Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 27. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weil der Beschwerdeführer jedoch glaubhaft die illegale Ausreise aus Eritrea im dienstpflichtigen Alter geltend gemacht hatte, attestierte ihm das SEM eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung und stellte daher die Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. B. Am 17. April 2010 gebar C._______ (geb. [...], mit vorinstanzlicher Verfügung vom 8. November 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, wohnhaft in Lausanne, vgl. N [...]) den Sohn D._______. Der Beschwerdeführer anerkannte am 3. Mai 2012 seine Vaterschaft. C. C.a Die Grenzwache Basel Flughafen kontrollierte und beschlagnahmte am 8. Februar 2016 eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung. Die Sendung beinhaltete je einen annullierten sowie einen gültigen eritreischen Reisepass, eine eritreische Identitätskarte, einen Entry Permit für Eritrea, ein eritreisches Residence Clearance Form, ein eTicket von Sudan Airways sowie eine Quittung Südsudan. C.b Mit Schreiben vom 11. März 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die beschlagnahmten Dokumente und teilte ihm mit, aufgrund dieser Dokumente sowie dem im eritreischen Reisepass vorhandenen eritreischen Ausreisestempel stehe fest, dass er einen heimatlichen Reisepass erlangt und nach Eritrea zurückgekehrt sei. Demnach sei davon auszugehen, dass er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb beabsichtigt werde, ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen und ausserdem sein schweizerisches Reisedokument für Flüchtlinge mit der Nummer (...) einzureichen. C.c Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten und erklärte darin, er habe seinen kranken Cousin in Südsudan besuchen wollen. Er habe ein Visum für Südsudan beantragt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Daraufhin sei er zunächst nach Uganda gereist. Um nach Südsudan zu gelangen, sei er in der Folge gezwungen gewesen, zunächst nach Eritrea zu reisen, um sich dort einen eritreischen Reisepass sowie ein Visum für Südsudan zu beschaffen. Anschliessend sei er nach Südsudan gegangen. C.d Das SEM gelangte mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erneut an den Beschwerdeführer und teilte diesem mit, im Falle einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft müsste auch eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden, weshalb er die Gelegenheit erhalte, sich innert Frist zu allfälligen nicht-flüchtlingsrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Das SEM forderte den Beschwerdeführer ausserdem erneut zur Einreichung seines Reiseausweises für Flüchtlinge auf. C.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe vom 3. Juli 2016 seinen Reiseausweis N (...) zukommen. Das SEM retournierte diesen am 12. Juli 2016. D. Mit Verfügung vom 2. August 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, hob die vorläufige Aufnahme auf und erklärte die Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2008 als vollziehbar. E. Mit Eingabe vom 1. September 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen, und die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben, vielmehr sei festzustellen, dass sie weiterhin bestehe. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 26. August 2016, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2016, ein Schreiben von R. W. vom 30. November 2015 betreffend Visumsantrag für Südsudan, ein Bericht des SEM betreffend Asylsuchende aus Eritrea, zwei Presseartikel zum Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, drei Einzahlungsquittungen sowie ein Arbeitsvertrag (alles in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Frist zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente angesetzt. G. Mit Eingabe vom 23. September 2016 liess der Beschwerdeführer einen Sorgerechtsvertrag vom 16. Februar 2015 (Kopie) sowie zwei ärztliche Bescheinigungen betreffend seinen Cousin (inkl. Zustellinformation; Kopien) zu den Akten reichen. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. September 2016 einbezahlt. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 21. November 2016 replizieren und ersuchte dabei um einen antragsgemässen Entscheid.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer unter Zwang des Aufnahmestaates nach Eritrea begeben habe. Durch die Reise nach Eritrea habe er sich sodann wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Er habe den Kontakt mit den eritreischen Behörden nicht vermieden, sondern sei im Gegenteil über den behördlich kontrollierten Flughafen von Asmara ein- und ausgereist und habe sich in Eritrea einen neuen Pass ausstellen lassen. Damit sei die Schutzgewährung durch den Heimatstaat auch effektiv erfolgt. Er habe zudem nicht geltend gemacht, dass er während des Aufenthalts in Eritrea Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe; offensichtlich sei er wohlbehalten in die Schweiz zurückgekehrt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. Dadurch unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskonvention, und der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit) sei entfallen. Eine aktuelle Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse ergebe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zulässig, zumutbar und möglich sei. Aus der Beziehung zu seinem Kind könne der Beschwerdeführer keine Ansprüche für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten, zumal das Kind in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zum Kind. Der Wegweisungsvollzug stelle daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere auch zumutbar, da aufgrund der Aktenlage anzunehmen sei, dass er in Eritrea nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne, und auch die weiteren individuellen Kriterien sprächen dafür, dass er in der Lage sein sollte, sich in Eritrea eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall auch verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 24 Jahren aus Eritrea ausgereist und halte sich inzwischen rund neuneinhalb Jahre in der Schweiz auf. Er sei in der Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert. Abgesehen von seinem Kind habe er in der Schweiz keine Angehörigen. Den Kontakt zum Kind könne er auch vom Ausland aus weiter pflegen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltsumstände vorgenommen habe. Der Cousin des Beschwerdeführers in Südsudan sei schwer erkrankt, und der Beschwerdeführer habe ihn nur auf dem Umweg über Eritrea besuchen können. Er habe sich diesem Risiko ausgesetzt, weil er davon habe ausgehen müssen, dass er den einzigen Verwandten, mit welchem er noch regelmässig Kontakt gehabt habe, sonst nie wieder sehen würde. Er sei somit aus einer moralischen Verpflichtung - und nicht freiwillig - in den Heimatstaat gereist. Er habe ursprünglich direkt nach Südsudan reisen wollen, habe aber trotz eines Einladungsschreibens kein Visum erhalten. Er habe daher keine andere Wahl gehabt, als via Eritrea zu reisen. Das Risiko, verhaftet zu werden, habe er in Kauf genommen, um seinen Cousin möglicherweise ein letztes Mal zu sehen. Die lebensgefährliche Erkrankung des Cousins werde in Bälde mittels Arztbericht belegt werden. Nach dem Gesagten sei die Voraussetzung der freiwilligen Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat nicht erfüllt. Ausserdem bestünden keine Hinweise darauf, dass das eritreische Regime dem Beschwerdeführer Schutz gewährt habe. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit Berichten von Menschenrechtsorganisationen (zitiert werden je ein Bericht von Landinfo sowie der schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) davon auszugehen, dass zurückkehrende Eritreer früher oder später inhaftiert würden. Das SEM habe die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, welche kumulativ vorliegen müssten, lediglich aufgezählt, habe diese aber in Verletzung der Begründungspflicht nicht geprüft. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und ausreisen können, sich zwei Wochen im Heimatstaat aufgehalten und einen Pass beantragt habe, bedeute mitnichten, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich wieder dem Schutz des Heimatstaats zu unterstellen. Auch habe ihm der Heimatstaat keineswegs Schutz gewährt. Da die eritreischen Behörden nicht über die notwendigen Ressourcen und Informationen verfügten, sei es durchaus denkbar, dass eritreische Staatsbürger bei der Ein- und Ausreise sowie bei der Ausstellung von Urkunden unbehelligt blieben. Sogenannte Landesverräter würden oft erst zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich beim Versuch, sich im Arbeitsprozess zu reintegrieren, erkannt und verfolgt. Der Beschwerdeführer habe schlicht Glück gehabt; eine Schutzgewährung durch den Heimatstaat liege nicht vor. Daher sei von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzulässig und unzumutbar. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr früher oder später in Haft genommen und in eine militärische Haftanstalt überwiesen werde, wo ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten. Diese Einschätzung werde durch die einschlägigen Lageberichte von Menschenrechtsorganisationen und auch des SEM bestätigt. Auch sei die Feststellung des SEM, wonach in Eritrea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, falsch und willkürlich. Erst im Juni 2016 sei es nämlich zwischen Eritrea und Äthiopien zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Im UNO-Bericht vom 8. Juni 2016 zur Menschenrechtslage in Eritrea werde zudem über die unhaltbaren Zustände in den Gefängnissen mit Folter und Vergewaltigungen, über politische Entführungen, Morde, Zwangsarbeit und Sklaverei berichtet. Zudem werde betreffend die Rückkehrgefährdung ausgeführt, dass zwangsweise ausgeschaffte Eritreer aus Sudan bei der Rückkehr nach Eritrea verhaftet worden seien. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Eritrea wäre somit ein Verstoss gegen das Prinzip der Nichtrückweisung. Die Rückführung wäre zudem unzumutbar und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebe seit rund 10 Jahren in der Schweiz und sei bestens integriert. Er habe sich ein soziales Umfeld aufgebaut. In Eritrea habe er keine nahen Verwandten mehr und wäre auf sich allein gestellt. Sein Cousin, der einzige Verwandte, mit welchem er noch regelmässig Kontakt habe, lebe in Südsudan. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz. Er sei Vater eines sechsjährigen Kindes. Er stehe wöchentlich in Kontakt zu seinem Sohn und unterstütze diesen auch wirtschaftlich. Entweder besuche er den Sohn bei der Kindsmutter oder hole ihn zu sich nach Rüti. Er liebe seinen Sohn und habe zu ihm eine intensive Beziehung. Entgegen der Annahme der Vorinstanz hätten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht vereinbart. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers würde zu einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK führen. Die Ausführungen des SEM zur Ausübung des Besuchsrechts seien zynisch. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs werde es kein Besuchsrecht mehr geben. Der Sohn könne den Beschwerdeführer nicht in Eritrea besuchen, da er selber vorläufig aufgenommen sei. Der Sohn habe auch keinen Reiseausweis. Umgekehrt habe der Beschwerdeführer kaum eine Chance, dass sein Visumsantrag für einen Besuch in der Schweiz gutgeheissen würde; dies sei dem SEM wohlbekannt. Mit dem Entscheid würden er und sein Sohn vielmehr mutwillig entzweit.
E. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner offiziellen Ein- und Ausreise nach Eritrea und der Passbeantragung freiwillig und absichtlich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, und mit der Passausstellung sei ihm dieser Schutz auch effektiv gewährt worden. Dem Beschwerdeführer hätte zudem bekannt sein müssen, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zur Reise in den Heimatstaat berechtige. Insoweit als der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Lageberichte von Menschenrechtsorganisationen eine generelle Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea geltend machte, sei festzustellen, dass er offiziell nach Eritrea habe einreisen können, sich dort einen neuen eritreischen Reisepass habe beschaffen und mit diesem wiederum offiziell habe ausreisen können. Dies lasse darauf schliessen, dass bezüglich seiner Person in Eritrea keine konkrete individuelle Gefährdung bestehe und ausserdem ihn betreffend weder ein Pass- noch ein Ausreiseverbot vorliege. Angesichts des aktenkundigen Dokuments "Residence Clearance Form", ausgestellt am 28. Januar 2014 durch die eritreische Immigrationsbehörde in Asmara, auf welchem der Name des Beschwerdeführers sowie die Nummer seines schweizerischen Reiseausweises vermerkt seien, sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Januar 2014 in Kontakt mit den heimatlichen Behörden gestanden und sich möglicherweise auch damals schon im Heimatland aufgehalten habe. Bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nie mit dem Kind und der Kindsmutter als Familie zusammengelebt habe. Somit sei nicht von einer tatsächlich gelebten und schützenswerten Familiengemeinschaft auszugehen. Das geltend gemachte gemeinsame Sorgerecht vermöge daran nichts zu ändern. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass das Kind hauptsächlich bei der Mutter lebe und damit unter der faktischen Obhut der Mutter stehe. Im Falle eines Wegzugs eines sorgeberechtigten Elternteils müsse mit der zuständigen Behörde geklärt werden, wie der Kontakt zum Kind weiter gepflegt und Erziehungsentscheide abgestimmt werden könnten. Ein künftiger Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht per se auszuschliessen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland über kein soziales Beziehungsnetz verfüge, könne vom SEM nicht verifiziert werden. Zu beachten sei jedoch, dass er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrungen verfüge, wovon er bei einer Rückkehr profitieren könne.
E. 4.4 In der Replik wird vorgebracht, die drei Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen des SEM, wonach sich der Beschwerdeführer möglicherweise Ende Januar 2014 in Eritrea aufgehalten habe, um eine unbelegte Behauptung, die bestritten werde. Das SEM sei zudem darauf aufmerksam zu machen, dass nahezu alle Visumsanträge von eritreischen Gesuchstellern mit der Begründung, die Rückreise sei nicht gesichert, abgelehnt würden. Somit sei klar, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht im Falle seiner Rückführung nach Eritrea nicht ausüben könnte.
E. 5 In der Beschwerde wird - nota bene ohne damit einhergehendem Kassationsantrag - gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz respektive die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt, indem sie bei der Prüfung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen habe. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, indem das SEM die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gar nicht geprüft, sondern diese lediglich aufgezählt habe. Diese formellen Rügen, welche vorab zu prüfen sind, sind als unbegründet zu qualifizieren. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG sowie Art. 30-33 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde sodann, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Das SEM hat die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst. In den Erwägungen hat es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erklärung für seine Rückkehr nach Eritrea nicht mehr wiederholt, sondern hat zur Frage der Freiwilligkeit im Sinne einer Zusammenfassung festgestellt, dass sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte ergäben, dass er unter Zwang des Aufnahmestaates nach Eritrea gereist sei. Zudem hat das SEM in seinen Erwägungen durchaus die drei Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft konkret geprüft respektive sich damit auseinandergesetzt, wenn auch nur auf relativ rudimentäre Art und Weise (vgl. dazu Ziff. I, Seiten 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Dem Beschwerdeführer war es angesichts der vom SEM gelieferten Begründung des Entscheids ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insgesamt kann daher im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung erkannt werden.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und die ihm am 28. Juli 2008 gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.
E. 6.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 6. bis am 21. Januar 2016 in Eritrea aufgehalten hat und sich dort einen eritreischen Reisepass hat ausstellen lassen.
E. 6.2 Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt zur Anwendung, wenn sich der Flüchtling freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt hat. Praxisgemäss wird das Kriterium der freiwilligen Unterschutzstellung dann bejaht, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Kontaktaufnahme des Flüchtlings mit dem Heimatstaat muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem darf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
E. 6.3 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist somit vorab das Kriterium der freiwilligen Kontaktaufnahme mit dem Heimatland zu prüfen. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er habe seinen kranken Cousin in Südsudan besuchen wollen. Aus visumstechnischen Gründen sei er gezwungen gewesen, via Eritrea zu reisen und sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe dieses Risiko auf sich genommen, weil er eine enge Beziehung zum Cousin habe, dieser schwer krank sei und er sich somit moralisch verpflichtet gefühlt habe, ihn - möglicherweise ein letztes Mal - zu besuchen. Diese Vorbringen überzeugen indessen nicht. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Asylverfahrens nie von einem Cousin - weder in Eritrea noch in Südsudan - sprach, sondern lediglich einen Freund im Sudan erwähnte (vgl. A16 S. 3, 9, 10). Dessen Name ist offenbar E._______., was nicht mit dem Namen auf den eingereichten ärztlichen Schreiben übereinstimmt. Eine Person mit dem auf den ärztlichen Schreiben genannten Namen (F._______.) wurde vom Beschwerdeführer nie angeführt. Die geltend gemachte besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Cousin F._______. erscheint bei dieser Sachlage unglaubhaft. Zudem ist den eingereichten ärztlichen Schreiben des Marhaba Medical Centers, Südsudan, zu entnehmen, dass F._______. seit November 2015 an einer zerebralen Malaria leidet und als Folge davon eine bipolare Störung entwickelt hat. Zur Behandlung erhält er Valproinsäure, ein Antiepileptikum. Konkrete Hinweise, wonach F._______. im Januar 2016 in akuter Lebensgefahr schwebte, können diesen Informationen nicht entnommen werden. Demnach muss die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die vorübergehende Rückkehr nach Eritrea, verbunden mit einer Reisepassbeschaffung, aus einer moralischen Zwangslage heraus erfolgt sei, als unglaubhaft bezeichnet werden. Stattdessen ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne das Vorliegen eines moralischen oder seelischen Drucks und damit freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Er hat sich zudem in Eritrea einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Der Tatbestand der Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung ist grundsätzlich als Unterschutzstellung zu qualifizieren und fällt damit unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK. In der Praxis stellt die Beantragung eines heimatlichen Passes einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK dar; denn mit dieser Handlung zielt der Flüchtling auf die Wiederherstellung einer normalen Beziehung mit den Behörden seines Heimatlandes ab (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Mit der Beantragung eines neuen eritreischen Passes hat sich der Beschwerdeführer erneut und bewusst unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Diese Handlung ist zudem freiwillig erfolgt, zumal die Passbeschaffung nicht auf ausdrückliches Geheiss der Behörden des Asyllandes erfolgt ist (vgl. dazu BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f.) und - wie vorstehend ausgeführt wurde - auch nicht vom Bestehen einer moralischen Zwangslage ausgegangen werden kann.
E. 6.4 In Sinne einer zweiten Voraussetzung muss die (freiwillige) Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sodann mit der Absicht erfolgt sein, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen. Diese Absicht (im Sinne der beabsichtigten Unterschutzstellung) wird in der Regel schon dann bejaht, wenn die Schutzgewährung durch den Heimatstaat in Kauf genommen wird. Bei der Beurteilung, ob im Falle von Reisen ins Heimatland dieses Kriterium erfüllt ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Der Umstand, ob der Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt ebenfalls Schlüsse bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung zu (vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8b S. 61): Wer beispielsweise heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103 m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass - wie vorstehend ausgeführt - nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer unter einem relevanten psychischen Druck stand, sich erneut unter den Schutz seines Heimatlandes zu begeben. Aufgrund der Aktenlage steht zudem fest, dass er keineswegs heimlich oder nur mit besonderen Vorsichtsmassnahmen nach Eritrea reiste. Vielmehr reiste er offiziell via den Flughafen Asmara ein und aus, hielt sich während zweier Wochen unbehelligt in Eritrea auf und liess sich in dieser Zeit einen neuen Pass ausstellen. Insbesondere aufgrund der Passausstellung ist die Absicht der Unterschutzstellung ohne weiteres zu bejahen.
E. 6.5 Drittens setzt der Tatbestand der freiwilligen Unterschutzstellung voraus, dass die Schutzgewährung effektiv erfolgt sein muss. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Solche Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204, mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2016 offiziell und problemlos nach Eritrea ein- und wieder ausreisen konnte, sich unbehelligt zwei Wochen dort aufhalten konnte, und dass ihm die eritreischen Behörden damals effektiv einen neuen eritreischen Reisepass ausstellten, obwohl er sich im dienstpflichtigen Alter befindet, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Eritrea aktuell nicht mehr gefährdet ist. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Januar 2016 legal mit dem eigenen Reisepass verlassen hat. Es muss somit auf das Vorliegen von effektivem Schutz durch den eritreischen Staat geschlossen werden. Für die effektive Schutzgewährung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über ein am 28. Januar 2014 vom Department of Immigration and Nationality Eritrea ausgestelltes Residence Clearance Form verfügt. Dieses Dokument wird Rückkehrern mit sogenanntem "Diaspora-Status" ausgestellt. Den "Diaspora-Status" können auch Personen erhalten, die nicht nur als Besucher nach Eritrea zurückkehren, sondern sich dort wieder längerfristig niederlassen, allerdings verfällt der Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea. Inhaber dieses Dokuments sind von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen (vgl. dazu die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr; Ziff, 1, S. 2; vgl. auch den SEM-Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016], S. 33 f.). Als Inhaber eines Residence Clearance Form kann der Beschwerdeführer somit ohne weiteres unbehelligt nach Eritrea einreisen und sich dort ohne Furcht vor Verfolgung aufhalten. Die Voraussetzung der effektiven Schutzgewährung ist damit zu bejahen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht aberkannt.
E. 7 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Da aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea verpflichtet würde, Nationaldienst zu leisten, stellt sich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer allenfalls drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden kann. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt. Das Gericht ist dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur Erkenntnis gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal der eritreische Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine eigentumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen sei der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine unverhältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entlohnung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatzdienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bürgerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, diesen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichtigen wie erwähnt eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4 Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts beraubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) dokumentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächendeckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 4 EMRK zur Folge hätte.
E. 7.1.3 Den Akten sind ferner auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter E. 6.5). Gemäss dem vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 besteht insbesondere auch kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer zukünftigen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O., E.6.1.6).
E. 7.1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz ein Kind, weshalb der Wegweisungsvollzug den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzten würde. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:
E. 7.1.4.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
E. 7.1.4.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist; er wurde nach seiner Geburt in die vorläufige Aufnahme (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) seiner Mutter einbezogen. Praxisgemäss entspricht die vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht einem gefestigten Anwesenheitsrecht im oben beschriebenen Sinn. Mangels anderweitiger konkreter Indizien ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers respektive dessen Mutter in der Schweiz über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfügt, welche dazu führen könnten, dass ihnen das Aufenthaltsrecht im Sinne einer faktischen Realität zugesprochen werden müsste. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage kann indessen offenbleiben, da vorliegend bereits das Kriterium der schützenswerten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer nie mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Sein Sohn lebt bei der Kindsmutter in der Westschweiz, und der im Kanton (...) wohnhafte Beschwerdeführer sieht ihn den Akten zufolge - trotz vereinbartem gemeinsamen Sorgerecht - nur einmal in der Woche. Zwar wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn liebt; jedoch bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass zwischen den beiden eine besonders enge emotionale Beziehung besteht. In Bezug auf das Kriterium der finanziellen Verflechtung ist zudem zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den eingereichten Unterlagen zufolge lediglich ab und zu geringe Geldsummen an die Kindsmutter überweist. Insgesamt kann daher bei dieser Sachlage nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich zulässig erscheint.
E. 7.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 7.2.2 Da der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme respektive zum Bestehen von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. dazu die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2016; B9) keine Angaben machte, sondern in Beantwortung dieses Schreibens lediglich seinen N-Ausweis einreichte, und auch seiner Stellungnahme vom 18. April 2016 keine Informationen zu allfälligen Vollzugshindernissen entnommen werden können, ist diesbezüglich nachfolgend auf die Aussagen in der Befragung vom 12. Januar 2007 sowie der Anhörung vom 23. April 2008 abzustellen. Demnach ist für den vorliegenden Fall in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...) -jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er ist ausgebildeter Schreiner und war zudem in der Schweiz in verschiedenen Branchen (insbesondere Gastgewerbe und Bau) tätig. Aufgrund dieser breiten Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea dort wirtschaftlich Fuss fassen kann. Die Familie des Beschwerdeführers hat zudem offenbar nach wie vor ein Haus in B._______, welches seiner Grossmutter gehörte (vgl. A16 S. 10). Es dürfte ihm ohne weiteres möglich sein, dorthin zurückzukehren, womit er in B._______ über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Den Akten zufolge leben sodann eine Tante sowie ein Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in der Region B._______ (vgl. A1 S. 9). Ausserdem hat er offenbar einen guten Freund in B._______ (vgl. A16 S. 10). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre, ist bei dieser Sachlage als unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist festzustellen, dass er am Herkunftsort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könnte. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass er sich im Januar 2016 offenbar problemlos zwei Wochen lang in B._______ aufgehalten hat. Aufgrund der Aktenlage ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in der Vergangenheit (vgl. A16 S. 5) - auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Tante zählen kann. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet.
E. 7.3 Die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 8 Abs. 4 AsylG) ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen eritreischen Reisepass verfügt.
E. 7.4 Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea im heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist, hat das SEM die ursprünglich wegen Unzulässigkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme grundsätzlich zu Recht aufgehoben.
E. 8 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall als verhältnismässig erachtet werden können (vgl. dazu Art. 96 Abs. 1 AuG). Grundsätzlich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und bei denen auch das Vorliegen von anderweitigen Wegweisungsvollzugshindernissen verneint wird, das Land verlassen, sofern sie nicht über einen anderweitigen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltstitel verfügen. Dabei spielt nicht nur das Interesse der Migrationsregulierung eine Rolle, sondern beispielsweise auch das Rechtsgleichheitsgebot. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im vorliegenden Fall verbunden mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, was faktisch bedeutet, dass der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert. Sein auf den ersten Blick gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz muss indessen aus nachfolgenden Gründen relativiert werden: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst verschuldet hat. Im Weitern kann in seinem Fall trotz inzwischen elfjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht von einer besonders starken Integration ausgegangen werden. Insbesondere lassen weder die Erwerbstätigkeit noch die deutschen Sprachkenntnisse auf eine fortgeschrittene Integration schliessen. Bezüglich der sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz wird in der Beschwerde lediglich pauschal das angeblich "intakte soziale Umfeld" sowie sein Sohn erwähnt. Eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz kann daraus nicht abgeleitet werden. Zwar muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea räumlich von seinem Sohn getrennt würde. Trotz des offenbar vereinbarten gemeinsamen Sorgerechts lebt der Sohn aber faktisch in der Obhut der Kindsmutter im Kanton Waadt. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn den Akten zufolge nur einmal wöchentlich und überweist in unregelmässigen Abständen kleinere Geldbeträge an die Kindsmutter (aktenkundig sind zwischen Juli 2015 und August 2016 drei Zahlungen im Betrag von total Fr. 600.-). Somit steht fest, dass er keine regelmässigen und substanziellen Unterhaltszahlungen leistet und solche Zahlungen wohl auch in absehbarer Zukunft nicht leisten wird, weshalb nicht von einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen ihm und dem Sohn gesprochen werden kann. Angesichts der bloss einmal wöchentlich stattfindenden Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erscheint es zudem unwahrscheinlich, dass zwischen ihnen eine derart intensive Bindung besteht, dass objektiv betrachtet von einer besonders engen Beziehung ausgegangen werden müsste. Daher ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Beziehung zu seinem Kind mittels Telefon, Videotelefonie, E-Mails, SMS, Briefen etc. aufrechtzuerhalten respektive sein Sorgerecht auf diese Weise auszuüben und den persönlichen Kontakt mit ihm im Rahmen von grundsätzlich möglichen Kurzaufenthalten in der Schweiz oder gegebenenfalls in einem Drittland zu pflegen. Insgesamt ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die bestehenden ausländerrechtlichen Optionen auszuschöpfen, um gegebenenfalls ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Im Rahmen dieses ausländerrechtlichen Verfahrens würden namentlich die Integration und die familiären Verhältnisse erneut geprüft werden. Die vorliegend zu beurteilende Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellt nach dem Gesagten keine unverhältnismässige Härte dar.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 23. September 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5337/2016brl Urteil vom 15. August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______, stellte am 27. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weil der Beschwerdeführer jedoch glaubhaft die illegale Ausreise aus Eritrea im dienstpflichtigen Alter geltend gemacht hatte, attestierte ihm das SEM eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung und stellte daher die Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. B. Am 17. April 2010 gebar C._______ (geb. [...], mit vorinstanzlicher Verfügung vom 8. November 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, wohnhaft in Lausanne, vgl. N [...]) den Sohn D._______. Der Beschwerdeführer anerkannte am 3. Mai 2012 seine Vaterschaft. C. C.a Die Grenzwache Basel Flughafen kontrollierte und beschlagnahmte am 8. Februar 2016 eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersendung. Die Sendung beinhaltete je einen annullierten sowie einen gültigen eritreischen Reisepass, eine eritreische Identitätskarte, einen Entry Permit für Eritrea, ein eritreisches Residence Clearance Form, ein eTicket von Sudan Airways sowie eine Quittung Südsudan. C.b Mit Schreiben vom 11. März 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die beschlagnahmten Dokumente und teilte ihm mit, aufgrund dieser Dokumente sowie dem im eritreischen Reisepass vorhandenen eritreischen Ausreisestempel stehe fest, dass er einen heimatlichen Reisepass erlangt und nach Eritrea zurückgekehrt sei. Demnach sei davon auszugehen, dass er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb beabsichtigt werde, ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen und ausserdem sein schweizerisches Reisedokument für Flüchtlinge mit der Nummer (...) einzureichen. C.c Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten und erklärte darin, er habe seinen kranken Cousin in Südsudan besuchen wollen. Er habe ein Visum für Südsudan beantragt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Daraufhin sei er zunächst nach Uganda gereist. Um nach Südsudan zu gelangen, sei er in der Folge gezwungen gewesen, zunächst nach Eritrea zu reisen, um sich dort einen eritreischen Reisepass sowie ein Visum für Südsudan zu beschaffen. Anschliessend sei er nach Südsudan gegangen. C.d Das SEM gelangte mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erneut an den Beschwerdeführer und teilte diesem mit, im Falle einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft müsste auch eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden, weshalb er die Gelegenheit erhalte, sich innert Frist zu allfälligen nicht-flüchtlingsrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu äussern. Das SEM forderte den Beschwerdeführer ausserdem erneut zur Einreichung seines Reiseausweises für Flüchtlinge auf. C.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe vom 3. Juli 2016 seinen Reiseausweis N (...) zukommen. Das SEM retournierte diesen am 12. Juli 2016. D. Mit Verfügung vom 2. August 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, hob die vorläufige Aufnahme auf und erklärte die Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2008 als vollziehbar. E. Mit Eingabe vom 1. September 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen, und die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben, vielmehr sei festzustellen, dass sie weiterhin bestehe. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 26. August 2016, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2016, ein Schreiben von R. W. vom 30. November 2015 betreffend Visumsantrag für Südsudan, ein Bericht des SEM betreffend Asylsuchende aus Eritrea, zwei Presseartikel zum Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, drei Einzahlungsquittungen sowie ein Arbeitsvertrag (alles in Kopie). F. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Frist zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente angesetzt. G. Mit Eingabe vom 23. September 2016 liess der Beschwerdeführer einen Sorgerechtsvertrag vom 16. Februar 2015 (Kopie) sowie zwei ärztliche Bescheinigungen betreffend seinen Cousin (inkl. Zustellinformation; Kopien) zu den Akten reichen. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. September 2016 einbezahlt. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 21. November 2016 replizieren und ersuchte dabei um einen antragsgemässen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer unter Zwang des Aufnahmestaates nach Eritrea begeben habe. Durch die Reise nach Eritrea habe er sich sodann wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Er habe den Kontakt mit den eritreischen Behörden nicht vermieden, sondern sei im Gegenteil über den behördlich kontrollierten Flughafen von Asmara ein- und ausgereist und habe sich in Eritrea einen neuen Pass ausstellen lassen. Damit sei die Schutzgewährung durch den Heimatstaat auch effektiv erfolgt. Er habe zudem nicht geltend gemacht, dass er während des Aufenthalts in Eritrea Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe; offensichtlich sei er wohlbehalten in die Schweiz zurückgekehrt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. Dadurch unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskonvention, und der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit) sei entfallen. Eine aktuelle Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse ergebe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea zulässig, zumutbar und möglich sei. Aus der Beziehung zu seinem Kind könne der Beschwerdeführer keine Ansprüche für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten, zumal das Kind in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zum Kind. Der Wegweisungsvollzug stelle daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere auch zumutbar, da aufgrund der Aktenlage anzunehmen sei, dass er in Eritrea nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne, und auch die weiteren individuellen Kriterien sprächen dafür, dass er in der Lage sein sollte, sich in Eritrea eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall auch verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 24 Jahren aus Eritrea ausgereist und halte sich inzwischen rund neuneinhalb Jahre in der Schweiz auf. Er sei in der Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert. Abgesehen von seinem Kind habe er in der Schweiz keine Angehörigen. Den Kontakt zum Kind könne er auch vom Ausland aus weiter pflegen. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltsumstände vorgenommen habe. Der Cousin des Beschwerdeführers in Südsudan sei schwer erkrankt, und der Beschwerdeführer habe ihn nur auf dem Umweg über Eritrea besuchen können. Er habe sich diesem Risiko ausgesetzt, weil er davon habe ausgehen müssen, dass er den einzigen Verwandten, mit welchem er noch regelmässig Kontakt gehabt habe, sonst nie wieder sehen würde. Er sei somit aus einer moralischen Verpflichtung - und nicht freiwillig - in den Heimatstaat gereist. Er habe ursprünglich direkt nach Südsudan reisen wollen, habe aber trotz eines Einladungsschreibens kein Visum erhalten. Er habe daher keine andere Wahl gehabt, als via Eritrea zu reisen. Das Risiko, verhaftet zu werden, habe er in Kauf genommen, um seinen Cousin möglicherweise ein letztes Mal zu sehen. Die lebensgefährliche Erkrankung des Cousins werde in Bälde mittels Arztbericht belegt werden. Nach dem Gesagten sei die Voraussetzung der freiwilligen Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat nicht erfüllt. Ausserdem bestünden keine Hinweise darauf, dass das eritreische Regime dem Beschwerdeführer Schutz gewährt habe. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit Berichten von Menschenrechtsorganisationen (zitiert werden je ein Bericht von Landinfo sowie der schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) davon auszugehen, dass zurückkehrende Eritreer früher oder später inhaftiert würden. Das SEM habe die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, welche kumulativ vorliegen müssten, lediglich aufgezählt, habe diese aber in Verletzung der Begründungspflicht nicht geprüft. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und ausreisen können, sich zwei Wochen im Heimatstaat aufgehalten und einen Pass beantragt habe, bedeute mitnichten, dass er in der Absicht gehandelt habe, sich wieder dem Schutz des Heimatstaats zu unterstellen. Auch habe ihm der Heimatstaat keineswegs Schutz gewährt. Da die eritreischen Behörden nicht über die notwendigen Ressourcen und Informationen verfügten, sei es durchaus denkbar, dass eritreische Staatsbürger bei der Ein- und Ausreise sowie bei der Ausstellung von Urkunden unbehelligt blieben. Sogenannte Landesverräter würden oft erst zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich beim Versuch, sich im Arbeitsprozess zu reintegrieren, erkannt und verfolgt. Der Beschwerdeführer habe schlicht Glück gehabt; eine Schutzgewährung durch den Heimatstaat liege nicht vor. Daher sei von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzulässig und unzumutbar. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr früher oder später in Haft genommen und in eine militärische Haftanstalt überwiesen werde, wo ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten. Diese Einschätzung werde durch die einschlägigen Lageberichte von Menschenrechtsorganisationen und auch des SEM bestätigt. Auch sei die Feststellung des SEM, wonach in Eritrea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, falsch und willkürlich. Erst im Juni 2016 sei es nämlich zwischen Eritrea und Äthiopien zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Im UNO-Bericht vom 8. Juni 2016 zur Menschenrechtslage in Eritrea werde zudem über die unhaltbaren Zustände in den Gefängnissen mit Folter und Vergewaltigungen, über politische Entführungen, Morde, Zwangsarbeit und Sklaverei berichtet. Zudem werde betreffend die Rückkehrgefährdung ausgeführt, dass zwangsweise ausgeschaffte Eritreer aus Sudan bei der Rückkehr nach Eritrea verhaftet worden seien. Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Eritrea wäre somit ein Verstoss gegen das Prinzip der Nichtrückweisung. Die Rückführung wäre zudem unzumutbar und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebe seit rund 10 Jahren in der Schweiz und sei bestens integriert. Er habe sich ein soziales Umfeld aufgebaut. In Eritrea habe er keine nahen Verwandten mehr und wäre auf sich allein gestellt. Sein Cousin, der einzige Verwandte, mit welchem er noch regelmässig Kontakt habe, lebe in Südsudan. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz. Er sei Vater eines sechsjährigen Kindes. Er stehe wöchentlich in Kontakt zu seinem Sohn und unterstütze diesen auch wirtschaftlich. Entweder besuche er den Sohn bei der Kindsmutter oder hole ihn zu sich nach Rüti. Er liebe seinen Sohn und habe zu ihm eine intensive Beziehung. Entgegen der Annahme der Vorinstanz hätten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht vereinbart. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers würde zu einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK führen. Die Ausführungen des SEM zur Ausübung des Besuchsrechts seien zynisch. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs werde es kein Besuchsrecht mehr geben. Der Sohn könne den Beschwerdeführer nicht in Eritrea besuchen, da er selber vorläufig aufgenommen sei. Der Sohn habe auch keinen Reiseausweis. Umgekehrt habe der Beschwerdeführer kaum eine Chance, dass sein Visumsantrag für einen Besuch in der Schweiz gutgeheissen würde; dies sei dem SEM wohlbekannt. Mit dem Entscheid würden er und sein Sohn vielmehr mutwillig entzweit. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner offiziellen Ein- und Ausreise nach Eritrea und der Passbeantragung freiwillig und absichtlich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, und mit der Passausstellung sei ihm dieser Schutz auch effektiv gewährt worden. Dem Beschwerdeführer hätte zudem bekannt sein müssen, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zur Reise in den Heimatstaat berechtige. Insoweit als der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Lageberichte von Menschenrechtsorganisationen eine generelle Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea geltend machte, sei festzustellen, dass er offiziell nach Eritrea habe einreisen können, sich dort einen neuen eritreischen Reisepass habe beschaffen und mit diesem wiederum offiziell habe ausreisen können. Dies lasse darauf schliessen, dass bezüglich seiner Person in Eritrea keine konkrete individuelle Gefährdung bestehe und ausserdem ihn betreffend weder ein Pass- noch ein Ausreiseverbot vorliege. Angesichts des aktenkundigen Dokuments "Residence Clearance Form", ausgestellt am 28. Januar 2014 durch die eritreische Immigrationsbehörde in Asmara, auf welchem der Name des Beschwerdeführers sowie die Nummer seines schweizerischen Reiseausweises vermerkt seien, sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Januar 2014 in Kontakt mit den heimatlichen Behörden gestanden und sich möglicherweise auch damals schon im Heimatland aufgehalten habe. Bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nie mit dem Kind und der Kindsmutter als Familie zusammengelebt habe. Somit sei nicht von einer tatsächlich gelebten und schützenswerten Familiengemeinschaft auszugehen. Das geltend gemachte gemeinsame Sorgerecht vermöge daran nichts zu ändern. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass das Kind hauptsächlich bei der Mutter lebe und damit unter der faktischen Obhut der Mutter stehe. Im Falle eines Wegzugs eines sorgeberechtigten Elternteils müsse mit der zuständigen Behörde geklärt werden, wie der Kontakt zum Kind weiter gepflegt und Erziehungsentscheide abgestimmt werden könnten. Ein künftiger Besuchsaufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht per se auszuschliessen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland über kein soziales Beziehungsnetz verfüge, könne vom SEM nicht verifiziert werden. Zu beachten sei jedoch, dass er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrungen verfüge, wovon er bei einer Rückkehr profitieren könne. 4.4 In der Replik wird vorgebracht, die drei Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen des SEM, wonach sich der Beschwerdeführer möglicherweise Ende Januar 2014 in Eritrea aufgehalten habe, um eine unbelegte Behauptung, die bestritten werde. Das SEM sei zudem darauf aufmerksam zu machen, dass nahezu alle Visumsanträge von eritreischen Gesuchstellern mit der Begründung, die Rückreise sei nicht gesichert, abgelehnt würden. Somit sei klar, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht im Falle seiner Rückführung nach Eritrea nicht ausüben könnte.
5. In der Beschwerde wird - nota bene ohne damit einhergehendem Kassationsantrag - gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz respektive die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt, indem sie bei der Prüfung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen habe. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden, indem das SEM die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gar nicht geprüft, sondern diese lediglich aufgezählt habe. Diese formellen Rügen, welche vorab zu prüfen sind, sind als unbegründet zu qualifizieren. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG sowie Art. 30-33 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde sodann, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Das SEM hat die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst. In den Erwägungen hat es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erklärung für seine Rückkehr nach Eritrea nicht mehr wiederholt, sondern hat zur Frage der Freiwilligkeit im Sinne einer Zusammenfassung festgestellt, dass sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte ergäben, dass er unter Zwang des Aufnahmestaates nach Eritrea gereist sei. Zudem hat das SEM in seinen Erwägungen durchaus die drei Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft konkret geprüft respektive sich damit auseinandergesetzt, wenn auch nur auf relativ rudimentäre Art und Weise (vgl. dazu Ziff. I, Seiten 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Dem Beschwerdeführer war es angesichts der vom SEM gelieferten Begründung des Entscheids ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insgesamt kann daher im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung erkannt werden.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und die ihm am 28. Juli 2008 gewährte vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. 6.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 6. bis am 21. Januar 2016 in Eritrea aufgehalten hat und sich dort einen eritreischen Reisepass hat ausstellen lassen. 6.2 Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt zur Anwendung, wenn sich der Flüchtling freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt hat. Praxisgemäss wird das Kriterium der freiwilligen Unterschutzstellung dann bejaht, wenn kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Kontaktaufnahme des Flüchtlings mit dem Heimatstaat muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem darf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. 6.3 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist somit vorab das Kriterium der freiwilligen Kontaktaufnahme mit dem Heimatland zu prüfen. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er habe seinen kranken Cousin in Südsudan besuchen wollen. Aus visumstechnischen Gründen sei er gezwungen gewesen, via Eritrea zu reisen und sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Er habe dieses Risiko auf sich genommen, weil er eine enge Beziehung zum Cousin habe, dieser schwer krank sei und er sich somit moralisch verpflichtet gefühlt habe, ihn - möglicherweise ein letztes Mal - zu besuchen. Diese Vorbringen überzeugen indessen nicht. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Asylverfahrens nie von einem Cousin - weder in Eritrea noch in Südsudan - sprach, sondern lediglich einen Freund im Sudan erwähnte (vgl. A16 S. 3, 9, 10). Dessen Name ist offenbar E._______., was nicht mit dem Namen auf den eingereichten ärztlichen Schreiben übereinstimmt. Eine Person mit dem auf den ärztlichen Schreiben genannten Namen (F._______.) wurde vom Beschwerdeführer nie angeführt. Die geltend gemachte besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Cousin F._______. erscheint bei dieser Sachlage unglaubhaft. Zudem ist den eingereichten ärztlichen Schreiben des Marhaba Medical Centers, Südsudan, zu entnehmen, dass F._______. seit November 2015 an einer zerebralen Malaria leidet und als Folge davon eine bipolare Störung entwickelt hat. Zur Behandlung erhält er Valproinsäure, ein Antiepileptikum. Konkrete Hinweise, wonach F._______. im Januar 2016 in akuter Lebensgefahr schwebte, können diesen Informationen nicht entnommen werden. Demnach muss die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die vorübergehende Rückkehr nach Eritrea, verbunden mit einer Reisepassbeschaffung, aus einer moralischen Zwangslage heraus erfolgt sei, als unglaubhaft bezeichnet werden. Stattdessen ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne das Vorliegen eines moralischen oder seelischen Drucks und damit freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Er hat sich zudem in Eritrea einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Der Tatbestand der Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung ist grundsätzlich als Unterschutzstellung zu qualifizieren und fällt damit unter den Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK. In der Praxis stellt die Beantragung eines heimatlichen Passes einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK dar; denn mit dieser Handlung zielt der Flüchtling auf die Wiederherstellung einer normalen Beziehung mit den Behörden seines Heimatlandes ab (vgl. EMARK 1998 Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Mit der Beantragung eines neuen eritreischen Passes hat sich der Beschwerdeführer erneut und bewusst unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Diese Handlung ist zudem freiwillig erfolgt, zumal die Passbeschaffung nicht auf ausdrückliches Geheiss der Behörden des Asyllandes erfolgt ist (vgl. dazu BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f.) und - wie vorstehend ausgeführt wurde - auch nicht vom Bestehen einer moralischen Zwangslage ausgegangen werden kann. 6.4 In Sinne einer zweiten Voraussetzung muss die (freiwillige) Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sodann mit der Absicht erfolgt sein, sich unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen. Diese Absicht (im Sinne der beabsichtigten Unterschutzstellung) wird in der Regel schon dann bejaht, wenn die Schutzgewährung durch den Heimatstaat in Kauf genommen wird. Bei der Beurteilung, ob im Falle von Reisen ins Heimatland dieses Kriterium erfüllt ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Der Umstand, ob der Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt ebenfalls Schlüsse bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung zu (vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8b S. 61): Wer beispielsweise heimlich eine Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt durch dieses Verhalten, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermeiden will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103 m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass - wie vorstehend ausgeführt - nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer unter einem relevanten psychischen Druck stand, sich erneut unter den Schutz seines Heimatlandes zu begeben. Aufgrund der Aktenlage steht zudem fest, dass er keineswegs heimlich oder nur mit besonderen Vorsichtsmassnahmen nach Eritrea reiste. Vielmehr reiste er offiziell via den Flughafen Asmara ein und aus, hielt sich während zweier Wochen unbehelligt in Eritrea auf und liess sich in dieser Zeit einen neuen Pass ausstellen. Insbesondere aufgrund der Passausstellung ist die Absicht der Unterschutzstellung ohne weiteres zu bejahen. 6.5 Drittens setzt der Tatbestand der freiwilligen Unterschutzstellung voraus, dass die Schutzgewährung effektiv erfolgt sein muss. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Solche Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204, mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2016 offiziell und problemlos nach Eritrea ein- und wieder ausreisen konnte, sich unbehelligt zwei Wochen dort aufhalten konnte, und dass ihm die eritreischen Behörden damals effektiv einen neuen eritreischen Reisepass ausstellten, obwohl er sich im dienstpflichtigen Alter befindet, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Eritrea aktuell nicht mehr gefährdet ist. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Januar 2016 legal mit dem eigenen Reisepass verlassen hat. Es muss somit auf das Vorliegen von effektivem Schutz durch den eritreischen Staat geschlossen werden. Für die effektive Schutzgewährung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über ein am 28. Januar 2014 vom Department of Immigration and Nationality Eritrea ausgestelltes Residence Clearance Form verfügt. Dieses Dokument wird Rückkehrern mit sogenanntem "Diaspora-Status" ausgestellt. Den "Diaspora-Status" können auch Personen erhalten, die nicht nur als Besucher nach Eritrea zurückkehren, sondern sich dort wieder längerfristig niederlassen, allerdings verfällt der Status nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea. Inhaber dieses Dokuments sind von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen (vgl. dazu die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr; Ziff, 1, S. 2; vgl. auch den SEM-Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016], S. 33 f.). Als Inhaber eines Residence Clearance Form kann der Beschwerdeführer somit ohne weiteres unbehelligt nach Eritrea einreisen und sich dort ohne Furcht vor Verfolgung aufhalten. Die Voraussetzung der effektiven Schutzgewährung ist damit zu bejahen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht aberkannt.
7. Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Die Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Da aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea verpflichtet würde, Nationaldienst zu leisten, stellt sich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer allenfalls drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden kann. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt. Das Gericht ist dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur Erkenntnis gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal der eritreische Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine eigentumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen sei der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine unverhältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entlohnung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatzdienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bürgerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, diesen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichtigen wie erwähnt eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4 Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts beraubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) dokumentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächendeckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 4 EMRK zur Folge hätte. 7.1.3 Den Akten sind ferner auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter E. 6.5). Gemäss dem vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 besteht insbesondere auch kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer zukünftigen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O., E.6.1.6). 7.1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz ein Kind, weshalb der Wegweisungsvollzug den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzten würde. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 7.1.4.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Ferner muss das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). 7.1.4.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist; er wurde nach seiner Geburt in die vorläufige Aufnahme (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) seiner Mutter einbezogen. Praxisgemäss entspricht die vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht einem gefestigten Anwesenheitsrecht im oben beschriebenen Sinn. Mangels anderweitiger konkreter Indizien ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers respektive dessen Mutter in der Schweiz über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfügt, welche dazu führen könnten, dass ihnen das Aufenthaltsrecht im Sinne einer faktischen Realität zugesprochen werden müsste. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage kann indessen offenbleiben, da vorliegend bereits das Kriterium der schützenswerten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer nie mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Sein Sohn lebt bei der Kindsmutter in der Westschweiz, und der im Kanton (...) wohnhafte Beschwerdeführer sieht ihn den Akten zufolge - trotz vereinbartem gemeinsamen Sorgerecht - nur einmal in der Woche. Zwar wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn liebt; jedoch bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass zwischen den beiden eine besonders enge emotionale Beziehung besteht. In Bezug auf das Kriterium der finanziellen Verflechtung ist zudem zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den eingereichten Unterlagen zufolge lediglich ab und zu geringe Geldsummen an die Kindsmutter überweist. Insgesamt kann daher bei dieser Sachlage nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich zulässig erscheint. 7.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.2.2 Da der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme respektive zum Bestehen von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. dazu die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2016; B9) keine Angaben machte, sondern in Beantwortung dieses Schreibens lediglich seinen N-Ausweis einreichte, und auch seiner Stellungnahme vom 18. April 2016 keine Informationen zu allfälligen Vollzugshindernissen entnommen werden können, ist diesbezüglich nachfolgend auf die Aussagen in der Befragung vom 12. Januar 2007 sowie der Anhörung vom 23. April 2008 abzustellen. Demnach ist für den vorliegenden Fall in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...) -jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er ist ausgebildeter Schreiner und war zudem in der Schweiz in verschiedenen Branchen (insbesondere Gastgewerbe und Bau) tätig. Aufgrund dieser breiten Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea dort wirtschaftlich Fuss fassen kann. Die Familie des Beschwerdeführers hat zudem offenbar nach wie vor ein Haus in B._______, welches seiner Grossmutter gehörte (vgl. A16 S. 10). Es dürfte ihm ohne weiteres möglich sein, dorthin zurückzukehren, womit er in B._______ über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Den Akten zufolge leben sodann eine Tante sowie ein Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in der Region B._______ (vgl. A1 S. 9). Ausserdem hat er offenbar einen guten Freund in B._______ (vgl. A16 S. 10). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre, ist bei dieser Sachlage als unglaubhaft zu erachten. Vielmehr ist festzustellen, dass er am Herkunftsort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könnte. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass er sich im Januar 2016 offenbar problemlos zwei Wochen lang in B._______ aufgehalten hat. Aufgrund der Aktenlage ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in der Vergangenheit (vgl. A16 S. 5) - auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Tante zählen kann. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 7.2.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. 7.3 Die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 8 Abs. 4 AsylG) ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen eritreischen Reisepass verfügt. 7.4 Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea im heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist, hat das SEM die ursprünglich wegen Unzulässigkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme grundsätzlich zu Recht aufgehoben.
8. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall als verhältnismässig erachtet werden können (vgl. dazu Art. 96 Abs. 1 AuG). Grundsätzlich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und bei denen auch das Vorliegen von anderweitigen Wegweisungsvollzugshindernissen verneint wird, das Land verlassen, sofern sie nicht über einen anderweitigen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltstitel verfügen. Dabei spielt nicht nur das Interesse der Migrationsregulierung eine Rolle, sondern beispielsweise auch das Rechtsgleichheitsgebot. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im vorliegenden Fall verbunden mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, was faktisch bedeutet, dass der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verliert. Sein auf den ersten Blick gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz muss indessen aus nachfolgenden Gründen relativiert werden: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst verschuldet hat. Im Weitern kann in seinem Fall trotz inzwischen elfjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht von einer besonders starken Integration ausgegangen werden. Insbesondere lassen weder die Erwerbstätigkeit noch die deutschen Sprachkenntnisse auf eine fortgeschrittene Integration schliessen. Bezüglich der sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz wird in der Beschwerde lediglich pauschal das angeblich "intakte soziale Umfeld" sowie sein Sohn erwähnt. Eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz kann daraus nicht abgeleitet werden. Zwar muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea räumlich von seinem Sohn getrennt würde. Trotz des offenbar vereinbarten gemeinsamen Sorgerechts lebt der Sohn aber faktisch in der Obhut der Kindsmutter im Kanton Waadt. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn den Akten zufolge nur einmal wöchentlich und überweist in unregelmässigen Abständen kleinere Geldbeträge an die Kindsmutter (aktenkundig sind zwischen Juli 2015 und August 2016 drei Zahlungen im Betrag von total Fr. 600.-). Somit steht fest, dass er keine regelmässigen und substanziellen Unterhaltszahlungen leistet und solche Zahlungen wohl auch in absehbarer Zukunft nicht leisten wird, weshalb nicht von einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen ihm und dem Sohn gesprochen werden kann. Angesichts der bloss einmal wöchentlich stattfindenden Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erscheint es zudem unwahrscheinlich, dass zwischen ihnen eine derart intensive Bindung besteht, dass objektiv betrachtet von einer besonders engen Beziehung ausgegangen werden müsste. Daher ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Beziehung zu seinem Kind mittels Telefon, Videotelefonie, E-Mails, SMS, Briefen etc. aufrechtzuerhalten respektive sein Sorgerecht auf diese Weise auszuüben und den persönlichen Kontakt mit ihm im Rahmen von grundsätzlich möglichen Kurzaufenthalten in der Schweiz oder gegebenenfalls in einem Drittland zu pflegen. Insgesamt ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die bestehenden ausländerrechtlichen Optionen auszuschöpfen, um gegebenenfalls ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Im Rahmen dieses ausländerrechtlichen Verfahrens würden namentlich die Integration und die familiären Verhältnisse erneut geprüft werden. Die vorliegend zu beurteilende Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellt nach dem Gesagten keine unverhältnismässige Härte dar.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 23. September 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: