Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsbürger vom Clan der B._______. Nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in C._______, Äthiopien, sei er nach D._______, Somalia zurückgekehrt. Dort würden auch seine Eltern und Geschwister leben. Aufgefordert seine Asylgründe darzulegen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe zuvor falsche Angaben gemacht. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der E._______, Subclan F._______. Er habe sein ganzes Leben in C._______, Äthiopien, verbracht. Er habe das Heimatland verlassen, weil er von der Polizei angefragt worden sei, ob er als Polizist gegen die Miliz kämpfen wolle. Er habe indes weiter die Schule besuchen wollen. Deshalb sei er zusammen mit anderen Jugendlichen aus seinem Quartier von drei Polizisten verhaftet worden. Nach rund einem Monat sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Am 25. Januar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, als er noch zur Schule gegangen sei, habe die Polizei mehrmals bei seiner Mutter vorgesprochen, um ihn für die Liyu-Polizei (New Police) zu gewinnen. Dabei sei seine Mutter bedroht worden. Eines Tages seien fünf Polizisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn verhaftet. Auf der Polizeistation von C._______ sei er nach den Gründen befragt worden, weshalb er nicht für die Liyu-Polizei arbeiten möchte. Am dritten Tag seiner Haft habe er einen erfolglosen Fluchtversuch unternommen. Er sei zurück in die Zelle gebracht und dort geschlagen worden. Einen Tag später sei ihm anlässlich des Aufenthalts im Hof die Flucht gelungen. Er habe sich nach G._______ und von dort nach H._______ begeben. Am 26. Oktober 2014 habe er das Heimatland verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie des Schulzeugnisses der zehnten Klasse von August 2014 ein. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Eingabe reichte er ein undatiertes Unterstützungsschreiben des Klassenlehrers in der Schweiz ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der beiden Befragungen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich ausgesagt. Namentlich habe er unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Ortes der Verhaftung, der Anzahl der anwesenden Polizisten und der Dauer der Haft gemacht. Bei dieser Sachlage erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente wie beispielsweise die Dauer des Schulbesuches einzugehen. Die geltend gemachte Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der Liyu-Polizei sei ohne jegliche plausible Grundlage.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. Die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hinreichend begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet die vorinstanzliche Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Soweit er sich in der Eingabe darauf beruft, er habe anlässlich der BzP ein Durcheinander gemacht, da er leicht vergesse und immer alles durcheinander bringe, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder dem Protokoll der BzP noch demjenigen der Anhörung sind Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, der jeweiligen Befragung zu folgen. Namentlich hat auch die zur Beobachtung der Durchführung eines korrekten Verfahrens an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin nichts Entsprechendes festgestellt. Auch unter Berücksichtigung, dass er Schlimmes erlebt und nachts Albträume hat, darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten übereinstimmend darlegt. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months , abgerufen am 03.04.2018). Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, < https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/ eritrea-ld.88768 > , abgerufen am 03.04.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
E. 7.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und abgesehen von Schlafproblemen soweit gesund. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern, sein Bruder und seine verheiratete Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten in C._______. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat er während zehn Jahren die Schule besucht. Seine Familie, die einem mächtigen Clan angehört, hat ihm die Ausreise finanziert, mithin ist davon auszugehen, dass sie ihn auch bei einer Reintegration, sei es im Zusammenhang mit einem weiteren Schulbesuch oder bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützten wird. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der äthiopischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben dessen Begehren als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6260/2017 Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsbürger vom Clan der B._______. Nach einem Aufenthalt von fünf Jahren in C._______, Äthiopien, sei er nach D._______, Somalia zurückgekehrt. Dort würden auch seine Eltern und Geschwister leben. Aufgefordert seine Asylgründe darzulegen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe zuvor falsche Angaben gemacht. Er sei äthiopischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der E._______, Subclan F._______. Er habe sein ganzes Leben in C._______, Äthiopien, verbracht. Er habe das Heimatland verlassen, weil er von der Polizei angefragt worden sei, ob er als Polizist gegen die Miliz kämpfen wolle. Er habe indes weiter die Schule besuchen wollen. Deshalb sei er zusammen mit anderen Jugendlichen aus seinem Quartier von drei Polizisten verhaftet worden. Nach rund einem Monat sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Am 25. Januar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, als er noch zur Schule gegangen sei, habe die Polizei mehrmals bei seiner Mutter vorgesprochen, um ihn für die Liyu-Polizei (New Police) zu gewinnen. Dabei sei seine Mutter bedroht worden. Eines Tages seien fünf Polizisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn verhaftet. Auf der Polizeistation von C._______ sei er nach den Gründen befragt worden, weshalb er nicht für die Liyu-Polizei arbeiten möchte. Am dritten Tag seiner Haft habe er einen erfolglosen Fluchtversuch unternommen. Er sei zurück in die Zelle gebracht und dort geschlagen worden. Einen Tag später sei ihm anlässlich des Aufenthalts im Hof die Flucht gelungen. Er habe sich nach G._______ und von dort nach H._______ begeben. Am 26. Oktober 2014 habe er das Heimatland verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie des Schulzeugnisses der zehnten Klasse von August 2014 ein. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Eingabe reichte er ein undatiertes Unterstützungsschreiben des Klassenlehrers in der Schweiz ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der beiden Befragungen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich ausgesagt. Namentlich habe er unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Ortes der Verhaftung, der Anzahl der anwesenden Polizisten und der Dauer der Haft gemacht. Bei dieser Sachlage erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente wie beispielsweise die Dauer des Schulbesuches einzugehen. Die geltend gemachte Furcht vor allfälligen weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der Liyu-Polizei sei ohne jegliche plausible Grundlage. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. Die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hinreichend begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet die vorinstanzliche Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Soweit er sich in der Eingabe darauf beruft, er habe anlässlich der BzP ein Durcheinander gemacht, da er leicht vergesse und immer alles durcheinander bringe, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder dem Protokoll der BzP noch demjenigen der Anhörung sind Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, der jeweiligen Befragung zu folgen. Namentlich hat auch die zur Beobachtung der Durchführung eines korrekten Verfahrens an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin nichts Entsprechendes festgestellt. Auch unter Berücksichtigung, dass er Schlimmes erlebt und nachts Albträume hat, darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten übereinstimmend darlegt. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017, http://www.fanabc.com/english/index.php/news/item/8527-ethiopia-extends-state-ofemergency-for-additional-four-months , abgerufen am 03.04.2018). Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1023/2015 vom 25. August 2017 E. 7.1.2 und D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 je m.w.H.). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, , abgerufen am 03.04.2018). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017). 7.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und abgesehen von Schlafproblemen soweit gesund. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern, sein Bruder und seine verheiratete Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten in C._______. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat er während zehn Jahren die Schule besucht. Seine Familie, die einem mächtigen Clan angehört, hat ihm die Ausreise finanziert, mithin ist davon auszugehen, dass sie ihn auch bei einer Reintegration, sei es im Zusammenhang mit einem weiteren Schulbesuch oder bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützten wird. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der äthiopischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben dessen Begehren als aussichtslos zu gelten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: