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E-3681/2019

E-3681/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-27 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Juni 2012 und gelangte nach längeren Aufenthalten in Äthiopien, im Sudan, in Libyen sowie Italien am 10. März 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 1. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP) befragt. Der damals (...)-jährige, minderjährige Beschwerdeführer äusserte sich dabei summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen. Dabei gab er an, er habe Eritrea verlassen, weil er an der Landesgrenze gelebt habe. Dort hätten Soldaten oft auf Menschen geschossen, die versucht hätten, Eritrea illegal zu verlassen. Im Weiteren habe er mit seinem strengen, muslimischen Stiefvater B._______ Probleme gehabt und sei - wie seine Schwester - von diesem geschlagen worden. Mit den eritreischen Behörden habe er nie Probleme gehabt. Er habe auch von den eritreischen Militärbehörden nie etwas gehört. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab er weiter an, er sei im Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, geboren und habe bis zur Ausreise im Juni 2012 dort gelebt. Er habe im Alter von neun Jahren die Schule begonnen und habe diese in der sechsten Klasse abgebrochen. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber als (...) arbeiten müssen, um selbst für die Schulgelder aufkommen zu können. Seine Eltern hätten für seinen Schulbesuch nichts bezahlt. Seine Eltern seien getrennt; beide würden in C._______ leben. Er habe keine leiblichen Geschwister. Ein Halbbruder und eine Halbschwester (Zwillinge, geboren [...]) würden bei seiner Mutter und zwei weitere Halbschwestern in Äthiopien respektive Australien leben. Sein Vater habe noch weitere Kinder, er (der Beschwerdeführer) wisse aber nicht wie viele. Sein Vater habe drei Frauen gehabt; seine Mutter sei die dritte Frau gewesen. Der Vater habe ihn nie als Sohn anerkannt. Seine Mutter sei taub und nicht offiziell mit seinem Stiefvater B._______ verheiratet. Zu seinen Verwandten in Eritrea habe er (der Beschwerdeführer) seit seiner Ausreise keinen Kontakt. C. Am 1. April 2015 meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen und ersuchte den Kanton um die Einleitung entsprechender Schutzmassnahmen. D. Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte Jenny Bolliger, Caritas (...), dem SEM mit, dass sie mit der Vertretung des Beschwerdeführers mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht ersucht. E. Am 19. November 2015 (Anmerkung des Gerichts: nach Erreichen des 18. Lebensjahrs) wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er insbesondere vor, seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Er habe in der Schule mehr gefehlt als am Unterricht teilgenommen. Um das Schulgeld und -material beschaffen zu können, habe er als Gehilfe (...) in C._______ arbeiten müssen. Er habe einmal ein Mädchen geschlagen, das bei den Soldaten als Köchin gearbeitet habe. Dieses Mädchen habe ihn angezeigt. In der Folge sei er von den Soldaten vorgeladen, verprügelt und des illegalen Ausreiseversuchs beschuldigt worden. Eines Tages habe seine Schwester E._______ ausreisen wollen. Er sei ihr über eine Abkürzung gefolgt und sei dabei von Soldaten erwischt worden. Gegenüber den Soldaten habe er zugegeben, seine Schwester bei ihrer Ausreise beobachtet zu haben. Er habe die Soldaten in der Folge absichtlich an einen falschen Ort geführt, so dass seine Schwester nicht habe aufgegriffen werden können. Nachdem er heftig geschlagen worden sei, sei er «seiner Mutter zuliebe» dann von den Soldaten freigelassen worden. Er habe von einem ihm bekannten Soldaten erfahren, dass die Soldaten die Anweisungen erhalten hätten, alle Jungen nach Schulabschluss im Dorf festzunehmen; er sei diesbezüglich gewarnt worden. Weil er eine Zwangsrekrutierung befürchtet habe, habe er sich kurz in F._______ versteckt, sei anschliessend wieder nach Hause gegangen und dort sechs Monate lang wieder zu Schule gegangen. Sein Stiefvater B._______ sei Soldat bei einer Einheit in C._______ gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, von B._______ erschossen zu werden. Er sei deshalb nicht von seinem Heimatdorf ausgereist, sondern von G._______ aus. Seine Mutter sei nach einer Arbeitsverletzung körperlich behindert und taub. Er habe zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits, die ebenfalls in Eritrea leben würden. F. Mit Verfügung vom 7. November 2016 verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Er sei von den Schiessereien an der Landesgrenze nicht direkt betroffen gewesen. Zwischen den Behelligungen durch Soldaten im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise seiner Schwester und seiner eigenen Ausreise bestehe kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Razzia, bei der Jugendliche festgenommen und rekrutiert worden seien und er sich habe verstecken müssen, bis zur Ausreise noch weitere sechs Monate in Eritrea aufgehalten und habe die Schule besucht. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten; die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Er habe somit nicht gegen die «Proclamation on National Service» verstossen. Es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Seine illegale Ausreise sei deshalb vorliegend unbeachtlich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. G. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die am 7. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Dieses Schreiben wurde dem SEM von der Post retourniert mit der Anmerkung, dass es nicht abgeholt wurde. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 - eröffnet am 21. Juni 2019 - hob das SEM die mit Verfügung vom 7. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2019. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, nach seiner aktuellen Lageeinschätzung und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2311/2016 E. 17) könne nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea ausgegangen werden. Folglich bestünden die Gründe, welche zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers am 7. November 2016 geführt hätten, nicht mehr. Vorliegend sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verheiratet sei oder Kinder habe, weshalb ein Wegweisungsvollzug Art. 8 EMRK nicht verletze. Er habe Eritrea vor sieben Jahren verlassen. Deshalb erfülle er die Voraussetzungen, um im Fall einer Regelung seiner Situation bei den eritreischen Behörden den Status des Mitglieds der Diaspora zu erhalten und somit von den Verpflichtungen des Militärdienstes entbunden zu werden. Eine mögliche Anwerbung zur Leistung des eritreischen Nationaldienstes nach einer Rückkehr ins Heimatland stelle weder eine Sklaverei oder Knechtschaft im Sinne von Art. 4 EMRK, noch eine erhebliche Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Diesbezüglich werde auf die (Referenz-) Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 respektive E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als: BVGE 2018/V 4) verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 4). Im Weiteren könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist, wo er sich seit ungefähr vier Jahren aufhalte. Gemäss den Akten sei er im Juni 2012 im Alter von rund (...) Jahren aus Eritrea ausgereist. Folglich habe er die Kindheit und einen Teil seiner Jugend in seinem Heimatstaat Eritrea verbracht. Somit sei er mit der dortigen Sprache und den Bräuchen vertraut. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass seine gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz besonders fortgeschritten sei. Er sei erst seit rund drei Wochen erwerbstätig. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig im Sinne von Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). I. Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe unter Verweis auf die aktuelle Lageeinschätzung festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Es sei Aufgabe des SEM, im Rahmen der Einzelprüfung die aktuelle Situation des Beschwerdeführers im Heimatland zu prüfen. Es müsse geprüft werden, ob sich die persönliche Situation in erheblicher Weise seit dem Entscheid des SEM vom 7. November 2016 verändert habe. Sämtliche Veränderungen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten seien, seien zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht heranzuziehen. Die Vorinstanz habe sich unter Hinweis auf das Referenzurteil vom 17. August 2017 auf die aktuelle Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts abgestützt. Ihre Lageeinschätzung zu Eritrea habe die Vorinstanz letztmals mit Berichten vom Mai 2015 (EASO-Bericht) und Juni 2016 (Update Focus Eritrea) dokumentiert. Diese Lageeinschätzung sei vor der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers am 7. November 2016 erfolgt. Es sei unwahrscheinlich, dass die vom SEM berücksichtigten Änderungen zwischen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 7. November 2016 und der Publikation des Urteils am 17. August 2017 erfolgt seien. Die vom Gericht herangezogenen Quellen seien bis auf drei vor dem 7. November 2016 publiziert worden. In Eritrea habe schon bereits vor dem 7. November 2016 weder ein Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt geherrscht. Auch vor dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen worden. Die Prüfung der Unzumutbarkeit verlange stets eine Einzelfallprüfung. Von der Familie des Beschwerdeführers würden lediglich seine Mutter und die drei kleinen Geschwister in Eritrea leben. Der leibliche Vater habe ihn nie als Sohn anerkannt und es bestehe kein Kontakt zu diesem. Der Stiefvater sei in der Vergangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Schwester vermehrt gewalttätig gewesen. Seit seiner Ausreise bestehe auch kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Die Mutter sei körperlich behindert und taub, was einen telefonischen Kontakt massiv erschwere. Es sei deshalb nicht erkennbar, wie die Familienangehörigen dem Beschwerdeführer ein tragfähiges soziales Netz bieten könnten. Der Beschwerdeführer habe bereits als Schulkind die Schulgebühren selbst verdienen müssen. Er habe auch unter der Gewalt des Stiefvaters gelitten. Im Weiteren habe die Familie nach der Ausreise der Schwester den eritreischen Behörden 50'000 Nakfa bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer sei mehrfachen Übergriffen durch Soldaten ausgesetzt worden. Seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer diesbezüglich anvertraut, dass er nicht nur stark verprügelt worden sei, sondern auch einige Tage lang im Gefängnis verbracht habe. Aufgrund des bezahlten Strafbetrages bei der Schwester und den engen Kontakten mit den Militärbehörden sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei den eritreischen Behörden bekannt seien. Er müsse deshalb wegen seiner illegalen Ausreise eine Bestrafung sowie einen Einzug in den Militärdienst gewärtigen. Dem Beschwerdeführer sei im Weiteren von diverser Seite eine kognitive Beeinträchtigung attestiert worden. Die Dienststelle für Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons H._______ habe gemäss eigenen Angaben bisher keinen Anlass gesehen, diese Beeinträchtigung näher abzuklären. Für diese von diversen Personen wahrgenommene Schwäche fehle deshalb ein Beweismittel. Dennoch müsse diese Einschränkung im Rahmen einer allgemeinen Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen werden. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde unter anderem ein Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2019 in Kopie nachgereicht. Aus diesem Arbeitsvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als landwirtschaftliche Aushilfe am 22.Mai 2019 aufgenommen habe und am 19. Oktober 2019 beenden werde (Anmerkung des Gerichts: Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim selben Arbeitgeber nach dem genannten Einsatz einen weiteren Kurzeinsatz vom 6. bis 31. Dezember 2019 geleistet hat sowie seit Mitte April 2020 wiederum im Einsatz steht). J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; die Wirkung der vorläufigen Aufnahme bleibe bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung gutgeheissen und MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, (...), wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. K. In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend zu den Erwägungen vom 14. Juni 2019 führte es aus, nach Ermessen des SEM dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er auch ohne Vorliegen eines weiteren sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea unternehmen werde. Alle dem SEM vorliegenden Informationen deuteten darauf hin, dass nach einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea von den heimatlichen Behörden der Nationaldienst-Status geprüft und entsprechend verfahren werde. Der Nationaldienst-Status stelle das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern dar. Gemäss den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Den Akten seien auch keine sonstigen Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht seien deshalb vorliegend nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Vorliegend könne gemäss Rechtsprechung (namentlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6806/2013 E. 5.2.6) auch bezüglich der Frage einer bevorstehenden Einberufung in den eritreischen Militärdienst nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. L. Mit Replikeingabe vom 12. August 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung indirekt bestätigt, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Gleichzeitig werde von ihm erwartet, dass er die erforderlichen Reintegrationsbemühungen unternehmen werde. Vorliegend fehle es jedoch nicht an seinem Willen zur Reintegration, sondern es fehle die Voraussetzung hierzu. In diesem Zusammenhang sei auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. In diesem habe das Gericht zwar festgestellt, die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug nach Eritrea seien nicht mehr gerechtfertigt. Dabei habe das Gericht aber betont, dass die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig sei. Das Gericht habe weiter festgehalten, es müsse in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Diese besonderen Umstände seien vorliegend gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers könne ihm in keiner Weise eine existenzsichernde Grundlage für eine Reintegration bieten. Es sei undenkbar, dass der Beschwerdeführer seine Existenz in der schwierigen Lage in Eritrea decken könne. M. Mit Eingabe vom 21. November 2019 ersuchte MLaw Sonja Comte darum, aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen zu werden, da sie ihre Arbeit bei Caritas Schweiz per Ende Monat definitiv niederlegen werde. Es wurde unter Beilage einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer darum ersucht, neu MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Dem Gesuch vom 21. November 2019 betreffend Entlassung der bisherigen Rechtsbeiständin aus ihrem Amt, welches bisher nicht behandelt worden ist, ist angesichts der genannten Gründe zu entsprechen. MLaw Sonja Comte ist von ihrem Amt zu entbinden, und die neu bevollmächtigte Vertreterin, MLaw Eliane Schmid, ist neu als amtliche Rechtsbeiständin zu ernennen.

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das SEM die am 7. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.3.1 In seiner (ersten) Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vorläufig aufgenommen, nachdem dieses den Wegweisungsvollzug nach Eritrea mit der pauschalen Begründung «in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt» als unzumutbar eingeschätzt wurde. Weitere, einzelfall- oder personenbezogene Erwägungen für die vom SEM erwogene Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lassen sich der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. November 2016 nicht entnehmen.

E. 4.3.2 In der vorliegend zu überprüfenden Verfügung vom 14. Juni 2019 begründet das SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der vorliegenden Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H und K). Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wurde ausgeführt, es liege keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor; zudem erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um den Diaspora-Status zu erlangen und von den Verpflichtungen des Militärdienstes entbunden zu werden. Eine allfällige Einberufung zum Nationaldienst stelle zudem keine verbotene Behandlung im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK dar (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 4). Der Vollzug wurde als zumutbar eingestuft, nachdem einerseits in Eritrea nicht von einer kriegsähnlichen Situation gesprochen werden könne; andererseits habe der Beschwerdeführer seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend im Heimstaat verbracht, ihm seien die Sprache und die Bräuche seines Heimatstaates vertraut; schliesslich sei seine gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz nicht besonders fortgeschritten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 5).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer trägt hiergegen namentlich vor, die Beweggründe des SEM, die erteilte vorläufige Aufnahme aufzuheben, seien nicht zutreffend. Es fehle namentlich an den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration. Er könne in Eritrea nicht auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Sein familiäres Beziehungsnetz bestehe aus seiner körperlich behinderten und tauben Mutter und seinen zwei Geschwistern in Kindesalter. Seit seiner Ausreise im Juni 2012 unterhalte er keine Kontakte zur Mutter. Auch zu seinem leiblichen Vater bestehe kein Kontakt. Von seinem Stiefvater sei er misshandelt worden. Seine übrigen Halbschwestern seien beide im Ausland. Der Beschwerdeführer habe bereits im Kindesalter für die Kosten seines eigenen sechsjährigen Schulbesuchs selber aufkommen und deshalb arbeiten müssen. Seiner Familie fehle es an finanziellen Mitteln. Zudem müsse er wegen seiner illegalen Ausreise eine Bestrafung sowie einen Einzug in den Militärdienst gewärtigen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I und L). Schliesslich sei ihm eine kognitive Beeinträchtigung attestiert worden, weshalb ausgeschlossen sei, dass er sich nach seiner achtjährigen Landesabwesenheit in Eritrea wieder reintegrieren und dort seine eigene Existenz sichern könne. Der Wegweisungsvollzug sei daher weiterhin unzumutbar.

E. 4.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Fragen der Unzulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs können demnach offen bleiben.

E. 4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.6.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zudem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; vgl. beispielsweise auch Urteil des BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1).

E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer schilderte seine persönlichen und familiären Verhältnisse in der BzP und in der Anhörung; seine Aussagen sind eher knapp und einfach strukturiert ausgefallen, sind aber in sich stimmig und widerspruchsfrei; das Gericht hat keinen Grund, die Angaben zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mit seiner Mutter und seinem Stiefvater sowie deren Zwillingen (Jahrgang [...]; vgl. A4, Ziffer 3.01) aufgewachsen. Vom Stiefvater ist der Beschwerdeführer im Kindesalter misshandelt worden. Seine Mutter ist nach einem Arbeitsunfall körperlich behindert und zudem taub. Im Alter von (...) Jahren hat der Beschwerdeführer Eritrea verlassen. Leibliche Geschwister hat er nicht. Seine Halbgeschwister (Zwillinge) sind noch nicht im Kindesalter. Seine anderen beiden Halbschwestern leben in Äthiopien respektive in Australien (vgl. A4, Ziffern 3.01 bis 3.03 sowie 7.01). Die finanzielle Situation seiner Familie war bereits prekär, als sich der Beschwerdeführer noch in Eritrea aufhielt, hat er doch mehrfach zu Protokoll gegeben, er habe als Schulkind für seine Schulkosten selbst aufkommen müssen und sei arbeiten gegangen. Er ist nicht regelmässig zur Schule gegangen, hat seine Schulbildung in Eritrea in der 6. Klasse abgebrochen und hat keinen Beruf erlernt (vgl. A4, Ziffer 1.17.04 und A13, Antworten 69-80).

E. 4.6.3 Das SEM hat vorliegend nicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung die aktuelle Situation des Beschwerdeführers in Eritrea geprüft. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2019 wird auch nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die persönliche oder familiäre Situation des Beschwerdeführers in Eritrea seit der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in erheblicher Weise geändert hätte. Der Umstand, dass in Eritrea kein Krieg herrscht und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne, vermag - wie in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt wird (vgl. Ziffer 2.3.4) - die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme alleine nicht zu begründen, zumal diese Umstände bereits bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im November 2016 vorlagen.

E. 4.6.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unter einer geistigen Beeinträchtigung zu leiden scheint (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.2). Das SEM hat auch nicht abgeklärt oder dargelegt, inwiefern sich die geistige Gesundheit des Beschwerdeführers in positiver Weise geändert haben soll.

E. 4.6.5 Im heutigen Zeitpunkt bestehen konkrete Hinweise, dass die wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Eritrea äusserst fraglich ist. Einerseits muss angesichts der körperlichen Behinderungen seiner Mutter, der Gewaltbereitschaft des Stiefvaters, der prekären finanziellen Verhältnisse seiner Familie und des Umstandes, dass seine älteren Schwestern beide im Ausland leben, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer kaum auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie wird zählen können. Andererseits bleibt äusserst zweifelhaft, ob er angesichts der seit seiner Ausreise im Jahr 2012 fehlenden Kontakte zu seiner Familie überhaupt - auch nur vorübergehend - wieder von seiner Familie aufgenommen und bei ihr Kost und Logis finden würde. Seine Chancen, auf dem eritreischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sind durch diese fallspezifischen Begebenheiten äusserst erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Diese Einschätzung wird zusätzlich gestärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer unter einer geistigen Beeinträchtigung zu leiden scheint, deren Ausmass vom Gericht mangels Abklärungen seitens der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt werden kann.

E. 4.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Landesabwesenheit von acht Jahren über kein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Eritrea verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte. Zwar hatte er zum Zeitpunkt seiner Anhörung im November 2015 einen Onkel und zwei Tanten in Eritrea (vgl. A13, Antwort 66). Diese Angaben aus dem Jahr 2015 genügen aber nach Auffassung des Gerichts nicht, um vorliegend auf ein tragfähiges Netz zur Existenzsicherung des Beschwerdeführers schliessen zu können, nachdem das SEM diesbezüglich keine Untersuchungsmassnahmen zur Eruierung des aktuellen Familienbestands des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 4.8 Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Einzelfall zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mithin im Nachhinein gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Der vertretene Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 12. August 2019 wird ein Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten (8.08 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85 sowie eine Aufwandspauschale von Fr. 54.- geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz ist reglementskonform. Der im Zusammenhang mit dem Mandatswechsel ausgewiesene zeitliche Aufwand (vgl. Kostennote vom 21. November 2019 ist nicht als notwendiger Aufwand zu entschädigen; ferner werden praxisgemäss keine Aufwandpauschalen vergütet. Nach dem Gesagten und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'567. - (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die bisherige Rechtsbeiständin MLaw Sonja Comte wird von ihrem Amt entbunden, und MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, wird neu als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ernannt.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  3. Die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'567.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3681/2019 Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Juni 2012 und gelangte nach längeren Aufenthalten in Äthiopien, im Sudan, in Libyen sowie Italien am 10. März 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 1. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP) befragt. Der damals (...)-jährige, minderjährige Beschwerdeführer äusserte sich dabei summarisch zu seinen Asyl- und Ausreisegründen. Dabei gab er an, er habe Eritrea verlassen, weil er an der Landesgrenze gelebt habe. Dort hätten Soldaten oft auf Menschen geschossen, die versucht hätten, Eritrea illegal zu verlassen. Im Weiteren habe er mit seinem strengen, muslimischen Stiefvater B._______ Probleme gehabt und sei - wie seine Schwester - von diesem geschlagen worden. Mit den eritreischen Behörden habe er nie Probleme gehabt. Er habe auch von den eritreischen Militärbehörden nie etwas gehört. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen gab er weiter an, er sei im Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, geboren und habe bis zur Ausreise im Juni 2012 dort gelebt. Er habe im Alter von neun Jahren die Schule begonnen und habe diese in der sechsten Klasse abgebrochen. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber als (...) arbeiten müssen, um selbst für die Schulgelder aufkommen zu können. Seine Eltern hätten für seinen Schulbesuch nichts bezahlt. Seine Eltern seien getrennt; beide würden in C._______ leben. Er habe keine leiblichen Geschwister. Ein Halbbruder und eine Halbschwester (Zwillinge, geboren [...]) würden bei seiner Mutter und zwei weitere Halbschwestern in Äthiopien respektive Australien leben. Sein Vater habe noch weitere Kinder, er (der Beschwerdeführer) wisse aber nicht wie viele. Sein Vater habe drei Frauen gehabt; seine Mutter sei die dritte Frau gewesen. Der Vater habe ihn nie als Sohn anerkannt. Seine Mutter sei taub und nicht offiziell mit seinem Stiefvater B._______ verheiratet. Zu seinen Verwandten in Eritrea habe er (der Beschwerdeführer) seit seiner Ausreise keinen Kontakt. C. Am 1. April 2015 meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleiteten Minderjährigen und ersuchte den Kanton um die Einleitung entsprechender Schutzmassnahmen. D. Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte Jenny Bolliger, Caritas (...), dem SEM mit, dass sie mit der Vertretung des Beschwerdeführers mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht ersucht. E. Am 19. November 2015 (Anmerkung des Gerichts: nach Erreichen des 18. Lebensjahrs) wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er insbesondere vor, seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Er habe in der Schule mehr gefehlt als am Unterricht teilgenommen. Um das Schulgeld und -material beschaffen zu können, habe er als Gehilfe (...) in C._______ arbeiten müssen. Er habe einmal ein Mädchen geschlagen, das bei den Soldaten als Köchin gearbeitet habe. Dieses Mädchen habe ihn angezeigt. In der Folge sei er von den Soldaten vorgeladen, verprügelt und des illegalen Ausreiseversuchs beschuldigt worden. Eines Tages habe seine Schwester E._______ ausreisen wollen. Er sei ihr über eine Abkürzung gefolgt und sei dabei von Soldaten erwischt worden. Gegenüber den Soldaten habe er zugegeben, seine Schwester bei ihrer Ausreise beobachtet zu haben. Er habe die Soldaten in der Folge absichtlich an einen falschen Ort geführt, so dass seine Schwester nicht habe aufgegriffen werden können. Nachdem er heftig geschlagen worden sei, sei er «seiner Mutter zuliebe» dann von den Soldaten freigelassen worden. Er habe von einem ihm bekannten Soldaten erfahren, dass die Soldaten die Anweisungen erhalten hätten, alle Jungen nach Schulabschluss im Dorf festzunehmen; er sei diesbezüglich gewarnt worden. Weil er eine Zwangsrekrutierung befürchtet habe, habe er sich kurz in F._______ versteckt, sei anschliessend wieder nach Hause gegangen und dort sechs Monate lang wieder zu Schule gegangen. Sein Stiefvater B._______ sei Soldat bei einer Einheit in C._______ gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, von B._______ erschossen zu werden. Er sei deshalb nicht von seinem Heimatdorf ausgereist, sondern von G._______ aus. Seine Mutter sei nach einer Arbeitsverletzung körperlich behindert und taub. Er habe zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits, die ebenfalls in Eritrea leben würden. F. Mit Verfügung vom 7. November 2016 verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Er sei von den Schiessereien an der Landesgrenze nicht direkt betroffen gewesen. Zwischen den Behelligungen durch Soldaten im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise seiner Schwester und seiner eigenen Ausreise bestehe kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Razzia, bei der Jugendliche festgenommen und rekrutiert worden seien und er sich habe verstecken müssen, bis zur Ausreise noch weitere sechs Monate in Eritrea aufgehalten und habe die Schule besucht. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten; die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Er habe somit nicht gegen die «Proclamation on National Service» verstossen. Es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Seine illegale Ausreise sei deshalb vorliegend unbeachtlich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. G. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die am 7. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Dieses Schreiben wurde dem SEM von der Post retourniert mit der Anmerkung, dass es nicht abgeholt wurde. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 - eröffnet am 21. Juni 2019 - hob das SEM die mit Verfügung vom 7. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2019. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, nach seiner aktuellen Lageeinschätzung und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2311/2016 E. 17) könne nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea ausgegangen werden. Folglich bestünden die Gründe, welche zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers am 7. November 2016 geführt hätten, nicht mehr. Vorliegend sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verheiratet sei oder Kinder habe, weshalb ein Wegweisungsvollzug Art. 8 EMRK nicht verletze. Er habe Eritrea vor sieben Jahren verlassen. Deshalb erfülle er die Voraussetzungen, um im Fall einer Regelung seiner Situation bei den eritreischen Behörden den Status des Mitglieds der Diaspora zu erhalten und somit von den Verpflichtungen des Militärdienstes entbunden zu werden. Eine mögliche Anwerbung zur Leistung des eritreischen Nationaldienstes nach einer Rückkehr ins Heimatland stelle weder eine Sklaverei oder Knechtschaft im Sinne von Art. 4 EMRK, noch eine erhebliche Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Diesbezüglich werde auf die (Referenz-) Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 respektive E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als: BVGE 2018/V 4) verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 4). Im Weiteren könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist, wo er sich seit ungefähr vier Jahren aufhalte. Gemäss den Akten sei er im Juni 2012 im Alter von rund (...) Jahren aus Eritrea ausgereist. Folglich habe er die Kindheit und einen Teil seiner Jugend in seinem Heimatstaat Eritrea verbracht. Somit sei er mit der dortigen Sprache und den Bräuchen vertraut. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass seine gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz besonders fortgeschritten sei. Er sei erst seit rund drei Wochen erwerbstätig. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig im Sinne von Art. 96 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). I. Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe unter Verweis auf die aktuelle Lageeinschätzung festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Es sei Aufgabe des SEM, im Rahmen der Einzelprüfung die aktuelle Situation des Beschwerdeführers im Heimatland zu prüfen. Es müsse geprüft werden, ob sich die persönliche Situation in erheblicher Weise seit dem Entscheid des SEM vom 7. November 2016 verändert habe. Sämtliche Veränderungen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten seien, seien zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht heranzuziehen. Die Vorinstanz habe sich unter Hinweis auf das Referenzurteil vom 17. August 2017 auf die aktuelle Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts abgestützt. Ihre Lageeinschätzung zu Eritrea habe die Vorinstanz letztmals mit Berichten vom Mai 2015 (EASO-Bericht) und Juni 2016 (Update Focus Eritrea) dokumentiert. Diese Lageeinschätzung sei vor der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers am 7. November 2016 erfolgt. Es sei unwahrscheinlich, dass die vom SEM berücksichtigten Änderungen zwischen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 7. November 2016 und der Publikation des Urteils am 17. August 2017 erfolgt seien. Die vom Gericht herangezogenen Quellen seien bis auf drei vor dem 7. November 2016 publiziert worden. In Eritrea habe schon bereits vor dem 7. November 2016 weder ein Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt geherrscht. Auch vor dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen worden. Die Prüfung der Unzumutbarkeit verlange stets eine Einzelfallprüfung. Von der Familie des Beschwerdeführers würden lediglich seine Mutter und die drei kleinen Geschwister in Eritrea leben. Der leibliche Vater habe ihn nie als Sohn anerkannt und es bestehe kein Kontakt zu diesem. Der Stiefvater sei in der Vergangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Schwester vermehrt gewalttätig gewesen. Seit seiner Ausreise bestehe auch kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Die Mutter sei körperlich behindert und taub, was einen telefonischen Kontakt massiv erschwere. Es sei deshalb nicht erkennbar, wie die Familienangehörigen dem Beschwerdeführer ein tragfähiges soziales Netz bieten könnten. Der Beschwerdeführer habe bereits als Schulkind die Schulgebühren selbst verdienen müssen. Er habe auch unter der Gewalt des Stiefvaters gelitten. Im Weiteren habe die Familie nach der Ausreise der Schwester den eritreischen Behörden 50'000 Nakfa bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer sei mehrfachen Übergriffen durch Soldaten ausgesetzt worden. Seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer diesbezüglich anvertraut, dass er nicht nur stark verprügelt worden sei, sondern auch einige Tage lang im Gefängnis verbracht habe. Aufgrund des bezahlten Strafbetrages bei der Schwester und den engen Kontakten mit den Militärbehörden sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei den eritreischen Behörden bekannt seien. Er müsse deshalb wegen seiner illegalen Ausreise eine Bestrafung sowie einen Einzug in den Militärdienst gewärtigen. Dem Beschwerdeführer sei im Weiteren von diverser Seite eine kognitive Beeinträchtigung attestiert worden. Die Dienststelle für Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons H._______ habe gemäss eigenen Angaben bisher keinen Anlass gesehen, diese Beeinträchtigung näher abzuklären. Für diese von diversen Personen wahrgenommene Schwäche fehle deshalb ein Beweismittel. Dennoch müsse diese Einschränkung im Rahmen einer allgemeinen Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen werden. Zur Stützung dieser Vorbringen wurde unter anderem ein Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2019 in Kopie nachgereicht. Aus diesem Arbeitsvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als landwirtschaftliche Aushilfe am 22.Mai 2019 aufgenommen habe und am 19. Oktober 2019 beenden werde (Anmerkung des Gerichts: Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim selben Arbeitgeber nach dem genannten Einsatz einen weiteren Kurzeinsatz vom 6. bis 31. Dezember 2019 geleistet hat sowie seit Mitte April 2020 wiederum im Einsatz steht). J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; die Wirkung der vorläufigen Aufnahme bleibe bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive -verbeiständung gutgeheissen und MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, (...), wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. K. In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend zu den Erwägungen vom 14. Juni 2019 führte es aus, nach Ermessen des SEM dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er auch ohne Vorliegen eines weiteren sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea unternehmen werde. Alle dem SEM vorliegenden Informationen deuteten darauf hin, dass nach einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea von den heimatlichen Behörden der Nationaldienst-Status geprüft und entsprechend verfahren werde. Der Nationaldienst-Status stelle das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern dar. Gemäss den vorliegenden Akten habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Den Akten seien auch keine sonstigen Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht seien deshalb vorliegend nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Vorliegend könne gemäss Rechtsprechung (namentlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6806/2013 E. 5.2.6) auch bezüglich der Frage einer bevorstehenden Einberufung in den eritreischen Militärdienst nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. L. Mit Replikeingabe vom 12. August 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung indirekt bestätigt, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Gleichzeitig werde von ihm erwartet, dass er die erforderlichen Reintegrationsbemühungen unternehmen werde. Vorliegend fehle es jedoch nicht an seinem Willen zur Reintegration, sondern es fehle die Voraussetzung hierzu. In diesem Zusammenhang sei auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. In diesem habe das Gericht zwar festgestellt, die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug nach Eritrea seien nicht mehr gerechtfertigt. Dabei habe das Gericht aber betont, dass die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig sei. Das Gericht habe weiter festgehalten, es müsse in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Diese besonderen Umstände seien vorliegend gegeben. Die Mutter des Beschwerdeführers könne ihm in keiner Weise eine existenzsichernde Grundlage für eine Reintegration bieten. Es sei undenkbar, dass der Beschwerdeführer seine Existenz in der schwierigen Lage in Eritrea decken könne. M. Mit Eingabe vom 21. November 2019 ersuchte MLaw Sonja Comte darum, aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen zu werden, da sie ihre Arbeit bei Caritas Schweiz per Ende Monat definitiv niederlegen werde. Es wurde unter Beilage einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer darum ersucht, neu MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Dem Gesuch vom 21. November 2019 betreffend Entlassung der bisherigen Rechtsbeiständin aus ihrem Amt, welches bisher nicht behandelt worden ist, ist angesichts der genannten Gründe zu entsprechen. MLaw Sonja Comte ist von ihrem Amt zu entbinden, und die neu bevollmächtigte Vertreterin, MLaw Eliane Schmid, ist neu als amtliche Rechtsbeiständin zu ernennen.

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das SEM die am 7. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 In seiner (ersten) Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vorläufig aufgenommen, nachdem dieses den Wegweisungsvollzug nach Eritrea mit der pauschalen Begründung «in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt» als unzumutbar eingeschätzt wurde. Weitere, einzelfall- oder personenbezogene Erwägungen für die vom SEM erwogene Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges lassen sich der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. November 2016 nicht entnehmen. 4.3.2 In der vorliegend zu überprüfenden Verfügung vom 14. Juni 2019 begründet das SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der vorliegenden Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H und K). Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wurde ausgeführt, es liege keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor; zudem erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um den Diaspora-Status zu erlangen und von den Verpflichtungen des Militärdienstes entbunden zu werden. Eine allfällige Einberufung zum Nationaldienst stelle zudem keine verbotene Behandlung im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK dar (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 4). Der Vollzug wurde als zumutbar eingestuft, nachdem einerseits in Eritrea nicht von einer kriegsähnlichen Situation gesprochen werden könne; andererseits habe der Beschwerdeführer seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend im Heimstaat verbracht, ihm seien die Sprache und die Bräuche seines Heimatstaates vertraut; schliesslich sei seine gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz nicht besonders fortgeschritten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer 5). 4.4 Der Beschwerdeführer trägt hiergegen namentlich vor, die Beweggründe des SEM, die erteilte vorläufige Aufnahme aufzuheben, seien nicht zutreffend. Es fehle namentlich an den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration. Er könne in Eritrea nicht auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Sein familiäres Beziehungsnetz bestehe aus seiner körperlich behinderten und tauben Mutter und seinen zwei Geschwistern in Kindesalter. Seit seiner Ausreise im Juni 2012 unterhalte er keine Kontakte zur Mutter. Auch zu seinem leiblichen Vater bestehe kein Kontakt. Von seinem Stiefvater sei er misshandelt worden. Seine übrigen Halbschwestern seien beide im Ausland. Der Beschwerdeführer habe bereits im Kindesalter für die Kosten seines eigenen sechsjährigen Schulbesuchs selber aufkommen und deshalb arbeiten müssen. Seiner Familie fehle es an finanziellen Mitteln. Zudem müsse er wegen seiner illegalen Ausreise eine Bestrafung sowie einen Einzug in den Militärdienst gewärtigen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I und L). Schliesslich sei ihm eine kognitive Beeinträchtigung attestiert worden, weshalb ausgeschlossen sei, dass er sich nach seiner achtjährigen Landesabwesenheit in Eritrea wieder reintegrieren und dort seine eigene Existenz sichern könne. Der Wegweisungsvollzug sei daher weiterhin unzumutbar. 4.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Fragen der Unzulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs können demnach offen bleiben. 4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.6.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen verbessert. Auch die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich stabilisiert. Zudem sind im Bereich der Gesundheitsversorgung wesentliche Fortschritte gemacht worden. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; vgl. beispielsweise auch Urteil des BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1). 4.6.2 Der Beschwerdeführer schilderte seine persönlichen und familiären Verhältnisse in der BzP und in der Anhörung; seine Aussagen sind eher knapp und einfach strukturiert ausgefallen, sind aber in sich stimmig und widerspruchsfrei; das Gericht hat keinen Grund, die Angaben zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mit seiner Mutter und seinem Stiefvater sowie deren Zwillingen (Jahrgang [...]; vgl. A4, Ziffer 3.01) aufgewachsen. Vom Stiefvater ist der Beschwerdeführer im Kindesalter misshandelt worden. Seine Mutter ist nach einem Arbeitsunfall körperlich behindert und zudem taub. Im Alter von (...) Jahren hat der Beschwerdeführer Eritrea verlassen. Leibliche Geschwister hat er nicht. Seine Halbgeschwister (Zwillinge) sind noch nicht im Kindesalter. Seine anderen beiden Halbschwestern leben in Äthiopien respektive in Australien (vgl. A4, Ziffern 3.01 bis 3.03 sowie 7.01). Die finanzielle Situation seiner Familie war bereits prekär, als sich der Beschwerdeführer noch in Eritrea aufhielt, hat er doch mehrfach zu Protokoll gegeben, er habe als Schulkind für seine Schulkosten selbst aufkommen müssen und sei arbeiten gegangen. Er ist nicht regelmässig zur Schule gegangen, hat seine Schulbildung in Eritrea in der 6. Klasse abgebrochen und hat keinen Beruf erlernt (vgl. A4, Ziffer 1.17.04 und A13, Antworten 69-80). 4.6.3 Das SEM hat vorliegend nicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung die aktuelle Situation des Beschwerdeführers in Eritrea geprüft. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2019 wird auch nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die persönliche oder familiäre Situation des Beschwerdeführers in Eritrea seit der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in erheblicher Weise geändert hätte. Der Umstand, dass in Eritrea kein Krieg herrscht und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne, vermag - wie in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt wird (vgl. Ziffer 2.3.4) - die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme alleine nicht zu begründen, zumal diese Umstände bereits bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im November 2016 vorlagen. 4.6.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unter einer geistigen Beeinträchtigung zu leiden scheint (vgl. Beschwerde, Ziffer 4.2). Das SEM hat auch nicht abgeklärt oder dargelegt, inwiefern sich die geistige Gesundheit des Beschwerdeführers in positiver Weise geändert haben soll. 4.6.5 Im heutigen Zeitpunkt bestehen konkrete Hinweise, dass die wirtschaftliche Reintegration des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Eritrea äusserst fraglich ist. Einerseits muss angesichts der körperlichen Behinderungen seiner Mutter, der Gewaltbereitschaft des Stiefvaters, der prekären finanziellen Verhältnisse seiner Familie und des Umstandes, dass seine älteren Schwestern beide im Ausland leben, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer kaum auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie wird zählen können. Andererseits bleibt äusserst zweifelhaft, ob er angesichts der seit seiner Ausreise im Jahr 2012 fehlenden Kontakte zu seiner Familie überhaupt - auch nur vorübergehend - wieder von seiner Familie aufgenommen und bei ihr Kost und Logis finden würde. Seine Chancen, auf dem eritreischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sind durch diese fallspezifischen Begebenheiten äusserst erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Diese Einschätzung wird zusätzlich gestärkt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer unter einer geistigen Beeinträchtigung zu leiden scheint, deren Ausmass vom Gericht mangels Abklärungen seitens der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt werden kann. 4.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Landesabwesenheit von acht Jahren über kein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Eritrea verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte. Zwar hatte er zum Zeitpunkt seiner Anhörung im November 2015 einen Onkel und zwei Tanten in Eritrea (vgl. A13, Antwort 66). Diese Angaben aus dem Jahr 2015 genügen aber nach Auffassung des Gerichts nicht, um vorliegend auf ein tragfähiges Netz zur Existenzsicherung des Beschwerdeführers schliessen zu können, nachdem das SEM diesbezüglich keine Untersuchungsmassnahmen zur Eruierung des aktuellen Familienbestands des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 4.8 Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Einzelfall zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2019 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mithin im Nachhinein gegenstandslos geworden. 6.2 Der vertretene Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 12. August 2019 wird ein Aufwand von 8 Stunden und 5 Minuten (8.08 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85 sowie eine Aufwandspauschale von Fr. 54.- geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz ist reglementskonform. Der im Zusammenhang mit dem Mandatswechsel ausgewiesene zeitliche Aufwand (vgl. Kostennote vom 21. November 2019 ist nicht als notwendiger Aufwand zu entschädigen; ferner werden praxisgemäss keine Aufwandpauschalen vergütet. Nach dem Gesagten und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'567. - (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die bisherige Rechtsbeiständin MLaw Sonja Comte wird von ihrem Amt entbunden, und MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, wird neu als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ernannt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

3. Die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'567.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: