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E-903/2020

E-903/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-11 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung gab sie zu Protokoll, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe in Äthiopien gelebt. Die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze sie nicht. Sie sei in Äthiopien Opfer häuslicher Gewalt geworden und im Jahr 2008 in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie während einiger Jahre bei einer Familie als Haushälterin gearbeitet. Der Ehemann dieser Familie habe sie zwei Mal vergewaltigt. Daraufhin sei sie im Jahr 2011 über B._______ und C._______ in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-885/2014 vom 23. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft und Fluchtgründe glaubhaft darzulegen; vielmehr sei aufgrund der Akten anzunehmen, sie wolle ihre tatsächliche Identität verheimlichen. Sie habe die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als vermutungsweise davon ausgegangen werden müsse, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse ent-gegen. II. D. Am 7. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie führte aus, mit den damit eingereichten Identitätsdokumenten sei bewiesen, dass sie äthiopische Staatsbürgerin sei. In Äthiopien herrsche der Ausnahmezustand und der Schutz von alleinstehenden Frauen vor häuslicher Gewalt sei dadurch noch stärker eingeschränkt. Bei einer Rückkehr könne sie nur bei ihrem gewalttätigen Ehemann wohnen, womit sie seiner Gewalt ausgesetzt würde. Dies sei keine zumutbare Wohnsituation. Sie habe keine Unterstützung und kein soziales Netzwerk. Zudem verfüge sie nur über eine geringe Schulbildung und habe keine Arbeitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zulässig beziehungsweise unzumutbar. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (eröffnet am 26. Juni 2018) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. Januar 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. F. Am 18. Juli 2018 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie verwies auf die schwierige Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien und auf den Umstand, dass sie dort keine Verwandten oder andere Personen habe, die sie unterstützen könnten. Ihre Schulbildung sei gering, sie verfüge nicht über finanzielle Mittel und habe in der Schweiz keine Arbeitserfahrung sammeln können. Eine Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann sei nicht zumutbar. Zudem lebe sie seit ungefähr eineinhalb Jahren in einem Konkubinatsverhältnis mit D._______ (N [...]); seit etwa einem Jahr seien sie religiös verheiratet. Ihr Partner sei ein abgewiesener Asylsuchender äthiopischer Staatsangehörigkeit, dessen Wegweisungsvollzug - infolge eines beim Committee Against Torture (CAT) eingelegten Rechtsmittels - ausgesetzt worden sei. Ihre beiden Dossiers seien deshalb zu vereinen und bei einem Wegweisungsvollzug sei die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG (SR 142.21) zu beachten. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Beweismittel zum Beleg der Eheschliessung und eine Bestätigung "Das Treamteam des Jahres 2017" ins Recht gelegt. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch diese Beschwerde mit Urteil E-4178/2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Auf die Begründung des Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. III. H. Mit (als "Mehrfachgesuch nach Art. 111c" bezeichneter) Eingabe vom 1. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Aufhebung der ursprünglichen Asylverfügung aus dem Jahr 2014 und die Feststellung, dass seit deren Erlass eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihre Konkubinatsbeziehung zu D._______ bestehe nun seit mehr als drei Jahren und sei nunmehr durch Art. 3 EMRK geschützt. Zum Beleg dieses Vorbringens wurden unter anderem mehrere Fotografien des Paars sowie erneut ein Heiratszertifikat und eine Kopie der Bestätigung "Das Treamteam des Jahres 2017" zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat das SEM auf die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht ein. Es nahm die Eingabe vom 1. November 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses - unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 29. Januar 2014 - ab. J. Am 17. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin auch diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte inhaltlich, die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Konkubinatspartners, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der sofortige Erlass superprovisorischer vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. K. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2020 einstweilen aus.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3.3 Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 wird von der Beschwerdeführerin nur im Wegweisungsvollzugspunkt angefochten. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar 2014 festgehalten hat.

E. 4.1 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 4.2 Das Asylverfahren des Partners der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass er am gleichen Tag wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist; den beigezogenen Akten N (...) ist einerseits zu entnehmen, dass diese Anordnung in Zusammenhang mit einem Gesuch von D._______ um Einbezug in die vorläufige Aufnahme einer Tochter stand; andererseits ist ein Entscheid des CAT über seine dort eingelegte Beschwerde offenbar immer noch ausstehend.

E. 4.3 Das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nicht mit einem Beschwerdeverfahren ihres Partners vor dem CAT vereinigt werden. Auf den entsprechenden prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM im Anschluss an ein erfolglos verlaufenes Asylverfahren in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Im ersten Wiedererwägungsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem festgestellt, dass Rechtssuchende sich nur auf die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK berufen könnten, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliege; ausserdem müsse es sich bei dem in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht handeln. Das Konkubinatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner bestehe erst seit rund eineinhalb Jahren und stelle demnach noch keine Familie nach Art. 8 EMRK dar. Zudem verfüge der Ehemann offensichtlich nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Beschwerdeführerin könne demnach aus dem Recht auf Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BVGer E-4178/2018 vom 6. August 2018 E. 7.4.4).

E. 6.2 In ihrem zweiten Wiedererwägungsverfahren verweist die Beschwerdeführerin einerseits auf die längere Dauer ihrer Beziehung zum Lebenspartner hin, die nunmehr als langjährig und damit eheähnlich qualifiziert werden müsse; andererseits sei ihr Partner zwischenzeitlich in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden.

E. 6.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erstens voraus, dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden unter anderem das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit sowie die Länge und Stabilität der Beziehung (vgl. Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365). Zweitens muss es sich bei dem in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem solchen ist ohne weiteres auszugehen bei schweizerischer Staatsangehörigkeit, bei einer Niederlassungsbewilligung und bei einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls noch über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.; vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer E-6772/2018 vom 31. August 2018 E. 8.2.7, D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.1.4 oder D-2490/2015 vom 2. August 2018 E. 8.3.1, je m.w.H.).

E. 6.4.1 Der Partner der Beschwerdeführerin lebt seit Sommer 2015 in der Schweiz. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 in letzter Instanz negativ abgeschlossen. Er verfügt weder über die schweizerische Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht. Der Vollzug seiner rechtskräftigen Wegweisung wurde vom SEM am 19. Juni 2018 für die Dauer des Ver-fahrens vor dem CAT vorsorglich ausgesetzt. Er verfügt damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

E. 6.4.2 An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass bei ihm vom SEM am 30. Januar 2020 eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wurde. Diese Massnahme erfolgte im Rahmen eines Einbezugs in die vorläufige Aufnahme eines Kindes von D._______, dessen Mutter eritreische Staatsangehörige ist (N [...]). Ein abgeleiteter Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme der Tochter ihres Partners aus einer anderen Beziehung wäre mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (der Beschwerdeführerin) offenkundig nicht vereinbar.

E. 6.4.3 Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausnahmesituation im Sinn der oben erwähnten EGMR-Praxis ausgegangen werden.

E. 6.5 Die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK scheitert damit im Ergebnis weiterhin am fehlenden gefestigten Anwesenheitsrecht des Partners der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Die Frage, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu D._______ heute als eheähnliches Konkubinatsverhältnis zu qualifizieren wäre, kann damit offenbleiben.

E. 6.6 Auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Nationalität und zu den möglichen Entwicklungen der Beziehung zwischen D._______ und seiner Tochter aus einer anderen Beziehung (vgl. Beschwerde S. 3 ff.) kann verzichtet werden, weil sie nicht geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen.

E. 6.7 Was die individuellen Faktoren der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin anbelangt (vgl. Beschwerde S. 5) kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen im letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2018 verwiesen werden (vgl. BVGer E-4178/2018 E. 7.4.5 f.).

E. 6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht verneint.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2020 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-903/2020 Urteil vom 11. März 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Rachel Brunnschweiler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Juli 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung gab sie zu Protokoll, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe in Äthiopien gelebt. Die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze sie nicht. Sie sei in Äthiopien Opfer häuslicher Gewalt geworden und im Jahr 2008 in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie während einiger Jahre bei einer Familie als Haushälterin gearbeitet. Der Ehemann dieser Familie habe sie zwei Mal vergewaltigt. Daraufhin sei sie im Jahr 2011 über B._______ und C._______ in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-885/2014 vom 23. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft und Fluchtgründe glaubhaft darzulegen; vielmehr sei aufgrund der Akten anzunehmen, sie wolle ihre tatsächliche Identität verheimlichen. Sie habe die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als vermutungsweise davon ausgegangen werden müsse, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse ent-gegen. II. D. Am 7. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie führte aus, mit den damit eingereichten Identitätsdokumenten sei bewiesen, dass sie äthiopische Staatsbürgerin sei. In Äthiopien herrsche der Ausnahmezustand und der Schutz von alleinstehenden Frauen vor häuslicher Gewalt sei dadurch noch stärker eingeschränkt. Bei einer Rückkehr könne sie nur bei ihrem gewalttätigen Ehemann wohnen, womit sie seiner Gewalt ausgesetzt würde. Dies sei keine zumutbare Wohnsituation. Sie habe keine Unterstützung und kein soziales Netzwerk. Zudem verfüge sie nur über eine geringe Schulbildung und habe keine Arbeitserfahrung. Der Wegweisungsvollzug sei daher nicht zulässig beziehungsweise unzumutbar. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (eröffnet am 26. Juni 2018) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 29. Januar 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. F. Am 18. Juli 2018 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie verwies auf die schwierige Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien und auf den Umstand, dass sie dort keine Verwandten oder andere Personen habe, die sie unterstützen könnten. Ihre Schulbildung sei gering, sie verfüge nicht über finanzielle Mittel und habe in der Schweiz keine Arbeitserfahrung sammeln können. Eine Rückkehr zu ihrem gewalttätigen Ehemann sei nicht zumutbar. Zudem lebe sie seit ungefähr eineinhalb Jahren in einem Konkubinatsverhältnis mit D._______ (N [...]); seit etwa einem Jahr seien sie religiös verheiratet. Ihr Partner sei ein abgewiesener Asylsuchender äthiopischer Staatsangehörigkeit, dessen Wegweisungsvollzug - infolge eines beim Committee Against Torture (CAT) eingelegten Rechtsmittels - ausgesetzt worden sei. Ihre beiden Dossiers seien deshalb zu vereinen und bei einem Wegweisungsvollzug sei die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG (SR 142.21) zu beachten. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Beweismittel zum Beleg der Eheschliessung und eine Bestätigung "Das Treamteam des Jahres 2017" ins Recht gelegt. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch diese Beschwerde mit Urteil E-4178/2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Auf die Begründung des Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. III. H. Mit (als "Mehrfachgesuch nach Art. 111c" bezeichneter) Eingabe vom 1. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Aufhebung der ursprünglichen Asylverfügung aus dem Jahr 2014 und die Feststellung, dass seit deren Erlass eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihre Konkubinatsbeziehung zu D._______ bestehe nun seit mehr als drei Jahren und sei nunmehr durch Art. 3 EMRK geschützt. Zum Beleg dieses Vorbringens wurden unter anderem mehrere Fotografien des Paars sowie erneut ein Heiratszertifikat und eine Kopie der Bestätigung "Das Treamteam des Jahres 2017" zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat das SEM auf die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht ein. Es nahm die Eingabe vom 1. November 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses - unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 29. Januar 2014 - ab. J. Am 17. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin auch diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte inhaltlich, die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Konkubinatspartners, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der sofortige Erlass superprovisorischer vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. K. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2020 einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 wird von der Beschwerdeführerin nur im Wegweisungsvollzugspunkt angefochten. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 29. Januar 2014 festgehalten hat. 4. 4.1 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 4.2 Das Asylverfahren des Partners der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass er am gleichen Tag wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist; den beigezogenen Akten N (...) ist einerseits zu entnehmen, dass diese Anordnung in Zusammenhang mit einem Gesuch von D._______ um Einbezug in die vorläufige Aufnahme einer Tochter stand; andererseits ist ein Entscheid des CAT über seine dort eingelegte Beschwerde offenbar immer noch ausstehend. 4.3 Das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nicht mit einem Beschwerdeverfahren ihres Partners vor dem CAT vereinigt werden. Auf den entsprechenden prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM im Anschluss an ein erfolglos verlaufenes Asylverfahren in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Im ersten Wiedererwägungsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem festgestellt, dass Rechtssuchende sich nur auf die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK berufen könnten, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliege; ausserdem müsse es sich bei dem in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht handeln. Das Konkubinatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner bestehe erst seit rund eineinhalb Jahren und stelle demnach noch keine Familie nach Art. 8 EMRK dar. Zudem verfüge der Ehemann offensichtlich nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Beschwerdeführerin könne demnach aus dem Recht auf Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BVGer E-4178/2018 vom 6. August 2018 E. 7.4.4). 6.2 In ihrem zweiten Wiedererwägungsverfahren verweist die Beschwerdeführerin einerseits auf die längere Dauer ihrer Beziehung zum Lebenspartner hin, die nunmehr als langjährig und damit eheähnlich qualifiziert werden müsse; andererseits sei ihr Partner zwischenzeitlich in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. 6.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erstens voraus, dass eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden unter anderem das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit sowie die Länge und Stabilität der Beziehung (vgl. Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365). Zweitens muss es sich bei dem in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem solchen ist ohne weiteres auszugehen bei schweizerischer Staatsangehörigkeit, bei einer Niederlassungsbewilligung und bei einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls noch über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.; vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer E-6772/2018 vom 31. August 2018 E. 8.2.7, D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.1.4 oder D-2490/2015 vom 2. August 2018 E. 8.3.1, je m.w.H.). 6.4 6.4.1 Der Partner der Beschwerdeführerin lebt seit Sommer 2015 in der Schweiz. Sein Asylverfahren wurde mit Urteil BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 in letzter Instanz negativ abgeschlossen. Er verfügt weder über die schweizerische Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung oder über eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht. Der Vollzug seiner rechtskräftigen Wegweisung wurde vom SEM am 19. Juni 2018 für die Dauer des Ver-fahrens vor dem CAT vorsorglich ausgesetzt. Er verfügt damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. 6.4.2 An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass bei ihm vom SEM am 30. Januar 2020 eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wurde. Diese Massnahme erfolgte im Rahmen eines Einbezugs in die vorläufige Aufnahme eines Kindes von D._______, dessen Mutter eritreische Staatsangehörige ist (N [...]). Ein abgeleiteter Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme der Tochter ihres Partners aus einer anderen Beziehung wäre mit dem Grundsatz der Einheit der Familie (der Beschwerdeführerin) offenkundig nicht vereinbar. 6.4.3 Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausnahmesituation im Sinn der oben erwähnten EGMR-Praxis ausgegangen werden. 6.5 Die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 8 EMRK scheitert damit im Ergebnis weiterhin am fehlenden gefestigten Anwesenheitsrecht des Partners der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Die Frage, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu D._______ heute als eheähnliches Konkubinatsverhältnis zu qualifizieren wäre, kann damit offenbleiben. 6.6 Auf eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Nationalität und zu den möglichen Entwicklungen der Beziehung zwischen D._______ und seiner Tochter aus einer anderen Beziehung (vgl. Beschwerde S. 3 ff.) kann verzichtet werden, weil sie nicht geeignet sind, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. 6.7 Was die individuellen Faktoren der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin anbelangt (vgl. Beschwerde S. 5) kann vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen im letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2018 verwiesen werden (vgl. BVGer E-4178/2018 E. 7.4.5 f.). 6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht verneint.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2020 angeordnete provisorische Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay