Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1-3 reisten am 3. Juni 2012 mit von der Schweiz ausgestellten Schengenvisa in die Schweiz ein. Am 14. Juni 2012 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juli 2012 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 16. April 2014 führte die Beschwerdeführerin 2, eine ethnische Oromo, insbesondere aus, nach dem Abschluss der Hotelfachschule habe ihr Cousin E._______, (...) [Funktion] respektive (...) [Funktion] im Hotel F._______ in Addis Abeba ihr dort eine Stelle als Kellnerin vermittelt. Im Jahr 2008 sei ihr Verwandter wegen seines Engagements für die Oromo Liberation Front (OLF) festgenommen und zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Bei ihren regelmässigen Besuchen im Gefängnis sei ihr jedes Mal vorgeworfen worden, bei seinen Aktivitäten mitgewirkt zu haben, obgleich sie sich nie politisch betätigt habe und ihr Cousin mit ihr nicht über seine Aktivitäten gesprochen habe. Zudem sei sie eingeschüchtert und schikaniert worden. Nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 habe sie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen dürfen, obwohl sie Anspruch darauf gehabt hätte. Die Behörden hätten dies verhindert. Der Geheimdienst habe ausserdem mehrfach versucht, sie mit dem Auto anzufahren. Im November beziehungsweise am 2. Dezember 2011 habe sie ihren Cousin besucht und sei auf dem Nachhauseweg angehalten worden. Man habe sie befragt, bedroht und einmal kräftig geohrfeigt. Weil ihr Mann verdächtigt worden sei, mit anderen Personen über ihre Probleme gesprochen zu haben, hätten ihr die Behörden gesagt, werde ihr Mann Schwierigkeiten bekommen. Dabei sei ihr klar geworden, dass die Behörden auf ihren Ehemann fokussiert seien und diesen verfolgen würden. Schliesslich sei sie in einen leeren, schmutzigen Raum gebracht und dort während einer Nacht festgehalten worden. Am nächsten Tag habe sie ein Dokument unterschreiben müssen, wonach sie ihren Cousin nicht mehr besuche. Für den Fall, dass sie dies doch tun würde, wurde ihr mit Schwierigkeiten gedroht. Nach ihrer Ausreise sei ihre Schwester nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden. Ihr Bruder habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beziehungsweise wegen seiner Frau ebenfalls Probleme bekommen; er habe Äthiopien im Jahr 2010 verlassen und sei mittlerweile britischer Staatsbürger. Sie rechne im Falle ihrer Rückkehr mit sofortiger Verhaftung. Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in seiner Schulzeit Mitglied der EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party) und politisch tätig gewesen. Nachdem er Flugblätter gegen das Derg-Regime verteilt habe, sei er im Jahr 1977 während 11 Monaten inhaftiert worden. Im Übrigen bezog er sich auf die Asylvorbringen seiner Frau. Ergänzend führte er aus, er habe während 25 Jahren im Hotel F._______ gearbeitet, zuletzt in der Position eines (...). Nach der Verhaftung von E._______ sei er verdächtigt worden, Informationen an diesen weiterzuleiten. Da er aufgrund seiner Anstellung Kontakt mit diversen Botschaftern, Diplomaten, Journalisten und Politikern gehabt habe, habe er unter ständiger Beobachtung durch den Geheimdienst gestanden. Er sei mehrfach von Sicherheitskräften, die bei verschiedenen Konferenzen jeweils im Hotel anwesend gewesen seien, befragt worden, so beispielsweise zur Organisation einer Versammlung von ostafrikanischen Offizieren. Am 9. Mai 2012 habe er sich am Rande einer Konferenz mit Bekele Geleta, dem damaligen Generalsekretär der internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, unterhalten. Danach sei er von Sicherheitskräften zu einem Fahrzeug ausserhalb des Hotels mitgenommen und danach gefragt worden, was er mit diesem Mann zu tun und was er mit ihm besprochen habe. Abschliessend brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er habe sich am 12. Oktober 2013 an einer Versammlung in Zürich zu Gunsten der Menschenrechte in Äthiopien beteiligt. An dieser Veranstaltung hätten auch Journalisten der Exilorganisation ESAT (Ethiopian Satellite Television) teilgenommen. Die Zusammenkunft sei gefilmt und die Aufnahme weltweit, insbesondere auch im äthiopischen Fernsehen, gezeigt worden mit dem Hinweis, die Regierungsgegner würden sich organisieren. Man sehe auch ihn auf dem Film. Verwandte in Äthiopien hätten ihn telefonisch darauf aufmerksam gemacht. Ferner habe er in der Schweiz an weiteren Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Bestätigung des United States Central Command betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einer Konferenz vom 31. März bis 3. April 2008, Internetartikel vom 20. September 2010 mit Erwähnung von E._______, undatierte Schreiben des in Grossbritannien lebenden Bruders der Beschwerdeführerin 2 und dessen Schwiegermutter, Kopien der britischen Reisepässe der Familie des Bruders der Beschwerdeführerin 2, britische Asylakten aus dem Jahr 2005 betreffend die Schwiegermutter des Bruders der Beschwerdeführerin 2, zwei Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz, Internetartikel vom 27. Juni 2014 von <www.zehabesha.com> betreffend eine Demonstration in Bern. Am 18. Dezember 2013 stellte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen zu Handen des BFM zudem zwei Steuerausweise, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 1 und 2 und zwei Geburtsurkunden betreffend den Beschwerdeführer 3 sicher. B. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 4 geboren und in der Folge in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 - eröffnet am 25. Februar 2014 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel legten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ins Recht: Antrag um Ausstellung eines Schengenvisums betreffend den Beschwerdeführer 1, Familienausweis, Schreiben des SEM vom 23. Januar 2014, englischer Internetartikel von http://www.ethiomedia. com vom 20. September 2010 ("[...]"), undatiertes Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2, Ausdrucke von Fotografien des Beschwerdeführers 1 an einer Demonstration in Genf vom 20. März 2015, Schreiben der Oromo Liberation Front an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, ärztliches Attest vom 11. März 2015 betreffend die Beschwerdeführerin 2. E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 vernehmen. H. Am 4. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und einen Arztbericht vom 10. Dezember 2015 sowie ein ärztliches Attest vom 4. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche sub-jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Behelligungen seitens der Behörden seien insgesamt unglaubhaft. Die Vorbringen, wonach sie aufgrund der Verwandtschaft zu einem Oromo-Aktivisten und ihrer Zugehörigkeit zu den Oromo politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, könnten nicht geglaubt werden. Die äthiopische Regierung verfolge keine Politik der systematischen Diskriminierung der verschiedenen Volksgruppen, insbesondere auch keine solche Verfolgung der Oromo. Den Beschwerdeführenden sei anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben worden, ihre Probleme ausführlich dazulegen. Ihre Aussagen zu den angeblich erlittenen Nachteilen seien auch auf mehrfache Nachfrage hin unsubstanziiert, widersprüchlich und ausweichend ausgefallen (vgl. A26/13 S. 3-9; A27/19 S. 4-13 und 15). Der Beschwerdeführer 1 habe bei der Erstbefragung angegeben, das Land wegen der Probleme der Beschwerdeführerin 2 verlassen zu haben, während diese in der Anhörung erklärt habe, die Behörden seien auf ihren Mann fokussiert gewesen und hätten versucht, über sie Druck auf ihn auszuüben. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 bei der BzP angegeben, nie Kontakt zum Geheimdienst gehabt zu haben, in der Anhörung jedoch ausgesagt, er sei nach der Festnahme des Cousins seiner Frau vom Sicherheitsdienst zitiert beziehungsweise sechs- bis siebenmal befragt worden. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer 1, dem nach eigenen Angaben die Rechte der Oromo wichtig sein sollen, sich bei der Befragung zur Person als ethnischer Amhare ausgegeben habe und weder er noch die Beschwerdeführerin 2 Genaueres über deren prominenten Cousin und dessen Aktivitäten zu Gunsten der Oromo wüssten, obgleich die gesamte Familie seit dem Jahr 2008 aufgrund der Ethnie Probleme mit dem Regime haben solle. In Anbetracht der Tatsache, dass er aus einem kulturellen Kontext stamme, in dem die Identität über Familienbanden definiert werde, wäre sodann zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 den genauen Verwandtschaftsgrad von E._______ kennen würde, zumal sie am selben Ort gearbeitet hätten. Er habe den Aktivisten mehrmals einen "Bekannten" genannt. Unlogisch ausgefallen seien schliesslich die Aussagen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie ihrem Cousin regelmässig das Essen ins Gefängnis gebracht und trotz der geschilderten Probleme daran festgehalten habe, obschon dieser selbst eine Frau habe, die zudem der Ethnie der Amhara angehöre und daher nicht so viele Probleme gehabt haben soll. Genau so wenig habe die Beschwerdeführerin 2 erklären können, warum man sie wegen der offiziellen Arbeitstätigkeit ihres Mannes im Hotel unter Druck gesetzt habe. Ihre Ausführungen zu den Befragungen und zur Haft seien vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A26/13 S. 2-8). Zudem hätten sie sowie der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung ausgesagt, die Haft habe eine Nacht gedauert, während sie bei der Erstbefragung von zwei Tagen (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise von "ein paar Tagen" (Beschwerdeführer 1) gesprochen hätten (vgl. A6/11 S. 7; A5/11 S. 8; A26/13 S. 3-5; A27/19 S. 12-13). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 angegeben, anlässlich der Besuche im Gefängnis angefahren worden zu sein, was "immer" beziehungsweise "drei bis vier Mal" beziehungsweise "zwei Mal vor zwei Jahren" geschehen sei (vgl. A26/13 S. 3-4 und S. 8). Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 ausgesagt, die Beschwerdeführerin 2 habe sich - wie ihr Cousin - politisch betätigt, während sie selbst ein solches Engagement verneint habe (vgl. A5/11 S. 7; A26/13 S. 6). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, bei der Schilderung der Beschwerdeführenden handle es sich um ein Produkt der Fantasie, weshalb auf weitere Ungereimtheiten nicht eingegangen werde. Die eingereichten britischen Asylakten vermöchten ebenfalls keine Verfolgung zu belegen, zumal sich diese auf das Asylverfahren der Schwiegermutter des Bruders der Beschwerdeführerin 2 beziehen würden. Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt die Vorinstanz fest, dass ein solches Engagement nur dann im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft führen könne, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Indes vermöchten die Dokumente und Fotografien nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Rückkehr nach Äthiopien ein Opfer der von ihm geltend gemachten Verfolgung würde. Da kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaats ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Er habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Allein in der Schweiz würden jedoch innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen, oft nur schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Der Beschwerdeführer selbst habe auf Nachfrage bestätigt, er sei auf der Filmaufnahme der ESAT weder namentlich erwähnt worden noch habe er eine persönliche Äusserung von sich gegeben (vgl. A27/19 S. 13-17). Im Übrigen hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe; er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Mithin hielten auch die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt würden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen des angefochtenen Entscheids zunächst entgegen, die Vorinstanz habe einseitig nach Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden. Bereits aus der Formulierung, dass es sich bei ihren Ausführungen um ein Produkt der Fantasie handle, werde ersichtlich, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als vorgefertigte Meinung schon vor der Verfügung festgestanden habe. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Dies offenbare sich insbesondere darin, dass die Erwägungen nicht hinreichend belegt worden seien. Die Vorinstanz habe vielfach auf die Anhörungsprotokolle in ihrer Gesamtheit oder auf grosse Teile verwiesen. Diese Globalbegründung verunmögliche es, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die Vorwürfe ihnen gegenüber einzugehen. Sodann habe das SEM das Verfahren insgesamt einseitig und oberflächlich geführt, was sich unter anderem darin geäussert habe, dass dem Beschwerdeführer 1 seine exilpolitische Tätigkeit und die erst bei der Anhörung umfassend dargelegte Abstammung zum Vorwurf gemacht worden sei. Schliesslich sei in den Anhörungen versucht worden, auf Widersprüche hinzuwirken (vgl. die Beschwerdeschrift S. 3 ff.). Im Übrigen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten eine inhaltlich identische Geschichte erzählt und ihre Ausführungen würden sich durch viele Details wie Namen, Daten, Orte und weitere Einzelheiten auszeichnen, was als Realkennzeichen zu werten sei. So habe der Beschwerdeführer 1 etwa spontan den Namen des Gefängnisses, in dem der Cousin seiner Frau inhaftiert worden sei und die Dauer von dessen Haftstrafe erwähnt, sowie die Besucherregelung des Gefängnisses erklärt. Ferner habe er gesagt, mit welchen Personen er durch seine Arbeit in Kontakt gekommen sei, wie er im Rahmen von Konferenzen im Hotel immer wieder observiert und befragt worden sei und wie er sich deswegen gefühlt habe (vgl. A5/11 S. 8; A27/19 F48, 53, 57 ff. und 88). Die Beschwerdeführerin 2 habe genau beschrieben, wie sie ihrem Cousin Essen gebracht habe und wie die äthiopischen Behörden darauf reagiert hätten. Ferner habe sie ebenfalls den Namen des Gefängnisses und das Datum ihres letzten Besuchs bei ihrem Cousin genannt und geschildert, wie sie verhaftet und anschliessend bedroht und geschlagen worden sei (vgl. A6/11 S. 7 f.; A26/13 F9 ff., 12, 14 und 24 ff.). Sie hätten beide die Geschehnisse nachvollziehbar dargelegt und klar ausgeführt, wie der Cousin der Beschwerdeführerin 2 Probleme bekommen habe und sie daraufhin in den Fokus der Behörden geraten seien. Ihre Ausführungen würden dadurch gestützt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 2 Äthiopien aus ähnlichen Gründen verlassen habe und mittlerweile in England lebe. Dies sei zumindest ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, zumal ihr Bruder die Verfolgungsgefahr auch schriftlich bestätige (vgl. Beschwerdebeilage 8). Gegen die Ausführungen der Vorinstanz wenden die Beschwerdeführenden sodann ein, aufgrund der Probleme von E._______ seien sie beide in den Fokus der Regierung geraten und hätten behördliche Übergriffe erdulden müssen. Ob diese als Problem des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezeichnet würden, habe mit den inhaltlichen Vorbringen nichts zu tun und vermöge keinen Widerspruch zu begründen. Hinsichtlich des Kontaktes des Beschwerdeführers 1 mit dem Geheimdienst müsse es bei der BzP zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen sein. Zwar habe er gesagt, es sei nie zu einem direkten Kontakt gekommen, sogleich jedoch erwähnt, dass der Geheimdienst ihm eine Fotografie von sich und Jimmy Carter abgenommen habe. Die Frage nach dem "direkten Kontakt" habe er mit einer Mitnahme oder Verhaftung assoziiert. Es liege mithin kein eigentlicher Widerspruch vor. Bei der Anhörung habe er genau ausführen können, wie die Befragungen abgelaufen seien und wann die letzte Befragung stattgefunden habe. Betreffend die Fürsorge der Beschwerdeführerin 2 zu Gunsten ihres Cousins sei anzumerken, dass in anderen Kulturen ein anderes Familienverständnis bestehe und ohne weiteres nachvollziehbar sei, dass sich eine Person um ihren sich im Gefängnis befindenden Cousin kümmere. Zudem habe sie nie bestritten, dass ihr Cousin auch von dessen Frau besucht worden sei. Wiederholt zeige sich in der Begründung der Vorinstanz die auf Konstruktion von Widersprüchen ausgelegte Verfahrensführung. Es sei offensichtlich, dass man, wenn man eine Nacht gefangen gehalten werde, auch von zwei Tagen sprechen könne. Aus der Aussage des Beschwerdeführers 1 anlässlich der BzP, wonach seine "Frau Schwierigkeiten (bekommen habe), dass sie auch an seiner politischen Aktivitäten mitgewirkt hätte" (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 7) könne sodann nicht geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich politisch betätigt habe. Die Beschwerdeführenden führten weiter aus, Menschenrechtsorganisationen würden anerkennen, dass Oromo in Äthiopien unterdrückt würden und Menschenrechtsverletzungen hinnehmen müssten. Dies geschehe insbesondere dadurch, dass ihnen vom äthiopischen Regime eine vermeintliche Verbindung zur OLF nachgesagt werde (vgl. Amnesty International, Report 2014/2015, S. 151; SFH, Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014, S. 8; Beschwerdebeilage 10). Deshalb sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien erhebliche Nachteile befürchten müssten. Insgesamt hätten sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien begründete Furcht gehabt, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beziehungsweise ihrer (vermeintlichen) politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Ernsthaftigkeit ergebe sich daraus, dass aus den internationalen Berichten bekannt sei, dass Personen mit vermeintlichen Verbindungen zur OLF willkürliche Verhaftungen und Folterungen zu erwarten hätten. Auch die im äthiopischen Anti-Terror-Gesetz für die beliebige Unterstützung dieser Organisation vorgesehenen Strafen liessen das ernsthafte Ausmass der Gefährdung erkennen. Aus diesem Grund sei ihnen Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer 1 brachte schliesslich vor, er sei bereits während des Derg-Regimes bei der EPRP politisch engagiert gewesen. Nun setze er sich gegen die heutige äthiopische Regierung ein. So habe er unter anderem am 20. März 2015 an einer Demonstration in Genf teilgenommen. Wie bereits im Schreiben vom 17. Juli 2014 an das SEM ausgeführt, könne man ihn aufgrund seiner Aktivitäten ohne weiteres identifizieren. Insbesondere habe er auch an Veranstaltungen des unabhängigen äthiopischen Informationskanals "ESAT" teilgenommen. Dieser Sender sei in der Vergangenheit von der äthiopischen Regierung überwacht worden (vgl. Human Rights Watch, "They Know Everything We Do", März 2014, S. 76 ff.) und mehrfach durch die äthiopische Regierung gezwungen worden, seine Ausstrahlungen einzustellen. Es sei daher davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden auch von den Demonstrationen in der Schweiz wüssten und dort auftretende Personen registrieren würden. Aufgrund seiner früheren beruflichen Position und seinem damit verbundenen Kontakt zu einflussreichen ausländischen Behördenvertretern sei zu erwarten, dass die heimatlichen Behörden ihm bzw. seinen Aktivitäten gegenüber besonders aufmerksam seien. Dementsprechend erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG.
E. 4.3 Vernehmlassend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, im Entscheid sei nicht erwähnt worden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 2 in Grossbritannien über ein Aufenthaltsrecht verfüge, sei von der Hand zu weisen (vgl. die angefochtene Verfügung S. 6). Der Bruder habe seinen Aufenthaltstitel im Rahmen eines von seiner Schwiegermutter initiierten Familiennachzugs erhalten. Daher könne weder sein Aufenthaltsrecht noch das als Gefälligkeitsschreiben zu wertende Schreiben des Bruders als Glaubhaftigkeitselement zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden.
E. 4.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, das Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2 betreffe eine Reihe von Vorbehalten gegen die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen durch das SEM. Es könne daher durchaus in die Beurteilung einfliessen.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zu nachfolgenden Schlüssen:
E. 5.1 Die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend die Verfahrensführung und die Befragungen durch das SEM schlagen fehl. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Verfahren unsorgfältig geführt, den Befragungen eine voreingenommene Meinung zugrunde gelegt oder der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt worden wäre. In der Begründung der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sodann eine Abwägung der wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführenden vorgenommen und hinreichend begründet, weshalb sie diese als unsubstanziiert, widersprüchlich und ausweichend erachtet hat. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden somit ohne weiteres möglich.
E. 5.2 Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Befragungsprotokolle ergibt, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe relativ ausführlich darlegten. Ihren Schilderungen fehlt es jedoch an inhaltlicher Substanz. Zudem sind in den Aussagen mehrere Widersprüche auszumachen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die zutreffende Erwägung II/1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es bezüglich des direkten Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem äthiopischen Geheimdienst zu einem sprachlichen Missverständnis bei der Erstbefragung gekommen sein müsse und daher kein Widerspruch zu den Angaben bei der Anhörung vorliege, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich der Erstbefragung an, er habe keinen direkten Kontakt mit dem Geheimdienst gehabt, aber gemerkt, dass er observiert worden sei. Einmal habe ihm der Geheimdienst ein Bild von ihm mit Jimmy Carter abgenommen. Die Frage, ob er anderweitige Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte er (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 8). Im Gegensatz dazu machte er bei der Anhörung geltend, mehrfach von Sicherheitskräften befragt worden zu sein (vgl. A27/19 F81 ff.). Im Übrigen sind die Einwendungen der Beschwerdeführenden gegenüber den Ausführungen des SEM teilweise zutreffend. So ist vorliegend tatsächlich nicht relevant, ob die Beschwerdeführenden den Ursprung ihrer Probleme beim Beschwerdeführer 1 oder der Beschwerdeführerin 2 sehen. Auch ist kein Widerspruch auszumachen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie einmal von einer Festhaltung von zwei Tagen und an anderer Stelle von "einer Nacht" spricht. Hingegen machte der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 8). Es ist ferner nicht auszuschliessen, dass sich eine Cousine um ihren inhaftierten Verwandten kümmert, selbst wenn dieser verheiratet ist. Diese Einwände betreffen jedoch keine wesentlichen Punkte der Argumentation des SEM. Sie sind daher nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Zu Unrecht angenommen hat das SEM, dass der Beschwerdeführer 1 eine politische Aktivität seiner Frau geltend gemacht habe. Aus seinen Aussagen bei der BzP ergibt sich lediglich, dass sie Schwierigkeiten bekommen habe, weil sie der Mitwirkung an den Aktivitäten ihres Cousins verdächtigt worden sei (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 7). Dieser berechtigte Einwand lässt die insgesamt konstruiert wirkenden Vorbringen der Beschwerdeführenden jedoch nicht in einem anderen Licht erscheinen. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen den geltend gemachten Sachverhalt, soweit die angeblich erlittenen Behelligungen beziehungsweise die drohende Verfolgung betreffend, nicht zu stützen. Zwar ist die Verhaftung von E._______ Ende Oktober 2008 aktenkundig (vgl. etwa die Beschwerdebeilage 7 oder Amnesty International, [...], abrufbar unter [...], besucht am 25. November 2015). Die angeblichen Nachteile, die die Beschwerdeführenden in der Folge dieser Festnahme erlitten haben sollen, werden dadurch jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Fluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Oromo (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise der hälftigen Abstammung von jener Ethnie (Beschwerdeführer 1) bei der Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 von einer Verwandtschaft mit E._______ ausgegangen wird, ist anzumerken, dass aus den verfügbaren Quellen nicht auf systematische und flächendeckende Verfolgung von Familienangehörigen von (mutmasslichen) OLF-Aktivisten zu schliessen ist (vgl. das Urteil D-5343/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2014, E. 5.4.4). Eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Ausreisezeitpunkt kann mithin nicht festgestellt werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf sein exilpolitisches Engagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers 1 geeignet ist, ihn aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit als Regimekritiker erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler das Urteil D-5516/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2015, E. 5.3 m.w.H.). Seit dem Verteilen von Flugblättern gegen das Derg-Regime im Schulalter war der Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatstaat nicht mehr politisch aktiv, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Äthiopien als politischer Aktivist angesehen wurde. Ein Engagement des Beschwerdeführers 1 seit der Ankunft in der Schweiz, das über jenes der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Äthiopier hinausgeht, ist aus den Akten nicht erkennbar. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung in Zürich vom 12. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 gefilmt. Dieser Videobeitrag ist auf der Homepage der ESAT abrufbar (vgl. [...] , besucht am 25. November 2015). Der Beschwerdeführer 1 wird darin jedoch weder namentlich erwähnt noch fällt er in der Menge der Anwesenden in besonderem Masse auf. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, die auch durch die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einer weiteren Demonstration im März 2015 nicht in Frage gestellt werden. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
E. 5.4 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien weder auf-grund der geltend gemachten Fluchtgründe noch infolge der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von dergrundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt, herrscht in Äthiopien derzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Äthiopien gilt als eines der ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gegenden verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen. Die vorherrschenden sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten rechtfertigen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme jedoch praxisgemäss nicht, zumal der grösste Teil der in Äthiopien ansässigen Bevölkerung von diesen Problemen betroffen ist.
E. 9.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen liessen. Zwar seien Hindernisse, die gegen den Vollzug sprechen würden, von Amtes wegen zu prüfen, doch finde die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden. Die Beschwerdeführenden hätten gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Deshalb sei entgegen ihren Angaben davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat über ein breites Beziehungsnetz verfügen würden, dass sie - ebenso wie die im Ausland lebenden Familienmitglieder - bei der Rückkehr beziehungsweise Wiedereingliederung zu Hause sowie in finanzieller Hinsicht unterstützen könne. Zudem seien die Beschwerdeführenden gesund und die Beschwerdeführenden 1 und 2 besässen beide eine gute Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung in sehr guten Positionen. Schliesslich stehe es ihnen offen, von einem Rückkehrhilfeprogramm der schweizerischen Behörden zu profitieren.
E. 9.2.2 Dagegen wandten die Beschwerdeführenden ein, es sei ihnen durch das SEM unbegründet vorgeworfen worden, gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen zu haben. Im gesamten Entscheid sei nicht dargelegt worden, worin eine solche Mitwirkungspflichtverletzung bestanden haben solle. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin 2 wegen erheblicher Spannungskopfschmerzen in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der Beschwerden seien regelmässige physiotherapeutische Massnahmen und eine medikamentöse Schmerzbehandlung nötig (vgl. die Beschwerdebeilage 11). Die Beschwerden seien psychosomatisch begründet. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in Äthiopien, insbesondere für psychische Probleme, schlecht sei. Dementsprechend erscheine es fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung hätte.
E. 9.2.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Spannungskopfschmerzen der Beschwerdeführerin 2 stellten keine gravierenden Probleme dar. Diese könnten in Äthiopien und insbesondere in Addis Abeba behandelt werden, wo auch die benötigten Medikamente erhältlich seien.
E. 9.2.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM verkenne, dass das medizinische System in Äthiopien sehr schlecht sei; dies habe beispielsweise die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung - Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. September 2013). Ausserdem lasse die Vorinstanz unbeachtet, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 psychosomatisch bedingt seien; die medizinische Versorgung für psychische Probleme sei in Äthiopien jedoch mangelhaft und die notwendigen Medikamente seien nicht immer verfügbar. Zudem hätten sich die Schmerzen deutlich verschlechtert. Die ärztliche Abklärung habe ergeben, dass es sich um eine Migräne handle, deren Therapie sich als schwierig erweise. Trotz medikamentöser Behandlung komme es mehrmals in der Woche zu kräftigen Migräneattacken. Eine Fortführung der Therapie sei erforderlich. Überdies sei die Beschwerdeführerin 2 in dermatologischer Behandlung.
E. 9.3 Seitens des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden ausgeht. Eine Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich indes, da der diesbezügliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anfechten konnten und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt über volle Kognition verfügt.
E. 9.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Das eingereichte ärztliche Attest vom 11. März 2015 hielt fest, dass die Beschwerdeführerin 2 an erheblichen Spannungskopfschmerzen leide und regelmässig physiotherapeutische Massnahmen sowie eine medikamentöse Behandlung erforderlich sei. Aus einem weiteren Attest vom 4. Januar 2016 ergibt sich, dass sich die Symptomatik deutlich verschlechtert habe und es auch unter der Prophylaxe mit Betablocker mehrmals pro Woche zu kräftigen Migräneattacken komme. Eine Optimierung der medikamentösen Einstellung sei erforderlich. Zudem leidet die Beschwerdeführerin 2 einem Arztbericht vom 10. Dezember 2015 zufolge an einem Ekzem auf der Kopfhaut, das gegenwärtig mit einem Kortisonpräparat behandelt wird. Bei diesem Befund ist davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Behandlung - zumindest in Form der benötigten Schmerzmittel - in Äthiopien erhältlich ist. Dass die Beschwerdeführerin 2 eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung benötigt beziehungsweise sich in einer solchen befindet, wird nicht geltend gemacht. Eine existenzielle Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben lebten die Beschwerdeführenden 1 und 2 seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise in Addis Abeba. Der Beschwerdeführer 1 besuchte nach dem Schulabschluss (12. Klasse) die (...) Hochschule und arbeitete 25 Jahre lang in einem renommierten Hotel. Die Beschwerdeführerin 2 besuchte nach dem Abschluss der 12. Klasse während einem Jahr eine Hotelfachschule und arbeitete nach der Ausbildung und bis zur Geburt des Beschwerdeführers 3 ebenfalls im erwähnten Hotel. Die Mutter, eine Schwester, ein Onkel und eine Tante der Beschwerdeführerin 2 sowie der (...)jährige Neffe des Beschwerdeführers leben in Äthiopien (vgl. A5/11 S. 3-5 und A6/11 S. 3-5). Vor diesem Hintergrund ist es den Beschwerdeführenden zumutbar, sich in Äthiopien wieder zu integrieren, zu ihren bisherigen Bezugspersonen Kontakt aufzunehmen und sich erneut um Arbeit zu bemühen, um sich eine neue Existenzgrundlage im Heimatland zu schaffen. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Der bald (...)jährige Beschwerdeführer 3 hält sich seit über drei Jahren in der Schweiz auf; der (...)jährige Beschwerdeführer 4 wurde in der Schweiz geboren. Aufgrund ihres jungen Alters sind beide Kinder noch vollständig an ihre Eltern gebunden. Daher ist nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 11.2 Da den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. März 2015 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 9.5 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 15.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden auszugehen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gesamthaft Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'250.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1913/2015 Urteil vom 8. März 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), Äthiopien, alle vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-3 reisten am 3. Juni 2012 mit von der Schweiz ausgestellten Schengenvisa in die Schweiz ein. Am 14. Juni 2012 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juli 2012 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 16. April 2014 führte die Beschwerdeführerin 2, eine ethnische Oromo, insbesondere aus, nach dem Abschluss der Hotelfachschule habe ihr Cousin E._______, (...) [Funktion] respektive (...) [Funktion] im Hotel F._______ in Addis Abeba ihr dort eine Stelle als Kellnerin vermittelt. Im Jahr 2008 sei ihr Verwandter wegen seines Engagements für die Oromo Liberation Front (OLF) festgenommen und zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Bei ihren regelmässigen Besuchen im Gefängnis sei ihr jedes Mal vorgeworfen worden, bei seinen Aktivitäten mitgewirkt zu haben, obgleich sie sich nie politisch betätigt habe und ihr Cousin mit ihr nicht über seine Aktivitäten gesprochen habe. Zudem sei sie eingeschüchtert und schikaniert worden. Nach der Geburt des Beschwerdeführers 3 habe sie ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen dürfen, obwohl sie Anspruch darauf gehabt hätte. Die Behörden hätten dies verhindert. Der Geheimdienst habe ausserdem mehrfach versucht, sie mit dem Auto anzufahren. Im November beziehungsweise am 2. Dezember 2011 habe sie ihren Cousin besucht und sei auf dem Nachhauseweg angehalten worden. Man habe sie befragt, bedroht und einmal kräftig geohrfeigt. Weil ihr Mann verdächtigt worden sei, mit anderen Personen über ihre Probleme gesprochen zu haben, hätten ihr die Behörden gesagt, werde ihr Mann Schwierigkeiten bekommen. Dabei sei ihr klar geworden, dass die Behörden auf ihren Ehemann fokussiert seien und diesen verfolgen würden. Schliesslich sei sie in einen leeren, schmutzigen Raum gebracht und dort während einer Nacht festgehalten worden. Am nächsten Tag habe sie ein Dokument unterschreiben müssen, wonach sie ihren Cousin nicht mehr besuche. Für den Fall, dass sie dies doch tun würde, wurde ihr mit Schwierigkeiten gedroht. Nach ihrer Ausreise sei ihre Schwester nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden. Ihr Bruder habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beziehungsweise wegen seiner Frau ebenfalls Probleme bekommen; er habe Äthiopien im Jahr 2010 verlassen und sei mittlerweile britischer Staatsbürger. Sie rechne im Falle ihrer Rückkehr mit sofortiger Verhaftung. Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in seiner Schulzeit Mitglied der EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party) und politisch tätig gewesen. Nachdem er Flugblätter gegen das Derg-Regime verteilt habe, sei er im Jahr 1977 während 11 Monaten inhaftiert worden. Im Übrigen bezog er sich auf die Asylvorbringen seiner Frau. Ergänzend führte er aus, er habe während 25 Jahren im Hotel F._______ gearbeitet, zuletzt in der Position eines (...). Nach der Verhaftung von E._______ sei er verdächtigt worden, Informationen an diesen weiterzuleiten. Da er aufgrund seiner Anstellung Kontakt mit diversen Botschaftern, Diplomaten, Journalisten und Politikern gehabt habe, habe er unter ständiger Beobachtung durch den Geheimdienst gestanden. Er sei mehrfach von Sicherheitskräften, die bei verschiedenen Konferenzen jeweils im Hotel anwesend gewesen seien, befragt worden, so beispielsweise zur Organisation einer Versammlung von ostafrikanischen Offizieren. Am 9. Mai 2012 habe er sich am Rande einer Konferenz mit Bekele Geleta, dem damaligen Generalsekretär der internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, unterhalten. Danach sei er von Sicherheitskräften zu einem Fahrzeug ausserhalb des Hotels mitgenommen und danach gefragt worden, was er mit diesem Mann zu tun und was er mit ihm besprochen habe. Abschliessend brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er habe sich am 12. Oktober 2013 an einer Versammlung in Zürich zu Gunsten der Menschenrechte in Äthiopien beteiligt. An dieser Veranstaltung hätten auch Journalisten der Exilorganisation ESAT (Ethiopian Satellite Television) teilgenommen. Die Zusammenkunft sei gefilmt und die Aufnahme weltweit, insbesondere auch im äthiopischen Fernsehen, gezeigt worden mit dem Hinweis, die Regierungsgegner würden sich organisieren. Man sehe auch ihn auf dem Film. Verwandte in Äthiopien hätten ihn telefonisch darauf aufmerksam gemacht. Ferner habe er in der Schweiz an weiteren Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Bestätigung des United States Central Command betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einer Konferenz vom 31. März bis 3. April 2008, Internetartikel vom 20. September 2010 mit Erwähnung von E._______, undatierte Schreiben des in Grossbritannien lebenden Bruders der Beschwerdeführerin 2 und dessen Schwiegermutter, Kopien der britischen Reisepässe der Familie des Bruders der Beschwerdeführerin 2, britische Asylakten aus dem Jahr 2005 betreffend die Schwiegermutter des Bruders der Beschwerdeführerin 2, zwei Fotografien des Beschwerdeführers 1 anlässlich von Demonstrationen in der Schweiz, Internetartikel vom 27. Juni 2014 von betreffend eine Demonstration in Bern. Am 18. Dezember 2013 stellte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen zu Handen des BFM zudem zwei Steuerausweise, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführenden 1 und 2 und zwei Geburtsurkunden betreffend den Beschwerdeführer 3 sicher. B. Am (...) wurde der Beschwerdeführer 4 geboren und in der Folge in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 - eröffnet am 25. Februar 2014 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel legten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ins Recht: Antrag um Ausstellung eines Schengenvisums betreffend den Beschwerdeführer 1, Familienausweis, Schreiben des SEM vom 23. Januar 2014, englischer Internetartikel von http://www.ethiomedia. com vom 20. September 2010 ("[...]"), undatiertes Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2, Ausdrucke von Fotografien des Beschwerdeführers 1 an einer Demonstration in Genf vom 20. März 2015, Schreiben der Oromo Liberation Front an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, ärztliches Attest vom 11. März 2015 betreffend die Beschwerdeführerin 2. E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 vernehmen. H. Am 4. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und einen Arztbericht vom 10. Dezember 2015 sowie ein ärztliches Attest vom 4. Januar 2016 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche sub-jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Behelligungen seitens der Behörden seien insgesamt unglaubhaft. Die Vorbringen, wonach sie aufgrund der Verwandtschaft zu einem Oromo-Aktivisten und ihrer Zugehörigkeit zu den Oromo politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, könnten nicht geglaubt werden. Die äthiopische Regierung verfolge keine Politik der systematischen Diskriminierung der verschiedenen Volksgruppen, insbesondere auch keine solche Verfolgung der Oromo. Den Beschwerdeführenden sei anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben worden, ihre Probleme ausführlich dazulegen. Ihre Aussagen zu den angeblich erlittenen Nachteilen seien auch auf mehrfache Nachfrage hin unsubstanziiert, widersprüchlich und ausweichend ausgefallen (vgl. A26/13 S. 3-9; A27/19 S. 4-13 und 15). Der Beschwerdeführer 1 habe bei der Erstbefragung angegeben, das Land wegen der Probleme der Beschwerdeführerin 2 verlassen zu haben, während diese in der Anhörung erklärt habe, die Behörden seien auf ihren Mann fokussiert gewesen und hätten versucht, über sie Druck auf ihn auszuüben. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 bei der BzP angegeben, nie Kontakt zum Geheimdienst gehabt zu haben, in der Anhörung jedoch ausgesagt, er sei nach der Festnahme des Cousins seiner Frau vom Sicherheitsdienst zitiert beziehungsweise sechs- bis siebenmal befragt worden. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer 1, dem nach eigenen Angaben die Rechte der Oromo wichtig sein sollen, sich bei der Befragung zur Person als ethnischer Amhare ausgegeben habe und weder er noch die Beschwerdeführerin 2 Genaueres über deren prominenten Cousin und dessen Aktivitäten zu Gunsten der Oromo wüssten, obgleich die gesamte Familie seit dem Jahr 2008 aufgrund der Ethnie Probleme mit dem Regime haben solle. In Anbetracht der Tatsache, dass er aus einem kulturellen Kontext stamme, in dem die Identität über Familienbanden definiert werde, wäre sodann zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 den genauen Verwandtschaftsgrad von E._______ kennen würde, zumal sie am selben Ort gearbeitet hätten. Er habe den Aktivisten mehrmals einen "Bekannten" genannt. Unlogisch ausgefallen seien schliesslich die Aussagen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie ihrem Cousin regelmässig das Essen ins Gefängnis gebracht und trotz der geschilderten Probleme daran festgehalten habe, obschon dieser selbst eine Frau habe, die zudem der Ethnie der Amhara angehöre und daher nicht so viele Probleme gehabt haben soll. Genau so wenig habe die Beschwerdeführerin 2 erklären können, warum man sie wegen der offiziellen Arbeitstätigkeit ihres Mannes im Hotel unter Druck gesetzt habe. Ihre Ausführungen zu den Befragungen und zur Haft seien vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A26/13 S. 2-8). Zudem hätten sie sowie der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung ausgesagt, die Haft habe eine Nacht gedauert, während sie bei der Erstbefragung von zwei Tagen (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise von "ein paar Tagen" (Beschwerdeführer 1) gesprochen hätten (vgl. A6/11 S. 7; A5/11 S. 8; A26/13 S. 3-5; A27/19 S. 12-13). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 angegeben, anlässlich der Besuche im Gefängnis angefahren worden zu sein, was "immer" beziehungsweise "drei bis vier Mal" beziehungsweise "zwei Mal vor zwei Jahren" geschehen sei (vgl. A26/13 S. 3-4 und S. 8). Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 ausgesagt, die Beschwerdeführerin 2 habe sich - wie ihr Cousin - politisch betätigt, während sie selbst ein solches Engagement verneint habe (vgl. A5/11 S. 7; A26/13 S. 6). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, bei der Schilderung der Beschwerdeführenden handle es sich um ein Produkt der Fantasie, weshalb auf weitere Ungereimtheiten nicht eingegangen werde. Die eingereichten britischen Asylakten vermöchten ebenfalls keine Verfolgung zu belegen, zumal sich diese auf das Asylverfahren der Schwiegermutter des Bruders der Beschwerdeführerin 2 beziehen würden. Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten hielt die Vorinstanz fest, dass ein solches Engagement nur dann im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft führen könne, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Indes vermöchten die Dokumente und Fotografien nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Rückkehr nach Äthiopien ein Opfer der von ihm geltend gemachten Verfolgung würde. Da kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaats ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Er habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Allein in der Schweiz würden jedoch innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmenden in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen, oft nur schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Der Beschwerdeführer selbst habe auf Nachfrage bestätigt, er sei auf der Filmaufnahme der ESAT weder namentlich erwähnt worden noch habe er eine persönliche Äusserung von sich gegeben (vgl. A27/19 S. 13-17). Im Übrigen hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe; er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Mithin hielten auch die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt würden. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen des angefochtenen Entscheids zunächst entgegen, die Vorinstanz habe einseitig nach Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden. Bereits aus der Formulierung, dass es sich bei ihren Ausführungen um ein Produkt der Fantasie handle, werde ersichtlich, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als vorgefertigte Meinung schon vor der Verfügung festgestanden habe. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Dies offenbare sich insbesondere darin, dass die Erwägungen nicht hinreichend belegt worden seien. Die Vorinstanz habe vielfach auf die Anhörungsprotokolle in ihrer Gesamtheit oder auf grosse Teile verwiesen. Diese Globalbegründung verunmögliche es, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die Vorwürfe ihnen gegenüber einzugehen. Sodann habe das SEM das Verfahren insgesamt einseitig und oberflächlich geführt, was sich unter anderem darin geäussert habe, dass dem Beschwerdeführer 1 seine exilpolitische Tätigkeit und die erst bei der Anhörung umfassend dargelegte Abstammung zum Vorwurf gemacht worden sei. Schliesslich sei in den Anhörungen versucht worden, auf Widersprüche hinzuwirken (vgl. die Beschwerdeschrift S. 3 ff.). Im Übrigen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten eine inhaltlich identische Geschichte erzählt und ihre Ausführungen würden sich durch viele Details wie Namen, Daten, Orte und weitere Einzelheiten auszeichnen, was als Realkennzeichen zu werten sei. So habe der Beschwerdeführer 1 etwa spontan den Namen des Gefängnisses, in dem der Cousin seiner Frau inhaftiert worden sei und die Dauer von dessen Haftstrafe erwähnt, sowie die Besucherregelung des Gefängnisses erklärt. Ferner habe er gesagt, mit welchen Personen er durch seine Arbeit in Kontakt gekommen sei, wie er im Rahmen von Konferenzen im Hotel immer wieder observiert und befragt worden sei und wie er sich deswegen gefühlt habe (vgl. A5/11 S. 8; A27/19 F48, 53, 57 ff. und 88). Die Beschwerdeführerin 2 habe genau beschrieben, wie sie ihrem Cousin Essen gebracht habe und wie die äthiopischen Behörden darauf reagiert hätten. Ferner habe sie ebenfalls den Namen des Gefängnisses und das Datum ihres letzten Besuchs bei ihrem Cousin genannt und geschildert, wie sie verhaftet und anschliessend bedroht und geschlagen worden sei (vgl. A6/11 S. 7 f.; A26/13 F9 ff., 12, 14 und 24 ff.). Sie hätten beide die Geschehnisse nachvollziehbar dargelegt und klar ausgeführt, wie der Cousin der Beschwerdeführerin 2 Probleme bekommen habe und sie daraufhin in den Fokus der Behörden geraten seien. Ihre Ausführungen würden dadurch gestützt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 2 Äthiopien aus ähnlichen Gründen verlassen habe und mittlerweile in England lebe. Dies sei zumindest ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, zumal ihr Bruder die Verfolgungsgefahr auch schriftlich bestätige (vgl. Beschwerdebeilage 8). Gegen die Ausführungen der Vorinstanz wenden die Beschwerdeführenden sodann ein, aufgrund der Probleme von E._______ seien sie beide in den Fokus der Regierung geraten und hätten behördliche Übergriffe erdulden müssen. Ob diese als Problem des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerin 2 bezeichnet würden, habe mit den inhaltlichen Vorbringen nichts zu tun und vermöge keinen Widerspruch zu begründen. Hinsichtlich des Kontaktes des Beschwerdeführers 1 mit dem Geheimdienst müsse es bei der BzP zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen sein. Zwar habe er gesagt, es sei nie zu einem direkten Kontakt gekommen, sogleich jedoch erwähnt, dass der Geheimdienst ihm eine Fotografie von sich und Jimmy Carter abgenommen habe. Die Frage nach dem "direkten Kontakt" habe er mit einer Mitnahme oder Verhaftung assoziiert. Es liege mithin kein eigentlicher Widerspruch vor. Bei der Anhörung habe er genau ausführen können, wie die Befragungen abgelaufen seien und wann die letzte Befragung stattgefunden habe. Betreffend die Fürsorge der Beschwerdeführerin 2 zu Gunsten ihres Cousins sei anzumerken, dass in anderen Kulturen ein anderes Familienverständnis bestehe und ohne weiteres nachvollziehbar sei, dass sich eine Person um ihren sich im Gefängnis befindenden Cousin kümmere. Zudem habe sie nie bestritten, dass ihr Cousin auch von dessen Frau besucht worden sei. Wiederholt zeige sich in der Begründung der Vorinstanz die auf Konstruktion von Widersprüchen ausgelegte Verfahrensführung. Es sei offensichtlich, dass man, wenn man eine Nacht gefangen gehalten werde, auch von zwei Tagen sprechen könne. Aus der Aussage des Beschwerdeführers 1 anlässlich der BzP, wonach seine "Frau Schwierigkeiten (bekommen habe), dass sie auch an seiner politischen Aktivitäten mitgewirkt hätte" (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 7) könne sodann nicht geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich politisch betätigt habe. Die Beschwerdeführenden führten weiter aus, Menschenrechtsorganisationen würden anerkennen, dass Oromo in Äthiopien unterdrückt würden und Menschenrechtsverletzungen hinnehmen müssten. Dies geschehe insbesondere dadurch, dass ihnen vom äthiopischen Regime eine vermeintliche Verbindung zur OLF nachgesagt werde (vgl. Amnesty International, Report 2014/2015, S. 151; SFH, Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014, S. 8; Beschwerdebeilage 10). Deshalb sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien erhebliche Nachteile befürchten müssten. Insgesamt hätten sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien begründete Furcht gehabt, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beziehungsweise ihrer (vermeintlichen) politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Ernsthaftigkeit ergebe sich daraus, dass aus den internationalen Berichten bekannt sei, dass Personen mit vermeintlichen Verbindungen zur OLF willkürliche Verhaftungen und Folterungen zu erwarten hätten. Auch die im äthiopischen Anti-Terror-Gesetz für die beliebige Unterstützung dieser Organisation vorgesehenen Strafen liessen das ernsthafte Ausmass der Gefährdung erkennen. Aus diesem Grund sei ihnen Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer 1 brachte schliesslich vor, er sei bereits während des Derg-Regimes bei der EPRP politisch engagiert gewesen. Nun setze er sich gegen die heutige äthiopische Regierung ein. So habe er unter anderem am 20. März 2015 an einer Demonstration in Genf teilgenommen. Wie bereits im Schreiben vom 17. Juli 2014 an das SEM ausgeführt, könne man ihn aufgrund seiner Aktivitäten ohne weiteres identifizieren. Insbesondere habe er auch an Veranstaltungen des unabhängigen äthiopischen Informationskanals "ESAT" teilgenommen. Dieser Sender sei in der Vergangenheit von der äthiopischen Regierung überwacht worden (vgl. Human Rights Watch, "They Know Everything We Do", März 2014, S. 76 ff.) und mehrfach durch die äthiopische Regierung gezwungen worden, seine Ausstrahlungen einzustellen. Es sei daher davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden auch von den Demonstrationen in der Schweiz wüssten und dort auftretende Personen registrieren würden. Aufgrund seiner früheren beruflichen Position und seinem damit verbundenen Kontakt zu einflussreichen ausländischen Behördenvertretern sei zu erwarten, dass die heimatlichen Behörden ihm bzw. seinen Aktivitäten gegenüber besonders aufmerksam seien. Dementsprechend erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG. 4.3 Vernehmlassend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, im Entscheid sei nicht erwähnt worden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 2 in Grossbritannien über ein Aufenthaltsrecht verfüge, sei von der Hand zu weisen (vgl. die angefochtene Verfügung S. 6). Der Bruder habe seinen Aufenthaltstitel im Rahmen eines von seiner Schwiegermutter initiierten Familiennachzugs erhalten. Daher könne weder sein Aufenthaltsrecht noch das als Gefälligkeitsschreiben zu wertende Schreiben des Bruders als Glaubhaftigkeitselement zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden. 4.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, das Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2 betreffe eine Reihe von Vorbehalten gegen die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen durch das SEM. Es könne daher durchaus in die Beurteilung einfliessen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zu nachfolgenden Schlüssen: 5.1 Die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend die Verfahrensführung und die Befragungen durch das SEM schlagen fehl. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Verfahren unsorgfältig geführt, den Befragungen eine voreingenommene Meinung zugrunde gelegt oder der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt worden wäre. In der Begründung der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sodann eine Abwägung der wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführenden vorgenommen und hinreichend begründet, weshalb sie diese als unsubstanziiert, widersprüchlich und ausweichend erachtet hat. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden somit ohne weiteres möglich. 5.2 Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Befragungsprotokolle ergibt, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe relativ ausführlich darlegten. Ihren Schilderungen fehlt es jedoch an inhaltlicher Substanz. Zudem sind in den Aussagen mehrere Widersprüche auszumachen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die zutreffende Erwägung II/1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es bezüglich des direkten Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem äthiopischen Geheimdienst zu einem sprachlichen Missverständnis bei der Erstbefragung gekommen sein müsse und daher kein Widerspruch zu den Angaben bei der Anhörung vorliege, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich der Erstbefragung an, er habe keinen direkten Kontakt mit dem Geheimdienst gehabt, aber gemerkt, dass er observiert worden sei. Einmal habe ihm der Geheimdienst ein Bild von ihm mit Jimmy Carter abgenommen. Die Frage, ob er anderweitige Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte er (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 8). Im Gegensatz dazu machte er bei der Anhörung geltend, mehrfach von Sicherheitskräften befragt worden zu sein (vgl. A27/19 F81 ff.). Im Übrigen sind die Einwendungen der Beschwerdeführenden gegenüber den Ausführungen des SEM teilweise zutreffend. So ist vorliegend tatsächlich nicht relevant, ob die Beschwerdeführenden den Ursprung ihrer Probleme beim Beschwerdeführer 1 oder der Beschwerdeführerin 2 sehen. Auch ist kein Widerspruch auszumachen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie einmal von einer Festhaltung von zwei Tagen und an anderer Stelle von "einer Nacht" spricht. Hingegen machte der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 8). Es ist ferner nicht auszuschliessen, dass sich eine Cousine um ihren inhaftierten Verwandten kümmert, selbst wenn dieser verheiratet ist. Diese Einwände betreffen jedoch keine wesentlichen Punkte der Argumentation des SEM. Sie sind daher nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Zu Unrecht angenommen hat das SEM, dass der Beschwerdeführer 1 eine politische Aktivität seiner Frau geltend gemacht habe. Aus seinen Aussagen bei der BzP ergibt sich lediglich, dass sie Schwierigkeiten bekommen habe, weil sie der Mitwirkung an den Aktivitäten ihres Cousins verdächtigt worden sei (vgl. A5/11 Ziff. 7.01 S. 7). Dieser berechtigte Einwand lässt die insgesamt konstruiert wirkenden Vorbringen der Beschwerdeführenden jedoch nicht in einem anderen Licht erscheinen. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen den geltend gemachten Sachverhalt, soweit die angeblich erlittenen Behelligungen beziehungsweise die drohende Verfolgung betreffend, nicht zu stützen. Zwar ist die Verhaftung von E._______ Ende Oktober 2008 aktenkundig (vgl. etwa die Beschwerdebeilage 7 oder Amnesty International, [...], abrufbar unter [...], besucht am 25. November 2015). Die angeblichen Nachteile, die die Beschwerdeführenden in der Folge dieser Festnahme erlitten haben sollen, werden dadurch jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Fluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Oromo (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise der hälftigen Abstammung von jener Ethnie (Beschwerdeführer 1) bei der Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 von einer Verwandtschaft mit E._______ ausgegangen wird, ist anzumerken, dass aus den verfügbaren Quellen nicht auf systematische und flächendeckende Verfolgung von Familienangehörigen von (mutmasslichen) OLF-Aktivisten zu schliessen ist (vgl. das Urteil D-5343/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2014, E. 5.4.4). Eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Ausreisezeitpunkt kann mithin nicht festgestellt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf sein exilpolitisches Engagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers 1 geeignet ist, ihn aufgrund einer exponierten politischen Tätigkeit als Regimekritiker erscheinen zu lassen (vgl. statt vieler das Urteil D-5516/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2015, E. 5.3 m.w.H.). Seit dem Verteilen von Flugblättern gegen das Derg-Regime im Schulalter war der Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatstaat nicht mehr politisch aktiv, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Äthiopien als politischer Aktivist angesehen wurde. Ein Engagement des Beschwerdeführers 1 seit der Ankunft in der Schweiz, das über jenes der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Äthiopier hinausgeht, ist aus den Akten nicht erkennbar. Bei der Teilnahme an einer Veranstaltung in Zürich vom 12. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 gefilmt. Dieser Videobeitrag ist auf der Homepage der ESAT abrufbar (vgl. [...] , besucht am 25. November 2015). Der Beschwerdeführer 1 wird darin jedoch weder namentlich erwähnt noch fällt er in der Menge der Anwesenden in besonderem Masse auf. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, die auch durch die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an einer weiteren Demonstration im März 2015 nicht in Frage gestellt werden. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 5.4 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien weder auf-grund der geltend gemachten Fluchtgründe noch infolge der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von dergrundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt, herrscht in Äthiopien derzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Äthiopien gilt als eines der ärmsten Länder der Welt. Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung sind in verschiedener Hinsicht (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Arbeitsplätze sind trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch in städtischen Gebieten rar. Auch die Gesundheitsversorgung ist mangelhaft, grosse Teile der ländlichen Gegenden verfügen nicht über die notwendigen Gesundheitseinrichtungen. Die vorherrschenden sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten rechtfertigen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme jedoch praxisgemäss nicht, zumal der grösste Teil der in Äthiopien ansässigen Bevölkerung von diesen Problemen betroffen ist. 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen liessen. Zwar seien Hindernisse, die gegen den Vollzug sprechen würden, von Amtes wegen zu prüfen, doch finde die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden. Die Beschwerdeführenden hätten gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen. Deshalb sei entgegen ihren Angaben davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat über ein breites Beziehungsnetz verfügen würden, dass sie - ebenso wie die im Ausland lebenden Familienmitglieder - bei der Rückkehr beziehungsweise Wiedereingliederung zu Hause sowie in finanzieller Hinsicht unterstützen könne. Zudem seien die Beschwerdeführenden gesund und die Beschwerdeführenden 1 und 2 besässen beide eine gute Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung in sehr guten Positionen. Schliesslich stehe es ihnen offen, von einem Rückkehrhilfeprogramm der schweizerischen Behörden zu profitieren. 9.2.2 Dagegen wandten die Beschwerdeführenden ein, es sei ihnen durch das SEM unbegründet vorgeworfen worden, gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen zu haben. Im gesamten Entscheid sei nicht dargelegt worden, worin eine solche Mitwirkungspflichtverletzung bestanden haben solle. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin 2 wegen erheblicher Spannungskopfschmerzen in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der Beschwerden seien regelmässige physiotherapeutische Massnahmen und eine medikamentöse Schmerzbehandlung nötig (vgl. die Beschwerdebeilage 11). Die Beschwerden seien psychosomatisch begründet. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in Äthiopien, insbesondere für psychische Probleme, schlecht sei. Dementsprechend erscheine es fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung hätte. 9.2.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Spannungskopfschmerzen der Beschwerdeführerin 2 stellten keine gravierenden Probleme dar. Diese könnten in Äthiopien und insbesondere in Addis Abeba behandelt werden, wo auch die benötigten Medikamente erhältlich seien. 9.2.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM verkenne, dass das medizinische System in Äthiopien sehr schlecht sei; dies habe beispielsweise die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung - Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. September 2013). Ausserdem lasse die Vorinstanz unbeachtet, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 psychosomatisch bedingt seien; die medizinische Versorgung für psychische Probleme sei in Äthiopien jedoch mangelhaft und die notwendigen Medikamente seien nicht immer verfügbar. Zudem hätten sich die Schmerzen deutlich verschlechtert. Die ärztliche Abklärung habe ergeben, dass es sich um eine Migräne handle, deren Therapie sich als schwierig erweise. Trotz medikamentöser Behandlung komme es mehrmals in der Woche zu kräftigen Migräneattacken. Eine Fortführung der Therapie sei erforderlich. Überdies sei die Beschwerdeführerin 2 in dermatologischer Behandlung. 9.3 Seitens des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden ausgeht. Eine Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich indes, da der diesbezügliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anfechten konnten und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt über volle Kognition verfügt. 9.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Das eingereichte ärztliche Attest vom 11. März 2015 hielt fest, dass die Beschwerdeführerin 2 an erheblichen Spannungskopfschmerzen leide und regelmässig physiotherapeutische Massnahmen sowie eine medikamentöse Behandlung erforderlich sei. Aus einem weiteren Attest vom 4. Januar 2016 ergibt sich, dass sich die Symptomatik deutlich verschlechtert habe und es auch unter der Prophylaxe mit Betablocker mehrmals pro Woche zu kräftigen Migräneattacken komme. Eine Optimierung der medikamentösen Einstellung sei erforderlich. Zudem leidet die Beschwerdeführerin 2 einem Arztbericht vom 10. Dezember 2015 zufolge an einem Ekzem auf der Kopfhaut, das gegenwärtig mit einem Kortisonpräparat behandelt wird. Bei diesem Befund ist davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Behandlung - zumindest in Form der benötigten Schmerzmittel - in Äthiopien erhältlich ist. Dass die Beschwerdeführerin 2 eine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung benötigt beziehungsweise sich in einer solchen befindet, wird nicht geltend gemacht. Eine existenzielle Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben lebten die Beschwerdeführenden 1 und 2 seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise in Addis Abeba. Der Beschwerdeführer 1 besuchte nach dem Schulabschluss (12. Klasse) die (...) Hochschule und arbeitete 25 Jahre lang in einem renommierten Hotel. Die Beschwerdeführerin 2 besuchte nach dem Abschluss der 12. Klasse während einem Jahr eine Hotelfachschule und arbeitete nach der Ausbildung und bis zur Geburt des Beschwerdeführers 3 ebenfalls im erwähnten Hotel. Die Mutter, eine Schwester, ein Onkel und eine Tante der Beschwerdeführerin 2 sowie der (...)jährige Neffe des Beschwerdeführers leben in Äthiopien (vgl. A5/11 S. 3-5 und A6/11 S. 3-5). Vor diesem Hintergrund ist es den Beschwerdeführenden zumutbar, sich in Äthiopien wieder zu integrieren, zu ihren bisherigen Bezugspersonen Kontakt aufzunehmen und sich erneut um Arbeit zu bemühen, um sich eine neue Existenzgrundlage im Heimatland zu schaffen. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Der bald (...)jährige Beschwerdeführer 3 hält sich seit über drei Jahren in der Schweiz auf; der (...)jährige Beschwerdeführer 4 wurde in der Schweiz geboren. Aufgrund ihres jungen Alters sind beide Kinder noch vollständig an ihre Eltern gebunden. Daher ist nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Da den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. März 2015 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 9.5 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 15.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden auszugehen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gesamthaft Fr. 1'250.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'250.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: