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D-6210/2012

D-6210/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-31 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 10. August 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im B._______ ein Asylgesuch einreichte. Die Erstbefragung erfolgte im C._______ am 26. August 2009. Hierbei wurde die Beschwerdeführerin mit Zweifeln an ihrer behaupteten Minderjährigkeit konfrontiert und ihr Einverständnis zu einer Knochenaltersbestimmung eingeholt. Bei einem Fingerabdruckvergleich der Datenbank Eurodac stellte sich heraus, dass die Fingerabrücke der Beschwerdeführerin am 11. September 2008 in D._______ (Griechenland) aufgenommen worden waren. In einer zusätzlichen Anhörung vom 26. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin hierzu, sie habe sich zehn Monate lang illegal in Griechenland aufgehalten, sei mit Hilfe eines Schleppers über den Sudan und Äthiopien von der Türkei aus nach Griechenland gereist und später über Frankreich in die Schweiz eingereist. In dieser zusätzlichen Anhörung wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, angesichts fehlender Glaubhaftmachung ihrer Minderjährigkeit, widersprüchlicher Angaben zum Reiseweg und einer anderen Altersangabe gegenüber den griechischen Behörden werde sie im weiteren Asylverfahren als volljährig erachtet. Gleichzeitig erhielt sie das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland beziehungsweise Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. In einer Knochenaltersbestimmung vom 27. August 2009 wurde ein wahrscheinliches Knochenalter von (...) Jahren oder mehr festgestellt. B. Mit Verfügung des BFM vom 12. März 2010 - eröffnet am 23. März 2010 - hielt das BFM fest, dass es gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und den Eurodac-Treffer vom 9. November 2009 an Griechenland ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestellt habe, welches bis zum 10. Januar 2010 unbeantwortet geblieben sei. Es werde daher stillschweigend von der Zustimmung Griechenlands zum Ersuchen ausgegangen. Das BFM trat gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin im Verfahren D-1883/2010 durch ihre Rechtsvertreterin am 24. März 2010 Beschwerde ein. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 7. März 2011, angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation im Asylverfahren in Griechenland, seine Verfügung vom 12. März 2010 in Wiedererwägung und nahm das nationale Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2011 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. C. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Mai 2012 vom BFM direkt befragt. In der Erstbefragung und der Bundesanhörung machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei in E._______ (Eritrea) geboren und eritreischer Staatsangehörigkeit. Im Alter von zwei Jahren seien ihre Eltern mit ihr und den beiden Brüdern aus beruflichen Gründen nach F._______ (Äthiopien) gezogen. Als sie etwa acht Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern und ihre Brüder verschwunden gewesen, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei. Daraufhin habe eine Nachbarin sie als Pflegekind aufgenommen. Sie habe bis zur sechsten Klasse die Schule besucht, danach habe die Pflegemutter die Schule nicht mehr bezahlen können und sie gezwungen, sich um den gesamten Haushalt zu kümmern. Hierbei sei sie wie eine Sklavin behandelt worden. Später habe sie erfahren, dass ihre Familie deportiert worden sei. Ihre Pflegemutter habe sie täglich geschlagen und schikaniert, auch der Bruder ihrer Pflegemutter und der Sohn der Pflegemutter hätten sie geschlagen. Sie habe nie das Haus verlassen dürfen und zu keinen Personen ausserhalb des Hauses Kontakt gehabt. Der Sohn der Pflegemutter und der Bruder ihrer Pflegemutter hätten sie mehrfach sexuell belästigt. Nach einem Streit mit der Pflegemutter habe sie das Haus verlassen und sei auf die Strasse geflohen. Dort habe sie später eine Frau getroffen, der sie ihre Probleme erzählt und die sie mit in den Sudan genommen habe. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, sie habe psychische Probleme, vergesse viel und sei G._______. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen allgemeinärztlichen Bericht gleichen Datums ein, in welchem H._______ sowie I._______ diagnostiziert wurden. Es erfolgte eine medikamentöse Behandlung. D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 - eröffnet am 31.Oktober 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte es aus, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. November 2012 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Wegweisungspunkten sowie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde lag ein Fotoausdruck bei von einer Narbe der Beschwerdeführerin, welche von einer Verbrennung durch ihre Pflegemutter stamme. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass mit der Beschwerde lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten seien, weshalb Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig der Wegweisungsvollzug sei. Zudem erweise sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und fristgerecht ihre geltend gemachten psychischen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. G. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2012 ein. H. Am 14. Januar 2013 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Fristverlängerung zur Einreichung eines ärztlichen Attestes hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, mit der Begründung, es sei erst jetzt eine Überweisung der Beschwerdeführerin an eine psychiatrische Klinik vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin werde erst in den nächsten Tagen über einen Termin in der Klinik informiert. I. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch gut und verlängerte die Frist letztmals bis zum 14. Februar 2013. J. Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertreterin am 4. Februar 2013 (Poststempel) ein Auskunftsschreiben der behandelnden Allgemeinmedizinern der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2013 sowie einen Bericht über den Eintrittsstatus der Beschwerdeführerin des J._______ einreichen. In dem beiliegenden Schreiben vom 4. Februar 2013 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den ärztlichen Diagnosen und kündigte das Nachreichen weiterer Berichte an. K. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig äusserte sich das BFM zu seiner Vermutung, wonach die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnsitzadresse in F._______ zu vertuschen suche, um Abklärungen zu verhindern und führte aus, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsbürgerin betrachten würden. L. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 25. September 2013 eine Replik ein, in welcher sie bestritt, das die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort vertuschen wolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung oder sogar die äthiopische Staatsbürgerschaft verfügen würde. Zudem sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu erachten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 wurde das Asylgesuch ab­gelehnt und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind die Dis­positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 26. Oktober 2012 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien.

E. 4.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumut­barkeit, Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be­trachten und die weitere An­wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor­läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 4.2 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offen­gelassen werden, denn wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte aus, zwar sei die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges von Amtes wegen zu prüfen, allerdings habe diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht und Substantiierungslast der Beschwerdeführerin. Nach der Aktenlage sei neben Äthiopien als wahrscheinlicher Heimatstaat ein anderer Heimat- oder Herkunftsstaat denkbar, wohin der Wegweisungsvollzug zu erfolgen habe. Wegen grober Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin sei es nicht Sache der Behörde, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.

E. 5.2 In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Äthiopien habe mit Eritrea am 12. Dezember 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand von Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärscher Gewalt durchzusetzen. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Hintergrund seien unglaubhaft, ebenso diejenigen zu ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführerin leite ihre eritreische Herkunft einzig daraus ab, dass ihre beiden Eltern Eritreer seien und sie dort geboren sei. Sie habe aber nie, wie dies für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlich sei, einen konkreten Antrag zur Erlangung der Staatsbürgerschaft gestellt. Zudem könne sie keine genaueren Angaben zu Eritrea machen. Detaillierte Kenntnisse über ihre familiäre Herkunft seien aber zu erwarten gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin zu der vermeintlichen Deportation ihrer Eltern und Brüder nichts Substantiiertes vorbringen können. Es sei erstaunlich, dass sie sich bei der Nachbarin nicht genauer über die Geschehnisse informiert habe. Auch überzeuge nicht, wieso ausgerechnet die Beschwerdeführerin als einziges Familienmitglied einer Deportation habe entgegnen können. Da sie so wenig Konkretes über die vermeintliche eritreische Herkunft sagen könne, sei diese zu bezweifeln. Auch die Angaben dazu, in welcher Sprache sie sich mit ihren Eltern unterhalten habe, liessen nicht auf eine eritreische Herkunft schliessen. Zudem sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnsitzadresse in F._______ verschweigen wolle, indem sie behaupte, sich nicht mehr an die Hausnummer zu erinnern.

E. 5.3 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, zwar hätte die Beschwerdeführerin wegen der eritreischen Staatsbürgerschaft ihrer Eltern ein Anrecht auf diese Staatsbürgerschaft, allerdings habe sie nie einen konkreten Antrag gestellt, da sie nicht über diese Möglichkeit Bescheid gewusst habe. Sie habe auch nicht die Möglichkeit, durch entsprechende Ausweispapiere ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Die Angaben der Beschwerdeführerin über die Sprache, die sie mit den Eltern gesprochen habe, seien weder ausweichend noch widersprüchlich gewesen. Auch entspreche die Annahme des BFM, wonach es zu erwarten gewesen wäre, dass sich ihre Eltern mit ihr in ihrer Muttersprache unterhalten hätten, nicht der Realität. Die von den äthiopischen Behörden angeordneten Deportationen seien insbesondere in den ersten Jahren plötzlich und ohne Vorankündigung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe Glück gehabt, dass sie sich nicht zu Hause befunden habe und vorerst von der Nachbarin geschützt worden sei. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft einzustufen seien, entfalle auch nicht die Untersuchungspflicht der Vorinstanz in Bezug auf allfällige Wegweisungshindernisse. Der Wegweisungsvollzug sei aus verschiedenen Gründen unzumutbar. Die Beschwerdeführerin besitze nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft, habe kein soziales Netz in Äthiopien aufzuweisen ausser der Pflegefamilie, vor der sie geflohen sei. Da sie nur wenige Jahre die Schule habe besuchen dürfen und abgeschottet gelebt habe, habe sie auch keine Freunde. Es lebten keine Verwandte vor Ort. Es mangle ihr an Ausbildung. Als alleinstehendes Opfer sexueller Gewalt werde ihr von der äthiopischen Gesellschaft die Schuld an den sexuellen Übergriffen gegeben. Eine soziale und wirtschaftliche Integration in F._______ sei daher nicht möglich. Zudem würde sich ihre K._______-Erkrankung dort verschlechtern, da sie sich die notwendige, regelmässige Behandlung in Äthiopien nicht leisten könne. Sie würde in eine existentielle Notlage geraten und ihre Gesundheit gefährden. Zudem leide die Beschwerdeführerin an behandlungsbedürftigen, psychischen Problemen und sei im Alltag wegen ihrer L._______ sehr auf die Unterstützung einer Freundin angewiesen.

E. 5.4 In der Vernehmlassung betonte das BFM, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Adresse in F._______ gemacht und sich angeblich nicht an die Hausnummer erinnern können, obwohl sie dort zehn Jahre gelebt haben wolle. Daher sei stark zu vermuten, dass sie ihre Adresse vertuschen wolle. Die Beschwerdeführerin würde zudem - ungeachtet eines allfälligen eritreischen Hintergrundes - gemäss einer entsprechenden Direktive aus dem Jahr 2004 aufgrund der Tatsache, dass sie zur Zeit der Unabhängigkeit in Äthiopien wohnhaft gewesen sei und danach permanent dort gewohnt habe, von den äthiopischen Behörden als äthiopische Staatsangehörige angesehen werden.

E. 5.5 In der Replik wurde entgegnet, angesichts der angespannten Situation in der Anhörung, verbunden mit den ärztlich nachgewiesenen Gedächtnisproblemen der Beschwerdeführerin, habe sie Schwierigkeiten gehabt, sich zu erinnern. Nur weil die Häuser in F._______ nummeriert seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Hausnummer für die Beschwerdeführerin von Bedeutung und/oder Kenntnis gewesen sein müsse. Ein bewusstes Vertuschen zur Verhinderung von Abklärungen, wie vom BFM behauptet, liege nicht vor. Da sich die Beschwerdeführerin während der in der Direktive von 2004 genannten Registrierungsperiode nicht gemeldet habe, sie selber oder ihre Pflegefamilie keinen Aufenthaltstitel oder die Staatsbürgerschaft für sie beantragt hätte und sie zudem noch minderjährig gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei Rückkehr nach Äthiopien einen Aufenthaltstitel beziehungsweise die Staatsbürgerschaft erhalten würde. Der Wegweisungsvollzug für die alleinstehende, kranke Beschwerdeführerin ohne soziales Netz und finanzielle Mittel sei unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe bei der Pflegefamilie unbezahlt im Haushalt arbeiten müssen, sei ein Opfer sexueller Belästigung geworden und könne dorthin nicht mehr zurückkehren. Bei einer Rückkehr habe sie zudem mit fortwährender Diskriminierung zu rechnen und müsse als alleinstehende Frau befürchten, erneut Opfer sexueller Gewalt zu werden.

E. 6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 In Übereinstimmung mit dem BFM sind zwar Zweifel an der eritreischen Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin anzubringen, da sie in den Befragungen keine konkrete Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft zu machen vermochte (vgl.act. A42, S. 7). Auch hat sie nie einen Antrag auf die eritreische Staatsangehörigkeit gestellt. Ob sie allerdings stattdessen die äthiopische Staatsbürgerschaft oder eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung besitzt, ist ebenfalls fraglich, erscheint es doch, wie in Folge aufgezeigt wird, nicht per se unglaubhaft, dass sie sich vor den äthiopischen Behörden versteckt und ohne Registrierung bei einer Pflegefamilie in Äthiopien aufgehalten hat. Eine solche Registrierung ist aber, wie die Beschwerdeseite zu Recht in ihrer Replik vorbringt, zumindest für den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit Voraussetzung (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)- Länderanalyse, Bern, 11. Mai 2009, S. 2).

E. 6.3.1 Es kann aber dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung oder die Staatsbürgerschaft in Äthiopien verfügt, da - wie im Folgenden ausgeführt wird - die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ohnehin zu verneinen ist.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen. Hierbei geht das Gericht grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus. Allerdings hat es festgehalten, dass gemäss öffentlichen Quellen die Lebensumstände für einen Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens hinsichtlich Einkommen, Ernährung, Gesundheit, Bildung und Wohnraumversorgung prekär sind. Für die Mehrheit der Bevölkerung sind die Existenzbedingungen äusserst hart und bei Ernteausfällen auch oft lebensbedrohend. Dabei hat das Gericht insbesondere die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen analysiert und festgehalten, dass es für alleinstehende und in das Land zurückkehrende Frauen nicht leicht ist, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden. In der Regel ist es nur über Bekannte möglich, eine Wohnung zu finden. Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine alleinstehende Frau auf der Suche nach einem Abenteuer ist. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in F._______ ist mit geschätzten 40 bis 55 Prozent sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, wird durch Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und den Zugang zu Informationen erhöht. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3-8.5).

E. 6.3.3 Im Gegensatz zum BFM geht das Gericht nicht von einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin aus, welche von einer Prüfung der Wegweisungshindernisse entbinden würde. Diese ist nur dann gegeben, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 262). Auch erachtet das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, obwohl gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus vorhanden sind. Die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin versuche, ihre Adresse zu vertuschen, überzeugt nicht, konnte die Beschwerdeführerin doch lediglich die Hausnummer der Adresse nicht nennen (vgl. act. A1, S. 1). Zu berücksichtigen sind auch die offenkundig massiven und ärztlich attestierten Gedächtnisprobleme der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des familiären und sozialen Hintergrundes erachtet es das Gericht im Gegensatz zum BFM als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind von der Deportation ihrer Eltern und Brüder überrascht wurde und dieser nur durch einen Zufall entkam. So ist bekannt, dass die ab 1998 stattfindenden Deportationen von Eritreern aus Äthiopien überraschend und willkürlich stattfanden: "Die Deportationen waren durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Es kam zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Die meisten Deportationsopfer wurden unter einem Vorwand aus dem Haus gerufen und sofort in Busse geladen, ohne ihre Angehörigen benachrichtigen zu können. Zahlreiche Familien wurden auseinandergerissen. Mütter mussten oftmals ihre Kinder unversorgt zurücklassen. Eine stillende Mutter wurde sogar von ihrem Säugling getrennt." (siehe Peter Hunziker, Deportation ethischer Minderheiten aus Äthiopien und Eritrea, Länderanalyse SFH, November 2000, S. 9). Auch wenn die Aussagen über das Ausmass der sexuellen Gewalt und Misshandlung, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt sein will, teilweise widersprüchlich sind, kann daraus nicht automatisch gefolgert werden, dass auch die Angaben zum familiären und sozialen Beziehungsnetz gänzlich anzuzweifeln sind. Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich um eine junge, alleinstehende Frau handelt (vgl. act. A1, S. 8). Angesichts dessen, dass sie nur Kontakt zur Pflegefamilie hatte (vgl. act. A42, S. 8), aufgrund der Schulbildung von nur wenigen Jahren (A42, S. 6, 12) und wegen des Nichtvorhandenseins finanzieller Mittel ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass sie in Äthiopien einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dass sie in der Schweiz in einer Fabrik Arbeitserfahrung sammeln konnte (siehe Arztzeugnis M._______, 28. Januar 2013) kann zwar als ein der Wiedereingliederung zugutekommendes Element gewertet werden, ersetzt aber die fehlende Berufserfahrung und die nicht vorhandenen Sozialkontakte im Heimatland nicht. Sie dürfte mithin nicht über ein sie unterstützendes, soziales Netz verfügen und ist angesichts der diagnostizierten N._______, sowie der K._______-Erkrankung in psychischer und physischer Hinsicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, was die Arbeitssuche erschweren würde. Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung von Frauen an der Tagesordnung sind, Frauen und Mädchen täglich geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und nahezu 60 Prozent der Äthiopierinnen sexuelle Gewalt erleben (Alexandra Geiser, Äthiopien: Gewalt gegen Frauen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 20. Oktober 2010, S. 2, 3; Alexandra Geiser, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 13. Oktober 2009, S. 2), liefe die Beschwerdeführerin als alleinstehende Rückkehrerin besonders Gefahr, (erneut) Opfer dieser vorherrschenden geschlechtsspezifischen Gewalt zu werden. Das Gericht erachtet den Wegweisungsvollzug in Anbetracht aller vorliegenden Umstände und angesichts der insgesamt problematischen Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien als unzumutbar.

E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist. 2.Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6210/2012 Urteil vom 31. Januar 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...), angeblich Eritrea, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 10. August 2009 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im B._______ ein Asylgesuch einreichte. Die Erstbefragung erfolgte im C._______ am 26. August 2009. Hierbei wurde die Beschwerdeführerin mit Zweifeln an ihrer behaupteten Minderjährigkeit konfrontiert und ihr Einverständnis zu einer Knochenaltersbestimmung eingeholt. Bei einem Fingerabdruckvergleich der Datenbank Eurodac stellte sich heraus, dass die Fingerabrücke der Beschwerdeführerin am 11. September 2008 in D._______ (Griechenland) aufgenommen worden waren. In einer zusätzlichen Anhörung vom 26. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin hierzu, sie habe sich zehn Monate lang illegal in Griechenland aufgehalten, sei mit Hilfe eines Schleppers über den Sudan und Äthiopien von der Türkei aus nach Griechenland gereist und später über Frankreich in die Schweiz eingereist. In dieser zusätzlichen Anhörung wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, angesichts fehlender Glaubhaftmachung ihrer Minderjährigkeit, widersprüchlicher Angaben zum Reiseweg und einer anderen Altersangabe gegenüber den griechischen Behörden werde sie im weiteren Asylverfahren als volljährig erachtet. Gleichzeitig erhielt sie das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland beziehungsweise Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. In einer Knochenaltersbestimmung vom 27. August 2009 wurde ein wahrscheinliches Knochenalter von (...) Jahren oder mehr festgestellt. B. Mit Verfügung des BFM vom 12. März 2010 - eröffnet am 23. März 2010 - hielt das BFM fest, dass es gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und den Eurodac-Treffer vom 9. November 2009 an Griechenland ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestellt habe, welches bis zum 10. Januar 2010 unbeantwortet geblieben sei. Es werde daher stillschweigend von der Zustimmung Griechenlands zum Ersuchen ausgegangen. Das BFM trat gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin im Verfahren D-1883/2010 durch ihre Rechtsvertreterin am 24. März 2010 Beschwerde ein. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 7. März 2011, angesichts der anhaltend unbefriedigenden Situation im Asylverfahren in Griechenland, seine Verfügung vom 12. März 2010 in Wiedererwägung und nahm das nationale Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2011 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. C. Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Mai 2012 vom BFM direkt befragt. In der Erstbefragung und der Bundesanhörung machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei in E._______ (Eritrea) geboren und eritreischer Staatsangehörigkeit. Im Alter von zwei Jahren seien ihre Eltern mit ihr und den beiden Brüdern aus beruflichen Gründen nach F._______ (Äthiopien) gezogen. Als sie etwa acht Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern und ihre Brüder verschwunden gewesen, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei. Daraufhin habe eine Nachbarin sie als Pflegekind aufgenommen. Sie habe bis zur sechsten Klasse die Schule besucht, danach habe die Pflegemutter die Schule nicht mehr bezahlen können und sie gezwungen, sich um den gesamten Haushalt zu kümmern. Hierbei sei sie wie eine Sklavin behandelt worden. Später habe sie erfahren, dass ihre Familie deportiert worden sei. Ihre Pflegemutter habe sie täglich geschlagen und schikaniert, auch der Bruder ihrer Pflegemutter und der Sohn der Pflegemutter hätten sie geschlagen. Sie habe nie das Haus verlassen dürfen und zu keinen Personen ausserhalb des Hauses Kontakt gehabt. Der Sohn der Pflegemutter und der Bruder ihrer Pflegemutter hätten sie mehrfach sexuell belästigt. Nach einem Streit mit der Pflegemutter habe sie das Haus verlassen und sei auf die Strasse geflohen. Dort habe sie später eine Frau getroffen, der sie ihre Probleme erzählt und die sie mit in den Sudan genommen habe. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, sie habe psychische Probleme, vergesse viel und sei G._______. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen allgemeinärztlichen Bericht gleichen Datums ein, in welchem H._______ sowie I._______ diagnostiziert wurden. Es erfolgte eine medikamentöse Behandlung. D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 - eröffnet am 31.Oktober 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte es aus, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. November 2012 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Wegweisungspunkten sowie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde lag ein Fotoausdruck bei von einer Narbe der Beschwerdeführerin, welche von einer Verbrennung durch ihre Pflegemutter stamme. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass mit der Beschwerde lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten seien, weshalb Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig der Wegweisungsvollzug sei. Zudem erweise sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und fristgerecht ihre geltend gemachten psychischen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. G. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2012 ein. H. Am 14. Januar 2013 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Fristverlängerung zur Einreichung eines ärztlichen Attestes hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, mit der Begründung, es sei erst jetzt eine Überweisung der Beschwerdeführerin an eine psychiatrische Klinik vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin werde erst in den nächsten Tagen über einen Termin in der Klinik informiert. I. Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch gut und verlängerte die Frist letztmals bis zum 14. Februar 2013. J. Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertreterin am 4. Februar 2013 (Poststempel) ein Auskunftsschreiben der behandelnden Allgemeinmedizinern der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2013 sowie einen Bericht über den Eintrittsstatus der Beschwerdeführerin des J._______ einreichen. In dem beiliegenden Schreiben vom 4. Februar 2013 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den ärztlichen Diagnosen und kündigte das Nachreichen weiterer Berichte an. K. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig äusserte sich das BFM zu seiner Vermutung, wonach die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnsitzadresse in F._______ zu vertuschen suche, um Abklärungen zu verhindern und führte aus, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin als äthiopische Staatsbürgerin betrachten würden. L. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 25. September 2013 eine Replik ein, in welcher sie bestritt, das die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort vertuschen wolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung oder sogar die äthiopische Staatsbürgerschaft verfügen würde. Zudem sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 wurde das Asylgesuch ab­gelehnt und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Damit sind die Dis­positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 26. Oktober 2012 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asyls und Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. 4. 4.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumut­barkeit, Unmöglich­keit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be­trachten und die weitere An­wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor­läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 4.2 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offen­gelassen werden, denn wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte aus, zwar sei die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges von Amtes wegen zu prüfen, allerdings habe diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht und Substantiierungslast der Beschwerdeführerin. Nach der Aktenlage sei neben Äthiopien als wahrscheinlicher Heimatstaat ein anderer Heimat- oder Herkunftsstaat denkbar, wohin der Wegweisungsvollzug zu erfolgen habe. Wegen grober Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin sei es nicht Sache der Behörde, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 5.2 In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Äthiopien habe mit Eritrea am 12. Dezember 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand von Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärscher Gewalt durchzusetzen. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Hintergrund seien unglaubhaft, ebenso diejenigen zu ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführerin leite ihre eritreische Herkunft einzig daraus ab, dass ihre beiden Eltern Eritreer seien und sie dort geboren sei. Sie habe aber nie, wie dies für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit erforderlich sei, einen konkreten Antrag zur Erlangung der Staatsbürgerschaft gestellt. Zudem könne sie keine genaueren Angaben zu Eritrea machen. Detaillierte Kenntnisse über ihre familiäre Herkunft seien aber zu erwarten gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin zu der vermeintlichen Deportation ihrer Eltern und Brüder nichts Substantiiertes vorbringen können. Es sei erstaunlich, dass sie sich bei der Nachbarin nicht genauer über die Geschehnisse informiert habe. Auch überzeuge nicht, wieso ausgerechnet die Beschwerdeführerin als einziges Familienmitglied einer Deportation habe entgegnen können. Da sie so wenig Konkretes über die vermeintliche eritreische Herkunft sagen könne, sei diese zu bezweifeln. Auch die Angaben dazu, in welcher Sprache sie sich mit ihren Eltern unterhalten habe, liessen nicht auf eine eritreische Herkunft schliessen. Zudem sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Wohnsitzadresse in F._______ verschweigen wolle, indem sie behaupte, sich nicht mehr an die Hausnummer zu erinnern. 5.3 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, zwar hätte die Beschwerdeführerin wegen der eritreischen Staatsbürgerschaft ihrer Eltern ein Anrecht auf diese Staatsbürgerschaft, allerdings habe sie nie einen konkreten Antrag gestellt, da sie nicht über diese Möglichkeit Bescheid gewusst habe. Sie habe auch nicht die Möglichkeit, durch entsprechende Ausweispapiere ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen. Die Angaben der Beschwerdeführerin über die Sprache, die sie mit den Eltern gesprochen habe, seien weder ausweichend noch widersprüchlich gewesen. Auch entspreche die Annahme des BFM, wonach es zu erwarten gewesen wäre, dass sich ihre Eltern mit ihr in ihrer Muttersprache unterhalten hätten, nicht der Realität. Die von den äthiopischen Behörden angeordneten Deportationen seien insbesondere in den ersten Jahren plötzlich und ohne Vorankündigung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe Glück gehabt, dass sie sich nicht zu Hause befunden habe und vorerst von der Nachbarin geschützt worden sei. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft einzustufen seien, entfalle auch nicht die Untersuchungspflicht der Vorinstanz in Bezug auf allfällige Wegweisungshindernisse. Der Wegweisungsvollzug sei aus verschiedenen Gründen unzumutbar. Die Beschwerdeführerin besitze nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft, habe kein soziales Netz in Äthiopien aufzuweisen ausser der Pflegefamilie, vor der sie geflohen sei. Da sie nur wenige Jahre die Schule habe besuchen dürfen und abgeschottet gelebt habe, habe sie auch keine Freunde. Es lebten keine Verwandte vor Ort. Es mangle ihr an Ausbildung. Als alleinstehendes Opfer sexueller Gewalt werde ihr von der äthiopischen Gesellschaft die Schuld an den sexuellen Übergriffen gegeben. Eine soziale und wirtschaftliche Integration in F._______ sei daher nicht möglich. Zudem würde sich ihre K._______-Erkrankung dort verschlechtern, da sie sich die notwendige, regelmässige Behandlung in Äthiopien nicht leisten könne. Sie würde in eine existentielle Notlage geraten und ihre Gesundheit gefährden. Zudem leide die Beschwerdeführerin an behandlungsbedürftigen, psychischen Problemen und sei im Alltag wegen ihrer L._______ sehr auf die Unterstützung einer Freundin angewiesen. 5.4 In der Vernehmlassung betonte das BFM, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Adresse in F._______ gemacht und sich angeblich nicht an die Hausnummer erinnern können, obwohl sie dort zehn Jahre gelebt haben wolle. Daher sei stark zu vermuten, dass sie ihre Adresse vertuschen wolle. Die Beschwerdeführerin würde zudem - ungeachtet eines allfälligen eritreischen Hintergrundes - gemäss einer entsprechenden Direktive aus dem Jahr 2004 aufgrund der Tatsache, dass sie zur Zeit der Unabhängigkeit in Äthiopien wohnhaft gewesen sei und danach permanent dort gewohnt habe, von den äthiopischen Behörden als äthiopische Staatsangehörige angesehen werden. 5.5 In der Replik wurde entgegnet, angesichts der angespannten Situation in der Anhörung, verbunden mit den ärztlich nachgewiesenen Gedächtnisproblemen der Beschwerdeführerin, habe sie Schwierigkeiten gehabt, sich zu erinnern. Nur weil die Häuser in F._______ nummeriert seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Hausnummer für die Beschwerdeführerin von Bedeutung und/oder Kenntnis gewesen sein müsse. Ein bewusstes Vertuschen zur Verhinderung von Abklärungen, wie vom BFM behauptet, liege nicht vor. Da sich die Beschwerdeführerin während der in der Direktive von 2004 genannten Registrierungsperiode nicht gemeldet habe, sie selber oder ihre Pflegefamilie keinen Aufenthaltstitel oder die Staatsbürgerschaft für sie beantragt hätte und sie zudem noch minderjährig gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei Rückkehr nach Äthiopien einen Aufenthaltstitel beziehungsweise die Staatsbürgerschaft erhalten würde. Der Wegweisungsvollzug für die alleinstehende, kranke Beschwerdeführerin ohne soziales Netz und finanzielle Mittel sei unzumutbar. Die Beschwerdeführerin habe bei der Pflegefamilie unbezahlt im Haushalt arbeiten müssen, sei ein Opfer sexueller Belästigung geworden und könne dorthin nicht mehr zurückkehren. Bei einer Rückkehr habe sie zudem mit fortwährender Diskriminierung zu rechnen und müsse als alleinstehende Frau befürchten, erneut Opfer sexueller Gewalt zu werden. 6. 6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 6.3 In Übereinstimmung mit dem BFM sind zwar Zweifel an der eritreischen Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin anzubringen, da sie in den Befragungen keine konkrete Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft zu machen vermochte (vgl.act. A42, S. 7). Auch hat sie nie einen Antrag auf die eritreische Staatsangehörigkeit gestellt. Ob sie allerdings stattdessen die äthiopische Staatsbürgerschaft oder eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung besitzt, ist ebenfalls fraglich, erscheint es doch, wie in Folge aufgezeigt wird, nicht per se unglaubhaft, dass sie sich vor den äthiopischen Behörden versteckt und ohne Registrierung bei einer Pflegefamilie in Äthiopien aufgehalten hat. Eine solche Registrierung ist aber, wie die Beschwerdeseite zu Recht in ihrer Replik vorbringt, zumindest für den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit Voraussetzung (vgl. Alexandra Geiser, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)- Länderanalyse, Bern, 11. Mai 2009, S. 2). 6.3.1 Es kann aber dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung oder die Staatsbürgerschaft in Äthiopien verfügt, da - wie im Folgenden ausgeführt wird - die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ohnehin zu verneinen ist. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen. Hierbei geht das Gericht grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus. Allerdings hat es festgehalten, dass gemäss öffentlichen Quellen die Lebensumstände für einen Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens hinsichtlich Einkommen, Ernährung, Gesundheit, Bildung und Wohnraumversorgung prekär sind. Für die Mehrheit der Bevölkerung sind die Existenzbedingungen äusserst hart und bei Ernteausfällen auch oft lebensbedrohend. Dabei hat das Gericht insbesondere die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen analysiert und festgehalten, dass es für alleinstehende und in das Land zurückkehrende Frauen nicht leicht ist, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden. In der Regel ist es nur über Bekannte möglich, eine Wohnung zu finden. Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine alleinstehende Frau auf der Suche nach einem Abenteuer ist. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in F._______ ist mit geschätzten 40 bis 55 Prozent sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, wird durch Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und den Zugang zu Informationen erhöht. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3-8.5). 6.3.3 Im Gegensatz zum BFM geht das Gericht nicht von einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin aus, welche von einer Prüfung der Wegweisungshindernisse entbinden würde. Diese ist nur dann gegeben, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 262). Auch erachtet das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, obwohl gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus vorhanden sind. Die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin versuche, ihre Adresse zu vertuschen, überzeugt nicht, konnte die Beschwerdeführerin doch lediglich die Hausnummer der Adresse nicht nennen (vgl. act. A1, S. 1). Zu berücksichtigen sind auch die offenkundig massiven und ärztlich attestierten Gedächtnisprobleme der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des familiären und sozialen Hintergrundes erachtet es das Gericht im Gegensatz zum BFM als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind von der Deportation ihrer Eltern und Brüder überrascht wurde und dieser nur durch einen Zufall entkam. So ist bekannt, dass die ab 1998 stattfindenden Deportationen von Eritreern aus Äthiopien überraschend und willkürlich stattfanden: "Die Deportationen waren durch ein hohes Mass an Willkür geprägt. Es kam zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Die meisten Deportationsopfer wurden unter einem Vorwand aus dem Haus gerufen und sofort in Busse geladen, ohne ihre Angehörigen benachrichtigen zu können. Zahlreiche Familien wurden auseinandergerissen. Mütter mussten oftmals ihre Kinder unversorgt zurücklassen. Eine stillende Mutter wurde sogar von ihrem Säugling getrennt." (siehe Peter Hunziker, Deportation ethischer Minderheiten aus Äthiopien und Eritrea, Länderanalyse SFH, November 2000, S. 9). Auch wenn die Aussagen über das Ausmass der sexuellen Gewalt und Misshandlung, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt sein will, teilweise widersprüchlich sind, kann daraus nicht automatisch gefolgert werden, dass auch die Angaben zum familiären und sozialen Beziehungsnetz gänzlich anzuzweifeln sind. Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich um eine junge, alleinstehende Frau handelt (vgl. act. A1, S. 8). Angesichts dessen, dass sie nur Kontakt zur Pflegefamilie hatte (vgl. act. A42, S. 8), aufgrund der Schulbildung von nur wenigen Jahren (A42, S. 6, 12) und wegen des Nichtvorhandenseins finanzieller Mittel ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass sie in Äthiopien einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dass sie in der Schweiz in einer Fabrik Arbeitserfahrung sammeln konnte (siehe Arztzeugnis M._______, 28. Januar 2013) kann zwar als ein der Wiedereingliederung zugutekommendes Element gewertet werden, ersetzt aber die fehlende Berufserfahrung und die nicht vorhandenen Sozialkontakte im Heimatland nicht. Sie dürfte mithin nicht über ein sie unterstützendes, soziales Netz verfügen und ist angesichts der diagnostizierten N._______, sowie der K._______-Erkrankung in psychischer und physischer Hinsicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, was die Arbeitssuche erschweren würde. Vor dem Hintergrund, dass in Äthiopien Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung von Frauen an der Tagesordnung sind, Frauen und Mädchen täglich geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind und nahezu 60 Prozent der Äthiopierinnen sexuelle Gewalt erleben (Alexandra Geiser, Äthiopien: Gewalt gegen Frauen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 20. Oktober 2010, S. 2, 3; Alexandra Geiser, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 13. Oktober 2009, S. 2), liefe die Beschwerdeführerin als alleinstehende Rückkehrerin besonders Gefahr, (erneut) Opfer dieser vorherrschenden geschlechtsspezifischen Gewalt zu werden. Das Gericht erachtet den Wegweisungsvollzug in Anbetracht aller vorliegenden Umstände und angesichts der insgesamt problematischen Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien als unzumutbar.

7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist. 2.Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: