Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 13. Oktober 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 1. Februar 2010 im Wesentlichen vor, sie sei in C._______ als uneheliches Kind zur Welt gekommen und von ihrer Mutter nach der Geburt verlassen worden. Ihren Vater kenne sie nicht. Sie sei bei ihrer Grossmutter und einer Tante mütterlicherseits namens D._______ aufgewachsen. Erst kurz vor dem Tod der Grossmutter im Jahr 2006 habe sie erfahren, dass ihre Mutter noch lebe; diese sei verheiratet und habe zwei weitere Kinder. Sie habe aber kein Interesse, mehr über ihre Mutter zu erfahren, zumal diese sie nicht gewollt habe. Nach dem Tod der Grossmutter habe ihre Tante D._______ sie gegen ihren Willen mit einem ihr unbekannten Mann verheiraten wollen. Um der Zwangsheirat zu entgehen, sei sie zu einer entfernten Verwandten namens E._______, die öfters bei der Tante D._______ zu Besuch gewesen sei, gegangen und habe sich dort etwa einen Monat lang aufgehalten. Da E._______ jedoch in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Nachdem sie mithilfe eines Stellenvermittlers die Ausreise organisiert habe, sei sie Ende April respektive anfangs Mai 2009 nach F._______ geflogen und habe dort fortan als Haus- und Kindermädchen gearbeitet. Im September 2009 sei sie mit der Familie, für die sie gearbeitet habe, in ein ihr unbekanntes europäisches Land gereist. Sie habe diese Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei in die Schweiz eingereist. Hier lebe eine Tante mütterlicherseits namens G._______, mit der sie bereits Kontakt aufgenommen habe. In Äthiopien lebten nebst der besagten Tante D._______, die sie habe verheiraten wollen, und E._______ noch Geschwister der Grossmutter. Mit einer in C._______ lebenden Freundin namens H._______ stehe sie in telefonischem Kontakt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird die auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 und A23). B. B.a Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 - eröffnet am 7. Januar 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe in den zentralen Punkten nur vage und sich teils widersprechende Angaben gemacht. So habe sie sich bezüglich des Mannes, den sie hätte heiraten sollen, und hinsichtlich der Flucht nur unsubstanziiert geäussert. Auch habe die Beschwerdeführerin erst den Eindruck erweckt, die Tante habe sie eigentlich nicht verheiraten wollen, sondern auf Geheiss des Mannes gehandelt, dann aber bei der Anhörung den Eindruck vermittelt, die Tante habe bei den Ehevorbereitungen eine aktive Rolle eingenommen und viel Druck auf sie ausgeübt. Die angebliche Ausweglosigkeit hinsichtlich möglicher Unterkunftsalternativen erscheine angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin direkt zu der Verwandten E._______ gegangen und sich dort über einen Monat lang aufgehalten habe, wenig glaubhaft. Auch die Begründung, sie habe als Schülerin nicht gewusst, wie sie sich in C._______ hätte eigenständig versorgen können, sei angesichts der Tatsache, dass sie innert kurzer Zeit eine Arbeitsstelle in F._______ habe organisieren können, als unzureichend einzustufen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie durchaus eine realistische inländische Fluchtalternative gehabt hätte, selbst wenn tatsächlich eine Zwangsheirat bevorgestanden hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten deshalb als unglaubhaft eingestuft werden. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Heute herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischen Wiederaufflackerns des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Dank ihrer Verwandtschaft verfüge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da sie auch eine (...-)jährige Schulbildung vorweise, könnten ihre beruflichen und sozialen Reintegrationsmöglichkeiten somit als positiv bewertet werden. C. C.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung angekündigt wurde. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2011/25 eine allgemeine Lagebeurteilung in Äthiopien vorgenommen und insbesondere die Rückkehrsituation alleinstehender Frauen geprüft. Demzufolge würden nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert und es sei für alleinstehende zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Eine Wohnung könne in der Regel nur über Bekannte gefunden werden. Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, werde ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosenquote von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Ohne höhere Schulbildung, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und Zugang zu Informationen blieben den Frauen oft nur Arbeiten, die gesundheitliche Risiken bergen würden (bspw. in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig Gewalt ausgesetzt seien). Sie verfüge in Äthiopien entgegen der Einschätzung des BFM nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Sie kenne ihre Eltern nicht und ihre einzige Bezugsperson - die Grossmutter - sei verstorben. Zu der Tante D._______, die sie habe verheiraten wollen, habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Ob E._______ noch lebe und wo sich diese aufhalte, wisse sie nicht. Wäre E._______ in der Lage gewesen, sie längerfristig bei sich aufzunehmen und zu unterstützen, hätte sie ihr Heimatland nicht verlassen. Die einzige Verwandte, zu der sie Kontakt habe, sei ihre in I._______ lebende Tante G._______, mit der sie regelmässig telefoniere und die sie auch mehrmals pro Monat besuche. Sie habe etwas mehr als (...) Jahre lang die Schule besucht. In Äthiopien sei sie nicht erwerbstätig gewesen, nur in F._______ habe sie einige Monate als Hausmädchen gearbeitet. In der Schweiz habe sie Deutsch gelernt und nach einem (...-)jährigen Schulbesuch noch (...) absolviert. Im Hinblick auf die Berufslehre als (...), die sie voraussichtlich im (...) antreten könne, besuche sie zurzeit einen (...-)kurs. Als alleinstehende Frau ohne Familienangehörige, welche sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung in Äthiopien unterstützen könnten, und mit zu wenig Berufserfahrung, um sich allein in Äthiopien eine finanzielle Lebensgrundlage zu erarbeiten, sei ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verschob er den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2013 nach. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Das tragfähige Beziehungsnetz ergebe sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. So habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, sie habe telefonischen Kontakt zu einer ehemaligen Schulfreundin gehabt. Zudem habe sie bei der Frage nach Verwandten Geschwister ihrer Grossmutter und die entfernte Verwandte E._______ genannt, bei der sie sich vor der Ausreise über einen Monat lang aufgehalten habe. Angesichts der mehrjährigen Schulzeit in C._______ sei zudem von einem erweiterten Bekanntenkreis auszugehen. G. In ihrer Replik vom 12. Februar 2013 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie halte sich seit bald drei Jahren nicht mehr in C._______ auf und habe den Kontakt zu ihren dortigen Verwandten und Bekannten inzwischen verloren. Ihre Grossmutter sei verstorben und ob deren Geschwister noch leben würden und gegebenenfalls wo, wisse sie nicht. Auch ob E._______ noch lebe, sei ihr nicht bekannt. Sie wäre bei E._______ geblieben, hätte diese die Möglichkeit gehabt, sie auf Dauer bei sich aufzunehmen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zu ihrer in der Schweiz lebenden Tante pflege sie einen engen Kontakt, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berüht und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Januar 2013). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 3. Januar 2013) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 4.1.2 Gemäss Art.25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR. 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.2.1 In Äthiopien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus.
E. 4.2.2 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist zu berücksichtigen, dass diese allgemein schwierig ist. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen geltend grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist hoch, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die Wahrscheinlichkeit erhöhen können, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 4.2.3 Vorliegend spricht die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegangen werden, die der jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführerin die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen sollten. Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______, (...). Sie hat dort gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im Mai 2009 immer zusammen mit Verwandten gelebt (erst mit der Grossmutter, die mittlerweile verstorben sei, und der Tante D._______, später mit der Verwandten E._______). Dies zeigt, dass sie in C._______ in ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz eingebunden war. Angesichts dessen, dass sich ihre Asylvorbringen, wonach ihre Tante D._______ sie gegen ihren Willen habe verheiraten wollen, als unglaubhaft erwiesen haben, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf ein nach wie vor tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, und zumindest zu Beginn verwandtschaftliche Unterstützung und eine Unterkunft vorfinden wird. Auch darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihrer in der Schweiz lebenden Tante G._______., mit der sie in engem Kontakt stehe, bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten kann. Zwar weist die Beschwerdeführerin bisher nur wenig Arbeitserfahrung auf (Tätigkeit als Haus- und Kindermädchen in F._______), aber sie verfügt über eine gute Schulbildung (...), die ihr zusammen mit den Fremdsprachen- und (...-)kenntnissen, die sie sich in der Schweiz zusätzlich angeeignet hat, beim künftigen Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage und dem Einstieg ins Erwerbsleben dienlich sein dürfte. Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihr die Reintegration in Äthiopien ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Mit der Bereitschaft, allein nach F._______ beziehungsweise in die Schweiz zu reisen, zeigte die Beschwerdeführerin zudem ein beachtliches Mass an Selbständigkeit und die Fähigkeit, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 4.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 4.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
E. 4.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie hat jedoch in der Beschwerdeeingabe vom 17. Januar 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und diesbezüglich am 5. Februar 2013 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2013 nachgereicht. Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, sind daher in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-250/2013 Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 13. Oktober 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 1. Februar 2010 im Wesentlichen vor, sie sei in C._______ als uneheliches Kind zur Welt gekommen und von ihrer Mutter nach der Geburt verlassen worden. Ihren Vater kenne sie nicht. Sie sei bei ihrer Grossmutter und einer Tante mütterlicherseits namens D._______ aufgewachsen. Erst kurz vor dem Tod der Grossmutter im Jahr 2006 habe sie erfahren, dass ihre Mutter noch lebe; diese sei verheiratet und habe zwei weitere Kinder. Sie habe aber kein Interesse, mehr über ihre Mutter zu erfahren, zumal diese sie nicht gewollt habe. Nach dem Tod der Grossmutter habe ihre Tante D._______ sie gegen ihren Willen mit einem ihr unbekannten Mann verheiraten wollen. Um der Zwangsheirat zu entgehen, sei sie zu einer entfernten Verwandten namens E._______, die öfters bei der Tante D._______ zu Besuch gewesen sei, gegangen und habe sich dort etwa einen Monat lang aufgehalten. Da E._______ jedoch in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe, habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Nachdem sie mithilfe eines Stellenvermittlers die Ausreise organisiert habe, sei sie Ende April respektive anfangs Mai 2009 nach F._______ geflogen und habe dort fortan als Haus- und Kindermädchen gearbeitet. Im September 2009 sei sie mit der Familie, für die sie gearbeitet habe, in ein ihr unbekanntes europäisches Land gereist. Sie habe diese Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei in die Schweiz eingereist. Hier lebe eine Tante mütterlicherseits namens G._______, mit der sie bereits Kontakt aufgenommen habe. In Äthiopien lebten nebst der besagten Tante D._______, die sie habe verheiraten wollen, und E._______ noch Geschwister der Grossmutter. Mit einer in C._______ lebenden Freundin namens H._______ stehe sie in telefonischem Kontakt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird die auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 und A23). B. B.a Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 - eröffnet am 7. Januar 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe in den zentralen Punkten nur vage und sich teils widersprechende Angaben gemacht. So habe sie sich bezüglich des Mannes, den sie hätte heiraten sollen, und hinsichtlich der Flucht nur unsubstanziiert geäussert. Auch habe die Beschwerdeführerin erst den Eindruck erweckt, die Tante habe sie eigentlich nicht verheiraten wollen, sondern auf Geheiss des Mannes gehandelt, dann aber bei der Anhörung den Eindruck vermittelt, die Tante habe bei den Ehevorbereitungen eine aktive Rolle eingenommen und viel Druck auf sie ausgeübt. Die angebliche Ausweglosigkeit hinsichtlich möglicher Unterkunftsalternativen erscheine angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin direkt zu der Verwandten E._______ gegangen und sich dort über einen Monat lang aufgehalten habe, wenig glaubhaft. Auch die Begründung, sie habe als Schülerin nicht gewusst, wie sie sich in C._______ hätte eigenständig versorgen können, sei angesichts der Tatsache, dass sie innert kurzer Zeit eine Arbeitsstelle in F._______ habe organisieren können, als unzureichend einzustufen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie durchaus eine realistische inländische Fluchtalternative gehabt hätte, selbst wenn tatsächlich eine Zwangsheirat bevorgestanden hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten deshalb als unglaubhaft eingestuft werden. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Heute herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Äthiopien habe am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischen Wiederaufflackerns des Grenzkonflikts darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Dank ihrer Verwandtschaft verfüge sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Da sie auch eine (...-)jährige Schulbildung vorweise, könnten ihre beruflichen und sozialen Reintegrationsmöglichkeiten somit als positiv bewertet werden. C. C.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung angekündigt wurde. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2011/25 eine allgemeine Lagebeurteilung in Äthiopien vorgenommen und insbesondere die Rückkehrsituation alleinstehender Frauen geprüft. Demzufolge würden nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert und es sei für alleinstehende zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Eine Wohnung könne in der Regel nur über Bekannte gefunden werden. Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, werde ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosenquote von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Ohne höhere Schulbildung, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und Zugang zu Informationen blieben den Frauen oft nur Arbeiten, die gesundheitliche Risiken bergen würden (bspw. in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig Gewalt ausgesetzt seien). Sie verfüge in Äthiopien entgegen der Einschätzung des BFM nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Sie kenne ihre Eltern nicht und ihre einzige Bezugsperson - die Grossmutter - sei verstorben. Zu der Tante D._______, die sie habe verheiraten wollen, habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt mehr. Ob E._______ noch lebe und wo sich diese aufhalte, wisse sie nicht. Wäre E._______ in der Lage gewesen, sie längerfristig bei sich aufzunehmen und zu unterstützen, hätte sie ihr Heimatland nicht verlassen. Die einzige Verwandte, zu der sie Kontakt habe, sei ihre in I._______ lebende Tante G._______, mit der sie regelmässig telefoniere und die sie auch mehrmals pro Monat besuche. Sie habe etwas mehr als (...) Jahre lang die Schule besucht. In Äthiopien sei sie nicht erwerbstätig gewesen, nur in F._______ habe sie einige Monate als Hausmädchen gearbeitet. In der Schweiz habe sie Deutsch gelernt und nach einem (...-)jährigen Schulbesuch noch (...) absolviert. Im Hinblick auf die Berufslehre als (...), die sie voraussichtlich im (...) antreten könne, besuche sie zurzeit einen (...-)kurs. Als alleinstehende Frau ohne Familienangehörige, welche sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung in Äthiopien unterstützen könnten, und mit zu wenig Berufserfahrung, um sich allein in Äthiopien eine finanzielle Lebensgrundlage zu erarbeiten, sei ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig verschob er den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2013 nach. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Das tragfähige Beziehungsnetz ergebe sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. So habe sie anlässlich der Anhörung erklärt, sie habe telefonischen Kontakt zu einer ehemaligen Schulfreundin gehabt. Zudem habe sie bei der Frage nach Verwandten Geschwister ihrer Grossmutter und die entfernte Verwandte E._______ genannt, bei der sie sich vor der Ausreise über einen Monat lang aufgehalten habe. Angesichts der mehrjährigen Schulzeit in C._______ sei zudem von einem erweiterten Bekanntenkreis auszugehen. G. In ihrer Replik vom 12. Februar 2013 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie halte sich seit bald drei Jahren nicht mehr in C._______ auf und habe den Kontakt zu ihren dortigen Verwandten und Bekannten inzwischen verloren. Ihre Grossmutter sei verstorben und ob deren Geschwister noch leben würden und gegebenenfalls wo, wisse sie nicht. Auch ob E._______ noch lebe, sei ihr nicht bekannt. Sie wäre bei E._______ geblieben, hätte diese die Möglichkeit gehabt, sie auf Dauer bei sich aufzunehmen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zu ihrer in der Schweiz lebenden Tante pflege sie einen engen Kontakt, was von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berüht und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Januar 2013). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 3. Januar 2013) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung des BFM vom 3. Januar 2013 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Gemäss Art.25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR. 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In Äthiopien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. 4.2.2 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist zu berücksichtigen, dass diese allgemein schwierig ist. Für alleinstehende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen geltend grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist hoch, wobei begünstigende Faktoren wie eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, finanzielle Ressourcen, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen die Wahrscheinlichkeit erhöhen können, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 4.2.3 Vorliegend spricht die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zwar angesichts der trotz des Wirtschaftswachstums der letzten Jahre generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der Aktenlage darf jedoch vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgegangen werden, die der jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführerin die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen sollten. Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______, (...). Sie hat dort gemäss eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im Mai 2009 immer zusammen mit Verwandten gelebt (erst mit der Grossmutter, die mittlerweile verstorben sei, und der Tante D._______, später mit der Verwandten E._______). Dies zeigt, dass sie in C._______ in ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz eingebunden war. Angesichts dessen, dass sich ihre Asylvorbringen, wonach ihre Tante D._______ sie gegen ihren Willen habe verheiraten wollen, als unglaubhaft erwiesen haben, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf ein nach wie vor tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, und zumindest zu Beginn verwandtschaftliche Unterstützung und eine Unterkunft vorfinden wird. Auch darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihrer in der Schweiz lebenden Tante G._______., mit der sie in engem Kontakt stehe, bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten kann. Zwar weist die Beschwerdeführerin bisher nur wenig Arbeitserfahrung auf (Tätigkeit als Haus- und Kindermädchen in F._______), aber sie verfügt über eine gute Schulbildung (...), die ihr zusammen mit den Fremdsprachen- und (...-)kenntnissen, die sie sich in der Schweiz zusätzlich angeeignet hat, beim künftigen Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage und dem Einstieg ins Erwerbsleben dienlich sein dürfte. Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihr die Reintegration in Äthiopien ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Mit der Bereitschaft, allein nach F._______ beziehungsweise in die Schweiz zu reisen, zeigte die Beschwerdeführerin zudem ein beachtliches Mass an Selbständigkeit und die Fähigkeit, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 4.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 4.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie hat jedoch in der Beschwerdeeingabe vom 17. Januar 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und diesbezüglich am 5. Februar 2013 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2013 nachgereicht. Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, sind daher in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: