opencaselaw.ch

E-4069/2013

E-4069/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-30 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 4. März 2008 wies das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. August 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen ein-gereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 ab. In der Folge verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 24. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend verschlechtert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Seit 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholt wegen psychischer Probleme stationär in die Klinik B._______ in C._______ eingewiesen werden müssen. Am 16. September 2011 sei sie für ein ambulantes Notfallgespräch der Klinik zugewiesen worden. Der folgende stationäre Aufenthalt habe einer Krisenintervention bei belastenden extremen Umständen gedient. Zu diesem Zeitpunkt habe keine eigentliche psychische Störung festgestellt werden können; die Beschwerdeführerin sei verzweifelt über ihre Lebenssituation, namentlich die drohende Rückkehr nach Äthiopien. Nachdem sich die depressive Symptomatik verschlechtert habe, habe die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2011 erneut eingewiesen werden müssen. Es sei festgestellt worden, dass sie an Sozial- und Zukunftsängsten leide und suizidale Ideen habe. Als Diagnose sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.2) gestellt worden. Nach einem Zusammenbruch am 14. Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin zum dritten Mal in die Klinik B._______ eingeliefert worden. Als Hauptdiagnose sei eine Anpassungsstörung bei exogener Belastungssituation und als Nebendiagnosen seien eine Essentielle Hypertonie l10, unklare Thoraxschmerzen sowie eine Mirkozytäre, hypochrome Anämie festgestellt worden. Nach dem zweiwöchigen Klinikaufenthalt habe die Beschwerdeführerin wegen akuten subkardialen und retrosternalen, dumpfen und ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm bei hypertensiver Krise ins Kantonsspital verlegt werden müssen. Am 21. Februar 2013 sei sie aus dem Spital entlassen worden, wobei eine weitere ambulante psychiatrische Therapie empfohlen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ausserordentlich vulnerabel auf Stress, Reizüberflutung und psychische Belastungsfaktoren. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen. Eine solche könne sie sich bei einer Rückkehr nicht leisten, zumal sie in Addis Abeba auch über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Als Beweismittel hat die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 6. Oktober 2011, zwei Schreiben der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 12. und 20. Februar 2013, einen Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 21. Februar 2013, eine Zusammenfassung der Krankengeschichte der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 22. März 2013, einen Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 12. April 2013, ein Schreiben des Medizinischen Zentrums E._______ vom 18. April 2013 und eine Stellungnahme von F._______ vom 18. April 2013 eingereicht. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. März 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt weiter fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Quellen für die "gesicherten Kenntnisse" zu psychiatrischen Versorgung und deren Umfang in Äthiopien offenzulegen. Bei Bedarf sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Botschaftsabklärung in Addis Abeba vorzunehmen und zu prüfen, ob und welche Verwandten noch dort wohnhaft seien. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum eigentlichen Entscheid über die Zusprechung der vorsorglichen Massnahme den Vollzug auszusetzen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Aufgrund der medizinischen Situation und der stationären Behandlung seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies er ab. F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 gab die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 27. Juni 2013, einen Bericht von Dr. med. G._______ vom 18. Juli 2013 sowie einen Bericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 25. Juli 2013 zu den Akten. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 6. August 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).

E. 4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4660/2011 vom 13. Februar 2013 E.8.3.2, mit Verweis).

E. 4.2 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2008 beseitigen könnten. Die Leiden der Beschwerdeführerin seien vor allem auf die drohende Ausweisung aus der Schweiz zurückzuführen. Die persönliche Situation von abgewiesenen Asylsuchenden sei schwierig, was bei vielen zu Symptomen wie bei der Beschwerdeführerin führe. Diese Symptome könnten mit einer geeigneten Behandlung bis zur Rückkehr stabilisiert werden. Nach gesicherten Erkenntnissen sei in Addis Abeba heute die Behandlung depressiver Phasen sowie psychischer Probleme im Emmanuel-Spital sowie in zahlreichen weiteren Kliniken der Stadt möglich. Die entsprechenden Medikamente seien erhältlich und müssten bei fehlenden Ressourcen nicht bezahlt werden. Auch der Bluthochdruck lasse sich in Äthiopien problemlos behandeln. Was die Lage alleinstehender Frauen betreffe, so sei bereits im Entscheid vom 4. März 2008, welcher vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, festgestellt worden, dass die Rückkehr zumutbar sei.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der psychische wie physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert und sei aktuell als prekär zu bezeichnen. Dies zeige sich nicht zuletzt in der Reaktion auf die Eröffnung des negativen Entscheides der Vorinstanz im Beisein ihrer Psychiaterin und einer persönlichen Begleiterin. Die Beschwerdeführerin habe so heftig reagiert, dass sie auf die Intensivstation des Kantonsspitals habe verlegt werden müssen, da sie kardial dekompensiert und einen massiv hohen Blutdruckwert aufgewiesen habe. Am 26. Juni 2013 sei sie aufgrund der verstärkt aufgetretenen depressiven Symptomatik und akuter Suizidalität in die Psychiatrische Klinik B._______ eingewiesen worden. Sie sei auf eine engmaschige psychiatrische und psychosoziale sowie aufgrund der psychosomatischen Hypertonie auf eine medizinische Betreuung angewiesen. Gemäss der aktuellen Medikamentenliste sei sie weiterhin auf eine Vielzahl von Medikamenten angewiesen, welche nicht alle in Äthiopien erhältlich seien.

E. 5.3.1 Im Jahre 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Lebenssituation, namentlich im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung, eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert. Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und unter anderem nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Dabei spielt die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität eine bedeutsame Rolle; wobei aber dennoch davon auszugehen ist, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F43.html). Gemäss dem neusten Zeugnis der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 25. Juli 2013, ausgestellt vom Co-Chefarzt H._______, von Oberarzt I._______ und der Psychologin J._______ ist beim aktuellen Zustandsbild der Beschwerdeführerin nicht mehr primär von einer Anpassungsstörung, sondern von einer mittleren bis schweren Depression (ICD-10: F32.1) auszugehen. Dies bedeutet, dass der Patient grosse Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F32.1.html). Aufgrund der seit 2011 vorliegenden zahlreichen fachärztlichen Zeugnisse der Psychiatrischen Dienste sowie weiterer ärztlicher Berichte besteht für das Gericht keine Veranlassung, an den gestellten Diagnosen und an der Richtigkeit der dargelegten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Es ist augenfällig, dass sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert hat. Aufgrund ihrer individuellen Prädisposition beziehungsweise Vulnerabilität hat die Ungewissheit über ihre persönliche Zukunft ihr persönliches psychisches und damit zusammenhängend ihr physisches Befinden in den letzten beiden Jahren trotz psychiatrischer und medikamentöser Behandlung zusehends und in aussergewöhnlichem Ausmass beeinträchtigt. Es ist zu insgesamt vier Hospitalisationen gekommen und zuletzt waren für die Fachärzte auch konkrete Suizidpläne eruierbar. Gemäss den übereinstimmenden Berichten der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 23. Juli 2013, des Kantonsspitals D._______ vom 27. Juli 2013 und von G._______, Medizinisches Zentrum E._______ vom 18. Juli 2013 ist bei einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen. Eine Wegweisung würde eine übermässige Stressreaktion, begleitet von starker Angst und Verzweiflung auslösen, was im Falle der Beschwerdeführerin mit höchster Wahrscheinlichkeit mit weiteren hypertensiven Krisen - im schlimmsten Fall sogar mit einem lebensbedrohlichen hypertensiven Notfall mit der möglichen Gefahr des Anschwellen des Gehirns, einer Hirnblutung, Herzversagens mit Flüssigkeitsansammlung in der Lunge, Herzinfarkt, Nierenversagen oder Aortendissektion einhergehen würde. Bei einer Bestätigung der Wegweisung ist daher aufgrund ihrer individuell-konkreten psychischen und physischen Disposition mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Dekompensation der Beschwerdeführerin und allenfalls einer suizidalen Tat zu rechnen. In jedem Fall aber ist die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden ärztlichen Angaben weiterhin auf mehrere Medikamente sowie auf ein psychiatrische Betreuung angewiesen. Bei dieser Sachlage ist die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ernsthaft in Frage gestellt.

E. 5.3.2 In BVGE 2011/25 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wurde festgestellt, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügen über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten verbleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, wie beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedener Formen der Gewalt ausgesetzt sind (vgl. BVGE, a.a.O. E.8.5. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1203/2012 vom 17. Januar 2013). Weiter wird in BVGE 2011/25 E. 8.6. S. 522 ausgeführt, in den letzten Jahren sei in Äthiopien ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe. Auch wenn Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen, werde dies durch die grosse Arbeitsmigration wieder relativiert. Arbeitsplätze für wenig qualifizierte Rückkehrer seien auch in städtischen Gebieten rar. Auf eine Arbeitsstelle, für die nur eine niedrige Qualifikation erforderlich ist, kommen zum Teil mehrere hundert Bewerberinnen.

E. 5.3.3 Die heute (...)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren. Eigenen Angaben zufolge hat sie dort während sechs Jahren die Schule besucht und danach als Haustochter bei ihren Eltern gelebt. Nachdem ihre Eltern im Jahr 2001 Äthiopien verliessen, lebte sie weiter in verschiedenen Quartieren von Addis Abeba. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie als Händlerin ([...]). Im Jahre 2006 verliess sie Äthiopien. Seither, mithin seit nunmehr sieben Jahren, hält sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf. In Anbetracht der dargelegten Arbeitsmarktsituation, der fehlenden Ausbildung und der nunmehr siebenjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin erscheint dem Gericht ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt in Addis Abeba als Händlerin und damit das Erzielen einer minimalen existenziellen Lebensgrundlage sehr schwierig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin für die Finanzierung der Ausreise den ihr in Addis Abeba verbliebenen Besitz weitgehend veräussert hat. Was ihr soziales Netz anbelangt, so lebten im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Verwandte zweiten Grades in Addis Abeba. Inwieweit diese bereit wären und es ihnen möglich wäre, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Addis Abeba ungewiss ist und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weitgehend auf sich selbst gestellt wäre. Das Bestehen eines konkreten Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin könnte ohne Weiteres durch eine Botschaftsabklärung abgeklärt werden. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann indes darauf verzichtet werden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 5.3.4 In Anbetracht des schwer angeschlagenen psychischen wie physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, namentlich der grossen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Dekompensation und allenfalls eines Suizides der Beschwerdeführerin, des weiterhin Angewiesenseins auf medikamentöse sowie psychiatrische ärztliche Betreuung, der der praktischen Unmöglichkeit eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und der sozioökonomischen Verhältnisse in Äthiopien kann eine ernsthafte Existenzbedrohung bei einer Rückkehr zur Zeit nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Da den Akten keine Hinweise auf einen Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, ihre Quellen im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung in Addis Abeba offen zu legen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.4 Indem die Vorinstanz trotz konkreter Gefährdung aufgrund der Gesamtheit der genannten Elemente die Zumutbarkeit bejahte, hat sie den unbestimmten Rechtsbegrifft nicht sachgerecht zur Anwendung gebracht und damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2013 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4069/2013 Urteil vom 30. August 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch Stephanie Motz, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. März 2008 wies das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. August 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen ein-gereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 ab. In der Folge verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 24. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend verschlechtert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Seit 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholt wegen psychischer Probleme stationär in die Klinik B._______ in C._______ eingewiesen werden müssen. Am 16. September 2011 sei sie für ein ambulantes Notfallgespräch der Klinik zugewiesen worden. Der folgende stationäre Aufenthalt habe einer Krisenintervention bei belastenden extremen Umständen gedient. Zu diesem Zeitpunkt habe keine eigentliche psychische Störung festgestellt werden können; die Beschwerdeführerin sei verzweifelt über ihre Lebenssituation, namentlich die drohende Rückkehr nach Äthiopien. Nachdem sich die depressive Symptomatik verschlechtert habe, habe die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2011 erneut eingewiesen werden müssen. Es sei festgestellt worden, dass sie an Sozial- und Zukunftsängsten leide und suizidale Ideen habe. Als Diagnose sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.2) gestellt worden. Nach einem Zusammenbruch am 14. Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin zum dritten Mal in die Klinik B._______ eingeliefert worden. Als Hauptdiagnose sei eine Anpassungsstörung bei exogener Belastungssituation und als Nebendiagnosen seien eine Essentielle Hypertonie l10, unklare Thoraxschmerzen sowie eine Mirkozytäre, hypochrome Anämie festgestellt worden. Nach dem zweiwöchigen Klinikaufenthalt habe die Beschwerdeführerin wegen akuten subkardialen und retrosternalen, dumpfen und ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm bei hypertensiver Krise ins Kantonsspital verlegt werden müssen. Am 21. Februar 2013 sei sie aus dem Spital entlassen worden, wobei eine weitere ambulante psychiatrische Therapie empfohlen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ausserordentlich vulnerabel auf Stress, Reizüberflutung und psychische Belastungsfaktoren. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen. Eine solche könne sie sich bei einer Rückkehr nicht leisten, zumal sie in Addis Abeba auch über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Als Beweismittel hat die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 6. Oktober 2011, zwei Schreiben der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 12. und 20. Februar 2013, einen Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 21. Februar 2013, eine Zusammenfassung der Krankengeschichte der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 22. März 2013, einen Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 12. April 2013, ein Schreiben des Medizinischen Zentrums E._______ vom 18. April 2013 und eine Stellungnahme von F._______ vom 18. April 2013 eingereicht. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. März 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt weiter fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Quellen für die "gesicherten Kenntnisse" zu psychiatrischen Versorgung und deren Umfang in Äthiopien offenzulegen. Bei Bedarf sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Botschaftsabklärung in Addis Abeba vorzunehmen und zu prüfen, ob und welche Verwandten noch dort wohnhaft seien. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum eigentlichen Entscheid über die Zusprechung der vorsorglichen Massnahme den Vollzug auszusetzen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Aufgrund der medizinischen Situation und der stationären Behandlung seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies er ab. F. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 gab die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 27. Juni 2013, einen Bericht von Dr. med. G._______ vom 18. Juli 2013 sowie einen Bericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 25. Juli 2013 zu den Akten. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 6. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). 4. 4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4660/2011 vom 13. Februar 2013 E.8.3.2, mit Verweis). 4.2 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2008 beseitigen könnten. Die Leiden der Beschwerdeführerin seien vor allem auf die drohende Ausweisung aus der Schweiz zurückzuführen. Die persönliche Situation von abgewiesenen Asylsuchenden sei schwierig, was bei vielen zu Symptomen wie bei der Beschwerdeführerin führe. Diese Symptome könnten mit einer geeigneten Behandlung bis zur Rückkehr stabilisiert werden. Nach gesicherten Erkenntnissen sei in Addis Abeba heute die Behandlung depressiver Phasen sowie psychischer Probleme im Emmanuel-Spital sowie in zahlreichen weiteren Kliniken der Stadt möglich. Die entsprechenden Medikamente seien erhältlich und müssten bei fehlenden Ressourcen nicht bezahlt werden. Auch der Bluthochdruck lasse sich in Äthiopien problemlos behandeln. Was die Lage alleinstehender Frauen betreffe, so sei bereits im Entscheid vom 4. März 2008, welcher vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, festgestellt worden, dass die Rückkehr zumutbar sei. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der psychische wie physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert und sei aktuell als prekär zu bezeichnen. Dies zeige sich nicht zuletzt in der Reaktion auf die Eröffnung des negativen Entscheides der Vorinstanz im Beisein ihrer Psychiaterin und einer persönlichen Begleiterin. Die Beschwerdeführerin habe so heftig reagiert, dass sie auf die Intensivstation des Kantonsspitals habe verlegt werden müssen, da sie kardial dekompensiert und einen massiv hohen Blutdruckwert aufgewiesen habe. Am 26. Juni 2013 sei sie aufgrund der verstärkt aufgetretenen depressiven Symptomatik und akuter Suizidalität in die Psychiatrische Klinik B._______ eingewiesen worden. Sie sei auf eine engmaschige psychiatrische und psychosoziale sowie aufgrund der psychosomatischen Hypertonie auf eine medizinische Betreuung angewiesen. Gemäss der aktuellen Medikamentenliste sei sie weiterhin auf eine Vielzahl von Medikamenten angewiesen, welche nicht alle in Äthiopien erhältlich seien. 5.3 5.3.1 Im Jahre 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Lebenssituation, namentlich im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung, eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert. Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und unter anderem nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Dabei spielt die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität eine bedeutsame Rolle; wobei aber dennoch davon auszugehen ist, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F43.html). Gemäss dem neusten Zeugnis der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 25. Juli 2013, ausgestellt vom Co-Chefarzt H._______, von Oberarzt I._______ und der Psychologin J._______ ist beim aktuellen Zustandsbild der Beschwerdeführerin nicht mehr primär von einer Anpassungsstörung, sondern von einer mittleren bis schweren Depression (ICD-10: F32.1) auszugehen. Dies bedeutet, dass der Patient grosse Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (vgl. http://www.icd-code.de/icd/code/F32.1.html). Aufgrund der seit 2011 vorliegenden zahlreichen fachärztlichen Zeugnisse der Psychiatrischen Dienste sowie weiterer ärztlicher Berichte besteht für das Gericht keine Veranlassung, an den gestellten Diagnosen und an der Richtigkeit der dargelegten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Es ist augenfällig, dass sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin zunehmend verschlechtert hat. Aufgrund ihrer individuellen Prädisposition beziehungsweise Vulnerabilität hat die Ungewissheit über ihre persönliche Zukunft ihr persönliches psychisches und damit zusammenhängend ihr physisches Befinden in den letzten beiden Jahren trotz psychiatrischer und medikamentöser Behandlung zusehends und in aussergewöhnlichem Ausmass beeinträchtigt. Es ist zu insgesamt vier Hospitalisationen gekommen und zuletzt waren für die Fachärzte auch konkrete Suizidpläne eruierbar. Gemäss den übereinstimmenden Berichten der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 23. Juli 2013, des Kantonsspitals D._______ vom 27. Juli 2013 und von G._______, Medizinisches Zentrum E._______ vom 18. Juli 2013 ist bei einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung auszugehen. Eine Wegweisung würde eine übermässige Stressreaktion, begleitet von starker Angst und Verzweiflung auslösen, was im Falle der Beschwerdeführerin mit höchster Wahrscheinlichkeit mit weiteren hypertensiven Krisen - im schlimmsten Fall sogar mit einem lebensbedrohlichen hypertensiven Notfall mit der möglichen Gefahr des Anschwellen des Gehirns, einer Hirnblutung, Herzversagens mit Flüssigkeitsansammlung in der Lunge, Herzinfarkt, Nierenversagen oder Aortendissektion einhergehen würde. Bei einer Bestätigung der Wegweisung ist daher aufgrund ihrer individuell-konkreten psychischen und physischen Disposition mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Dekompensation der Beschwerdeführerin und allenfalls einer suizidalen Tat zu rechnen. In jedem Fall aber ist die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden ärztlichen Angaben weiterhin auf mehrere Medikamente sowie auf ein psychiatrische Betreuung angewiesen. Bei dieser Sachlage ist die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ernsthaft in Frage gestellt. 5.3.2 In BVGE 2011/25 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wurde festgestellt, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügen über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten verbleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, wie beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedener Formen der Gewalt ausgesetzt sind (vgl. BVGE, a.a.O. E.8.5. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1203/2012 vom 17. Januar 2013). Weiter wird in BVGE 2011/25 E. 8.6. S. 522 ausgeführt, in den letzten Jahren sei in Äthiopien ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe. Auch wenn Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen, werde dies durch die grosse Arbeitsmigration wieder relativiert. Arbeitsplätze für wenig qualifizierte Rückkehrer seien auch in städtischen Gebieten rar. Auf eine Arbeitsstelle, für die nur eine niedrige Qualifikation erforderlich ist, kommen zum Teil mehrere hundert Bewerberinnen. 5.3.3 Die heute (...)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren. Eigenen Angaben zufolge hat sie dort während sechs Jahren die Schule besucht und danach als Haustochter bei ihren Eltern gelebt. Nachdem ihre Eltern im Jahr 2001 Äthiopien verliessen, lebte sie weiter in verschiedenen Quartieren von Addis Abeba. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie als Händlerin ([...]). Im Jahre 2006 verliess sie Äthiopien. Seither, mithin seit nunmehr sieben Jahren, hält sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf. In Anbetracht der dargelegten Arbeitsmarktsituation, der fehlenden Ausbildung und der nunmehr siebenjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin erscheint dem Gericht ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt in Addis Abeba als Händlerin und damit das Erzielen einer minimalen existenziellen Lebensgrundlage sehr schwierig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin für die Finanzierung der Ausreise den ihr in Addis Abeba verbliebenen Besitz weitgehend veräussert hat. Was ihr soziales Netz anbelangt, so lebten im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Verwandte zweiten Grades in Addis Abeba. Inwieweit diese bereit wären und es ihnen möglich wäre, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Addis Abeba ungewiss ist und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weitgehend auf sich selbst gestellt wäre. Das Bestehen eines konkreten Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin könnte ohne Weiteres durch eine Botschaftsabklärung abgeklärt werden. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann indes darauf verzichtet werden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.3.4 In Anbetracht des schwer angeschlagenen psychischen wie physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, namentlich der grossen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Dekompensation und allenfalls eines Suizides der Beschwerdeführerin, des weiterhin Angewiesenseins auf medikamentöse sowie psychiatrische ärztliche Betreuung, der der praktischen Unmöglichkeit eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und der sozioökonomischen Verhältnisse in Äthiopien kann eine ernsthafte Existenzbedrohung bei einer Rückkehr zur Zeit nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Da den Akten keine Hinweise auf einen Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen, ihre Quellen im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung in Addis Abeba offen zu legen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.4 Indem die Vorinstanz trotz konkreter Gefährdung aufgrund der Gesamtheit der genannten Elemente die Zumutbarkeit bejahte, hat sie den unbestimmten Rechtsbegrifft nicht sachgerecht zur Anwendung gebracht und damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2013 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: