Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. September 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 und der Anhörung vom 4. Mai 2015 führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Äthiopien und habe zusammen mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Addis Abeba gelebt. Vor der Geburt der Tochter im Jahr 2002 habe sie als Coiffeuse gearbeitet. Um Geld zu verdienen, habe sie ein Angebot eines Arbeitsvermittlers für eine Stelle als Coiffeuse in Beirut, Libanon, angenommen. Ihr Ehemann sei damit zwar nicht einverstanden gewesen, sie habe jedoch dennoch gehen wollen. Entgegen ihren Erwartungen habe sie dann als Haushälterin für eine alleinstehende Frau arbeiten müssen, von welcher sie ausgenutzt und sexuell missbraucht worden sei. Sie sei immer eingesperrt gewesen, weshalb sie nicht habe fliehen können. Ihre Arbeitgeberin habe für sie einmal Geld an ihre Familie überweisen lassen und in den Umschlag auch ein Nacktfoto der Beschwerdeführerin gelegt. Nach Erhalt des Bildes habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen. Beim letzten Telefonat mit ihrem Ehemann habe sie von ihm erfahren, dass ihre Mutter ihre Tochter in ein Kinderheim habe geben wollen. Er habe deshalb die Tochter zu sich genommen. Ihre Arbeitgeberin sei dreimal mit ihr nach Frankreich gereist. Beim letzten Mal habe sie fliehen können und sei mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz gefahren. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016, eröffnet am 25. Mai 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte sie folgende Unterlagen ins Recht: einen Bericht einer Sozialarbeiterin vom 17. Juni 2016, einen Arztbericht vom 15. Juni 2016 sowie eine ärztliche Überweisung zur (...)therapie vom 28. September 2015. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz lud sie zur Vernehmlassung ein. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 25. Juli 2016 und die Replik der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 ein. Beide hielten an ihren Ausführungen fest. F. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser ging fristgerecht am 13. Juni 2018 ein. Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass am 9. Juli 2018 beim Bezirksgericht C._______ eine Verhandlung betreffend Feststellung des Kindsverhältnisses und Unterhalt stattfinden werde. H. Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 auf, das Urteil des Bezirksgerichts C._______ betreffend Vaterschaftsanerkennung der Tochter einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte vorab die gerichtliche Vereinbarung vom 9. Juli 2018 und mit Eingabe vom 29. August 2018 das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 2. August 2018 ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die am (...) geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in ihr Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen. Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 9. Juli 2018 anerkannte D._______ (Verfahrensnummer N [...]) seine Vaterschaft und mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 2. August 2018 wurde diese gerichtlich festgestellt. Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung 26. Juni 2015 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4601/2015 vom 5. August 2016 ab.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ihrer Asylbegründung würde ein familiärer Konflikt zu Grunde liegen, welcher gemäss ihren Aussagen nicht als unlösbar erscheine. Sie habe von ihrem Ehemann erfahren, dass er sich für die gemeinsame Tochter eingesetzt habe und sie habe den Wunsch geäussert, ihre Familie in die Schweiz nachzuziehen. Weiter habe sie erwähnt, sie wolle versuchen, ihrem Ehemann alles zu erklären. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Wut ihres Ehemannes mit ihrem Entschluss, im Libanon zu arbeiten, zusammenhänge. Es obliege der Beschwerdeführerin, mit ihrer Familie an einen anderen Ort in Addis Abeba zu ziehen, sollte das Verhalten der Nachbarn zu unangenehm sein. Unklar seien ihre Erklärungen, wie das Foto ihrer Arbeitgeberin zu ihrer Familie gelangt sei und weshalb die Nachbarn davon Kenntnis hätten. Die Erlebnisse im Libanon seien nicht geeignet, auch in Äthiopien zu einer Verfolgungssituation zu führen. Zufolge der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann beheben könne. Sowohl er als auch sie seien berufstätig gewesen und es sei zu erwarten, dass sie sich in Äthiopien erneut um eine Stelle bemühen werden könne. Sie habe zwar (...) Probleme erwähnt und sei an der Anhörung explizit auf die Möglichkeit einer (...) Behandlung in der Schweiz hingewiesen worden, sie habe jedoch seit der Anhörung offenbar keine (...) Hilfe in Anspruch genommen. Ihre Tochter und ihr Ehemann würden ihr sodann bei der Verarbeitung der Erlebnisse helfen können. Es lägen deshalb keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden. Eine Kundin des Coiffeursalons, in welchem sie gearbeitet habe, habe ihr von guten Verdienstmöglichkeiten im Ausland erzählt. Diese Kundin habe den Kontakt zum Arbeitsvermittler hergestellt, welcher für die Besorgung eines Visums zuständig gewesen sei. Eine angebliche Stellvertreterin des Arbeitsvermittlers habe ihr später ihren Reisepass mit einem Visum überreicht und einen Tag nach Erhalt des Visums sei sie von Addis Abeba nach Beirut geflogen. Es sei vereinbart worden, sie solle in Beirut als Coiffeuse arbeiten und der Verdienst der ersten drei Monate (USD 9'000) solle von der Arbeitgeberin bei ihrer Ankunft direkt an den Vermittler bezahlt werden. Sie habe deshalb von Beginn an bei ihrer Arbeitgeberin Schulden in der Höhe von USD 9'000 gehab; zudem habe sie als Haushälterin und nicht als Coiffeuse arbeiten müssen. Von der Arbeitgeberin sei sie über drei Jahre hinweg eingesperrt, misshandelt und sexuell ausgebeutet worden. Offengelassen werden könne, ob sie zur Prostitution mit Dritten gezwungen worden sei. Unter dem Vorwand einer Geldüberweisung an die Familie, habe die Arbeitgeberin dieser gezielt pornografische Fotografien der Beschwerdeführerin zukommen lassen, um einen Bruch mit der Familie herbeizuführen. Die Initiierung der Versklavung der Beschwerdeführerin habe in Äthiopien stattgefunden. Aufgrund des organisierten Vorgehens sei davon auszugehen, es habe sich um ein professionelles Netz von Vermittlern gehandelt. Ihre Peinigerin habe ein grosses persönliches Interesse an ihr gehabt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Äthiopien erneut von dieser aufgesucht werde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Zusammenhang mit dem Menschenhandel verkannt. Der äthiopische Staat bekämpfe diesen nicht konsequent und gewähre den betroffenen Opfern keinen genügenden Schutz. Bei einer Rückkehr bestehe die grosse Gefahr, dass sie durch den Menschenhändlerring aufgespürt werde beziehungsweise als besonders verletzliche Person (alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt) erneut in die Hände von Menschenhändlern gerate. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des äthiopischen Staates seien nicht gegeben. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei sie sowohl der Gefahr der Selbstjustiz durch ihre Familie als auch des Aufspürens durch den Menschenhändlerring ausgesetzt. Zufolge ihrer vulnerablen Situation, ihres desolaten gesundheitlichen Zustands sowie der grossen Gefahr, erneut in ein Abhängigkeitsverhältnis zu gelangen, sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Es sei ausgeschlossen, dass sie jemals wieder zu ihrer Familie zurückkehren könne. Sie habe aufgrund ihrer sexuellen Handlungen in einem lesbischen Kontext mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Es gelte als grosse Schande, wenn ein weibliches Familienmitglied als lesbisch verdächtigt werde, sich als homosexuell bekenne oder durch Zufall als lesbisch geoutet werde. Weiter seien pornografische Handlungen und der Besitz von solchem Material in Äthiopien illegal. Aufgrund der heftigen Reaktion ihrer Familie sei davon auszugehen, dass diese denke, sie habe die Handlungen freiwillig vorgenommen. Bei ihrer Aussage, sie könne sich in der Schweiz eine Zukunft mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann vorstellen, handle es sich um eine Wunschvorstellung. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Familie ihr verzeihen und sie wieder aufnehmen werde. Am 26. Mai 2016 sei sie im E._______ in F._______ untersucht worden. Im Bericht werden eine schwere depressive Episode und eine (...) mit einem sehr hohen Wert von (...) diagnostiziert. Sie gelte deshalb als besonders verletzliche Person und könne nicht mit Frauen in "normalen" äthiopischen Verhältnissen gleichgestellt werden. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sei unter diesen Voraussetzungen unzumutbar. Im Gegenteil bestehe die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustands bis hin zur Suizidalität. Das äthiopische Gesundheitssystem sei von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die (...) Versorgung sei mangelhaft.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Sachverhalt des Menschenhandels Rechnung getragen zu haben, jedoch zum Schluss gelangt zu sein, die Vorfälle im Libanon würden nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien führen. Die Ereignisse und schwierigen Erfahrungen im Libanon würden nicht verkannt, es fehle jedoch an einer rechtlichen Grundlage für deren Würdigung. In der Beschwerde sei deshalb ein Beginn der Ereignisse in Äthiopien konstruiert worden. Nicht überzeugend seien die Erklärungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des gewünschten Familiennachzugs des Ehemannes und ihres Kindes. Gemäss Arztbericht vom 17. Juni 2016 habe sie ausgesagt, die Familie habe nach dem Erhalt der Fotos den Wohnort gewechselt. Unklar bleibe, wie sie davon ohne Kontakt zur Familie erfahren habe. Im Arztbericht werde weiter erwähnt, ihr würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien der Tod durch ihre Familie drohen. Anlässlich der Anhörung habe sie trotz Nachfragen eine solche Bedrohung aber nicht geltend gemacht. Die Behandlungsmöglichkeiten der diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden seien in Äthiopien zwar beschränkt, jedoch könne sich eine Wiedervereinigung mit der Familie und insbesondere mit der Tochter positiv auf die gesundheitliche Verfassung auswirken.
E. 3.4 Replizierend bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen. Die Vorinstanz verkenne, dass ohne die Vermittlung in Äthiopien gar kein Kontakt in den Libanon zustande gekommen wäre. Ihre Arbeitgeberin habe ihr gegenüber immer wieder erwähnt, sie (Arbeitgeberin) habe die Beschwerdeführerin von zu Hause geholt, um sie zu heiraten. Dies sei ein eindeutiger Hinweis auf eine professionelle und abgekartete Vermittlung. Die Ursprungshandlung habe offensichtlich in Äthiopien stattgefunden. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien durch die damals involvierten Personen gesucht und erneut Opfer werde. Die Vorinstanz sei sowohl ihrer Begründungspflicht als auch ihrer Untersuchungspflicht nicht beziehungsweise nicht genügend nachgekommen. Den Kontakt zu ihrer Familie habe die Beschwerdeführerin jeweils über ihre Nachbarn herstellen müssen. Diese hätten bei ihrem Telefonat mit ihrer Mutter nach Erhalt der Fotos die Auseinandersetzung mitgehört. Beim letzten Versuch mit ihrer Familie zu sprechen, habe ihr die Nachbarin mitgeteilt, dass diese weggezogen sei. Die Vorinstanz erkläre nicht, wie sie als alleinstehende und von Familie und Gesellschaft verstossene Frau für die notwendigen medizinischen Behandlungen aufkommen soll.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung sowie auf deren Zusammenfassungen unter E. 3.1 und 3.3 verwiesen werden. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, zufolge der Fotos, welche sie als homosexuell darstellen und einen pornographischen Inhalt aufweisen würden, wäre sie einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ausgesetzt. Weshalb die äthiopischen Behörden von den Fotos Kenntnis haben sollen, führt sie jedoch nicht weiter aus und davon ist auch nicht auszugehen. Gemäss ihren Ausführungen habe sie durch die Fotos Schande über die Familie gebracht. Es erscheint deshalb unglaubhaft, dass ihre Mutter die Fotos mit zu den Nachbarn genommen und diese offen herumliegen lassen habe, woraufhin jene von den Fotos Kenntnis erhalten habe (vgl. SEM-Akten A14 S. 15). Die angebliche Bedrohung zufolge von Selbstjustiz durch ihre Familie erscheint nachgeschoben. Anlässlich der Anhörung erwähnte sei eine solche Bedrohung nicht, sondern äusserte den Wunsch, mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter in der Schweiz zusammenzuleben (vgl. A14 S. 14). In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass sie durch die angeblichen Fotos einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Die Vorbringen hinsichtlich des Menschenhandels betreffen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016). Darauf wird nachfolgend eingegangen.
E. 5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Die Ereignisse im Libanon sind für die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien nicht relevant. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von ihrer libanesischen Arbeitgeberin in Äthiopien gesucht wird. Aufgrund ihrer Erfahrungen ist zudem nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut Opfer von Menschenhandel wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als erster Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, http://www.dailymail.co.uk/ wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 22.08.2018). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to 'Fully Accept' Eritrea Peace Deal From 2000, 05.06.2018, https://www.nytimes.com/2018/06/05/ world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html , abgerufen am 22.08.2018). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 , abgerufen am 22.08.2018). Die Vereinigungen OLN, ONLF und Ginbot 7 wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, https://www.aljazeera.com/ news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html , abgerufen am 22.08.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1).
E. 7.3.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vor-aussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch festgestellt, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 m.w.H.; D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6).
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie bis im September 2011 mit ihrer Mutter, ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter wohnte. Einige Jahre habe sie als Coiffeuse gearbeitet. Gemäss ihren Aussagen hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Äthiopien. Aufgrund der Akten lässt sich nicht eindeutig feststellen, wann genau nach ihrer im Herbst 2011 erfolgten Ausreise nach Beirut der Kontakt abgebrochen ist. Zufolge der am (...) in der Schweiz geborenen ausserehelichen Tochter ist aber nicht mehr davon auszugehen, dass sie zu ihrem Ehemann in Äthiopien zurückkehren könnte. Hingegen hat der sich in der Schweiz aufhaltende Vater der zweiten Tochter seine Vaterschaft vor dem Bezirksgericht C._______ am 9. Juli 2018 anerkannt und diese wurde mit Urteil vom 2. August 2018 gerichtlich festgestellt. Er selbst verfügt jedoch über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz, denn sein Asylgesuch wurde abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die Vorinstanz ging sodann von seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit aus und prüfte den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien. Er habe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht und es könne angenommen werden, er verfüge über soziale Kontakte, welche ihm eine Reintegration erleichtern würden. Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Ausführungen der Vorinstanz und glaubte seine behauptete somalische Staatsangehörigkeit nicht (vgl. Urteil des BVGer E-4601/2015 vom 5. August 2016 E. 7.4 und 7.10). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin kümmere er sich liebevoll um seine Tochter und besuche sie so oft es geht, etwa vier Mal die Woche. Mit der Beschwerdeführerin stehe er täglich in Kontakt. Sie sei um seine Hilfe und Unterstützung sehr froh und er entlaste sie sehr (vgl. act. 9). Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und deren Vater können somit gemeinsam nach Äthiopien zurückzukehren, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau einzustufen ist. Auch mit Blick auf das Kindeswohl des einjährigen Kleinkindes sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Gemäss Arztbericht vom 4. Mai 2018 befindet sich die Beschwerdeführerin weiterhin in ambulanter (...) Behandlung, welche sie einmal pro Monat besucht. Häufigere Sitzungen seien nicht möglich, da sie mit der Betreuung ihrer Tochter ausgelastet sei. Ihr (...) Zustand habe sich im Vergleich zur Behandlungsaufnahme im Mai 2016 leicht verbessert. Allerdings würden nach wie vor eine depressive Symptomatik sowie Symptome einer (...) nach Missbrauch im Kontext von Menschenhandel und Misshandlung vorliegen. Eine indizierte, störungsspezifische (...)fokussierte (...)therapie sei an stabilere Rahmenbedingungen geknüpft, welche nach wie vor nicht gegeben seien. Der unsichere Aufenthaltsstatus und der offene Ausgang des Asylverfahrens würden nicht zu einer schnellen Verbesserung des (...) Zustands beitragen. Sowohl die Symptomatik der (...), diejenige der depressiven Erkrankung als auch die therapeutische Auseinandersetzung mit den Misshandlungen würden von aktuellen psychosozialen Belastungen im Alltag sowie der Versorgung und Erziehung der im (...) geborenen Tochter überlagert beziehungsweise aggraviert werden. Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere aufgrund der lediglich noch einmal pro Monat stattfindenden Therapie, ist nicht von einer akuten und lebensgefährdenden Erkrankung auszugehen. Eine (...) Behandlung ist in Addis Abeba grundsätzlich möglich, auch wenn die Kapazitäten zur Behandlung von nicht akuten und lebensgefährdenden Krankheiten dort beschränkt sind. (...) kranke Patienten (z.B. [...]patienten) haben häufig Schwierigkeiten, Zugang zu Spitälern zu erhalten, da deren erste Priorität das Retten von Leben sei (vgl. Kooperation Asylwesen D-A-CH: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 41). Gesamthaft ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Replik noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 12. August 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (11.15 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 150.-) erscheinen angemessen. Zufolge der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Eingaben vom 13. Juni und 2. August 2018 ist der Aufwand um eine Stunde zu erhöhen. Zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Honorar von insgesamt Fr. 1'868.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'868.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3838/2016 Urteil vom 4. September 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Tochter, B._______, geboren am (...), beide Äthiopien, beide vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. September 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 und der Anhörung vom 4. Mai 2015 führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei Staatsangehörige von Äthiopien und habe zusammen mit ihren Eltern, ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Addis Abeba gelebt. Vor der Geburt der Tochter im Jahr 2002 habe sie als Coiffeuse gearbeitet. Um Geld zu verdienen, habe sie ein Angebot eines Arbeitsvermittlers für eine Stelle als Coiffeuse in Beirut, Libanon, angenommen. Ihr Ehemann sei damit zwar nicht einverstanden gewesen, sie habe jedoch dennoch gehen wollen. Entgegen ihren Erwartungen habe sie dann als Haushälterin für eine alleinstehende Frau arbeiten müssen, von welcher sie ausgenutzt und sexuell missbraucht worden sei. Sie sei immer eingesperrt gewesen, weshalb sie nicht habe fliehen können. Ihre Arbeitgeberin habe für sie einmal Geld an ihre Familie überweisen lassen und in den Umschlag auch ein Nacktfoto der Beschwerdeführerin gelegt. Nach Erhalt des Bildes habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen. Beim letzten Telefonat mit ihrem Ehemann habe sie von ihm erfahren, dass ihre Mutter ihre Tochter in ein Kinderheim habe geben wollen. Er habe deshalb die Tochter zu sich genommen. Ihre Arbeitgeberin sei dreimal mit ihr nach Frankreich gereist. Beim letzten Mal habe sie fliehen können und sei mit dem Zug von Frankreich in die Schweiz gefahren. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016, eröffnet am 25. Mai 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte sie folgende Unterlagen ins Recht: einen Bericht einer Sozialarbeiterin vom 17. Juni 2016, einen Arztbericht vom 15. Juni 2016 sowie eine ärztliche Überweisung zur (...)therapie vom 28. September 2015. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz lud sie zur Vernehmlassung ein. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 25. Juli 2016 und die Replik der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 ein. Beide hielten an ihren Ausführungen fest. F. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser ging fristgerecht am 13. Juni 2018 ein. Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass am 9. Juli 2018 beim Bezirksgericht C._______ eine Verhandlung betreffend Feststellung des Kindsverhältnisses und Unterhalt stattfinden werde. H. Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 auf, das Urteil des Bezirksgerichts C._______ betreffend Vaterschaftsanerkennung der Tochter einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte vorab die gerichtliche Vereinbarung vom 9. Juli 2018 und mit Eingabe vom 29. August 2018 das Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 2. August 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in ihr Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen. Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 9. Juli 2018 anerkannte D._______ (Verfahrensnummer N [...]) seine Vaterschaft und mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom 2. August 2018 wurde diese gerichtlich festgestellt. Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung 26. Juni 2015 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4601/2015 vom 5. August 2016 ab.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ihrer Asylbegründung würde ein familiärer Konflikt zu Grunde liegen, welcher gemäss ihren Aussagen nicht als unlösbar erscheine. Sie habe von ihrem Ehemann erfahren, dass er sich für die gemeinsame Tochter eingesetzt habe und sie habe den Wunsch geäussert, ihre Familie in die Schweiz nachzuziehen. Weiter habe sie erwähnt, sie wolle versuchen, ihrem Ehemann alles zu erklären. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Wut ihres Ehemannes mit ihrem Entschluss, im Libanon zu arbeiten, zusammenhänge. Es obliege der Beschwerdeführerin, mit ihrer Familie an einen anderen Ort in Addis Abeba zu ziehen, sollte das Verhalten der Nachbarn zu unangenehm sein. Unklar seien ihre Erklärungen, wie das Foto ihrer Arbeitgeberin zu ihrer Familie gelangt sei und weshalb die Nachbarn davon Kenntnis hätten. Die Erlebnisse im Libanon seien nicht geeignet, auch in Äthiopien zu einer Verfolgungssituation zu führen. Zufolge der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann beheben könne. Sowohl er als auch sie seien berufstätig gewesen und es sei zu erwarten, dass sie sich in Äthiopien erneut um eine Stelle bemühen werden könne. Sie habe zwar (...) Probleme erwähnt und sei an der Anhörung explizit auf die Möglichkeit einer (...) Behandlung in der Schweiz hingewiesen worden, sie habe jedoch seit der Anhörung offenbar keine (...) Hilfe in Anspruch genommen. Ihre Tochter und ihr Ehemann würden ihr sodann bei der Verarbeitung der Erlebnisse helfen können. Es lägen deshalb keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden. Eine Kundin des Coiffeursalons, in welchem sie gearbeitet habe, habe ihr von guten Verdienstmöglichkeiten im Ausland erzählt. Diese Kundin habe den Kontakt zum Arbeitsvermittler hergestellt, welcher für die Besorgung eines Visums zuständig gewesen sei. Eine angebliche Stellvertreterin des Arbeitsvermittlers habe ihr später ihren Reisepass mit einem Visum überreicht und einen Tag nach Erhalt des Visums sei sie von Addis Abeba nach Beirut geflogen. Es sei vereinbart worden, sie solle in Beirut als Coiffeuse arbeiten und der Verdienst der ersten drei Monate (USD 9'000) solle von der Arbeitgeberin bei ihrer Ankunft direkt an den Vermittler bezahlt werden. Sie habe deshalb von Beginn an bei ihrer Arbeitgeberin Schulden in der Höhe von USD 9'000 gehab; zudem habe sie als Haushälterin und nicht als Coiffeuse arbeiten müssen. Von der Arbeitgeberin sei sie über drei Jahre hinweg eingesperrt, misshandelt und sexuell ausgebeutet worden. Offengelassen werden könne, ob sie zur Prostitution mit Dritten gezwungen worden sei. Unter dem Vorwand einer Geldüberweisung an die Familie, habe die Arbeitgeberin dieser gezielt pornografische Fotografien der Beschwerdeführerin zukommen lassen, um einen Bruch mit der Familie herbeizuführen. Die Initiierung der Versklavung der Beschwerdeführerin habe in Äthiopien stattgefunden. Aufgrund des organisierten Vorgehens sei davon auszugehen, es habe sich um ein professionelles Netz von Vermittlern gehandelt. Ihre Peinigerin habe ein grosses persönliches Interesse an ihr gehabt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Äthiopien erneut von dieser aufgesucht werde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Zusammenhang mit dem Menschenhandel verkannt. Der äthiopische Staat bekämpfe diesen nicht konsequent und gewähre den betroffenen Opfern keinen genügenden Schutz. Bei einer Rückkehr bestehe die grosse Gefahr, dass sie durch den Menschenhändlerring aufgespürt werde beziehungsweise als besonders verletzliche Person (alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt) erneut in die Hände von Menschenhändlern gerate. Die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des äthiopischen Staates seien nicht gegeben. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sei sie sowohl der Gefahr der Selbstjustiz durch ihre Familie als auch des Aufspürens durch den Menschenhändlerring ausgesetzt. Zufolge ihrer vulnerablen Situation, ihres desolaten gesundheitlichen Zustands sowie der grossen Gefahr, erneut in ein Abhängigkeitsverhältnis zu gelangen, sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Es sei ausgeschlossen, dass sie jemals wieder zu ihrer Familie zurückkehren könne. Sie habe aufgrund ihrer sexuellen Handlungen in einem lesbischen Kontext mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Es gelte als grosse Schande, wenn ein weibliches Familienmitglied als lesbisch verdächtigt werde, sich als homosexuell bekenne oder durch Zufall als lesbisch geoutet werde. Weiter seien pornografische Handlungen und der Besitz von solchem Material in Äthiopien illegal. Aufgrund der heftigen Reaktion ihrer Familie sei davon auszugehen, dass diese denke, sie habe die Handlungen freiwillig vorgenommen. Bei ihrer Aussage, sie könne sich in der Schweiz eine Zukunft mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann vorstellen, handle es sich um eine Wunschvorstellung. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Familie ihr verzeihen und sie wieder aufnehmen werde. Am 26. Mai 2016 sei sie im E._______ in F._______ untersucht worden. Im Bericht werden eine schwere depressive Episode und eine (...) mit einem sehr hohen Wert von (...) diagnostiziert. Sie gelte deshalb als besonders verletzliche Person und könne nicht mit Frauen in "normalen" äthiopischen Verhältnissen gleichgestellt werden. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sei unter diesen Voraussetzungen unzumutbar. Im Gegenteil bestehe die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustands bis hin zur Suizidalität. Das äthiopische Gesundheitssystem sei von fehlenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die (...) Versorgung sei mangelhaft. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Sachverhalt des Menschenhandels Rechnung getragen zu haben, jedoch zum Schluss gelangt zu sein, die Vorfälle im Libanon würden nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung in Äthiopien führen. Die Ereignisse und schwierigen Erfahrungen im Libanon würden nicht verkannt, es fehle jedoch an einer rechtlichen Grundlage für deren Würdigung. In der Beschwerde sei deshalb ein Beginn der Ereignisse in Äthiopien konstruiert worden. Nicht überzeugend seien die Erklärungen zu den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des gewünschten Familiennachzugs des Ehemannes und ihres Kindes. Gemäss Arztbericht vom 17. Juni 2016 habe sie ausgesagt, die Familie habe nach dem Erhalt der Fotos den Wohnort gewechselt. Unklar bleibe, wie sie davon ohne Kontakt zur Familie erfahren habe. Im Arztbericht werde weiter erwähnt, ihr würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien der Tod durch ihre Familie drohen. Anlässlich der Anhörung habe sie trotz Nachfragen eine solche Bedrohung aber nicht geltend gemacht. Die Behandlungsmöglichkeiten der diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden seien in Äthiopien zwar beschränkt, jedoch könne sich eine Wiedervereinigung mit der Familie und insbesondere mit der Tochter positiv auf die gesundheitliche Verfassung auswirken. 3.4 Replizierend bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen. Die Vorinstanz verkenne, dass ohne die Vermittlung in Äthiopien gar kein Kontakt in den Libanon zustande gekommen wäre. Ihre Arbeitgeberin habe ihr gegenüber immer wieder erwähnt, sie (Arbeitgeberin) habe die Beschwerdeführerin von zu Hause geholt, um sie zu heiraten. Dies sei ein eindeutiger Hinweis auf eine professionelle und abgekartete Vermittlung. Die Ursprungshandlung habe offensichtlich in Äthiopien stattgefunden. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien durch die damals involvierten Personen gesucht und erneut Opfer werde. Die Vorinstanz sei sowohl ihrer Begründungspflicht als auch ihrer Untersuchungspflicht nicht beziehungsweise nicht genügend nachgekommen. Den Kontakt zu ihrer Familie habe die Beschwerdeführerin jeweils über ihre Nachbarn herstellen müssen. Diese hätten bei ihrem Telefonat mit ihrer Mutter nach Erhalt der Fotos die Auseinandersetzung mitgehört. Beim letzten Versuch mit ihrer Familie zu sprechen, habe ihr die Nachbarin mitgeteilt, dass diese weggezogen sei. Die Vorinstanz erkläre nicht, wie sie als alleinstehende und von Familie und Gesellschaft verstossene Frau für die notwendigen medizinischen Behandlungen aufkommen soll. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung sowie auf deren Zusammenfassungen unter E. 3.1 und 3.3 verwiesen werden. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, zufolge der Fotos, welche sie als homosexuell darstellen und einen pornographischen Inhalt aufweisen würden, wäre sie einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden ausgesetzt. Weshalb die äthiopischen Behörden von den Fotos Kenntnis haben sollen, führt sie jedoch nicht weiter aus und davon ist auch nicht auszugehen. Gemäss ihren Ausführungen habe sie durch die Fotos Schande über die Familie gebracht. Es erscheint deshalb unglaubhaft, dass ihre Mutter die Fotos mit zu den Nachbarn genommen und diese offen herumliegen lassen habe, woraufhin jene von den Fotos Kenntnis erhalten habe (vgl. SEM-Akten A14 S. 15). Die angebliche Bedrohung zufolge von Selbstjustiz durch ihre Familie erscheint nachgeschoben. Anlässlich der Anhörung erwähnte sei eine solche Bedrohung nicht, sondern äusserte den Wunsch, mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter in der Schweiz zusammenzuleben (vgl. A14 S. 14). In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass sie durch die angeblichen Fotos einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Die Vorbringen hinsichtlich des Menschenhandels betreffen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6806/2013 vom 18. Juli 2016). Darauf wird nachfolgend eingegangen. 5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Die Ereignisse im Libanon sind für die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien nicht relevant. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von ihrer libanesischen Arbeitgeberin in Äthiopien gesucht wird. Aufgrund ihrer Erfahrungen ist zudem nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut Opfer von Menschenhandel wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als erster Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, http://www.dailymail.co.uk/ wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html , abgerufen am 22.08.2018). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to 'Fully Accept' Eritrea Peace Deal From 2000, 05.06.2018, https://www.nytimes.com/2018/06/05/ world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html , abgerufen am 22.08.2018). Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 , abgerufen am 22.08.2018). Die Vereinigungen OLN, ONLF und Ginbot 7 wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, https://www.aljazeera.com/ news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html , abgerufen am 22.08.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1). 7.3.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vor-aussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch festgestellt, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 m.w.H.; D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6). 7.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie bis im September 2011 mit ihrer Mutter, ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter wohnte. Einige Jahre habe sie als Coiffeuse gearbeitet. Gemäss ihren Aussagen hat die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Äthiopien. Aufgrund der Akten lässt sich nicht eindeutig feststellen, wann genau nach ihrer im Herbst 2011 erfolgten Ausreise nach Beirut der Kontakt abgebrochen ist. Zufolge der am (...) in der Schweiz geborenen ausserehelichen Tochter ist aber nicht mehr davon auszugehen, dass sie zu ihrem Ehemann in Äthiopien zurückkehren könnte. Hingegen hat der sich in der Schweiz aufhaltende Vater der zweiten Tochter seine Vaterschaft vor dem Bezirksgericht C._______ am 9. Juli 2018 anerkannt und diese wurde mit Urteil vom 2. August 2018 gerichtlich festgestellt. Er selbst verfügt jedoch über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz, denn sein Asylgesuch wurde abgelehnt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die Vorinstanz ging sodann von seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit aus und prüfte den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien. Er habe sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht und es könne angenommen werden, er verfüge über soziale Kontakte, welche ihm eine Reintegration erleichtern würden. Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Ausführungen der Vorinstanz und glaubte seine behauptete somalische Staatsangehörigkeit nicht (vgl. Urteil des BVGer E-4601/2015 vom 5. August 2016 E. 7.4 und 7.10). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin kümmere er sich liebevoll um seine Tochter und besuche sie so oft es geht, etwa vier Mal die Woche. Mit der Beschwerdeführerin stehe er täglich in Kontakt. Sie sei um seine Hilfe und Unterstützung sehr froh und er entlaste sie sehr (vgl. act. 9). Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und deren Vater können somit gemeinsam nach Äthiopien zurückzukehren, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau einzustufen ist. Auch mit Blick auf das Kindeswohl des einjährigen Kleinkindes sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Gemäss Arztbericht vom 4. Mai 2018 befindet sich die Beschwerdeführerin weiterhin in ambulanter (...) Behandlung, welche sie einmal pro Monat besucht. Häufigere Sitzungen seien nicht möglich, da sie mit der Betreuung ihrer Tochter ausgelastet sei. Ihr (...) Zustand habe sich im Vergleich zur Behandlungsaufnahme im Mai 2016 leicht verbessert. Allerdings würden nach wie vor eine depressive Symptomatik sowie Symptome einer (...) nach Missbrauch im Kontext von Menschenhandel und Misshandlung vorliegen. Eine indizierte, störungsspezifische (...)fokussierte (...)therapie sei an stabilere Rahmenbedingungen geknüpft, welche nach wie vor nicht gegeben seien. Der unsichere Aufenthaltsstatus und der offene Ausgang des Asylverfahrens würden nicht zu einer schnellen Verbesserung des (...) Zustands beitragen. Sowohl die Symptomatik der (...), diejenige der depressiven Erkrankung als auch die therapeutische Auseinandersetzung mit den Misshandlungen würden von aktuellen psychosozialen Belastungen im Alltag sowie der Versorgung und Erziehung der im (...) geborenen Tochter überlagert beziehungsweise aggraviert werden. Gestützt auf die Aktenlage, insbesondere aufgrund der lediglich noch einmal pro Monat stattfindenden Therapie, ist nicht von einer akuten und lebensgefährdenden Erkrankung auszugehen. Eine (...) Behandlung ist in Addis Abeba grundsätzlich möglich, auch wenn die Kapazitäten zur Behandlung von nicht akuten und lebensgefährdenden Krankheiten dort beschränkt sind. (...) kranke Patienten (z.B. [...]patienten) haben häufig Schwierigkeiten, Zugang zu Spitälern zu erhalten, da deren erste Priorität das Retten von Leben sei (vgl. Kooperation Asylwesen D-A-CH: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 41). Gesamthaft ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Replik noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 12. August 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand (11.15 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 150.-) erscheinen angemessen. Zufolge der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Eingaben vom 13. Juni und 2. August 2018 ist der Aufwand um eine Stunde zu erhöhen. Zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Honorar von insgesamt Fr. 1'868.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'868.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast