Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinerin aus B._______, gelangte am 18. Juli 2011 in die Schweiz. Sie suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Die summarische Befragung fand am 3. August 2011 statt, die direkte Bundesanhörung erfolgte am 6. November 2012. Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie habe in Äthiopien nicht zur Schule gehen können und dort auch nicht arbeiten dürfen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. In den Jahren (...) bis (...) habe sie im Irak bei einer Familie als Haushälterin gearbeitet, dabei sei sie vergewaltigt worden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit am 15. November 2012 eröffneter Verfügung vom 14. November 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2012 (Poststempel vom 18. Dezember 2012) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht, der Wegweisungsvollzug nach Eri-trea und Äthiopien sei als nicht durchführbar, insbesondere unzulässig und unzumutbar zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eine ergänzende Befragung durch die Vorinstanz. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; der Antrag auf eine ergänzende Befragung wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 6. Februar 2013, 21. Februar 2013 und 14. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, unter anderem einen Bericht der Psychiatrie-Dienste (C._______) vom 1. März 2013.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-men.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6555/2012 Urteil vom 12. April 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinerin aus B._______, gelangte am 18. Juli 2011 in die Schweiz. Sie suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Die summarische Befragung fand am 3. August 2011 statt, die direkte Bundesanhörung erfolgte am 6. November 2012. Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie habe in Äthiopien nicht zur Schule gehen können und dort auch nicht arbeiten dürfen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. In den Jahren (...) bis (...) habe sie im Irak bei einer Familie als Haushälterin gearbeitet, dabei sei sie vergewaltigt worden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit am 15. November 2012 eröffneter Verfügung vom 14. November 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2012 (Poststempel vom 18. Dezember 2012) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht, der Wegweisungsvollzug nach Eri-trea und Äthiopien sei als nicht durchführbar, insbesondere unzulässig und unzumutbar zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eine ergänzende Befragung durch die Vorinstanz. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; der Antrag auf eine ergänzende Befragung wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 6. Februar 2013, 21. Februar 2013 und 14. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, unter anderem einen Bericht der Psychiatrie-Dienste (C._______) vom 1. März 2013. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 14. November 2012 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs, in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4.4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte das BFM im Vollzugspunkt aus, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Beschwerdeführerin habe ihre familiären, sozialen und allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien nicht glaubhaft dargelegt. Die diesbezüglichen Aussagen seien somit nicht gesichert, und es sei daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn der Asylsuchende seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme. Bei der Beschwerdeführerin könne von begünstigenden individuellen Faktoren ausgegangen werden, welche eine Reintegration möglich machen und zur Annahme berechtigen würden, dass sie durch eine Wegweisung nach Äthiopien nicht an Leib und Leben gefährdet sei. 4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, mit der beigelegten Taufurkunde werde belegt, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea geboren sei. Die Daten würden mit jenen übereinstimmen, welche sie anlässlich der beiden Befragungen gemacht habe. Sie bestätige ihre Angaben, als Vorschulkind mit den Eltern von B._______ (Eritrea) nach Äthiopien übersiedelt zu haben. Bis zum Tode ihres Vaters habe sie die Grundschule besucht; es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, diese abzuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung vom 6. November 2012 keine Aussagen bezüglich ihres Aufenthaltes im Irak, wohin sie von Menschenhändlern gebracht worden sei, gemacht. Die Vergewaltigung habe asylrelevante Bedeutung bezüglich des Wegweisungspunktes. Sie sei traumatisiert und habe die Psychiatrie-Dienste C._______ aufgesucht. Des weiteren sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien vor ungefähr (...) Jahren verlassen habe; ein Einreise- und Aufenthaltsrecht für Äthiopien bestehe nicht. Wegen der Vergewaltigung bestehe die akute und intensive Gefahr, in einer vorauf-klärerischen Gesellschaft deswegen marginalisiert und ausgestossen zu werden. Der Wegweisungsvollzug stelle angesichts der extraterritorialen Wirkung der EMRK eine erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar, zumal sie als Ausländerin in Äthiopien in eine schlechte Rechtslage geraten würde. 5.5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Besitzes von Dokumenten widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab sie anlässlich der summarischen Befragung beispielsweise zu Protokoll, sie sei getauft worden, habe aber nie ein entsprechendes Papier gehabt. Bei der direkten Bundesanhörung gab sie dagegen an, sie habe einen Taufschein besessen, den sie jedoch auf der Reise von der Türkei nach Griechenland verloren habe. Zusammen mit der Beschwerde reichte sie einen Taufschein der eritreisch- orthodoxen Kirche zu den Akten, den sie von ihrem Onkel erhalten haben will. Auch bezüglich anderer Dokumente machte sie unstimmige Angaben. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Gesamtwürdigung der Aktenlage (auch hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse) geht das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls davon aus, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handelt. 5.4.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen. Dabei hat es insbesondere die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen analysiert und festgehalten, dass es für solche, die in das Land zurückkehren, nicht leicht ist, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass solche Personen auf der Suche nach einem Abenteuer sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba ist mit geschätzten 40 bis 55 Prozent sehr hoch. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind ei-ne höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.5). Entgegen den diesbezüglich wenig präzisen Ausführungen des BFM geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, welche angesichts der vorgenannten Rechtsprechung ausreichen würden, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. So ist einmal festzustellen, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, welche zwar eigenen Angaben zufolge in früheren Jahren einen Freund hatte, zum heutigen Zeitpunkt aber in keiner festen Beziehung lebt (vgl. Akten BFM A 4/16 S.2). Sodann sind beide Elternteile bereits vor einigen Jahren verstorben. Inwiefern sie nach der nunmehr längeren Landesabwesenheit noch über ein taugliches Beziehungsnetz verfügen soll, wie es die Vorinstanz behauptet, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Schule hat sie nur bis zur sechsten Klasse besucht. Weiter ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Psychiatrie-Dienste C._______ vom 1. März 2013 eine psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung in Kombination mit einer psychopharmakologischen Therapie indiziert ist, da sie von einer im Jahre (...) erlittenen Vergewaltigung im Irak traumatisiert sei. Angesichts vorstehender Ausführungen und in Anbetracht der sehr schwierigen Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 6.Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen. 7.7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der Prozessführung wird damit hinfällig. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht; der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzuneh-men.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: