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D-3563/2019

D-3563/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-15 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. August 2016 fest, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, doch wurde die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Absicht mit, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig setzte es ihm Frist zur Stellungnahme. Eine solche ging beim SEM nicht ein. C. Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, das Land innert Frist zu verlassen und beauftrage den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde dem SEM von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt. D. Auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 hin stellte die Vorinstanz die zur Edition freigegebenen Aktenstücke seiner Rechtsvertreterin am 28. Juni 2019 zu. E. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 teilte lic. iur. Katarina Socha, Caritas Schweiz, dem SEM ihre Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme unter Einreichung einer solchen. F. Am 12. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung von lic. iur. Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) bei. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 20. August 2019 an seinen Anträgen fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über seine aktuelle Situation in Kenntnis zu setzen und diese - soweit möglich - zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 nach.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2bis sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Es überprüft hernach periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und ordnet gegebenenfalls deren Vollzug an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nunmehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder ein einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).

E. 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt im Asylentscheid vom 17. August 2016 fest, der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Weitere Vollzugshindernisse prüfte sie folglich (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht.

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2019 hielt das SEM fest, die Unzumutbarkeit sei auch wegen der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bejaht worden. Nun sei er einerseits volljährig, anderseits sei aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung nicht (mehr) von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea auszugehen. Die Gründe für die damalige Anordnung der vorläufigen Aufnahme bestünden nicht mehr. Somit seien die möglichen Vollzugshindernisse neu zu prüfen. Bezüglich der Frage der Unzulässigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung ausgesetzt zu sein. Da keine Anhaltspunkte für eine Familiengründung in der Schweiz vorlägen, stehe auch Art. 8 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Zum Aspekt der Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung für Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt - und damit auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - gesprochen werden könne. Sodann seien für den individuellen Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung erkennbar: Er habe - im Alter von (...) Jahren eingereist, und nun seit circa vier Jahren in der Schweiz wohnhaft - Kindheit und einen Teil der Jugend in der Eritrea verbracht. Er sei mit der Sprache und den Bräuchen seiner Heimat vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz besonders fortgeschritten wäre. Er sei erst seit zweieinhalb Monaten erwerbstätig. Insgesamt erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig. Nach Ermessen der Vorinstanz dürfe zudem erwartet werden, dass er die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea unternehme; dafür könne er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz - Mutter und fünf Geschwister lebten in Eritrea - zurückgreifen. Zudem sei der Vollzug möglich und durchführbar.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, Voraussetzung für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei eine grundlegende Veränderung der Voraussetzungen in Bezug auf die Rückkehr einer betroffenen Person. Demgegenüber sei nicht mit Treu und Glauben vereinbar, über das Institut der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nachträglich als fehlerhaft erkannte Entscheide wieder aufzuheben. Vor diesem Hintergrund sei der Verweis der Vorinstanz auf die aktuelle Lageeinschätzung kritisch zu beurteilen. Es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, und zwar dahingehend, ob es zwischen dem Zeitpunkt des Asylentscheides vom 17. August 2016 und dem Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 13. Juni 2019 zu einer erheblichen Veränderung gekommen sei. Die Vorinstanz stütze sich nun aber auf eine eigene Lageeinschätzung, welche auf einem Länderbericht vom Mai 2015 und einer Aufdatierung hinsichtlich der Fragen des Nationaldienstes und illegaler Ausreise vom Juni 2016 basiere. Die vorläufige Aufnahme sei damit trotz der in den Quellen dokumentierten Änderungen erfolgt. Die Grundlagen für das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [D-2311/2016] vom 17. August 2017 seien grossmehrheitlich vor dem 17. August 2016 entstanden. Auch in den Jahren vor dem genannten Grundsatzurteil habe die Praxis das Vorliegen einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in Eritrea verneint. Eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei bereits vor dem erwähnten Grundsatzurteil nicht angenommen worden. Überdies habe eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Die der aktuellen Rechtsprechung zugrundeliegende Lageeinschätzung sei ohnedies aufgrund der aktuellen Quellenlage zu hinterfragen respektive sei auf Kritik sowohl der bis Oktober 2018 im Amt stehenden UNO-Sonderberichterstatterin für Eritrea wie auch ihrer Nachfolgerin gestossen. Soweit die Vorinstanz ausführe, die vorläufige Aufnahme sei aufgrund der damaligen Minderjährigkeit erfolgt, argumentiere sie rechtswidrig, denn dergleichen sei dem Asylentscheid vom 17. August 2016 nicht zu entnehmen. Sie könne sich nun nicht nachträglich auf eine Argumentation berufen, welche im Asylentscheid nicht Teil der Begründung gewesen sei. Der damalige Textbaustein habe die Begründungspflicht verletzt. Es verletze das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben, wenn die Vor-instanz ihm nun die angeblich damaligen Gründe zum Nachteil anlaste. Ohnehin könne die Minderjährigkeit nicht das ausschlaggebende Argument gewesen sein, zumal die Vorinstanz auch zu jener Zeit minderjährige Eritreer und Eritreerinnen, ohne die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weggewiesen habe. Mit Blick auf die individuellen Verhältnisse seien die seit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme entstandenen Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. Er habe damals Eritrea aus Angst vor Behelligungen und dem Einzug in den Militärdienst verlassen. Gemäss aktueller Lage (und Aktenstand beim Asylentscheid) befinde sich ein Bruder seit fünf Jahren im Militärdienst. Ein zweiter Bruder sei inzwischen desertiert und in den C._______ geflüchtet, ebenso eine ältere Schwester mit ihren Kindern. Auch die jüngere Schwester habe sich dem Militärdienst entzogen und habe Eritrea illegal nach D._______ verlassen. Mit Ausnahme des einen Bruders im Militärdienst seien damit alle Geschwister ausser Landes. Zum Vater bestehe seit der Geburt kein Kontakt. Die Mutter, die als einzige bei einer Rückkehr Unterstützung bieten könnte, habe eine schwerwiegende körperliche Behinderung infolge einer Schussverletzung, die sie als Soldatin erlitten habe, sei "psychisch stark angeschlagen", arbeitsunfähig und lebe von einer Rente, die unter der Armutsgrenze liege. Das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei damit zu verneinen. Zu betonen seien schliesslich die erfolgreichen Integrationsbemühungen. Er habe ein Praktikum als (...) absolviert und einen Lehrvertrag für 2019 bis 2022 abschliessen können, nachdem er in einer Schnupperlehre sehr gut beurteilt worden sei. Weiter sei auf ähnlich gelagerte Fälle zu verweisen, in welchen die Vorinstanz auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet habe. Angesichts seiner unerlaubten Flucht und der Refraktion sei damit zu rechnen, dass er bei einer Heimkehr als Regimekritiker und Landesverräter bestraft und in den Militärdienst eingezogen würde; der Wegweisungsvollzug wäre damit unzulässig.

E. 4.4 Die Vorinstanz streicht in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2019 hervor, dass der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei, also Kindheit und einen Teil der Jugend in Eritrea verbracht habe. Er sei folglich mit den Gebräuchen und der Sprache dort vertraut. Er habe während neun Jahren die Schule besucht und nebenher während zweier Jahre als (...) oder (...) gearbeitet, also örtliche Arbeitserfahrung erworben. Auch ohne Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes dürfe nach Ermessen der Vorinstanz vom Ausländer erwartet werden, dass er die erforderlichen Bemühungen zur Reintegration unternehme. Mit Blick auf die geltend gemachten Argumente für eine Unzulässigkeit des Vollzugs - die illegale Ausreise und Refraktion respektive die Annahme, er werde als Regimekritiker und Landesverräter bestraft werden - sei davon auszugehen, dass die illegale Ausreise eine untergeordnete Rolle spiele. Massgeblich sei der Nationaldienststatus. Der Beschwerdeführer habe den Dienst weder verweigert, noch sei er desertiert, habe also nicht gegen die "Proclamation on National Service (1995)" verstossen. Auch ansonsten bestünden keine Hinweise, dass er bei der Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die blosse Möglichkeit, in den Militärdienst eingezogen zu werden, stelle keine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK dar. Das Absolvieren eines Praktikums und der Abschluss eines Lehrvertrages zeigten nach Ermessen des SEM noch keine erfolgreiche berufliche Integration, habe er die Lehre doch noch nicht begonnen und könne folglich noch nicht festgestellt werden, ob er die Probezeit erfolgreich bestehe.

E. 4.5 In seiner Replik vom 20. August 2019 erachtete der Beschwerdeführer den Verweis der Vorinstanz auf zumutbare Reintegrationsbemühungen auch bei fehlendem tragfähigen Beziehungsnetz als Ermessensüberschreitung. Mit Blick auf die vorzunehmende Einzelfallprüfung sei auf das (von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellte) Fehlen eines tragfähigen sozialen Netzes hinzuweisen, was eine soziale und wirtschaftliche Reintegration von vornherein massiv erschwere oder gar verunmögliche. Die Jugendzeit in der Schweiz sei sehr prägend und aus entwicklungs-psychologischer Sicht einschneidend. Gemäss dem eigenen Handbuch des SEM könne eine starke Assimilierung adoleszenter Kinder mit einer Entwurzelung im Heimatstaat assoziiert sein und folglich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken. Schliesslich verfüge er nicht über einen Schulabschluss, da er die 9. Klasse abgebrochen habe. Die Berufserfahrung sei nicht im Rahmen einer Ausbildung erworben, sondern rein praktisch selbständig angeeignet worden - zudem übe er seit knapp fünf Jahren keinen Beruf mehr aus. Bezüglich einer allfälligen Bestrafung im Heimatland sei zu berücksichtigen, dass sich zwei seiner Geschwister dem Militärdienst entzogen hätten und für Eritrea willkürliche Bestrafungen von Angehörigen dokumentiert seien. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sei daran zu erinnern, dass die Vor-instanz ähnlich gelagerte Fälle nach Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs anders beurteilt habe. Es seien keine relevanten Unterschiede zum vorliegenden Fall erkennbar; die Vorinstanz hätte den Fall entsprechend den Vergleichsfällen entschieden, hätte er das rechtliche Gehör wahrgenommen. Bei den erwähnten Fällen seien überdies Praktika, Lehrverträge oder gar ein Berufseinstieg dokumentiert, die Vorinstanz berücksichtige das Kriterium eines ersten Berufseinstieges mithin sehr wohl bei ihrer Entscheidung.

E. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er befinde sich im zweiten Lehrjahr als (...). Er pflege ein gutes Verhältnis zu seinem Lehrmeister und er (der Beschwerdeführer) habe sich schulisch verbessern können. Da er überdies zur Unterstützung bei den Hausaufgaben an einem Begleitprogramm teilnehme, habe er seine privaten Kontakte reduzieren müssen. Ein Bruder lebe noch in Eritrea, er befinde sich dort im Militärdienst. Die Mutter sowie die Schwester würden sich in D._______ aufhalten. Als Beilagen zur Stellungnahme wurde ein Bestätigungsschreiben des Lehrmeisters, die Kopie des Lehrvertrages, eine Zeugniskopie der Berufsfachschule sowie ein Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht. Die Nachreichung eines Strafregisterauszuges wurde in Aussicht gestellt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur; seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Art. 29 Abs. 2 BV wird allerdings dann verletzt, wenn es eine Behörde unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen, oder wenn sie bei der Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f. je m.w.H.; vgl. Urteil des BGer 1B_101/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.2).

E. 5.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Es ergibt sich aus der Entscheidbegründung in nachvollziehbarer Art, aufgrund welcher Gesichtspunkte die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als gegeben ansah. Eine sachgerechte Anfechtung war - wie aus der Beschwerdeschrift erhellt - möglich. Zutreffend ist, dass die seinerzeitige Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Asylentscheid vom 17. August 2016 - was der Praxis des SEM entspricht - nur rudimentär begründet wurde. Diese Verfügung erwuchs indessen in Rechtskraft und bildet nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine eingehendere Begründung wäre zwar aus Gründen der Rechtssicherheit respektive Vorhersehbarkeit (gerade bei Sachverhalten wie der vorläufigen Aufnahme, die stets unter Aufhebungsvorbehalt steht) wünschbar, eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verfügung ist darin indessen nicht zu sehen.

E. 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.1.2 Mit Verfügung vom 17. August 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden.

E. 6.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

E. 6.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.

E. 6.1.5 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er (...) Jahre alt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E.6.1.8). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 6.1.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zwischenzeitlich hätten mehrere seiner Geschwister das Heimatland ebenfalls verlassen, wodurch ihm persönlich das Risiko einer Inhaftierung respektive unmenschlicher Behandlung erwachse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es wird nicht geltend gemacht, die noch in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen seien in für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges relevanter Weise behelligt worden. Solches ist auch in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.2 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.2.3 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zudem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; u.a. Urteil des BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - auch was die Datierung der im Referenzurteil verwendeten Quellen anbelangt - lässt sich aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Kritik der UNO-Sonderberichterstatterinnen an der Praxisänderung der Schweiz. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 6.2.4 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im September 2014, nachdem er die Schule in der 9. Klasse abgebrochen habe (Anhörung F18). Neben der Schule habe er - als Angelernter - während zwei bis drei Jahren als (...) oder (...) beim Bau von (...) oder (...) gearbeitet, um die Familie zu unterstützen (Befragung zur Person [BzP] Ziff. 1.17.04, 7.01; Anhörung F27 ff., 125). Gemäss seinen neusten Angaben soll sich nur noch ein Bruder im Heimatland, und dort im Militärdienst, aufhalten. Damit verfügt der Beschwerdeführer zwar nicht über ein ausgedehntes, aber über ein gemessen an seiner persönlichen Situation genügendes Beziehungsnetz. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.4 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt keine relevanten Vollzugshindernisse bestehen.

E. 7.1 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (vgl. Grundsatzurteil E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 7-11).

E. 7.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertreten - auch als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. Urteil E-3822/2019 E. 10.4). Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im Alter von rund (...) Jahren mit unvollständiger Schulbildung und rein praktisch erworbener Arbeitserfahrung als jugendlicher Hilfsarbeiter. Mit circa (...) Jahren kam er in die Schweiz, mittlerweile ist er etwas mehr als (...) Jahre alt, hat mithin insbesondere für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz verbracht. Er befindet sich auf bestem Weg, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren. So liess er sich trotz des für ihn einschneidenden, negativen Entscheides des SEM vom 13. Juni 2019 nicht beirren, so dass er sich derzeit im zweiten (und letzten) Lehrjahr als (...) befindet. Dabei verzichtet er gemäss Angabe seines Lehrmeisters auf Freizeitbeschäftigungen zugunsten der Absolvierung eines Begleitprogramms, welches ihn bei den Hausaufgaben und dem Schreiben von Arbeiten unterstützt. Die Anstrengungen des Beschwerdeführers widerspiegeln sich in der positiven Entwicklung seiner Noten gemäss eingereichtem Zeugnis der Berufsfachschule. Die im Betreibungsregister vermerkten (...) Betreibungen wurden vom Beschwerdeführer jeweils beglichen. Strafrechtliche Vorgänge ergeben sich aus den Akten keine. Angesichts der vorstehend aufgeführten Umstände und des höchstens noch spärlichen Kontaktes mit dem in Eritrea Militärdienst leistenden Bruder ist sodann von einer gewissen Entwurzelung des Beschwerdeführers von seinem Heimatland auszugehen.

E. 7.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz insgesamt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit als unverhältnismässig

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juni 2019 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerdeschrift (S.14) für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden geltend, der als angemessen zu bezeichnen ist. Der zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 120 Minuten ist insoweit als angemessen zu erachten, als dadurch nicht nur die Replik, sondern auch die Eingabe vom 2. Dezember 2020 abgedeckt wird. Bei einem zeitlichen Aufwand von somit 7.5 Stunden zum geltend gemachten Stundensatz von Fr. 180.- (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4) ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 1'350.-. Die geltend gemachte Pauschale von Fr. 54.- für Auslagenersatz kann nicht nachvollzogen werden, ausgewiesen sind einzig die Portokosten von Fr. 15.90 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE). Hinzuzuschlagen ist die Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 1'365.90, mithin Fr. 105.20 (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; gerundet), womit eine zulasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'472.- resultiert. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'472.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3563/2019 Urteil vom 15. Februar 2021 Besetzunggo Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. August 2016 fest, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen, doch wurde die Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Absicht mit, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig setzte es ihm Frist zur Stellungnahme. Eine solche ging beim SEM nicht ein. C. Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, das Land innert Frist zu verlassen und beauftrage den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde dem SEM von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt. D. Auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 hin stellte die Vorinstanz die zur Edition freigegebenen Aktenstücke seiner Rechtsvertreterin am 28. Juni 2019 zu. E. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 teilte lic. iur. Katarina Socha, Caritas Schweiz, dem SEM ihre Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme unter Einreichung einer solchen. F. Am 12. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung von lic. iur. Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) bei. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 20. August 2019 an seinen Anträgen fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über seine aktuelle Situation in Kenntnis zu setzen und diese - soweit möglich - zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2bis sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Ist der Vollzug einer verfügten Aus- oder Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Es überprüft hernach periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und ordnet gegebenenfalls deren Vollzug an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies ist der Fall, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung (nunmehr) zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, den Herkunfts- oder ein einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis derselbe Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Diese sind folglich zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt im Asylentscheid vom 17. August 2016 fest, der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Weitere Vollzugshindernisse prüfte sie folglich (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2019 hielt das SEM fest, die Unzumutbarkeit sei auch wegen der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bejaht worden. Nun sei er einerseits volljährig, anderseits sei aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung nicht (mehr) von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea auszugehen. Die Gründe für die damalige Anordnung der vorläufigen Aufnahme bestünden nicht mehr. Somit seien die möglichen Vollzugshindernisse neu zu prüfen. Bezüglich der Frage der Unzulässigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung ausgesetzt zu sein. Da keine Anhaltspunkte für eine Familiengründung in der Schweiz vorlägen, stehe auch Art. 8 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Zum Aspekt der Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung für Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt - und damit auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - gesprochen werden könne. Sodann seien für den individuellen Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung erkennbar: Er habe - im Alter von (...) Jahren eingereist, und nun seit circa vier Jahren in der Schweiz wohnhaft - Kindheit und einen Teil der Jugend in der Eritrea verbracht. Er sei mit der Sprache und den Bräuchen seiner Heimat vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz besonders fortgeschritten wäre. Er sei erst seit zweieinhalb Monaten erwerbstätig. Insgesamt erscheine die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig. Nach Ermessen der Vorinstanz dürfe zudem erwartet werden, dass er die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea unternehme; dafür könne er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz - Mutter und fünf Geschwister lebten in Eritrea - zurückgreifen. Zudem sei der Vollzug möglich und durchführbar. 4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, Voraussetzung für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei eine grundlegende Veränderung der Voraussetzungen in Bezug auf die Rückkehr einer betroffenen Person. Demgegenüber sei nicht mit Treu und Glauben vereinbar, über das Institut der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nachträglich als fehlerhaft erkannte Entscheide wieder aufzuheben. Vor diesem Hintergrund sei der Verweis der Vorinstanz auf die aktuelle Lageeinschätzung kritisch zu beurteilen. Es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, und zwar dahingehend, ob es zwischen dem Zeitpunkt des Asylentscheides vom 17. August 2016 und dem Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 13. Juni 2019 zu einer erheblichen Veränderung gekommen sei. Die Vorinstanz stütze sich nun aber auf eine eigene Lageeinschätzung, welche auf einem Länderbericht vom Mai 2015 und einer Aufdatierung hinsichtlich der Fragen des Nationaldienstes und illegaler Ausreise vom Juni 2016 basiere. Die vorläufige Aufnahme sei damit trotz der in den Quellen dokumentierten Änderungen erfolgt. Die Grundlagen für das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [D-2311/2016] vom 17. August 2017 seien grossmehrheitlich vor dem 17. August 2016 entstanden. Auch in den Jahren vor dem genannten Grundsatzurteil habe die Praxis das Vorliegen einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt in Eritrea verneint. Eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei bereits vor dem erwähnten Grundsatzurteil nicht angenommen worden. Überdies habe eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Die der aktuellen Rechtsprechung zugrundeliegende Lageeinschätzung sei ohnedies aufgrund der aktuellen Quellenlage zu hinterfragen respektive sei auf Kritik sowohl der bis Oktober 2018 im Amt stehenden UNO-Sonderberichterstatterin für Eritrea wie auch ihrer Nachfolgerin gestossen. Soweit die Vorinstanz ausführe, die vorläufige Aufnahme sei aufgrund der damaligen Minderjährigkeit erfolgt, argumentiere sie rechtswidrig, denn dergleichen sei dem Asylentscheid vom 17. August 2016 nicht zu entnehmen. Sie könne sich nun nicht nachträglich auf eine Argumentation berufen, welche im Asylentscheid nicht Teil der Begründung gewesen sei. Der damalige Textbaustein habe die Begründungspflicht verletzt. Es verletze das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben, wenn die Vor-instanz ihm nun die angeblich damaligen Gründe zum Nachteil anlaste. Ohnehin könne die Minderjährigkeit nicht das ausschlaggebende Argument gewesen sein, zumal die Vorinstanz auch zu jener Zeit minderjährige Eritreer und Eritreerinnen, ohne die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weggewiesen habe. Mit Blick auf die individuellen Verhältnisse seien die seit der Erteilung der vorläufigen Aufnahme entstandenen Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. Er habe damals Eritrea aus Angst vor Behelligungen und dem Einzug in den Militärdienst verlassen. Gemäss aktueller Lage (und Aktenstand beim Asylentscheid) befinde sich ein Bruder seit fünf Jahren im Militärdienst. Ein zweiter Bruder sei inzwischen desertiert und in den C._______ geflüchtet, ebenso eine ältere Schwester mit ihren Kindern. Auch die jüngere Schwester habe sich dem Militärdienst entzogen und habe Eritrea illegal nach D._______ verlassen. Mit Ausnahme des einen Bruders im Militärdienst seien damit alle Geschwister ausser Landes. Zum Vater bestehe seit der Geburt kein Kontakt. Die Mutter, die als einzige bei einer Rückkehr Unterstützung bieten könnte, habe eine schwerwiegende körperliche Behinderung infolge einer Schussverletzung, die sie als Soldatin erlitten habe, sei "psychisch stark angeschlagen", arbeitsunfähig und lebe von einer Rente, die unter der Armutsgrenze liege. Das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei damit zu verneinen. Zu betonen seien schliesslich die erfolgreichen Integrationsbemühungen. Er habe ein Praktikum als (...) absolviert und einen Lehrvertrag für 2019 bis 2022 abschliessen können, nachdem er in einer Schnupperlehre sehr gut beurteilt worden sei. Weiter sei auf ähnlich gelagerte Fälle zu verweisen, in welchen die Vorinstanz auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet habe. Angesichts seiner unerlaubten Flucht und der Refraktion sei damit zu rechnen, dass er bei einer Heimkehr als Regimekritiker und Landesverräter bestraft und in den Militärdienst eingezogen würde; der Wegweisungsvollzug wäre damit unzulässig. 4.4 Die Vorinstanz streicht in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2019 hervor, dass der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist sei, also Kindheit und einen Teil der Jugend in Eritrea verbracht habe. Er sei folglich mit den Gebräuchen und der Sprache dort vertraut. Er habe während neun Jahren die Schule besucht und nebenher während zweier Jahre als (...) oder (...) gearbeitet, also örtliche Arbeitserfahrung erworben. Auch ohne Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes dürfe nach Ermessen der Vorinstanz vom Ausländer erwartet werden, dass er die erforderlichen Bemühungen zur Reintegration unternehme. Mit Blick auf die geltend gemachten Argumente für eine Unzulässigkeit des Vollzugs - die illegale Ausreise und Refraktion respektive die Annahme, er werde als Regimekritiker und Landesverräter bestraft werden - sei davon auszugehen, dass die illegale Ausreise eine untergeordnete Rolle spiele. Massgeblich sei der Nationaldienststatus. Der Beschwerdeführer habe den Dienst weder verweigert, noch sei er desertiert, habe also nicht gegen die "Proclamation on National Service (1995)" verstossen. Auch ansonsten bestünden keine Hinweise, dass er bei der Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die blosse Möglichkeit, in den Militärdienst eingezogen zu werden, stelle keine drohende Verletzung von Art. 4 EMRK dar. Das Absolvieren eines Praktikums und der Abschluss eines Lehrvertrages zeigten nach Ermessen des SEM noch keine erfolgreiche berufliche Integration, habe er die Lehre doch noch nicht begonnen und könne folglich noch nicht festgestellt werden, ob er die Probezeit erfolgreich bestehe. 4.5 In seiner Replik vom 20. August 2019 erachtete der Beschwerdeführer den Verweis der Vorinstanz auf zumutbare Reintegrationsbemühungen auch bei fehlendem tragfähigen Beziehungsnetz als Ermessensüberschreitung. Mit Blick auf die vorzunehmende Einzelfallprüfung sei auf das (von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellte) Fehlen eines tragfähigen sozialen Netzes hinzuweisen, was eine soziale und wirtschaftliche Reintegration von vornherein massiv erschwere oder gar verunmögliche. Die Jugendzeit in der Schweiz sei sehr prägend und aus entwicklungs-psychologischer Sicht einschneidend. Gemäss dem eigenen Handbuch des SEM könne eine starke Assimilierung adoleszenter Kinder mit einer Entwurzelung im Heimatstaat assoziiert sein und folglich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken. Schliesslich verfüge er nicht über einen Schulabschluss, da er die 9. Klasse abgebrochen habe. Die Berufserfahrung sei nicht im Rahmen einer Ausbildung erworben, sondern rein praktisch selbständig angeeignet worden - zudem übe er seit knapp fünf Jahren keinen Beruf mehr aus. Bezüglich einer allfälligen Bestrafung im Heimatland sei zu berücksichtigen, dass sich zwei seiner Geschwister dem Militärdienst entzogen hätten und für Eritrea willkürliche Bestrafungen von Angehörigen dokumentiert seien. Unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sei daran zu erinnern, dass die Vor-instanz ähnlich gelagerte Fälle nach Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs anders beurteilt habe. Es seien keine relevanten Unterschiede zum vorliegenden Fall erkennbar; die Vorinstanz hätte den Fall entsprechend den Vergleichsfällen entschieden, hätte er das rechtliche Gehör wahrgenommen. Bei den erwähnten Fällen seien überdies Praktika, Lehrverträge oder gar ein Berufseinstieg dokumentiert, die Vorinstanz berücksichtige das Kriterium eines ersten Berufseinstieges mithin sehr wohl bei ihrer Entscheidung. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er befinde sich im zweiten Lehrjahr als (...). Er pflege ein gutes Verhältnis zu seinem Lehrmeister und er (der Beschwerdeführer) habe sich schulisch verbessern können. Da er überdies zur Unterstützung bei den Hausaufgaben an einem Begleitprogramm teilnehme, habe er seine privaten Kontakte reduzieren müssen. Ein Bruder lebe noch in Eritrea, er befinde sich dort im Militärdienst. Die Mutter sowie die Schwester würden sich in D._______ aufhalten. Als Beilagen zur Stellungnahme wurde ein Bestätigungsschreiben des Lehrmeisters, die Kopie des Lehrvertrages, eine Zeugniskopie der Berufsfachschule sowie ein Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht. Die Nachreichung eines Strafregisterauszuges wurde in Aussicht gestellt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser ist formeller Natur; seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Art. 29 Abs. 2 BV wird allerdings dann verletzt, wenn es eine Behörde unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeugungskraft aufweisen, oder wenn sie bei der Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f. je m.w.H.; vgl. Urteil des BGer 1B_101/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.2). 5.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Es ergibt sich aus der Entscheidbegründung in nachvollziehbarer Art, aufgrund welcher Gesichtspunkte die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als gegeben ansah. Eine sachgerechte Anfechtung war - wie aus der Beschwerdeschrift erhellt - möglich. Zutreffend ist, dass die seinerzeitige Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Asylentscheid vom 17. August 2016 - was der Praxis des SEM entspricht - nur rudimentär begründet wurde. Diese Verfügung erwuchs indessen in Rechtskraft und bildet nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine eingehendere Begründung wäre zwar aus Gründen der Rechtssicherheit respektive Vorhersehbarkeit (gerade bei Sachverhalten wie der vorläufigen Aufnahme, die stets unter Aufhebungsvorbehalt steht) wünschbar, eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verfügung ist darin indessen nicht zu sehen. 6. 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.1.2 Mit Verfügung vom 17. August 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. 6.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. 6.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 6.1.5 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er (...) Jahre alt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E.6.1.8). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 6.1.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zwischenzeitlich hätten mehrere seiner Geschwister das Heimatland ebenfalls verlassen, wodurch ihm persönlich das Risiko einer Inhaftierung respektive unmenschlicher Behandlung erwachse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es wird nicht geltend gemacht, die noch in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen seien in für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges relevanter Weise behelligt worden. Solches ist auch in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.3 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zudem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; u.a. Urteil des BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - auch was die Datierung der im Referenzurteil verwendeten Quellen anbelangt - lässt sich aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Kritik der UNO-Sonderberichterstatterinnen an der Praxisänderung der Schweiz. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.2.4 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im September 2014, nachdem er die Schule in der 9. Klasse abgebrochen habe (Anhörung F18). Neben der Schule habe er - als Angelernter - während zwei bis drei Jahren als (...) oder (...) beim Bau von (...) oder (...) gearbeitet, um die Familie zu unterstützen (Befragung zur Person [BzP] Ziff. 1.17.04, 7.01; Anhörung F27 ff., 125). Gemäss seinen neusten Angaben soll sich nur noch ein Bruder im Heimatland, und dort im Militärdienst, aufhalten. Damit verfügt der Beschwerdeführer zwar nicht über ein ausgedehntes, aber über ein gemessen an seiner persönlichen Situation genügendes Beziehungsnetz. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt keine relevanten Vollzugshindernisse bestehen. 7. 7.1 In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2 BV), zu beachten ist (vgl. Grundsatzurteil E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 7-11). 7.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertreten - auch als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinne von Art. 96 AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. Urteil E-3822/2019 E. 10.4). Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im Alter von rund (...) Jahren mit unvollständiger Schulbildung und rein praktisch erworbener Arbeitserfahrung als jugendlicher Hilfsarbeiter. Mit circa (...) Jahren kam er in die Schweiz, mittlerweile ist er etwas mehr als (...) Jahre alt, hat mithin insbesondere für die Sozialisation noch relevante Jahre als Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener in der Schweiz verbracht. Er befindet sich auf bestem Weg, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren. So liess er sich trotz des für ihn einschneidenden, negativen Entscheides des SEM vom 13. Juni 2019 nicht beirren, so dass er sich derzeit im zweiten (und letzten) Lehrjahr als (...) befindet. Dabei verzichtet er gemäss Angabe seines Lehrmeisters auf Freizeitbeschäftigungen zugunsten der Absolvierung eines Begleitprogramms, welches ihn bei den Hausaufgaben und dem Schreiben von Arbeiten unterstützt. Die Anstrengungen des Beschwerdeführers widerspiegeln sich in der positiven Entwicklung seiner Noten gemäss eingereichtem Zeugnis der Berufsfachschule. Die im Betreibungsregister vermerkten (...) Betreibungen wurden vom Beschwerdeführer jeweils beglichen. Strafrechtliche Vorgänge ergeben sich aus den Akten keine. Angesichts der vorstehend aufgeführten Umstände und des höchstens noch spärlichen Kontaktes mit dem in Eritrea Militärdienst leistenden Bruder ist sodann von einer gewissen Entwurzelung des Beschwerdeführers von seinem Heimatland auszugehen. 7.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz insgesamt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit als unverhältnismässig

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juni 2019 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerdeschrift (S.14) für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden geltend, der als angemessen zu bezeichnen ist. Der zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 120 Minuten ist insoweit als angemessen zu erachten, als dadurch nicht nur die Replik, sondern auch die Eingabe vom 2. Dezember 2020 abgedeckt wird. Bei einem zeitlichen Aufwand von somit 7.5 Stunden zum geltend gemachten Stundensatz von Fr. 180.- (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4) ergibt sich somit ein Honorar von Fr. 1'350.-. Die geltend gemachte Pauschale von Fr. 54.- für Auslagenersatz kann nicht nachvollzogen werden, ausgewiesen sind einzig die Portokosten von Fr. 15.90 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE). Hinzuzuschlagen ist die Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 1'365.90, mithin Fr. 105.20 (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; gerundet), womit eine zulasten der Vorinstanz zuzusprechende Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'472.- resultiert. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'472.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: