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D-8551/2010

D-8551/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat _______ 2010 und gelangte _______ nach _______. Von dort aus reiste er _______ 2010 in die Schweiz ein, wo er am 29. Septem­ber 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 15. Oktober 2010 summarisch befragt. Am 26. Oktober 2010 führte das BFM eine Anhö­rung durch. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Oromo aus _______ (Provinz _______) mit letztem Wohnsitz in _______ - machte geltend, in seinem Heimatland ein aktives Mitglied der der Oromo Liberation Front (OLF) gewe­sen zu sein. Er habe Geld gesammelt sowie gespendet und es ei­nem bekannten Mitglied der Organisation abgeliefert. Er habe auch Kon­takte zu anderen Oromos beziehungsweise Mitgliedern gepflegt. Seine Un­terstützung der Organisation sei den äthiopischen Behörden bekannt ge­worden. Er sei in seinem Herkunftsort _______ 2010 fest­genommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Man habe ihn der Zugehörigkeit zur OLF beschuldigt, verhört und geschlagen. Er sei krank geworden und unter Bewachung in ein Spital verlegt worden. Am siebten Tag seines dortigen Aufenthalts sei die Bewachungsperson ein­geschlafen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich bereits bes­ser gefühlt und die Gelegenheit zur Flucht aus dem Spital genutzt. Mit Hilfe von Freunden sei er in der Folge _______ geflohen. Später habe er von seiner Partnerin erfahren, dass die Behörden ihre gemein­same Wohnung durchsucht hätten. Die Sicherheitskräfte hätten dabei ein Schreiben, welches seine Beziehung zur Organisation belege, beschlag­nahmt, und die Partnerin für den kommenden Tag vorgeladen. Im Falle der Rückkehr müsse er mit dem Schlimmsten rechnen. A.c. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 8. November 2010 schil­derte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen hin weitere Ein­zelheiten des Sachverhaltes. Ferner gab er an, kein Bestätigungsschrei­ben der OLF eingereicht zu haben, weil seine Beweis­mittel zuhause beschlagnahmt worden seien. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis vom 6. September 1995 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2010 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begrün­dete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angebli­chen Verfolgung. So sei es ihm nicht gelungen, die Verhöre wäh­rend der angeblichen Inhaftierung angemessen zu substanziieren. Entspre­chend habe er nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu ver­mitteln vermocht. Es fehle an differenzierten Darlegungen und Realkenn­zeichen. Ferner sei es in Anbetracht der Eigengefährdung vor Ort realitätsfremd, dass er eine Dankesurkunde der verbotenen OLF ausge­rechnet in der eigenen Wohnung aufbewahrt habe. Auch der Um­stand, wonach eine Hausdurchsuchung erst nach seiner Flucht und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festnahme stattgefunden habe, könne nicht nachvollzogen werden. Bei tatsächlich drohender Verfolgung wäre zu erwarten gewesen, dass er die Entfernung des belasten­den Materials sofort nach der Flucht aus dem Spital veranlasst und seine Partnerin bereits bei der Razzia eine Festnahme erlitten hätte. Schliess­lich habe es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Bestätigung der OLF für das angeblich Vorgekommene einzureichen. Den Vollzug der Weg­weisung nach Äthiopien erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumut­bar und möglich. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Auf­hebung des vorins­tanzlichen Ent­scheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh­rung, even­tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respek­tive Unzumut­bar­keit des Weg­weisungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Auf­nah­me in der Schweiz sowie in prozes­sualer Hinsicht die un­entgelt­li­che Pro­zess­führung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vorschusspflicht. Im Zusammenhang mit der ihm ange­lasteten mangelhaften Substanziierung machte er geltend, er sei bei der Anhörung dazu genötigt worden, eine genaue Zeitdauer des kürzes­ten Verhörs zu nennen. Für ihn sei es in Anbetracht der erlittenen Haftum­stände aber sehr schwierig gewesen, die tatsächliche Dauer des Verhörs anzugeben. Der Polizei sei es primär um seine Mitgliedschaft und sein En­gagement bei der OLF gegangen, weshalb sie die Fragen wiederholt habe. Im Weiteren habe er die Dankesurkunde der OLF zuhause nicht of­fen herumliegen lassen, sondern versteckt gehalten. Dass die Polizei seine Wohnung erst nach der Flucht durchsucht habe, sei auch ihm nicht erklär­bar. Im Weiteren sei er überstürzt geflohen und habe deshalb bisher keine Bestätigung der OLF einreichen können. Er _______ werde ein Schrei­ben der Bewegung nachreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Für die Nachrei­chung des in Aus­sicht gestellten Beweismittels wurde Frist angesetzt. E. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerdeführer am 11. Feb­ruar 2011 ein Bestätigungsschreiben der OLF _______ zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Das nachgereichte Beweismittel schildere ausführ­lich die Situation der OLF in Äthiopien. In Bezug auf die Leistungen des Be­schwerdeführers für die Bewegung und die behauptete Verfolgung sei es indes auffallend substanzlos. Überdies seien derartige Bestätigungs­schreiben gegen eine entsprechende Spende wohl auch käuflich erwerbbar. G. Mit Replik vom 11. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Darlegungen fest. Die Vorinstanz bezweifle die Echtheit des Do­kuments nicht. Darin werde richtigerweise seine aktive Unterstützung der OLF verbunden mit einer entsprechenden Gefährdung erwähnt. Dem Regionalbüro der OLF in Europa sei es aber nicht möglich, seine erlittene Haft in Äthiopien zu bestätigen. Eine Abklärung vor Ort wäre sehr gefähr­lich gewesen, da die Kommunikationswege behördlich überwacht wür­den. Entsprechend sei eine diesbezügliche Bestätigung unterblieben. Im Weiteren habe das BFM seinen Verdacht, ein solches Schreiben sei käuf­lich zu erwerben, in Bezug auf das eingereichte Dokument in keiner Weise konkretisiert.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Be­schwerde­führers verneint. Diese Sichtweise vermag zu über­zeugen.

E. 4.2 Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Ein­zelne etwas gehaltvollere Passagen vermögen darüber nicht hinwegzu­täuschen. So weist das BFM zurecht darauf hin, dass der Be­schwerdeführer die angeblichen Verhöre während der Haft nicht angemes­sen zu substanziieren vermochte. Seine Begründung in der Be­schwerdeschrift, die Fragen der Polizei hätten sich wiederholt, vermag nicht zu überzeugen; vielmehr wäre auch diesfalls zu erwarten gewesen, dass er besagte Wiederholungen anschaulich und mit Realitätskennzei­chen versehen zu Protokoll gegeben hätte. Dazu war er aber nicht in der Lage (vgl. A 8/16 Antwort 20 und 81 ff.; A 9/11 Antworten 36 ff.). Ferner mu­tet seine Schilderung der Flucht aus dem Spital wegen Einschlafens der Bewachungsperson ausgesprochen stereotyp an. Nicht nachvollzo­gen werden kann ausserdem der Umstand, wonach er ein aus behördli­cher Sicht ihn belastendes OLF-Dankesschreiben in der eigenen Woh­nung aufbewahrt haben und dessen Entfernung nicht unmittelbar nach der angeblichen Flucht aus dem Spital in die Wege geleitet haben soll. Über­dies vermittelt die angebliche behördliche Vorgehensweise - Haus­durchsuchung erst nach der Flucht aus dem Spital; Vorladungstermin für die Partnerin des Beschwerdeführers statt sofortiger Festnahme bei der Razzia - das Bild einer bloss konstruierten Verfolgungssituation. Diesbezüg­lich kann auf die wiederum zutreffenden vorinstanzlichen Erwä­gungen verwiesen werden. Die nicht stichhaltigen Beschwerdeargumente rechtfertigen klarerweise keine andere Sichtweise. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Engagement für die OLF wie­derholt ohne Tiefgang darlegte und beispielsweise auch erwähnte, die ihm ausgestellte Dankesurkunde nicht genau angesehen zu haben. Zu­dem wirkt seine Begründung, weshalb er die verbotene OLF unterstützt habe, in ihrer stereotypen Kürze in keiner Weise überzeugend (A 8/16 Ant­worten 24 ff. und 41 ff.). Schliesslich mag zutreffen, dass er gewisse, wenn auch eher oberflächliche Kenntnisse zu Belangen und Personen der OLF hat; den Wissensstand und das politische Bewusstsein eines tat­sächlich aktiven Parteimitglieds vermochte er dadurch jedoch nicht zu ver­mitteln, zumal er in diesem Zusammenhang als Quellen auch Radio und Fernsehen erwähnte (vgl. A 8/16 Antwort 68).

E. 4.3 Das nachgereichte Bestätigungsschreiben der OLF rechtfertigt offen­sichtlich keine andere Einschätzung der angeblichen Fluchtgründe. Dazu ist festzuhalten, dass die Identi­tät des Beschwerdeführers mangels eines rechtsgenüglichen Be­legs nach wie vor nicht feststeht. Ob sich das Schrei­ben _______ überhaupt auf seine Person bezieht, bleibt mit­hin ungeklärt, was seinen Beweiswert bereits erheblich beeinträch­tigt. Die Vorinstanz erwägt im Übri­gen zu Recht, dass das Schreiben im Hinblick auf die Leistungen des Beschwerdefüh­rers für die OLF und die angebliche Verfolgung ausgespro­chen substanzlos ausgefallen ist. Sein Einwand, die von ihm kon­kret erlittene Verfolgung könne wegen der Gefährlichkeit von Abklärun­gen vor Ort nicht bestätigt werden, wirkt als blosse Schutzbehaup­tung wenig überzeugend. Das Dokument ist jedenfalls nicht geeignet, die angebliche OLF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und die angebli­che Haft vor der Ausreise als glaubhaft erscheinen zu lassen. Anzu­fügen ist sodann, dass auch die geltend gemachte Zugehö­rigkeit zur Ethnie der Oromo trotz (ethnischen) Spannungen vor Ort für sich allein be­sehen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen kann (zur aktuellen, für Oppositionelle angespannten Lage in Äthiopien vgl. u.a. das Urteil E-7622/2006 Ziff. 6.2.2 f. vom 16. März 2011).

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flücht­lingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf obenstehende Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 Auch wenn in Äthiopien gewisse Probleme anzutreffen sind, herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher, sozia­ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gera­ten würde. Es ist davon auszugehen, dass für ihn vor Ort nach wie vor sozi­ale An­knüpfungspunkte bestehen. Im Weiteren hat er Elektriker als Beruf angegeben; gearbeitet habe er unter anderem als Landwirt auf dem Land seines Vaters im Herkunftsort. Ausserdem verfügt er über Kenntnisse mehre­rer Sprachen und eine langjährige Schulbildung (A 1/12 S. 1 ff.; A 9/11 Antwort 77). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er ge­mäss Aktenlage nach wie vor bedürftig ist und das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 gut­geheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8551/2010 Urteil vom 30. Januar 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Äthiopien, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2010 / _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat _______ 2010 und gelangte _______ nach _______. Von dort aus reiste er _______ 2010 in die Schweiz ein, wo er am 29. Septem­ber 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 15. Oktober 2010 summarisch befragt. Am 26. Oktober 2010 führte das BFM eine Anhö­rung durch. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Oromo aus _______ (Provinz _______) mit letztem Wohnsitz in _______ - machte geltend, in seinem Heimatland ein aktives Mitglied der der Oromo Liberation Front (OLF) gewe­sen zu sein. Er habe Geld gesammelt sowie gespendet und es ei­nem bekannten Mitglied der Organisation abgeliefert. Er habe auch Kon­takte zu anderen Oromos beziehungsweise Mitgliedern gepflegt. Seine Un­terstützung der Organisation sei den äthiopischen Behörden bekannt ge­worden. Er sei in seinem Herkunftsort _______ 2010 fest­genommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Man habe ihn der Zugehörigkeit zur OLF beschuldigt, verhört und geschlagen. Er sei krank geworden und unter Bewachung in ein Spital verlegt worden. Am siebten Tag seines dortigen Aufenthalts sei die Bewachungsperson ein­geschlafen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich bereits bes­ser gefühlt und die Gelegenheit zur Flucht aus dem Spital genutzt. Mit Hilfe von Freunden sei er in der Folge _______ geflohen. Später habe er von seiner Partnerin erfahren, dass die Behörden ihre gemein­same Wohnung durchsucht hätten. Die Sicherheitskräfte hätten dabei ein Schreiben, welches seine Beziehung zur Organisation belege, beschlag­nahmt, und die Partnerin für den kommenden Tag vorgeladen. Im Falle der Rückkehr müsse er mit dem Schlimmsten rechnen. A.c. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 8. November 2010 schil­derte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen hin weitere Ein­zelheiten des Sachverhaltes. Ferner gab er an, kein Bestätigungsschrei­ben der OLF eingereicht zu haben, weil seine Beweis­mittel zuhause beschlagnahmt worden seien. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis vom 6. September 1995 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2010 - eröffnet am selben Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begrün­dete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angebli­chen Verfolgung. So sei es ihm nicht gelungen, die Verhöre wäh­rend der angeblichen Inhaftierung angemessen zu substanziieren. Entspre­chend habe er nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu ver­mitteln vermocht. Es fehle an differenzierten Darlegungen und Realkenn­zeichen. Ferner sei es in Anbetracht der Eigengefährdung vor Ort realitätsfremd, dass er eine Dankesurkunde der verbotenen OLF ausge­rechnet in der eigenen Wohnung aufbewahrt habe. Auch der Um­stand, wonach eine Hausdurchsuchung erst nach seiner Flucht und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festnahme stattgefunden habe, könne nicht nachvollzogen werden. Bei tatsächlich drohender Verfolgung wäre zu erwarten gewesen, dass er die Entfernung des belasten­den Materials sofort nach der Flucht aus dem Spital veranlasst und seine Partnerin bereits bei der Razzia eine Festnahme erlitten hätte. Schliess­lich habe es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Bestätigung der OLF für das angeblich Vorgekommene einzureichen. Den Vollzug der Weg­weisung nach Äthiopien erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumut­bar und möglich. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht die Auf­hebung des vorins­tanzlichen Ent­scheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh­rung, even­tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respek­tive Unzumut­bar­keit des Weg­weisungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Auf­nah­me in der Schweiz sowie in prozes­sualer Hinsicht die un­entgelt­li­che Pro­zess­führung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vorschusspflicht. Im Zusammenhang mit der ihm ange­lasteten mangelhaften Substanziierung machte er geltend, er sei bei der Anhörung dazu genötigt worden, eine genaue Zeitdauer des kürzes­ten Verhörs zu nennen. Für ihn sei es in Anbetracht der erlittenen Haftum­stände aber sehr schwierig gewesen, die tatsächliche Dauer des Verhörs anzugeben. Der Polizei sei es primär um seine Mitgliedschaft und sein En­gagement bei der OLF gegangen, weshalb sie die Fragen wiederholt habe. Im Weiteren habe er die Dankesurkunde der OLF zuhause nicht of­fen herumliegen lassen, sondern versteckt gehalten. Dass die Polizei seine Wohnung erst nach der Flucht durchsucht habe, sei auch ihm nicht erklär­bar. Im Weiteren sei er überstürzt geflohen und habe deshalb bisher keine Bestätigung der OLF einreichen können. Er _______ werde ein Schrei­ben der Bewegung nachreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Für die Nachrei­chung des in Aus­sicht gestellten Beweismittels wurde Frist angesetzt. E. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerdeführer am 11. Feb­ruar 2011 ein Bestätigungsschreiben der OLF _______ zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Das nachgereichte Beweismittel schildere ausführ­lich die Situation der OLF in Äthiopien. In Bezug auf die Leistungen des Be­schwerdeführers für die Bewegung und die behauptete Verfolgung sei es indes auffallend substanzlos. Überdies seien derartige Bestätigungs­schreiben gegen eine entsprechende Spende wohl auch käuflich erwerbbar. G. Mit Replik vom 11. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisheri­gen Darlegungen fest. Die Vorinstanz bezweifle die Echtheit des Do­kuments nicht. Darin werde richtigerweise seine aktive Unterstützung der OLF verbunden mit einer entsprechenden Gefährdung erwähnt. Dem Regionalbüro der OLF in Europa sei es aber nicht möglich, seine erlittene Haft in Äthiopien zu bestätigen. Eine Abklärung vor Ort wäre sehr gefähr­lich gewesen, da die Kommunikationswege behördlich überwacht wür­den. Entsprechend sei eine diesbezügliche Bestätigung unterblieben. Im Weiteren habe das BFM seinen Verdacht, ein solches Schreiben sei käuf­lich zu erwerben, in Bezug auf das eingereichte Dokument in keiner Weise konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Be­schwerde­führers verneint. Diese Sichtweise vermag zu über­zeugen. 4.2. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung. Ein­zelne etwas gehaltvollere Passagen vermögen darüber nicht hinwegzu­täuschen. So weist das BFM zurecht darauf hin, dass der Be­schwerdeführer die angeblichen Verhöre während der Haft nicht angemes­sen zu substanziieren vermochte. Seine Begründung in der Be­schwerdeschrift, die Fragen der Polizei hätten sich wiederholt, vermag nicht zu überzeugen; vielmehr wäre auch diesfalls zu erwarten gewesen, dass er besagte Wiederholungen anschaulich und mit Realitätskennzei­chen versehen zu Protokoll gegeben hätte. Dazu war er aber nicht in der Lage (vgl. A 8/16 Antwort 20 und 81 ff.; A 9/11 Antworten 36 ff.). Ferner mu­tet seine Schilderung der Flucht aus dem Spital wegen Einschlafens der Bewachungsperson ausgesprochen stereotyp an. Nicht nachvollzo­gen werden kann ausserdem der Umstand, wonach er ein aus behördli­cher Sicht ihn belastendes OLF-Dankesschreiben in der eigenen Woh­nung aufbewahrt haben und dessen Entfernung nicht unmittelbar nach der angeblichen Flucht aus dem Spital in die Wege geleitet haben soll. Über­dies vermittelt die angebliche behördliche Vorgehensweise - Haus­durchsuchung erst nach der Flucht aus dem Spital; Vorladungstermin für die Partnerin des Beschwerdeführers statt sofortiger Festnahme bei der Razzia - das Bild einer bloss konstruierten Verfolgungssituation. Diesbezüg­lich kann auf die wiederum zutreffenden vorinstanzlichen Erwä­gungen verwiesen werden. Die nicht stichhaltigen Beschwerdeargumente rechtfertigen klarerweise keine andere Sichtweise. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer sein angebliches Engagement für die OLF wie­derholt ohne Tiefgang darlegte und beispielsweise auch erwähnte, die ihm ausgestellte Dankesurkunde nicht genau angesehen zu haben. Zu­dem wirkt seine Begründung, weshalb er die verbotene OLF unterstützt habe, in ihrer stereotypen Kürze in keiner Weise überzeugend (A 8/16 Ant­worten 24 ff. und 41 ff.). Schliesslich mag zutreffen, dass er gewisse, wenn auch eher oberflächliche Kenntnisse zu Belangen und Personen der OLF hat; den Wissensstand und das politische Bewusstsein eines tat­sächlich aktiven Parteimitglieds vermochte er dadurch jedoch nicht zu ver­mitteln, zumal er in diesem Zusammenhang als Quellen auch Radio und Fernsehen erwähnte (vgl. A 8/16 Antwort 68). 4.3. Das nachgereichte Bestätigungsschreiben der OLF rechtfertigt offen­sichtlich keine andere Einschätzung der angeblichen Fluchtgründe. Dazu ist festzuhalten, dass die Identi­tät des Beschwerdeführers mangels eines rechtsgenüglichen Be­legs nach wie vor nicht feststeht. Ob sich das Schrei­ben _______ überhaupt auf seine Person bezieht, bleibt mit­hin ungeklärt, was seinen Beweiswert bereits erheblich beeinträch­tigt. Die Vorinstanz erwägt im Übri­gen zu Recht, dass das Schreiben im Hinblick auf die Leistungen des Beschwerdefüh­rers für die OLF und die angebliche Verfolgung ausgespro­chen substanzlos ausgefallen ist. Sein Einwand, die von ihm kon­kret erlittene Verfolgung könne wegen der Gefährlichkeit von Abklärun­gen vor Ort nicht bestätigt werden, wirkt als blosse Schutzbehaup­tung wenig überzeugend. Das Dokument ist jedenfalls nicht geeignet, die angebliche OLF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und die angebli­che Haft vor der Ausreise als glaubhaft erscheinen zu lassen. Anzu­fügen ist sodann, dass auch die geltend gemachte Zugehö­rigkeit zur Ethnie der Oromo trotz (ethnischen) Spannungen vor Ort für sich allein be­sehen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen kann (zur aktuellen, für Oppositionelle angespannten Lage in Äthiopien vgl. u.a. das Urteil E-7622/2006 Ziff. 6.2.2 f. vom 16. März 2011). 4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flücht­lingseigen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf obenstehende Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei­nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 6.5. Auch wenn in Äthiopien gewisse Probleme anzutreffen sind, herrscht zurzeit keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt­schaftlicher, sozia­ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gera­ten würde. Es ist davon auszugehen, dass für ihn vor Ort nach wie vor sozi­ale An­knüpfungspunkte bestehen. Im Weiteren hat er Elektriker als Beruf angegeben; gearbeitet habe er unter anderem als Landwirt auf dem Land seines Vaters im Herkunftsort. Ausserdem verfügt er über Kenntnisse mehre­rer Sprachen und eine langjährige Schulbildung (A 1/12 S. 1 ff.; A 9/11 Antwort 77). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er ge­mäss Aktenlage nach wie vor bedürftig ist und das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 gut­geheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: