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D-5704/2016

D-5704/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im April 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 5. September 2014 - am Tag nach seinem Grenzübertritt - ein Asylgesuch stellte. Am 19. September 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch und am 23. September 2014 nochmals im Rahmen von Zusatzabklärungen zu seiner Herkunft befragt. Am 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei tigrinischer Ethnie und im Dorf B._______ in der C._______ [Zoba] in Eritrea geboren. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien früh verstorben, und er selber sei nach dem Tod seiner Mutter nach Äthiopien gebracht worden, wo ihn die seit jeher dort ansässige Grossmutter mütterlicherseits grossgezogen habe. Zunächst habe er mit der Grossmutter in D._______, im E._______, F._______ [Bezirk] in der G._______ [Region] gelebt, sei aber nach ihrem Tod nach H._______ umgesiedelt. Dort habe er als Tagelöhner gearbeitet und im Konkubinat mit einer Äthiopierin gelebt, mit der er inzwischen ein Kind habe. Er verfüge über keine weiteren noch lebenden Verwandten in Äthiopien, habe jedoch noch einige Tanten väterlicherseits in Eritrea. Zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt gab er an, seinen Heimatstaat wegen einer Verhaftung im März 2014 verlassen zu haben. Insbesondere sei ihm vorgeworfen worden, er habe verbotenerweise mit Eritreern Kontakt gehabt, respektive mit seinen Tanten Kontakt aufgenommen und habe versucht, Kaffee zu ihnen zu schmuggeln. Nachdem sein Nachbar für ihn gebürgt habe und er deshalb im Juni 2014 aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich ins Ausland abgesetzt. Er hätte bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Taufurkunde (im Original mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. August 2016 - eröffnet am 18. August 2016 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei, er eine Fürsorgebestätigung nachzureichen habe, und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei, es sich aber rechtfertige, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Am 28. September 2016 bestätigte die Gemeinde I._______, dass der Beschwerdeführer Nothilfe-Taggelder beziehe.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, es habe Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers gegeben. So habe er in der BzP angegeben, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein, und einen äthiopischen Pass und eine Kebele-ID besessen zu haben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Anhörung habe er das aber abgestritten, und ausgesagt, lediglich eine rote ,Karti' gehabt zu haben. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und zu den Dokumenten seien daher nicht glaubhaft. Die Aussage des Beschwerdeführers, Analphabet zu sein und nie eine Schule besucht zu haben, tauge nicht zur Entkräftung dieser Widersprüche, habe er doch im Allgemeinen durchaus differenziert geantwortet, und in der Befragung zwischen der eritreischen Ethnie und der äthiopischen Staatsangehörigkeit unterschieden. Zudem sei es wenig erklärbar, dass mit Pass und Kebele-ID (die der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person erwähnte) lediglich die rote ,Karti', ein Ausweis des Arbeitgebers, gemeint sei. Abgesehen davon weise der Begriff ,Kebele' auf Äthiopien hin. Schliesslich sei das Deckblatt von Aufenthaltsbewilligungen für Ausländer in Äthiopien grundsätzlich nicht rot eingefärbt, und die ausstellende Stelle könne schon gar nicht der Arbeitgeber sein, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Entsprechend könne die vom Beschwerdeführer beschriebene rote ,Karti' kein Hinweis auf eine andere als die äthiopische Staatsbürgerschaft sein. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Taufurkunde sei als Beweismittel nicht geeignet, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, zumal sie lediglich die Taufe bescheinige. Im Übrigen enthalte sie keinerlei fälschungssichere Elemente, wobei solche Dokumente sowieso leicht fälschbar und im länderspezifischen Kontext leicht käuflich erwerbbar seien. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer weder gelungen, seine Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen, noch habe er rechtsgenügliche Dokumente eingereicht. Als Eritreer, welcher im Ausland wohnhaft gewesen sei, hätte er sich auch auf den Vertretungen seines Landes um Dokumente bemühen können. Insgesamt habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Die geografischen Angaben des Beschwerdeführers zu den Wohnorten seiner Familie väterlicherseits könnten genauso gut dazugelernt worden sein. Ferner habe er widersprüchliche Aussagen zur Chronologie zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem Zeitpunkt und der Dauer seiner Verhaftung gemacht. Weitere Vorbringen zur Haftdauer in Äthiopien, sowie zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea, seien ebenso widersprüchlich und entsprechend unglaubhaft. Der vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemachte Haftgrund - Schmuggel von Kaffee - sei in der BzP nicht erwähnt worden und somit als Nachschub und nicht Präzisierung des ursprünglich vorgetragenen Haftgrundes - Kontakte mit Eritreern - anzusehen. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die als glaubhaft taxierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Verhaftung, Haft und Freilassung seien nicht asylrelevant, weil sie keine staatlichen Massnahmen darstellen würden, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Äthiopien verwehrt hätten. Zudem sei die Kaution von seinem Nachbarn bezahlt worden, wodurch er auch keinen direkten finanziellen Schaden gehabt habe. Entsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzulehnen.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt. Weiter hielt er ergänzend zum Sachverhalt fest, dass seine Mutter im Jahr 1998 verstorben, und er damals (...) Jahre alt gewesen sei, wobei sein Vater schon früher gestorben sei. Er habe dann bei seinen Tanten gelebt und als Hirte gearbeitet. Er sei im Alter von (...) Jahren - im Jahr 2004 - nach Äthiopien zu seiner Grossmutter geflohen, wobei er den Fluss (...) zu überqueren hatte. Bis zum Tod der Grossmutter zwei Jahre später im Jahr 2006 habe er gemeinsam mit ihr Landwirtschaft betrieben. Nach dem Tod der Grossmutter sei er als damals (...)-jähriger noch vier Jahre in D._______ geblieben, bevor er im Alter von (...) Jahren nach H._______ umgezogen sei. Insgesamt habe er zehn Jahre in Äthiopien gelebt, während dieser Zeit aber lediglich einen äthiopischen Flüchtlingsausweis, jedoch nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen. Er habe nie gesagt, dass er einen äthiopischen Pass besitze. Dies sei auch der Grund, weshalb im ZEMIS nicht Äthiopien, sondern "Staat unbekannt" erfasst worden sei. Er habe von Anfang an erklärt, dass er Eritreer sei, und deshalb auch den Taufschein zu den Akten gelegt. Sein Unterhalt in Äthiopien sei grösstenteils durch Zuwendungen von in Israel lebenden Verwandten gesichert worden. Er selber habe sechs Monate in H._______ gearbeitet und deshalb eine rote Arbeiterkarte mit einer Gültigkeitsdauer von acht Monaten gehabt. Aufgrund der dreimonatigen Haft und der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Eritrea - dort habe er wegen illegaler Ausreise Verfolgung zu fürchten - habe er schliesslich die Schweiz um Schutz ersucht. Zudem sei beachtlich, dass zwischen der Befragung und der Anhörung ein Zeitabstand von einem Jahr und acht Monaten gelegen habe, und dass jeweils andere Mitarbeiter des SEM daran beteiligt gewesen seien. Letztlich sei auch der Asylentscheid nochmals von einer anderen Person verfasst worden. Dass die Vorinstanz schreibe, dass seine Angaben und Schilderungen genauso gut dazugelernt worden sein könnten, sei eine Unterstellung und entbehre jeglicher Grundlage.

E. 5 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich seiner Staatsangehörigkeit und seines Lebenslaufs glaubhaft machen konnte. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist stets nur in Bezug auf den Staat zu prüfen, dessen Staatsangehörigkeit die asylsuchende Person besitzt, weshalb diese Frage vorweg zu klären ist.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Gesamthaft ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen von Widersprüchen geprägt sind. So machte er zunächst anlässlich der Befragung zur Person geltend, er sei im Alter von (...) Jahren - im Jahr 1998 - nach Äthiopien gebracht worden (A3 F1.07, F.5.01). Später, sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerdeschrift, behauptete der Beschwerdeführer dann jedoch, er sei erst im Alter von (...) Jahren, im Jahr 2004, nach Äthiopien zu seiner Grossmutter gelangt (A17 F32 ff., F155). Diese Widersprüche in Bezug auf ein derart lebensprägendes Ereignis sind insbesondere deshalb als Wesentlich zu erachten, als der Altersunterschied zwischen (...) und (...) Jahren [sechs Jahre Differenz] - der Übergang vom Kind zum Jugendlichen - mit einem besonders grossen Entwicklungsschritt einhergeht, mithin die Umwelt entschieden anders wahrgenommen wird. Es kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zumindest stimmig einordnen könnte, in welcher Lebensphase sein Umzug nach Äthiopien stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befragung zur Person angab, die Grossmutter habe ihn grossgezogen (A3, F1.07), ein Ausdruck der kaum verwendet werden kann, wenn der Umzug tatsächlich erst mit (...) Jahren erfolgt wäre. Ferner gelingt es ihm bereits in der Befragung zur Person nicht, den Tod seiner Grossmutter zeitlich kohärent einzuordnen. Zunächst gibt er an, dass seine Grossmutter vier Jahre vorher verstorben sei (A3 F1.07). Nur wenig später sagt er jedoch, dass er zum Todeszeitpunkt seiner Grossmutter (...) Jahre alt gewesen sei (A3 F3.01). Das wäre aber bereits acht Jahre vor der Befragung gewesen. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er den Tod einer derart wichtigen Bezugsperson - er wuchs jahrelang alleine bei der Grossmutter auf - zeitlich einigermassen kohärent einordnen kann. Weiterhin widersprüchlich ist, dass er in der Befragung zunächst geltend machte, keine seiner in Eritrea wohnhaften Tanten väterlicherseits gekannt zu haben (A3 F3.03), später in der Anhörung aber behauptete, er habe nach dem Tod seiner Mutter bei diesen Tanten gewohnt und es seien die Tanten gewesen, die ihn letztlich zur Grossmutter nach Äthiopien geschickt und teilweise sogar begleitet hätten (A17 F32). Streckenweise finden sich direkte Widersprüche auch im Rahmen derselben Befragung. So gab der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung zunächst an, dass seine Mutter im Jahr 1998 gestorben sei und er drei Jahre bei den Tanten gewohnt habe (A17 F45 f.), er aber erst 2004 zur Grossmutter übergesiedelt sei (A17 F34, F61). Ebenfalls in der vertieften Anhörung gab er an, bei der Reise von Eritrea nach Äthiopien nach der Überquerung des Flusses (...) von seiner Grossmutter in Empfang genommen worden zu sein (A17 F32), während er wenig später zu Protokoll gab, dass er auf der anderen Seite des Flusses "äthiopische Leute" getroffen habe, und dass letztere ihn zur Grossmutter gebracht hätten (A17 F54 ff.).

E. 5.3 Anlässlich der Befragung nach Dokumenten mit seinem Geburtsdatum gefragt, sagte der Beschwerdeführer: "Ich bin Eritreer, aber ich bin in Äthiopien aufgewachsen" (A3 F1.06). Ferner gab er nachfolgend an, er sei in Eritrea getauft worden, wisse aber nicht wo sich sein Taufschein befinde (A3 F1.06). In derselben Befragung beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen nach seiner Staatsangehörigkeit und seiner Staatsangehörigkeit bei der Geburt dann aber jeweils mit Äthiopien (A3 F1.09, F.1.11). Später in der Befragung nach Ausweispapieren gefragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Reisepass (die Nachfrage, ob es sich um einen äthiopischen Reisepass gehandelt habe, beantwortete er bejahend) sowie seine Kebele-ID auf der Durchreise in der Sahara verloren zu haben, wobei er bezüglich des Reisepasses angab, dieser sei lediglich für 8 Monate gültig gewesen. Schliesslich verneinte er die Frage, ob er äthiopischer Staatsbürger sei, und brachte vor, dass er Eritreer sei und wegen des Todes seiner Eltern nach Äthiopien gebracht worden sei (A3 F.4.02). In der Folge, anlässlich der vier Tage später erfolgten Zusatzabklärungen und der späteren vertieften Anhörung, bestritt er, abgesehen von einem temporär gültigen Arbeitsausweis jemals äthiopische Dokumente besessen zu haben. Ausserdem machte er geltend, er habe in Äthiopien wegen der dortigen Situation nie eritreische Dokumente beantragen können, und - obwohl seine Mutter Äthiopierin sei - auch nie die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangt, sondern lediglich einen für jeweils acht Monate gültigen Passierschein gehabt. Beim Passierschein habe es sich um eine rote Karte, kurz ,Karti' gehandelt. Er bestritt die ihm entgegengehaltenen Aussagen zum äthiopischen Pass und der Kebele-ID, die er im Rahmen der Befragung zur Person gemacht hatte, und sagte, damit habe er jeweils diese rote Karte gemeint. Für offizielle Ausweisdokumente benötige man Bürgen, die er nicht gehabt habe. Die rote Karte sei ihm von der Tabia (gemäss Dolmetscher eine Subzoba) in K._______ ausgestellt worden (zu allem: Protokoll Zusatzabklärungen A5). Im Rahmen der vertieften Anhörung nannte er zunächst ebenfalls die Tabia als ausstellende Behörde, brachte aber wenig später vor, die rote Karte sei ihm von seinem damaligen Arbeitgeber und nicht vom Staat ausgestellt worden (A17 F78, F84). Er bezeichnete die rote Karte diesmal als ,Arbeitskarte' (A17 F74, F76). In der Beschwerde sagte er schliesslich, dass er während seinem Aufenthalt in Äthiopien lediglich einen äthiopischen Flüchtlingsausweis, nie aber die äthiopische Staatsbürgerschaft oder einen äthiopischen Reisepass besessen habe. Die rote ,Arbeiterkarte' habe er erhalten, weil er sechs Monate als Maler tätig gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift). Insgesamt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausweisdokumenten und seiner Staatsangehörigkeit geprägt von Widersprüchen, die er letztlich nicht zu erklären vermag. Aus den obigen Ausführungen wird deutlich sichtbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person explizit widersprüchliche Aussagen zu seiner Herkunft machte, und sich im Übrigen auch seine Vorbringen zu den verschiedenen Ausweisdokumenten als inkonsistent erweisen. Insbesondere ist auffällig, dass er sich nicht in kohärenter Weise dazu äussern kann, wer ihm sein Identitätspaper - die rote "Karti" - ausgestellt hat, und ob es sich dabei um eine amtliche Stelle oder den Arbeitgeber handelte. Ferner bezeichnete er gerade diese rote "Karti" immer wieder unterschiedlich, namentlich einmal als temporär gültigen Arbeitsausweis, dann als Passierschein, und zuletzt als äthiopischen Flüchtlingsausweis. Hinzu kommen die widersprüchlichen Aussagen zu den angeblich in der Sahara verlorenen Ausweisdokumenten. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Begriff und die Existenz einer Kebele-ID gemäss Protokoll von sich aus vorbringt (A3 F4.02; im Gegensatz zum äthiopischen Pass, dessen Existenz von der befragenden Person suggeriert wird). Bei der Kebele ID handelt es sich um ein äthiopisches Dokument ähnlich einer nationalen Identitätskarte, das unter anderem auch für den Erwerb eines Reisepasses benötigt wird (DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Country Information Report Ethiopia, 28. September 2017, S. 30 f. [abgerufen am 27. Juni 2018]). Weiterhin erwähnt der Beschwerdeführer im Rahmen der Zusatzabklärungen die Modalitäten, durch welche eine solche Kebele-ID erlangt werden kann (i.e. durch das Bereitstellen von Bürgen, vgl. Protokoll Zusatzabklärungen A5), was den Anschein von Vertrautheit mit dem Verfahren zur Ausstellung offizieller Ausweise in Äthiopien erweckt. Auch der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Taufschein ist - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - nicht geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Zwar ist auf der Urkunde die Nationalität als ,Eritrea' angegeben. Angesichts der obigen Widersprüche sowie des - aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und der fehlenden Sicherheitsmerkmale - ohnehin eher geringen Beweiswertes eines solchen Dokuments, ist die Urkunde allerdings nicht geeignet, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu kompensieren.

E. 5.4 Zudem fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedentlich an Substanz und Plausibilität. Auf die Bitte, die Landwirtschaft seiner Grossmutter genauer zu beschreiben, antwortete er mit einem Satz: "Sie hat die Erde aufgelockert, sie hat Samen gesät und hat die Ernte geerntet. Und fertig!" Nach seiner Aufgabe gefragt, antwortete er, dass er keine bestimmte Aufgabe gehabt habe, er habe nur geholfen (A17 F64 ff.). Ebenfalls als eher unsubstantiiert zu werten ist die Beschreibung der Reise des Beschwerdeführers von Eritrea nach Äthiopien, wo er kaum mehr vorzubringen weiss, als dass er einem Fluss entlanggelaufen sei, und diesen schliesslich überquert habe (A17 F52 ff.). Ferner konnte er keine Dörfer in der Nähe des Ortes nennen, an dem er den Fluss (...) überquert habe, und begründete das dadurch, dass es sich um eine Wüstenregion gehandelt habe (A17 F56). Trotzdem habe er aber auf der anderen Seite äthiopische Leute getroffen, die ihn - nachdem er ihnen seinen Namen, die Namen seiner Eltern, sowie den Aufenthaltsort seiner Grossmutter genannt habe - zur Grossmutter gebracht hätten (A17 F54 ff.). Dass der Beschwerdeführer in einer unbesiedelten Wüstenregion plötzlich Menschen vorfindet, die ihm dann auch gleich behilflich sind, seine Grossmutter zu finden (und nota bene die Letztere kennen und verorten können), scheint auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als eher weit gegriffen.

E. 5.5 In einer Gesamtschau - und insbesondere im Kontext der verschiedenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Umsiedlung nach Äthiopien - ist die Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf diesen Punkt zu stützen, und es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Insgesamt liegen vielmehr verdichtete Hinweise auf eine äthiopische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vor. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur, wie er ja selber geltend macht, längere Zeit in Äthiopien gelebt hat, sondern mütterlicherseits auch äthiopischer Herkunft ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt bzw. zumindest berechtigt wäre, diese zu beantragen. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Federal Negarit Gazeta (Amtsblatt Äthiopiens) [Addis Abeba], Proclamation No. 378/2003 Ethiopian Nationality Proclamation, 23.12.2003; nachfolgend: Proclamation 378/2003) bestimmt nämlich ausdrücklich, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Den Vorbringen auf Beschwerdeebene bezüglich das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor Verfolgung in Eritrea ist damit jede Grundlage entzogen.

E. 6 Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Äthiopien sind die Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu stützen. So hat das SEM diesbezüglich zu Recht auf Ungereimtheiten hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen seiner Verhaftung anlässlich der Befragung zur Person lediglich an, er sei wegen der Kontaktaufnahme mit Eritreern verhaftet worden, was wegen dem Streit zwischen der äthiopischen und der eritreischen Regierung verboten gewesen sei (A3 F7.01 f.). Im Rahmen der vertieften Anhörung machte er dann geltend, dass er beschuldigt wurde, mit seinen Tanten Kontakt aufgenommen zu haben (A17 F91, F118), respektive dass er Kaffee zu selbigen Tanten geschmuggelt habe und sich illegal in Äthiopien aufhalte (A17 F94, F126). Diese Vorbringen sind nicht an sich widersprüchlich, und könnten durchaus ergänzenden Charakter haben. Trotzdem vermerkt die Vorinstanz richtigerweise, dass es hätte erwartet werden können, dass die Vorwürfe des Schmuggels, des illegalen Aufenthaltes sowie des Kontakts zu den Tanten im Kontext der Befragung zur Person in irgendeiner Form zur Sprache gekommen wären. So wird aufgrund seiner Vorbringen zu den Haftgründen nie ganz klar, was für seine Verhaftung eigentlich ausschlaggebend gewesen sein soll. Abgesehen von diesen Ungereimtheiten bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers zur eigentlichen Inhaftierung aber auch durchgehend unkonkret und sind daher als unsubstanziiert zu werten. Obwohl die befragende Person immer wieder nachhakt und um detailliertere Ausführungen zu Gefängnisaufenthalt, dortigem Tagesablauf und polizeilichen Einvernahmen bittet, bleiben die Schilderungen des Beschwerdeführers knapp, vage und weitgehend frei von Realkennzeichen (vgl. zum Ganzen A17 F118 ff.). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass zwischen der Befragung zur Person und der Bundesanhörung ein Zeitabstand von einem Jahr und acht Monaten lag, und dass jeweils unterschiedliche Personen die Anhörungen durchgeführt hätten, vermögen den Mangel an substantiierten und widerspruchsfreien Aussagen nicht aufzuwiegen. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zu einer Verhaftung von zwei- bis drei Monaten Haftdauer auch zwei Jahre später noch etwas detailliertere und spezifischere Ausführungen machen kann. Damit bleibt die Haftdauer wie der Haftgrund weitgehend unglaubhaft. Sollte der Beschwerdeführer in Äthiopien dennoch in Konflikt mit den Behörden geraten sein, wäre aufgrund dieser Ausführungen einem solchen jedenfalls die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Bezeichnenderweise wird es denn auch unterlassen, den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene etwas entgegenzusetzen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in Bezug auf Äthiopien eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, noch seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Insbesondere ist zu prüfen, ob einem Vollzug der Wegweisung in das mutmassliche Herkunftsland des Beschwerdeführers - Äthiopien - allfällige Wegweisungshindernisse entgegenstehen.

E. 9.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs machte die Vorinstanz geltend, dass die Aktenlage Hinweise auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers enthalte. Die Lehre stelle sich auch auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern könne, wenn eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Obwohl die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, finde die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall müsse der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsvorbringen tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Dem Sachverhalt seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Sodann sei der Beschwerdeführer jung und gesund, und verfüge in H._______ über ein Beziehungsnetz, welches aus seiner äthiopischen Partnerin, seinem Kind und weiteren Bekannten bestehen würde. Damit sei auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei es schliesslich möglich, allfällig benötigte Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung zu beschaffen.

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Rechtsprechung bestätigen. So ist zu erwähnen, dass Äthiopien am 14. Februar 2018 zwar (erneut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand ausgerufen hatte, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des vor rund zwei Monaten gewählten neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemaligen Träger der Proteste gegen die Vorgängerregierung im Land, hat sich die Lage indes nicht nur eher beruhigt (vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2, vgl. Bericht der Online-Zeitung taz vom 3. April 2018: "Halber Machtwechsel in Äthiopien", abgerufen am 7. Juni 2018 unter www.taz.de/!5493215), sondern der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem verlauten, dass man den Grenzstreit mit Eritrea beenden wolle, indem man die in Algier im Jahre 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch den internationalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos akzeptiere (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni 2018: "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba", abgerufen am 7. Juni 2018 unter www.nzz.ch/international/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179). Am 9. Juli 2018 wurde schliesslich in Asmara durch die beiden Präsidenten von Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet (vgl. NZZ-Artikel vom 9. Juli 2018: "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden", abgerufen am 12. Juli 2018 unter www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951).

E. 9.4.3 Auch individuelle Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit sind nicht zu erkennen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückführung nach Äthiopien selber erfolgreich bestreiten kann. So hat er jahrelang in Äthiopien gelebt, ohne dass er geltend macht, existenzielle Probleme gehabt zu haben. Auch nach dem Tod seiner Grossmutter hat er auf sich alleine gestellt jahrelang in Äthiopien gelebt, seinen Unterhalt bestritten, und schliesslich eine Familie gegründet. Er befindet sich in einer langjährigen Beziehung mit einer Äthiopierin, mit der er seit kurzem auch ein gemeinsames Kind hat. Damit ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Am 28. September 2016 bestätigte die Gemeinde I._______, dass der Beschwerdeführer Nothilfe-Taggelder bezieht. Eine Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergab, dass der Beschwerdeführer auch heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er gilt somit nach wie vor als bedürftig, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5704/2016 Urteil vom 12. Juli 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Eritrea), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2016. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im April 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 5. September 2014 - am Tag nach seinem Grenzübertritt - ein Asylgesuch stellte. Am 19. September 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch und am 23. September 2014 nochmals im Rahmen von Zusatzabklärungen zu seiner Herkunft befragt. Am 17. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei tigrinischer Ethnie und im Dorf B._______ in der C._______ [Zoba] in Eritrea geboren. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien früh verstorben, und er selber sei nach dem Tod seiner Mutter nach Äthiopien gebracht worden, wo ihn die seit jeher dort ansässige Grossmutter mütterlicherseits grossgezogen habe. Zunächst habe er mit der Grossmutter in D._______, im E._______, F._______ [Bezirk] in der G._______ [Region] gelebt, sei aber nach ihrem Tod nach H._______ umgesiedelt. Dort habe er als Tagelöhner gearbeitet und im Konkubinat mit einer Äthiopierin gelebt, mit der er inzwischen ein Kind habe. Er verfüge über keine weiteren noch lebenden Verwandten in Äthiopien, habe jedoch noch einige Tanten väterlicherseits in Eritrea. Zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt gab er an, seinen Heimatstaat wegen einer Verhaftung im März 2014 verlassen zu haben. Insbesondere sei ihm vorgeworfen worden, er habe verbotenerweise mit Eritreern Kontakt gehabt, respektive mit seinen Tanten Kontakt aufgenommen und habe versucht, Kaffee zu ihnen zu schmuggeln. Nachdem sein Nachbar für ihn gebürgt habe und er deshalb im Juni 2014 aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich ins Ausland abgesetzt. Er hätte bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eritreische Taufurkunde (im Original mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. August 2016 - eröffnet am 18. August 2016 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt sei, er eine Fürsorgebestätigung nachzureichen habe, und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei, es sich aber rechtfertige, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Am 28. September 2016 bestätigte die Gemeinde I._______, dass der Beschwerdeführer Nothilfe-Taggelder beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, es habe Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers gegeben. So habe er in der BzP angegeben, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein, und einen äthiopischen Pass und eine Kebele-ID besessen zu haben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Anhörung habe er das aber abgestritten, und ausgesagt, lediglich eine rote ,Karti' gehabt zu haben. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und zu den Dokumenten seien daher nicht glaubhaft. Die Aussage des Beschwerdeführers, Analphabet zu sein und nie eine Schule besucht zu haben, tauge nicht zur Entkräftung dieser Widersprüche, habe er doch im Allgemeinen durchaus differenziert geantwortet, und in der Befragung zwischen der eritreischen Ethnie und der äthiopischen Staatsangehörigkeit unterschieden. Zudem sei es wenig erklärbar, dass mit Pass und Kebele-ID (die der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person erwähnte) lediglich die rote ,Karti', ein Ausweis des Arbeitgebers, gemeint sei. Abgesehen davon weise der Begriff ,Kebele' auf Äthiopien hin. Schliesslich sei das Deckblatt von Aufenthaltsbewilligungen für Ausländer in Äthiopien grundsätzlich nicht rot eingefärbt, und die ausstellende Stelle könne schon gar nicht der Arbeitgeber sein, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Entsprechend könne die vom Beschwerdeführer beschriebene rote ,Karti' kein Hinweis auf eine andere als die äthiopische Staatsbürgerschaft sein. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Taufurkunde sei als Beweismittel nicht geeignet, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, zumal sie lediglich die Taufe bescheinige. Im Übrigen enthalte sie keinerlei fälschungssichere Elemente, wobei solche Dokumente sowieso leicht fälschbar und im länderspezifischen Kontext leicht käuflich erwerbbar seien. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer weder gelungen, seine Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen, noch habe er rechtsgenügliche Dokumente eingereicht. Als Eritreer, welcher im Ausland wohnhaft gewesen sei, hätte er sich auch auf den Vertretungen seines Landes um Dokumente bemühen können. Insgesamt habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Die geografischen Angaben des Beschwerdeführers zu den Wohnorten seiner Familie väterlicherseits könnten genauso gut dazugelernt worden sein. Ferner habe er widersprüchliche Aussagen zur Chronologie zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem Zeitpunkt und der Dauer seiner Verhaftung gemacht. Weitere Vorbringen zur Haftdauer in Äthiopien, sowie zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea, seien ebenso widersprüchlich und entsprechend unglaubhaft. Der vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemachte Haftgrund - Schmuggel von Kaffee - sei in der BzP nicht erwähnt worden und somit als Nachschub und nicht Präzisierung des ursprünglich vorgetragenen Haftgrundes - Kontakte mit Eritreern - anzusehen. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die als glaubhaft taxierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Verhaftung, Haft und Freilassung seien nicht asylrelevant, weil sie keine staatlichen Massnahmen darstellen würden, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Äthiopien verwehrt hätten. Zudem sei die Kaution von seinem Nachbarn bezahlt worden, wodurch er auch keinen direkten finanziellen Schaden gehabt habe. Entsprechend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzulehnen. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt. Weiter hielt er ergänzend zum Sachverhalt fest, dass seine Mutter im Jahr 1998 verstorben, und er damals (...) Jahre alt gewesen sei, wobei sein Vater schon früher gestorben sei. Er habe dann bei seinen Tanten gelebt und als Hirte gearbeitet. Er sei im Alter von (...) Jahren - im Jahr 2004 - nach Äthiopien zu seiner Grossmutter geflohen, wobei er den Fluss (...) zu überqueren hatte. Bis zum Tod der Grossmutter zwei Jahre später im Jahr 2006 habe er gemeinsam mit ihr Landwirtschaft betrieben. Nach dem Tod der Grossmutter sei er als damals (...)-jähriger noch vier Jahre in D._______ geblieben, bevor er im Alter von (...) Jahren nach H._______ umgezogen sei. Insgesamt habe er zehn Jahre in Äthiopien gelebt, während dieser Zeit aber lediglich einen äthiopischen Flüchtlingsausweis, jedoch nicht die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen. Er habe nie gesagt, dass er einen äthiopischen Pass besitze. Dies sei auch der Grund, weshalb im ZEMIS nicht Äthiopien, sondern "Staat unbekannt" erfasst worden sei. Er habe von Anfang an erklärt, dass er Eritreer sei, und deshalb auch den Taufschein zu den Akten gelegt. Sein Unterhalt in Äthiopien sei grösstenteils durch Zuwendungen von in Israel lebenden Verwandten gesichert worden. Er selber habe sechs Monate in H._______ gearbeitet und deshalb eine rote Arbeiterkarte mit einer Gültigkeitsdauer von acht Monaten gehabt. Aufgrund der dreimonatigen Haft und der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Eritrea - dort habe er wegen illegaler Ausreise Verfolgung zu fürchten - habe er schliesslich die Schweiz um Schutz ersucht. Zudem sei beachtlich, dass zwischen der Befragung und der Anhörung ein Zeitabstand von einem Jahr und acht Monaten gelegen habe, und dass jeweils andere Mitarbeiter des SEM daran beteiligt gewesen seien. Letztlich sei auch der Asylentscheid nochmals von einer anderen Person verfasst worden. Dass die Vorinstanz schreibe, dass seine Angaben und Schilderungen genauso gut dazugelernt worden sein könnten, sei eine Unterstellung und entbehre jeglicher Grundlage.

5. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich seiner Staatsangehörigkeit und seines Lebenslaufs glaubhaft machen konnte. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist stets nur in Bezug auf den Staat zu prüfen, dessen Staatsangehörigkeit die asylsuchende Person besitzt, weshalb diese Frage vorweg zu klären ist. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Gesamthaft ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen von Widersprüchen geprägt sind. So machte er zunächst anlässlich der Befragung zur Person geltend, er sei im Alter von (...) Jahren - im Jahr 1998 - nach Äthiopien gebracht worden (A3 F1.07, F.5.01). Später, sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerdeschrift, behauptete der Beschwerdeführer dann jedoch, er sei erst im Alter von (...) Jahren, im Jahr 2004, nach Äthiopien zu seiner Grossmutter gelangt (A17 F32 ff., F155). Diese Widersprüche in Bezug auf ein derart lebensprägendes Ereignis sind insbesondere deshalb als Wesentlich zu erachten, als der Altersunterschied zwischen (...) und (...) Jahren [sechs Jahre Differenz] - der Übergang vom Kind zum Jugendlichen - mit einem besonders grossen Entwicklungsschritt einhergeht, mithin die Umwelt entschieden anders wahrgenommen wird. Es kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zumindest stimmig einordnen könnte, in welcher Lebensphase sein Umzug nach Äthiopien stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befragung zur Person angab, die Grossmutter habe ihn grossgezogen (A3, F1.07), ein Ausdruck der kaum verwendet werden kann, wenn der Umzug tatsächlich erst mit (...) Jahren erfolgt wäre. Ferner gelingt es ihm bereits in der Befragung zur Person nicht, den Tod seiner Grossmutter zeitlich kohärent einzuordnen. Zunächst gibt er an, dass seine Grossmutter vier Jahre vorher verstorben sei (A3 F1.07). Nur wenig später sagt er jedoch, dass er zum Todeszeitpunkt seiner Grossmutter (...) Jahre alt gewesen sei (A3 F3.01). Das wäre aber bereits acht Jahre vor der Befragung gewesen. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er den Tod einer derart wichtigen Bezugsperson - er wuchs jahrelang alleine bei der Grossmutter auf - zeitlich einigermassen kohärent einordnen kann. Weiterhin widersprüchlich ist, dass er in der Befragung zunächst geltend machte, keine seiner in Eritrea wohnhaften Tanten väterlicherseits gekannt zu haben (A3 F3.03), später in der Anhörung aber behauptete, er habe nach dem Tod seiner Mutter bei diesen Tanten gewohnt und es seien die Tanten gewesen, die ihn letztlich zur Grossmutter nach Äthiopien geschickt und teilweise sogar begleitet hätten (A17 F32). Streckenweise finden sich direkte Widersprüche auch im Rahmen derselben Befragung. So gab der Beschwerdeführer in der vertieften Anhörung zunächst an, dass seine Mutter im Jahr 1998 gestorben sei und er drei Jahre bei den Tanten gewohnt habe (A17 F45 f.), er aber erst 2004 zur Grossmutter übergesiedelt sei (A17 F34, F61). Ebenfalls in der vertieften Anhörung gab er an, bei der Reise von Eritrea nach Äthiopien nach der Überquerung des Flusses (...) von seiner Grossmutter in Empfang genommen worden zu sein (A17 F32), während er wenig später zu Protokoll gab, dass er auf der anderen Seite des Flusses "äthiopische Leute" getroffen habe, und dass letztere ihn zur Grossmutter gebracht hätten (A17 F54 ff.). 5.3 Anlässlich der Befragung nach Dokumenten mit seinem Geburtsdatum gefragt, sagte der Beschwerdeführer: "Ich bin Eritreer, aber ich bin in Äthiopien aufgewachsen" (A3 F1.06). Ferner gab er nachfolgend an, er sei in Eritrea getauft worden, wisse aber nicht wo sich sein Taufschein befinde (A3 F1.06). In derselben Befragung beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen nach seiner Staatsangehörigkeit und seiner Staatsangehörigkeit bei der Geburt dann aber jeweils mit Äthiopien (A3 F1.09, F.1.11). Später in der Befragung nach Ausweispapieren gefragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Reisepass (die Nachfrage, ob es sich um einen äthiopischen Reisepass gehandelt habe, beantwortete er bejahend) sowie seine Kebele-ID auf der Durchreise in der Sahara verloren zu haben, wobei er bezüglich des Reisepasses angab, dieser sei lediglich für 8 Monate gültig gewesen. Schliesslich verneinte er die Frage, ob er äthiopischer Staatsbürger sei, und brachte vor, dass er Eritreer sei und wegen des Todes seiner Eltern nach Äthiopien gebracht worden sei (A3 F.4.02). In der Folge, anlässlich der vier Tage später erfolgten Zusatzabklärungen und der späteren vertieften Anhörung, bestritt er, abgesehen von einem temporär gültigen Arbeitsausweis jemals äthiopische Dokumente besessen zu haben. Ausserdem machte er geltend, er habe in Äthiopien wegen der dortigen Situation nie eritreische Dokumente beantragen können, und - obwohl seine Mutter Äthiopierin sei - auch nie die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangt, sondern lediglich einen für jeweils acht Monate gültigen Passierschein gehabt. Beim Passierschein habe es sich um eine rote Karte, kurz ,Karti' gehandelt. Er bestritt die ihm entgegengehaltenen Aussagen zum äthiopischen Pass und der Kebele-ID, die er im Rahmen der Befragung zur Person gemacht hatte, und sagte, damit habe er jeweils diese rote Karte gemeint. Für offizielle Ausweisdokumente benötige man Bürgen, die er nicht gehabt habe. Die rote Karte sei ihm von der Tabia (gemäss Dolmetscher eine Subzoba) in K._______ ausgestellt worden (zu allem: Protokoll Zusatzabklärungen A5). Im Rahmen der vertieften Anhörung nannte er zunächst ebenfalls die Tabia als ausstellende Behörde, brachte aber wenig später vor, die rote Karte sei ihm von seinem damaligen Arbeitgeber und nicht vom Staat ausgestellt worden (A17 F78, F84). Er bezeichnete die rote Karte diesmal als ,Arbeitskarte' (A17 F74, F76). In der Beschwerde sagte er schliesslich, dass er während seinem Aufenthalt in Äthiopien lediglich einen äthiopischen Flüchtlingsausweis, nie aber die äthiopische Staatsbürgerschaft oder einen äthiopischen Reisepass besessen habe. Die rote ,Arbeiterkarte' habe er erhalten, weil er sechs Monate als Maler tätig gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift). Insgesamt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausweisdokumenten und seiner Staatsangehörigkeit geprägt von Widersprüchen, die er letztlich nicht zu erklären vermag. Aus den obigen Ausführungen wird deutlich sichtbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person explizit widersprüchliche Aussagen zu seiner Herkunft machte, und sich im Übrigen auch seine Vorbringen zu den verschiedenen Ausweisdokumenten als inkonsistent erweisen. Insbesondere ist auffällig, dass er sich nicht in kohärenter Weise dazu äussern kann, wer ihm sein Identitätspaper - die rote "Karti" - ausgestellt hat, und ob es sich dabei um eine amtliche Stelle oder den Arbeitgeber handelte. Ferner bezeichnete er gerade diese rote "Karti" immer wieder unterschiedlich, namentlich einmal als temporär gültigen Arbeitsausweis, dann als Passierschein, und zuletzt als äthiopischen Flüchtlingsausweis. Hinzu kommen die widersprüchlichen Aussagen zu den angeblich in der Sahara verlorenen Ausweisdokumenten. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Begriff und die Existenz einer Kebele-ID gemäss Protokoll von sich aus vorbringt (A3 F4.02; im Gegensatz zum äthiopischen Pass, dessen Existenz von der befragenden Person suggeriert wird). Bei der Kebele ID handelt es sich um ein äthiopisches Dokument ähnlich einer nationalen Identitätskarte, das unter anderem auch für den Erwerb eines Reisepasses benötigt wird (DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Country Information Report Ethiopia, 28. September 2017, S. 30 f. [abgerufen am 27. Juni 2018]). Weiterhin erwähnt der Beschwerdeführer im Rahmen der Zusatzabklärungen die Modalitäten, durch welche eine solche Kebele-ID erlangt werden kann (i.e. durch das Bereitstellen von Bürgen, vgl. Protokoll Zusatzabklärungen A5), was den Anschein von Vertrautheit mit dem Verfahren zur Ausstellung offizieller Ausweise in Äthiopien erweckt. Auch der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Taufschein ist - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - nicht geeignet, die eritreische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Zwar ist auf der Urkunde die Nationalität als ,Eritrea' angegeben. Angesichts der obigen Widersprüche sowie des - aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und der fehlenden Sicherheitsmerkmale - ohnehin eher geringen Beweiswertes eines solchen Dokuments, ist die Urkunde allerdings nicht geeignet, die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu kompensieren. 5.4 Zudem fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedentlich an Substanz und Plausibilität. Auf die Bitte, die Landwirtschaft seiner Grossmutter genauer zu beschreiben, antwortete er mit einem Satz: "Sie hat die Erde aufgelockert, sie hat Samen gesät und hat die Ernte geerntet. Und fertig!" Nach seiner Aufgabe gefragt, antwortete er, dass er keine bestimmte Aufgabe gehabt habe, er habe nur geholfen (A17 F64 ff.). Ebenfalls als eher unsubstantiiert zu werten ist die Beschreibung der Reise des Beschwerdeführers von Eritrea nach Äthiopien, wo er kaum mehr vorzubringen weiss, als dass er einem Fluss entlanggelaufen sei, und diesen schliesslich überquert habe (A17 F52 ff.). Ferner konnte er keine Dörfer in der Nähe des Ortes nennen, an dem er den Fluss (...) überquert habe, und begründete das dadurch, dass es sich um eine Wüstenregion gehandelt habe (A17 F56). Trotzdem habe er aber auf der anderen Seite äthiopische Leute getroffen, die ihn - nachdem er ihnen seinen Namen, die Namen seiner Eltern, sowie den Aufenthaltsort seiner Grossmutter genannt habe - zur Grossmutter gebracht hätten (A17 F54 ff.). Dass der Beschwerdeführer in einer unbesiedelten Wüstenregion plötzlich Menschen vorfindet, die ihm dann auch gleich behilflich sind, seine Grossmutter zu finden (und nota bene die Letztere kennen und verorten können), scheint auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als eher weit gegriffen. 5.5 In einer Gesamtschau - und insbesondere im Kontext der verschiedenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Umsiedlung nach Äthiopien - ist die Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf diesen Punkt zu stützen, und es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Insgesamt liegen vielmehr verdichtete Hinweise auf eine äthiopische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vor. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur, wie er ja selber geltend macht, längere Zeit in Äthiopien gelebt hat, sondern mütterlicherseits auch äthiopischer Herkunft ist und die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt bzw. zumindest berechtigt wäre, diese zu beantragen. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 (Federal Negarit Gazeta (Amtsblatt Äthiopiens) [Addis Abeba], Proclamation No. 378/2003 Ethiopian Nationality Proclamation, 23.12.2003; nachfolgend: Proclamation 378/2003) bestimmt nämlich ausdrücklich, dass jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat. Den Vorbringen auf Beschwerdeebene bezüglich das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor Verfolgung in Eritrea ist damit jede Grundlage entzogen.

6. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Äthiopien sind die Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu stützen. So hat das SEM diesbezüglich zu Recht auf Ungereimtheiten hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen seiner Verhaftung anlässlich der Befragung zur Person lediglich an, er sei wegen der Kontaktaufnahme mit Eritreern verhaftet worden, was wegen dem Streit zwischen der äthiopischen und der eritreischen Regierung verboten gewesen sei (A3 F7.01 f.). Im Rahmen der vertieften Anhörung machte er dann geltend, dass er beschuldigt wurde, mit seinen Tanten Kontakt aufgenommen zu haben (A17 F91, F118), respektive dass er Kaffee zu selbigen Tanten geschmuggelt habe und sich illegal in Äthiopien aufhalte (A17 F94, F126). Diese Vorbringen sind nicht an sich widersprüchlich, und könnten durchaus ergänzenden Charakter haben. Trotzdem vermerkt die Vorinstanz richtigerweise, dass es hätte erwartet werden können, dass die Vorwürfe des Schmuggels, des illegalen Aufenthaltes sowie des Kontakts zu den Tanten im Kontext der Befragung zur Person in irgendeiner Form zur Sprache gekommen wären. So wird aufgrund seiner Vorbringen zu den Haftgründen nie ganz klar, was für seine Verhaftung eigentlich ausschlaggebend gewesen sein soll. Abgesehen von diesen Ungereimtheiten bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers zur eigentlichen Inhaftierung aber auch durchgehend unkonkret und sind daher als unsubstanziiert zu werten. Obwohl die befragende Person immer wieder nachhakt und um detailliertere Ausführungen zu Gefängnisaufenthalt, dortigem Tagesablauf und polizeilichen Einvernahmen bittet, bleiben die Schilderungen des Beschwerdeführers knapp, vage und weitgehend frei von Realkennzeichen (vgl. zum Ganzen A17 F118 ff.). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass zwischen der Befragung zur Person und der Bundesanhörung ein Zeitabstand von einem Jahr und acht Monaten lag, und dass jeweils unterschiedliche Personen die Anhörungen durchgeführt hätten, vermögen den Mangel an substantiierten und widerspruchsfreien Aussagen nicht aufzuwiegen. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zu einer Verhaftung von zwei- bis drei Monaten Haftdauer auch zwei Jahre später noch etwas detailliertere und spezifischere Ausführungen machen kann. Damit bleibt die Haftdauer wie der Haftgrund weitgehend unglaubhaft. Sollte der Beschwerdeführer in Äthiopien dennoch in Konflikt mit den Behörden geraten sein, wäre aufgrund dieser Ausführungen einem solchen jedenfalls die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Bezeichnenderweise wird es denn auch unterlassen, den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene etwas entgegenzusetzen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in Bezug auf Äthiopien eine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, noch seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Vor diesem Hintergrund verbleibt im Folgenden zu prüfen, ob auch der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Insbesondere ist zu prüfen, ob einem Vollzug der Wegweisung in das mutmassliche Herkunftsland des Beschwerdeführers - Äthiopien - allfällige Wegweisungshindernisse entgegenstehen. 9.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs machte die Vorinstanz geltend, dass die Aktenlage Hinweise auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers enthalte. Die Lehre stelle sich auch auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern könne, wenn eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Obwohl die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, finde die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall müsse der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsvorbringen tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Dem Sachverhalt seien sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Sodann sei der Beschwerdeführer jung und gesund, und verfüge in H._______ über ein Beziehungsnetz, welches aus seiner äthiopischen Partnerin, seinem Kind und weiteren Bekannten bestehen würde. Damit sei auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei es schliesslich möglich, allfällig benötigte Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung zu beschaffen. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Die Auffassung des SEM, wonach in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, ist zu bestätigen. Denn nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. dazu Urteil des BVGer E-649/2017 vom 8. April 2018 E. 7.3.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Rechtsprechung bestätigen. So ist zu erwähnen, dass Äthiopien am 14. Februar 2018 zwar (erneut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand ausgerufen hatte, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des vor rund zwei Monaten gewählten neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemaligen Träger der Proteste gegen die Vorgängerregierung im Land, hat sich die Lage indes nicht nur eher beruhigt (vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2, vgl. Bericht der Online-Zeitung taz vom 3. April 2018: "Halber Machtwechsel in Äthiopien", abgerufen am 7. Juni 2018 unter www.taz.de/!5493215), sondern der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zudem verlauten, dass man den Grenzstreit mit Eritrea beenden wolle, indem man die in Algier im Jahre 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch den internationalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos akzeptiere (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni 2018: "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba", abgerufen am 7. Juni 2018 unter www.nzz.ch/international/tauwetter-in-aethiopien-ld.1392179). Am 9. Juli 2018 wurde schliesslich in Asmara durch die beiden Präsidenten von Äthiopien und Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet (vgl. NZZ-Artikel vom 9. Juli 2018: "Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden", abgerufen am 12. Juli 2018 unter www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951). 9.4.3 Auch individuelle Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit sind nicht zu erkennen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückführung nach Äthiopien selber erfolgreich bestreiten kann. So hat er jahrelang in Äthiopien gelebt, ohne dass er geltend macht, existenzielle Probleme gehabt zu haben. Auch nach dem Tod seiner Grossmutter hat er auf sich alleine gestellt jahrelang in Äthiopien gelebt, seinen Unterhalt bestritten, und schliesslich eine Familie gegründet. Er befindet sich in einer langjährigen Beziehung mit einer Äthiopierin, mit der er seit kurzem auch ein gemeinsames Kind hat. Damit ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Am 28. September 2016 bestätigte die Gemeinde I._______, dass der Beschwerdeführer Nothilfe-Taggelder bezieht. Eine Konsultation des Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergab, dass der Beschwerdeführer auch heute keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Er gilt somit nach wie vor als bedürftig, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: