Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2015 und der Anhörung vom 18. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus dem Distrikt Gondar. Ihre Mutter sei gestorben, als sie ein kleines Kind gewesen sei. Im Alter von ungefähr sieben Jahren sei sie zu ihren Grosseltern nach C._______ gezogen. Die Schule habe sie in der zweiten Klasse abgebrochen. Ihre Grosseltern seien ungefähr im Jahr 2012 gestorben. Danach sei sie zu ihrem Vater gezogen. Dort sei sie von ihrer Stiefmutter misshandelt worden, welche behauptet habe, sie sei "Buda". Aus diesem Grund und weil ihre Mutter und ihre Grosseltern verstorben seien und sie niemanden mehr gehabt habe, habe sie ungefähr im (...) 2014 Äthiopien in Richtung Sudan verlassen, wo sie während eines Jahres als Putzfrau gearbeitet habe. Danach sei sie über mehrere Länder am 29. August 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 11. September 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung vorzuschlagen. E. Mit Schreiben vom 3. November 2017 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. November 2017 entsprochen. F. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 24. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin ihrerseits an den Anträgen fest und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien, einen Artikel des Magazins Wina vom August 2016 unter dem Titel "Mein Ziel ist, das Leiden der äthiopischen Juden zu beenden", eine Terminvereinbarung bei einem Arzt und einen Auszug aus Wikipedia zum Thema "Buda" ein. I. Mit Verfügung vom 16. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. J. Mit Schreiben vom 12. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 8. September 2018 ein, aus welchem hervorgeht, dass sie schwanger ist und an einer (...) leidet. K. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind zur Welt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Diese habe sich bezüglich ihres Geburts- und Wohnortes, der chronologischen Abfolge der Ereignisse und des Besitzes einer Identitätskarte widersprochen. Sie verfüge über keinerlei Lokalwissen zu ihrer Wohnregion Gondar. Auch seien ihre Angaben zu den Ausreisegründen widersprüchlich. Sie habe erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht, von ihrer Stiefmutter wiederholt misshandelt und wegen ihrer Brandmarkung als "Buda" ausgestossen beziehungsweise verfolgt worden zu sein. Anlässlich der BzP habe sie im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, keine Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben. Ferner sei es nicht plausibel und unlogisch, dass sie sich als alleingelassene, ungebildete Frau ohne Lokalkenntnisse darstelle, gleichzeitig einen Schlepper kennengelernt habe, der ihr im Sudan eine Anstellung in Aussicht gestellt habe. Es wäre anzunehmen, dass sie in ihrer Heimatstadt oder in einer anderen Stadt Äthiopiens Arbeit gesucht hätte. Ihre Entscheidung, in ein fremdes Land auszureisen, erscheine gänzlich abwegig. Die Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen, wobei auch diese nicht erfüllt sein dürfte, hätte sie doch bei den örtlichen Behörden um Schutz ersuchen können. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen. Sämtliche ihrer Aussagen zu ihrer Vergangenheit und ihren familiären Verhältnissen seien widersprüchlich ausgefallen. Wegweisungsvollzugshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Sie habe die Folgen der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung nach Äthiopien keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Sie habe zahlreiche erwachsene Geschwister sowie Onkel und Tanten in Äthiopien. Letztere hätten zur Finanzierung ihrer Reise nach Europa beigetragen.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, von ihrer Stiefmutter gequält und verletzt worden zu sein und von der Gesellschaft verfolgt und geächtet zu werden, weil sie eine "Buda" sei, also den bösen Blick habe. Der Staat sei nicht schutzfähig, da dieser Glaube und die entsprechenden Praktiken in allen Gesellschaftsschichten verbreitet seien. Zu den von der Vorinstanz aufgeworfenen Widersprüchen führt sie an, ihr Verständnis von Daten und Distanzen sei sehr eingeschränkt. Deshalb habe sie bei der Anhörung jeweils sagen müssen, dass sie es nicht wisse, doch das SEM habe sie dazu gebracht, ungenaue Schätzungen vorzunehmen. Man solle sie nicht für ihre mangelhafte Bildung verantwortlich machen. Den bösen Blick habe sie anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil sie von diesem schlimmen Ruf habe wegkommen und ihn nicht in der Schweiz weiter habe mit sich tragen wollen. Die (...) auf ihrer Stirn sei ein Beweis für die Misshandlungen, damit habe ihre Schwester den bösen Blick entfernen wollen. Da ihre gesamte Familie überzeugt sei, dass sie den bösen Blick habe, wolle ihr niemand helfen. Sie werde zu Hause unmenschlich behandelt, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Auch sei er unzumutbar, weil sie keine Lebensgrundlage habe. Sie würde in Äthiopien nicht überleben. Die (...) sei nach wie vor sichtbar, was in Äthiopien ein entlarvendes Zeichen darstelle, aufgrund dessen man sie meiden würde. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Bedrohungssituation glaubhaft gemacht. Sie habe wenig Schulbildung genossen und es mangle ihr an Verständnis für Zeit und Raum. Eine solche Unfähigkeit sei in wenig entwickelten Gesellschaften verbreitet und dürfe ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Widersprüche würden sich ergeben, weil sie zu Schätzungen gedrängt worden sei. Zudem sei sie kognitiv beeinträchtigt, was bereits der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung aufgefallen sei. Zumindest teilweise scheine diese Beschränktheit ihrer schweren Jugend geschuldet zu sein. Sie sei von ihren Geschwistern und ihrer Schwiegermutter misshandelt worden und habe weder Förderung noch die nötige Pflege erhalten. Auch sei die Anhörung sehr kurz ausgefallen und es mache den Anschein, als habe die befragende Person kein Interesse daran gehabt, die tatsächlichen Umstände ihrer Situation zu erforschen. Die teilweise ungeklärt gebliebenen Ungereimtheiten sollten ihr nicht zur Last gelegt werden. Der Umstand, dass sie ins Ausland gereist sei und nicht innerhalb Äthiopiens nach Arbeit gesucht habe, würde nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lassen. Es sei verbreitet, in der Auswanderung die Lösung für die heimischen Probleme zu sehen, dies oft vor der Möglichkeit, im Inland Hilfe zu suchen. Man solle in diesem Zusammenhang an das Schwabengehen, die Spazzacamini oder die Auswanderung verarmter Glarner nach Südamerika denken. Zudem würden für die Auswanderung in den Sudan eingespielte Schlepperorganisationen bestehen, welche Hilfe leisten würden. Innerhalb von Äthiopien bestehe eine solche Möglichkeit nicht. Entsprechend habe sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Bezeichnung als "Buda" entspreche ungefähr der Bezichtigung als Hexe. Sie habe eine totale gesellschaftliche Ächtung erlebt, insbesondere als sie den Schutz durch ihre Mutter und Grossmutter verloren habe. Die (...) auf ihrer Stirn sei gegen ihren Willen durch ihre Schwester erfolgt als sie ungefähr zehn Jahre alt gewesen sei. Solche (...) seien all jenen Mädchen aufgezwungen worden, von denen man geglaubt habe, dass sie schwierig zu verheiraten sein würden oder dass sie das Dorf würden verlassen wollen. Die Dorfgemeinschaft hätte es lieber gesehen, wenn sie gestorben wäre, als dass sie weggegangen sei. Aufgrund des Rufs als Hexe werde sie individuell geächtet und verfolgt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil sie als alleinstehende, ungebildete Frau in Äthiopien keine Chance habe, ohne die Hilfe ihrer Familie ein menschenwürdiges Dasein fristen zu können. Da sie als Hexe verschrien sei, könne sie nicht auf die Hilfe ihrer Familie zählen, zu der sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr habe. Ihre psychischen und kognitiven Probleme würden ihre Situation zusätzlich erschweren.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen grundsätzlich zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ruf als "Buda" würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es gilt jedoch folgende Präzisierungen zu machen: Die Beschwerdeführerin scheint Probleme mit der Benennung von Daten und Zeitabläufen zu haben. Sie hatte Schwierigkeiten, ihr Geburtsdatum und dasjenige ihrer Geschwister (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F12 ff. und F22), das Datum ihres Schulabschlusses (vgl. A16 F34), den Todeszeitpunkt ihrer Grossmutter (A16 F36, F40 und F64) oder ihr Ausreisedatum zu nennen (A4 S. 8 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Schwierigkeiten - wie von der Hilfswerkvertretung angedeutet (vgl. A16 S. 15) - auf eingeschränkte kognitive Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind, zumal sie sich anlässlich der Anhörung bezüglich aller, und somit auch für das Asylgesuch nicht entscheidender, Themenbereiche offenbarten. Aus den Ungenauigkeiten bezüglich des zeitlichen Ablaufs allein lässt sich somit nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin schliessen. Auch ist ihr zuzustimmen, dass die Bezeichnung "Buda" erniedrigend, beschämend und isolierend wirkt. Betroffene würden versuchen, ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zu verheimlichen (vgl. Tom Boylston, The Stranger at the Feast: Prohibition and Mediation in an Ethiopian Orthodox Christian Community, 2018, S. 94). Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Umstand, dass sie ihre Eigenschaft als "Buda" anlässlich der BzP nicht erwähnte, für sich allein nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens schliessen lassen. Ihren Ausführungen sind diesbezüglich jedoch weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen. So führte sie auf Beschwerdeebene aus, mit der (...) auf ihrer Stirn habe man den bösen Blick entfernen wollen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Anlässlich der Anhörung gab sie dagegen zu Protokoll, die (...) sei im Rahmen einer Tradition gemacht worden, um sie daran zu hindern, das Dorf zu verlassen und um sie verheiraten zu können. Andere Mädchen aus ihrem Dorf hätten auch ein Zeichen bekommen (vgl. A16 F109 ff.). Zudem führt sie aus, dass sie aufgrund der Bezeichnung als "Buda" völlig isoliert gewesen sei, was sich kaum mit ihrer Aussage vereinbaren lässt, dass ihre Tante ihr bei der Finanzierung ihrer Ausreise geholfen habe. Schliesslich erklärt sie, ihre Probleme hätten mit dem Tod ihrer Grossmutter beziehungsweise mit dem Umzug zu ihrem Vater und ihrer Stiefmutter begonnen (vgl. A16 F43). Somit scheint ihre Ausreise nicht in Verbindung mit dem Ruf als "Buda", welcher ihr bereits vor ihrem Umzug zu ihrem Vater angehaftet haben soll, sondern vielmehr mit dem schwierigen Verhältnis zu ihrer Stiefmutter gestanden zu haben. Entsprechend ist ihr Vorbringen, aufgrund des Stigmas als "Buda" verfolgt worden zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, mangels sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Es drängt sich nach dem Gesagten die Annahme auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlustes ihrer Mutter und ihrer Grossmutter sowie mangelnder Zukunftsperspektiven Äthiopien verlassen hat. Auch wenn angenommen werden könnte, dass es zu gravierenden Spannungen mit ihrer Stiefmutter gekommen ist und diese sogar zu einer grösseren Verletzung am Bein der Beschwerdeführerin geführt haben, würde sich daraus, mangels eines asylrelevanten Motivs, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lassen.
E. 6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: Im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als erster Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, http://www.dailymail.co.uk/wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 25.02.2019). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to 'Fully Accept' Eritrea Peace Deal From 2000, 05.06.2018, https://www.nytimes.com/2018/06/05/world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html , abgerufen am 25.02.2019). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018,< https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 >, abgerufen am 25.02.2019). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1). In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte und von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Weiterhin sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Äthiopien weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale africaine de la prostitution, 03.01.2015, < http://www.rfi.fr/afrique/20150103-ethiopie-prostitution-exploitation-sexuelle-mineurs-departement-etat-americain ; Wada Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226, https://journals.co.za/content/jel/25/2/AJA00220914_80 ; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead: who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2014/dec/11/violence-ethiopia-girls-justice-for-hanna , alle abgerufen am 25.02.2019). Ebenfalls haben Frauen in städtischen Gebieten immer noch weniger Arbeitsmöglichkeiten als Männer. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Ethiopia, 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220113 , abgerufen am 25.02.2019; vgl. zum Ganzen etwa BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 oder E-2118/2015 vom 3. Juli 2017). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4).
E. 8.3 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort er-wähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer al-leinstehenden Frau - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - zu prüfen. Dem SEM kann zugestimmt werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich mehrerer Sachverhaltselemente widersprüchlich und unpräzise ausgefallen sind. Insbesondere besteht Anlass zu Zweifeln an ihrer Darstellung, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Anhaltpunkte, um die nachfolgenden Angaben in Zweifel zu ziehen, hat sie sich diesbezüglich doch stets konstant geäussert: Sie verfügt weder über eine nennenswerte Berufserfahrung noch über eine höhere Schulbildung (vgl. A16 F10, F28, F48 und A4 S.2 und S. 10). Ihre Eltern sind sehr arm gewesen (vgl. A4 F1.17.05). Ihre Mutter und ihre Grosseltern sind verstorben (vgl. A4 F3.01). Ihr Vater lebt mit ihrer Stiefmutter zusammen. Daneben leben ihre Geschwister sowie Onkel und Tanten in Äthiopien (vgl. A4 F3.01). Das Bestehen eines tragfähigen Netzes stellt nur eine der von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen dar. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine höhere Schulbildung, noch kann sie eine erwähnenswerte Berufserfahrung vorweisen, noch ist davon auszugehen, dass sie oder ihre Familie über nennenswerte finanzielle Ressourcen verfügt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung Mutter geworden ist. Ihr Kind ist drei Monate alt und mithin in vollem Umfang auf die mütterliche Betreuung angewiesen. Der Vater des Kindes ist in der Geburtsmitteilung des Zivilstandesamts D._______ vom (...) 2019 nicht vermerkt. Aus den Akten geht hervor, dass anlässlich eines Ausreisegesprächs mit E._______, äthiopischer Staatsangehöriger (N [...]) vom (...) 2018, dieser die Beschwerdeführerin als seine Freundin und das damals noch ungeborene Kind als sein Kind nannte. Bei E._______ handelt es sich um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchsteller. Gemäss Eintrag im ZEMIS ist er im September 2018 unkontrolliert abgereist, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit seiner Unterstützung rechnen kann. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sähe sie sich in der Lage einer alleinerziehenden Mutter, wobei ihr für mehrere Jahre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, falls überhaupt verfügbar, kaum zugemutet werden könnte. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder zählen könnte, liegen keine begünstigende Faktoren vor, welche es gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der generell sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien zu bejahen und welche verhindern würden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer D-3112/2014 vom 6. Mai 2015E. 9.2.3; E-2118/2018 vom 26. August 2016 E. 7.3.5; D-1107/2015 vom16. Februar 2018 E. 9.4.5; E-2202/2016 vom 22. Februar 2018 E. 6.4.5;E-7783/2016 vom 28. Juni 2018 E. 6.4.5). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar. Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Familiengemeinschaft mit E._______ aufgenommen wird. Nachdem den Akten auch keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
E. 8.4 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
E. 9 Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. September 2017 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 10 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich des Eventualantrages auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu würdigen.
E. 10.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
E. 10.2 Soweit die Beschwerdeführerin hälftig - obsiegt, ist ihr zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'170.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von 5.5 Stunden sowie zusätzliche Auslagen in der Höhe Fr. 70.- (Übersetzerin, Porti, Telefon, Fax) erscheinen angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 585.- auszurichten.
E. 10.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber - hälftig - unterliegt, ist ihrer Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügung vom 6. November 2017 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in Höhe von (gerundet) Fr. 448.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten (2.75 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Fr. 35.- Auslagen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 11. September 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 585.- auszurichten.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 448.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5489/2017 Urteil vom 18. April 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), ihre Tochter,B._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. September 2015 und der Anhörung vom 18. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie aus dem Distrikt Gondar. Ihre Mutter sei gestorben, als sie ein kleines Kind gewesen sei. Im Alter von ungefähr sieben Jahren sei sie zu ihren Grosseltern nach C._______ gezogen. Die Schule habe sie in der zweiten Klasse abgebrochen. Ihre Grosseltern seien ungefähr im Jahr 2012 gestorben. Danach sei sie zu ihrem Vater gezogen. Dort sei sie von ihrer Stiefmutter misshandelt worden, welche behauptet habe, sie sei "Buda". Aus diesem Grund und weil ihre Mutter und ihre Grosseltern verstorben seien und sie niemanden mehr gehabt habe, habe sie ungefähr im (...) 2014 Äthiopien in Richtung Sudan verlassen, wo sie während eines Jahres als Putzfrau gearbeitet habe. Danach sei sie über mehrere Länder am 29. August 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 11. September 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Rechtsvertretung vorzuschlagen. E. Mit Schreiben vom 3. November 2017 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. November 2017 entsprochen. F. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 24. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin ihrerseits an den Anträgen fest und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien, einen Artikel des Magazins Wina vom August 2016 unter dem Titel "Mein Ziel ist, das Leiden der äthiopischen Juden zu beenden", eine Terminvereinbarung bei einem Arzt und einen Auszug aus Wikipedia zum Thema "Buda" ein. I. Mit Verfügung vom 16. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. J. Mit Schreiben vom 12. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 8. September 2018 ein, aus welchem hervorgeht, dass sie schwanger ist und an einer (...) leidet. K. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Diese habe sich bezüglich ihres Geburts- und Wohnortes, der chronologischen Abfolge der Ereignisse und des Besitzes einer Identitätskarte widersprochen. Sie verfüge über keinerlei Lokalwissen zu ihrer Wohnregion Gondar. Auch seien ihre Angaben zu den Ausreisegründen widersprüchlich. Sie habe erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht, von ihrer Stiefmutter wiederholt misshandelt und wegen ihrer Brandmarkung als "Buda" ausgestossen beziehungsweise verfolgt worden zu sein. Anlässlich der BzP habe sie im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, keine Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben. Ferner sei es nicht plausibel und unlogisch, dass sie sich als alleingelassene, ungebildete Frau ohne Lokalkenntnisse darstelle, gleichzeitig einen Schlepper kennengelernt habe, der ihr im Sudan eine Anstellung in Aussicht gestellt habe. Es wäre anzunehmen, dass sie in ihrer Heimatstadt oder in einer anderen Stadt Äthiopiens Arbeit gesucht hätte. Ihre Entscheidung, in ein fremdes Land auszureisen, erscheine gänzlich abwegig. Die Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei vor diesem Hintergrund nicht zu prüfen, wobei auch diese nicht erfüllt sein dürfte, hätte sie doch bei den örtlichen Behörden um Schutz ersuchen können. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen. Sämtliche ihrer Aussagen zu ihrer Vergangenheit und ihren familiären Verhältnissen seien widersprüchlich ausgefallen. Wegweisungsvollzugshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Sie habe die Folgen der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung nach Äthiopien keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Sie habe zahlreiche erwachsene Geschwister sowie Onkel und Tanten in Äthiopien. Letztere hätten zur Finanzierung ihrer Reise nach Europa beigetragen. 5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führt aus, von ihrer Stiefmutter gequält und verletzt worden zu sein und von der Gesellschaft verfolgt und geächtet zu werden, weil sie eine "Buda" sei, also den bösen Blick habe. Der Staat sei nicht schutzfähig, da dieser Glaube und die entsprechenden Praktiken in allen Gesellschaftsschichten verbreitet seien. Zu den von der Vorinstanz aufgeworfenen Widersprüchen führt sie an, ihr Verständnis von Daten und Distanzen sei sehr eingeschränkt. Deshalb habe sie bei der Anhörung jeweils sagen müssen, dass sie es nicht wisse, doch das SEM habe sie dazu gebracht, ungenaue Schätzungen vorzunehmen. Man solle sie nicht für ihre mangelhafte Bildung verantwortlich machen. Den bösen Blick habe sie anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil sie von diesem schlimmen Ruf habe wegkommen und ihn nicht in der Schweiz weiter habe mit sich tragen wollen. Die (...) auf ihrer Stirn sei ein Beweis für die Misshandlungen, damit habe ihre Schwester den bösen Blick entfernen wollen. Da ihre gesamte Familie überzeugt sei, dass sie den bösen Blick habe, wolle ihr niemand helfen. Sie werde zu Hause unmenschlich behandelt, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Auch sei er unzumutbar, weil sie keine Lebensgrundlage habe. Sie würde in Äthiopien nicht überleben. Die (...) sei nach wie vor sichtbar, was in Äthiopien ein entlarvendes Zeichen darstelle, aufgrund dessen man sie meiden würde. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Bedrohungssituation glaubhaft gemacht. Sie habe wenig Schulbildung genossen und es mangle ihr an Verständnis für Zeit und Raum. Eine solche Unfähigkeit sei in wenig entwickelten Gesellschaften verbreitet und dürfe ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Widersprüche würden sich ergeben, weil sie zu Schätzungen gedrängt worden sei. Zudem sei sie kognitiv beeinträchtigt, was bereits der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung aufgefallen sei. Zumindest teilweise scheine diese Beschränktheit ihrer schweren Jugend geschuldet zu sein. Sie sei von ihren Geschwistern und ihrer Schwiegermutter misshandelt worden und habe weder Förderung noch die nötige Pflege erhalten. Auch sei die Anhörung sehr kurz ausgefallen und es mache den Anschein, als habe die befragende Person kein Interesse daran gehabt, die tatsächlichen Umstände ihrer Situation zu erforschen. Die teilweise ungeklärt gebliebenen Ungereimtheiten sollten ihr nicht zur Last gelegt werden. Der Umstand, dass sie ins Ausland gereist sei und nicht innerhalb Äthiopiens nach Arbeit gesucht habe, würde nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lassen. Es sei verbreitet, in der Auswanderung die Lösung für die heimischen Probleme zu sehen, dies oft vor der Möglichkeit, im Inland Hilfe zu suchen. Man solle in diesem Zusammenhang an das Schwabengehen, die Spazzacamini oder die Auswanderung verarmter Glarner nach Südamerika denken. Zudem würden für die Auswanderung in den Sudan eingespielte Schlepperorganisationen bestehen, welche Hilfe leisten würden. Innerhalb von Äthiopien bestehe eine solche Möglichkeit nicht. Entsprechend habe sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Bezeichnung als "Buda" entspreche ungefähr der Bezichtigung als Hexe. Sie habe eine totale gesellschaftliche Ächtung erlebt, insbesondere als sie den Schutz durch ihre Mutter und Grossmutter verloren habe. Die (...) auf ihrer Stirn sei gegen ihren Willen durch ihre Schwester erfolgt als sie ungefähr zehn Jahre alt gewesen sei. Solche (...) seien all jenen Mädchen aufgezwungen worden, von denen man geglaubt habe, dass sie schwierig zu verheiraten sein würden oder dass sie das Dorf würden verlassen wollen. Die Dorfgemeinschaft hätte es lieber gesehen, wenn sie gestorben wäre, als dass sie weggegangen sei. Aufgrund des Rufs als Hexe werde sie individuell geächtet und verfolgt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil sie als alleinstehende, ungebildete Frau in Äthiopien keine Chance habe, ohne die Hilfe ihrer Familie ein menschenwürdiges Dasein fristen zu können. Da sie als Hexe verschrien sei, könne sie nicht auf die Hilfe ihrer Familie zählen, zu der sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr habe. Ihre psychischen und kognitiven Probleme würden ihre Situation zusätzlich erschweren. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen grundsätzlich zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ruf als "Buda" würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es gilt jedoch folgende Präzisierungen zu machen: Die Beschwerdeführerin scheint Probleme mit der Benennung von Daten und Zeitabläufen zu haben. Sie hatte Schwierigkeiten, ihr Geburtsdatum und dasjenige ihrer Geschwister (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F12 ff. und F22), das Datum ihres Schulabschlusses (vgl. A16 F34), den Todeszeitpunkt ihrer Grossmutter (A16 F36, F40 und F64) oder ihr Ausreisedatum zu nennen (A4 S. 8 f.). Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Schwierigkeiten - wie von der Hilfswerkvertretung angedeutet (vgl. A16 S. 15) - auf eingeschränkte kognitive Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind, zumal sie sich anlässlich der Anhörung bezüglich aller, und somit auch für das Asylgesuch nicht entscheidender, Themenbereiche offenbarten. Aus den Ungenauigkeiten bezüglich des zeitlichen Ablaufs allein lässt sich somit nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin schliessen. Auch ist ihr zuzustimmen, dass die Bezeichnung "Buda" erniedrigend, beschämend und isolierend wirkt. Betroffene würden versuchen, ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zu verheimlichen (vgl. Tom Boylston, The Stranger at the Feast: Prohibition and Mediation in an Ethiopian Orthodox Christian Community, 2018, S. 94). Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Umstand, dass sie ihre Eigenschaft als "Buda" anlässlich der BzP nicht erwähnte, für sich allein nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens schliessen lassen. Ihren Ausführungen sind diesbezüglich jedoch weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen. So führte sie auf Beschwerdeebene aus, mit der (...) auf ihrer Stirn habe man den bösen Blick entfernen wollen (vgl. Beschwerdeschrift S. 2). Anlässlich der Anhörung gab sie dagegen zu Protokoll, die (...) sei im Rahmen einer Tradition gemacht worden, um sie daran zu hindern, das Dorf zu verlassen und um sie verheiraten zu können. Andere Mädchen aus ihrem Dorf hätten auch ein Zeichen bekommen (vgl. A16 F109 ff.). Zudem führt sie aus, dass sie aufgrund der Bezeichnung als "Buda" völlig isoliert gewesen sei, was sich kaum mit ihrer Aussage vereinbaren lässt, dass ihre Tante ihr bei der Finanzierung ihrer Ausreise geholfen habe. Schliesslich erklärt sie, ihre Probleme hätten mit dem Tod ihrer Grossmutter beziehungsweise mit dem Umzug zu ihrem Vater und ihrer Stiefmutter begonnen (vgl. A16 F43). Somit scheint ihre Ausreise nicht in Verbindung mit dem Ruf als "Buda", welcher ihr bereits vor ihrem Umzug zu ihrem Vater angehaftet haben soll, sondern vielmehr mit dem schwierigen Verhältnis zu ihrer Stiefmutter gestanden zu haben. Entsprechend ist ihr Vorbringen, aufgrund des Stigmas als "Buda" verfolgt worden zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, mangels sachlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Es drängt sich nach dem Gesagten die Annahme auf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlustes ihrer Mutter und ihrer Grossmutter sowie mangelnder Zukunftsperspektiven Äthiopien verlassen hat. Auch wenn angenommen werden könnte, dass es zu gravierenden Spannungen mit ihrer Stiefmutter gekommen ist und diese sogar zu einer grösseren Verletzung am Bein der Beschwerdeführerin geführt haben, würde sich daraus, mangels eines asylrelevanten Motivs, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lassen. 6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: Im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als erster Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, http://www.dailymail.co.uk/wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 25.02.2019). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to 'Fully Accept' Eritrea Peace Deal From 2000, 05.06.2018, https://www.nytimes.com/2018/06/05/world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html , abgerufen am 25.02.2019). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, , abgerufen am 25.02.2019). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1). In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte und von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Weiterhin sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Äthiopien weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen (vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale africaine de la prostitution, 03.01.2015, < http://www.rfi.fr/afrique/20150103-ethiopie-prostitution-exploitation-sexuelle-mineurs-departement-etat-americain ; Wada Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226, https://journals.co.za/content/jel/25/2/AJA00220914_80 ; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead: who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, https://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2014/dec/11/violence-ethiopia-girls-justice-for-hanna , alle abgerufen am 25.02.2019). Ebenfalls haben Frauen in städtischen Gebieten immer noch weniger Arbeitsmöglichkeiten als Männer. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - Ethiopia, 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220113 , abgerufen am 25.02.2019; vgl. zum Ganzen etwa BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 oder E-2118/2015 vom 3. Juli 2017). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4). 8.3 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort er-wähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer al-leinstehenden Frau - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - zu prüfen. Dem SEM kann zugestimmt werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich mehrerer Sachverhaltselemente widersprüchlich und unpräzise ausgefallen sind. Insbesondere besteht Anlass zu Zweifeln an ihrer Darstellung, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keine Anhaltpunkte, um die nachfolgenden Angaben in Zweifel zu ziehen, hat sie sich diesbezüglich doch stets konstant geäussert: Sie verfügt weder über eine nennenswerte Berufserfahrung noch über eine höhere Schulbildung (vgl. A16 F10, F28, F48 und A4 S.2 und S. 10). Ihre Eltern sind sehr arm gewesen (vgl. A4 F1.17.05). Ihre Mutter und ihre Grosseltern sind verstorben (vgl. A4 F3.01). Ihr Vater lebt mit ihrer Stiefmutter zusammen. Daneben leben ihre Geschwister sowie Onkel und Tanten in Äthiopien (vgl. A4 F3.01). Das Bestehen eines tragfähigen Netzes stellt nur eine der von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen dar. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine höhere Schulbildung, noch kann sie eine erwähnenswerte Berufserfahrung vorweisen, noch ist davon auszugehen, dass sie oder ihre Familie über nennenswerte finanzielle Ressourcen verfügt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung Mutter geworden ist. Ihr Kind ist drei Monate alt und mithin in vollem Umfang auf die mütterliche Betreuung angewiesen. Der Vater des Kindes ist in der Geburtsmitteilung des Zivilstandesamts D._______ vom (...) 2019 nicht vermerkt. Aus den Akten geht hervor, dass anlässlich eines Ausreisegesprächs mit E._______, äthiopischer Staatsangehöriger (N [...]) vom (...) 2018, dieser die Beschwerdeführerin als seine Freundin und das damals noch ungeborene Kind als sein Kind nannte. Bei E._______ handelt es sich um einen rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchsteller. Gemäss Eintrag im ZEMIS ist er im September 2018 unkontrolliert abgereist, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit seiner Unterstützung rechnen kann. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sähe sie sich in der Lage einer alleinerziehenden Mutter, wobei ihr für mehrere Jahre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, falls überhaupt verfügbar, kaum zugemutet werden könnte. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder zählen könnte, liegen keine begünstigende Faktoren vor, welche es gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der generell sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien zu bejahen und welche verhindern würden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer D-3112/2014 vom 6. Mai 2015E. 9.2.3; E-2118/2018 vom 26. August 2016 E. 7.3.5; D-1107/2015 vom16. Februar 2018 E. 9.4.5; E-2202/2016 vom 22. Februar 2018 E. 6.4.5;E-7783/2016 vom 28. Juni 2018 E. 6.4.5). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar. Eine andere Beurteilung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Familiengemeinschaft mit E._______ aufgenommen wird. Nachdem den Akten auch keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 8.4 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
9. Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 11. September 2017 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl unterlegen. Bezüglich des Eventualantrages auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu würdigen. 10.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 10.2 Soweit die Beschwerdeführerin hälftig - obsiegt, ist ihr zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'170.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von 5.5 Stunden sowie zusätzliche Auslagen in der Höhe Fr. 70.- (Übersetzerin, Porti, Telefon, Fax) erscheinen angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 585.- auszurichten. 10.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber - hälftig - unterliegt, ist ihrer Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügung vom 6. November 2017 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in Höhe von (gerundet) Fr. 448.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten (2.75 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Fr. 35.- Auslagen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 11. September 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 585.- auszurichten.
5. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 448.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende