Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Februar 2019 ein (erstes) Asyl- gesuch in der Schweiz. Gleichentags wurden ihre Personalien aufgenom- men und am 18. April 2019 fand ein erweitertes Dublin-Gespräch statt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich an, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-3709/2019 vom 22. August 2019 ab. A.b Ein am 27. September 2019 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 15. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin nach Frankreich über- stellt. A.d Im August 2020 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und wurde am 6. August 2020 von der Kantonspolizei B._______ ver- haftet. Mit Verfügung vom 24. August 2020 – nachdem die französischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat- ten – ordnete das SEM erneut ihre Überstellung nach Frankreich an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil E-4441/2020 vom 17. September 2020 ab. A.e Ein am 19. Oktober 2020 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Verfügung vom 5. November 2020 ab. Auch gegen diese reichte die Beschwerdeführerin beim BVGer eine Beschwerde ein, welche mit Urteil E-6228/2020 vom 26. Januar 2021 abgewiesen wurde. A.f Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 wies die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung darauf hin, die Überstellungsfrist von 18 Monaten sei un- genutzt verstrichen, wodurch die Schweiz für die Behandlung des Asylge- suchs zuständig geworden sei. Sie beantragte, das Asylverfahren sei wie- deraufzunehmen und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Ferner ersuchte sie um Zuweisung in den Kanton B._______. A.g Mit Schreiben vom 26. September 2022 teilte das SEM der Beschwer- deführerin mit, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
E-5956/2022 Seite 3 B. B.a Am 10. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Begleitperson zu ihren Asylgründen an- gehört. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen gel- tend, sie gehöre der Ethnie Oromo an und stamme aus dem Dorf C._______, Zone D._______. Sie sei etwa (…) Jahre alt. Die Mutter sei bei ihrer Geburt verstorben, der Vater sei unbekannt. Sie habe die ersten fünf oder sechs Lebensjahre bei einer älteren Dame gelebt. Nach deren Tod sei sie von einer benachbarten Familie adoptiert worden. Die Adoptiveltern hätten sie schlecht behandelt und ausgenützt. Sie habe jegliche anfallen- den Arbeiten im Haushalt verrichten müssen, sei auch als uneheliches Kind beschimpft worden und erst mit zwölf Jahren in E._______ eingeschult worden. Bereits nach vier Jahren habe sie die Schule wieder verlassen müssen. Die Adoptiveltern hätten beabsichtigt, sie beschneiden zu lassen und sie mit einem älteren Mann zu verheiraten, der bereits drei Ehefrauen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei vor dieser Zwangsehe geflüchtet und habe in E._______ einen Bus bestiegen. Während der Busfahrt habe sie eine Frau namens F._______ kennengelernt, bei der sie in der Folge in G._______ gelebt und gearbeitet habe. Nach etwa sechs Monaten, unge- fähr im Jahr 2016, sei sie mit der Hilfe eines Schleppers mit gefälschten Reisepapieren nach Dubai gelangt. Dort habe sie bei einer arabischen Fa- milie als Haushälterin gearbeitet. Nach etwa zwei Jahren Aufenthalt in Dubai sei sie nach Äthiopien ausgeschafft worden. Sie habe sich in der Folge gut einen Monat lang in einem Schlepperhaus aufgehalten, ehe sie vom Schlepper wieder nach Dubai zur selben Familie gebracht worden sei. Wegen der schlechten Arbeitsbedingungen sei sie im Jahr 2019 während einer Ferienreise in der Schweiz von dieser Familie geflüchtet. B.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom
23. Mai 2019 und ein Schreiben der Seelsorgerin des BAZ H._______ vom
16. Oktober 2020 zu den Akten. B.d Ihre Gesundheit betreffend gab sie an, sie leide an Myomen und Endometriose im Unterleib und sei psychisch angeschlagen. Dazu reichte sie ärztliche Berichte vom 1. und vom 8. November 2022 zu den vor- instanzlichen Akten.
E-5956/2022 Seite 4 B.e Alle entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zuge- stellt und am 17. November 2022 wurde ihr der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin liess am 8. No- vember 2022 ihre Stellungnahme zuhanden des SEM einreichen. C. Mit Verfügung vom 21. November 2022 (eröffnet am 23. November 2022) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch als unzumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. D. D.a Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 23. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2022, die Anerkennung ihrer Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sie die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 27. Dezember 2022 wurde der Eingang des Rechtsmittels durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt folgendermas- sen:
E. 5.1.1 An den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben bei den Adoptiveltern bestünden gewisse Zweifel, weil die diesbezüglichen Ausfüh- rungen ungereimt und ungenau ausgefallen seien. So habe sie zunächst angegeben, sie habe erfahren, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt verstorben, über den Vater habe ihr niemand etwas erzählt. Dann habe sie angefügt, als uneheliches Kind beschimpft worden zu sein, um anschliessend vorzu- bringen, sie habe gehört, die Mutter sei verheiratet gewesen. Im Weiteren sei wenig nachvollziehbar, weshalb sie zur Adoptivfamilie, bei der sie um die zehn Jahre gelebt haben wolle, keine genaueren Angaben habe machen können. So habe sie nicht angeben können, ob die anderen vier Kinder der Adoptivfamilie die leiblichen Kinder ihrer Adoptiveltern gewesen seien und welches das ungefähre Alter dieser Kinder gewesen sei; sie habe sogar erklärt, die Namen von drei Kindern vergessen zu haben. Dies erwecke den Eindruck, dass sich die Ereignisse nicht wie geschildert zu- getragen hätten.
E. 5.1.2 Letztlich könne die Frage der Glaubhaftigkeit, namentlich auch hin- sichtlich der drohenden Beschneidung und Zwangsverheiratung offenblei- ben, zumal es diesen Vorbringen am Kriterium der begründeten Furcht
– diese verlange ein subjektives und ein objektives Element – fehle. Eine Person müsse sich vor Verfolgung in der Zukunft fürchten (subjektives Ele- ment) und gleichzeitig müsse die Gefahr für andere erkennbar sein sowie bei jeder vernünftig denkenden Person in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen (objektives Element). In diesem Kontext habe die Beschwerdeführerin dargelegt, nach der Flucht von den Adoptiveltern sei sie nach G._______ gegangen. Dort habe sie etwa sechs Monate lang gelebt und gearbeitet, bevor sie nach Dubai ausgereist sei. Seit Verlassen des Heimatdorfes habe sie keinen
E-5956/2022 Seite 7 Kontakt mehr zu ihren Adoptiveltern gehabt. In G._______ habe sie ge- mäss ihren Schilderungen offenkundig gegen aussen sichtbar gearbeitet, wobei es zu keinen nennenswerten Ereignissen gekommen sei, die darauf schliessen liessen, dass die Adoptiveltern oder andere Drittpersonen nach ihr gesucht hätten. Auch wenn sie sich subjektiv unfrei und nicht in Sicher- heit gefühlt habe, sei in objektiver Sichtweise festzustellen, dass ihre Be- fürchtung, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beschneidung und Zwangsverheiratung Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, unbegründet erscheine. Es sei mithin vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich einer allfälligen Verfolgung durch ihre Adopti- veltern mit dem Verlassen des Heimatdorfs und dem Umzug in die Stadt G._______ habe entziehen können. Damit habe bereits zum Zeitpunkt vor etwa sechs Jahren trotz der geografischen Nähe von G._______ zum Hei- matdorf der Beschwerdeführerin eine sichere innerstaatliche Aufenthalts- alternative vorgelegen. Umso weniger begründet erscheine ihre Furcht nunmehr nach der mehrjährigen Landesabwesenheit.
E. 5.1.3 Zusammenfassend würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. An die- ser Einschätzung vermöge das eingereichte Schreiben einer Seelsorgerin nichts zu ändern, komme dem (sich nicht auf ihre Fluchtvorbringen im Heimatstaat beziehenden) Dokument doch nur der Beweiswert eines Gefälligkeitsschreibens zu. Soweit sie mit einem Bericht der FIZ die vorge- brachte Ausbeutungssituation in Dubai untermauere, sei festzuhalten, dass diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, da sich die geschilderten Vorfälle nicht in Ihrem Heimatstaat ereignet hätten. Die Beschwerdeführerin erfülle nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird Folgendes geltend gemacht:
E. 5.2.1 Die Vorinstanz habe in ihrer Begründung gewisse Zweifel an den Vor- bringen der Beschwerdeführerin ins Feld geführt, indessen in der Folge unterlassen, eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen. Mit entsprechenden Ausführungen wird in der Beschwerde dabei der Schluss gezogen, bei genauer und sorgfältiger Auswertung gebe es keine Unklar- heiten, die sich nicht durch Ungenauigkeiten in der Übersetzung respektive Protokollierung oder durch kulturelle Unterschiede erklären liessen. Dies sei bereits in der Stellungnahme zum Entwurf dargelegt worden, wobei die Vorinstanz erklärt habe, es sei während der Rückübersetzung zu keinerlei Beanstandungen gekommen; dies treffe nicht zu, zumal sowohl die Be- schwerdeführerin als auch die Rechtsvertreterin Korrekturen angebracht
E-5956/2022 Seite 8 hätten, die Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Der Schlussfolgerung, eine verpasste Korrektur lasse auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Aus- sagen schliessen, sei zu widersprechen. Es sei der Beschwerdeführerin erkennbar schwergefallen, über die Zwangsheirat und Beschneidung zu sprechen, und die Befragerin habe diesen Fragenkreis nicht weiter vertieft; damit könne der Beschwerdeführerin nicht im Nachhinein Unglaubhaf- tigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen vorgeworfen werden. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in sich schlüssig und plausibel ausgefallen. Die Vorinstanz hätte die Prüfung der Glaubwürdigkeit mit Blick auf die angehobenen Zweifel angemessen prüfen müssen und dabei den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG Rechnung tragen sowie die Aussagen in den kulturellen Kontext einbetten müssen; dies habe sie unterlassen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin sei bereits als kleines Kind Gewalt und Aus- beutung ausgesetzt gewesen. Sie habe kaum Zugang zu Schulbildung oder Schutzstrukturen gehabt. Die Gewalt und Ausbeutung habe zum Zeit- punkt der bevorstehenden Zwangsverheiratung eine Intensität erreicht, dass sie um ihr Leben gefürchtet habe und sie vorher geflüchtet sei. In der Folge sei sie während der innerstaatlichen Fluchtalternative in die Hände von Schleppern geraten und nach Dubai gebracht worden, wo sie als Haushaltsangestellte ausgebeutet worden sei. Nach der Rückführung nach Äthiopien sei sie in einem Schlepperhaus festgehalten und anschliessend zur Rückkehr nach Dubai gezwungen worden. Dieses Element habe die Vorinstanz nicht geprüft, sondern argumentiert, die Ausbeutungssituation habe sich nicht im Heimatland ereignet und sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter habe das SEM es unterlassen, die Folgen des Men- schenhandels für die Beschwerdeführerin zu prüfen. Eine solche hätte in einer Gesamtbetrachtung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung jedoch berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei aus- gebeutet und verkauft worden; Zwangsverheiratung und Genitalverstüm- melung hätten unmittelbar gedroht, was sie zur Flucht geführt habe. Die innerstaatliche Flucht habe ihr keine Sicherheit gegeben und in der Folge sei sie Opfer von Menschenhandel durch eine Schlepperbande in Äthio- pien geworden. Die Verfolgung – im Heimatstaat – bestehe damit nebst derjenigen durch die Adoptivfamilie im zu befürchtenden Re-Trafficking, in Vergeltungs- und Einschüchterungsmassnahmen durch die Schlepper und in sozialem Ausschluss. Einen wirksamen staatlichen Schutz gebe es nicht. Im Einschätzungsbericht der FIZ würden die Vorbringen der Be- schwerdeführerin untermauert.
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E. 5.2.3 Die Vorinstanz gehe davon aus, aufgrund des Zeitablaufs sei die be- gründete Furcht vor Verfolgung durch die Adoptivfamilie nicht mehr gege- ben, zumal diese sie damals in G._______ nicht gefunden habe und es zudem während des Aufenthalts in G._______ zu keinen Vorfällen gekom- men sei. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei die subjektive Angst der Beschwerdeführerin jedoch objektiv nachvollziehbar. Sie sei in G._______ zur Arbeit gezwungen gewesen um ihr Überleben zu sichern. Die Arbeitgeberin habe ihren Lohn einbehalten und damit später die Reise nach Dubai bezahlt. Die Vorinstanz habe ungenügend begründet, warum der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise nicht gegeben sein solle. Dabei würden mehrere plausible objektive Gründe erklären, warum die Beschwerdeführerin damals so gehandelt habe und G._______ trotz ihrer Angst nicht habe verlassen können. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie als allein geflüchtetes Mädchen enorm grossen Gefahren ausgesetzt gewesen wäre. Die Vorinstanz vermöge auch nicht zu begründen, warum die Verfolgungsmotive heute nicht mehr gegeben und die Gefahr einer Zwangsheirat und Beschneidung durch das blosse Verstreichen von mehr Zeit nicht mehr gegeben sein solle.
E. 5.2.4 Die begründete Furcht vor Verfolgung durch die Schlepper habe die Vorinstanz nicht thematisiert, der Wortlaut im Asylentscheid deute darauf hin, dass dieses Verfolgungselement nicht in die Beurteilung der Flücht- lingseigenschaft miteinbezogen worden sei. Gemäss der Verfügung habe sich die Beschwerdeführerin nach der Ausschaffung von Dubai nach Äthi- opien für ungefähr einen Monat bei einem Schlepper "aufgehalten", bevor sie erneut nach Dubai zur selben Familie "zurückgekehrt" sei. Indessen sei weder der Aufenthalt noch die Rückkehr mit Freiwilligkeit verbunden gewe- sen; die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich mit der allgemein bekannten Gefahr des Re-Trafficking decken. Die Vor- instanz führe aus, dieser Gefahr sei mit der Anordnung der vorläufigen Auf- nahme Rechnung getragen worden. Es leuchte jedoch nicht ein, weshalb dieses Risiko nur bei der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber bei der begründeten Furcht vor Verfolgung anerkannt werde.
E. 5.2.5 Es sei insgesamt vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfol- gung und fehlender innerstaatlicher Schutzalternative auszugehen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
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E. 6 Das Bundesveraltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu folgen- den Schlussfolgerungen:
E. 6.1.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung und der in diesem Kontext gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar gewisse Zweifel an einigen Vorbringen der Beschwer- deführer dargelegt, diese indessen in ihrer Argumentation nicht als aus- schlaggebend weitergeführt, sondern die Asylvorbringen unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz geprüft und gewürdigt hat, wodurch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen hinsicht- lich der Glaubhaftigkeitskriterien nicht nötig war. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist bei diesem Vorgehen nicht erkennbar.
E. 6.1.2 Soweit der Rückweisungsantrag auch damit begründet worden ist, dass das SEM die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht hinreichend erläutert habe, was unter dem Gesichtspunkt der Rechts- sicherheit bedenklich sei (vgl. Beschwerde S. 20), ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss der publizierten Länderpraxis des Bundesverwaltungsge- richts ist der Vollzug der Wegweisung alleinstehender Frau nach Äthiopien nur unter begünstigenden Umständen als zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5, Referenzurteil BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und statt vieler etwa die Urteile BVGer D-6622/2019 vom 14. Ok- tober 2020 E. 8.5 oder D-2321/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1 ff.). Nachdem alle bisherigen Eingaben und Rechtsmittel der Beschwerdefüh- rerin in erster Linie mit ihrer besonderen Verwundbarkeit begründet worden sind und in ihrer Heimatregion keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, liegt der Grund für die vorinstanzliche Qualifikation des Vollzugs der Weg- weisung als unzumutbar vor dem Hintergrund der konstanten Länderpraxis auf der Hand (vgl. angefochtene Verfügung S. 7: "Im vorliegenden Fall er- achtet das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sind Sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen"). Die Rechtssicherheit ist nicht in Gefahr. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist nicht ersichtlich.
E. 6.1.3 Das Eventual-Kassationsbegehren ist abzuweisen.
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E. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die ihre Situation in Äthiopien betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Tat deut- lich weniger Realitätskennzeichen aufweisen als beispielsweise die Be- schreibung des Lebensalltags bei ihrer Arbeitgeberfamilie in Dubai und in der Schweiz (was kaum allein darauf zurückzuführen ist, dass diese an- geblichen Erlebnisse im Zeitpunkt der Anhörung zeitlich länger zurück- lagen). Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbingen kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen aber letztlich offenbleiben.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin hat schlechte Behandlung durch ihre Adop- tiveltern geltend gemacht, die sie etwa in den Jahren 2004/05 bis 2015/16 erlebt habe. Sie habe bei diesen jegliche anfallenden Arbeiten verrichten müssen und nur vier Jahre lang die Schule besuchen dürfen. Mit der Vor- instanz ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen (privat- familiären) Nachteilen, die letztlich in eine drohende Zwangsbeschneidung und -verheiratung gemündet hätten, bereits durch ihre Flucht innerhalb Äthiopiens entgehen konnte. Sie fand in der Stadt G._______ eine Flucht- alternative, wo sie sich sechs bis sieben Monate lang aufhalten und in die- ser Zeit Arbeiten nachgehen konnte, die viel Kontakt zu Fremden (Kund- schaft im Hotel- und Restaurationsbetrieb) sowie verschiedenen Passan- ten (Teeverkauf auf der Strasse) mit sich gebracht hätten. Für diesen Zeit- raum hat die Beschwerdeführerin keine Nachteile namentlich seitens der Adoptivfamilie geltend gemacht, vor der sie geflüchtet sei; ihren Aussagen ist bezeichnenderweise zu entnehmen, dass sie offenbar eher mit Belästi- gungen seitens der Hotelgäste gerechnet hätte, wenn sie nicht nach Dubai gegangen wäre (vgl. Protokoll Anhörung A5/16 ad F126). Die Furcht vor der Adoptivfamilie mag im Kontext der vorliegenden Umstände subjektiv verständlich sein; objektiv ist jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit von einem weiter andauernden Behelligungsinteresse jener Familie auszugehen. Die Beschwerdeführerin schloss selber bloss die Möglichkeit nicht aus, dass diese Familie noch nach ihr suche (vgl. a.a.O. ad F111). Falls von der Authentizität der Angaben zur Zeit vor der (ersten) Ausreise nach Dubai auszugehen wäre, würde sich daraus im Übrigen eher erge- ben, dass die Beschwerdeführerin für die Adoptiveltern über die Jahre zu einer Belastung wurde, und sie die Adoptivtochter durch Verheiratung los- zuwerden versuchten (vgl. a.a.O. ad F98: "Als kleines Kind habe ich ge- dacht, dass sie mich wie Eltern grossziehen, auf mich aufpassen oder min- destens, dass sie mich wie ihr eigenes Kind erziehen, aber nach und nach hat sie mir nähergebracht, dass ich nicht ihr Kind bin, dass sie mich adop- tiert hat und ich heiraten muss […]").
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E. 6.3.2 Im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes war auch der gemäss Rechtsprechung erforderliche zeitliche und inhaltliche Kausalzusammen- hang zu einer allfälligen Vorverfolgung durch die Adoptivfamilie nicht mehr gegeben.
E. 6.3.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – na- mentlich während ihres Aufenthalts in der Stadt G._______ – nie den Ver- such unternommen hat, die Behelligungen der Adoptiveltern bei irgendei- ner behördlichen Stelle zu melden. Sie machte dazu geltend, die Polizei kenne Kultur und Tradition und hätte nicht geholfen; im Dorf habe sie nie Polizei gesehen (vgl. a.a.O. ad F128). Es wäre ihr jedoch durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich – nötigenfalls mit Hilfe ihrer Arbeitgeberin in G._______ – nach solchen Schutzmöglichkeiten zu erkundigen und um Hilfe nachzusuchen. Unter den gegebenen Umständen kann sie sich nicht auf unterlassene Schutzgewährung von staatlicher Seite berufen.
E. 6.3.4 Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre später von Dubai nach Äthiopien zurückgekehrt ist. Sie habe sich zwar vor der Ausschaffung nach Dubai nur einen Monat lang im Heimatland aufge- halten. In dieser Zeit kam es aber jedenfalls nicht zu weiteren Behelligun- gen durch die Adoptivfamilie. Sie hat auch nicht angegeben, sich in dieser Zeit vor solchen gefürchtet zu haben.
E. 6.3.5 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, vor ihrer "Rückführung" in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. ad F23) – zum Bei- spiel während des Verfahrens, das zum erzwungenen Verlassen dieses Landes führte, oder mit Hilfe des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (vgl. < https://www.unhcr.org/united-arab-emira- tes.html >, besucht am 18. Januar 2023) – mindestens den Versuch unter- nommen zu haben, in den Vereinigten Arabischen Emiraten internationalen Schutz zu erlangen.
E. 6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den hypothetischen Fall einer Rückkehr der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwer- deführerin in den Heimatstaat – sechs Jahre nach Verlassen des Heimat- dorfs – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass sie dort in absehbarer Zukunft durch ihre frühere Adoptivfamilie verfolgt würde.
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E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Menschenhändler, die sie nach Dubai zu ihrer Arbeitgeberfamilie gebracht hätten, hätten sie bei ihrer Ausschaffung sozusagen entführt, in Äthiopien in einem "Schlep- perhaus" (vgl. Protokoll Anhörung ad F23) festgehalten und sie dann zwangsweise wieder nach Dubai zu dieser Familie rücküberstellt.
E. 6.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass diese Schilderung gänzlich unplausibel ist. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin sich bei einer der vier Passkontrollen, die mit der Ausreise aus den und der Wiedereinreise in die Vereinigten Arabischen Emirate verbunden waren, den Grenzbehörden des Heimat- oder Drittstaates als Entführungs- opfer zu erkennen gegeben hätte, wenn ihre diesbezüglichen Angaben authentisch wären.
E. 6.4.3 Abgesehen davon wäre – bei Wahrunterstellung – nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin bei der hypothetischen erneuten Rückkehr in den Heimatstaat wiederum dieser Schlepperbande in die Hände fallen sollte. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ableiten.
E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von der Familie in Dubai, bei der sie als Haushaltangestellte gearbeitet habe, schlecht be- handelt worden ist festzuhalten, dass auch diese Vorbringen ungeachtet der Glaubhaftigkeit der einzelnen Schilderungen nicht unter den Flücht- lingsbegriff im Sinn von Art. 3 AsylG subsumiert werden können. Der Fest- stellung der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Nachteile sich nicht im Heimatstaat, sondern in einem Drittstaat ereignet haben und damit für die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht relevant sind. Im Übrigen steht eine wegweisungsrechtlich erzwungene Rückkehr aus der Schweiz nach Dubai ohnehin nicht zur Debatte.
E. 6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht in Würdigung aller rechtsrele- vanten Umstände zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht ge- nügen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abge- lehnt.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwer- deführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli- gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen, da das SEM den Vollzug der Weg- weisung, wie erwähnt, als unzumutbar qualifizierte. Es erübrigen sich da- her weitere Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis- sen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich somit als gegenstandslos.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwer- deführerin – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5956/2022 Urteil vom 19. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Februar 2019 ein (erstes) Asylgesuch in der Schweiz. Gleichentags wurden ihre Personalien aufgenommen und am 18. April 2019 fand ein erweitertes Dublin-Gespräch statt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich an, das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-3709/2019 vom 22. August 2019 ab. A.b Ein am 27. September 2019 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 15. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin nach Frankreich überstellt. A.d Im August 2020 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein und wurde am 6. August 2020 von der Kantonspolizei B._______ verhaftet. Mit Verfügung vom 24. August 2020 - nachdem die französischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hatten - ordnete das SEM erneut ihre Überstellung nach Frankreich an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil E-4441/2020 vom 17. September 2020 ab. A.e Ein am 19. Oktober 2020 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Verfügung vom 5. November 2020 ab. Auch gegen diese reichte die Beschwerdeführerin beim BVGer eine Beschwerde ein, welche mit Urteil E-6228/2020 vom 26. Januar 2021 abgewiesen wurde. A.f Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 wies die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung darauf hin, die Überstellungsfrist von 18 Monaten sei ungenutzt verstrichen, wodurch die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig geworden sei. Sie beantragte, das Asylverfahren sei wiederaufzunehmen und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Ferner ersuchte sie um Zuweisung in den Kanton B._______. A.g Mit Schreiben vom 26. September 2022 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. B. B.a Am 10. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Begleitperson zu ihren Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie Oromo an und stamme aus dem Dorf C._______, Zone D._______. Sie sei etwa (...) Jahre alt. Die Mutter sei bei ihrer Geburt verstorben, der Vater sei unbekannt. Sie habe die ersten fünf oder sechs Lebensjahre bei einer älteren Dame gelebt. Nach deren Tod sei sie von einer benachbarten Familie adoptiert worden. Die Adoptiveltern hätten sie schlecht behandelt und ausgenützt. Sie habe jegliche anfallenden Arbeiten im Haushalt verrichten müssen, sei auch als uneheliches Kind beschimpft worden und erst mit zwölf Jahren in E._______ eingeschult worden. Bereits nach vier Jahren habe sie die Schule wieder verlassen müssen. Die Adoptiveltern hätten beabsichtigt, sie beschneiden zu lassen und sie mit einem älteren Mann zu verheiraten, der bereits drei Ehefrauen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei vor dieser Zwangsehe geflüchtet und habe in E._______ einen Bus bestiegen. Während der Busfahrt habe sie eine Frau namens F._______ kennengelernt, bei der sie in der Folge in G._______ gelebt und gearbeitet habe. Nach etwa sechs Monaten, ungefähr im Jahr 2016, sei sie mit der Hilfe eines Schleppers mit gefälschten Reisepapieren nach Dubai gelangt. Dort habe sie bei einer arabischen Familie als Haushälterin gearbeitet. Nach etwa zwei Jahren Aufenthalt in Dubai sei sie nach Äthiopien ausgeschafft worden. Sie habe sich in der Folge gut einen Monat lang in einem Schlepperhaus aufgehalten, ehe sie vom Schlepper wieder nach Dubai zur selben Familie gebracht worden sei. Wegen der schlechten Arbeitsbedingungen sei sie im Jahr 2019 während einer Ferienreise in der Schweiz von dieser Familie geflüchtet. B.c Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 23. Mai 2019 und ein Schreiben der Seelsorgerin des BAZ H._______ vom 16. Oktober 2020 zu den Akten. B.d Ihre Gesundheit betreffend gab sie an, sie leide an Myomen und Endometriose im Unterleib und sei psychisch angeschlagen. Dazu reichte sie ärztliche Berichte vom 1. und vom 8. November 2022 zu den vor-instanzlichen Akten. B.e Alle entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zugestellt und am 17. November 2022 wurde ihr der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin liess am 8. November 2022 ihre Stellungnahme zuhanden des SEM einreichen. C. Mit Verfügung vom 21. November 2022 (eröffnet am 23. November 2022) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch als unzumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. D. D.a Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 23. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2022, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sie die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Am 27. Dezember 2022 wurde der Eingang des Rechtsmittels durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Asylpunkt folgendermassen: 5.1.1 An den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben bei den Adoptiveltern bestünden gewisse Zweifel, weil die diesbezüglichen Ausführungen ungereimt und ungenau ausgefallen seien. So habe sie zunächst angegeben, sie habe erfahren, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt verstorben, über den Vater habe ihr niemand etwas erzählt. Dann habe sie angefügt, als uneheliches Kind beschimpft worden zu sein, um anschliessend vorzubringen, sie habe gehört, die Mutter sei verheiratet gewesen. Im Weiteren sei wenig nachvollziehbar, weshalb sie zur Adoptivfamilie, bei der sie um die zehn Jahre gelebt haben wolle, keine genaueren Angaben habe machen können. So habe sie nicht angeben können, ob die anderen vier Kinder der Adoptivfamilie die leiblichen Kinder ihrer Adoptiveltern gewesen seien und welches das ungefähre Alter dieser Kinder gewesen sei; sie habe sogar erklärt, die Namen von drei Kindern vergessen zu haben. Dies erwecke den Eindruck, dass sich die Ereignisse nicht wie geschildert zugetragen hätten. 5.1.2 Letztlich könne die Frage der Glaubhaftigkeit, namentlich auch hinsichtlich der drohenden Beschneidung und Zwangsverheiratung offenbleiben, zumal es diesen Vorbringen am Kriterium der begründeten Furcht - diese verlange ein subjektives und ein objektives Element - fehle. Eine Person müsse sich vor Verfolgung in der Zukunft fürchten (subjektives Element) und gleichzeitig müsse die Gefahr für andere erkennbar sein sowie bei jeder vernünftig denkenden Person in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen (objektives Element). In diesem Kontext habe die Beschwerdeführerin dargelegt, nach der Flucht von den Adoptiveltern sei sie nach G._______ gegangen. Dort habe sie etwa sechs Monate lang gelebt und gearbeitet, bevor sie nach Dubai ausgereist sei. Seit Verlassen des Heimatdorfes habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Adoptiveltern gehabt. In G._______ habe sie gemäss ihren Schilderungen offenkundig gegen aussen sichtbar gearbeitet, wobei es zu keinen nennenswerten Ereignissen gekommen sei, die darauf schliessen liessen, dass die Adoptiveltern oder andere Drittpersonen nach ihr gesucht hätten. Auch wenn sie sich subjektiv unfrei und nicht in Sicherheit gefühlt habe, sei in objektiver Sichtweise festzustellen, dass ihre Befürchtung, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beschneidung und Zwangsverheiratung Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, unbegründet erscheine. Es sei mithin vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich einer allfälligen Verfolgung durch ihre Adoptiveltern mit dem Verlassen des Heimatdorfs und dem Umzug in die Stadt G._______ habe entziehen können. Damit habe bereits zum Zeitpunkt vor etwa sechs Jahren trotz der geografischen Nähe von G._______ zum Heimatdorf der Beschwerdeführerin eine sichere innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorgelegen. Umso weniger begründet erscheine ihre Furcht nunmehr nach der mehrjährigen Landesabwesenheit. 5.1.3 Zusammenfassend würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Schreiben einer Seelsorgerin nichts zu ändern, komme dem (sich nicht auf ihre Fluchtvorbringen im Heimatstaat beziehenden) Dokument doch nur der Beweiswert eines Gefälligkeitsschreibens zu. Soweit sie mit einem Bericht der FIZ die vorgebrachte Ausbeutungssituation in Dubai untermauere, sei festzuhalten, dass diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme, da sich die geschilderten Vorfälle nicht in Ihrem Heimatstaat ereignet hätten. Die Beschwerdeführerin erfülle nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird Folgendes geltend gemacht: 5.2.1 Die Vorinstanz habe in ihrer Begründung gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Feld geführt, indessen in der Folge unterlassen, eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen. Mit entsprechenden Ausführungen wird in der Beschwerde dabei der Schluss gezogen, bei genauer und sorgfältiger Auswertung gebe es keine Unklarheiten, die sich nicht durch Ungenauigkeiten in der Übersetzung respektive Protokollierung oder durch kulturelle Unterschiede erklären liessen. Dies sei bereits in der Stellungnahme zum Entwurf dargelegt worden, wobei die Vorinstanz erklärt habe, es sei während der Rückübersetzung zu keinerlei Beanstandungen gekommen; dies treffe nicht zu, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Rechtsvertreterin Korrekturen angebracht hätten, die Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Der Schlussfolgerung, eine verpasste Korrektur lasse auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Aussagen schliessen, sei zu widersprechen. Es sei der Beschwerdeführerin erkennbar schwergefallen, über die Zwangsheirat und Beschneidung zu sprechen, und die Befragerin habe diesen Fragenkreis nicht weiter vertieft; damit könne der Beschwerdeführerin nicht im Nachhinein Unglaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen vorgeworfen werden. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin in sich schlüssig und plausibel ausgefallen. Die Vorinstanz hätte die Prüfung der Glaubwürdigkeit mit Blick auf die angehobenen Zweifel angemessen prüfen müssen und dabei den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG Rechnung tragen sowie die Aussagen in den kulturellen Kontext einbetten müssen; dies habe sie unterlassen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin sei bereits als kleines Kind Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt gewesen. Sie habe kaum Zugang zu Schulbildung oder Schutzstrukturen gehabt. Die Gewalt und Ausbeutung habe zum Zeitpunkt der bevorstehenden Zwangsverheiratung eine Intensität erreicht, dass sie um ihr Leben gefürchtet habe und sie vorher geflüchtet sei. In der Folge sei sie während der innerstaatlichen Fluchtalternative in die Hände von Schleppern geraten und nach Dubai gebracht worden, wo sie als Haushaltsangestellte ausgebeutet worden sei. Nach der Rückführung nach Äthiopien sei sie in einem Schlepperhaus festgehalten und anschliessend zur Rückkehr nach Dubai gezwungen worden. Dieses Element habe die Vorinstanz nicht geprüft, sondern argumentiert, die Ausbeutungssituation habe sich nicht im Heimatland ereignet und sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weiter habe das SEM es unterlassen, die Folgen des Menschenhandels für die Beschwerdeführerin zu prüfen. Eine solche hätte in einer Gesamtbetrachtung einer geschlechtsspezifischen Verfolgung jedoch berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei aus-gebeutet und verkauft worden; Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung hätten unmittelbar gedroht, was sie zur Flucht geführt habe. Die innerstaatliche Flucht habe ihr keine Sicherheit gegeben und in der Folge sei sie Opfer von Menschenhandel durch eine Schlepperbande in Äthiopien geworden. Die Verfolgung - im Heimatstaat - bestehe damit nebst derjenigen durch die Adoptivfamilie im zu befürchtenden Re-Trafficking, in Vergeltungs- und Einschüchterungsmassnahmen durch die Schlepper und in sozialem Ausschluss. Einen wirksamen staatlichen Schutz gebe es nicht. Im Einschätzungsbericht der FIZ würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauert. 5.2.3 Die Vorinstanz gehe davon aus, aufgrund des Zeitablaufs sei die begründete Furcht vor Verfolgung durch die Adoptivfamilie nicht mehr gegeben, zumal diese sie damals in G._______ nicht gefunden habe und es zudem während des Aufenthalts in G._______ zu keinen Vorfällen gekommen sei. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei die subjektive Angst der Beschwerdeführerin jedoch objektiv nachvollziehbar. Sie sei in G._______ zur Arbeit gezwungen gewesen um ihr Überleben zu sichern. Die Arbeitgeberin habe ihren Lohn einbehalten und damit später die Reise nach Dubai bezahlt. Die Vorinstanz habe ungenügend begründet, warum der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise nicht gegeben sein solle. Dabei würden mehrere plausible objektive Gründe erklären, warum die Beschwerdeführerin damals so gehandelt habe und G._______ trotz ihrer Angst nicht habe verlassen können. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie als allein geflüchtetes Mädchen enorm grossen Gefahren ausgesetzt gewesen wäre. Die Vorinstanz vermöge auch nicht zu begründen, warum die Verfolgungsmotive heute nicht mehr gegeben und die Gefahr einer Zwangsheirat und Beschneidung durch das blosse Verstreichen von mehr Zeit nicht mehr gegeben sein solle. 5.2.4 Die begründete Furcht vor Verfolgung durch die Schlepper habe die Vorinstanz nicht thematisiert, der Wortlaut im Asylentscheid deute darauf hin, dass dieses Verfolgungselement nicht in die Beurteilung der Flücht-lingseigenschaft miteinbezogen worden sei. Gemäss der Verfügung habe sich die Beschwerdeführerin nach der Ausschaffung von Dubai nach Äthiopien für ungefähr einen Monat bei einem Schlepper "aufgehalten", bevor sie erneut nach Dubai zur selben Familie "zurückgekehrt" sei. Indessen sei weder der Aufenthalt noch die Rückkehr mit Freiwilligkeit verbunden gewesen; die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich mit der allgemein bekannten Gefahr des Re-Trafficking decken. Die Vor-instanz führe aus, dieser Gefahr sei mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Es leuchte jedoch nicht ein, weshalb dieses Risiko nur bei der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht aber bei der begründeten Furcht vor Verfolgung anerkannt werde. 5.2.5 Es sei insgesamt vom Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung und fehlender innerstaatlicher Schutzalternative auszugehen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
6. Das Bundesveraltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu folgenden Schlussfolgerungen: 6.1 6.1.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung und der in diesem Kontext gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar gewisse Zweifel an einigen Vorbringen der Beschwerdeführer dargelegt, diese indessen in ihrer Argumentation nicht als ausschlaggebend weitergeführt, sondern die Asylvorbringen unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz geprüft und gewürdigt hat, wodurch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen hinsichtlich der Glaubhaftigkeitskriterien nicht nötig war. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist bei diesem Vorgehen nicht erkennbar. 6.1.2 Soweit der Rückweisungsantrag auch damit begründet worden ist, dass das SEM die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht hinreichend erläutert habe, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bedenklich sei (vgl. Beschwerde S. 20), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der publizierten Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung alleinstehender Frau nach Äthiopien nur unter begünstigenden Umständen als zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5, Referenzurteil BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und statt vieler etwa die Urteile BVGer D-6622/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 8.5 oder D-2321/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1 ff.). Nachdem alle bisherigen Eingaben und Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in erster Linie mit ihrer besonderen Verwundbarkeit begründet worden sind und in ihrer Heimatregion keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, liegt der Grund für die vorinstanzliche Qualifikation des Vollzugs der Wegweisung als unzumutbar vor dem Hintergrund der konstanten Länderpraxis auf der Hand (vgl. angefochtene Verfügung S. 7: "Im vorliegenden Fall erachtet das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb sind Sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen"). Die Rechtssicherheit ist nicht in Gefahr. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 6.1.3 Das Eventual-Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die ihre Situation in Äthiopien betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Tat deutlich weniger Realitätskennzeichen aufweisen als beispielsweise die Beschreibung des Lebensalltags bei ihrer Arbeitgeberfamilie in Dubai und in der Schweiz (was kaum allein darauf zurückzuführen ist, dass diese angeblichen Erlebnisse im Zeitpunkt der Anhörung zeitlich länger zurück-lagen). Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbingen kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen aber letztlich offenbleiben. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin hat schlechte Behandlung durch ihre Adoptiveltern geltend gemacht, die sie etwa in den Jahren 2004/05 bis 2015/16 erlebt habe. Sie habe bei diesen jegliche anfallenden Arbeiten verrichten müssen und nur vier Jahre lang die Schule besuchen dürfen. Mit der Vor-instanz ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen (privat-familiären) Nachteilen, die letztlich in eine drohende Zwangsbeschneidung und -verheiratung gemündet hätten, bereits durch ihre Flucht innerhalb Äthiopiens entgehen konnte. Sie fand in der Stadt G._______ eine Fluchtalternative, wo sie sich sechs bis sieben Monate lang aufhalten und in dieser Zeit Arbeiten nachgehen konnte, die viel Kontakt zu Fremden (Kundschaft im Hotel- und Restaurationsbetrieb) sowie verschiedenen Passanten (Teeverkauf auf der Strasse) mit sich gebracht hätten. Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine Nachteile namentlich seitens der Adoptivfamilie geltend gemacht, vor der sie geflüchtet sei; ihren Aussagen ist bezeichnenderweise zu entnehmen, dass sie offenbar eher mit Belästigungen seitens der Hotelgäste gerechnet hätte, wenn sie nicht nach Dubai gegangen wäre (vgl. Protokoll Anhörung A5/16 ad F126). Die Furcht vor der Adoptivfamilie mag im Kontext der vorliegenden Umstände subjektiv verständlich sein; objektiv ist jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem weiter andauernden Behelligungsinteresse jener Familie auszugehen. Die Beschwerdeführerin schloss selber bloss die Möglichkeit nicht aus, dass diese Familie noch nach ihr suche (vgl. a.a.O. ad F111). Falls von der Authentizität der Angaben zur Zeit vor der (ersten) Ausreise nach Dubai auszugehen wäre, würde sich daraus im Übrigen eher ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die Adoptiveltern über die Jahre zu einer Belastung wurde, und sie die Adoptivtochter durch Verheiratung loszuwerden versuchten (vgl. a.a.O. ad F98: "Als kleines Kind habe ich gedacht, dass sie mich wie Eltern grossziehen, auf mich aufpassen oder mindestens, dass sie mich wie ihr eigenes Kind erziehen, aber nach und nach hat sie mir nähergebracht, dass ich nicht ihr Kind bin, dass sie mich adoptiert hat und ich heiraten muss [...]"). 6.3.2 Im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes war auch der gemäss Rechtsprechung erforderliche zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang zu einer allfälligen Vorverfolgung durch die Adoptivfamilie nicht mehr gegeben. 6.3.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - namentlich während ihres Aufenthalts in der Stadt G._______ - nie den Versuch unternommen hat, die Behelligungen der Adoptiveltern bei irgendeiner behördlichen Stelle zu melden. Sie machte dazu geltend, die Polizei kenne Kultur und Tradition und hätte nicht geholfen; im Dorf habe sie nie Polizei gesehen (vgl. a.a.O. ad F128). Es wäre ihr jedoch durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich - nötigenfalls mit Hilfe ihrer Arbeitgeberin in G._______ - nach solchen Schutzmöglichkeiten zu erkundigen und um Hilfe nachzusuchen. Unter den gegebenen Umständen kann sie sich nicht auf unterlassene Schutzgewährung von staatlicher Seite berufen. 6.3.4 Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre später von Dubai nach Äthiopien zurückgekehrt ist. Sie habe sich zwar vor der Ausschaffung nach Dubai nur einen Monat lang im Heimatland aufgehalten. In dieser Zeit kam es aber jedenfalls nicht zu weiteren Behelligungen durch die Adoptivfamilie. Sie hat auch nicht angegeben, sich in dieser Zeit vor solchen gefürchtet zu haben. 6.3.5 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, vor ihrer "Rückführung" in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. ad F23) - zum Beispiel während des Verfahrens, das zum erzwungenen Verlassen dieses Landes führte, oder mit Hilfe des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (vgl. https://www.unhcr.org/united-arab-emirates.html >, besucht am 18. Januar 2023) - mindestens den Versuch unternommen zu haben, in den Vereinigten Arabischen Emiraten internationalen Schutz zu erlangen. 6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den hypothetischen Fall einer Rückkehr der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerin in den Heimatstaat - sechs Jahre nach Verlassen des Heimatdorfs - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass sie dort in absehbarer Zukunft durch ihre frühere Adoptivfamilie verfolgt würde. 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Menschenhändler, die sie nach Dubai zu ihrer Arbeitgeberfamilie gebracht hätten, hätten sie bei ihrer Ausschaffung sozusagen entführt, in Äthiopien in einem "Schlepperhaus" (vgl. Protokoll Anhörung ad F23) festgehalten und sie dann zwangsweise wieder nach Dubai zu dieser Familie rücküberstellt. 6.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass diese Schilderung gänzlich unplausibel ist. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-führerin sich bei einer der vier Passkontrollen, die mit der Ausreise aus den und der Wiedereinreise in die Vereinigten Arabischen Emirate verbunden waren, den Grenzbehörden des Heimat- oder Drittstaates als Entführungsopfer zu erkennen gegeben hätte, wenn ihre diesbezüglichen Angaben authentisch wären. 6.4.3 Abgesehen davon wäre - bei Wahrunterstellung - nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin bei der hypothetischen erneuten Rückkehr in den Heimatstaat wiederum dieser Schlepperbande in die Hände fallen sollte. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ableiten. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von der Familie in Dubai, bei der sie als Haushaltangestellte gearbeitet habe, schlecht behandelt worden ist festzuhalten, dass auch diese Vorbringen ungeachtet der Glaubhaftigkeit der einzelnen Schilderungen nicht unter den Flüchtlingsbegriff im Sinn von Art. 3 AsylG subsumiert werden können. Der Feststellung der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Nachteile sich nicht im Heimatstaat, sondern in einem Drittstaat ereignet haben und damit für die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht relevant sind. Im Übrigen steht eine wegweisungsrechtlich erzwungene Rückkehr aus der Schweiz nach Dubai ohnehin nicht zur Debatte. 6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht in Würdigung aller rechtsrelevanten Umstände zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7.2 Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen, da das SEM den Vollzug der Wegweisung, wie erwähnt, als unzumutbar qualifizierte. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich somit als gegenstandslos. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wirdabgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: