsichtlich des vorgebrachten Schulabbruchs und der darauffolgenden Refraktion fest, dass es bereits bezüglich des angeblichen Zeitpunkts des Schulabbruchs zu unvereinbaren Angaben gekommen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, dass er einen Marschbefehl erhalten habe, gemäss welchem ihm die Behörde eine (...) Meldefrist auferlegt habe. In der Anhörung habe er jedoch von zwei Vorladungen gesprochen, welche er innerhalb von rund (...) Monaten erhalten habe. Ferner habe er in der Befragung nicht erwähnt, dass er wiederholt durch die Polizei respektive von Mitgliedern der Miliz aufgesucht oder dass seine Mutter mit Haft bedroht worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Schilderung seiner Ausreise aus Eritrea zahlreiche Widersprüche enthalte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass an der geltend gemachten Verfolgung erhebliche Zweifel bestehen würden. Zwischen der (...) Haft im Jahr 2012 und der Ausreise im (...) 2014 bestehe ausserdem kein genügend enger zeitlicher und kausaler Zusammenhang. Überdies liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Die vorgebrachte illegale Ausreise sei somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestritt der Beschwerdeführer die Unglaubhaftigkeitserkenntnis des SEM. Es treffe zwar zu, dass er betreffend das Ende seiner Schulzeit verschiedene Angaben gemacht habe, jedoch sei wesentlich, dass er als Zeitpunkt des Schulabbruchs immer den (...) 2013 genannt habe. Hinsichtlich der Vorladungen sei festzuhalten, dass er an der BzP nicht über deren Anzahl befragt worden sei, sondern nur, ob er ein Aufgebot erhalten habe. Die diesbezügliche Fragestellung lasse Raum für Missverständnisse oder eine ungenaue Übersetzung. Ferner sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer an der BzP nicht zu den Behelligungen seiner Mutter befragt worden sei. Stets habe er den Hauptausreisegrund, die Aufforderung, ins Militär einzurücken, genannt. Schliesslich würden auch die vorinstanzlichen Beanstandungen zur Ausreise des Beschwerdeführers bei genauerer Betrachtung nicht standhalten. Er sei zu Fuss von C._______ nach G._______ gegangen und von dort mit dem Bus via F._______ nach H._______ gefahren. Die Begegnung mit den Soldaten an der Grenze habe er an der Befragung nicht erwähnt, weil das spätere Zusammentreffen mit den Rashaida bedrohender gewesen sei. In Würdigung aller Elemente würden diejenigen überwiegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich so erlebt habe (Art. 7 AsylG). Das Aufgebot des Beschwerdeführers zum Militärdienst sowie die Suche nach ihm würden klare Flüchtlingsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und im Sinne der Rechtsprechung zu Asyl führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr 3). Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist sei, was gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März 2016) ein subjektiver Nachfluchtgrund sei (Art. 54 AsylG); daran habe sich auch die Vorinstanz zu halten (vgl. BVGE 2010/54). 4.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die fluchtauslösenden Vorbringen insgesamt nicht als vorwiegend glaubhaft gemacht erscheinen: 4.3.1 Hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll, er habe bis zur (...) Klasse eine Schule in C._______ besucht, danach sei er für die (...) Klasse nach F._______ gegangen. Er verfüge jedoch über keinen Schulabschluss (A3 S. 3). Wie es zur Frage ("Wann haben Sie die [...] abgebrochen", A3 S. 4) kam, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen; indes gab er als Antwort: "Im (...) 2013". An der Anhörung präzisierte er zuerst, dass er die (...) Klasse abgeschlossen, danach im (...) 2013 die Schule abgebrochen (A10 F17 ff., 34 und 76 ff.) und die (...) Klasse nicht begonnen habe (A10 F20 und 27), um sodann im Widerspruch dazu anzuführen, dass er mit der (...) Klasse begonnen habe und von dort rausgeworfen worden sei (A10 F34). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die (...) Klasse regulär abgeschlossen hat und nach Eintritt in die (...) Klasse - nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts beginnt ein Schuljahr jeweils im August (A10 F26; vgl. auch http://www.shabait.com/news/local-news/26937-warsay-yekealo-school-20182019-academic-year-begins, besucht am 19. Oktober 2018) - wegen häufigen Fehlens im (...) 2013 von der Schule verwiesen wurde. Folglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er den Zeitpunkt seines Schulabbruchs übereinstimmend auf den (...) 2013 datierte. 4.3.2 Die darauffolgenden Ereignisse sind jedoch im Ergebnis zweifelhaft. An der Befragung schilderte der Beschwerdeführer, mit dem Marschbefehl - an dessen Datum er sich nicht erinnern könne - habe er eine (...) Frist bis zum Einrückungsdatum erhalten (A3 S. 7; A10 F128), jedoch sei er vor diesem Datum (im April 2014) aus Eritrea ausgereist. Die Aufforderung befinde sich bei der Gemeindeverwaltung. (A3 S. 7). Die Frage, ob das die einzige Aufforderung gewesen sei, bejahte er (A3 S. 7). Danach gefragt, ob (nach seinem Weggang aus dem Dorf) Soldaten zuhause gewesen seien, führte er aus, dass die Gemeindeverwaltung der Polizei übermitteln könne, dass er weg sei, weil das Dorf klein sei und jeder sich kenne (A3 S. 7). Auch habe er die Mutter nicht danach gefragt, diese habe aber auch nichts gesagt (A3 S. 8). Demgegenüber sagte er an der Anhörung aus, etwa (...) Monate seien zwischen dem Schulabbruch und der Ausreise vergangen (A10 F24). Er habe eine erste Vorladung (...) Monate nach dem Schulabbruch (also etwa im [...] 2014) und eine zweite etwa (...) Monate nach besagtem (...) 2013 (also etwa im [...] 2014) erhalten (A10 F37); darauf sei er aus Eritrea ausgereist. Später gab er an, dass er nach Erhalt der ersten Vorladung (...) Monate für die Familie in der Landwirtschaft gearbeitet habe und dann ausgereist sei (A10 F49). Die Familie habe die Vorladung entgegengenommen; er sei nicht zuhause gewesen (A10 F39). Er habe sie "dort" gelassen (A10 F 46). Innerhalb eines Monats, (nachdem) man die Vorladung erhalte, müsse man zu den Behörden gehen, was er nach der ersten Vorladung nicht getan habe (A10 F41 f.). Er sei schliesslich ausgereist, weil seiner Mutter mit der Festnahme gedroht worden sei (A10 F86 f.). Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers sind in etwa kohärent. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung indes nicht mehr an, eine (...) Meldefrist gehabt zu haben. Auch schilderte er den Verbleib der Vorladung und die Bedrohungslage seiner Mutter unterschiedlich. Damit bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich angeblicher Marschbefehle, welche er weder an der Anhörung (A10 F126 ff.) noch in der Beschwerdeschrift entkräften konnte. 4.3.3 Ausserdem ist auffallend, dass er die Monate seines Schulabbruchs und seiner Ausreise - (...) 2013 und (...) 2014 - genau benennen kann, jedoch nicht die Zeitpunkte der Ereignisse zwischen diesen Eckpunkten. Ferner sind die Aussagen zur Übergabe und zum Inhalt der Vorladungen stereotyp und weisen keine Realkennzeichen auf (A10 F38 ff.). Überdies erscheint die Aussage sinnwidrig, dass der Beschwerdeführer sich in I._______ (resp. J._______) hätte melden müssen (A10 F44), das sich in der Subzone K._______ befindet, während er aus der Subzone D._______ stammt (A3 S. 3). Schliesslich ist nicht klar, wo sich die Vorladungen nach Abgabe an die Familie (A10 F39) befunden haben, einerseits befänden sich diese bei der Gemeindeverwaltung (A3 S. 7), anderseits habe er diese "dort" (bei der Familie?) zurückgelassen (A10 F39 und 46). 4.3.4 Zwar werden Schulabbrecher in der Regel von den lokalen Behörden rekrutiert oder von der Polizei durch Hausdurchsuchungen oder an Strassensperren (sog. gifas) aufgespürt (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Schnellrecherche vom 2. April 2015 zu Eritrea: Schulverweis und Rekrutierung). Dennoch weisen die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, wie die Soldaten nachts in das Dorf gekommen seien (A10 F43, 53 ff. und 57 ff.) wenig Realkennzeichen auf; auffallend ist ausserdem, dass viele Angaben in der dritten Form - konkret mit "man" - geschildert wurden (z.B. A10 F54, 57 und 65 ff.). Auch die Umschreibung, wie seine Mutter unter Druck gesetzt worden sei, zeugt nicht von persönlichen Eindrücken (A10 F71 ff.). 4.3.5 Zusammenfassend ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im (...) 2013 von der Schule verwiesen wurde. Jedoch konnte er mit seinen Aussagen betreffend die Rekrutierungsaufgebote in den Militärdienst nicht überzeugen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass er mit den Behörden bezüglich seines Militärdienstes in Kontakt stand. 4.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer solchen Bestrafung ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte (z.B. durch den Erhalt eines Marschbefehls; vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Ein solcher Kontakt konnte im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargetan werden, weshalb im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung bestand (Art. 3 AsylG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die alleinige Befürchtung, in Zukunft mit der Einberufung in den Militärdienst rechnen zu müssen, keine Asylrelevanz zu begründen vermag. 4.5 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM weiche in seinen Erwägungen ohne stichhaltige Begründung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2010/15 ab und berufe sich auf eine unzureichende Quellenlage. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.); falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen; bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 4.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte dabei nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der ARK; vgl. dazu BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 4.5.3 Die Praxisänderung wurde zudem (im Gegensatz zur Konstellation in BVGE 2010/54) dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht und es folgte eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse (vgl. etwa die Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tages-Anzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 4.5.4 Damit ist das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 4.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. BVGE 2009/29). 4.6.1 Im besagten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten haben. Es kam zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund der illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. In casu konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er ein Militäraufgebot erhalten hat. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist - wie erwähnt - asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 4.6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 4.7 Das SEM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt. 4.8 Der Beschwerdeführer beantragte, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete illegale Ausreise und seine Herkunft aus Eritrea wider Erwarten in Zweifel ziehe, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 24). Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde vorliegend mangels Asylrelevanz offen gelassen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Eritrea wird nicht bezweifelt. Demzufolge besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst erschienen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer D-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Dabei hat es diesbezüglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. Urteil M.O. vs. Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/2016) beachtet (vgl. Beschwerdeschrift S. 28). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil der Grossen Kammer des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). In seinem Grundsatzurteil führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 6.1.6). Dabei hielt das Gericht explizit fest, dass die Frage eines Zwangsvollzugs nach Eritrea sich derzeit nicht stelle (vgl. a.a.O. E. 6.3). Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. Sollte ein allfälliger Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea künftig die zwangsweise Rückführung ermöglichen, wird allenfalls zu prüfen sein, ob Personen, die im dienstpflichtigen Alter ohne vorangehendes militärisches Aufgebot illegal ausgereist sind - so wie allenfalls der Beschwerdeführer - im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet werden und ihnen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus politischen Gründen willkürliche und übersteigerte Strafen beziehungsweise Haft drohen könnten, welche als Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK gelten würden. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist schon seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte (A3 S. 9) und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur (...) Klasse besuchte. Zudem verfügt er über Erfahrung in der Landwirtschaft (A3 S. 4); seine Familie soll mit Feldbewirtschaftung ihren Lebensunterhalt bestreiten (A10 F49 ff.). Sein Vater ist Soldat der eritreischen Armee und soll ungefähr (...) Jahre alt sein (A10 F12). Seine Mutter und seine sieben Geschwister sollen nach wie vor in Eritrea leben. Es ist davon auszugehen, dass sie ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 18. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen vom Ausgang des Verfahrens zu entschädigen. Die Rechtsbeiständin reichte am 17. November 2016 eine Kostennote ein. Der geltend gemacht Zeitaufwand von acht Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'663.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'663.20 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: