Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie) - Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) - Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5122/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 18. September 2008 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Äthiopien, , Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2007 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2005 nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2007 letztinstanzlich abwies, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 6. Februar 2008 an das BFM die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2007 beantragen liess, dass das BFM die Eingabe vom 6. Februar 2008 praxisgemäss als zweites Asylgesuch entgegennahm und den Beschwerdeführer am 9. Mai 2008 ergänzend zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er für die A._______ (_______ [_______]) Parteispenden einge-zogen, über bevorstehenden Sitzungen der Partei informiert und an deren Demonstrationen teilgenommen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem drei unter seinem Namen erschienene Internetartikel, ein Empfehlungsschreiben der A._______ (Schweiz) und einen Bericht der WochenZeitung WOZ eine Kundge-bung in Zürich vom 24. Februar 2008 betreffend einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2008 - eröffnet am 8. Juli 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein zweites Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer sei es in seinem Asylverfahren in B._______ offensichtlich nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen, dass deshalb kein Grund für die Annahme bestehe, er sei vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in seinem Heimatstaat als Regimegegner respektive politischer Aktivist registriert worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergäben, die äthiopischen Behörden hätten von seiner Mitgliedschaft bei der A._______ Kenntnis genommen und zu seinem Nachteil Massnahmen eingeleitet, dass er sich zwar, wie viele seiner Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt habe, aber die von ihm eingereichten Unterlagen und zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfah-ren zeigten, dass in der Schweiz innert wenigen Monaten viele exil-politische Anlässe stattfänden und anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von Teilnehmern in einschlägigen Medien publi-ziert würden, dass vor diesem Hintergrund eine Identifikation dieser Teilnehmer unwahrscheinlich sei und die äthiopischen Behörden mit einer systematischen Überwachung respektive Identifizierung ihrer zahlreichen im Ausland lebenden Landsleuten überfordert wären, selbst wenn sie über deren politische Aktivitäten informiert wären, dass auch den äthiopischen Behörden bekannt sein dürfte, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa vor oder nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens mittels exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers von den äthiopischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, zumal er lediglich einfaches Mitglied der A._______ sei und nicht einmal einen Mitgliederausweis besitze, dass seine Tätigkeiten für die Partei eher beschränkt seien und er lediglich sehr bescheidene Kenntnisse über die Organisation besitze, dass er beispielsweise weder die Mitgliederzahl der A._______ in der Schweiz noch deren Hauptsitz kenne und auch nicht in der Lage sei anzugeben, unter welchem Namen die A._______ in der Schweiz in Erscheinung trete, dass er hinsichtlich der eingereichten Internetartikel, die seinen Namen tragen würden, zugebe, er habe diese als Analphabet mit anderen Personen verfasst, dass zudem sein Name in der islamischen Welt ausserordentlich häufig vorkomme, weshalb eine Zuordnung des Beschwerdeführers zum Verfasser des Artikels ausgeschlossen werden könne, dass die Kundgebung in Zürich vom 24. Februar 2008 nicht gegen die äthiopische Regierung gerichtet gewesen sei, sondern es um die Rechte der "Sans Papiers" gegangen sei, dass somit nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich in herausragender Weise für die A._______ profiliert und damit den äthiopischen Behörden gegenüber exponiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe per Telefax vom 7. August 2008 und vom 8. August 2008 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und - sinngemäss - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Unterstützungsbestätigung der Stadt C._______ (_______) vom 17. Juni 2008 und einen Bericht der ÄRZTE OHNE GRENZEN vom 11. Juni 2004 betreffend Verweigerung eines ordentlichen Asylverfahrens für Flüchtlinge aus Darfur in B._______, wo der Beschwerdeführer zuvor schon ein Asyl-gesuch gestellt hatte, zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten abwies und ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2008 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität und Flüchtlingsrelevanz der mündlichen Vorbringen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe in B._______ kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen und seine Asylgründe seien nicht genau geprüft worden, als tat-sachenwidrig erweist, dass sich aus den Akten des rechtskräftig abgeschlossen ersten Asylverfahrens in der Schweiz vielmehr ergibt, dass sein in B._______ gestelltes Asylgesuch von den dortigen Behörden mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 abgelehnt und dieser Entscheid im Rahmen einer Überprüfung durch die zuständige _______ Behörde am 15. November 2005 im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt wurde, die Vor-bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass es ihm folglich auch mit dem eingereichten Bericht der ÄRZTE OHNE GRENZEN vom 10. Juni 2004 betreffend Verweigerung eines ordentlichen Asylverfahrens für Flüchtlinge aus Darfur in B._______ nicht gelingt, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und nach Verrechnung mit dem am 31. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie) - Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: