opencaselaw.ch

E-4660/2011

E-4660/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2009 und reisten über C._______ und D._______ legal in die Schweiz, wo sie am 8. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Am 19. Februar 2010 fand im EVZ E._______ die Erstbefragung statt und am 9. März 2010 erfolgte die Anhörung durch das BFM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen geltend, bis circa Dezember 2007 habe sie in F._______ (Guatemala) mit ihren beiden Enkelkindern gelebt. Als sie ihren Enkel B._______ am 10. Juli 2007 in die Schule begleitet habe, hätten Angehörige der (...) Geld von ihr verlangt. Am 23. Juli 2007 hätten diese einen noch höheren Betrag gefordert, sie geschlagen und ihr den Schmuck sowie ihr Mobiltelefon gestohlen. Als diese auf dem Mobiltelefon gesehen hätten, dass (...) in Europa leben würden, hätten sie einen noch höheren Geldbetrag von ihr verlangt. Da sie 2007 und 2008 immer wieder von (...) belästigt worden sei, habe sie schliesslich beim Ministerio Publico Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihr geraten, von F._______ wegzuziehen, weshalb sie im Jahr 2007 respektive 2008 nach G._______ umgezogen sei. Am 14. April 2009 sei sie jedoch auch dort belästigt worden, weshalb sie am 22. April 2009 Strafanzeige erhoben habe. Am 8. Mai 2009 hätten zwei Männer in H._______ Geld von ihr verlangt und ihr dabei mit dem Tod ihres Enkels gedroht. Am 7. Juli 2009 sei sie auf dem Rückweg von der Bank überfallen und das gesamte Geld sei ihr gestohlen worden. Im selben Monat habe sich ein bewaffneter Mann den Enkelkindern genähert und am 8. August 2009 hätten Männer erneut Geld von ihr verlangt. Als sie diese Vorfälle bei der Polizei gemeldet habe, habe sie Personenschutz erhalten. Auch habe die Polizei ihr Haus überwacht. Als (...) am (...) 2009 entführt worden sei, sei sie noch am selben Tag zur Polizei gegangen. Tags darauf habe sie sich zum Ministerio Publico begeben, wo ihr geraten worden sei, (...) selber zu suchen. Am 20. August 2009 habe sie einen Anruf der Entführer erhalten, mit der Aufforderung, Geld für die Freilassung (...) zu bezahlen. Nachdem sie deswegen Anzeige erstattet habe, habe ihr der Staatsanwalt geraten, zu (...) ins Ausland zu ziehen. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland am 22. August 2009 verlassen und sei mit ihren Enkeln zu (...) nach I._______ gereist. Nachdem sie dessen Kind bei ihm zurückgelassen habe, sei sie am 27. September 2009 mit dem anderen Enkel (B._______), welcher der Sohn (...) sei, zu (...) in die Schweiz gereist, wo sie ihren Enkel habe zurücklassen können. Am 22. November 2009 sei sie nach Guatemala zurückgekehrt, um (...) zu suchen, ihre Mietwohnung zu übergeben sowie ihr Hab und Gut zu verschenken respektive zu verkaufen. Am 21. Dezember 2009 habe sie Guatemala erneut verlassen und sei zurück in die Schweiz gereist, wo sie am 8. Februar 2010 um Asyl nachgesucht habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie sieben fremdsprachige und teilweise ins Englische übersetzte guatemaltekische Dokumente (respektive entsprechende Durchschlagskopien) sowie ihre Reisepässe und die "Cedula de Vecindad" zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Februar 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Am 21. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde erheben. Im Rahmen der Vernehmlassung (moniert wurde von Seiten der Rechtsvertretung unter anderem, die Verfügung sei dem gesetzlichen Vertreter des Enkelkindes nicht eröffnet worden und die Feststellungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung seien auf die Beschwerdeführerin beschränkt) hob das BFM seine Verfügung vom 18. Mai 2011 sinngemäss wiedererwägungsweise auf, indem es am 20. Juli 2011 eine neue Verfügung erliess und auf der ersten Seite festhielt, diese ersetze den Entscheid vom 18. Mai 2011. Das BFM stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Infolgedessen schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2011 (E-3520/2011) als gegenstandslos geworden ab und hielt in seinen Erwägungen fest, den Beschwerdeführenden stehe es offen, gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juli 2011 Beschwerde zu erheben. B.c In seinem ablehnenden Entscheids vom 20. Juli 2011 kam das BFM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, und führte dazu aus, die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin drei Monate lang als Touristin in Europa aufgehalten habe und anschliessend nochmals nach Guatemala zurückgekehrt sei, spreche gegen ihre Gefährdungssituation. Dass sie nach der Rückkehr nach Guatemala ihre Mietwohnung übergeben und ihr Hab und Gut verkauft respektive verschenkt habe, lasse auf eine länger geplante Ausreise und nicht auf eine Flucht vor ihren Verfolgern schliessen. Dasselbe lasse sich auch in Bezug auf ihre Aussage sagen, sie habe am 8. Februar 2010 um Asyl nachgesucht, weil die Wohnverhältnisse bei (...), bei welchem sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, prekär gewesen seien. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. So habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, bis im Dezember 2007 in F._______ gelebt zu haben und dann nach G._______ umgezogen zu sein, um zu einem späteren Zeitpunkt zu deponieren, sie sei während der Jahre 2007 und 2008 in F._______ belästigt worden, die Polizei habe ihr in der Folge geraten, von dort wegzuziehen, nach einem viermonatigen Aufenthalt in G._______ hätten die Probleme im April 2009 wieder eingesetzt. In der Anzeige vom 17. Dezember 2009 sei sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Übergriffe seit Oktober 2008 in G._______ aufgehalten habe. Hätte sie die Übergriffe tatsächlich erlebt, könne davon ausgegangen werden, dass sie den Wohnsitzwechsel chronologisch genau hätte einordnen können. Somit könnten ihr die Übergriffe durch (...) nicht geglaubt werden. Weiter habe sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, (...) sei am (...) 2009 entführt worden, worauf sie noch am selben Tag, als sie den Anruf erhalten habe, bei der Polizei Anzeige erstattet habe, um zu einem späteren Zeitpunkt auszusagen, sie sei erstmals am 20. August 2009 von den Entführern telefonisch kontaktiert worden. Ferner habe sie angegeben, sie habe anlässlich des Anrufs vom 20. August 2009 mit (...) sprechen wollen, die Telefonleitung sei jedoch bereits tot gewesen. Aus der Anzeige des Ministerio Publico vom (...) 2009 gehe hingegen hervor, dass sie an jenem Tag mit (...) gesprochen habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin den Inhalt der Anzeige zuerst in Abrede gestellt, später aber die beim Ministerio Publico gemachte Aussage bestätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stünden teilweise im Widerspruch zu den Inhalten ihrer Beweismittel, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass die als Beweismittel eingereichten Dokumentkopien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermöchten. Zudem komme diesen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit ein verminderter Beweiswert zu. C. Mit Eingabe vom 24. August 2011 - Datum Poststempel - erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und liessen dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsinformationen mittels Quellenangaben offenzulegen, und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei die Wegweisung (recte: deren Vollzug) infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit aufzuheben und ihr Aufenthalt in der Schweiz sei entsprechend zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits anlässlich ihres Besuchs im Herbst, als sie ihren Enkelsohn B._______ in Sicherheit gebracht habe, um Asyl in der Schweiz nachgesucht habe; dies sei ihr persönliches Recht, so wie der zuständigen Behörde die Pflicht obliege, die Gesuche seriös zu prüfen. Indem das BFM seine Verfügung allein mit einigen Widersprüchen in den Datenangaben der Beschwerdeführerin begründe, habe es weder eine Gesamtwürdigung aller asylrelevanter Elemente noch eine solche zu der allgemeinen Situation im Verfolgungs- oder Herkunftsland vorgenommen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dazu habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz krass verletzt, weil sie nicht abgeklärt habe, ob in Guatemala behördliche Dokumente "nur" als Durchschlagskopien ausgehändigt und ob in casu allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden. Vielmehr habe sich das BFM dazu nur in "hypothetisch verschraubten Sätzen" geäussert und "gemutmasst", (...) sei gar nicht entführt worden, weshalb der Enkel zur Mutter zurückkehren könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution in Aussicht (fehlende Asylrelevanz statt Unglaubhaftigkeit), wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist, einen solchen zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 19. September 2011 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 wurden ein Abschlussbericht der Klinik E._______ vom 25. April 2012 sowie eine Bestätigung der Behandlung vom 9. Juli 2012, beide den Enkelsohn betreffend, zu den Akten gegeben. Zur angekündigten Motivsubstitution äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hielt es fest, die auf Beschwerdeebene (gemeint ist die erste Beschwerde; Anm. Bundesverwaltungsgericht) eingereichten Beweismittel von Familienangehörigen (Schreiben [...], Mail [...]), seien nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in ein anderes Licht zu bringen, da bei diesen Dokumenten nicht von einer unabhängigen Stellungnahme ausgegangen werden könne. Ferner sei die diagnostizierte (...) des Enkels auf den Aufenthalt in der Schweiz zurückzuführen und nicht auf die Vorkommnisse in seinem Heimatland. Schliesslich obliege es dem BFM und nicht den Ärzten, sich über den Vollzug der Wegweisung zu äussern. G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des BFM. Ihrer Stellungnahme legten sie Kopien der Mail vom 3. Oktober 2012 (Documento de Dinamarca, in englischer und spanischer Sprache), die Suche (...) der Beschwerdeführerin belegend, bei. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 wurden die Beweismittel betreffend die Suche (...) der Beschwerdeführerin nochmals eingereicht. Gleichzeitig wurde die Kopie eines in spanischer Sprache verfassten Schreibens vom 1. Oktober 2012 eines Anwalts in Guatemala, die Suche nach (...) der Beschwerdeführerin bestätigend, ins Recht gelegt und auf die Beilage 4 zur Beschwerde vom 21. Juni 2011 (Bericht des Schulpsychologischen Dienstes von E._______ vom 17. Juni 2011) hingewiesen, welcher zu entnehmen sei, dass die diagnostizierte (...) - entgegen der Meinung des BFM - auch auf Vorkommnisse im Heimatland zurückzuführen seien.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben.

E. 3.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 und 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. Die Beschwerdeführenden haben sich zu der mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 angekündigten Motivsubstitution nicht vernehmen lassen.

E. 4 4.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.17 und 11.18). 4.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a) S. 9).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus der Heimat im Wesentlichen damit, sie und ihre beiden Enkelkinder, welche bei ihr gelebt hätten, seien wiederholt von (...) bedroht und erpresst worden. Obwohl sie nach G._______ umgezogen seien und sie Anzeige erstattet habe, seien sie von diesen auch dort aufgespürt worden. Ferner sei (...) von Unbekannten entführt worden. Eine intensive Suche nach (...) sei aussichtslos geblieben.

E. 4.3 Ob ihre diesbezüglichen Ausführungen letztlich in allen Belangen den Tatsachen entsprechen, kann vorliegend offenbleiben, da selbst im Falle der Annahme der Richtigkeit ihrer Angaben diese aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des BFM und den Entgegnungen auf Beschwerdeebene sowie mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln kann somit unterbleiben.

E. 4.4 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 86 ff; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; Walter Stöckli, Asyl, a.a.O., Rz 11.10 - 11.12), ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, liegt doch der Grund für die Behelligungen der Beschwerdeführerin durch (...) in ihrer Eigenschaft als sozial besser gestellte Person. Mit den geltend gemachten Nachteilen, welche auf die allgemeine wirtschaftliche und sozialen Lebensbedingungen in Guatemala zurückzuführen sind, wird keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht. Dies gilt selbst dann, wenn - wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vorgebracht - die staatlichen Behörden nicht fähig sind, die guatemaltekische Bevölkerung vor Übergriffen (...) zu schützen, und auch dann, wenn davon insbesondere Frauen extrem bedroht sind, weil die guatemaltekische Justiz ohnmächtig ist und viele Täter straflos bleiben (vgl. Beschwerde S. 7 Nr. 9). Als Ausdruck der im Heimatland der Beschwerdeführerenden herrschenden sozialen Lebensbedingungen ist schliesslich auch die Entführung (...) zu betrachten, von welcher die Beschwerdeführerin selbst für sich und ihren Enkel keine asylrelevanten Nachteile ableiten kann. Dass sie nicht aus asylrelevanten, sondern anderen Gründen zusammen mit ihrem Enkel ihr Heimatland verlassen hat, zeigt sich nicht zuletzt aus ihrem Verhalten, sich nach einem dreimonatigen Aufenthalt in I._______ und der Schweiz nach Guatemala zurückzubegeben und erst nach eineinhalbmonatigem Aufenthalt bei (...) in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen erhobene Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime, indem keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG vorgenommen worden seien (beispielsweise durch einen [...] der Beschwerdeführerin betreffenden Nachforschungsauftrag mittels Schweizer Botschaft in Guatemala), nicht mehr einzugehen.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt unter der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihre Verfügung stütze, offenzulegen. Aus den Ausführungen zu diesem Begehren ergibt sich zwar nicht klar, in welchem Kontext die damit (sinngemäss) erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist. Aufgrund der Stellung des Begehrens als Eventualbegehren und der Platzierung der dazugehörenden Erörterungen vor dem Wegeweisungsvollzugspunkt, geht das Gericht aber davon aus, genanntes Begehren werde in diesem Zusammenhang gestellt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2410/2012 vom 12. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise begründet, inwiefern es den Wegweisungsvollzug als durchführbar ansieht. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor und das Eventualbegehren ist abzuweisen. 8.8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Enkel für den Fall einer Ausschaffung nach Guatemala dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Enkels der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnliche Umstände auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Sicherheitssituation in Guatemala lässt sich zudem vorliegend kein aktuelles Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6.a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Enkel der Beschwerdeführerin unterliegt den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art. 28 KRK) sowie bezüglich seines Gesundheitszustandes (Art. 23 KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 8.3.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, sie wären bei einer Rückkehr nach Guatemala einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Guatemala gestützt auf die allgemeine Lage, die - einschlägigen Berichten gemäss (vgl. bspw. international Crisis Group, Police Reform in Guatemala: Obstacles and Opportunities vom 20. Juli 2012, S. 15, unter: www.unhcr.org/refworld/docid/ 500fe7801.html, abgerufen am 10. Januar 2013) - gebietsweise zwar von Raubüberfällen, Lösegelderpressung, Korruption und hoher Gewaltbereitschaft sowie weitverbreitetem Besitz von Schusswaffen gekennzeichnet ist, für Personen, die zeitlebens dort gewohnt haben, als generell zumutbar. Eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt sich nicht zureichend abstützen. 8.3.4 Die heute bald (...)-jährige Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben gemäss aus Guatemala, wo sie Zeit ihres Lebens wohnhaft war und wo auch ihre Geschwister ([...] [vgl. Akten BFM A 2/10 S. 3]) leben. Sie verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, das als tragfähig zu erachten ist. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als (...) kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie auch Freunde und Kollegen hat, auf die sie allenfalls zurückgreifen kann. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und den Akten zufolge ist zudem davon auszugehen, dass sie mit dem Justizsystem und den Behörden in ihrem Heimatland vertraut ist. Ferner muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich gut gestellt ist, ansonsten sie kaum in den Fokus (...) geraten wäre. Aufgrund ihrer Wohnortswechsel hat die Beschwerdeführerin überdies Flexibilität gezeigt, weshalb den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, in eine andere Region Guatemalas zu ziehen, sollten sie erneut Opfer von Erpressungen werden. Ob die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Rückkehr nach G._______ im November 2009 ihre Mietwohnung tatsächlich gekündigt respektive übergeben hat (vgl. A 2/10 S. 6), lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal sie (im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG) keine entsprechenden Beweismittel eingereicht hat. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Guatemala zu ihren dort lebenden Familienangehörigen gehen kann, welche sie in einer ersten Phase unterstützen können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung ihrer in Europa lebenden Angehörigen - zumindest in finanzieller Hinsicht - zählen können. 8.3.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem am 19. Juli 2012 zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht vom 25. April 2012 leidet B._______ unter einer (...) (ICD-10 [...]). Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Guatemala - und insbesondere Guatemala City - über eine spezialisierte medizinische Infrastruktur und unter anderem seit Februar 2012 über ein Kinderspital, so dass sich B._______ auch dort - sofern zum heutigen Zeitpunkt noch notwendig - behandeln lassen könnte. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Guatemala zu einer ernsthaften Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Enkelkindes führen würde. Schliesslich ist zu betonen, dass allein der Umstand, dass im Herkunfts- oder Heimatland eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) für ihren Enkel zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt. Insgesamt ist nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen. 8.3.6 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung spricht, zumal - wie bereits festgehalten - die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatland behandelbar sind und er dort die Schule besuchen kann. Da der Enkel der Beschwerdeführerin in seinem Heimatland den Schulunterricht in seiner Muttersprache Spanisch besuchen und eine medizinische Behandlung in Form einer (...) erhalten kann, ist der Vollzug der Wegweisung mit der KRK grundsätzlich vereinbar und verstösst nicht gegen das Kindeswohl, zumal er mit seiner Grossmutter zurückkehren kann, bei welcher er aufwuchs und immer zusammen war (vgl. Beschwerde S. 10). Schliesslich kann den vorgebrachten medizinischen Problemen des Enkels beim Vollzug der Wegweisung auch durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4660/2011 Urteil vom 13. Februar 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Enkelkind B._______, geboren am (...), Guatemala, beide vertreten durch Verena Gessler, Advokatin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2009 und reisten über C._______ und D._______ legal in die Schweiz, wo sie am 8. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Am 19. Februar 2010 fand im EVZ E._______ die Erstbefragung statt und am 9. März 2010 erfolgte die Anhörung durch das BFM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen geltend, bis circa Dezember 2007 habe sie in F._______ (Guatemala) mit ihren beiden Enkelkindern gelebt. Als sie ihren Enkel B._______ am 10. Juli 2007 in die Schule begleitet habe, hätten Angehörige der (...) Geld von ihr verlangt. Am 23. Juli 2007 hätten diese einen noch höheren Betrag gefordert, sie geschlagen und ihr den Schmuck sowie ihr Mobiltelefon gestohlen. Als diese auf dem Mobiltelefon gesehen hätten, dass (...) in Europa leben würden, hätten sie einen noch höheren Geldbetrag von ihr verlangt. Da sie 2007 und 2008 immer wieder von (...) belästigt worden sei, habe sie schliesslich beim Ministerio Publico Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihr geraten, von F._______ wegzuziehen, weshalb sie im Jahr 2007 respektive 2008 nach G._______ umgezogen sei. Am 14. April 2009 sei sie jedoch auch dort belästigt worden, weshalb sie am 22. April 2009 Strafanzeige erhoben habe. Am 8. Mai 2009 hätten zwei Männer in H._______ Geld von ihr verlangt und ihr dabei mit dem Tod ihres Enkels gedroht. Am 7. Juli 2009 sei sie auf dem Rückweg von der Bank überfallen und das gesamte Geld sei ihr gestohlen worden. Im selben Monat habe sich ein bewaffneter Mann den Enkelkindern genähert und am 8. August 2009 hätten Männer erneut Geld von ihr verlangt. Als sie diese Vorfälle bei der Polizei gemeldet habe, habe sie Personenschutz erhalten. Auch habe die Polizei ihr Haus überwacht. Als (...) am (...) 2009 entführt worden sei, sei sie noch am selben Tag zur Polizei gegangen. Tags darauf habe sie sich zum Ministerio Publico begeben, wo ihr geraten worden sei, (...) selber zu suchen. Am 20. August 2009 habe sie einen Anruf der Entführer erhalten, mit der Aufforderung, Geld für die Freilassung (...) zu bezahlen. Nachdem sie deswegen Anzeige erstattet habe, habe ihr der Staatsanwalt geraten, zu (...) ins Ausland zu ziehen. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland am 22. August 2009 verlassen und sei mit ihren Enkeln zu (...) nach I._______ gereist. Nachdem sie dessen Kind bei ihm zurückgelassen habe, sei sie am 27. September 2009 mit dem anderen Enkel (B._______), welcher der Sohn (...) sei, zu (...) in die Schweiz gereist, wo sie ihren Enkel habe zurücklassen können. Am 22. November 2009 sei sie nach Guatemala zurückgekehrt, um (...) zu suchen, ihre Mietwohnung zu übergeben sowie ihr Hab und Gut zu verschenken respektive zu verkaufen. Am 21. Dezember 2009 habe sie Guatemala erneut verlassen und sei zurück in die Schweiz gereist, wo sie am 8. Februar 2010 um Asyl nachgesucht habe. Zur Stützung ihrer Vorbringen legte sie sieben fremdsprachige und teilweise ins Englische übersetzte guatemaltekische Dokumente (respektive entsprechende Durchschlagskopien) sowie ihre Reisepässe und die "Cedula de Vecindad" zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Februar 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Am 21. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde erheben. Im Rahmen der Vernehmlassung (moniert wurde von Seiten der Rechtsvertretung unter anderem, die Verfügung sei dem gesetzlichen Vertreter des Enkelkindes nicht eröffnet worden und die Feststellungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung seien auf die Beschwerdeführerin beschränkt) hob das BFM seine Verfügung vom 18. Mai 2011 sinngemäss wiedererwägungsweise auf, indem es am 20. Juli 2011 eine neue Verfügung erliess und auf der ersten Seite festhielt, diese ersetze den Entscheid vom 18. Mai 2011. Das BFM stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Infolgedessen schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2011 (E-3520/2011) als gegenstandslos geworden ab und hielt in seinen Erwägungen fest, den Beschwerdeführenden stehe es offen, gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juli 2011 Beschwerde zu erheben. B.c In seinem ablehnenden Entscheids vom 20. Juli 2011 kam das BFM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, und führte dazu aus, die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin drei Monate lang als Touristin in Europa aufgehalten habe und anschliessend nochmals nach Guatemala zurückgekehrt sei, spreche gegen ihre Gefährdungssituation. Dass sie nach der Rückkehr nach Guatemala ihre Mietwohnung übergeben und ihr Hab und Gut verkauft respektive verschenkt habe, lasse auf eine länger geplante Ausreise und nicht auf eine Flucht vor ihren Verfolgern schliessen. Dasselbe lasse sich auch in Bezug auf ihre Aussage sagen, sie habe am 8. Februar 2010 um Asyl nachgesucht, weil die Wohnverhältnisse bei (...), bei welchem sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, prekär gewesen seien. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. So habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, bis im Dezember 2007 in F._______ gelebt zu haben und dann nach G._______ umgezogen zu sein, um zu einem späteren Zeitpunkt zu deponieren, sie sei während der Jahre 2007 und 2008 in F._______ belästigt worden, die Polizei habe ihr in der Folge geraten, von dort wegzuziehen, nach einem viermonatigen Aufenthalt in G._______ hätten die Probleme im April 2009 wieder eingesetzt. In der Anzeige vom 17. Dezember 2009 sei sodann festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Übergriffe seit Oktober 2008 in G._______ aufgehalten habe. Hätte sie die Übergriffe tatsächlich erlebt, könne davon ausgegangen werden, dass sie den Wohnsitzwechsel chronologisch genau hätte einordnen können. Somit könnten ihr die Übergriffe durch (...) nicht geglaubt werden. Weiter habe sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, (...) sei am (...) 2009 entführt worden, worauf sie noch am selben Tag, als sie den Anruf erhalten habe, bei der Polizei Anzeige erstattet habe, um zu einem späteren Zeitpunkt auszusagen, sie sei erstmals am 20. August 2009 von den Entführern telefonisch kontaktiert worden. Ferner habe sie angegeben, sie habe anlässlich des Anrufs vom 20. August 2009 mit (...) sprechen wollen, die Telefonleitung sei jedoch bereits tot gewesen. Aus der Anzeige des Ministerio Publico vom (...) 2009 gehe hingegen hervor, dass sie an jenem Tag mit (...) gesprochen habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin den Inhalt der Anzeige zuerst in Abrede gestellt, später aber die beim Ministerio Publico gemachte Aussage bestätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stünden teilweise im Widerspruch zu den Inhalten ihrer Beweismittel, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass die als Beweismittel eingereichten Dokumentkopien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermöchten. Zudem komme diesen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit ein verminderter Beweiswert zu. C. Mit Eingabe vom 24. August 2011 - Datum Poststempel - erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und liessen dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, sämtliche Herkunftsinformationen mittels Quellenangaben offenzulegen, und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei die Wegweisung (recte: deren Vollzug) infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit aufzuheben und ihr Aufenthalt in der Schweiz sei entsprechend zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits anlässlich ihres Besuchs im Herbst, als sie ihren Enkelsohn B._______ in Sicherheit gebracht habe, um Asyl in der Schweiz nachgesucht habe; dies sei ihr persönliches Recht, so wie der zuständigen Behörde die Pflicht obliege, die Gesuche seriös zu prüfen. Indem das BFM seine Verfügung allein mit einigen Widersprüchen in den Datenangaben der Beschwerdeführerin begründe, habe es weder eine Gesamtwürdigung aller asylrelevanter Elemente noch eine solche zu der allgemeinen Situation im Verfolgungs- oder Herkunftsland vorgenommen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dazu habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz krass verletzt, weil sie nicht abgeklärt habe, ob in Guatemala behördliche Dokumente "nur" als Durchschlagskopien ausgehändigt und ob in casu allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden. Vielmehr habe sich das BFM dazu nur in "hypothetisch verschraubten Sätzen" geäussert und "gemutmasst", (...) sei gar nicht entführt worden, weshalb der Enkel zur Mutter zurückkehren könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution in Aussicht (fehlende Asylrelevanz statt Unglaubhaftigkeit), wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist, einen solchen zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 19. September 2011 einbezahlt. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 wurden ein Abschlussbericht der Klinik E._______ vom 25. April 2012 sowie eine Bestätigung der Behandlung vom 9. Juli 2012, beide den Enkelsohn betreffend, zu den Akten gegeben. Zur angekündigten Motivsubstitution äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hielt es fest, die auf Beschwerdeebene (gemeint ist die erste Beschwerde; Anm. Bundesverwaltungsgericht) eingereichten Beweismittel von Familienangehörigen (Schreiben [...], Mail [...]), seien nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in ein anderes Licht zu bringen, da bei diesen Dokumenten nicht von einer unabhängigen Stellungnahme ausgegangen werden könne. Ferner sei die diagnostizierte (...) des Enkels auf den Aufenthalt in der Schweiz zurückzuführen und nicht auf die Vorkommnisse in seinem Heimatland. Schliesslich obliege es dem BFM und nicht den Ärzten, sich über den Vollzug der Wegweisung zu äussern. G. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung des BFM. Ihrer Stellungnahme legten sie Kopien der Mail vom 3. Oktober 2012 (Documento de Dinamarca, in englischer und spanischer Sprache), die Suche (...) der Beschwerdeführerin belegend, bei. H. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 wurden die Beweismittel betreffend die Suche (...) der Beschwerdeführerin nochmals eingereicht. Gleichzeitig wurde die Kopie eines in spanischer Sprache verfassten Schreibens vom 1. Oktober 2012 eines Anwalts in Guatemala, die Suche nach (...) der Beschwerdeführerin bestätigend, ins Recht gelegt und auf die Beilage 4 zur Beschwerde vom 21. Juni 2011 (Bericht des Schulpsychologischen Dienstes von E._______ vom 17. Juni 2011) hingewiesen, welcher zu entnehmen sei, dass die diagnostizierte (...) - entgegen der Meinung des BFM - auch auf Vorkommnisse im Heimatland zurückzuführen seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben. 3.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 und 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. Die Beschwerdeführenden haben sich zu der mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 angekündigten Motivsubstitution nicht vernehmen lassen. 4. 4.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.17 und 11.18). 4.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a) S. 9). 4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus der Heimat im Wesentlichen damit, sie und ihre beiden Enkelkinder, welche bei ihr gelebt hätten, seien wiederholt von (...) bedroht und erpresst worden. Obwohl sie nach G._______ umgezogen seien und sie Anzeige erstattet habe, seien sie von diesen auch dort aufgespürt worden. Ferner sei (...) von Unbekannten entführt worden. Eine intensive Suche nach (...) sei aussichtslos geblieben. 4.3 Ob ihre diesbezüglichen Ausführungen letztlich in allen Belangen den Tatsachen entsprechen, kann vorliegend offenbleiben, da selbst im Falle der Annahme der Richtigkeit ihrer Angaben diese aus nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des BFM und den Entgegnungen auf Beschwerdeebene sowie mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln kann somit unterbleiben. 4.4 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 86 ff; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; Walter Stöckli, Asyl, a.a.O., Rz 11.10 - 11.12), ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, liegt doch der Grund für die Behelligungen der Beschwerdeführerin durch (...) in ihrer Eigenschaft als sozial besser gestellte Person. Mit den geltend gemachten Nachteilen, welche auf die allgemeine wirtschaftliche und sozialen Lebensbedingungen in Guatemala zurückzuführen sind, wird keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht. Dies gilt selbst dann, wenn - wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vorgebracht - die staatlichen Behörden nicht fähig sind, die guatemaltekische Bevölkerung vor Übergriffen (...) zu schützen, und auch dann, wenn davon insbesondere Frauen extrem bedroht sind, weil die guatemaltekische Justiz ohnmächtig ist und viele Täter straflos bleiben (vgl. Beschwerde S. 7 Nr. 9). Als Ausdruck der im Heimatland der Beschwerdeführerenden herrschenden sozialen Lebensbedingungen ist schliesslich auch die Entführung (...) zu betrachten, von welcher die Beschwerdeführerin selbst für sich und ihren Enkel keine asylrelevanten Nachteile ableiten kann. Dass sie nicht aus asylrelevanten, sondern anderen Gründen zusammen mit ihrem Enkel ihr Heimatland verlassen hat, zeigt sich nicht zuletzt aus ihrem Verhalten, sich nach einem dreimonatigen Aufenthalt in I._______ und der Schweiz nach Guatemala zurückzubegeben und erst nach eineinhalbmonatigem Aufenthalt bei (...) in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. 4.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen erhobene Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime, indem keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG vorgenommen worden seien (beispielsweise durch einen [...] der Beschwerdeführerin betreffenden Nachforschungsauftrag mittels Schweizer Botschaft in Guatemala), nicht mehr einzugehen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.In der Beschwerde wird eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt unter der Anweisung, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihre Verfügung stütze, offenzulegen. Aus den Ausführungen zu diesem Begehren ergibt sich zwar nicht klar, in welchem Kontext die damit (sinngemäss) erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist. Aufgrund der Stellung des Begehrens als Eventualbegehren und der Platzierung der dazugehörenden Erörterungen vor dem Wegeweisungsvollzugspunkt, geht das Gericht aber davon aus, genanntes Begehren werde in diesem Zusammenhang gestellt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2410/2012 vom 12. Dezember 2012). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise begründet, inwiefern es den Wegweisungsvollzug als durchführbar ansieht. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor und das Eventualbegehren ist abzuweisen. 8.8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Enkel für den Fall einer Ausschaffung nach Guatemala dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche Situation des Enkels der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnliche Umstände auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Sicherheitssituation in Guatemala lässt sich zudem vorliegend kein aktuelles Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6.a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Enkel der Beschwerdeführerin unterliegt den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art. 28 KRK) sowie bezüglich seines Gesundheitszustandes (Art. 23 KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 8.3.3 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, sie wären bei einer Rückkehr nach Guatemala einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Guatemala gestützt auf die allgemeine Lage, die - einschlägigen Berichten gemäss (vgl. bspw. international Crisis Group, Police Reform in Guatemala: Obstacles and Opportunities vom 20. Juli 2012, S. 15, unter: www.unhcr.org/refworld/docid/ 500fe7801.html, abgerufen am 10. Januar 2013) - gebietsweise zwar von Raubüberfällen, Lösegelderpressung, Korruption und hoher Gewaltbereitschaft sowie weitverbreitetem Besitz von Schusswaffen gekennzeichnet ist, für Personen, die zeitlebens dort gewohnt haben, als generell zumutbar. Eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt sich nicht zureichend abstützen. 8.3.4 Die heute bald (...)-jährige Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben gemäss aus Guatemala, wo sie Zeit ihres Lebens wohnhaft war und wo auch ihre Geschwister ([...] [vgl. Akten BFM A 2/10 S. 3]) leben. Sie verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, das als tragfähig zu erachten ist. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als (...) kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie auch Freunde und Kollegen hat, auf die sie allenfalls zurückgreifen kann. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und den Akten zufolge ist zudem davon auszugehen, dass sie mit dem Justizsystem und den Behörden in ihrem Heimatland vertraut ist. Ferner muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich gut gestellt ist, ansonsten sie kaum in den Fokus (...) geraten wäre. Aufgrund ihrer Wohnortswechsel hat die Beschwerdeführerin überdies Flexibilität gezeigt, weshalb den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, in eine andere Region Guatemalas zu ziehen, sollten sie erneut Opfer von Erpressungen werden. Ob die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Rückkehr nach G._______ im November 2009 ihre Mietwohnung tatsächlich gekündigt respektive übergeben hat (vgl. A 2/10 S. 6), lässt sich den Akten nicht entnehmen, zumal sie (im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG) keine entsprechenden Beweismittel eingereicht hat. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Guatemala zu ihren dort lebenden Familienangehörigen gehen kann, welche sie in einer ersten Phase unterstützen können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung ihrer in Europa lebenden Angehörigen - zumindest in finanzieller Hinsicht - zählen können. 8.3.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem am 19. Juli 2012 zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht vom 25. April 2012 leidet B._______ unter einer (...) (ICD-10 [...]). Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Guatemala - und insbesondere Guatemala City - über eine spezialisierte medizinische Infrastruktur und unter anderem seit Februar 2012 über ein Kinderspital, so dass sich B._______ auch dort - sofern zum heutigen Zeitpunkt noch notwendig - behandeln lassen könnte. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Guatemala zu einer ernsthaften Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Enkelkindes führen würde. Schliesslich ist zu betonen, dass allein der Umstand, dass im Herkunfts- oder Heimatland eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, bei Bedarf um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) für ihren Enkel zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt. Insgesamt ist nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen. 8.3.6 Schliesslich gilt es festzuhalten, dass auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung spricht, zumal - wie bereits festgehalten - die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatland behandelbar sind und er dort die Schule besuchen kann. Da der Enkel der Beschwerdeführerin in seinem Heimatland den Schulunterricht in seiner Muttersprache Spanisch besuchen und eine medizinische Behandlung in Form einer (...) erhalten kann, ist der Vollzug der Wegweisung mit der KRK grundsätzlich vereinbar und verstösst nicht gegen das Kindeswohl, zumal er mit seiner Grossmutter zurückkehren kann, bei welcher er aufwuchs und immer zusammen war (vgl. Beschwerde S. 10). Schliesslich kann den vorgebrachten medizinischen Problemen des Enkels beim Vollzug der Wegweisung auch durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: