Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin, reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo sie am (...) Februar 2019 um Asyl nachsuchte. Per Zufallsprinzip wurde sie dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 13. Februar 2019 fand die Personalienaufnahme (MIDES) statt, anlässlich welcher sie angab, im Jahr 2016 ihr Heimatland verlassen zu haben. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie über ein von der französischen Auslandvertretung in C._______ ausgestelltes, vom (...) 2018 bis zum (...) 2019 gültiges, Schengen-Visum verfügte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 13. März 2019 ergaben sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, weshalb die Befragung abgebrochen wurde. D. Am 18. April 2019 wurde ein erweitertes Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei gab sie zu Protokoll, in Äthiopien bei Adoptiveltern aufgewachsen zu sein. Ihre Eltern habe sie nicht gekannt, die Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben und die Identität des Vaters unbekannt. Sie habe bereits im Alter von fünf Jahren arbeiten müssen und die Schule nur vier Jahre besuchen dürfen. Ihre Adoptiveltern hätten sie im Alter von 16 Jahren gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiraten wollen, der bereits drei Frauen gehabt habe. Zudem habe man sie etwa einen Monat vor der Verheiratung beschneiden wollen. Als sie dies erfahren habe, sei sie nach D._______ geflohen. Dort habe sie mit Hilfe einer Frau namens E._______ in einem Hotel Arbeit als Putzfrau gefunden. Nach etwa sechs Monaten habe ihr E._______ eine bessere Arbeit als Hausangestellte in F._______ in Aussicht gestellt und Schlepper organisiert, welche sie nach F._______ gebracht hätten. Die Reise habe sie mit ihrem Lohn der vergangenen sechs Monate bezahlt. In F._______ sei sie an eine wohlhabende Frau ("Madame") als Hausangestellte vermittelt worden, von welcher sie während der folgenden drei Jahre als Arbeitskraft ausgebeutet und misshandelt worden sei. Des Weiteren habe sie der Sohn der Madame regemässig sexuell belästigt. Schliesslich sei ihr gleich zu Beginn des Anstellungsverhältnisses ihr Pass weggenommen worden. Offenbar habe die Madame auch ein Schengen-Visum für sie beantragt. Sie habe ihre zwar ihre Fingerabdrücke abgegeben und etwas unterschrieben, indes nicht gewusst wozu. Am (...) Januar 2019 sei sie mit der Madame, deren Sohn und zwei weiteren Hausangestellten von F._______ in die Schweiz geflogen. Nach drei Tagen in der Schweiz habe die Madame sie - aufgrund der Krankheit einer anderen Hausangestellten - zum Einkaufen in die Stadt mitgenommen. Dabei habe sie die erste sich bietende Gelegenheit genutzt und sei weggelaufen. Als sie auf der Strasse eine Frau gesehen habe, die ebenfalls ein Kopftuch getragen habe, habe sie diese um Hilfe gebeten. Diese Frau und deren Ehemann hätten ihr einige Tage Unterschlupf gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben, sich bei ihnen zu erholen, bevor der Ehemann sie zum Asylzentrum gebracht habe. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Frankreich zu wollen, sie sei noch nie in Frankreich gewesen; zudem habe sie Angst, vielleicht sei die Madame jetzt dort. Zu ihrer Gesundheit befragt, gab sie an, gesund zu sein. E. Am 29. April 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 17. Juni 2019 entsprochen. F. Abklärungen des SEM ergaben am 21. Mai 2019, dass die [kantonale] Behörden den vorliegenden Fall nicht anhand nehmen, da die hauptsächliche Ausbeutung des Opfers in F._______ stattgefunden habe. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 23. Mai 2019 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei eindeutig ein Opfer von Menschenhandel zwecks Arbeitsausbeutung. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zum aktuellen Zeitpunkt würde nicht nur eine Destabilisierung für die Beschwerdeführerin bedeuten, sondern auch eine Verletzung ihres Rechts auf eine offizielle Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 35 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). H. Am 4. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM vom 1. Juli 2019 Stellung. Die Rechtsvertretung führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die lebenslange Ausbeutung und Misshandlung stark traumatisiert und befinde sich in einer psychisch fragilen Verfassung. In der Schweiz würde sie zum ersten Mal eine gewisse Lebensfreude verspüren. Sie wünsche sich Ruhe und Stabilität. Sie möchte das Erlebte möglichst vergessen, weshalb sie weder eine Anzeige erheben noch mit einem Psychiater sprechen möchte. Sie habe grosse Angst, erneut in ein ihr fremdes Land gehen und dort alles Erlebte nochmals erzählen zu müssen. Deshalb werde ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gefordert oder zumindest mehr Zeit bis zu einer Überstellung nach Frankreich, damit die Beschwerdeführerin etwas zur Ruhe kommen und allenfalls doch noch Strafanzeige erheben könne. I. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung (recte: Überstellung) nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 8. Juli 2019 sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich dem Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. K. Am 22. Juli 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 18. Juli 2019 zu den Akten. Diesem kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen leide, grosse Angst vor einer Rückführung (sic!) nach Frankreich habe und wiederholt drohe, sich diesfalls umzubringen. M. Mit Eingabe vom 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte vom 13. August 2019 und vom 19. August 2019 zu den Akten. Dem Kurzaustrittsbericht vom 19. August 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2019 bis zum 19. August 2019 stationär in Behandlung gewesen sei und nach abgeschlossener Akutbehandlung bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden sei.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in B._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV) zur Anwendung.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin sei von Frankreich ein Visum ausgestellt worden und die französischen Behörden hätten dem Gesuch um ihre Übernahme zugestimmt. Deshalb liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch auf einen Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde. Zur geltend gemachten Befürchtung, dass die Madame in Frankreich sein könnte, gelte es anzumerken, dass Frankreich ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Frankreich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. In der Stellungnahme vom 4. Juli 2019 sei von der Beschwerdeführerin weiter argumentiert worden, dass die Gefahr des Re-trafficking in Frankreich nicht sachgerecht abgeschätzt werden könne. Zudem habe das SEM nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang der Beschwerdeführerin zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel gewährleistet sei. Auch weise die Vulnerabilitätsabschätzung in Frankreich bei Opfern von Menschenhandel Defizite auf. So sei Frankreich mehrmals vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen einer Verletzung von Art. 4 EMRK verurteilt worden. Diesbezüglich gelte es indes festzustellen, die vorliegend geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel habe in der Schweiz und nicht im zuständigen Mitgliedstaat stattgefunden. Dennoch seien die Behörden Frankreichs bereits im Vorfeld darüber in Kenntnis gesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Organisation ihrer Überstellung werde das SEM Frankreich erneut darauf aufmerksam machen. Sollte sie auf spezielle Unterstützung angewiesen sein, könne sie sich an die dortigen Behörden wenden; Frankreich habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Ferner habe sie die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Frankreich den Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie in Frankreich um Asyl ersucht habe. Nach ihrer Ankunft in Frankreich habe sie die Gelegenheit, dort ein Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe vorzubringen. Betreffend die von der Rechtsvertretung geforderte Identifizierung als Opfer von Menschenhandel gelte es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren in der Schweiz als potentielles Opfer von Menschenhandel erfasst worden sei. Deshalb sei die erweiterte Befragung vom 18. April 2019 durchgeführt worden und die Akten zur Ermittlung des Straftatbestandes im Zusammenhang mit Menschenhandel an die zuständigen Behörden weitergeleitet worden. Wie bereits erwähnt, seien auch bereits die französischen Behörden darüber informiert worden. Die abschliessende Beurteilung, ob jemand wirklich Opfer von Menschenhandel geworden sei, falle indes nicht in die Beurteilungskompetenz des SEM. Die Rechtsvertretung und das FIZ würden weiter eine Erholungs- und Bedenkzeit fordern, damit es der Beschwerdeführerin möglich sei, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie eine Strafanzeige einreichen möchte. In diesem Zusammenhang gelte es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreichung ihres Asylgesuches vom 5. Februar 2019 fünf Monate Zeit gehabt habe, um eine Strafanzeige einzureichen. Durch die Vernetzung mit der FIZ hätte sie wohl auch über eine gewisse Unterstützung zur Einreichung einer Strafanzeige verfügt. Es gelte darauf hinzuweisen, dass das SEM verpflichtet sei, in der Schweiz begangene Straftaten den zuständigen Behörden zu melden. Am 21. Mai 2019 hätten diese das SEM darüber informiert, das die Behörden des Kantons G._______ die Ermittlungen nicht anhand nehmen würden. Demzufolge werde kein strafrechtliches Verfahren in der Schweiz eingeleitet, welches den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfordern würde. Das SEM erachte den Sachverhalt in Bezug auf den Ort der Tatbegehung deshalb als ausreichend abgeklärt. Es gebe ferner keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand habe die Beschwerdeführerin sowohl in der summarischen als auch in der erweiterten Befragung angegeben, dass es ihr gut gehe. Arztberichte, aus denen ein unmittelbarer medizinischer Handlungsbedarf hervorgehen würde, seien nicht in den Akten. Schliesslich sei für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisfähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt würde. Somit ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel in der Schweiz anzeigen würden. Demzufolge sei Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig undwerde auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt ausführlich geschildert und ergänzt sowie betont, das SEM habe die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu wenig beachtet. Dem FIZ Bericht vom 23. Mai 2019 und der ergänzenden Anhörung vom 18. April 2019 hätten Hinweise entnommen werden können, dass eine Überstellung nach Frankreich zu einer schwerwiegenden Destabilisierung der Beschwerdeführerin führen könnte Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig erstellt und dadurch ihr Ermessen unterschritten. Bis heute falle es der Beschwerdeführerin schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie bekomme dann immer starke Kopfschmerzen. So habe sie sich auch erst nach der Entscheideröffnung überwinden können, einen Psychiater aufzusuchen. Seitdem der angefochtene Entscheid ergangen sei, habe sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert. Dem Bericht der Notfallpsychiaterin lasse sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Besprechung des Entscheides habe umbringen wollen und auch in der Vergangenheit bereits versucht habe, sich umzubringen. Um beurteilen zu können, ob eine Wegweisung (recte: Überstellung) nach Frankreich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, weil diese die Beschwerdeführerin destabilisieren würde, könne erst anhand eines abschliessenden ärztlichen Berichts entschieden werden. Deshalb sei die Sache entweder an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf das Asylgesuch einzutreten. Angesichts der schweren Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei fraglich, ob sie die Ressourcen habe, die ihr zustehenden Rechte in Frankreich einzufordern. Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und die benötigte Behandlung in Frankreich gewährleistet wären, obschon in Bezug auf die Identifikation von Opfern von Menschenhandel in Frankreich von Defiziten auszugehen sei. Gemäss dem Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA) werde in Frankreich am Anfang des Asylverfahrens eine Kurzbefragung durchgeführt, in der die Vulnerabilität der betreffenden Person geprüft werde. Da aber nur die objektive Vulnerabilität thematisiert werde, führe dies dazu, dass bei Opfern von Menschenhandel keine adäquate Einschätzung gelinge. Im Bericht werde kritisiert, diese Kurzbefragungen würden nicht oder ohne Dolmetscher durchgeführt, was dazu führe, dass vulnerable Personen nicht adäquat untergebracht würden. Im Bericht der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 werde festgehalten, dass in Frankreich erst die Vollzugsbehörden und nicht die Asylbehörden eine massgebliche Rolle bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel einnähmen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass Frankreich vom EGMR bereits mehrmals wegen Verletzung von Art. 4 EMRK verurteilt worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht eingeschätzt werden, welchen Gefahren die Beschwerdeführerin in Frankreich ausgesetzt wäre. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Nach dem Gesagten sei sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin fähig wäre, in Frankreich die ihr zustehenden Rechte einzufordern, weshalb entweder die Vorinstanz direkt anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten oder, individuelle Zusicherungen bezüglich dem Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinsicher Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM geltend.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 4.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
E. 5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Es erscheine fraglich, ob im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Ermessensklausel der Sachverhalt vollständig erstellt worden sei.
E. 5.2 Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante, Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin vermengt zunächst die Frage des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn sie moniert, die Vorinstanz habe ihrer besonderen Verletzlichkeit nicht genügend Rechnung getragen, obwohl sich aus dem Bericht der FIZ vom 23. Mai 2019 und aus der Zusatzbefragung der Vorinstanz vom 18. April 2019 klare Hinweise auf eine schwere Traumatisierung ergeben hätten, und darauf, dass eine Überstellung nach Frankreich zu ihrer Destabilisierung führen könnte. Die Vorinstanz habe sich, so die Beschwerdeführerin weiter, nicht einzelfallgerecht mit ihrer Verletzlichkeit auseinandergesetzt, sondern gehe lediglich pauschal davon aus, dass sie in Frankreich Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung habe. Entgegen dieser Argumentation ist feststellen, dass die Vorinstanz die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass diese möglicherweise ein Opfer von Menschenhandel geworden ist, sehr wohl zur Kenntnis genommen und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat. Die Vorinstanz hatte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. So hat die Beschwerdeführerin jeweils ausgesagt, sie sei gesund (act. 16 S.1, act. 18 F:4, F85f.). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt als der angefochtene Entscheid erging, weder in einer ärztlichen, psychologischen oder anderweitig therapeutischen Behandlung war und auch noch kein Termin anstand, konnte die Vorinstanz nicht damit rechnen, dass sich dies bald ändern würde. Somit war der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es war nicht Aufgabe der Vorinstanz einen Arztbericht einzufordern. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht, ist nachfolgend darauf einzugehen. Angesichts des äusserst ausführlichen Entscheides, in welchem auch auf die mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin eingegangen wird, erachtet das Gericht es als nicht nötig, die Vorinstanz zum neu eingereichten Arztbericht vernehmen zu lassen, trotz der darin enthaltenen Ausführung, dass sich die schwer traumatisierte Beschwerdeführerin bereits vor einem halben Jahr versucht habe, das Leben zu nehmen. Denn die Vorinstanz betont im angefochtenen Entscheid, dass sie dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen werde, indem sie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informieren werde.
E. 6 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Auslandvertretung in C._______ ein, vom 8. Oktober 2018 bis zum 5. April 2019 gültiges, Schengen-Visum erteilt wurde. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 29. April 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Juni 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.1.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Überführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat die französischen Behörden mit der Anfrage vom 29. April 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin, diese ein mögliches Opfer von Menschenhandel sei. Das SEM hat zudem in Aussicht gestellt, dass es die französischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich erneut auf diesen Umstand hinweisen werde. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich bereits die französischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, auseinandersetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich Opfer eines Re-Trafficking werden könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund ihrer Aussagen ist sie mit der Madame direkt von C._______ nach G._______, Schweiz, geflogen und war noch nie in Frankreich. Sie gab an, Angst vor Frankreich zu haben, weil sie davon ausgehe, die Madame habe gute Verbindungen zu diesem Land, sei es ihr doch gelungen, für Frankreich ein Visum zu erhalten. Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage, scheint diese Angst indessen nicht begründet. So hat diese Frau zunächst versucht von der Schweizer Botschaft ein Visum für die Beschwerdeführerin zu erhalten, was ihr allerdings nicht gelungen ist (vgl. act. 13 S.9). Erst danach hat sie ein Schengen-Visum von den französischen Behörden beantragt, um mit diesem in die Schweiz zu reisen. Zudem ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz von ihr fortgelaufen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass diese die Beschwerdeführerin in Frankreich suchen sollte. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Frankreich dennoch bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann sie sich an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnissen anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den französischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive betreffend Zugang zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel halten werden.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht, dem Austrittsbericht vom 19. August 2019, wurde bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, PTBS, sonstige Störungen des Sozialverhaltens, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, unklare Raumforderung im Unterbauch oberhalb der Harnblase, sowie unklare Oberbauchschmerzen mit dünnflüssigem Stuhl diagnostiziert. Nach abgeschlossener Akutbehandlung sei der Austritt in gegenseitigem Einvernehmen und bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Wohnverhältnisse erfolgt. Empfohlen wurde eine Weiterführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen. Eine zwangsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, Asylgesuchstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die von ihr benötigte medizinisch-psychiatrische Behandlung in Frankreich nicht gewährt würde. Das SEM wird die französischen Behörden unter Hinweis auf die mittlerweilen eingereichten ärztlichen Brerichte und Diagnosen im Rahmen der Überstellung erneut davon in Kenntnis setzen, dass die Beschwerdeführerin medizinischer Betreuung bedarf. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem sicheren Tod rechnen muss noch mangels angemessener medizinischer Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt sein wird. Die Vollzugsbehörden haben dafür besorgt zu sein, dass ihr sowohl bei der Überstellung nach wie auch anschliessend in Frankreich die notwendige medizinische Betreuung lückenlos zuteilwird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Überstellung ist angemessen zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson beizugeben und benötigte Medikamente in genügender Anzahl mitzugeben (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs der Überstellung nach Frankreich im Sinne der vorstehend skizzierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.3 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen, sofern die Beschwerdeführerin bei den französischen Behörden um Asyl nachsucht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren, wird mit vorliegendem Entscheid der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3709/2019 Urteil vom 22. August 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Rena Portmann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsbürgerin, reiste gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo sie am (...) Februar 2019 um Asyl nachsuchte. Per Zufallsprinzip wurde sie dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 13. Februar 2019 fand die Personalienaufnahme (MIDES) statt, anlässlich welcher sie angab, im Jahr 2016 ihr Heimatland verlassen zu haben. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie über ein von der französischen Auslandvertretung in C._______ ausgestelltes, vom (...) 2018 bis zum (...) 2019 gültiges, Schengen-Visum verfügte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 13. März 2019 ergaben sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, weshalb die Befragung abgebrochen wurde. D. Am 18. April 2019 wurde ein erweitertes Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei gab sie zu Protokoll, in Äthiopien bei Adoptiveltern aufgewachsen zu sein. Ihre Eltern habe sie nicht gekannt, die Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben und die Identität des Vaters unbekannt. Sie habe bereits im Alter von fünf Jahren arbeiten müssen und die Schule nur vier Jahre besuchen dürfen. Ihre Adoptiveltern hätten sie im Alter von 16 Jahren gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiraten wollen, der bereits drei Frauen gehabt habe. Zudem habe man sie etwa einen Monat vor der Verheiratung beschneiden wollen. Als sie dies erfahren habe, sei sie nach D._______ geflohen. Dort habe sie mit Hilfe einer Frau namens E._______ in einem Hotel Arbeit als Putzfrau gefunden. Nach etwa sechs Monaten habe ihr E._______ eine bessere Arbeit als Hausangestellte in F._______ in Aussicht gestellt und Schlepper organisiert, welche sie nach F._______ gebracht hätten. Die Reise habe sie mit ihrem Lohn der vergangenen sechs Monate bezahlt. In F._______ sei sie an eine wohlhabende Frau ("Madame") als Hausangestellte vermittelt worden, von welcher sie während der folgenden drei Jahre als Arbeitskraft ausgebeutet und misshandelt worden sei. Des Weiteren habe sie der Sohn der Madame regemässig sexuell belästigt. Schliesslich sei ihr gleich zu Beginn des Anstellungsverhältnisses ihr Pass weggenommen worden. Offenbar habe die Madame auch ein Schengen-Visum für sie beantragt. Sie habe ihre zwar ihre Fingerabdrücke abgegeben und etwas unterschrieben, indes nicht gewusst wozu. Am (...) Januar 2019 sei sie mit der Madame, deren Sohn und zwei weiteren Hausangestellten von F._______ in die Schweiz geflogen. Nach drei Tagen in der Schweiz habe die Madame sie - aufgrund der Krankheit einer anderen Hausangestellten - zum Einkaufen in die Stadt mitgenommen. Dabei habe sie die erste sich bietende Gelegenheit genutzt und sei weggelaufen. Als sie auf der Strasse eine Frau gesehen habe, die ebenfalls ein Kopftuch getragen habe, habe sie diese um Hilfe gebeten. Diese Frau und deren Ehemann hätten ihr einige Tage Unterschlupf gewährt und ihr die Möglichkeit gegeben, sich bei ihnen zu erholen, bevor der Ehemann sie zum Asylzentrum gebracht habe. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Frankreich zu wollen, sie sei noch nie in Frankreich gewesen; zudem habe sie Angst, vielleicht sei die Madame jetzt dort. Zu ihrer Gesundheit befragt, gab sie an, gesund zu sein. E. Am 29. April 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 17. Juni 2019 entsprochen. F. Abklärungen des SEM ergaben am 21. Mai 2019, dass die [kantonale] Behörden den vorliegenden Fall nicht anhand nehmen, da die hauptsächliche Ausbeutung des Opfers in F._______ stattgefunden habe. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 23. Mai 2019 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei eindeutig ein Opfer von Menschenhandel zwecks Arbeitsausbeutung. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zum aktuellen Zeitpunkt würde nicht nur eine Destabilisierung für die Beschwerdeführerin bedeuten, sondern auch eine Verletzung ihres Rechts auf eine offizielle Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 35 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). H. Am 4. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM vom 1. Juli 2019 Stellung. Die Rechtsvertretung führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die lebenslange Ausbeutung und Misshandlung stark traumatisiert und befinde sich in einer psychisch fragilen Verfassung. In der Schweiz würde sie zum ersten Mal eine gewisse Lebensfreude verspüren. Sie wünsche sich Ruhe und Stabilität. Sie möchte das Erlebte möglichst vergessen, weshalb sie weder eine Anzeige erheben noch mit einem Psychiater sprechen möchte. Sie habe grosse Angst, erneut in ein ihr fremdes Land gehen und dort alles Erlebte nochmals erzählen zu müssen. Deshalb werde ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gefordert oder zumindest mehr Zeit bis zu einer Überstellung nach Frankreich, damit die Beschwerdeführerin etwas zur Ruhe kommen und allenfalls doch noch Strafanzeige erheben könne. I. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung (recte: Überstellung) nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 8. Juli 2019 sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich dem Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. K. Am 22. Juli 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. L. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 18. Juli 2019 zu den Akten. Diesem kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen leide, grosse Angst vor einer Rückführung (sic!) nach Frankreich habe und wiederholt drohe, sich diesfalls umzubringen. M. Mit Eingabe vom 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztberichte vom 13. August 2019 und vom 19. August 2019 zu den Akten. Dem Kurzaustrittsbericht vom 19. August 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2019 bis zum 19. August 2019 stationär in Behandlung gewesen sei und nach abgeschlossener Akutbehandlung bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in B._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV) zur Anwendung. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin sei von Frankreich ein Visum ausgestellt worden und die französischen Behörden hätten dem Gesuch um ihre Übernahme zugestimmt. Deshalb liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch auf einen Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde. Zur geltend gemachten Befürchtung, dass die Madame in Frankreich sein könnte, gelte es anzumerken, dass Frankreich ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Frankreich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. In der Stellungnahme vom 4. Juli 2019 sei von der Beschwerdeführerin weiter argumentiert worden, dass die Gefahr des Re-trafficking in Frankreich nicht sachgerecht abgeschätzt werden könne. Zudem habe das SEM nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang der Beschwerdeführerin zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel gewährleistet sei. Auch weise die Vulnerabilitätsabschätzung in Frankreich bei Opfern von Menschenhandel Defizite auf. So sei Frankreich mehrmals vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen einer Verletzung von Art. 4 EMRK verurteilt worden. Diesbezüglich gelte es indes festzustellen, die vorliegend geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel habe in der Schweiz und nicht im zuständigen Mitgliedstaat stattgefunden. Dennoch seien die Behörden Frankreichs bereits im Vorfeld darüber in Kenntnis gesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Organisation ihrer Überstellung werde das SEM Frankreich erneut darauf aufmerksam machen. Sollte sie auf spezielle Unterstützung angewiesen sein, könne sie sich an die dortigen Behörden wenden; Frankreich habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Ferner habe sie die Möglichkeit, sich an diverse Organisationen zu wenden, welche sich in Frankreich den Opfern von Menschenhandel annehmen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie in Frankreich um Asyl ersucht habe. Nach ihrer Ankunft in Frankreich habe sie die Gelegenheit, dort ein Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe vorzubringen. Betreffend die von der Rechtsvertretung geforderte Identifizierung als Opfer von Menschenhandel gelte es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren in der Schweiz als potentielles Opfer von Menschenhandel erfasst worden sei. Deshalb sei die erweiterte Befragung vom 18. April 2019 durchgeführt worden und die Akten zur Ermittlung des Straftatbestandes im Zusammenhang mit Menschenhandel an die zuständigen Behörden weitergeleitet worden. Wie bereits erwähnt, seien auch bereits die französischen Behörden darüber informiert worden. Die abschliessende Beurteilung, ob jemand wirklich Opfer von Menschenhandel geworden sei, falle indes nicht in die Beurteilungskompetenz des SEM. Die Rechtsvertretung und das FIZ würden weiter eine Erholungs- und Bedenkzeit fordern, damit es der Beschwerdeführerin möglich sei, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie eine Strafanzeige einreichen möchte. In diesem Zusammenhang gelte es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreichung ihres Asylgesuches vom 5. Februar 2019 fünf Monate Zeit gehabt habe, um eine Strafanzeige einzureichen. Durch die Vernetzung mit der FIZ hätte sie wohl auch über eine gewisse Unterstützung zur Einreichung einer Strafanzeige verfügt. Es gelte darauf hinzuweisen, dass das SEM verpflichtet sei, in der Schweiz begangene Straftaten den zuständigen Behörden zu melden. Am 21. Mai 2019 hätten diese das SEM darüber informiert, das die Behörden des Kantons G._______ die Ermittlungen nicht anhand nehmen würden. Demzufolge werde kein strafrechtliches Verfahren in der Schweiz eingeleitet, welches den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erfordern würde. Das SEM erachte den Sachverhalt in Bezug auf den Ort der Tatbegehung deshalb als ausreichend abgeklärt. Es gebe ferner keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Frankreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand habe die Beschwerdeführerin sowohl in der summarischen als auch in der erweiterten Befragung angegeben, dass es ihr gut gehe. Arztberichte, aus denen ein unmittelbarer medizinischer Handlungsbedarf hervorgehen würde, seien nicht in den Akten. Schliesslich sei für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisfähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt würde. Somit ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel in der Schweiz anzeigen würden. Demzufolge sei Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig undwerde auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 3.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt ausführlich geschildert und ergänzt sowie betont, das SEM habe die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu wenig beachtet. Dem FIZ Bericht vom 23. Mai 2019 und der ergänzenden Anhörung vom 18. April 2019 hätten Hinweise entnommen werden können, dass eine Überstellung nach Frankreich zu einer schwerwiegenden Destabilisierung der Beschwerdeführerin führen könnte Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig erstellt und dadurch ihr Ermessen unterschritten. Bis heute falle es der Beschwerdeführerin schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie bekomme dann immer starke Kopfschmerzen. So habe sie sich auch erst nach der Entscheideröffnung überwinden können, einen Psychiater aufzusuchen. Seitdem der angefochtene Entscheid ergangen sei, habe sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert. Dem Bericht der Notfallpsychiaterin lasse sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Besprechung des Entscheides habe umbringen wollen und auch in der Vergangenheit bereits versucht habe, sich umzubringen. Um beurteilen zu können, ob eine Wegweisung (recte: Überstellung) nach Frankreich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, weil diese die Beschwerdeführerin destabilisieren würde, könne erst anhand eines abschliessenden ärztlichen Berichts entschieden werden. Deshalb sei die Sache entweder an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf das Asylgesuch einzutreten. Angesichts der schweren Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei fraglich, ob sie die Ressourcen habe, die ihr zustehenden Rechte in Frankreich einzufordern. Das SEM habe nicht aufgezeigt, inwiefern der Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und die benötigte Behandlung in Frankreich gewährleistet wären, obschon in Bezug auf die Identifikation von Opfern von Menschenhandel in Frankreich von Defiziten auszugehen sei. Gemäss dem Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA) werde in Frankreich am Anfang des Asylverfahrens eine Kurzbefragung durchgeführt, in der die Vulnerabilität der betreffenden Person geprüft werde. Da aber nur die objektive Vulnerabilität thematisiert werde, führe dies dazu, dass bei Opfern von Menschenhandel keine adäquate Einschätzung gelinge. Im Bericht werde kritisiert, diese Kurzbefragungen würden nicht oder ohne Dolmetscher durchgeführt, was dazu führe, dass vulnerable Personen nicht adäquat untergebracht würden. Im Bericht der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2014 werde festgehalten, dass in Frankreich erst die Vollzugsbehörden und nicht die Asylbehörden eine massgebliche Rolle bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel einnähmen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass Frankreich vom EGMR bereits mehrmals wegen Verletzung von Art. 4 EMRK verurteilt worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht eingeschätzt werden, welchen Gefahren die Beschwerdeführerin in Frankreich ausgesetzt wäre. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Nach dem Gesagten sei sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin fähig wäre, in Frankreich die ihr zustehenden Rechte einzufordern, weshalb entweder die Vorinstanz direkt anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten oder, individuelle Zusicherungen bezüglich dem Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinsicher Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. Damit macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM geltend. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4). 5. 5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Es erscheine fraglich, ob im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Ermessensklausel der Sachverhalt vollständig erstellt worden sei. 5.2 Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante, Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin vermengt zunächst die Frage des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn sie moniert, die Vorinstanz habe ihrer besonderen Verletzlichkeit nicht genügend Rechnung getragen, obwohl sich aus dem Bericht der FIZ vom 23. Mai 2019 und aus der Zusatzbefragung der Vorinstanz vom 18. April 2019 klare Hinweise auf eine schwere Traumatisierung ergeben hätten, und darauf, dass eine Überstellung nach Frankreich zu ihrer Destabilisierung führen könnte. Die Vorinstanz habe sich, so die Beschwerdeführerin weiter, nicht einzelfallgerecht mit ihrer Verletzlichkeit auseinandergesetzt, sondern gehe lediglich pauschal davon aus, dass sie in Frankreich Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung habe. Entgegen dieser Argumentation ist feststellen, dass die Vorinstanz die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass diese möglicherweise ein Opfer von Menschenhandel geworden ist, sehr wohl zur Kenntnis genommen und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt hat. Die Vorinstanz hatte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. So hat die Beschwerdeführerin jeweils ausgesagt, sie sei gesund (act. 16 S.1, act. 18 F:4, F85f.). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt als der angefochtene Entscheid erging, weder in einer ärztlichen, psychologischen oder anderweitig therapeutischen Behandlung war und auch noch kein Termin anstand, konnte die Vorinstanz nicht damit rechnen, dass sich dies bald ändern würde. Somit war der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es war nicht Aufgabe der Vorinstanz einen Arztbericht einzufordern. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, spricht jedenfalls nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit deren rechtliche Würdigung in Frage steht, ist nachfolgend darauf einzugehen. Angesichts des äusserst ausführlichen Entscheides, in welchem auch auf die mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin eingegangen wird, erachtet das Gericht es als nicht nötig, die Vorinstanz zum neu eingereichten Arztbericht vernehmen zu lassen, trotz der darin enthaltenen Ausführung, dass sich die schwer traumatisierte Beschwerdeführerin bereits vor einem halben Jahr versucht habe, das Leben zu nehmen. Denn die Vorinstanz betont im angefochtenen Entscheid, dass sie dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen werde, indem sie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informieren werde.
6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Auslandvertretung in C._______ ein, vom 8. Oktober 2018 bis zum 5. April 2019 gültiges, Schengen-Visum erteilt wurde. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 29. April 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Juni 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Überführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat die französischen Behörden mit der Anfrage vom 29. April 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin, diese ein mögliches Opfer von Menschenhandel sei. Das SEM hat zudem in Aussicht gestellt, dass es die französischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung nach Frankreich erneut auf diesen Umstand hinweisen werde. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich bereits die französischen Asyl- und nicht erst die Vollzugsbehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, auseinandersetzen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich Opfer eines Re-Trafficking werden könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund ihrer Aussagen ist sie mit der Madame direkt von C._______ nach G._______, Schweiz, geflogen und war noch nie in Frankreich. Sie gab an, Angst vor Frankreich zu haben, weil sie davon ausgehe, die Madame habe gute Verbindungen zu diesem Land, sei es ihr doch gelungen, für Frankreich ein Visum zu erhalten. Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage, scheint diese Angst indessen nicht begründet. So hat diese Frau zunächst versucht von der Schweizer Botschaft ein Visum für die Beschwerdeführerin zu erhalten, was ihr allerdings nicht gelungen ist (vgl. act. 13 S.9). Erst danach hat sie ein Schengen-Visum von den französischen Behörden beantragt, um mit diesem in die Schweiz zu reisen. Zudem ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz von ihr fortgelaufen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass diese die Beschwerdeführerin in Frankreich suchen sollte. Sollte sich die Beschwerdeführerin in Frankreich dennoch bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann sie sich an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnissen anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den französischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive betreffend Zugang zum Schutzsystem für Opfer von Menschenhandel halten werden. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht, dem Austrittsbericht vom 19. August 2019, wurde bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, PTBS, sonstige Störungen des Sozialverhaltens, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, unklare Raumforderung im Unterbauch oberhalb der Harnblase, sowie unklare Oberbauchschmerzen mit dünnflüssigem Stuhl diagnostiziert. Nach abgeschlossener Akutbehandlung sei der Austritt in gegenseitigem Einvernehmen und bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden Wohnverhältnisse erfolgt. Empfohlen wurde eine Weiterführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen. Eine zwangsweise Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Frankreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, Asylgesuchstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die von ihr benötigte medizinisch-psychiatrische Behandlung in Frankreich nicht gewährt würde. Das SEM wird die französischen Behörden unter Hinweis auf die mittlerweilen eingereichten ärztlichen Brerichte und Diagnosen im Rahmen der Überstellung erneut davon in Kenntnis setzen, dass die Beschwerdeführerin medizinischer Betreuung bedarf. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem sicheren Tod rechnen muss noch mangels angemessener medizinischer Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt sein wird. Die Vollzugsbehörden haben dafür besorgt zu sein, dass ihr sowohl bei der Überstellung nach wie auch anschliessend in Frankreich die notwendige medizinische Betreuung lückenlos zuteilwird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Überstellung ist angemessen zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson beizugeben und benötigte Medikamente in genügender Anzahl mitzugeben (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs der Überstellung nach Frankreich im Sinne der vorstehend skizzierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen, sofern die Beschwerdeführerin bei den französischen Behörden um Asyl nachsucht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren, wird mit vorliegendem Entscheid der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand: