Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens aus Addis Abeba und Sohn eines Oromo und einer Amharin, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. April 2011 im Alter von 16 Jahren und reiste über den Sudan und Italien am 12. April 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. B. Am 21. April 2011 erteilte das BFM einem Arzt den Auftrag, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen. Der Arzt gelangte in seiner Analyse am 26. April 2011 zum Schluss, das Alter liege bei 19 Jahren oder mehr. C. Am 10. Mai 2011 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse. Dabei versicherte dieser, er werde sich bemühen, Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde beizubringen, die seine Minderjährigkeit belegen würden. Gleichentags meldete das BFM ihn bei der zuständigen Behörde des Kantons X._______ als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) und forderte diese auf, die entsprechenden Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu. E. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde X._______ eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer. F. Am 29. Juni 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin der Amtsvormundschaftsbehörde zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) und dessen langjährigen Engagements für diese Organisation immer wieder von der Polizei behelligt worden. Sein Vater sei 2007/2008 wegen der Tätigkeit für die OLF sechs Monate inhaftiert gewesen und schliesslich nach der Zahlung einer Kaution entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er ein anderer Mensch gewesen, unsicher und unruhig, und habe viel telefoniert. Zwei bis drei Monate nach der Entlassung habe der Vater Vorladungen von der Polizei erhalten, denen er aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung keine Folge geleistet habe. Er habe sich nur noch selten und jeweils nur für wenige Stunden zu Hause aufgehalten. Polizisten seien immer wieder zum Elternhaus gekommen und hätten von der Mutter wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie hätten die Mutter misshandelt und geschlagen, da sie ihr nicht geglaubt hätten, dass sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht gekannt habe. Ihn hätten die Polizisten ebenfalls geschlagen, wenn er sich eingemischt habe. Er und seine Mutter hätten in Angst gelebt. Die Polizisten hätten mitten in der Nacht an die Tür geklopft und Steine auf das Haus geworfen, wenn die Türe nicht geöffnet worden sei. Die Mutter sei schliesslich krank geworden und im Jahr 2009 verstorben. Nach ihrem Tod habe er, ein Einzelkind, im Elternhaus zusammen mit einer Hausangestellten gewohnt, die für ihn gekocht habe. Die Polizisten seien immer noch zu ihm nach Hause gekommen, obwohl sie vom Tod seiner Mutter gewusst hätten. Sein Vater habe ihm jeweils über Mittelsmänner Geld zukommen lassen. Er sei sehr einsam, traurig und verzweifelt gewesen, habe jedoch weiterhin die Schule besucht. Eines Tages, als die Oppositionsparteien in Äthiopien Flugblätter verteilt hätten, es dort Unruhen gegeben habe und viele Leute von der Strasse mitgenommen worden seien, sei sein Vater zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er viele Probleme habe und gesucht werde. Der Vater habe ihm eröffnet, dass er für ihn die Ausreise organisiert habe, er selber aber im Land bleiben werde. Sie hätten am gleichen Tag Addis Abeba in getrennten Autos verlassen, der Vater habe ihm noch eine Telefonnummer gegeben und sich dann von ihm verabschiedet. Er sei mit anderen Leuten in den Sudan gefahren, wo er einen älteren reichen Herrn getroffen habe, der ihn auf dem Luftweg nach Italien gebracht und von dort in die Schweiz gefahren habe. G. Mit Verfügung vom 10. September 2012 - eröffnet am 12. September 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 12. September 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, und die Angelegenheit sei der Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland für den Beschwerdeführer nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb das BFM anzuweisen sei, den Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. I. Am 12. Oktober 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 2. November 2012 zur Kenntnisnahme zukommen. L. Mit Eingabe vom 12. August 2013 reichte die Rechtsvertreterin einen Praktikumsvertrag ein, gemäss dem der Beschwerdeführer ein einjähriges Praktikum bei einer (...) in X._______ absolviert.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 .Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Mit seinen Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er das Ergebnis der Handknochenanalyse, welche ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben habe, nicht widerlegen können. Überdies habe er ohne hinreichende Begründung keine Beweismittel oder Identitätspapiere beigebracht, die seine Altersangaben belegen könnten. Hinsichtlich der Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Polizei hielt das BFM fest, diese müssten zwar unangenehm gewesen sein, doch hätten die behördlichen Massnahmen offensichtlich seinem Vater gegolten und die Suche nach diesem erleichtern sollen. Der Beschwerdeführer habe weder härtere Massnahmen noch physische oder psychische Konsequenzen aus den Besuchen der Polizei erwähnt. Die Behelligungen hätten es ihm auch nicht verunmöglicht, sein Leben wie gewohnt weiterzuführen und sich beispielsweise weiterhin in seinem Elternhaus aufzuhalten sowie die Schule zu besuchen. Da ihnen aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme, seien sie nicht asylerheblich. Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten des Vaters erachtete das Bundesamt aus objektiver Perspektive als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Furcht erklärt, die Polizisten hätten ihn jedesmal bedroht, wenn sie vergeblich nach seinem Vater gesucht hätten. Der Vater habe entschieden, dass sein Sohn ausreisen müsse und habe dabei sicherlich mehr Informationen darüber gehabt, was diesem widerfahren könne. Zur damaligen Zeit habe es überdies grössere Unruhen gegeben, und viele Personen, auch Jugendliche, seien unschuldig inhaftiert worden. Bei diesen Begründungen handle es sich, so das Bundesamt, nicht um konkrete Hinweise auf eine tatsächliche asylrelevante künftige Bedrohung des Beschwerdeführers, sondern lediglich um Vermutungen. Selbst wenn der Beschwerdeführer oder sein Vater Drohungen erhalten haben sollten, müssten diese als Einschüchterungsversuche qualifiziert werden. Die Polizei hätte längst Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Da dessen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, erübrige es sich, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Ausführungen einzugehen. 4.2.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30 und 2004 Nr. 31) zunächst geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse umfasse ein Schreiben von knapp vier Zeilen, aus dem ersichtlich sei, dass das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenks mit der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft abgeschlossen sei. Dieser Knochenanalyse könne kein Beweiswert zukommen, weil sie den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten nicht genüge. Überdies sei der reine Augenschein ebenfalls kein taugliches Mittel zur Altersfeststellung von Personen, welche, wie der Beschwerdeführer, offensichtlich jugendlichen Alters seien. Angesichts des geringen Beweiswertes dieser beiden Beweismittel komme der Würdigung der Angaben der asylsuchenden Person zu ihrem Alter und der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe immer schlüssige Angaben zu seinem Alter gemacht und stets den 26. Februar 1995 als sein Geburtsdatum bezeichnet. Er habe schon anlässlich der BzP klar gesagt, nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen zu haben und könne daher auch nur schwerlich etwas zur diesbezüglichen Papierbeschaffung unternehmen. Sein Schülerausweis sei im Heimatland zurückgeblieben, und er sei nicht sicher, ob je eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Da er das Land unvorbereitet verlassen habe, habe er keine Kontaktadressen mitnehmen können. Die Betreuungsperson des Wohnheims für UMA könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt vergeblich versucht habe, mit seinem Vater, über dessen Mobiltelefonnummer er verfüge, telefonisch Kontakt aufzunehmen, und deshalb bedrückt und traurig erschienen sei. Er habe ebenfalls erfolglos versucht, über Facebook mit ehemaligen Schulkollegen in Kontakt zu treten. Bei den Kontakten in Äthiopien, über die er via Facebook verfüge, handle es sich allesamt um Personen, die er erst nach seiner Ausreise kennengelernt habe. Von diesen habe ihm niemand dabei behilflich sein wollen, von seiner früheren Schule eine Bestätigung zu beschaffen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb es ihm nicht gelungen sei, in Äthiopien Beweismittel für seine Minderjährigkeit zu beschaffen, seien in sich konsistent und deckten sich mit seinen Ausführungen zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen. 4.2.2 Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz werden in der Beschwerde vorab Hintergrundinformationen diverser Organisationen zur Behandlung der Oromo sowie von Mitgliedern der OLF und deren Familienangehörigen durch die äthiopischen Behörden und die Polizei zitiert. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird vorgebracht, dieser sei wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters, eines Mitglieds der OLF, Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Der Vater sei früher ein Staatsangestellter in leitender Funktion gewesen, und die Familie sei für äthiopische Verhältnisse wohlhabend gewesen. Nach der Inhaftierung des Vaters im Jahr 2008/2009 habe sich die familiäre Situation stark verändert. Der Vater habe sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, und seine Ehefrau sowie sein Sohn seien während Jahren immer wieder von der Polizei aufgesucht und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer sei einem konstanten psychischen Druck ausgesetzt gewesen, da er nie gewusst habe, ob die Polizei das nächste Mal auch ihn verhaften würde. Die konstanten und wiederkehrenden Belästigungen und Gewalttätigkeiten durch die Polizei, die während Jahren nach seinem Vater gesucht hätten und das Haus zu beobachten schienen, hätten ihn ängstlich werden lassen und ihm eine normale Kindheit verunmöglicht. Er gehe davon aus, dass die belastenden Umstände auch für den frühen Tod seiner Mutter verantwortlich gewesen seien. Den körperlichen und verbalen Übergriffen durch die Polizei komme durchaus Verfolgungscharakter zu. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort seines Vaters und darüber, ob dieser überhaupt noch lebe, sei für den Beschwerdeführer sehr belastend, dies umso mehr, als der Vater seit dem Tod der Mutter die einzige Bezugsperson sei, zumal sich die restlichen Verwandten aus Angst, ebenfalls Opfer von Repressalien durch die Polizei zu werden, von der Familie abgewandt hätten. Weiter wird argumentiert, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob sein Vater mittlerweile das Land ebenfalls verlassen habe oder verstorben sei -, bei einer Rückkehr nach Äthiopien weiterhin mit Repressalien durch die Polizei konfrontiert sein werde, da er sich durch die plötzliche Ausreise verdächtig gemacht habe und die Polizei bis dahin während Jahren im Elternhaus konstant nach seinem Vater gesucht habe. Aus den Hintergrundinformationen zu Äthiopien sei ersichtlich, dass die Reflexverfolgung von Familienangehörigen von OLF-Mitgliedern einer gängigen Praxis entspreche. An dieser Tatsache habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers nichts geändert, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden würde - dies umso mehr, als er bald volljährig werde und daher auch eigener politischer Tätigkeiten verdächtigt werden könnte, insbesondere wenn die äthiopischen Behörden von seinem Auslandaufenthalt und der Asylgesuchstellung in der Schweiz erfahren sollten. Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht des Wohnheims für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 24. September 2012, ein Schreiben der Klassenlehrerin der (...) Schule (...) in X._______ vom 20. September 2012 sowie eine Fürsorgebestätigung einreichen.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1; S. 1016, 2008/12 E. 7.2.6.2; S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., 2011/51 E. 6.1 S. 1016, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 f.).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.).
E. 5.3 Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht vom (...) 1995 als Geburtsdatum ausgeht und damit von dessen Minderjährigkeit nicht nur im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, sondern auch des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. September 2012. Der BFM-Mitarbeiter, der die BzP durchführte, hielt in einer internen Aktennotiz fest, der Beschwerdeführer wirke trotz eines starken Bartwuchses noch sehr kindlich (vgl. BFM-act. A6/1), hielt als Geburtsdatum den 26. Februar 1995 fest (vgl. act. A4/10 S. 1) und behandelte ihn nach der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenanalyse im weiteren Verfahren als minderjährig (vgl. act. A12/3 und A21/11 S. 1; Sachverhalt Bst. C und F). In der angefochtenen Verfügung hingegen ging das BFM aufgrund der - den Minimalanforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten offensichtlich nicht genügenden - Handknochenanalyse (vgl. obige E. 4.2.1) sowie des Aussehens des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit aus (Geburtsdatum: 27.März 1994). Nachdem der Beschwerdeführer nun im Urteilszeitpunkt mit Sicherheit volljährig ist, ist der Beschwerdeantrag auf Feststellung der Minderjährigkeit und auf Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit abzuweisen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des politischen Engagements seines Vaters für die OLF im Zeitpunkt der Ausreise einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und begründete Furcht zu haben, im Falle einer Rückkehr erneut verfolgt zu werden.
E. 5.4.1 Das äthiopische Parlament hat im Juni 2011, zirka zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, neben der al-Qaida und der al-Shabaab auch die drei nationalen oppositionelle Gruppierungen Ogaden National Liberation Front (ONLF), OLF und Ginbot 7 zu terroristischen Organisationen erklärt. Im Jahr 2012 hat die OLF nach einem erfolglosen 40-jährigen Kampf für einen unabhängigen Oromia-Staat im Süden Äthiopiens erklärt, dass sie den Konflikt beenden wolle und den äthiopischen Staat in seinen aktuellen Grenzen akzeptiere. Trotz dem Friedensangebot der OLF bleibt diese auf der Liste terroristischer Organisationen und wird mit Gewalt bekämpft. Die OLF stellt keine Gefahr für das äthiopische Regime dar; dieses benützt den Konflikt vielmehr als Rechtfertigung für die Repression gegenüber Angehörigen der Ethnie der Oromo. Regimekritiker, Mitglieder legaler Oppositionsparteien, mutmassliche Anhänger separatistischer Gruppierungen wie der OLF oder der ONLF sowie Studierende werden quasi routinemässig der Rebellion oder des Terrorismus bezichtigt und gefoltert. Oromo, die in legalen politischen Parteien, Gewerkschaften oder kulturellen Vereinen aktiv sind, werden überwacht. In den letzten Jahren wurden Tausende Oromo willkürlich verhaftet und gefoltert, ohne dass sie tatsächlich eine Verbindung zur OLF gehabt hätten (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014, S. 7 f. und S. 12; United States Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices for 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014; Human Rights Watch [HRW], Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 15f.).
E. 5.4.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Polizei - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - nicht die für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität erreichten. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung hätten die Polizisten bei ihren Besuchen meistens seine Mutter misshandelt und geschlagen. Ihn hätten sie geschlagen, wenn er sich eingemischt habe (vgl. act. A21/11 S. 3 f.). Die Frage der BFM-Mitarbeiterin nach der Häufigkeit der Schläge beantwortete er folgendermassen: "Ich kann Ihnen nicht sagen, wie oft sie mich geschlagen haben. Sie schlugen mich nach Lust und Laune. Ich habe mich auch meistens so benommen, dass sie mich nicht schlagen müssen" (a.a.O., S. 8 F47). Anlässlich der Besuche der Polizisten, die nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2009 angedauert hätten, machte er an den Befragungen keine spezifischen Übergriffe geltend. Drohungen gegen seine Person erwähnte er nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfragen der BFM-Mitarbeiterin hin, allerdings ohne sich näher zu deren Inhalt zu äussern: "Sie haben mich jedesmal bedroht, weil sie von mir hören wollten, wo sich mein Vater aufhält" (a.a.O., S. 8 F48). Diese geltend gemachten Vorkommnisse sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit genügend intensiv, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis am Tag seiner Ausreise weiterhin im Elternhaus wohnhaft war und regelmässig zur Schule ging, deutet nicht darauf hin, dass er sich tatsächlich bedroht fühlte. Er gab ferner zu Protokoll, selber keine Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben, da er, im Gegensatz zu anderen Jugendlichen, welche von den Behörden mitgenommen worden seien, stets zu Hause habe bleiben müssen. Dass die Besuche der Polizei eher den Charakter von Schikanen hatten, keine ernsthafte Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellten, und er diese relativ gelassen hinnahm, geht im Übrigen auch aus seiner Schilderung des letzten Polizeibesuchs ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise hervor. Anlässlich diese Besuches habe es "eine Auseinandersetzung" gegeben, weil er sich geweigert habe, die Türe zu öffnen. Die Polizisten hätten nichts unternommen und seien weggegangen, und er habe sich schlafen gelegt (a.a.O., S. 7 F42-44). Insgesamt erscheinen die von ihm geschilderten Behelligungen - soweit sie als glaubhaft zu erachten sind - als zu wenig intensiv, um als (Reflex)verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gelten zu können. Im Zeitpunkt der Ausreise bestanden somit keine konkreten Hinweise für eine bestehende oder eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Von den Ausreiseplänen, die sein Vater für den Sohn hatte, ahnte dieser offenbar nichts. So wollte er an dem Tag, an dem der Vater ihn für die Ausreise abholte, wie immer zur Schule gehen (vgl. act. A4/10 S. 6). Gleichzeitig gab er an, die Behörden hätten seinem Vater "zuletzt" gesagt, dass sie den Sohn "nehmen würden" (vgl. act. A4/10 S. 5). Weshalb die Behörden bei dieser Gelegenheit nicht gleich den Vater verhaftet, sondern diesem gedroht haben sollten, an seiner Stelle den Sohn mitzunehmen, ist nicht nachvollziehbar. Weiter sagte er, sein Vater und er hätten gewusst, dass "eines Tages etwas Schlimmes passieren" könnte, zumal damals sogar Leute gefährdet gewesen seien, welche nicht politisch aktiv waren, viele Menschen, auch Jugendliche, inhaftiert worden seien, und Unruhen geherrscht hätten. Mit diesen vagen Aussagen zur persönlichen Situation und dem Hinweis auf die im Zeitpunkt der Ausreise in Äthiopien herrschende politische Situation vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. An dieser Würdigung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
E. 5.4.3 Auf Beschwerdeebene wird ferner geltend gemacht, aufgrund der im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegenen (Reflex)verfolgung des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass Reflexverfolgung von Familienangehörigen von OLF-Mitgliedern in Äthiopien einer gängigen Praxis entspreche, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden würde. Ferner könnte er auch eigener politischer Tätigkeiten verdächtigt werden, insbesondere wenn die äthiopischen Behörden von seinem Auslandaufenthalt und der Asylgesuchstellung in der Schweiz erfahren sollten.
E. 5.4.4 Reflexverfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher Oppositionsmitglieder kommt in Äthiopien zwar vor (vgl. Urteil des BVGer E-7622/2006 vom 16. März 2011 E. 6.2.3, m.w.H.). Aus den Quellen ergibt sich jedoch kein einheitliches Bild (vgl. SFH-Länderanalyse, Äthiopien: Verfolgung von Sympathisanten der Oromo Liberation Front [OLF] / Reflexverfolgung, 15. September 2005, S. 3 f.), und es lässt sich daraus nicht auf systematische und flächendeckende Verfolgung von Familienangehörigen von OLF-Aktivisten schliessen. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde (S. 8) zitierten Bericht ableiten (vgl. CORI Research Analysis, Treatment of members of the Oromo Liberation Front [OLF], including members of their family, 6. Juli 2009).
E. 5.4.5 Gegen das Risiko einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohenden Reflexverfolgung spricht neben der fehlenden Vorverfolgung (vgl. E. 5.4.2) auch der Umstand, dass sein Vater sich nicht in der Schweiz aufhält, er zu diesem gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt hat und die äthiopischen Behörden somit keinen Anlass zur Vermutung haben, er stehe mit dem (allenfalls gesuchten) Vater in engem Kontakt und könne über dessen Aufenthaltsort Auskunft geben. Der Beschwerdeführer ist überdies selbst nicht politisch aktiv. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien drohende Reflexverfolgung vor.
E. 5.4.6 Weshalb das äthiopische Regime dem Beschwerdeführer mit dessen Volljährigkeit quasi automatisch die Aufnahme missliebiger politischer Aktivitäten unterstellen sollte (vgl. Beschwerde S. 11), ist nicht ersichtlich. Ein exilpolitisches Engagement des seit (...) 2013 Volljährigen ist jedenfalls nicht aktenkundig. Den Akten ist auch kein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an Politik im Allgemeinen oder an der Ethnie der Oromo und den Anliegen der OLF im Besonderen zu entnehmen. Obwohl er geltend machte, sein Vater sei ein aktives und langjähriges OLF-Mitglied, vermochte er nicht anzugeben, wofür die OLF kämpft - "es hat etwas mit dem Oromo-Volk zu tun" (vgl. act. A4/10 S. 5). Es liegen schliesslich auch keine Informationen vor, wonach abgewiesene äthiopische Asylsuchende nach der Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund des Aufenthaltes und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ernsthaften Nachteilen im Sinne des AsylG ausgesetzt wären.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante (Reflex)verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung oder eine andere für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 7.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/24 E. 10.2 S. 502, Stöckli, a.a.O. S. 567 f. Rz. 11.148). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2 S. 383; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler HRW, World Report 2014, S. 119 ff.). In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sind jedoch keine gewichtigen Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er den äthiopischen Behörden beziehungsweise der Regierung in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings noch immer prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4 S. 520 f.). Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien ist somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren, als Einzelkind aufgewachsen und hat bis zur Ausreise im Alter von 16 Jahren dort gelebt. Er gab an, nach dem Tod der Mutter im Jahr 2009 weiterhin im Elternhaus gewohnt zu haben, wobei eine Hausangestellte sich um den Haushalt gekümmert sowie für ihn gekocht und der Vater ihn finanziell unterstützt habe. Zu den Verwandten seiner Eltern habe er bereits vor seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt; ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits lebten im Dorf Y._______ in der Provinz Z._______, und die Verwandten des Vaters würde er nicht wiedererkennen, da er sie letztmals als kleines Kind gesehen habe (vgl. act. 4/10 S. 3 f.; A21/11 S. 3). Ob seine Aussagen zum angeblich völlig fehlenden familiären Beziehungsnetz zutreffen und es ihm seit seiner Ausreise nicht möglich war, seinen Vater auf dessen Mobiltelefon zu kontaktieren, kann letztlich offenbleiben. Sollten seine Angaben zutreffen, hätte er nämlich bereits als 14-Jähriger bewiesen, dass er in der Lage ist, ein selbstständiges Leben zu führen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies als mittlerweile volljährigem jungen Mann ebenfalls gelingen wird. Zum andern hat er während neun Jahren in Addis Abeba die Schule besucht und während 16 Jahren am selben Ort gewohnt. An der Anhörung hat er selbst von "meinen Freunden" gesprochen und erwähnt, dass an der Beerdigung seiner Mutter viele Leute anwesend gewesen seien (vgl. act. A21/11 S. 3 f.). Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe erfolglos versucht, über Facebook mit ehemaligen Schulkollegen in Kontakt zu treten, ist nicht plausibel, zumal er gleichzeitig angab, über dieses soziale Netzwerk seit seiner Ausreise neue Personen in Äthiopien kennengelernt zu haben (vgl. Beschwerde S. 6). Es ist mithin davon auszugehen, dass er an seinem Wohnort in der Hauptstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung wird behilflich sein können. 7.4.3 Der Beschwerdeführer ist gesund und stammt gemäss eigenen Angaben aus einer für äthiopische Verhältnisse wohlhabenden Familie (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.6). Er verfügt über eine neunjährige äthiopische Schulbildung und hat in der Schweiz während gut zwei Monaten einen Computerkurs absolviert, seit Herbst 2011 eine Integrations- und Berufswahlschule besucht und Mitte Juli 2013 ein einjähriges Praktikum im Bereich (...) begonnen. Die in der Schweiz erworbenen Fertigkeiten werden ihm in der äthiopischen Hauptstadt, welche bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen bietet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6 S. 522), hilfreich sein. 7.4.4 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien wenn auch mit knapper Begründung, so doch im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Okto-ber 2012 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen worden ist. Da dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen und sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5343/2012 law/auj Urteil vom 14. August 2014 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens aus Addis Abeba und Sohn eines Oromo und einer Amharin, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. April 2011 im Alter von 16 Jahren und reiste über den Sudan und Italien am 12. April 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. B. Am 21. April 2011 erteilte das BFM einem Arzt den Auftrag, beim Beschwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen. Der Arzt gelangte in seiner Analyse am 26. April 2011 zum Schluss, das Alter liege bei 19 Jahren oder mehr. C. Am 10. Mai 2011 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse. Dabei versicherte dieser, er werde sich bemühen, Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde beizubringen, die seine Minderjährigkeit belegen würden. Gleichentags meldete das BFM ihn bei der zuständigen Behörde des Kantons X._______ als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) und forderte diese auf, die entsprechenden Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu. E. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde X._______ eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer. F. Am 29. Juni 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin der Amtsvormundschaftsbehörde zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der ONEG (amharisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) und dessen langjährigen Engagements für diese Organisation immer wieder von der Polizei behelligt worden. Sein Vater sei 2007/2008 wegen der Tätigkeit für die OLF sechs Monate inhaftiert gewesen und schliesslich nach der Zahlung einer Kaution entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er ein anderer Mensch gewesen, unsicher und unruhig, und habe viel telefoniert. Zwei bis drei Monate nach der Entlassung habe der Vater Vorladungen von der Polizei erhalten, denen er aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung keine Folge geleistet habe. Er habe sich nur noch selten und jeweils nur für wenige Stunden zu Hause aufgehalten. Polizisten seien immer wieder zum Elternhaus gekommen und hätten von der Mutter wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie hätten die Mutter misshandelt und geschlagen, da sie ihr nicht geglaubt hätten, dass sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht gekannt habe. Ihn hätten die Polizisten ebenfalls geschlagen, wenn er sich eingemischt habe. Er und seine Mutter hätten in Angst gelebt. Die Polizisten hätten mitten in der Nacht an die Tür geklopft und Steine auf das Haus geworfen, wenn die Türe nicht geöffnet worden sei. Die Mutter sei schliesslich krank geworden und im Jahr 2009 verstorben. Nach ihrem Tod habe er, ein Einzelkind, im Elternhaus zusammen mit einer Hausangestellten gewohnt, die für ihn gekocht habe. Die Polizisten seien immer noch zu ihm nach Hause gekommen, obwohl sie vom Tod seiner Mutter gewusst hätten. Sein Vater habe ihm jeweils über Mittelsmänner Geld zukommen lassen. Er sei sehr einsam, traurig und verzweifelt gewesen, habe jedoch weiterhin die Schule besucht. Eines Tages, als die Oppositionsparteien in Äthiopien Flugblätter verteilt hätten, es dort Unruhen gegeben habe und viele Leute von der Strasse mitgenommen worden seien, sei sein Vater zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er viele Probleme habe und gesucht werde. Der Vater habe ihm eröffnet, dass er für ihn die Ausreise organisiert habe, er selber aber im Land bleiben werde. Sie hätten am gleichen Tag Addis Abeba in getrennten Autos verlassen, der Vater habe ihm noch eine Telefonnummer gegeben und sich dann von ihm verabschiedet. Er sei mit anderen Leuten in den Sudan gefahren, wo er einen älteren reichen Herrn getroffen habe, der ihn auf dem Luftweg nach Italien gebracht und von dort in die Schweiz gefahren habe. G. Mit Verfügung vom 10. September 2012 - eröffnet am 12. September 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 12. September 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, und die Angelegenheit sei der Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland für den Beschwerdeführer nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb das BFM anzuweisen sei, den Aufenthalt im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. I. Am 12. Oktober 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. K. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 2. November 2012 zur Kenntnisnahme zukommen. L. Mit Eingabe vom 12. August 2013 reichte die Rechtsvertreterin einen Praktikumsvertrag ein, gemäss dem der Beschwerdeführer ein einjähriges Praktikum bei einer (...) in X._______ absolviert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 .Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Mit seinen Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er das Ergebnis der Handknochenanalyse, welche ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben habe, nicht widerlegen können. Überdies habe er ohne hinreichende Begründung keine Beweismittel oder Identitätspapiere beigebracht, die seine Altersangaben belegen könnten. Hinsichtlich der Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Polizei hielt das BFM fest, diese müssten zwar unangenehm gewesen sein, doch hätten die behördlichen Massnahmen offensichtlich seinem Vater gegolten und die Suche nach diesem erleichtern sollen. Der Beschwerdeführer habe weder härtere Massnahmen noch physische oder psychische Konsequenzen aus den Besuchen der Polizei erwähnt. Die Behelligungen hätten es ihm auch nicht verunmöglicht, sein Leben wie gewohnt weiterzuführen und sich beispielsweise weiterhin in seinem Elternhaus aufzuhalten sowie die Schule zu besuchen. Da ihnen aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme, seien sie nicht asylerheblich. Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten des Vaters erachtete das Bundesamt aus objektiver Perspektive als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Furcht erklärt, die Polizisten hätten ihn jedesmal bedroht, wenn sie vergeblich nach seinem Vater gesucht hätten. Der Vater habe entschieden, dass sein Sohn ausreisen müsse und habe dabei sicherlich mehr Informationen darüber gehabt, was diesem widerfahren könne. Zur damaligen Zeit habe es überdies grössere Unruhen gegeben, und viele Personen, auch Jugendliche, seien unschuldig inhaftiert worden. Bei diesen Begründungen handle es sich, so das Bundesamt, nicht um konkrete Hinweise auf eine tatsächliche asylrelevante künftige Bedrohung des Beschwerdeführers, sondern lediglich um Vermutungen. Selbst wenn der Beschwerdeführer oder sein Vater Drohungen erhalten haben sollten, müssten diese als Einschüchterungsversuche qualifiziert werden. Die Polizei hätte längst Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Da dessen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, erübrige es sich, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Ausführungen einzugehen. 4.2.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30 und 2004 Nr. 31) zunächst geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse umfasse ein Schreiben von knapp vier Zeilen, aus dem ersichtlich sei, dass das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenks mit der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft abgeschlossen sei. Dieser Knochenanalyse könne kein Beweiswert zukommen, weil sie den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten nicht genüge. Überdies sei der reine Augenschein ebenfalls kein taugliches Mittel zur Altersfeststellung von Personen, welche, wie der Beschwerdeführer, offensichtlich jugendlichen Alters seien. Angesichts des geringen Beweiswertes dieser beiden Beweismittel komme der Würdigung der Angaben der asylsuchenden Person zu ihrem Alter und der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren entscheidende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe immer schlüssige Angaben zu seinem Alter gemacht und stets den 26. Februar 1995 als sein Geburtsdatum bezeichnet. Er habe schon anlässlich der BzP klar gesagt, nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen zu haben und könne daher auch nur schwerlich etwas zur diesbezüglichen Papierbeschaffung unternehmen. Sein Schülerausweis sei im Heimatland zurückgeblieben, und er sei nicht sicher, ob je eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Da er das Land unvorbereitet verlassen habe, habe er keine Kontaktadressen mitnehmen können. Die Betreuungsperson des Wohnheims für UMA könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt vergeblich versucht habe, mit seinem Vater, über dessen Mobiltelefonnummer er verfüge, telefonisch Kontakt aufzunehmen, und deshalb bedrückt und traurig erschienen sei. Er habe ebenfalls erfolglos versucht, über Facebook mit ehemaligen Schulkollegen in Kontakt zu treten. Bei den Kontakten in Äthiopien, über die er via Facebook verfüge, handle es sich allesamt um Personen, die er erst nach seiner Ausreise kennengelernt habe. Von diesen habe ihm niemand dabei behilflich sein wollen, von seiner früheren Schule eine Bestätigung zu beschaffen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb es ihm nicht gelungen sei, in Äthiopien Beweismittel für seine Minderjährigkeit zu beschaffen, seien in sich konsistent und deckten sich mit seinen Ausführungen zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen. 4.2.2 Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz werden in der Beschwerde vorab Hintergrundinformationen diverser Organisationen zur Behandlung der Oromo sowie von Mitgliedern der OLF und deren Familienangehörigen durch die äthiopischen Behörden und die Polizei zitiert. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird vorgebracht, dieser sei wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters, eines Mitglieds der OLF, Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Der Vater sei früher ein Staatsangestellter in leitender Funktion gewesen, und die Familie sei für äthiopische Verhältnisse wohlhabend gewesen. Nach der Inhaftierung des Vaters im Jahr 2008/2009 habe sich die familiäre Situation stark verändert. Der Vater habe sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, und seine Ehefrau sowie sein Sohn seien während Jahren immer wieder von der Polizei aufgesucht und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer sei einem konstanten psychischen Druck ausgesetzt gewesen, da er nie gewusst habe, ob die Polizei das nächste Mal auch ihn verhaften würde. Die konstanten und wiederkehrenden Belästigungen und Gewalttätigkeiten durch die Polizei, die während Jahren nach seinem Vater gesucht hätten und das Haus zu beobachten schienen, hätten ihn ängstlich werden lassen und ihm eine normale Kindheit verunmöglicht. Er gehe davon aus, dass die belastenden Umstände auch für den frühen Tod seiner Mutter verantwortlich gewesen seien. Den körperlichen und verbalen Übergriffen durch die Polizei komme durchaus Verfolgungscharakter zu. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort seines Vaters und darüber, ob dieser überhaupt noch lebe, sei für den Beschwerdeführer sehr belastend, dies umso mehr, als der Vater seit dem Tod der Mutter die einzige Bezugsperson sei, zumal sich die restlichen Verwandten aus Angst, ebenfalls Opfer von Repressalien durch die Polizei zu werden, von der Familie abgewandt hätten. Weiter wird argumentiert, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob sein Vater mittlerweile das Land ebenfalls verlassen habe oder verstorben sei -, bei einer Rückkehr nach Äthiopien weiterhin mit Repressalien durch die Polizei konfrontiert sein werde, da er sich durch die plötzliche Ausreise verdächtig gemacht habe und die Polizei bis dahin während Jahren im Elternhaus konstant nach seinem Vater gesucht habe. Aus den Hintergrundinformationen zu Äthiopien sei ersichtlich, dass die Reflexverfolgung von Familienangehörigen von OLF-Mitgliedern einer gängigen Praxis entspreche. An dieser Tatsache habe sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers nichts geändert, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden würde - dies umso mehr, als er bald volljährig werde und daher auch eigener politischer Tätigkeiten verdächtigt werden könnte, insbesondere wenn die äthiopischen Behörden von seinem Auslandaufenthalt und der Asylgesuchstellung in der Schweiz erfahren sollten. Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht des Wohnheims für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 24. September 2012, ein Schreiben der Klassenlehrerin der (...) Schule (...) in X._______ vom 20. September 2012 sowie eine Fürsorgebestätigung einreichen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1; S. 1016, 2008/12 E. 7.2.6.2; S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., 2011/51 E. 6.1 S. 1016, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 f.). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.). 5.3 Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht vom (...) 1995 als Geburtsdatum ausgeht und damit von dessen Minderjährigkeit nicht nur im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, sondern auch des vorinstanzlichen Entscheids vom 10. September 2012. Der BFM-Mitarbeiter, der die BzP durchführte, hielt in einer internen Aktennotiz fest, der Beschwerdeführer wirke trotz eines starken Bartwuchses noch sehr kindlich (vgl. BFM-act. A6/1), hielt als Geburtsdatum den 26. Februar 1995 fest (vgl. act. A4/10 S. 1) und behandelte ihn nach der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenanalyse im weiteren Verfahren als minderjährig (vgl. act. A12/3 und A21/11 S. 1; Sachverhalt Bst. C und F). In der angefochtenen Verfügung hingegen ging das BFM aufgrund der - den Minimalanforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten offensichtlich nicht genügenden - Handknochenanalyse (vgl. obige E. 4.2.1) sowie des Aussehens des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit aus (Geburtsdatum: 27.März 1994). Nachdem der Beschwerdeführer nun im Urteilszeitpunkt mit Sicherheit volljährig ist, ist der Beschwerdeantrag auf Feststellung der Minderjährigkeit und auf Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit abzuweisen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des politischen Engagements seines Vaters für die OLF im Zeitpunkt der Ausreise einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und begründete Furcht zu haben, im Falle einer Rückkehr erneut verfolgt zu werden. 5.4.1 Das äthiopische Parlament hat im Juni 2011, zirka zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, neben der al-Qaida und der al-Shabaab auch die drei nationalen oppositionelle Gruppierungen Ogaden National Liberation Front (ONLF), OLF und Ginbot 7 zu terroristischen Organisationen erklärt. Im Jahr 2012 hat die OLF nach einem erfolglosen 40-jährigen Kampf für einen unabhängigen Oromia-Staat im Süden Äthiopiens erklärt, dass sie den Konflikt beenden wolle und den äthiopischen Staat in seinen aktuellen Grenzen akzeptiere. Trotz dem Friedensangebot der OLF bleibt diese auf der Liste terroristischer Organisationen und wird mit Gewalt bekämpft. Die OLF stellt keine Gefahr für das äthiopische Regime dar; dieses benützt den Konflikt vielmehr als Rechtfertigung für die Repression gegenüber Angehörigen der Ethnie der Oromo. Regimekritiker, Mitglieder legaler Oppositionsparteien, mutmassliche Anhänger separatistischer Gruppierungen wie der OLF oder der ONLF sowie Studierende werden quasi routinemässig der Rebellion oder des Terrorismus bezichtigt und gefoltert. Oromo, die in legalen politischen Parteien, Gewerkschaften oder kulturellen Vereinen aktiv sind, werden überwacht. In den letzten Jahren wurden Tausende Oromo willkürlich verhaftet und gefoltert, ohne dass sie tatsächlich eine Verbindung zur OLF gehabt hätten (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014, S. 7 f. und S. 12; United States Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices for 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014; Human Rights Watch [HRW], Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 15f.). 5.4.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Polizei - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - nicht die für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität erreichten. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung hätten die Polizisten bei ihren Besuchen meistens seine Mutter misshandelt und geschlagen. Ihn hätten sie geschlagen, wenn er sich eingemischt habe (vgl. act. A21/11 S. 3 f.). Die Frage der BFM-Mitarbeiterin nach der Häufigkeit der Schläge beantwortete er folgendermassen: "Ich kann Ihnen nicht sagen, wie oft sie mich geschlagen haben. Sie schlugen mich nach Lust und Laune. Ich habe mich auch meistens so benommen, dass sie mich nicht schlagen müssen" (a.a.O., S. 8 F47). Anlässlich der Besuche der Polizisten, die nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2009 angedauert hätten, machte er an den Befragungen keine spezifischen Übergriffe geltend. Drohungen gegen seine Person erwähnte er nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfragen der BFM-Mitarbeiterin hin, allerdings ohne sich näher zu deren Inhalt zu äussern: "Sie haben mich jedesmal bedroht, weil sie von mir hören wollten, wo sich mein Vater aufhält" (a.a.O., S. 8 F48). Diese geltend gemachten Vorkommnisse sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit genügend intensiv, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis am Tag seiner Ausreise weiterhin im Elternhaus wohnhaft war und regelmässig zur Schule ging, deutet nicht darauf hin, dass er sich tatsächlich bedroht fühlte. Er gab ferner zu Protokoll, selber keine Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt zu haben, da er, im Gegensatz zu anderen Jugendlichen, welche von den Behörden mitgenommen worden seien, stets zu Hause habe bleiben müssen. Dass die Besuche der Polizei eher den Charakter von Schikanen hatten, keine ernsthafte Bedrohung für den Beschwerdeführer darstellten, und er diese relativ gelassen hinnahm, geht im Übrigen auch aus seiner Schilderung des letzten Polizeibesuchs ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise hervor. Anlässlich diese Besuches habe es "eine Auseinandersetzung" gegeben, weil er sich geweigert habe, die Türe zu öffnen. Die Polizisten hätten nichts unternommen und seien weggegangen, und er habe sich schlafen gelegt (a.a.O., S. 7 F42-44). Insgesamt erscheinen die von ihm geschilderten Behelligungen - soweit sie als glaubhaft zu erachten sind - als zu wenig intensiv, um als (Reflex)verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gelten zu können. Im Zeitpunkt der Ausreise bestanden somit keine konkreten Hinweise für eine bestehende oder eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Von den Ausreiseplänen, die sein Vater für den Sohn hatte, ahnte dieser offenbar nichts. So wollte er an dem Tag, an dem der Vater ihn für die Ausreise abholte, wie immer zur Schule gehen (vgl. act. A4/10 S. 6). Gleichzeitig gab er an, die Behörden hätten seinem Vater "zuletzt" gesagt, dass sie den Sohn "nehmen würden" (vgl. act. A4/10 S. 5). Weshalb die Behörden bei dieser Gelegenheit nicht gleich den Vater verhaftet, sondern diesem gedroht haben sollten, an seiner Stelle den Sohn mitzunehmen, ist nicht nachvollziehbar. Weiter sagte er, sein Vater und er hätten gewusst, dass "eines Tages etwas Schlimmes passieren" könnte, zumal damals sogar Leute gefährdet gewesen seien, welche nicht politisch aktiv waren, viele Menschen, auch Jugendliche, inhaftiert worden seien, und Unruhen geherrscht hätten. Mit diesen vagen Aussagen zur persönlichen Situation und dem Hinweis auf die im Zeitpunkt der Ausreise in Äthiopien herrschende politische Situation vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. An dieser Würdigung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.4.3 Auf Beschwerdeebene wird ferner geltend gemacht, aufgrund der im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegenen (Reflex)verfolgung des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass Reflexverfolgung von Familienangehörigen von OLF-Mitgliedern in Äthiopien einer gängigen Praxis entspreche, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden würde. Ferner könnte er auch eigener politischer Tätigkeiten verdächtigt werden, insbesondere wenn die äthiopischen Behörden von seinem Auslandaufenthalt und der Asylgesuchstellung in der Schweiz erfahren sollten. 5.4.4 Reflexverfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher Oppositionsmitglieder kommt in Äthiopien zwar vor (vgl. Urteil des BVGer E-7622/2006 vom 16. März 2011 E. 6.2.3, m.w.H.). Aus den Quellen ergibt sich jedoch kein einheitliches Bild (vgl. SFH-Länderanalyse, Äthiopien: Verfolgung von Sympathisanten der Oromo Liberation Front [OLF] / Reflexverfolgung, 15. September 2005, S. 3 f.), und es lässt sich daraus nicht auf systematische und flächendeckende Verfolgung von Familienangehörigen von OLF-Aktivisten schliessen. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde (S. 8) zitierten Bericht ableiten (vgl. CORI Research Analysis, Treatment of members of the Oromo Liberation Front [OLF], including members of their family, 6. Juli 2009). 5.4.5 Gegen das Risiko einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohenden Reflexverfolgung spricht neben der fehlenden Vorverfolgung (vgl. E. 5.4.2) auch der Umstand, dass sein Vater sich nicht in der Schweiz aufhält, er zu diesem gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt hat und die äthiopischen Behörden somit keinen Anlass zur Vermutung haben, er stehe mit dem (allenfalls gesuchten) Vater in engem Kontakt und könne über dessen Aufenthaltsort Auskunft geben. Der Beschwerdeführer ist überdies selbst nicht politisch aktiv. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien drohende Reflexverfolgung vor. 5.4.6 Weshalb das äthiopische Regime dem Beschwerdeführer mit dessen Volljährigkeit quasi automatisch die Aufnahme missliebiger politischer Aktivitäten unterstellen sollte (vgl. Beschwerde S. 11), ist nicht ersichtlich. Ein exilpolitisches Engagement des seit (...) 2013 Volljährigen ist jedenfalls nicht aktenkundig. Den Akten ist auch kein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an Politik im Allgemeinen oder an der Ethnie der Oromo und den Anliegen der OLF im Besonderen zu entnehmen. Obwohl er geltend machte, sein Vater sei ein aktives und langjähriges OLF-Mitglied, vermochte er nicht anzugeben, wofür die OLF kämpft - "es hat etwas mit dem Oromo-Volk zu tun" (vgl. act. A4/10 S. 5). Es liegen schliesslich auch keine Informationen vor, wonach abgewiesene äthiopische Asylsuchende nach der Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund des Aufenthaltes und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ernsthaften Nachteilen im Sinne des AsylG ausgesetzt wären. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante (Reflex)verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung oder eine andere für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 7.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/24 E. 10.2 S. 502, Stöckli, a.a.O. S. 567 f. Rz. 11.148). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2 S. 383; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler HRW, World Report 2014, S. 119 ff.). In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sind jedoch keine gewichtigen Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er den äthiopischen Behörden beziehungsweise der Regierung in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings noch immer prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4 S. 520 f.). Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien ist somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba geboren, als Einzelkind aufgewachsen und hat bis zur Ausreise im Alter von 16 Jahren dort gelebt. Er gab an, nach dem Tod der Mutter im Jahr 2009 weiterhin im Elternhaus gewohnt zu haben, wobei eine Hausangestellte sich um den Haushalt gekümmert sowie für ihn gekocht und der Vater ihn finanziell unterstützt habe. Zu den Verwandten seiner Eltern habe er bereits vor seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt; ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits lebten im Dorf Y._______ in der Provinz Z._______, und die Verwandten des Vaters würde er nicht wiedererkennen, da er sie letztmals als kleines Kind gesehen habe (vgl. act. 4/10 S. 3 f.; A21/11 S. 3). Ob seine Aussagen zum angeblich völlig fehlenden familiären Beziehungsnetz zutreffen und es ihm seit seiner Ausreise nicht möglich war, seinen Vater auf dessen Mobiltelefon zu kontaktieren, kann letztlich offenbleiben. Sollten seine Angaben zutreffen, hätte er nämlich bereits als 14-Jähriger bewiesen, dass er in der Lage ist, ein selbstständiges Leben zu führen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies als mittlerweile volljährigem jungen Mann ebenfalls gelingen wird. Zum andern hat er während neun Jahren in Addis Abeba die Schule besucht und während 16 Jahren am selben Ort gewohnt. An der Anhörung hat er selbst von "meinen Freunden" gesprochen und erwähnt, dass an der Beerdigung seiner Mutter viele Leute anwesend gewesen seien (vgl. act. A21/11 S. 3 f.). Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe erfolglos versucht, über Facebook mit ehemaligen Schulkollegen in Kontakt zu treten, ist nicht plausibel, zumal er gleichzeitig angab, über dieses soziale Netzwerk seit seiner Ausreise neue Personen in Äthiopien kennengelernt zu haben (vgl. Beschwerde S. 6). Es ist mithin davon auszugehen, dass er an seinem Wohnort in der Hauptstadt über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung wird behilflich sein können. 7.4.3 Der Beschwerdeführer ist gesund und stammt gemäss eigenen Angaben aus einer für äthiopische Verhältnisse wohlhabenden Familie (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.6). Er verfügt über eine neunjährige äthiopische Schulbildung und hat in der Schweiz während gut zwei Monaten einen Computerkurs absolviert, seit Herbst 2011 eine Integrations- und Berufswahlschule besucht und Mitte Juli 2013 ein einjähriges Praktikum im Bereich (...) begonnen. Die in der Schweiz erworbenen Fertigkeiten werden ihm in der äthiopischen Hauptstadt, welche bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen bietet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6 S. 522), hilfreich sein. 7.4.4 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien wenn auch mit knapper Begründung, so doch im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Okto-ber 2012 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen worden ist. Da dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen und sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: