Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6228/2020 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht), Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid; Verfügung des SEM vom 5. November 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass B._______ der Beschwerdeführerin ein vom 8. Oktober 2018 bis 5. April 2019 gültiges Visum ausgestellt hatte, dass das SEM B._______ am 29. April 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und die (...) Behörden diesem Gesuch am 17. Juni 2019 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2019 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 18. Juli 2019 eingereichte Beschwerde mit Urteil E-3709/2019 vom 22. August 2019 abwies, dass das SEM ein Wiederwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. September 2019 mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 abwies und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2020 nach B._______ überstellt wurde, II. dass die Beschwerdeführerin im August 2020 illegal in die Schweiz einreiste und am 6. August 2020 von der Kantonspolizei C._______ verhaftet wurde, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ vom 17. August 2020 das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach B._______ gewährt wurde, dass das SEM auf Ersuchen des zuständigen kantonalen Migrationsamtes am 19. August 2020 B._______ um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte und die (...) Behörden sich mit Schreiben vom 20. August 2020 hierzu bereiterklärten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. August 2020 die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach B._______ anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 7. September 2020 mit Urteil E-4441/2020 vom 17. September 2020 abwies, soweit es darauf eintrat, und feststellte, die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach B._______ sei zu Recht angeordnet worden, dass es hierbei unter anderem zum Schluss kam, die geäusserte Angst der Beschwerdeführerin, in B._______ von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gefunden zu werden, stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, B._______ verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und Suizidalität stelle vorliegend kein Vollzugshindernis dar, III. dass die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Schreibens ihrer Seelsorgerin vom 16. Oktober 2020 mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. November 2020 abwies und feststellte, die Verfügung vom 24. August 2020 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar, dass es gleichzeitig die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege abwies, eine Gebühr erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. November 2020 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs und die Wegweisung aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sie eventualiter beantragte, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie subeventualiter beantragte, das SEM sei anzuweisen, von den (...) Behörden individuelle Zusicherungen einzufordern bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der vorliegenden Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach B._______ mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Dezember 2020 per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin - die gemäss Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. November 2020 beziehungsweise 11. Dezember 2020 unbekannten Aufenthalts war - mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 aufforderte, bis 30. Dezember 2020 ihre aktuelle Adresse sowie ihr Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 dem Bundesverwaltungsgericht ihren aktuellen Aufenthaltsort mitteilte und ihr Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens bekundete und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist sowie eine das Sachgebiet betreffende Zuständigkeitsausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und darüber - in der Regel und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Feststellungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um Wiedererwägung einer nach Art. 64a AIG ergangenen Verfügung ist, dass demnach auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, nicht einzutreten ist, dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen beziehungsweise Richtern ergeht, dass sich die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als aussichtslos erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2019/39 E. 4.5 m.w.H.), dass das SEM die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe vom 19. Oktober 2020 aufgrund deren Begründung sowie insbesondere des neu entstandenen Beweismittels und ungeachtet des Antrags (es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 8. Juli 2019 zurückzukommen und auf das Asylgesuch einzutreten) korrekt als Gesuch um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung vom 24. August 2020 entgegengenommen und behandelt hat, dass somit nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verneint hat, dass die Beschwerdeführerin - unter Beilage und Verweis auf ein Schreiben ihrer Seelsorgerin vom 16. Oktober 2020 - ihr Wiedererwägungsgesuch damit begründete, sie sei schwer traumatisiert, selbstmordgefährdet - was bereits in diversen psychiatrischen Berichten dokumentiert worden sei - und sie befürchte, von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin - die sie drei Jahre lang als Arbeitskraft ausgebeutet sowie misshandelt habe - in B._______ gefunden zu werden, wobei die Gefahr des Re-Traffickings sehr hoch sei, dass die Seelsorgerin in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2020 im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sehe keinen Sinn mehr in ihrem Leben, sie verfüge weder in ihrer Heimat noch in der Schweiz über ein verwandtschaftliches oder freundschaftliches Beziehungsnetz, sie habe zudem Angst vor Männern in ihrer Unterkunft in B._______ und sei aufgrund ihrer Erfahrungen als Hausangestellte in D._______ sehr verletzlich und psychisch gefährdet, dass seit Ergehen der Verfügung des SEM vom 24. August 2020 zwar dieses Schreiben entstanden ist, welches sich auch auf die Problematik der Wegweisung nach B._______ bezieht, aber keine in materiellrechtlicher Hinsicht erheblich veränderte Sachlage vorliegt, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 24. August 2020 rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und den hiermit eingereichten Beweismitteln (die entweder bereits aktenkundig sind oder aus dem Jahr 2019 stammen) nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz angesichts dieser Sachlage das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint haben soll, dass das SEM aufgrund fehlender Wiedererwägungsgründe zu Recht den Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]) nicht erneut geprüft und die Überstellungsmodalitäten nicht erneut zugesichert, sondern lediglich auf die Verfügung vom 8. Juli 2019 verwiesen hat, weshalb sich die entsprechenden Rügen als unbegründet erweisen und sowohl das Eventualbegehren als auch das Subeventualbegehren abzuweisen sind, soweit darauf überhaupt einzutreten war, dass sich im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht zur Angst vor Drittpersonen in B._______ bereits im Urteil E-3709/2019 vom 22. August 2019 (insb. E. 7.2.1) ausführlich und erneut im Urteil E-441/2020 vom 17. September 2020 (insb. S. 8 f.) geäussert hat, weshalb auf die dortigen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin überdies auch nicht geltend machte, sie sei während des ungefähr zweiwöchigen Aufenthaltes (zwischen der Überstellung nach B._______ Mitte Juli 2020 und der illegalen Rückkehr in die Schweiz Anfang August 2020) in B._______ ihrer ehemaligen Arbeitgeberin begegnet und sich solches auch nicht aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Oktober 2020 keine neu entstandenen medizinischen Beweismittel zu den Akten reichte und das Bundesverwaltungsgericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (inklusive Suizidalität) bereits zum wiederholten Mal zum Schluss gekommen ist, dieser lasse die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ nicht annehmen (vgl. Urteile des BVGer E-4441/2020 vom 17. September 2020 S. 10 f. und E-3709/2019 E. 7.2.2), dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde einzugehen, dass folglich das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Oktober 2020 zu Recht abgewiesen hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit entsprechender Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden als gegenstandslos erweist, dass der am 11. Dezember 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass mit dem Direktentscheid in der Sache auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel