Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Eigenen Angaben zufolge verliessen A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2), beides äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo, im September 2017 ihr Heimatland. Am 17. Oktober 2017 reisten sie gemeinsam mit der Schwester der Beschwerdeführerin 1 (N [...]) in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 23. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin 1 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihren Personalien und ihrem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, dass sich anlässlich des Erstgesprächs deutliche Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer von Menschenhandel geworden sei. D. Am 31. Oktober 2017 fand ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. E. Am 17. November 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Frankreich gewährt. F. Nachdem die französischen Behörden am 12. Januar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO einer Übernahme zugestimmt hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie deren Vollzug an. G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-768/2018 vom 21. März 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufgehoben, die Vorinstanz angewiesen, auf die Asylgesuche einzutreten und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. II. H. Mit Zuweisungsentscheid vom 12. April 2018 wurden die Beschwerdeführerinnen in das erweiterte Verfahren aufgenommen. Am 24. Juni 2019 fand die Bundesanhörung der Beschwerdeführerin 1 statt. I. I.a Zu ihrem Lebenslauf brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, sie sei in C._______ geboren und dort aufgewachsen. Nach ihrem Schulabschluss habe sie zuerst eine Ausbildung als (...), später eine Weiterbildung als (...) absolviert und ungefähr während fünf Jahren respektive bis zur Geburt ihrer Tochter gearbeitet. Danach sei sie als alleinerziehende Mutter von ihren Familienangehörigen finanziell unterstützt worden. Den Vater ihrer Tochter habe sie weder geheiratet, noch habe sie mit ihm zusammengelebt. Er habe die Tochter jedoch sporadisch unterstützt und stehe bis heute in gelegentlichem Kontakt zu ihr. I.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie und ihre Familienangehörigen seien in ihrem Heimatland als Oromo regelmässig diskriminiert und benachteiligt worden. Aufgrund dessen hätten sie alle zwei bis drei Monate innerhalb von C._______ umziehen müssen. Am 2. Oktober 2016 habe sie mit ihrer Schwester und deren Ehemann an einer Feier der Oromo in D._______ teilgenommen. An diesem Anlass seien mehrere tausend Personen anwesend gewesen. Plötzlich seien Schüsse gefallen und die Teilnehmenden hätten versucht wegzurennen, wobei viele Personen ums Leben gekommen seien. Die Situation sei äusserst chaotisch gewesen und sie sei von ihrer Schwester und deren Ehemann getrennt worden. Die Behörden hätten in der Folge wahllos Menschen verhaftet. Auch sie sei festgenommen, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Nach ungefähr drei Wochen habe man sie kurz vor ihrer Entlassung gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, dessen Inhalt ihr jedoch unbekannt gewesen sei. Nach ihrer Freilassung sei sie von den Behörden beobachtet und regelmässig von ihnen zu Hause aufgesucht worden. Zuletzt habe man sie im Mai beziehungsweise Juni 2017 auf einen Posten gebracht, wo sie erneut habe Unterschrift leisten müssen. Aus Angst, wieder festgenommen und misshandelt zu werden, habe sie sich entschlossen, auszureisen. Daraufhin habe sie einen Schlepper ausfindig gemacht. Sie und ihre Tochter seien mit ihm problemlos aus Äthiopien ausgereist und in Frankreich gelandet, wo sie in ein Haus gebracht und dort festgehalten worden seien. Während ihrer rund einmonatigen Gefangenschaft in der Wohnung des Schleppers sei sie (die Beschwerdeführerin 1) von ihm zu sexuellen Handlungen gezwungen sowie geschlagen worden. Auch sei sie von mehreren Männern fotografiert und gefilmt worden. Tagsüber habe sie Kleider bügeln müssen. Nach ungefähr zwei Wochen sei ihre Schwester mit einem anderen Schlepper in die Wohnung gebracht worden und habe dieselben Misshandlungen wie sie selber erleiden müssen. Eines Tages sei ihnen die Flucht geglückt, als sich nur einer der Schlepper in der Wohnung aufgehalten habe. Mit der Hilfe von Passanten hätten sie in die Schweiz gelangen können. Nebst ihrer Identitätskarte legte die Beschwerdeführerin 1 folgende Arzt- und Fachberichte ins Recht:
- Berichte der FiZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) vom 20. Dezember 2017 und 9. April 2018 und Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2019,
- Ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis (...), E._______, die Beschwerdeführerin 1 betreffend vom 22. Januar 2018,
- Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin 2 betreffend vom 27. März 2018,
- Bericht der Gemeinschaftspraxis (...), vom 26. August 2019. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 6. April 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. K. Die Beschwerdeführerinnen fochten mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Datum Poststempel) die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, dass ihr Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Schwester respektive ihrer Tante (D-2319/2020 [N [...]) koordiniert zu behandeln sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. Dem Ersuchen um koordiniertes Behandeln der Beschwerde ihrer Schwester respektive ihrer Tante wurde stattgegeben. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 legten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbericht der Gemeinschaftspraxis (...), F._______, vom 9. Mai 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 1, einen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2020 die Beschwerdeführerin 2 betreffend sowie ein Schreiben der Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin 2 vom 30. April 2020 zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung ein. O. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 Stellung. P. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 replizierten die Beschwerdeführerinnen. Q. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerinnen mit Hinweis auf die neusten Entwicklungen in Äthiopien. R. Mit Eingabe vom 12. August 2021 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Verfahrensstandanfrage einreichen. S. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin 1 (D-2319/2020, [...]) koordiniert behandelt.
E. 4 Formell wurde das gesamte Dispositiv der streitgegenständlichen Verfügung angefochten (vgl. Rechtsbegehren 1). Inhaltlich beanstandeten die Beschwerdeführerinnen jedoch nur den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind damit in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 6.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Punkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange. Ausserdem seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E. 6.1.2 Schliesslich würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, welche für die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die im Ausland lebenden Verwandten sowie der Vater der Tochter würden die Beschwerdeführerinnen finanziell unterstützen. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin 1 über ein soziales Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, zumal eine Schwester und deren Ehemann in Äthiopien lebten. Auch einer beruflichen Reintegration würde, nach ihrer psychischen Genesung, nichts im Wege stehen, zumal sie über eine Ausbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfüge. Des Weiteren könne nicht von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden, da eine solche bedinge, dass im Heimatland keine oder nicht ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig seien. Die diagnostizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei in der Privatklinik Lebeza Psychiatry Speciality Clinic in Addis Abeba behandelbar. Zur Finanzierung dieser Behandlung könne ausserdem die medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerinnen monierten, die Vorinstanz habe die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft. Diese Vorgehensweise sei nicht nachvollziehbar, zumal in der Verfügung der Schwester der Beschwerdeführerin 1 die Unzulässigkeit geprüft worden und es aktenkundig sei, dass sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch ihre Tochter psychisch stark belastet seien. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verbiete auch Art. 3 EMRK eine Abschiebung im Falle, wenn für die betroffene Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder wegen fehlendem Zugang zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt werde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. So würde vorliegend die Traumatisierung der Beschwerdeführerin 1 nicht nur auf einer PTBS aufgrund ihrer sexuellen Ausbeutung als Opfer von Menschenhandel basieren, sondern auch auf den im Heimaltland belastenden Faktoren. Aufgrund der Diskriminierungen gegen Oromo im Allgemeinen habe sie sich keine berufliche Existenz aufbauen können, habe mitansehen müssen, wie ihr Vater an den Folgen von Folterungen ums Leben gekommen sei, und sei neben der dauernden Überwachung durch die äthiopischen Behörden inhaftiert gewesen. Zudem sei der ständige Wohnortswechsel hinzugekommen. Bereits diese Umstände hätten zu einem enormen psychischen Druck geführt. Sie sei seit dem 18. April 2018 in Behandlung und die behandelnde Psychotherapeutin habe in ihrem Arztbericht vom 24. September 2018 festgestellt, dass sie unter verschiedenen Traumata leide, eine Besserung nicht in Sicht sei und es bei der Therapie vorwiegend um ihre Stabilisierung gehe. Ohne fachgerechte Behandlung sei eine schwere Depression zu erwarten. Ihr gesundheitlicher Zustand sei insofern umso gravierender, da sie als Mutter eines Teenagers die Erziehungsaufgaben übernehmen müsse. Aus dem Bericht vom 26. August 2019 gehe dasselbe Resümee hervor. Zudem würde bei einer Rückkehr eine Retraumatisierung drohen und die gesamte Therapie in der Schweiz zunichtegemacht werden. In diesem Fall würde sich ihr Zustand negativ auf das Wohl ihrer Tochter auswirken. Weiter gehe aus dem Fachbericht der FiZ vom 17. Dezember 2019 hervor, dass sie an einer akuten Depression sowie unter Erschöpfung leide. Nach der (negativen) Entscheideröffnung habe umgehend ein Notfalltermin mit der behandelnden Psychotherapeutin vereinbart werden müssen.
E. 6.2.2 Aus dem Untersuchungsbericht der Tochter vom 27. März 2018 der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie gehe ferner hervor, dass diese kaum schlafen könne sowie unter Angst- und Panikattacken leide. Ihre Behandlung sei auf den Umgang mit den Symptomen und Ressourcenaktivierung beschränkt. Angesichts der verschiedenen Arzt- und Fachberichte sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz eine Wegweisung als zulässig erachtet habe, zumal - neben dem bereits erwähnten Krankheitsverlauf - aus den Akten hervorgehe, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland neben einer Retraumatisierung ein psychisches Entgleiten mit schwerer Depression und Suizidalität die Folge sein könnte. Das Ausmass der gesundheitlichen Konsequenzen würde vorliegend eine derartige Schwere erreichen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bejahen und eine Wegweisung unzulässig sei.
E. 6.2.3 Sodann sei gemäss Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zwar generell zumutbar, jedoch sei die besondere Situation von alleinstehenden Frauen zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würden der Beschwerdeführerin 1 Stigmatisierung, Diskriminierung sowie soziale Ausgrenzung drohen. Gemäss verschiedenen Berichten sei die Mehrzahl von rückkehrenden Frauen nach Äthiopien mit schwierigen kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert. Um Zugang zu einem Arbeitsplatz zu erhalten, benötige man neben genügend finanziellen Ressourcen familiäre Kontakte, und auch unter diesen Umständen sei es bei guter Qualifikation für eine Äthiopierin äusserst schwierig, eine nicht unterbezahlte Stelle zu erhalten. Dieser psychische Druck, welchem die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, erreiche das Ausmass einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz würden die Beschwerdeführerinnen über kein familiäres Netz verfügen. Lediglich die Tochter habe gelegentlich telefonischen Kontakt zu ihrem Vater und werde nur sporadisch von diesem finanziell unterstützt. Zudem gelte der Ehemann der in Schweiz anwesenden Schwester immer noch als verschwunden. Die Beschwerdeführerin 1 befinde sich seit zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung und werde engmaschig von Mitarbeiterinnen der FiZ betreut. Deshalb könne nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Hinsichtlich des Hinweises der Vorinstanz auf die Behandlungsmöglichkeit in der psychiatrischen Privatklinik in Addis Abeba sei klarzustellen, dass eine Behandlung auch mit Rückkehrhilfe nicht bezahlbar sei. Zudem sei kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar nach ihrer Rückkehr dort einen Therapieplatz erhalten werde.
E. 6.2.4 Des Weiteren habe die Vorinstanz das Kindeswohl in keiner Weise berücksichtigt, obwohl dieses ein zentrales Element in der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung darstelle. So sei zu beachten, dass die Tochter im Alter von elf Jahren Augenzeugin der sexuellen Ausbeutung ihrer Mutter gewesen und somit ebenfalls ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie sei wie ihre destabilisierte Mutter in psychologischer Behandlung und würde bei einer Rückkehr retraumatisiert werden, wobei zudem ein Abbruch der laufenden Therapien nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Schliesslich wäre eine altersadäquate Betreuung der Tochter nicht gewährleistet.
E. 6.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin 1 sei in Frankreich zwar ausgebeutet worden, habe jedoch nicht nachweisen können, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Der Umstand, in der Vergangenheit ausgebeutet worden zu sein, stelle kein reales Risiko für eine erneute Ausbeutung dar, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK nicht unzulässig sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 den in Aussicht gestellten Arztbericht ihre Tochter betreffend nicht eingereicht, obwohl dies möglich gewesen wäre.
E. 6.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass eine Kopie des Untersuchungsberichts der Beschwerdeführerin 2 vom 27. März 2018 mit Schreiben vom 9. April 2018 des kantonalen Sozialamtes der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden sei. Sodann sei ein aktueller Verlaufsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 5. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Dennoch habe die Vorinstanz zum Kindeswohl keine Stellung genommen. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse wird an gegebener Stelle eingegangen.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 und BVGE 2011/24 E.11.1 m.w.H.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet der Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). In Äthiopien herrscht zwar kein Krieg. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen ist jedoch nach wie vor als sehr schwierig zu bezeichnen. In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE2011/25 E. 8.4 f.; bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des BVGer D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.).
E. 7.2 Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert hat, haben Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und verdienen für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von männlichen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls ist sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8 m.w.H.). Trotz des wirtschaftlichen Booms der letzten Jahre hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen oft dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.).
E. 7.3 Seit der Covid-19-Pandemie - aber auch teilweise dem Konflikt in der Tigray-Region geschuldet - hat sich die wirtschaftliche Lage erneut massiv verschlechtert. Gemäss der Weltbank führt die Covid-19-Pandemie in Äthiopien zu höheren Preisen von Grundnahrungsmitteln, gestiegener Arbeitslosigkeit, langsamerem Wirtschaftswachstum und vermehrter Armut (vgl. The World Bank, Ethiopia - Overview, https://www.worldbank.org/en/ country/ ethiopia/overview#1, abgerufen am 7. Dezember 2021). Die Nichtregierungsorganisation Care kommt in einer Studie zum Schluss, dass die Mehrheit der befragten Teilnehmerinnen seit Beginn der Pandemie signifikant weniger Lohn erhalte oder gar die Anstellung verloren habe. Alleinstehende Frauen, die einen Haushalt führten, und Frauen, die bereits vor der Covid-19-Pandemie arm oder nahe der Armutsgrenze gelebt hätten, seien am stärksten gefährdet. Zudem würden unter der massiv gestiegenen Arbeitslosigkeit in erster Linie Frauen leiden. Des Weiteren geht aus der Studie hervor, dass aufgrund der stark angestiegenen Lebensmittelpreise oft ein Mangel an genügender, täglicher Nahrung bestehe (vgl. Care Ethiopia, A Study on the Impact of COVID-19 on Women and Girls in Ethiopia, Juni 2021, https://www.careevaluations.org/wp-content/uploads/EUTF-Impact-of-COVID-19-Research-Report-Sept-06-2021.pdf; Yitbarek, Kiddus et al., Barriers and Facilitators for Implementing Mental Health Services into the Ethiopian Health Extension Program: A Qualitative Study, in: Risk Management and Healthcare Policy, 19. März 2021: S. 1199-1210, https:// www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7989539/pdf/ rmhp-14-1199.pdf, beide abgerufen am 7. Dezember 2021).
E. 7.4 In Bezug auf die medizinische Situation in Äthiopien gaben verschiedene Quellen an, dass sich die Gesundheitsversorgung zwar verbessert habe, jedoch fänden diese Fortschritte auf tiefem Niveau statt, wobei konkret in Bezug auf die psychiatrische Versorgung im Jahr 2017 auf die Gesamtbevölkerung von rund 100 Millionen 70 bis höchstens 100 ausgebildete Psychiater fielen und die meisten in Addis Abeba praktizierten. Ebenso mangle es dem Gesundheitssystem an psychiatrischem Pflegepersonal und anderen Fachkräften für psychische Gesundheit, da oft das Interesse an einer solchen Ausbildung nicht vorhanden sei (vgl. The World Bank, Data - Ethiopia, https://data.worldbank.org/country/ethiopia; University of Toronto, Transforming health care in Ethiopia: U of T's collaboration with Addis Abeba University takes centre stage, https:// www.utoronto.ca/ news/transforming-health-care ethiopia-u-t-s-collaboration-addis-ababa-university-takes-centre-stage; https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Afrika/ Aethiopien/200529_ETH_soins_psychiatriques_fr.pdf; Yitbarek, Kiddus et al., Barriers and Facilitators for Implementing Mental Health Services into the Ethiopian Health Extension Program: A Qualitative Study, in: Risk Management and Healthcare Policy, 19. März 2021: S. 1199-1210, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7989539/ pdf/ rmhp-14-1199.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). Regelmässig würden in Äthiopien Personen mit psychischen Erkrankungen stark stigmatisiert, was oft zur Folge habe, dass ihnen eine medikamentöse Versorgung vorenthalten bleibe (vgl. The Ethiopian Herald, Mental health care within reach, http://www.ethpress.gov.et/ herald/index.php/news/national-news/item/ 7963-mental-health-care-withinreach; https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/ user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/ 200529_ETH_soins_psychiatriques_fr.pdf S.10; Young Lives [University of Oxford], Understanding Violence Affecting Children in Ethiopia: a Qualitative Study; https://www.younglives.org.uk/files/YL-WP188%20revised_0.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). Aufgrund der Covid-19-Pandemie seien die freien Plätze in öffentlichen Spitälern, in welchen psychiatrische oder psychologische Dienstleistungen angeboten würden, massiv zurückgegangen, wohingegen die Zahl der psychisch erkrankten Personen seit der Pandemie aufgrund des Notstands deutlich zugenommen habe (vgl. Tilahun, Mikyas, Treating Patients with Mental Illness during COVID-19: An Initial Experience using Telemedicine in Ethiopia, in: World Social Psychiatry, 2 (3), 2020: S. 233-234, https://www.worldsocpsychiatry.org/temp/ WorldSocPsychiatry23233 6909746_191137.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021).
E. 8.1 Vorliegend ist festzustellen, dass an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich ihrer erlittenen Ausbeutung in Frankreich nicht zu zweifeln ist. Ihre diesbezüglichen Schilderungen, welche mit denjenigen ihrer Schwester (N [...]) übereinstimmen, konnte sie überzeugend und substanziiert darlegen (vgl. act. A24/15, F67, F71-78, F87-88, F95). Auch aus den Akten der Vorinstanz sowie den eingereichten Arzt- und Fachberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden war. Demzufolge ist ebenfalls nicht in Frage zu stellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin 1 Zeugin respektive indirekt ebenfalls Opfer dieser Ausbeutung wurde. Indes machte die Beschwerdeführerin 1 keine Befürchtungen geltend, dass sie oder ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wären, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Auch der Schwester der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine drohende Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland durch ihre Schlepper stichhaltig darzulegen. Deren Annahme, ihre Peiniger hätten Verbindungen zu den heimatlichen Behörden, wobei diese in einen allfälligen Menschenhandel verstrickt sein könnten, wurde nicht substantiiert dargelegt (vgl. Urteil des BVGer D-2319/2020 gleichen Datums E. 8.1).
E. 8.2 Das Gericht sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, an den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 - insbesondere zu den familiären und sozialen Verhältnissen im Heimatland - zu zweifeln. Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern ihr und ihrer Tochter aufgrund ihrer persönlichen Umstände die soziale und wirtschaftliche Integration in ihr Heimatland gelingen könnten.
E. 9.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob begünstigende Faktoren vorliegen, welche eine Reintegration der Beschwerdeführerinnen als möglich erscheinen lassen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass keine Gründe gegen einen Vollzug einer Wegweisung vorliegen würden, zumal die Beschwerdeführerin 1 eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als (...) habe, und neben einer geregelten Wohnsituation ausserdem finanzielle Ressourcen durch den Kindsvater und verschiedene Familienangehörige vorhanden seien. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise bei den Eltern beziehungsweise Grosseltern lebten und zu diesem Zeitpunkt über eine geeignete Wohnmöglichkeit verfügten. Jedoch erklärte die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang, dass sie alle paar Monate die Wohnung gewechselt und deshalb keinen festen Wohnsitz gehabt hätten. Zudem sei ihre Mutter nach dem Tod ihres Vaters nach Amerika ausgewandert (vgl. act. A24/15, F6-7, F13-16; A58/22, F26-37). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die zum damaligen Zeitpunkt benutzte Wohnung nicht mehr zur Verfügung steht. Sofern sich die Vorinstanz auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz im Heimatland beruft, verkennt sie, dass nur noch eine Schwester der Beschwerdeführerin 1 in C._______ lebt, wohingegen sich die anderen Geschwister und die Mutter im Ausland befinden. Aufgrund der geschilderten familiären und sozialen Umstände ist daher zu bezweifeln, dass diese Schwester in der Lage sein dürfte, den Beschwerdeführerinnen bei einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung behilflich zu sein, sondern ihnen allenfalls - wenn überhaupt - lediglich eine Wohnmöglichkeit bieten könnte (vgl. act. A58/22, F17-22). Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht verheiratet ist und keine regelmässige finanzielle Unterstützung vom Vater ihrer Tochter zu erwarten hat, zumal sich die von ihr geschilderte Unterstützung nur auf die Tochter bezieht und zudem nur sporadisch erfolgt (vgl. act. A15/1, F1.14; A24/15, F24-28; A58/22, F53-58). Es kann deshalb kaum von einer gesicherten finanziellen Unterstützung ausgegangen werden. Sodann ist es zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin 1 erneut eine Anstellung finden wird, zumal sie seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr gearbeitet hat. Ihr dürfte damit die entsprechende (aktuelle) Berufserfahrung fehlen. Angesichts der massiv verschlechterten wirtschaftlichen Situation in Äthiopien seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie (vgl. E. 7.3 hiervor) dürfte es sich noch weitaus schwieriger als vor der Krise erweisen, eine Anstellung respektive ein gesichertes Einkommen zu erzielen, zumal die Arbeitslosenrate (insbesondere bei Frauen) seit der Pandemie massiv zugenommen hat und die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen sind.
E. 9.2 In einem nächsten Schritt ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen zu beleuchten. Die Beschwerdeführerin 1 leidet unter einer schweren PTBS, wobei diese Diagnose bereits mit ärztlicher Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis (...) vom 22. Januar 2018 festgestellt worden war. Aus dem ärztlichen Bericht der Gemeinschaftspraxis (...) vom 26. August 2019 geht sodann hervor, dass sie eine intensive Therapie benötige und die Stabilisierung ihres Zustands im Vordergrund stehe. Zufolge des Verlaufsberichts der FiZ vom 17. Dezember 2019 verfalle sie schnell in eine emotionale Stresssituation und sei vor dem Anhörungstermin in eine akute Depression gefallen. Ihre (emotionale) Instabilität und die regelmässig auftretenden (...) würden es ihr nicht erlauben, ihrem Alltagsleben nachzugehen. Auch ihre Erschöpfungszustände würden es verunmöglichen, ihren Alltag zu organisieren. Gemäss einer Recherche der SFH stehen in Addis Abeba drei psychiatrische Kliniken zur Verfügung. Dazu gehört die von der Vorinstanz erwähnte Lebeza Psychiatric Clinic, welche über zwanzig Betten verfügt und ambulante sowie stationäre Behandlungen anbietet, jedoch sehr teuer ist (https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/200529_ETH_soins_psychiatriques _fr.pdf, S. 6 und 7, abgerufen am 7. Dezember 2021). Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin 1 sich in dieser Klinik für psychische Erkrankungen behandeln lassen und für die relativ hohen Kosten medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann, verbleibt es zweifelhaft, dass sie unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände sowie ihrer familiären Situation (vgl. E. 9.1 hiervor) in absehbarer Zeit tatsächlich in die äthiopische Gesellschaft reintegriert werden könnte.
E. 9.3 Schliesslich ist ein Vollzug der Wegweisung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu beleuchten. Gemäss Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 5. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin 2 seit 1. März 2018 in ambulanter Behandlung. Ihr psychischer Gesundheitszustand verbessere sich dank der regelmässigen Therapiesitzungen sowie ihrer schnellen Integration in der Schweiz trotz der belastenden familiären Situation zwar stetig, bei Wegfall der Therapie sei jedoch mit einer gravierenden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands zu rechnen, welche zur Folge hätte, dass sie in ihrer individuellen und allgemeinen Entwicklung gefährdet wäre. Ein psychischer Zusammenbruch sowie ein Verlust der Lebensperspektive wären die Folgen. Der Zugang für Kinder und Jugendliche mit psychischen Traumata in Äthiopien dürfte sich nicht einfacher gestalten als derjenige für Erwachsene und eine erneute gesundheitliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands dürfte die Folge sein. Auch unter dem Gesichtspunkt ihrer hervorragenden Integration - gemäss dem Bericht der Klassenlehrerin besuche sie seit Dezember 2019 die Sekundarstufe A, weise ausserordentliche schulische Leistungen auf und sei bestens integriert - und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung als Jugendliche, erschiene ein Herausreissen aus diesem stabilen Umfeld respektive eine Rückkehr nach Äthiopien dem Kindeswohl entgegenstehend. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre prägenden Jahre in der Schweiz verbrachte, und in schulischer Hinsicht bestens integriert ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine weitgehende Integration hinsichtlich der schweizerischen Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund würde die konkrete Gefahr bestehen, dass bei einem Vollzug der Wegweisung eine Entwurzelung aus dem hiesigen sozialen Umfeld einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik der einer Integration in die ihr nunmehr weitgehend fremdgewordene Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits, zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4).
E. 10.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine alleinerziehende Mutter handelt, welche zwar über eine Ausbildung, jedoch kaum über Arbeitserfahrung verfügt. Ferner kann sie nicht auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihr behilflich sein und sie nach ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Des Weiteren erscheint es äusserst fraglich, ob es ihr aus gesundheitlichen Gründen in absehbarer Zeit möglich sein wird, zu arbeiten und für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Tochter aufzukommen. Durch diese erschwerten Bedingungen muss sie zusätzlich aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts von inzwischen über vier Jahren mit einer grundsätzlichen Stigmatisierung als alleinerziehende, nicht verheiratete Frau in der männerdominierten äthiopischen Gesellschaft rechnen, welche durch die Arbeitsmarktsituation seit der Covid-19-Pandemie und ihr psychisches Krankheitsbild zusätzlich erschwert wird. Nach den vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien sowie der äusserst schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin 1, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären und in eine existentielle Notlage geraten würden. Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und insbesondere auch aus Sicht des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.
E. 10.2 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt ferner nicht vor.
E. 11 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht und ist nicht angemessen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 13 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen hat mit Eingabe vom 1. Mai 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Angesichts der Aktenlage und der sich im Verfahren D-2319/2020 gleich stellenden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 20.5 Stunden als zu hoch und ist entsprechend auf 11 Stunden zu kürzen. Betreffend die weiteren Aufwände wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 2'750.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 werden aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2321/2020 Urteil vom 16. Dezember 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Äthiopien, beide vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Eigenen Angaben zufolge verliessen A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin 2), beides äthiopische Staatsangehörige der Ethnie der Oromo, im September 2017 ihr Heimatland. Am 17. Oktober 2017 reisten sie gemeinsam mit der Schwester der Beschwerdeführerin 1 (N [...]) in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 23. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin 1 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihren Personalien und ihrem Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, dass sich anlässlich des Erstgesprächs deutliche Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer von Menschenhandel geworden sei. D. Am 31. Oktober 2017 fand ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. E. Am 17. November 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Frankreich gewährt. F. Nachdem die französischen Behörden am 12. Januar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO einer Übernahme zugestimmt hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 30. Januar 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie deren Vollzug an. G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 7. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-768/2018 vom 21. März 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufgehoben, die Vorinstanz angewiesen, auf die Asylgesuche einzutreten und das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. II. H. Mit Zuweisungsentscheid vom 12. April 2018 wurden die Beschwerdeführerinnen in das erweiterte Verfahren aufgenommen. Am 24. Juni 2019 fand die Bundesanhörung der Beschwerdeführerin 1 statt. I. I.a Zu ihrem Lebenslauf brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, sie sei in C._______ geboren und dort aufgewachsen. Nach ihrem Schulabschluss habe sie zuerst eine Ausbildung als (...), später eine Weiterbildung als (...) absolviert und ungefähr während fünf Jahren respektive bis zur Geburt ihrer Tochter gearbeitet. Danach sei sie als alleinerziehende Mutter von ihren Familienangehörigen finanziell unterstützt worden. Den Vater ihrer Tochter habe sie weder geheiratet, noch habe sie mit ihm zusammengelebt. Er habe die Tochter jedoch sporadisch unterstützt und stehe bis heute in gelegentlichem Kontakt zu ihr. I.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie und ihre Familienangehörigen seien in ihrem Heimatland als Oromo regelmässig diskriminiert und benachteiligt worden. Aufgrund dessen hätten sie alle zwei bis drei Monate innerhalb von C._______ umziehen müssen. Am 2. Oktober 2016 habe sie mit ihrer Schwester und deren Ehemann an einer Feier der Oromo in D._______ teilgenommen. An diesem Anlass seien mehrere tausend Personen anwesend gewesen. Plötzlich seien Schüsse gefallen und die Teilnehmenden hätten versucht wegzurennen, wobei viele Personen ums Leben gekommen seien. Die Situation sei äusserst chaotisch gewesen und sie sei von ihrer Schwester und deren Ehemann getrennt worden. Die Behörden hätten in der Folge wahllos Menschen verhaftet. Auch sie sei festgenommen, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Nach ungefähr drei Wochen habe man sie kurz vor ihrer Entlassung gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, dessen Inhalt ihr jedoch unbekannt gewesen sei. Nach ihrer Freilassung sei sie von den Behörden beobachtet und regelmässig von ihnen zu Hause aufgesucht worden. Zuletzt habe man sie im Mai beziehungsweise Juni 2017 auf einen Posten gebracht, wo sie erneut habe Unterschrift leisten müssen. Aus Angst, wieder festgenommen und misshandelt zu werden, habe sie sich entschlossen, auszureisen. Daraufhin habe sie einen Schlepper ausfindig gemacht. Sie und ihre Tochter seien mit ihm problemlos aus Äthiopien ausgereist und in Frankreich gelandet, wo sie in ein Haus gebracht und dort festgehalten worden seien. Während ihrer rund einmonatigen Gefangenschaft in der Wohnung des Schleppers sei sie (die Beschwerdeführerin 1) von ihm zu sexuellen Handlungen gezwungen sowie geschlagen worden. Auch sei sie von mehreren Männern fotografiert und gefilmt worden. Tagsüber habe sie Kleider bügeln müssen. Nach ungefähr zwei Wochen sei ihre Schwester mit einem anderen Schlepper in die Wohnung gebracht worden und habe dieselben Misshandlungen wie sie selber erleiden müssen. Eines Tages sei ihnen die Flucht geglückt, als sich nur einer der Schlepper in der Wohnung aufgehalten habe. Mit der Hilfe von Passanten hätten sie in die Schweiz gelangen können. Nebst ihrer Identitätskarte legte die Beschwerdeführerin 1 folgende Arzt- und Fachberichte ins Recht:
- Berichte der FiZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) vom 20. Dezember 2017 und 9. April 2018 und Verlaufsbericht vom 17. Dezember 2019,
- Ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis (...), E._______, die Beschwerdeführerin 1 betreffend vom 22. Januar 2018,
- Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin 2 betreffend vom 27. März 2018,
- Bericht der Gemeinschaftspraxis (...), vom 26. August 2019. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 6. April 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. K. Die Beschwerdeführerinnen fochten mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Datum Poststempel) die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie, dass ihr Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Schwester respektive ihrer Tante (D-2319/2020 [N [...]) koordiniert zu behandeln sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. Dem Ersuchen um koordiniertes Behandeln der Beschwerde ihrer Schwester respektive ihrer Tante wurde stattgegeben. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 legten die Beschwerdeführerinnen einen Arztbericht der Gemeinschaftspraxis (...), F._______, vom 9. Mai 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 1, einen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2020 die Beschwerdeführerin 2 betreffend sowie ein Schreiben der Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin 2 vom 30. April 2020 zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung ein. O. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 Stellung. P. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 replizierten die Beschwerdeführerinnen. Q. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerinnen mit Hinweis auf die neusten Entwicklungen in Äthiopien. R. Mit Eingabe vom 12. August 2021 liessen die Beschwerdeführerinnen eine Verfahrensstandanfrage einreichen. S. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin 1 (D-2319/2020, [...]) koordiniert behandelt.
4. Formell wurde das gesamte Dispositiv der streitgegenständlichen Verfügung angefochten (vgl. Rechtsbegehren 1). Inhaltlich beanstandeten die Beschwerdeführerinnen jedoch nur den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind damit in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Aussagen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Punkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange. Ausserdem seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 6.1.2 Schliesslich würden sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, welche für die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Die im Ausland lebenden Verwandten sowie der Vater der Tochter würden die Beschwerdeführerinnen finanziell unterstützen. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin 1 über ein soziales Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, zumal eine Schwester und deren Ehemann in Äthiopien lebten. Auch einer beruflichen Reintegration würde, nach ihrer psychischen Genesung, nichts im Wege stehen, zumal sie über eine Ausbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als (...) verfüge. Des Weiteren könne nicht von einer medizinischen Notlage ausgegangen werden, da eine solche bedinge, dass im Heimatland keine oder nicht ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig seien. Die diagnostizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sei in der Privatklinik Lebeza Psychiatry Speciality Clinic in Addis Abeba behandelbar. Zur Finanzierung dieser Behandlung könne ausserdem die medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerinnen monierten, die Vorinstanz habe die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft. Diese Vorgehensweise sei nicht nachvollziehbar, zumal in der Verfügung der Schwester der Beschwerdeführerin 1 die Unzulässigkeit geprüft worden und es aktenkundig sei, dass sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch ihre Tochter psychisch stark belastet seien. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verbiete auch Art. 3 EMRK eine Abschiebung im Falle, wenn für die betroffene Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder wegen fehlendem Zugang zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt werde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. So würde vorliegend die Traumatisierung der Beschwerdeführerin 1 nicht nur auf einer PTBS aufgrund ihrer sexuellen Ausbeutung als Opfer von Menschenhandel basieren, sondern auch auf den im Heimaltland belastenden Faktoren. Aufgrund der Diskriminierungen gegen Oromo im Allgemeinen habe sie sich keine berufliche Existenz aufbauen können, habe mitansehen müssen, wie ihr Vater an den Folgen von Folterungen ums Leben gekommen sei, und sei neben der dauernden Überwachung durch die äthiopischen Behörden inhaftiert gewesen. Zudem sei der ständige Wohnortswechsel hinzugekommen. Bereits diese Umstände hätten zu einem enormen psychischen Druck geführt. Sie sei seit dem 18. April 2018 in Behandlung und die behandelnde Psychotherapeutin habe in ihrem Arztbericht vom 24. September 2018 festgestellt, dass sie unter verschiedenen Traumata leide, eine Besserung nicht in Sicht sei und es bei der Therapie vorwiegend um ihre Stabilisierung gehe. Ohne fachgerechte Behandlung sei eine schwere Depression zu erwarten. Ihr gesundheitlicher Zustand sei insofern umso gravierender, da sie als Mutter eines Teenagers die Erziehungsaufgaben übernehmen müsse. Aus dem Bericht vom 26. August 2019 gehe dasselbe Resümee hervor. Zudem würde bei einer Rückkehr eine Retraumatisierung drohen und die gesamte Therapie in der Schweiz zunichtegemacht werden. In diesem Fall würde sich ihr Zustand negativ auf das Wohl ihrer Tochter auswirken. Weiter gehe aus dem Fachbericht der FiZ vom 17. Dezember 2019 hervor, dass sie an einer akuten Depression sowie unter Erschöpfung leide. Nach der (negativen) Entscheideröffnung habe umgehend ein Notfalltermin mit der behandelnden Psychotherapeutin vereinbart werden müssen. 6.2.2 Aus dem Untersuchungsbericht der Tochter vom 27. März 2018 der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie gehe ferner hervor, dass diese kaum schlafen könne sowie unter Angst- und Panikattacken leide. Ihre Behandlung sei auf den Umgang mit den Symptomen und Ressourcenaktivierung beschränkt. Angesichts der verschiedenen Arzt- und Fachberichte sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz eine Wegweisung als zulässig erachtet habe, zumal - neben dem bereits erwähnten Krankheitsverlauf - aus den Akten hervorgehe, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland neben einer Retraumatisierung ein psychisches Entgleiten mit schwerer Depression und Suizidalität die Folge sein könnte. Das Ausmass der gesundheitlichen Konsequenzen würde vorliegend eine derartige Schwere erreichen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bejahen und eine Wegweisung unzulässig sei. 6.2.3 Sodann sei gemäss Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zwar generell zumutbar, jedoch sei die besondere Situation von alleinstehenden Frauen zu beachten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würden der Beschwerdeführerin 1 Stigmatisierung, Diskriminierung sowie soziale Ausgrenzung drohen. Gemäss verschiedenen Berichten sei die Mehrzahl von rückkehrenden Frauen nach Äthiopien mit schwierigen kulturellen Rahmenbedingungen konfrontiert. Um Zugang zu einem Arbeitsplatz zu erhalten, benötige man neben genügend finanziellen Ressourcen familiäre Kontakte, und auch unter diesen Umständen sei es bei guter Qualifikation für eine Äthiopierin äusserst schwierig, eine nicht unterbezahlte Stelle zu erhalten. Dieser psychische Druck, welchem die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, erreiche das Ausmass einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz würden die Beschwerdeführerinnen über kein familiäres Netz verfügen. Lediglich die Tochter habe gelegentlich telefonischen Kontakt zu ihrem Vater und werde nur sporadisch von diesem finanziell unterstützt. Zudem gelte der Ehemann der in Schweiz anwesenden Schwester immer noch als verschwunden. Die Beschwerdeführerin 1 befinde sich seit zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung und werde engmaschig von Mitarbeiterinnen der FiZ betreut. Deshalb könne nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. Hinsichtlich des Hinweises der Vorinstanz auf die Behandlungsmöglichkeit in der psychiatrischen Privatklinik in Addis Abeba sei klarzustellen, dass eine Behandlung auch mit Rückkehrhilfe nicht bezahlbar sei. Zudem sei kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 unmittelbar nach ihrer Rückkehr dort einen Therapieplatz erhalten werde. 6.2.4 Des Weiteren habe die Vorinstanz das Kindeswohl in keiner Weise berücksichtigt, obwohl dieses ein zentrales Element in der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung darstelle. So sei zu beachten, dass die Tochter im Alter von elf Jahren Augenzeugin der sexuellen Ausbeutung ihrer Mutter gewesen und somit ebenfalls ein Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie sei wie ihre destabilisierte Mutter in psychologischer Behandlung und würde bei einer Rückkehr retraumatisiert werden, wobei zudem ein Abbruch der laufenden Therapien nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Schliesslich wäre eine altersadäquate Betreuung der Tochter nicht gewährleistet. 6.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin 1 sei in Frankreich zwar ausgebeutet worden, habe jedoch nicht nachweisen können, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Der Umstand, in der Vergangenheit ausgebeutet worden zu sein, stelle kein reales Risiko für eine erneute Ausbeutung dar, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK nicht unzulässig sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 den in Aussicht gestellten Arztbericht ihre Tochter betreffend nicht eingereicht, obwohl dies möglich gewesen wäre. 6.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass eine Kopie des Untersuchungsberichts der Beschwerdeführerin 2 vom 27. März 2018 mit Schreiben vom 9. April 2018 des kantonalen Sozialamtes der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden sei. Sodann sei ein aktueller Verlaufsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 5. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Dennoch habe die Vorinstanz zum Kindeswohl keine Stellung genommen. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnisse wird an gegebener Stelle eingegangen. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 und BVGE 2011/24 E.11.1 m.w.H.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet der Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). In Äthiopien herrscht zwar kein Krieg. Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen ist jedoch nach wie vor als sehr schwierig zu bezeichnen. In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE2011/25 E. 8.4 f.; bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; Urteil des BVGer D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.4 f.). 7.2 Auch wenn sich die Situation in Äthiopien in den letzten Jahren hinsichtlich der Arbeitslosigkeit etwas verbessert hat, haben Frauen immer noch wesentlich beschränktere Arbeitsmöglichkeiten als Männer und verdienen für dieselbe Arbeit im Schnitt nur die Hälfte des Salärs von männlichen Arbeitnehmern. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss. Ebenfalls ist sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen. Aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche alleinerziehend sind und alleine ohne einen Ehemann leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8 m.w.H.). Trotz des wirtschaftlichen Booms der letzten Jahre hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). Äthiopien ist eine konservative Gesellschaft, und Frauen sind einem hohen Mass gesellschaftlicher und beruflicher Diskriminierung ausgesetzt. Auch wenn Frauen offiziell Zugang zur Polizei und zum Gerichtssystem haben, führen die gesellschaftlichen Normen oft dazu, dass sie dieses Recht selten in Anspruch nehmen. Zudem wird die Schuld an sexuellen Übergriffen, wie Vergewaltigungen, den betroffenen Frauen angelastet und diese werden in der Folge gesellschaftlich sowie innerhalb der Familie stigmatisiert (vgl. Urteil des BVGer D-6622/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 m.w.H.). 7.3 Seit der Covid-19-Pandemie - aber auch teilweise dem Konflikt in der Tigray-Region geschuldet - hat sich die wirtschaftliche Lage erneut massiv verschlechtert. Gemäss der Weltbank führt die Covid-19-Pandemie in Äthiopien zu höheren Preisen von Grundnahrungsmitteln, gestiegener Arbeitslosigkeit, langsamerem Wirtschaftswachstum und vermehrter Armut (vgl. The World Bank, Ethiopia - Overview, https://www.worldbank.org/en/ country/ ethiopia/overview#1, abgerufen am 7. Dezember 2021). Die Nichtregierungsorganisation Care kommt in einer Studie zum Schluss, dass die Mehrheit der befragten Teilnehmerinnen seit Beginn der Pandemie signifikant weniger Lohn erhalte oder gar die Anstellung verloren habe. Alleinstehende Frauen, die einen Haushalt führten, und Frauen, die bereits vor der Covid-19-Pandemie arm oder nahe der Armutsgrenze gelebt hätten, seien am stärksten gefährdet. Zudem würden unter der massiv gestiegenen Arbeitslosigkeit in erster Linie Frauen leiden. Des Weiteren geht aus der Studie hervor, dass aufgrund der stark angestiegenen Lebensmittelpreise oft ein Mangel an genügender, täglicher Nahrung bestehe (vgl. Care Ethiopia, A Study on the Impact of COVID-19 on Women and Girls in Ethiopia, Juni 2021, https://www.careevaluations.org/wp-content/uploads/EUTF-Impact-of-COVID-19-Research-Report-Sept-06-2021.pdf; Yitbarek, Kiddus et al., Barriers and Facilitators for Implementing Mental Health Services into the Ethiopian Health Extension Program: A Qualitative Study, in: Risk Management and Healthcare Policy, 19. März 2021: S. 1199-1210, https:// www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7989539/pdf/ rmhp-14-1199.pdf, beide abgerufen am 7. Dezember 2021). 7.4 In Bezug auf die medizinische Situation in Äthiopien gaben verschiedene Quellen an, dass sich die Gesundheitsversorgung zwar verbessert habe, jedoch fänden diese Fortschritte auf tiefem Niveau statt, wobei konkret in Bezug auf die psychiatrische Versorgung im Jahr 2017 auf die Gesamtbevölkerung von rund 100 Millionen 70 bis höchstens 100 ausgebildete Psychiater fielen und die meisten in Addis Abeba praktizierten. Ebenso mangle es dem Gesundheitssystem an psychiatrischem Pflegepersonal und anderen Fachkräften für psychische Gesundheit, da oft das Interesse an einer solchen Ausbildung nicht vorhanden sei (vgl. The World Bank, Data - Ethiopia, https://data.worldbank.org/country/ethiopia; University of Toronto, Transforming health care in Ethiopia: U of T's collaboration with Addis Abeba University takes centre stage, https:// www.utoronto.ca/ news/transforming-health-care ethiopia-u-t-s-collaboration-addis-ababa-university-takes-centre-stage; https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Afrika/ Aethiopien/200529_ETH_soins_psychiatriques_fr.pdf; Yitbarek, Kiddus et al., Barriers and Facilitators for Implementing Mental Health Services into the Ethiopian Health Extension Program: A Qualitative Study, in: Risk Management and Healthcare Policy, 19. März 2021: S. 1199-1210, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7989539/ pdf/ rmhp-14-1199.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). Regelmässig würden in Äthiopien Personen mit psychischen Erkrankungen stark stigmatisiert, was oft zur Folge habe, dass ihnen eine medikamentöse Versorgung vorenthalten bleibe (vgl. The Ethiopian Herald, Mental health care within reach, http://www.ethpress.gov.et/ herald/index.php/news/national-news/item/ 7963-mental-health-care-withinreach; https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/ user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/ 200529_ETH_soins_psychiatriques_fr.pdf S.10; Young Lives [University of Oxford], Understanding Violence Affecting Children in Ethiopia: a Qualitative Study; https://www.younglives.org.uk/files/YL-WP188%20revised_0.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). Aufgrund der Covid-19-Pandemie seien die freien Plätze in öffentlichen Spitälern, in welchen psychiatrische oder psychologische Dienstleistungen angeboten würden, massiv zurückgegangen, wohingegen die Zahl der psychisch erkrankten Personen seit der Pandemie aufgrund des Notstands deutlich zugenommen habe (vgl. Tilahun, Mikyas, Treating Patients with Mental Illness during COVID-19: An Initial Experience using Telemedicine in Ethiopia, in: World Social Psychiatry, 2 (3), 2020: S. 233-234, https://www.worldsocpsychiatry.org/temp/ WorldSocPsychiatry23233 6909746_191137.pdf, alle abgerufen am 7. Dezember 2021). 8. 8.1 Vorliegend ist festzustellen, dass an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich ihrer erlittenen Ausbeutung in Frankreich nicht zu zweifeln ist. Ihre diesbezüglichen Schilderungen, welche mit denjenigen ihrer Schwester (N [...]) übereinstimmen, konnte sie überzeugend und substanziiert darlegen (vgl. act. A24/15, F67, F71-78, F87-88, F95). Auch aus den Akten der Vorinstanz sowie den eingereichten Arzt- und Fachberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden war. Demzufolge ist ebenfalls nicht in Frage zu stellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin 1 Zeugin respektive indirekt ebenfalls Opfer dieser Ausbeutung wurde. Indes machte die Beschwerdeführerin 1 keine Befürchtungen geltend, dass sie oder ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wären, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Auch der Schwester der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine drohende Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland durch ihre Schlepper stichhaltig darzulegen. Deren Annahme, ihre Peiniger hätten Verbindungen zu den heimatlichen Behörden, wobei diese in einen allfälligen Menschenhandel verstrickt sein könnten, wurde nicht substantiiert dargelegt (vgl. Urteil des BVGer D-2319/2020 gleichen Datums E. 8.1). 8.2 Das Gericht sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, an den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 - insbesondere zu den familiären und sozialen Verhältnissen im Heimatland - zu zweifeln. Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern ihr und ihrer Tochter aufgrund ihrer persönlichen Umstände die soziale und wirtschaftliche Integration in ihr Heimatland gelingen könnten. 9. 9.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob begünstigende Faktoren vorliegen, welche eine Reintegration der Beschwerdeführerinnen als möglich erscheinen lassen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass keine Gründe gegen einen Vollzug einer Wegweisung vorliegen würden, zumal die Beschwerdeführerin 1 eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als (...) habe, und neben einer geregelten Wohnsituation ausserdem finanzielle Ressourcen durch den Kindsvater und verschiedene Familienangehörige vorhanden seien. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise bei den Eltern beziehungsweise Grosseltern lebten und zu diesem Zeitpunkt über eine geeignete Wohnmöglichkeit verfügten. Jedoch erklärte die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang, dass sie alle paar Monate die Wohnung gewechselt und deshalb keinen festen Wohnsitz gehabt hätten. Zudem sei ihre Mutter nach dem Tod ihres Vaters nach Amerika ausgewandert (vgl. act. A24/15, F6-7, F13-16; A58/22, F26-37). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die zum damaligen Zeitpunkt benutzte Wohnung nicht mehr zur Verfügung steht. Sofern sich die Vorinstanz auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz im Heimatland beruft, verkennt sie, dass nur noch eine Schwester der Beschwerdeführerin 1 in C._______ lebt, wohingegen sich die anderen Geschwister und die Mutter im Ausland befinden. Aufgrund der geschilderten familiären und sozialen Umstände ist daher zu bezweifeln, dass diese Schwester in der Lage sein dürfte, den Beschwerdeführerinnen bei einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung behilflich zu sein, sondern ihnen allenfalls - wenn überhaupt - lediglich eine Wohnmöglichkeit bieten könnte (vgl. act. A58/22, F17-22). Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht verheiratet ist und keine regelmässige finanzielle Unterstützung vom Vater ihrer Tochter zu erwarten hat, zumal sich die von ihr geschilderte Unterstützung nur auf die Tochter bezieht und zudem nur sporadisch erfolgt (vgl. act. A15/1, F1.14; A24/15, F24-28; A58/22, F53-58). Es kann deshalb kaum von einer gesicherten finanziellen Unterstützung ausgegangen werden. Sodann ist es zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin 1 erneut eine Anstellung finden wird, zumal sie seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr gearbeitet hat. Ihr dürfte damit die entsprechende (aktuelle) Berufserfahrung fehlen. Angesichts der massiv verschlechterten wirtschaftlichen Situation in Äthiopien seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie (vgl. E. 7.3 hiervor) dürfte es sich noch weitaus schwieriger als vor der Krise erweisen, eine Anstellung respektive ein gesichertes Einkommen zu erzielen, zumal die Arbeitslosenrate (insbesondere bei Frauen) seit der Pandemie massiv zugenommen hat und die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen sind. 9.2 In einem nächsten Schritt ist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen zu beleuchten. Die Beschwerdeführerin 1 leidet unter einer schweren PTBS, wobei diese Diagnose bereits mit ärztlicher Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis (...) vom 22. Januar 2018 festgestellt worden war. Aus dem ärztlichen Bericht der Gemeinschaftspraxis (...) vom 26. August 2019 geht sodann hervor, dass sie eine intensive Therapie benötige und die Stabilisierung ihres Zustands im Vordergrund stehe. Zufolge des Verlaufsberichts der FiZ vom 17. Dezember 2019 verfalle sie schnell in eine emotionale Stresssituation und sei vor dem Anhörungstermin in eine akute Depression gefallen. Ihre (emotionale) Instabilität und die regelmässig auftretenden (...) würden es ihr nicht erlauben, ihrem Alltagsleben nachzugehen. Auch ihre Erschöpfungszustände würden es verunmöglichen, ihren Alltag zu organisieren. Gemäss einer Recherche der SFH stehen in Addis Abeba drei psychiatrische Kliniken zur Verfügung. Dazu gehört die von der Vorinstanz erwähnte Lebeza Psychiatric Clinic, welche über zwanzig Betten verfügt und ambulante sowie stationäre Behandlungen anbietet, jedoch sehr teuer ist (https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/200529_ETH_soins_psychiatriques _fr.pdf, S. 6 und 7, abgerufen am 7. Dezember 2021). Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin 1 sich in dieser Klinik für psychische Erkrankungen behandeln lassen und für die relativ hohen Kosten medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann, verbleibt es zweifelhaft, dass sie unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände sowie ihrer familiären Situation (vgl. E. 9.1 hiervor) in absehbarer Zeit tatsächlich in die äthiopische Gesellschaft reintegriert werden könnte. 9.3 Schliesslich ist ein Vollzug der Wegweisung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu beleuchten. Gemäss Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 5. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin 2 seit 1. März 2018 in ambulanter Behandlung. Ihr psychischer Gesundheitszustand verbessere sich dank der regelmässigen Therapiesitzungen sowie ihrer schnellen Integration in der Schweiz trotz der belastenden familiären Situation zwar stetig, bei Wegfall der Therapie sei jedoch mit einer gravierenden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands zu rechnen, welche zur Folge hätte, dass sie in ihrer individuellen und allgemeinen Entwicklung gefährdet wäre. Ein psychischer Zusammenbruch sowie ein Verlust der Lebensperspektive wären die Folgen. Der Zugang für Kinder und Jugendliche mit psychischen Traumata in Äthiopien dürfte sich nicht einfacher gestalten als derjenige für Erwachsene und eine erneute gesundheitliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands dürfte die Folge sein. Auch unter dem Gesichtspunkt ihrer hervorragenden Integration - gemäss dem Bericht der Klassenlehrerin besuche sie seit Dezember 2019 die Sekundarstufe A, weise ausserordentliche schulische Leistungen auf und sei bestens integriert - und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung als Jugendliche, erschiene ein Herausreissen aus diesem stabilen Umfeld respektive eine Rückkehr nach Äthiopien dem Kindeswohl entgegenstehend. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre prägenden Jahre in der Schweiz verbrachte, und in schulischer Hinsicht bestens integriert ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine weitgehende Integration hinsichtlich der schweizerischen Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund würde die konkrete Gefahr bestehen, dass bei einem Vollzug der Wegweisung eine Entwurzelung aus dem hiesigen sozialen Umfeld einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik der einer Integration in die ihr nunmehr weitgehend fremdgewordene Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits, zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4). 10. 10.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine alleinerziehende Mutter handelt, welche zwar über eine Ausbildung, jedoch kaum über Arbeitserfahrung verfügt. Ferner kann sie nicht auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihr behilflich sein und sie nach ihrer Rückkehr unterstützen könnte. Des Weiteren erscheint es äusserst fraglich, ob es ihr aus gesundheitlichen Gründen in absehbarer Zeit möglich sein wird, zu arbeiten und für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Tochter aufzukommen. Durch diese erschwerten Bedingungen muss sie zusätzlich aufgrund ihres längeren Auslandsaufenthalts von inzwischen über vier Jahren mit einer grundsätzlichen Stigmatisierung als alleinerziehende, nicht verheiratete Frau in der männerdominierten äthiopischen Gesellschaft rechnen, welche durch die Arbeitsmarktsituation seit der Covid-19-Pandemie und ihr psychisches Krankheitsbild zusätzlich erschwert wird. Nach den vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien sowie der äusserst schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin 1, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären und in eine existentielle Notlage geraten würden. Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls und insbesondere auch aus Sicht des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. 10.2 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Ein Grund für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG liegt ferner nicht vor.
11. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht und ist nicht angemessen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
13. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen hat mit Eingabe vom 1. Mai 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Angesichts der Aktenlage und der sich im Verfahren D-2319/2020 gleich stellenden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte Aufwand von 20.5 Stunden als zu hoch und ist entsprechend auf 11 Stunden zu kürzen. Betreffend die weiteren Aufwände wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 2'750.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 werden aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: