Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben (...) 2014 auf dem Landweg und gelangte über den Sudan nach Libyen, von wo aus sie mit dem Boot das Mittelmeer passierte und bis nach Italien gelangte. Von dort aus reiste sie mit dem Zug am 22. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 5. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Betreffend ihr Alter hatte sie bei der Ankunft angegeben, am (...) geboren (und somit [...] Jahre alt) zu sein. Aufgrund der vom SEM am 23. April 2015 in Auftrag gegebenen Knochenaltersanalyse wurde jedoch das Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt. An der Erstbefragung bestätigte sie, bei der Einreise (...) Jahre alt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde im System als Somalierin erfasst. B.b Am 28. September 2015 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Dorf D._______ und sie sei Angehörige der somalischen Ethnie in Äthiopien. Ihr Bruder sei zirka seit dem Jahre 2007 Mitglied der Al-Shabab und habe sie mit einem seiner Freunde verheiraten wollen. Da dieser auch der Al-Shabab angehört habe, habe sie Angst vor ihm gehabt, da Al-Shabab-Mitglieder Frauen schlecht behandeln würden. Zu Gesicht bekommen habe sie ihn nie, aber ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass er von der Regierung gesucht werde. Als weiteren Ausreisegrund gab sie an, nie die Möglichkeit gehabt zu haben, in die Schule zu gehen. B.c Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass es beabsichtige, ihre Staatsangehörigkeit von Somalia auf Äthiopien zu ändern, und setzte ihr Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin (nach erfolgter Fristverlängerung fristgerecht) verlauten, dass sie an ihrer somalischen Staatsangehörigkeit festhalte. C. Am 22. Februar 2016 bat das SEM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung betreffend Herkunft der Beschwerdeführerin. Die Botschaftsabklärung, datierend vom 22. September 2016, ging beim SEM am 10. Oktober 2016 ein. D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Darin wurde festgehalten, dass das Dorf D._______, nahe von E._______, wie von der Beschwerdeführerin an der Anhörung angeblich vorgebracht, nicht existiere, vielmehr liege D._______ in der Nähe von F._______ (was selbst sehr weit von E._______ liege). Dort habe jedoch niemand die Beschwerdeführerin identifizieren können. E. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte - nach gewährter Fristverlängerung - fristgerecht am 21. November 2016. Der Eingabe wurden Landkartenausschnitte betreffend Äthiopien beigelegt und dazu vorgebracht, das Dorf D._______ liege sehr wohl in der Nähe von E._______. Die Botschaftsabklärung sei daher nicht nachvollziehbar. F. Mit Antwortschreiben vom 25. November 2016 hielt die Vorinstanz dazu fest, die Beschwerdeführerin habe an der Erstbefragung nicht - wie vom SEM im Schreiben vom 25. Oktober 2016 fälschlicherweise festgehalten - angegeben, aus einem Dorf namens D._______ zu stammen, welches in der Nähe von E._______ liege, sondern vielmehr, dass D._______ in der Nähe von F._______ liege. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Kanzleifehler hinweise, sondern nun vielmehr versuche, nachzuweisen, dass D._______ in der Tat in der Nähe von E._______ liege. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme an. G. Am 16. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin (nach erfolgter Fristverlängerung fristgerecht) ans SEM und führte dabei aus, der Inhalt ihrer Eingabe vom 21. November 2016 sei unzutreffend, womit Letztere für das Verfahren nicht zu beachten sei. Sie stamme aus D._______ in der Nähe von F._______. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es jedoch nicht möglich, zu den weiteren Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft Stellung zu nehmen, weil ihr nur eine Zusammenfassung vorliege. Aufgrund der Fehler im letzten Schreiben des SEM seien grundsätzliche Zweifel an der Qualität des Abklärungsergebnisses entstanden. Zur Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei der Beschwerdeführerin daher die vollständige Einsicht in das Abklärungsergebnis zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (eröffnet am 30. Januar 2017) hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Am 6. Februar 2017 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis aufgelöst worden sei. J. Mit Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 26. Januar 2017 durch ihre neu mandatierte Vertreterin an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde wurden ein persönliches Referenzschreiben der neu mandatierten Vertreterin, ein Bericht ihres Klassenlehrers in der Schweiz, ein Artikel über die gesundheitlichen Folgen der (...), Fotos der Eltern der Beschwerdeführerin sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung. L. Am 24. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung unter Beilage ihrer äthiopischen Geburtsurkunde im Original, ausgestellt am 20. Juni 2009, inklusive deutscher Übersetzung, ein Foto ihrer Eltern, eine Landkarte Äthiopiens und ein Nachweis der postalischen Zustellung aus Äthiopien (DHL-Sendung) ein. M. Der Kostenvorschuss wurde am 15. März 2017 fristgerecht beglichen. N. Am 26. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines äthiopischen Staatsbürgers, womit bestätigt wurde, dass in der Gegend von F._______ fast ausschliesslich Somalisch gesprochen werde, die offizielle Währung «Birr» sei, indessen in Somalisch «Rial» genannt werde, datierend vom 18. März 2017, ins Recht. O. Am 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Wechsel der Instruktionsrichterin mit. P. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter. Q. Am 28. Februar 2019 lud das Gericht die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. R. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2019 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrem Entscheid fest. S. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2019 zur Kenntnisnahme geschickt. T. Mit Verfügung vom 7. August 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu auf, das Gericht mit Frist bis zum 22. August 2019 über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens sowie über die Vaterschaftsanerkennung in Kenntnis zu setzen und entsprechende Dokumente einzureichen. U. Mit Eingabe vom 22. August 2019 (Eingang beim Gericht) reichte die Beschwerdeführerin den angeblichen Kindesvater betreffende Dokumente, einen auf ihn lautenden Mietwohnungsvertrag, Lohnauszüge, eine Geburtsurkunde (Somalia), ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung sowie die Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt G._______ und H._______ (allesamt in Kopie) ein. V. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2019 wurde eine Kopie des Mails vom Zivilstandsamt H._______, wonach bestätigt wurde, dass der angebliche Kindsvater seine die Vaterschaftsanerkennung betreffenden Dokumente dem Amt eingereicht habe, und eine vom angeblichen Kindesvater unterzeichnete Vollmacht für die Vertreterin der Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten gereicht.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) unter der Nationalität «unbekannt» erfasst. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen darauf abgestützt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als somalische und nicht als äthiopische Staatsangehörige behandelt werden wolle, zumal sie in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei und niemals in Somalia gelebt habe. Zwar sei es möglich, dass in Äthiopien lebende Nomaden somalischer Ethnie kein Bedürfnis hätten beziehungsweise keine Notwendigkeit darin sehen würden, sich Identitätsdokumente ausstellen zu lassen, da sie sich in erster Linie über ihre Clan-Zugehörigkeit identifizieren würden. Allerdings hätten auch solche Personen durchaus das Recht, sich äthiopische Papiere ausstellen zu lassen. Darüber hinaus habe sie sich mehrfach widersprüchlich zur Lage ihres Herkunftsortes D._______ sowie unsubstanziiert und teils sogar falsch zur Herkunftsregion geäussert. So habe sie keine umliegenden Dörfer von D._______ angegeben, den I._______ als Fluss genannt, der durch die Gegend fliesse, die äthiopische Währung als «Rial» bezeichnet und ausserdem F._______, die Stadt, die sie bei ihrer Ausreise passiert habe, nicht beschreiben können.
E. 2.2 Den Argumenten der Vorinstanz, mit denen ihre Herkunft als unglaubhaft bezeichnet wurde, kann - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt - teilweise nicht gefolgt werden. Gemäss Herkunftsländerinformationen ist es zunächst durchaus möglich, dass die Geldwährung in Äthiopien umgangssprachlich als «Rial» bezeichnet wird (was übersetzt «Dollar» oder «Taler» bedeutet; vgl. Évangéliste de Larajasse, Somali-English and English-Somali dictionary, 1897, < http://dspace-roma3.caspur.it/ bitstream/2307/5177/1/Somali-English%20Dictionary%20-%20Larajasse, %20Sampont.pdf > abgerufen am 22.11.2019), wie dies die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung beschrieben hatte. Somit ist ihre Aussage nicht falsch, wie von der Vorinstanz behauptet, und der diesbezügliche Inhalt des Bestätigungsschreibens eines äthiopischen Staatsangehörigen (vgl. oben Bst. N) erweist sich als zutreffend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nur Ungereimtheiten und Widersprüche auf: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Vorstellungen davon hat, was «Staatsangehörigkeit» bedeutet beziehungsweise, dass sie sich selbst aufgrund ihrer Ethnie als Somalierin sieht und die Nationalität für sie keine Bedeutung hat. Dementsprechend wird auf Beschwerdeebene nachvollziehbar angeführt, dass für sie die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit und ethnischer Zugehörigkeit etwas «Künstliches» sei. Sodann hat die Beschwerdeführerin auch mit den Länderinformationen übereinstimmend angegeben, dass im Somali State (auch) Somalisch gesprochen wird (Brian J. Hesse, Introduction: The myth of 'Somalia', in: Journal of Contemporary African Studies, 28 (3), 07.2010, 247-259, https://www.tandfonline.com/ doi/full/10.1080 /02589001.2010.499232 >, abgerufen am 22.11.2019) und dass auch in Äthiopien Mitglieder der Al-Shabab zu finden sind (vgl. dazu IGAD Security Sector Program [ISSP] / Sahan Foundation, Al-Shabaab as a Transnational Security Threat, 03.2016, < https://www.igadssp.org/index.php/documentation/4-igad-report-al-shabaab-as-a-transnational-security-threat/file >, abgerufen am 22.11.2016; European Institute of Peace [EIP], The Islamic State in East Africa, 09.2018, < http://www. eip.org/en/news-events/eip-publishes-new-report-%E2%80%9Cislamic-state-east-africa%E2%80%9D-8 >, abgerufen am 22.11.2019). Die Angaben zum I._______, welcher in der Tat der bedeutendste Fluss in Äthiopien ist, und die Tatsache, dass sie F._______ und umliegende Dörfer von D._______ nicht zu beschreiben in der Lage gewesen war, lassen vor dem Hintergrund von durchaus zutreffenden Angaben nicht den pauschalen Schluss zu, ihre Vorbringen seien insgesamt inkorrekt.
E. 2.3 Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin sodann eine Geburtsurkunde eingereicht, die sie als Äthiopierin ausweist. Die Tatsache, dass die Geburtsurkunde ihr von Äthiopien zugeschickt worden sein soll (vgl. Sendungsschein DHL), und die fehlenden Fälschungsmerkmale deuten auf die Authentizität der Urkunde hin. Zwar deckt sich deren Inhalt auf den ersten Blick nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht als Äthiopierin, sondern als Somalierin fühle und sich nie um die äthiopische Nationalität bemüht habe. Es würde aber kaum Sinn ergeben, ein gefälschtes Dokument einzureichen, welches eine andere Staatsbürgerschaft als die von ihr gewünschte aufführt, was zusätzlich für die Authentizität der Urkunde spricht. Schliesslich ist es zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien geboren und aufgewachsen ist; die Vorinstanz hat vielmehr stets darauf hingewiesen, dass sie das Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit haben müsste und es nicht nachvollziehbar sei, dass sie als Somalierin gelten wolle.
E. 2.4 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Da nunmehr ein Identitätspapier vorliegt, welches die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als mit ihren Schilderungen geographisch übereinstimmend erscheinen lässt, und die Vorinstanz sich auch stets auf den Standpunkt stellte, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen müsste, kann zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seinem Entscheid betreffend Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien weder logisch noch nachvollziehbar; so behaupte sie etwa, ihre Eltern hätten nichts gegen den Entscheid ihres Bruders, sie mit einem anderen Al-Shabab-Mitglied zu verheiraten, tun können. Weshalb dem so gewesen sei, habe sie selbst nicht gewusst. Sie habe allerdings gar nicht abgewartet, um zu hören, was ihre Eltern in dieser Sache vornehmen würden, sondern sei direkt geflüchtet. Es erscheine kaum wahrscheinlich, dass sie Zeit ihres Lebens nie das Dorf verlassen und nie die Schule besucht habe, sich angesichts der drohenden Zwangsverheiratung allerdings ohne Zögern direkt auf den Weg nach Europa gemacht habe. In Gesamtwürdigung aller Umstände sei demnach festzustellen, dass sie weder ihre Asylgründe noch ihre Herkunft glaubhaft habe darlegen können und sie somit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen - ihre behauptete Flüchtlingseigenschaft betreffend - im Wesentlichen entgegen, die vom SEM als widersprüchlich oder falsch bezeichneten Aussagen seien ausschliesslich auf Unkenntnis und Missverständnisse zurückzuführen und seien nicht dazu geeignet, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Die drohende Zwangsverheiratung mit einem brutalen Mann und islamistischen Terroristen stehe im Falle einer Rückschaffung weiterhin im Raum und könne unbestreitbar ein Grund zur Flucht sein, unabhängig davon, ob jemand gebildet sei oder über die notwendigen Papiere verfüge. Sie hätte die schikanöse Flucht nie auf sich genommen, wenn sie nicht an Leib und Leben bedroht gewesen wäre. Ihr Bruder sei nach wie vor ein Al-Shabab-Mitglied; es sei wahrscheinlich, dass er seine Absicht, sie mit seinem Kollegen zu verheiraten, wahrmachen würde, zumal er als einziger Sohn der Familie über massgeblichen Einfluss verfüge. Zudem sei die Beschwerdeführerin (...), weshalb sie oft (...) unter sehr starken (...)schmerzen leide. (...). Die (...) und ihre schlimmen Folgen habe sie an der Anhörung aus Scham nicht erwähnt. Falls sie nach Äthiopien ausgeschafft werde, würde sie mit höchster Wahrscheinlichkeit zur Heirat gezwungen, was einer Folter gleichkomme. Bei einer Rückkehr sei sie daher asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt.
E. 4.3 Kernelemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bilden die drohende Zwangsverheiratung und die auf Beschwerdeebene behauptete, aber nicht weiter belegte (...). Soweit sie vorbringt, ihre Eltern hätten von den Plänen ihres Bruders gewusst, indessen dem nichts entgegenhalten können, ist anzumerken, dass dies bereits in Anbetracht der im äthiopischen Kontext noch stark ausgeprägten Altershierarchie (vgl. Government of Canada, Global Affairs Canada, Ethopia,- Cultural Information, https://www.international.gc.ca/cil-cai/country_insights-apercus_pays/ci-ic_et.aspx?lang=eng , abgerufen am 13.12.2019) unplausibel wirkt. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird durch die unsubstanziierte Beschreibung ihrer Entscheidung zur Flucht in der Tat noch unterstrichen («Ich habe entschieden zu fliehen. Eine Freundin von mir wollte fliehen. Ich habe das gewusst und bin einfach mit ihr geflohen»; vgl. A17 F99 und F100). Angesichts ihrer sehr vagen Aussagen, den unplausibel wirkenden Erklärungen zu den Umständen ihrer Ausreise und der Tatsache, dass sie nicht einmal den Namen des angeblichen Freundes ihres Bruders nennen konnte (vgl. A17 F109), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Argument der Zwangsverheiratung konstruiert ist. Aber selbst bei Annahme, dass ihr zaghaftes Aussageverhalten ihrer Erziehung oder ihrem psychischen und geistigen Zustand zuzuschreiben wäre, wie ihre Rechtsvertreterin ausführt, muss diese Frage nicht abschliessend geklärt werden, da zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr von einer drohenden Zwangsverheiratung auszugehen ist: An der Anhörung hatte sie als Grund, weshalb ihr Bruder nicht ihre ältere, unverheiratete Schwester mit seinem Al-Shabab-Freund verheiraten wolle, angegeben, dass diese bereits ein Kind habe (vgl. A17 F96). Da sie nun selbst Mutter geworden ist, ist aufgrund ihrer Erzählungen nicht mehr davon auszugehen, dass der Freund ihres Bruders Interesse daran hätte, sie als Frau zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe ihre behauptete (...) geltend macht, ist diesen Vorbringen daher die Grundlage entzogen. Ihre übrigen Vorbringen sind - unabhängig ihres Aussageverhaltens - nicht asylrelevant.
E. 4.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-sondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
E. 7.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 7.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.) beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung drohe (vgl. EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183).
E. 7.4 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107).
E. 8.1 Im Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Lehre fest, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn die asylsuchende Person eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungvollzugshindernissen in hypothetisch-en Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von dieser Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit des von ihr geltend gemachten Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden ihr in ihrem bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen.
E. 8.2.1 Der pauschale Verweis der Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde und daher bei unglaubhaftem Aussageverhalten keine Wegweisungsvollzugs-hindernisse zu prüfen seien, greift vorliegend zu kurz. Diese Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asyl-suchenden Person, nicht feststeht. Im vorliegenden Verfahren war indes-sen stets klar, dass die Beschwerdeführerin entweder Somalierin oder Äthiopierin ist, womit lediglich zwei Herkunftsländer in Frage kommen und nicht - wie vom SEM dargestellt - überhaupt keine verwertbaren Angaben zur Herkunft der Beschwerdeführerin vorliegen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM in casu zumindest Wegwei-sungsvollzugshindernisse im Rahmen der generellen Zumutbarkeits-prüfung hätte prüfen müssen (vgl. Urteil des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.1).
E. 8.2.2 Was die personenbezogenen, individuellen Vollzugshindernisse der Beschwerdeführerin betrifft, muss diese grundsätzlich die sich aus der Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht erwachsenden prozessualen Nachteile tragen. Es ist nicht Sache der Asylbehörde, Nachforschungen hinsichtlich des sozialen Beziehungsnetzes oder der Möglichkeiten der Existenzsicherung anzustellen, wenn die asylsuchende Person die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse nicht offengelegt hat. In casu ist indessen für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht primär ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin aus D._______ in der Nähe von E._______ oder D._______ in der Nähe von F._______ stammt. Es ist unbestritten, dass sie aus einem ländlichen Gebiet aus Äthiopien kommt. Angesichts der Fehler des SEM bei der Botschaftsabklärung und der daraus resultierenden wirren Aktenlage (siehe oben Bst. D bis G) kann ihr jedenfalls in diesem Punkt nicht eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit sind vorliegend auch die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.
E. 8.3 Die Wiederholung des pauschalen Verweises auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassungsschrift überzeugt nach Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin im (...) zudem dahingehend nicht, dass das SEM die Prüfung des Kindeswohls, zu der es kraft Art. 3 Abs. 1 KRK in jedem Fall verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen sind, völlig ausgeklammert hat (vgl. Urteile des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.3 und E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 11.2 jeweils m. w. H.).
E. 8.4 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Somalia, angesichts der - von der Vorinstanz ebenfalls bestätigten - Tatsache, dass sie beide nie in Somalia gelebt haben und ungeachtet der somalischen Staatsangehörigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin, von Vornherein nicht in Betracht kommt. Auf Grund der sehr unübersichtlichen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. BVGE 2013/27 mit Verweis auf die noch immer gültige Rechtsprechung vom EMARK 2006/2 E. 8.3). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass diese notwendigen Kriterien vorliegend erfüllt sein könnten.
E. 8.5 Da zum heutigen Zeitpunkt von der äthiopischen Nationalität auszugehen ist (vgl. oben E. 2), drängt sich vorliegend eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Äthiopien auf. Dem Gericht kommt diesbezüglich vollumfängliche Kognition zu (vgl. oben E. 1.6).
E. 8.6.1 Die Stabilität der politischen Situation in Äthiopien hat sich insbesondere seit dem Friedensabkommen mit der eritreischen Regierung vom 9. Juli 2018 verbessert. Was die Situation der Frauen angeht, die alleinstehend nach Äthiopien zurückkehren, gilt die in BVGE 2011/25 festgeschriebene Rechtsprechung weiterhin, wonach die Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien begünstigende individuelle Umstände voraussetzt, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2).
E. 8.6.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
E. 8.6.3 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon ausgegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist (vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statistical Report on the 2015 Urban Employment Unemployment Survey, Oktober 2015, S.233, verfügbar unter: < http://www.csa.gov.et/index.php/survey-report/category/98-ueues-2015 , abgerufen am 12.11.2019), hat sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert. Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopische Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Geschlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden (vgl. Overseas Development Institute [ODI]: Transforming the lives of girls and young women - Case study: Ethiopia, August 2013, S. 42, < http://www.odi.org/sites/odi.org.uk/files/odi-assets/publications-opinion-files/8820.pdf >, abgerufen am 12.11.2019). Von der Diskriminierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen (vgl. ODI, a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen finden ohne ein tragfähiges soziales Netz selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. Atnafu/Oucho/Zeitlyn, Poverty, Youth and Rural-Urban Migration in Ethiopia, Migrating out of Poverty - Working Paper 17, Juli 2014, S. 13 f. m.w.H., verfügbar auf: < https://www.gov.uk/dfid-research-outputs/poverty-youth-and-rural-urban-migration-in-ethiopia-migrating-out-of-poverty-rpc-working-paper-17 >, abgerufen am 12.11.2019). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4). Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer alleinstehenden Frau - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - zu prüfen.
E. 8.6.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Gemäss ihren Angaben befinden sich dort zwar noch ihre Eltern und Geschwister. Entgegen der Einschätzung des SEM kann aber nicht grundsätzlich angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder bei den Eltern Unterschlupf finden und von ihnen versorgt würde. Als Frau, die mit ihrem Kleinkind alleine zurückkehrt, läuft die Beschwerdeführerin Gefahr, stigmatisiert zu werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). In einzelnen ländlichen Regionen werden ledige Mütter sozial diskriminiert und teilweise sogar von den Eltern verstossen (vgl. Bundesamt für Migration [BFM] / Bundsasylamt [BBA] / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien / Somaliland 2010, 05.2010, < https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf , abgerufen am 12.12.2019. Demzufolge kann vorliegend nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Im äthiopischen Kontext hat bei auf sich alleine gestellte Frauen die Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zumutbar ist, entlang der Frage zu verlaufen, ob sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus den Akten geht hervor, dass sie die Schule nach sechs Jahren gezwungenermassen abgebrochen hat, über keine Berufsausbildung verfügt und lediglich als (...) gearbeitet hat, wobei sie ihren Angaben zufolge regelmässig Gewalt ausgesetzt war. Es ist nicht erkennbar, dass sie berufliche Erfahrungen hätte sammeln können, die ihr insbesondere bei einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Nutzen sein könnten. Ebenso ist sie gemäss den Akten mittellos. Die gemäss Rechtsprechung zur Existenzsicherung nötigen kumulativen Voraussetzungen, namentlich genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz können vorliegend nicht bejaht werden. Unter Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 8.6.5 Hierbei ist festzuhalten, dass die Vorinstanz verpflichtet ist, das Kindeswohl vorrangig zu beachten. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich in der Vernehmlassungsschrift nicht geäussert. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass bereits aufgrund der die alleinstehende Mutter zu erwartenden Bedingungen in Äthiopien klar wird, dass sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweist, kann die Frage des Kindeswohls in casu ausnahmsweise offenbleiben.
E. 8.6.6 Nach dem Gesagten erweist sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren als unzumutbar.
E. 8.6.7 Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich weitere Überlegungen zu allfälligen psychischen Problemen, wie von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift aufgeworfen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AIG). Aus den Akten gehen auch keinerlei Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG hervor. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Nachdem die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung betreffend, unterliegen, sind ihnen die um die Hälfte reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten belaufen sich folglich auf Fr. 375.-. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. getilgt. Fr. 225.- werden zurückerstattet.
E. 10.2 Da die Beschwerdeführerinnen durch eine Privatperson und Nicht-juristin vertreten sind, ist ihnen im Sinne von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen.
- Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 375.- auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. getilgt. Fr. 225.- werden zurückerstattet.
- Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1280/2017 Urteil vom 8. Januar 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer. Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, und deren Tochter B._______, geboren am (...), Somalia, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben (...) 2014 auf dem Landweg und gelangte über den Sudan nach Libyen, von wo aus sie mit dem Boot das Mittelmeer passierte und bis nach Italien gelangte. Von dort aus reiste sie mit dem Zug am 22. April 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 5. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Betreffend ihr Alter hatte sie bei der Ankunft angegeben, am (...) geboren (und somit [...] Jahre alt) zu sein. Aufgrund der vom SEM am 23. April 2015 in Auftrag gegebenen Knochenaltersanalyse wurde jedoch das Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt. An der Erstbefragung bestätigte sie, bei der Einreise (...) Jahre alt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde im System als Somalierin erfasst. B.b Am 28. September 2015 fand eine ausführliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie stamme aus dem Dorf D._______ und sie sei Angehörige der somalischen Ethnie in Äthiopien. Ihr Bruder sei zirka seit dem Jahre 2007 Mitglied der Al-Shabab und habe sie mit einem seiner Freunde verheiraten wollen. Da dieser auch der Al-Shabab angehört habe, habe sie Angst vor ihm gehabt, da Al-Shabab-Mitglieder Frauen schlecht behandeln würden. Zu Gesicht bekommen habe sie ihn nie, aber ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass er von der Regierung gesucht werde. Als weiteren Ausreisegrund gab sie an, nie die Möglichkeit gehabt zu haben, in die Schule zu gehen. B.c Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 informierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, dass es beabsichtige, ihre Staatsangehörigkeit von Somalia auf Äthiopien zu ändern, und setzte ihr Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin (nach erfolgter Fristverlängerung fristgerecht) verlauten, dass sie an ihrer somalischen Staatsangehörigkeit festhalte. C. Am 22. Februar 2016 bat das SEM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung betreffend Herkunft der Beschwerdeführerin. Die Botschaftsabklärung, datierend vom 22. September 2016, ging beim SEM am 10. Oktober 2016 ein. D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Darin wurde festgehalten, dass das Dorf D._______, nahe von E._______, wie von der Beschwerdeführerin an der Anhörung angeblich vorgebracht, nicht existiere, vielmehr liege D._______ in der Nähe von F._______ (was selbst sehr weit von E._______ liege). Dort habe jedoch niemand die Beschwerdeführerin identifizieren können. E. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte - nach gewährter Fristverlängerung - fristgerecht am 21. November 2016. Der Eingabe wurden Landkartenausschnitte betreffend Äthiopien beigelegt und dazu vorgebracht, das Dorf D._______ liege sehr wohl in der Nähe von E._______. Die Botschaftsabklärung sei daher nicht nachvollziehbar. F. Mit Antwortschreiben vom 25. November 2016 hielt die Vorinstanz dazu fest, die Beschwerdeführerin habe an der Erstbefragung nicht - wie vom SEM im Schreiben vom 25. Oktober 2016 fälschlicherweise festgehalten - angegeben, aus einem Dorf namens D._______ zu stammen, welches in der Nähe von E._______ liege, sondern vielmehr, dass D._______ in der Nähe von F._______ liege. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Kanzleifehler hinweise, sondern nun vielmehr versuche, nachzuweisen, dass D._______ in der Tat in der Nähe von E._______ liege. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme an. G. Am 16. Dezember 2016 gelangte die Beschwerdeführerin (nach erfolgter Fristverlängerung fristgerecht) ans SEM und führte dabei aus, der Inhalt ihrer Eingabe vom 21. November 2016 sei unzutreffend, womit Letztere für das Verfahren nicht zu beachten sei. Sie stamme aus D._______ in der Nähe von F._______. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es jedoch nicht möglich, zu den weiteren Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft Stellung zu nehmen, weil ihr nur eine Zusammenfassung vorliege. Aufgrund der Fehler im letzten Schreiben des SEM seien grundsätzliche Zweifel an der Qualität des Abklärungsergebnisses entstanden. Zur Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei der Beschwerdeführerin daher die vollständige Einsicht in das Abklärungsergebnis zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (eröffnet am 30. Januar 2017) hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Am 6. Februar 2017 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis aufgelöst worden sei. J. Mit Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 26. Januar 2017 durch ihre neu mandatierte Vertreterin an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde wurden ein persönliches Referenzschreiben der neu mandatierten Vertreterin, ein Bericht ihres Klassenlehrers in der Schweiz, ein Artikel über die gesundheitlichen Folgen der (...), Fotos der Eltern der Beschwerdeführerin sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung. L. Am 24. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung unter Beilage ihrer äthiopischen Geburtsurkunde im Original, ausgestellt am 20. Juni 2009, inklusive deutscher Übersetzung, ein Foto ihrer Eltern, eine Landkarte Äthiopiens und ein Nachweis der postalischen Zustellung aus Äthiopien (DHL-Sendung) ein. M. Der Kostenvorschuss wurde am 15. März 2017 fristgerecht beglichen. N. Am 26. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines äthiopischen Staatsbürgers, womit bestätigt wurde, dass in der Gegend von F._______ fast ausschliesslich Somalisch gesprochen werde, die offizielle Währung «Birr» sei, indessen in Somalisch «Rial» genannt werde, datierend vom 18. März 2017, ins Recht. O. Am 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Wechsel der Instruktionsrichterin mit. P. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter. Q. Am 28. Februar 2019 lud das Gericht die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. R. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2019 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihrem Entscheid fest. S. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. März 2019 zur Kenntnisnahme geschickt. T. Mit Verfügung vom 7. August 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu auf, das Gericht mit Frist bis zum 22. August 2019 über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens sowie über die Vaterschaftsanerkennung in Kenntnis zu setzen und entsprechende Dokumente einzureichen. U. Mit Eingabe vom 22. August 2019 (Eingang beim Gericht) reichte die Beschwerdeführerin den angeblichen Kindesvater betreffende Dokumente, einen auf ihn lautenden Mietwohnungsvertrag, Lohnauszüge, eine Geburtsurkunde (Somalia), ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung sowie die Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt G._______ und H._______ (allesamt in Kopie) ein. V. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2019 wurde eine Kopie des Mails vom Zivilstandsamt H._______, wonach bestätigt wurde, dass der angebliche Kindsvater seine die Vaterschaftsanerkennung betreffenden Dokumente dem Amt eingereicht habe, und eine vom angeblichen Kindesvater unterzeichnete Vollmacht für die Vertreterin der Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) unter der Nationalität «unbekannt» erfasst. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen darauf abgestützt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als somalische und nicht als äthiopische Staatsangehörige behandelt werden wolle, zumal sie in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei und niemals in Somalia gelebt habe. Zwar sei es möglich, dass in Äthiopien lebende Nomaden somalischer Ethnie kein Bedürfnis hätten beziehungsweise keine Notwendigkeit darin sehen würden, sich Identitätsdokumente ausstellen zu lassen, da sie sich in erster Linie über ihre Clan-Zugehörigkeit identifizieren würden. Allerdings hätten auch solche Personen durchaus das Recht, sich äthiopische Papiere ausstellen zu lassen. Darüber hinaus habe sie sich mehrfach widersprüchlich zur Lage ihres Herkunftsortes D._______ sowie unsubstanziiert und teils sogar falsch zur Herkunftsregion geäussert. So habe sie keine umliegenden Dörfer von D._______ angegeben, den I._______ als Fluss genannt, der durch die Gegend fliesse, die äthiopische Währung als «Rial» bezeichnet und ausserdem F._______, die Stadt, die sie bei ihrer Ausreise passiert habe, nicht beschreiben können. 2.2 Den Argumenten der Vorinstanz, mit denen ihre Herkunft als unglaubhaft bezeichnet wurde, kann - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt - teilweise nicht gefolgt werden. Gemäss Herkunftsländerinformationen ist es zunächst durchaus möglich, dass die Geldwährung in Äthiopien umgangssprachlich als «Rial» bezeichnet wird (was übersetzt «Dollar» oder «Taler» bedeutet; vgl. Évangéliste de Larajasse, Somali-English and English-Somali dictionary, 1897, abgerufen am 22.11.2019), wie dies die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung beschrieben hatte. Somit ist ihre Aussage nicht falsch, wie von der Vorinstanz behauptet, und der diesbezügliche Inhalt des Bestätigungsschreibens eines äthiopischen Staatsangehörigen (vgl. oben Bst. N) erweist sich als zutreffend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nur Ungereimtheiten und Widersprüche auf: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Vorstellungen davon hat, was «Staatsangehörigkeit» bedeutet beziehungsweise, dass sie sich selbst aufgrund ihrer Ethnie als Somalierin sieht und die Nationalität für sie keine Bedeutung hat. Dementsprechend wird auf Beschwerdeebene nachvollziehbar angeführt, dass für sie die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigkeit und ethnischer Zugehörigkeit etwas «Künstliches» sei. Sodann hat die Beschwerdeführerin auch mit den Länderinformationen übereinstimmend angegeben, dass im Somali State (auch) Somalisch gesprochen wird (Brian J. Hesse, Introduction: The myth of 'Somalia', in: Journal of Contemporary African Studies, 28 (3), 07.2010, 247-259, https://www.tandfonline.com/ doi/full/10.1080 /02589001.2010.499232 >, abgerufen am 22.11.2019) und dass auch in Äthiopien Mitglieder der Al-Shabab zu finden sind (vgl. dazu IGAD Security Sector Program [ISSP] / Sahan Foundation, Al-Shabaab as a Transnational Security Threat, 03.2016, , abgerufen am 22.11.2016; European Institute of Peace [EIP], The Islamic State in East Africa, 09.2018, , abgerufen am 22.11.2019). Die Angaben zum I._______, welcher in der Tat der bedeutendste Fluss in Äthiopien ist, und die Tatsache, dass sie F._______ und umliegende Dörfer von D._______ nicht zu beschreiben in der Lage gewesen war, lassen vor dem Hintergrund von durchaus zutreffenden Angaben nicht den pauschalen Schluss zu, ihre Vorbringen seien insgesamt inkorrekt. 2.3 Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin sodann eine Geburtsurkunde eingereicht, die sie als Äthiopierin ausweist. Die Tatsache, dass die Geburtsurkunde ihr von Äthiopien zugeschickt worden sein soll (vgl. Sendungsschein DHL), und die fehlenden Fälschungsmerkmale deuten auf die Authentizität der Urkunde hin. Zwar deckt sich deren Inhalt auf den ersten Blick nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht als Äthiopierin, sondern als Somalierin fühle und sich nie um die äthiopische Nationalität bemüht habe. Es würde aber kaum Sinn ergeben, ein gefälschtes Dokument einzureichen, welches eine andere Staatsbürgerschaft als die von ihr gewünschte aufführt, was zusätzlich für die Authentizität der Urkunde spricht. Schliesslich ist es zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien geboren und aufgewachsen ist; die Vorinstanz hat vielmehr stets darauf hingewiesen, dass sie das Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit haben müsste und es nicht nachvollziehbar sei, dass sie als Somalierin gelten wolle. 2.4 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Da nunmehr ein Identitätspapier vorliegt, welches die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als mit ihren Schilderungen geographisch übereinstimmend erscheinen lässt, und die Vorinstanz sich auch stets auf den Standpunkt stellte, dass sie die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen müsste, kann zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seinem Entscheid betreffend Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien weder logisch noch nachvollziehbar; so behaupte sie etwa, ihre Eltern hätten nichts gegen den Entscheid ihres Bruders, sie mit einem anderen Al-Shabab-Mitglied zu verheiraten, tun können. Weshalb dem so gewesen sei, habe sie selbst nicht gewusst. Sie habe allerdings gar nicht abgewartet, um zu hören, was ihre Eltern in dieser Sache vornehmen würden, sondern sei direkt geflüchtet. Es erscheine kaum wahrscheinlich, dass sie Zeit ihres Lebens nie das Dorf verlassen und nie die Schule besucht habe, sich angesichts der drohenden Zwangsverheiratung allerdings ohne Zögern direkt auf den Weg nach Europa gemacht habe. In Gesamtwürdigung aller Umstände sei demnach festzustellen, dass sie weder ihre Asylgründe noch ihre Herkunft glaubhaft habe darlegen können und sie somit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen - ihre behauptete Flüchtlingseigenschaft betreffend - im Wesentlichen entgegen, die vom SEM als widersprüchlich oder falsch bezeichneten Aussagen seien ausschliesslich auf Unkenntnis und Missverständnisse zurückzuführen und seien nicht dazu geeignet, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Die drohende Zwangsverheiratung mit einem brutalen Mann und islamistischen Terroristen stehe im Falle einer Rückschaffung weiterhin im Raum und könne unbestreitbar ein Grund zur Flucht sein, unabhängig davon, ob jemand gebildet sei oder über die notwendigen Papiere verfüge. Sie hätte die schikanöse Flucht nie auf sich genommen, wenn sie nicht an Leib und Leben bedroht gewesen wäre. Ihr Bruder sei nach wie vor ein Al-Shabab-Mitglied; es sei wahrscheinlich, dass er seine Absicht, sie mit seinem Kollegen zu verheiraten, wahrmachen würde, zumal er als einziger Sohn der Familie über massgeblichen Einfluss verfüge. Zudem sei die Beschwerdeführerin (...), weshalb sie oft (...) unter sehr starken (...)schmerzen leide. (...). Die (...) und ihre schlimmen Folgen habe sie an der Anhörung aus Scham nicht erwähnt. Falls sie nach Äthiopien ausgeschafft werde, würde sie mit höchster Wahrscheinlichkeit zur Heirat gezwungen, was einer Folter gleichkomme. Bei einer Rückkehr sei sie daher asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt. 4.3 Kernelemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bilden die drohende Zwangsverheiratung und die auf Beschwerdeebene behauptete, aber nicht weiter belegte (...). Soweit sie vorbringt, ihre Eltern hätten von den Plänen ihres Bruders gewusst, indessen dem nichts entgegenhalten können, ist anzumerken, dass dies bereits in Anbetracht der im äthiopischen Kontext noch stark ausgeprägten Altershierarchie (vgl. Government of Canada, Global Affairs Canada, Ethopia,- Cultural Information, https://www.international.gc.ca/cil-cai/country_insights-apercus_pays/ci-ic_et.aspx?lang=eng , abgerufen am 13.12.2019) unplausibel wirkt. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird durch die unsubstanziierte Beschreibung ihrer Entscheidung zur Flucht in der Tat noch unterstrichen («Ich habe entschieden zu fliehen. Eine Freundin von mir wollte fliehen. Ich habe das gewusst und bin einfach mit ihr geflohen»; vgl. A17 F99 und F100). Angesichts ihrer sehr vagen Aussagen, den unplausibel wirkenden Erklärungen zu den Umständen ihrer Ausreise und der Tatsache, dass sie nicht einmal den Namen des angeblichen Freundes ihres Bruders nennen konnte (vgl. A17 F109), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Argument der Zwangsverheiratung konstruiert ist. Aber selbst bei Annahme, dass ihr zaghaftes Aussageverhalten ihrer Erziehung oder ihrem psychischen und geistigen Zustand zuzuschreiben wäre, wie ihre Rechtsvertreterin ausführt, muss diese Frage nicht abschliessend geklärt werden, da zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr von einer drohenden Zwangsverheiratung auszugehen ist: An der Anhörung hatte sie als Grund, weshalb ihr Bruder nicht ihre ältere, unverheiratete Schwester mit seinem Al-Shabab-Freund verheiraten wolle, angegeben, dass diese bereits ein Kind habe (vgl. A17 F96). Da sie nun selbst Mutter geworden ist, ist aufgrund ihrer Erzählungen nicht mehr davon auszugehen, dass der Freund ihres Bruders Interesse daran hätte, sie als Frau zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe ihre behauptete (...) geltend macht, ist diesen Vorbringen daher die Grundlage entzogen. Ihre übrigen Vorbringen sind - unabhängig ihres Aussageverhaltens - nicht asylrelevant. 4.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn eine ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihre Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-sondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 7. 7.1 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.2 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.) beziehungsweise - nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR - infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung drohe (vgl. EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr. 41738/10, § 183). 7.4 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). 8. 8.1 Im Wegweisungsvollzugspunkt hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Lehre fest, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn die asylsuchende Person eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungvollzugshindernissen in hypothetisch-en Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von dieser Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaften Herkunftsangaben und der Unglaubhaftigkeit des von ihr geltend gemachten Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden ihr in ihrem bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen. 8.2 8.2.1 Der pauschale Verweis der Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde und daher bei unglaubhaftem Aussageverhalten keine Wegweisungsvollzugs-hindernisse zu prüfen seien, greift vorliegend zu kurz. Diese Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asyl-suchenden Person, nicht feststeht. Im vorliegenden Verfahren war indes-sen stets klar, dass die Beschwerdeführerin entweder Somalierin oder Äthiopierin ist, womit lediglich zwei Herkunftsländer in Frage kommen und nicht - wie vom SEM dargestellt - überhaupt keine verwertbaren Angaben zur Herkunft der Beschwerdeführerin vorliegen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM in casu zumindest Wegwei-sungsvollzugshindernisse im Rahmen der generellen Zumutbarkeits-prüfung hätte prüfen müssen (vgl. Urteil des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.1). 8.2.2 Was die personenbezogenen, individuellen Vollzugshindernisse der Beschwerdeführerin betrifft, muss diese grundsätzlich die sich aus der Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht erwachsenden prozessualen Nachteile tragen. Es ist nicht Sache der Asylbehörde, Nachforschungen hinsichtlich des sozialen Beziehungsnetzes oder der Möglichkeiten der Existenzsicherung anzustellen, wenn die asylsuchende Person die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse nicht offengelegt hat. In casu ist indessen für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht primär ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin aus D._______ in der Nähe von E._______ oder D._______ in der Nähe von F._______ stammt. Es ist unbestritten, dass sie aus einem ländlichen Gebiet aus Äthiopien kommt. Angesichts der Fehler des SEM bei der Botschaftsabklärung und der daraus resultierenden wirren Aktenlage (siehe oben Bst. D bis G) kann ihr jedenfalls in diesem Punkt nicht eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit sind vorliegend auch die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. 8.3 Die Wiederholung des pauschalen Verweises auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassungsschrift überzeugt nach Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin im (...) zudem dahingehend nicht, dass das SEM die Prüfung des Kindeswohls, zu der es kraft Art. 3 Abs. 1 KRK in jedem Fall verpflichtet ist, sobald Kinder vom Entscheid betroffen sind, völlig ausgeklammert hat (vgl. Urteile des BVGer E-1046/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3.3 und E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 11.2 jeweils m. w. H.). 8.4 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach Somalia, angesichts der - von der Vorinstanz ebenfalls bestätigten - Tatsache, dass sie beide nie in Somalia gelebt haben und ungeachtet der somalischen Staatsangehörigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin, von Vornherein nicht in Betracht kommt. Auf Grund der sehr unübersichtlichen Lage und der andauernden Gewaltsituation in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann - unter gewissen Bedingungen - ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf (vgl. BVGE 2013/27 mit Verweis auf die noch immer gültige Rechtsprechung vom EMARK 2006/2 E. 8.3). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass diese notwendigen Kriterien vorliegend erfüllt sein könnten. 8.5 Da zum heutigen Zeitpunkt von der äthiopischen Nationalität auszugehen ist (vgl. oben E. 2), drängt sich vorliegend eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Äthiopien auf. Dem Gericht kommt diesbezüglich vollumfängliche Kognition zu (vgl. oben E. 1.6). 8.6 8.6.1 Die Stabilität der politischen Situation in Äthiopien hat sich insbesondere seit dem Friedensabkommen mit der eritreischen Regierung vom 9. Juli 2018 verbessert. Was die Situation der Frauen angeht, die alleinstehend nach Äthiopien zurückkehren, gilt die in BVGE 2011/25 festgeschriebene Rechtsprechung weiterhin, wonach die Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien begünstigende individuelle Umstände voraussetzt, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfindet (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). 8.6.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5). 8.6.3 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon ausgegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist (vgl. Federal Democratic Republic of Ethiopia, Statistical Agency: Statistical Report on the 2015 Urban Employment Unemployment Survey, Oktober 2015, S.233, verfügbar unter: , abgerufen am 12.11.2019). Von der Diskriminierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Gebieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bildungsniveau aufweisen (vgl. ODI, a.a.O., S. 42). Solche alleinstehende Frauen finden ohne ein tragfähiges soziales Netz selbst in den Städten kaum ökonomischen Anschluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. Atnafu/Oucho/Zeitlyn, Poverty, Youth and Rural-Urban Migration in Ethiopia, Migrating out of Poverty - Working Paper 17, Juli 2014, S. 13 f. m.w.H., verfügbar auf: , abgerufen am 12.11.2019). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4). Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort erwähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer alleinstehenden Frau - tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Berufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen - zu prüfen. 8.6.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unverheiratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren würde. Gemäss ihren Angaben befinden sich dort zwar noch ihre Eltern und Geschwister. Entgegen der Einschätzung des SEM kann aber nicht grundsätzlich angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin wieder bei den Eltern Unterschlupf finden und von ihnen versorgt würde. Als Frau, die mit ihrem Kleinkind alleine zurückkehrt, läuft die Beschwerdeführerin Gefahr, stigmatisiert zu werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5). In einzelnen ländlichen Regionen werden ledige Mütter sozial diskriminiert und teilweise sogar von den Eltern verstossen (vgl. Bundesamt für Migration [BFM] / Bundsasylamt [BBA] / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien / Somaliland 2010, 05.2010, < https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-ber-factfindingmission-d.pdf , abgerufen am 12.12.2019. Demzufolge kann vorliegend nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Im äthiopischen Kontext hat bei auf sich alleine gestellte Frauen die Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zumutbar ist, entlang der Frage zu verlaufen, ob sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus den Akten geht hervor, dass sie die Schule nach sechs Jahren gezwungenermassen abgebrochen hat, über keine Berufsausbildung verfügt und lediglich als (...) gearbeitet hat, wobei sie ihren Angaben zufolge regelmässig Gewalt ausgesetzt war. Es ist nicht erkennbar, dass sie berufliche Erfahrungen hätte sammeln können, die ihr insbesondere bei einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Nutzen sein könnten. Ebenso ist sie gemäss den Akten mittellos. Die gemäss Rechtsprechung zur Existenzsicherung nötigen kumulativen Voraussetzungen, namentlich genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz können vorliegend nicht bejaht werden. Unter Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würden. 8.6.5 Hierbei ist festzuhalten, dass die Vorinstanz verpflichtet ist, das Kindeswohl vorrangig zu beachten. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich in der Vernehmlassungsschrift nicht geäussert. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass bereits aufgrund der die alleinstehende Mutter zu erwartenden Bedingungen in Äthiopien klar wird, dass sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweist, kann die Frage des Kindeswohls in casu ausnahmsweise offenbleiben. 8.6.6 Nach dem Gesagten erweist sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren als unzumutbar. 8.6.7 Angesichts der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich weitere Überlegungen zu allfälligen psychischen Problemen, wie von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift aufgeworfen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AIG). Aus den Akten gehen auch keinerlei Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG hervor. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung betreffend, unterliegen, sind ihnen die um die Hälfte reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten belaufen sich folglich auf Fr. 375.-. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. getilgt. Fr. 225.- werden zurückerstattet. 10.2 Da die Beschwerdeführerinnen durch eine Privatperson und Nicht-juristin vertreten sind, ist ihnen im Sinne von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen.
3. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 375.- auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. getilgt. Fr. 225.- werden zurückerstattet. 4. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: