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D-2767/2016

D-2767/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 23. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, äthiopische Staatsangehörige zu sein, ihren Vater nicht zu kennen und nach dem Tod ihrer Mutter vom Kindsvater ihres Sohnes jahrelang sexuell missbraucht worden zu sein. Im Einzelnen gab sie an, im Alter von zehn Jahren von einem Nachbarsjungen namens B.______ vergewaltigt worden zu sein und sich vergeblich an die Polizei gewandt zu haben. Als sie vierzehn Jahre alt geworden sei, sei ihre Mutter gestorben, und weil sie aus der Wohnung, die der Kebele gehört habe, hinausgeworfen worden sei, habe sie das Angebot ihres vormaligen Peinigers B.______ angenommen, bei ihm in C._______ zu wohnen. Sie habe fünf Jahre bei ihm gewohnt und sei von ihm und seinen Freunden regelmässig sexuell misshandelt worden. Er habe sie wie eine Gefangene gehalten und sie zweimal zur Abtreibung gezwungen. Eine dritte Schwangerschaft sei zu fortgeschritten gewesen, um abgebrochen zu werden, und sie sei geflüchtet. Auf ihrer Flucht habe sie eine Frau kennengelernt, die ihr geholfen habe, und in der Folge habe sie zwei Monate bei ihr in C._______ versteckt gelebt. Die Frau habe sie zu ihren Verwandten in Addis Abeba weitergeschickt, wo sie einen Monat später das Kind bekommen und zwei Jahre gelebt habe. Danach sei ihr von der Bekannten eine Arbeitsstelle bei einer Amerikanerin vermittelt worden. Dort habe sie während sieben Jahren den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Mit ihrer Arbeitgeberin sei sie im Jahre 2014 für fünfzehn Tage in den Niederlanden gewesen und anschliessend wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Sie habe immer wieder Informationen erhalten, wonach der Vater ihres Sohnes nach ihr suche. Über Facebook habe sie ihren Verlobten D._______ kennengelernt, welcher in der Schweiz lebe. Um diesen näher kennenzulernen, habe sie sich zur Reise in die Schweiz entschlossen, zumal ihre Arbeitgeberin ebenfalls das Land verlassen habe. Am 18. Mai 2015 habe sie das Land Richtung Türkei verlassen und sei über ihr unbekannte Länder schliesslich illegal in die Schweiz gelangt. Ihr Sohn lebe bei einer Freundin in E._______ und besuche dort die Schule. B. Mit - am 8. April 2016 eröffneter - Verfügung vom 6. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit auf den 3. Mai 2016 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 4. Mai 2016 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Im Weiteren wurde auf einen ärztlichen Bericht der F.______ vom (...) verwiesen, welcher dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 29. April 2016 direkt zugestellt worden war. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 wurde antragsgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 17. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den Argumenten der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 4.1 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Behelligungen im Heimatstaat (Verfolgung durch Vergewaltiger) und der Ausreise der Beschwerdeführerin. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, während ihres Aufenthaltes in C.________ von der Suche ihres Peinigers nach ihr gehört zu haben, indessen habe sie nach eigenen Angaben danach sieben Jahre ohne Schwierigkeiten in E.______ gearbeitet und seither sei nichts mehr vorgefallen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in den Niederlanden wieder nach Äthiopien zurückgekehrt sei, bestärke die Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht. Auch sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wegen ihrem Verlobten in die Schweiz gereist, womit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Behelligungen bestehe und daher deren Asylrelevanz zu verneinen sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen in ihrer Beschwerde ein, dass es sich bei der jahrelangen Arbeit in E._______ um eine private, in Schutz und Isolation ausgeführte Tätigkeit gehandelt habe. Die amerikanische Diplomatenfamilie habe sie stets bei sich versteckt, und sie und ihr Sohn hätten sich nie alleine in E._______ in der Öffentlichkeit bewegt, weshalb sie auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich ein soziales Beziehungsnetz in E.________ aufzubauen. Bei der Reise in die Niederlande habe es sich um eine Geschäftsreise gehandelt, bei der sie sich um die Kinder ihrer Arbeitgeber gekümmert habe. Da ihr Sohn kein Visum erhalten und sie diesen bei einer Bekannten habe zurücklassen müssen, habe sie wieder nach Äthiopien zurückkehren müssen. Statt einen Lohn habe sie von der Diplomatenfamilie Schutz erhalten, weshalb sie auch keine finanziellen Reserven habe aufbauen können. Es habe zwar eine Art Arbeitsvertrag bestanden, aber es habe sich nicht um eine reguläre Arbeit, sondern um eine Art Schwarzarbeit gehandelt. In der Zwischenzeit sei die Diplomatenfamilie wieder in die USA zurückgekehrt, womit sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien niemanden mehr hätte. Auch sei ihr psychischer Zustand aufgrund des erlittenen sexuellen Missbrauchs und der jahrelangen Isolation prekär und sie befinde sich derzeit in psychiatrischer Behandlung, deren Fortführung in Äthiopien nicht im erforderlichen Ausmass möglich sei. Gemäss den beiliegenden Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 13. Oktober 2009, 20. Oktober 2010 und 5. September 2013, worauf sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6210/2012 vom 31. Januar 2014, welches analog auf sie anzuwenden sei, beziehe, sei es für eine alleinstehende, zurückkehrende Frau mit einem unehelichen Kind sehr schwer, sozialen Anschluss zu finden und sie sei der Gefahr von sexueller Gewalt ausgesetzt. In ihrem Fall sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da sie über kein Beziehungsnetz und keine höhere Schulbildung verfüge und unter psychischen Schwierigkeiten leide.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung angegeben habe, sie habe die Kinder ihrer Arbeitgeberin betreut und sich mit diesen dorthin begeben müssen, wohin es die Arbeitgeberin gewünscht habe (vgl. SEM-Protokoll A12 S. 5). Der Sohn der Beschwerdeführerin habe auch die Schule besucht (vgl. A12 S. 6). Dies lasse darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durchaus frei und in der Öffentlichkeit bewegt habe. Im Weiteren erscheine es angesichts der langen Dauer von sieben Jahren realitätsfremd, dass es sich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, bei der Anstellung bloss um eine "Art Schwarzarbeit" gehandelt habe. Auch die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin (Rückkehr aus den Niederlanden, Besuch einer Bekannten in C._______) liessen nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor ihrem ehemaligen Peiniger schliessen. Diese Einschätzung werde durch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach jener den Sohn nicht kenne, nicht wisse, wo dieser wohne und auch keine Kenntnis von ihrem Aufenthalt in der Schweiz habe, gestärkt. Auch betrachte die Beschwerdeführerin selbst ihren Sohn nicht als gefährdet (vgl. A12 S. 10). Im Weiteren sei die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie sich in Äthiopien weder in sozialer noch finanzieller Hinsicht reintegrieren könne, in Frage zu stellen. Nach eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin zum einen zwölf Jahre lang zur Schule gegangen (vgl. A4 S.4), wobei sie die achte bis zwölfte Klasse in E.______ absolviert habe (vgl. A12 S. 13). Zum anderen sei ihr die Stelle als Kinderbetreuerin von einer Bekannten in E.________ vermittelt worden, bei der die Beschwerdeführerin ihren Sohn geboren und zwei Jahre gelebt habe und wo sich ihr Sohn gegenwärtig befinde (vgl. A12 S. 7). Der Kontakt zu dieser Bekannten sei von einer anderen Bekannten in C._______ vermittelt worden. Aufgrund dieser Umstände sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde angebe, der Bekannten in Addis Abeba nicht voll und ganz vertrauen zu können. Wäre dies der Fall, so hätte die Beschwerdeführerin wohl kaum ihren Sohn bei ihr zurückgelassen. Auch lägen die geltend gemachten Behelligungen über zwanzig Jahre zurück. Schliesslich hätten interne Abklärungen ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin aktuell benötigten Medikamente im F.________ in E.________ erhältlich seien. Immer mehr Spitäler in Äthiopien würden psychiatrische Behandlungen anbieten. Wenn sich Patienten die Behandlung im Spital nicht leisten könnten, komme der Staat gegen Vorlage einer Arbeitsurkunde für die Kosten auf. Somit sei eine angemessene Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat der Beschwerdeführerin gewährleistet.

E. 4.4 In ihrer Replik vom 17. Juli 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Behauptung fest, während der langjährigen Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin nie alleine das Haus verlassen zu haben. Im Weiteren habe sie nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, ab und zu an einem Wochenende eine Bekannte in C.________ besucht. Sie habe zwar Vertrauen zu der Bekannten in Addis Abeba, welche ihren Sohn zurzeit betreue, jedoch sei klar, dass diese, sollte der Kindsvater den Aufenthaltsort seines Sohnes erfahren und diese bedrohen, "das Kind nicht mit ihrem Leben verteidigen würde". Schliesslich sei es nicht korrekt, dass die Behelligungen zwanzig Jahre zurücklägen, sondern es sei ihr vielmehr vor zehn Jahren die Flucht vor ihrem Peiniger geglückt. Im Übrigen habe sie versucht, Kontakt mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin aufzunehmen, damit diese die geschilderten Gegebenheiten bezeugen könne.

E. 5 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin, vom Kindsvater ihres Sohnes vergewaltigt worden zu sein und weitere Behelligungen zu befürchten, mangels sachlichem und zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachter Verfolgung und Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nach fünf Jahren Zusammenleben mit ihrem Peiniger im Jahre 2005 die Flucht gelang und sie erst im Mai 2015 und damit zehn Jahre nach den Behelligungen ihren Heimatstaat verliess, um ihren in der Schweiz lebenden Verlobten näher kennenzulernen. Nach ihrer Flucht im Jahre 2005 hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Behelligungen erfahren. So hat die Beschwerdeführerin zwar angegeben, während ihres Aufenthaltes in C.________ von der Suche ihres Peinigers nach ihr gehört zu haben, indessen hat sie danach sieben Jahre ohne weitere Vorkommnisse in E._______ gelebt und gearbeitet. Sie gab selbst anlässlich der Anhörung an, dass B._______ den Sohn nicht kenne, nicht wisse, wo dieser wohne und auch keine Kenntnis von ihrem Aufenthalt in der Schweiz habe (vgl. A12 S. 10). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach es sich bei der jahrelangen Arbeit in E._______ um eine in Isolation ausgeführte Tätigkeit gehandelt habe, ist als unglaubhaft zu erachten, gab die Beschwerdeführerin doch an, sie habe die Kinder ihrer Arbeitgeberin betreut und sich mit diesen dorthin begeben müssen, wohin es die Arbeitgeberin gewünscht habe (vgl. A12 S. 5), zumal auch der Sohn der Beschwerdeführerin die Schule besucht habe (vgl. A12 S. 6). Dies lässt darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durchaus frei und in der Öffentlichkeit bewegt hat, wenn auch möglicherweise meist in Begleitung. Auch die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie in die Niederlande gereist und wieder zurückgekehrt sei (vgl. A12 S. 3) und ab und zu an den Wochenenden eine Bekannte in C.________, dem Wohnsitz des Kindsvaters, besucht habe (vgl. A12 S. 8), lassen nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung schliessen. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sie nicht angegeben habe, ab und zu an den Wochenenden eine Bekannte in C._______ besucht zu haben, trifft nicht zu (vgl. A12 S. 8).

E. 6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM deren Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.2 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).

E. 7.3.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). Im vorgenannten Urteil wird allerdings auch festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. dazu Urteil E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 m.w.H.).

E. 7.3.3 Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte, kann nicht in Abrede gestellt werden. Aufgrund der Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen kann jedoch entgegen der anderslautenden Einschätzung in der Beschwerde vom Vorhandensein der in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung als Hausangestellte. Dies alles sind Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein können. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit zehn Jahren in E._______, wo sich ihr Sohn bei einer Bekannten befindet und dort zur Schule geht. Es kann aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn bei ihrer Bekannten zurückgelassen hat, von einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis und der notwendigen Bereitschaft zur Hilfestellung ausgegangen werden, zumal die genannte Bekannte der Beschwerdeführerin die Anstellung als Hausangestellte vermittelt hatte. Auch verfügt die Beschwerdeführerin in C.________ über eine weitere Bekannte. Die Beschwerdeführerin wird somit bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein. Was die vom ärztlichen Zeugnis vom 29. April 2016 dokumentierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so stellen diese keinen zwingenden Grund dar, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Zwar ist die psychiatrische Versorgung in Äthiopien prekär; indessen besteht zumindest in Addis Abeba eine rudimentäre psychiatrische Infrastruktur. Es kann hierzu auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Diese Einschätzung vermag auch der Bericht der SFH vom 5. September 2013 nicht in Frage zu stellen. Im Weiteren besteht die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 7.4 Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten.

E. 8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2767/2016 Urteil vom 20. September 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Äthiopien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N_________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 23. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, äthiopische Staatsangehörige zu sein, ihren Vater nicht zu kennen und nach dem Tod ihrer Mutter vom Kindsvater ihres Sohnes jahrelang sexuell missbraucht worden zu sein. Im Einzelnen gab sie an, im Alter von zehn Jahren von einem Nachbarsjungen namens B.______ vergewaltigt worden zu sein und sich vergeblich an die Polizei gewandt zu haben. Als sie vierzehn Jahre alt geworden sei, sei ihre Mutter gestorben, und weil sie aus der Wohnung, die der Kebele gehört habe, hinausgeworfen worden sei, habe sie das Angebot ihres vormaligen Peinigers B.______ angenommen, bei ihm in C._______ zu wohnen. Sie habe fünf Jahre bei ihm gewohnt und sei von ihm und seinen Freunden regelmässig sexuell misshandelt worden. Er habe sie wie eine Gefangene gehalten und sie zweimal zur Abtreibung gezwungen. Eine dritte Schwangerschaft sei zu fortgeschritten gewesen, um abgebrochen zu werden, und sie sei geflüchtet. Auf ihrer Flucht habe sie eine Frau kennengelernt, die ihr geholfen habe, und in der Folge habe sie zwei Monate bei ihr in C._______ versteckt gelebt. Die Frau habe sie zu ihren Verwandten in Addis Abeba weitergeschickt, wo sie einen Monat später das Kind bekommen und zwei Jahre gelebt habe. Danach sei ihr von der Bekannten eine Arbeitsstelle bei einer Amerikanerin vermittelt worden. Dort habe sie während sieben Jahren den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Mit ihrer Arbeitgeberin sei sie im Jahre 2014 für fünfzehn Tage in den Niederlanden gewesen und anschliessend wieder nach Äthiopien zurückgekehrt. Sie habe immer wieder Informationen erhalten, wonach der Vater ihres Sohnes nach ihr suche. Über Facebook habe sie ihren Verlobten D._______ kennengelernt, welcher in der Schweiz lebe. Um diesen näher kennenzulernen, habe sie sich zur Reise in die Schweiz entschlossen, zumal ihre Arbeitgeberin ebenfalls das Land verlassen habe. Am 18. Mai 2015 habe sie das Land Richtung Türkei verlassen und sei über ihr unbekannte Länder schliesslich illegal in die Schweiz gelangt. Ihr Sohn lebe bei einer Freundin in E._______ und besuche dort die Schule. B. Mit - am 8. April 2016 eröffneter - Verfügung vom 6. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit auf den 3. Mai 2016 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 4. Mai 2016 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. Im Weiteren wurde auf einen ärztlichen Bericht der F.______ vom (...) verwiesen, welcher dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 29. April 2016 direkt zugestellt worden war. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 wurde antragsgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 17. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den Argumenten der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Behelligungen im Heimatstaat (Verfolgung durch Vergewaltiger) und der Ausreise der Beschwerdeführerin. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, während ihres Aufenthaltes in C.________ von der Suche ihres Peinigers nach ihr gehört zu haben, indessen habe sie nach eigenen Angaben danach sieben Jahre ohne Schwierigkeiten in E.______ gearbeitet und seither sei nichts mehr vorgefallen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in den Niederlanden wieder nach Äthiopien zurückgekehrt sei, bestärke die Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht. Auch sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben wegen ihrem Verlobten in die Schweiz gereist, womit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Behelligungen bestehe und daher deren Asylrelevanz zu verneinen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen in ihrer Beschwerde ein, dass es sich bei der jahrelangen Arbeit in E._______ um eine private, in Schutz und Isolation ausgeführte Tätigkeit gehandelt habe. Die amerikanische Diplomatenfamilie habe sie stets bei sich versteckt, und sie und ihr Sohn hätten sich nie alleine in E._______ in der Öffentlichkeit bewegt, weshalb sie auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich ein soziales Beziehungsnetz in E.________ aufzubauen. Bei der Reise in die Niederlande habe es sich um eine Geschäftsreise gehandelt, bei der sie sich um die Kinder ihrer Arbeitgeber gekümmert habe. Da ihr Sohn kein Visum erhalten und sie diesen bei einer Bekannten habe zurücklassen müssen, habe sie wieder nach Äthiopien zurückkehren müssen. Statt einen Lohn habe sie von der Diplomatenfamilie Schutz erhalten, weshalb sie auch keine finanziellen Reserven habe aufbauen können. Es habe zwar eine Art Arbeitsvertrag bestanden, aber es habe sich nicht um eine reguläre Arbeit, sondern um eine Art Schwarzarbeit gehandelt. In der Zwischenzeit sei die Diplomatenfamilie wieder in die USA zurückgekehrt, womit sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien niemanden mehr hätte. Auch sei ihr psychischer Zustand aufgrund des erlittenen sexuellen Missbrauchs und der jahrelangen Isolation prekär und sie befinde sich derzeit in psychiatrischer Behandlung, deren Fortführung in Äthiopien nicht im erforderlichen Ausmass möglich sei. Gemäss den beiliegenden Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 13. Oktober 2009, 20. Oktober 2010 und 5. September 2013, worauf sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6210/2012 vom 31. Januar 2014, welches analog auf sie anzuwenden sei, beziehe, sei es für eine alleinstehende, zurückkehrende Frau mit einem unehelichen Kind sehr schwer, sozialen Anschluss zu finden und sie sei der Gefahr von sexueller Gewalt ausgesetzt. In ihrem Fall sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da sie über kein Beziehungsnetz und keine höhere Schulbildung verfüge und unter psychischen Schwierigkeiten leide. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung angegeben habe, sie habe die Kinder ihrer Arbeitgeberin betreut und sich mit diesen dorthin begeben müssen, wohin es die Arbeitgeberin gewünscht habe (vgl. SEM-Protokoll A12 S. 5). Der Sohn der Beschwerdeführerin habe auch die Schule besucht (vgl. A12 S. 6). Dies lasse darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durchaus frei und in der Öffentlichkeit bewegt habe. Im Weiteren erscheine es angesichts der langen Dauer von sieben Jahren realitätsfremd, dass es sich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, bei der Anstellung bloss um eine "Art Schwarzarbeit" gehandelt habe. Auch die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin (Rückkehr aus den Niederlanden, Besuch einer Bekannten in C._______) liessen nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor ihrem ehemaligen Peiniger schliessen. Diese Einschätzung werde durch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach jener den Sohn nicht kenne, nicht wisse, wo dieser wohne und auch keine Kenntnis von ihrem Aufenthalt in der Schweiz habe, gestärkt. Auch betrachte die Beschwerdeführerin selbst ihren Sohn nicht als gefährdet (vgl. A12 S. 10). Im Weiteren sei die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie sich in Äthiopien weder in sozialer noch finanzieller Hinsicht reintegrieren könne, in Frage zu stellen. Nach eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin zum einen zwölf Jahre lang zur Schule gegangen (vgl. A4 S.4), wobei sie die achte bis zwölfte Klasse in E.______ absolviert habe (vgl. A12 S. 13). Zum anderen sei ihr die Stelle als Kinderbetreuerin von einer Bekannten in E.________ vermittelt worden, bei der die Beschwerdeführerin ihren Sohn geboren und zwei Jahre gelebt habe und wo sich ihr Sohn gegenwärtig befinde (vgl. A12 S. 7). Der Kontakt zu dieser Bekannten sei von einer anderen Bekannten in C._______ vermittelt worden. Aufgrund dieser Umstände sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde angebe, der Bekannten in Addis Abeba nicht voll und ganz vertrauen zu können. Wäre dies der Fall, so hätte die Beschwerdeführerin wohl kaum ihren Sohn bei ihr zurückgelassen. Auch lägen die geltend gemachten Behelligungen über zwanzig Jahre zurück. Schliesslich hätten interne Abklärungen ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin aktuell benötigten Medikamente im F.________ in E.________ erhältlich seien. Immer mehr Spitäler in Äthiopien würden psychiatrische Behandlungen anbieten. Wenn sich Patienten die Behandlung im Spital nicht leisten könnten, komme der Staat gegen Vorlage einer Arbeitsurkunde für die Kosten auf. Somit sei eine angemessene Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat der Beschwerdeführerin gewährleistet. 4.4 In ihrer Replik vom 17. Juli 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Behauptung fest, während der langjährigen Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin nie alleine das Haus verlassen zu haben. Im Weiteren habe sie nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, ab und zu an einem Wochenende eine Bekannte in C.________ besucht. Sie habe zwar Vertrauen zu der Bekannten in Addis Abeba, welche ihren Sohn zurzeit betreue, jedoch sei klar, dass diese, sollte der Kindsvater den Aufenthaltsort seines Sohnes erfahren und diese bedrohen, "das Kind nicht mit ihrem Leben verteidigen würde". Schliesslich sei es nicht korrekt, dass die Behelligungen zwanzig Jahre zurücklägen, sondern es sei ihr vielmehr vor zehn Jahren die Flucht vor ihrem Peiniger geglückt. Im Übrigen habe sie versucht, Kontakt mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin aufzunehmen, damit diese die geschilderten Gegebenheiten bezeugen könne. 5. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin, vom Kindsvater ihres Sohnes vergewaltigt worden zu sein und weitere Behelligungen zu befürchten, mangels sachlichem und zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachter Verfolgung und Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nach fünf Jahren Zusammenleben mit ihrem Peiniger im Jahre 2005 die Flucht gelang und sie erst im Mai 2015 und damit zehn Jahre nach den Behelligungen ihren Heimatstaat verliess, um ihren in der Schweiz lebenden Verlobten näher kennenzulernen. Nach ihrer Flucht im Jahre 2005 hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Behelligungen erfahren. So hat die Beschwerdeführerin zwar angegeben, während ihres Aufenthaltes in C.________ von der Suche ihres Peinigers nach ihr gehört zu haben, indessen hat sie danach sieben Jahre ohne weitere Vorkommnisse in E._______ gelebt und gearbeitet. Sie gab selbst anlässlich der Anhörung an, dass B._______ den Sohn nicht kenne, nicht wisse, wo dieser wohne und auch keine Kenntnis von ihrem Aufenthalt in der Schweiz habe (vgl. A12 S. 10). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach es sich bei der jahrelangen Arbeit in E._______ um eine in Isolation ausgeführte Tätigkeit gehandelt habe, ist als unglaubhaft zu erachten, gab die Beschwerdeführerin doch an, sie habe die Kinder ihrer Arbeitgeberin betreut und sich mit diesen dorthin begeben müssen, wohin es die Arbeitgeberin gewünscht habe (vgl. A12 S. 5), zumal auch der Sohn der Beschwerdeführerin die Schule besucht habe (vgl. A12 S. 6). Dies lässt darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durchaus frei und in der Öffentlichkeit bewegt hat, wenn auch möglicherweise meist in Begleitung. Auch die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie in die Niederlande gereist und wieder zurückgekehrt sei (vgl. A12 S. 3) und ab und zu an den Wochenenden eine Bekannte in C.________, dem Wohnsitz des Kindsvaters, besucht habe (vgl. A12 S. 8), lassen nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung schliessen. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sie nicht angegeben habe, ab und zu an den Wochenenden eine Bekannte in C._______ besucht zu haben, trifft nicht zu (vgl. A12 S. 8). 6. 6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM deren Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6.2 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). 7.3.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). Im vorgenannten Urteil wird allerdings auch festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl. dazu Urteil E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 m.w.H.). 7.3.3 Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte, kann nicht in Abrede gestellt werden. Aufgrund der Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen kann jedoch entgegen der anderslautenden Einschätzung in der Beschwerde vom Vorhandensein der in BVGE 2011/25 genannten begünstigenden Faktoren ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung als Hausangestellte. Dies alles sind Voraussetzungen, welche ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein können. Sodann lebte sie eigenen Angaben zufolge seit zehn Jahren in E._______, wo sich ihr Sohn bei einer Bekannten befindet und dort zur Schule geht. Es kann aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn bei ihrer Bekannten zurückgelassen hat, von einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis und der notwendigen Bereitschaft zur Hilfestellung ausgegangen werden, zumal die genannte Bekannte der Beschwerdeführerin die Anstellung als Hausangestellte vermittelt hatte. Auch verfügt die Beschwerdeführerin in C.________ über eine weitere Bekannte. Die Beschwerdeführerin wird somit bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein. Was die vom ärztlichen Zeugnis vom 29. April 2016 dokumentierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so stellen diese keinen zwingenden Grund dar, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Zwar ist die psychiatrische Versorgung in Äthiopien prekär; indessen besteht zumindest in Addis Abeba eine rudimentäre psychiatrische Infrastruktur. Es kann hierzu auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Diese Einschätzung vermag auch der Bericht der SFH vom 5. September 2013 nicht in Frage zu stellen. Im Weiteren besteht die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 7.4 Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten. 8. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand: