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E-2170/2018

E-2170/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. September 2015 und der Anhörungen vom 4. Dezember 2017 sowie vom 9. Februar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigre und in B._______ geboren. Er habe in den Achtzigerjahren in der Eritrean Liberation Front (ELF) gekämpft und sei kurz vor deren Untergang in den Sudan geflüchtet. Im Jahr (...) sei er nach Eritrea zurückgekehrt und habe dann bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Ende 2013 beziehungsweise im Jahr 2014 sei er von der lokalen Verwaltung seines Dorfes (Mhmdar) informiert worden, dass ein Dokument eingetroffen sei, gemäss welchem er eine Waffe tragen müsse. Er wisse nicht, ob er in den Militärdienst oder die Volksarmee hätte einrücken müssen. Er habe sich geweigert, weil er bereits alt und für die Ernährung seiner gesamten Familie verantwortlich gewesen sei. Daraufhin habe man ihn zunächst in Ruhe gelassen. Im (...) 2014 habe die lokale Verwaltung seines Dorfes eine Sitzung organisiert, an der neben ihm noch zwei weitere Männer in seinem Alter sowie mehrere Soldaten teilgenommen hätten. Ein fremder Mann habe ebenfalls daran teilgenommen und ihnen gesagt, dass sie ab sofort eine Waffe tragen müssten. Er habe sich aber wiederum geweigert, für die Armee zu dienen. Man habe ihn daraufhin gehenlassen. Nachts seien Soldaten bei ihm zuhause erschienen und hätten ihn verschleppt. Dann sei er bis im (...) 2015 und somit während zehn Monaten inhaftiert worden. Es sei den Häftlingen verboten gewesen, miteinander zu sprechen. Mit dem Mann, der neben ihm gesessen habe, habe er sich aber teilweise mit leiser Stimme unterhalten. Eines Tages, als es stark geregnet habe, habe der Wärter ihres Raumes gesagt: "Jetzt ist der Moment, um zu fliehen". In der Folge seien die 15 Häftlinge gemeinsam mit dem Wärter geflohen. Daraufhin sei er sofort ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 23. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 13. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung von Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 17. April 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den obengenannten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung als amtlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von Dr. iur. Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Seinem Schreiben legte er eine unter anderem zugunsten Dr. iur. Sonia Lopez ausgestellte Substitutionsvollmacht bei. F. Der neu zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Verfügung vom 6. März 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die obengenannte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Eingabe vom 7. November 2019 ersuchte die obengenannte Rechtvertreterin um Entbindung aus ihrem Mandat. Sie schlug Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk als neuen amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vor und legte ihrem Schreiben eine entsprechende Substitutionsvollmacht bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Entbindung als amtliche Rechtsbeiständin gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 zog das SEM seinen Entscheid vom 23. März 2018 teilweise in Wiedererwägung. Aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. J. Am 12. Dezember 2019 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung mitzuteilen. Er teilte ihm mit, dass bei ungenutzter Frist vom Festhalten an den Rechtsbegehren auszugehen sei und das Verfahren seinen ordentlichen Fortgang nehme. Die Frist verstrich ungenutzt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 die Verfügung vom 23. März 2018 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das Begehren in der Beschwerdeschrift um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit gegenstandslos geworden. Folglich beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Fragen des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Angaben zur Haft seien substanzlos geblieben. Es sei unrealistisch, dass er im Gefängnis während zehn Monaten mit seinem Mitinsassen lediglich darüber gesprochen habe, wie ihnen die Flucht aus der Haft gelingen könnte. Ausser dem Namen wisse er nichts von dieser Person, mit der er gesprochen habe. Auf die Frage, wie er sich im Gefängnis beschäftigt habe, habe er lediglich geantwortet, nur dagesessen zu haben. In Bezug auf seine Gedankengänge habe er geschildert, nur an die Flucht gedacht zu haben. Seine Antworten würden kein realistisches Bild einer Person wiedergeben, welche über einen Zeitraum von zehn Monaten inhaftiert gewesen sei. Zudem habe er sich betreffend die Haftunterkunft widersprochen. Während er anlässlich der BzP angegeben habe, in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein, habe er in der Anhörung zur Sache sowie in der ergänzenden Anhörung von einem nach oben offenen Raum gesprochen. Auf Nachfragen habe er dargelegt, dass sich der Boden im Gefängnis auf gleicher Höhe befunden habe wie ausserhalb des Zaunes. Diesen Widerspruch habe er auch auf Nachfrage nicht klären können. Die Flucht aus der geltend gemachten Haft habe er zwar anschaulich dargelegt; ein entsprechendes Geschehen müsse sich aber angesichts der völlig unglaubhaften Haftschilderungen in einem anderen Kontext zugetragen haben. Aufgrund seines Alters und des Umstandes, dass er von der lokalen Verwaltung dazu aufgefordert sei, eine Waffe zu tragen, stehe fest, dass er nicht für den regulären Militärdienst, sondern für die Volksarmee aufgeboten worden sei. Die Strafen, welche Verweigerern des Dienstes in der Volksarmee drohen würden, erreichten nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Die illegale Ausreise alleine führe nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Bei ihm seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Das gesamte Gefängnis habe in einer Grube gelegen, welche aus dem Boden ausgehoben worden sei. Die eine Seite habe an einer (...) gelegen und auf der anderen Seite seien die (...) gewesen. Das Gefängnis sei (...). Die BzP sei auf Tigrinya und somit nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Er habe deshalb die Lage des Gefängnisses nicht besser beschreiben können und seine Schilderung sei als "unterirdisch" übersetzt worden. Während der BzP habe es weitere Verständigungsprobleme gegeben. Beispielsweise habe er auf Arabisch eine Jahreszahl nennen wollen, welche fälschlicherweise als Ortsname erfasst worden sei (Arbaeta Asher). Es seien in der Folge zwei weitere Anhörungen durchgeführt worden, weshalb vorliegend nicht auf die BzP abzustellen sei. Seine Mitinsassen hätten (...) gesprochen. Er sei dieser Sprache nicht mächtig, weshalb er nicht mehr über seine Mitinsassen habe erzählen können. Des Weiteren seien Gespräche zwischen den Häftlingen verboten gewesen. Der Gefängnisalltag sei so monoton gewesen wie vom Beschwerdeführer beschrieben. Er habe keine lange Schulbildung genossen und die meiste Zeit seines Lebens als (...) gearbeitet. Zudem habe er einen zurückhaltenden Charakter. Die Fragen habe er deshalb eher knapp, aber gezielt, plausibel, nachvollziehbar und in sich schlüssig beantwortet. Zwischen den Angaben der Herkunft und der Schilderung der Haft lasse sich kein Erzählbruch erkennen. Ausserdem habe er Details nennen und die Narben der Folter aufzeigen können. Die Argumentation des SEM, die Flucht aus dem Gefängnis sei glaubhaft, jedoch nicht die Haft an sich, widerspreche sich. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und wider die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen, würden erstere überwiegen. In Anbetracht seiner Verweigerung des Dienstes für die Volksarmee, seiner Flucht aus dem Gefängnis sowie seiner illegalen Ausreise gelte er in Eritrea als Landesverräter. Hinzu kämen als Anknüpfungspunkte seine frühere Tätigkeit für die ELF sowie der Umstand, dass auch seine Ehefrau und sein Kind illegal ausgereist seien. Diese seien nach seiner Ausreise zunächst täglich und dann wöchentlich von der lokalen Verwaltung aufgeboten und zu ihm befragt worden. Sie hätten den Druck nicht mehr ausgehalten, weshalb sie sich für die Ausreise entschieden hätten.

E. 6.1 Das SEM ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zu einem Teil unglaubhaft und zum anderen Teil nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II 1 ff.).

E. 6.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 6.2.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, < https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf >, abgerufen am 20. April 2021). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International seien ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, < https://www.amnesty.org/en/documents/afr64/2930/2015/en/ >, S. 8, abgerufen am 20. April 2021). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze aufgeboten, beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.).

E. 6.2.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der Quellenlage kommt als Bestrafung eine blosse Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). In gewissen Quellen wird vorgebracht, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.).

E. 6.2.4 Es kann somit nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (vgl. zum Ganzen: Urteil BVGer D-1192/2020 vom 28. Oktober 2020, E. 6.4.2. bis E.6.4.4.).

E. 6.3.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die vorgebrachte zehnmonatige Haft des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. Es ist auf die angefochtene Verfügung sowie die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine geltend gemachte Haft substanziiert und lebensnah zu schildern. In Bezug auf die zehn Monate, welche er angeblich im Gefängnis verbracht habe, berichtete er lediglich allgemein gehalten, dass er monatelang nur still dagesessen habe. Bloss hin und wieder habe er sich mit einem Mitinsassen unterhalten. Betreffend den Mitinsassen, welcher die gleiche Sprache wie er gesprochen und der zudem neben ihm gesessen habe, konnte er indes einzig und alleine dessen Namen nennen. Weitere Angaben zu dieser Person oder zu allfälligen Gesprächen oder Erlebnissen während der Haftzeit konnte er demgegenüber nicht machen. Seine Angaben erschöpfen sich hierzu in der simplen Ausführung, er und sein Mitgefangener hätten sich gar nicht beziehungsweise ausschliesslich über eine eventuelle Flucht aus der Haft unterhalten (vgl. SEM-Akten A24/17 D76, D80, D86). Daher könne er keine vertieften Angaben zu der Haftzeit machen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Interaktionen und Erlebnisse während der angeblichen Haftzeit sind als unglaubhaft einzustufen. Bei einer tatsächlich erlebten zehnmonatigen Haft wäre zu erwarten gewesen, dass ein Betroffener zahlreiche und illustrative Ausführungen zu seinem Haftalltag, den innert dieser bedrückenden und einprägsamen Zeit erlebten Vorkommnissen und zu den mit seinen Mitgefangenen erlebten Interaktionen machen kann. Entsprechendes fehlt im vorliegenden Fall praktisch vollständig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mehrheitlich in reinen Allgemeinplätzen. Als lebensfremd ist hierbei insbesondere die Behauptung einzustufen, der Beschwerdeführer habe während der Dauer über eines Dreivierteljahres bloss still dagesessen und somit Tag für Tag, Woche für Woche und Monat für Monat ohne mit einem Mitmenschen zu sprechen sich schweigend der Monotonie des Haftalltags ergeben. Dass er in einer solchen Lage über all die Zeit hinweg zu den übrigen Mitgefangenen beziehungsweise zu seinem namentlich genannten Mitgefangenen, der der gleichen Sprache wie er mächtig gewesen sei, praktisch keinerlei Gespräche geführt haben will, erscheint realitätsfern. Dies zumal die Mitinsassen während der ganzen zehn Monate die gleichen gewesen seien. Es habe keine Wechsel gegeben (vgl. A24/17 D52). Sein Erklärungsversuch, es sei ihnen nun einmal verboten gewesen, sich zu unterhalten, ist nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen (vgl. A24/17 D74). Es erscheint lebensfremd, dass eine Person, die monatelang inhaftiert ist, sich in keiner Weise mit anderen Menschen auszutauschen und mit diesen zu kommunizieren versucht. Auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärungsversuch, der Haftalltag sei nun einmal sehr monoton gewesen, vermag die geschilderten Umstände nicht lebensnaher erscheinen zu lassen. Wenig lebensnah erweist sich auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht nur über Monate hinweg schweigend dagesessen, sondern er habe sich die wenigen Gespräche mit seinem Mitgefangenen, von dem er ansonsten absolut keinerlei Kenntnisse hatte, just über das besonders heikle Thema einer möglichen Flucht aus dem Gefängnis unterhalten. Auch sonst vermochte der Beschwerdeführer keine Details zum angeblichen Haftaufenthalt zu machen. So konnte er weder die Bezeichnung des Gefängnisses noch, wo sich dieses überhaupt genau befunden haben soll, angeben (vgl. A24/17 D60, D67). Wenige Details berichtete er nur gerade zu einem einzigen Ereignis im Gefängnis (der geltend gemachten Verletzung), welches am allerersten Tag seines Haftaufenthalts vorgefallen sein soll (vgl. A19/10 D25, D41). In Bezug auf die restlichen zehn Monate nannte er jedoch keinerlei Ereignisse, welche ihm in Erinnerung geblieben seien (vgl. A24/17 D67 ff.). Auch wenn der Haftalltag - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt - monoton gewesen sein soll, wäre zu erwarten, dass er in zehn Monaten in Haft gewisse verbleibende Eindrücke und Wahrnehmungen gesammelt hätte und diese anschaulich und nachvollziehbar hätte beschreiben können. Personen, die effektiv eine monatelange Haft erlebt haben, verbleiben die belastenden und einschneidenden Erlebnisse zumeist langdauernd im Gedächtnis. Die Substanzlosigkeit der Haftschilderungen sprechen daher dagegen, dass der Beschwerdeführer Entsprechendes effektiv in der behaupteten Weise erlebt hat. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er aus der angeblichen Haft entkommen sein will, heben sich inhaltlich nur unwesentlich von seinen übrigen Darstellungen ab. Die Behauptung, dass an einem regnerischen Abend der Wachhabende, den er zuvor nicht gekannt und dessen Namen er erst nach der Flucht erfahren habe, plötzlich sämtliche Gefangenen aus der Gefangenschaft befreit und dieser Wachhabende somit ohne erkennbaren Grund und ohne Rücksicht auf die eigenen Risiken und drastischen Konsequenzen eines solchen Handelns allen Gefangenen die Möglichkeit zur Flucht eingeräumt haben soll, erscheint eher zweifelhaft (vgl. A24, D 96-102).

E. 6.3.3 Weiter kommt hinzu, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Aufforderungen der Behörden, sich der Volksarmee anzuschliessen, ebenfalls an der erforderlichen Substanz mangelt. Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht einmal in der Lage war darzulegen, in welchen Dienst er überhaupt hätte einrücken müssen (vgl. A24/17 D45). Dies vor dem Hintergrund, dass die Versammlung, welche seiner Verhaftung angeblich vorangegangen sei, volle vier Stunden gedauert habe und er sich lediglich daran erinnern könne, dass er «zum Tragen einer Waffe» aufgefordert worden sei (vgl. A24/17 D22 ff.).

E. 6.3.4 Weiter kommt hinzu, dass auch das behauptete Vorgehen der Soldaten im Rahmen der angeblichen Festnahme nicht nachvollziehbar ist. Die nächtliche, gewaltsame Verschleppung steht hierbei in klarem Widerspruch zur Schilderung des Beschwerdeführers, er sei nach der Versammlung mit dem Dorfvorsteher ohne weiteres gehengelassen worden, nachdem er sich geweigert habe, eine Waffe zu tragen (vgl. A24/17 D54 ff.).

E. 6.3.5 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen.

E. 6.4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 6.4.2 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu seiner Verhaftung, den Umständen dieser Haft sowie zu deren Dauer und zeitlichen Einordnung erwiesen sich als unglaubhaft. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.

E. 6.4.3 Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Selbst bei Wahrunterstellung ergeben sich aus den Akten nämlich keine weiteren Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Solche sind insbesondere auch nicht in der illegalen Ausreise seiner Ehefrau und Tochter oder seiner früheren Tätigkeit für die ELF zu sehen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb ihn die eritreischen Behörden aufgrund des Umstandes, dass er vor über 30 Jahren als Soldat in der ELF gekämpft habe, als regimefeindlich ansehen sollten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit geltend gemacht, in den (...) Jahren, welche er nach seiner Rückkehr vom Sudan bis zu seiner Ausreise in Eritrea verbracht habe, in diesem Zusammenhang irgendwie behelligt worden zu sein oder deswegen irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Die illegale Ausreise allein vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt erscheint im Übrigen als vollständig erstellt, womit von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden kann und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Diesbezüglich ist auf die alternative Natur der drei Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Demgemäss erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren um Asylgewährung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer - zur Hälfte - obsiegt, ist ihm zu Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit er demgegenüber - ebenfalls zur Hälfte - unterliegt, ist dem Rechtsvertreter, der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Die im Zeitpunkt in der Beschwerdeschrift und der Terminliste vom 13. April 2018 geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Den mit den Zwischenverfügungen vom 6. März 2019 und 21. November 2019 neu eingesetzten amtlichen Rechtsvertretern sind in Anbetracht der augenscheinlichen Geringfügigkeit ihres Aufwandes (in Form der blossen Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Wiedererwägung vom 6. Dezember 2019 sowie der Entgegennahme der unbeantwortet gebliebenen Rückzugsanfrage vom 12. Dezember 2019) keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden. Der im Zusammenhang mit den beiden Mandatswechseln allfällige zeitliche Aufwand ist nicht zu entschädigen; ferner werden praxisgemäss keine Aufwandpauschalen vergütet (vgl. beispielhaft hierzu: Urteil BVGer E-3681/2019 vom 27. Mai 2020 E. 6.2.). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigungspraxis des Gerichts ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 484.65 sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 403.90 (jeweils inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Da der ehemalige Rechtsbeistand die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anstellung bei der gleichen Rechtsberatungsstelle (Caritas Schweiz) wie der aktuelle Rechtsbeistand wahrnahm, geht das Gericht mangels anderer Hinweise davon aus, dass er seinen Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat (vgl. in ähnlich gelagerten Fällen beispielhaft Urteile BVGer E-826/2019 vom 29. März 2021 E. 9.2.; E-638/2018 vom 16. September 2020 E. 9.2. und E-4674/2018 vom 6. August 2020 E. 8.3.). Eine entsprechende Vorgehensweise wurde seitens des Gerichts denn auch bereits mit Zwischenverfügung vom 21. November 2019 ausdrücklich so in Aussicht gestellt und verblieb seitens der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Folge unwidersprochen. Das amtliche Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung ist entsprechend direkt der Caritas Schweiz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 484.65 auszurichten.
  4. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 403.90 bestimmt und der Caritas Schweiz durch die Gerichtskasse vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2170/2018 Urteil vom 11. Mai 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. September 2015 und der Anhörungen vom 4. Dezember 2017 sowie vom 9. Februar 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigre und in B._______ geboren. Er habe in den Achtzigerjahren in der Eritrean Liberation Front (ELF) gekämpft und sei kurz vor deren Untergang in den Sudan geflüchtet. Im Jahr (...) sei er nach Eritrea zurückgekehrt und habe dann bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Ende 2013 beziehungsweise im Jahr 2014 sei er von der lokalen Verwaltung seines Dorfes (Mhmdar) informiert worden, dass ein Dokument eingetroffen sei, gemäss welchem er eine Waffe tragen müsse. Er wisse nicht, ob er in den Militärdienst oder die Volksarmee hätte einrücken müssen. Er habe sich geweigert, weil er bereits alt und für die Ernährung seiner gesamten Familie verantwortlich gewesen sei. Daraufhin habe man ihn zunächst in Ruhe gelassen. Im (...) 2014 habe die lokale Verwaltung seines Dorfes eine Sitzung organisiert, an der neben ihm noch zwei weitere Männer in seinem Alter sowie mehrere Soldaten teilgenommen hätten. Ein fremder Mann habe ebenfalls daran teilgenommen und ihnen gesagt, dass sie ab sofort eine Waffe tragen müssten. Er habe sich aber wiederum geweigert, für die Armee zu dienen. Man habe ihn daraufhin gehenlassen. Nachts seien Soldaten bei ihm zuhause erschienen und hätten ihn verschleppt. Dann sei er bis im (...) 2015 und somit während zehn Monaten inhaftiert worden. Es sei den Häftlingen verboten gewesen, miteinander zu sprechen. Mit dem Mann, der neben ihm gesessen habe, habe er sich aber teilweise mit leiser Stimme unterhalten. Eines Tages, als es stark geregnet habe, habe der Wärter ihres Raumes gesagt: "Jetzt ist der Moment, um zu fliehen". In der Folge seien die 15 Häftlinge gemeinsam mit dem Wärter geflohen. Daraufhin sei er sofort ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 23. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 13. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung von Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 17. April 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den obengenannten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung als amtlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von Dr. iur. Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Seinem Schreiben legte er eine unter anderem zugunsten Dr. iur. Sonia Lopez ausgestellte Substitutionsvollmacht bei. F. Der neu zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Verfügung vom 6. März 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die obengenannte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Eingabe vom 7. November 2019 ersuchte die obengenannte Rechtvertreterin um Entbindung aus ihrem Mandat. Sie schlug Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk als neuen amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vor und legte ihrem Schreiben eine entsprechende Substitutionsvollmacht bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Entbindung als amtliche Rechtsbeiständin gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Michael Adamczyk als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 zog das SEM seinen Entscheid vom 23. März 2018 teilweise in Wiedererwägung. Aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. J. Am 12. Dezember 2019 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung mitzuteilen. Er teilte ihm mit, dass bei ungenutzter Frist vom Festhalten an den Rechtsbegehren auszugehen sei und das Verfahren seinen ordentlichen Fortgang nehme. Die Frist verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das SEM hat mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 die Verfügung vom 23. März 2018 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das Begehren in der Beschwerdeschrift um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit gegenstandslos geworden. Folglich beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Fragen des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Angaben zur Haft seien substanzlos geblieben. Es sei unrealistisch, dass er im Gefängnis während zehn Monaten mit seinem Mitinsassen lediglich darüber gesprochen habe, wie ihnen die Flucht aus der Haft gelingen könnte. Ausser dem Namen wisse er nichts von dieser Person, mit der er gesprochen habe. Auf die Frage, wie er sich im Gefängnis beschäftigt habe, habe er lediglich geantwortet, nur dagesessen zu haben. In Bezug auf seine Gedankengänge habe er geschildert, nur an die Flucht gedacht zu haben. Seine Antworten würden kein realistisches Bild einer Person wiedergeben, welche über einen Zeitraum von zehn Monaten inhaftiert gewesen sei. Zudem habe er sich betreffend die Haftunterkunft widersprochen. Während er anlässlich der BzP angegeben habe, in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein, habe er in der Anhörung zur Sache sowie in der ergänzenden Anhörung von einem nach oben offenen Raum gesprochen. Auf Nachfragen habe er dargelegt, dass sich der Boden im Gefängnis auf gleicher Höhe befunden habe wie ausserhalb des Zaunes. Diesen Widerspruch habe er auch auf Nachfrage nicht klären können. Die Flucht aus der geltend gemachten Haft habe er zwar anschaulich dargelegt; ein entsprechendes Geschehen müsse sich aber angesichts der völlig unglaubhaften Haftschilderungen in einem anderen Kontext zugetragen haben. Aufgrund seines Alters und des Umstandes, dass er von der lokalen Verwaltung dazu aufgefordert sei, eine Waffe zu tragen, stehe fest, dass er nicht für den regulären Militärdienst, sondern für die Volksarmee aufgeboten worden sei. Die Strafen, welche Verweigerern des Dienstes in der Volksarmee drohen würden, erreichten nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Die illegale Ausreise alleine führe nicht zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Bei ihm seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Das gesamte Gefängnis habe in einer Grube gelegen, welche aus dem Boden ausgehoben worden sei. Die eine Seite habe an einer (...) gelegen und auf der anderen Seite seien die (...) gewesen. Das Gefängnis sei (...). Die BzP sei auf Tigrinya und somit nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Er habe deshalb die Lage des Gefängnisses nicht besser beschreiben können und seine Schilderung sei als "unterirdisch" übersetzt worden. Während der BzP habe es weitere Verständigungsprobleme gegeben. Beispielsweise habe er auf Arabisch eine Jahreszahl nennen wollen, welche fälschlicherweise als Ortsname erfasst worden sei (Arbaeta Asher). Es seien in der Folge zwei weitere Anhörungen durchgeführt worden, weshalb vorliegend nicht auf die BzP abzustellen sei. Seine Mitinsassen hätten (...) gesprochen. Er sei dieser Sprache nicht mächtig, weshalb er nicht mehr über seine Mitinsassen habe erzählen können. Des Weiteren seien Gespräche zwischen den Häftlingen verboten gewesen. Der Gefängnisalltag sei so monoton gewesen wie vom Beschwerdeführer beschrieben. Er habe keine lange Schulbildung genossen und die meiste Zeit seines Lebens als (...) gearbeitet. Zudem habe er einen zurückhaltenden Charakter. Die Fragen habe er deshalb eher knapp, aber gezielt, plausibel, nachvollziehbar und in sich schlüssig beantwortet. Zwischen den Angaben der Herkunft und der Schilderung der Haft lasse sich kein Erzählbruch erkennen. Ausserdem habe er Details nennen und die Narben der Folter aufzeigen können. Die Argumentation des SEM, die Flucht aus dem Gefängnis sei glaubhaft, jedoch nicht die Haft an sich, widerspreche sich. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und wider die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen, würden erstere überwiegen. In Anbetracht seiner Verweigerung des Dienstes für die Volksarmee, seiner Flucht aus dem Gefängnis sowie seiner illegalen Ausreise gelte er in Eritrea als Landesverräter. Hinzu kämen als Anknüpfungspunkte seine frühere Tätigkeit für die ELF sowie der Umstand, dass auch seine Ehefrau und sein Kind illegal ausgereist seien. Diese seien nach seiner Ausreise zunächst täglich und dann wöchentlich von der lokalen Verwaltung aufgeboten und zu ihm befragt worden. Sie hätten den Druck nicht mehr ausgehalten, weshalb sie sich für die Ausreise entschieden hätten. 6. 6.1 Das SEM ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zu einem Teil unglaubhaft und zum anderen Teil nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II 1 ff.). 6.2 6.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, , abgerufen am 20. April 2021). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International seien ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, , S. 8, abgerufen am 20. April 2021). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze aufgeboten, beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.). 6.2.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der Quellenlage kommt als Bestrafung eine blosse Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). In gewissen Quellen wird vorgebracht, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.). 6.2.4 Es kann somit nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind (vgl. zum Ganzen: Urteil BVGer D-1192/2020 vom 28. Oktober 2020, E. 6.4.2. bis E.6.4.4.). 6.3 6.3.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die vorgebrachte zehnmonatige Haft des Beschwerdeführers unglaubhaft ist. Es ist auf die angefochtene Verfügung sowie die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine geltend gemachte Haft substanziiert und lebensnah zu schildern. In Bezug auf die zehn Monate, welche er angeblich im Gefängnis verbracht habe, berichtete er lediglich allgemein gehalten, dass er monatelang nur still dagesessen habe. Bloss hin und wieder habe er sich mit einem Mitinsassen unterhalten. Betreffend den Mitinsassen, welcher die gleiche Sprache wie er gesprochen und der zudem neben ihm gesessen habe, konnte er indes einzig und alleine dessen Namen nennen. Weitere Angaben zu dieser Person oder zu allfälligen Gesprächen oder Erlebnissen während der Haftzeit konnte er demgegenüber nicht machen. Seine Angaben erschöpfen sich hierzu in der simplen Ausführung, er und sein Mitgefangener hätten sich gar nicht beziehungsweise ausschliesslich über eine eventuelle Flucht aus der Haft unterhalten (vgl. SEM-Akten A24/17 D76, D80, D86). Daher könne er keine vertieften Angaben zu der Haftzeit machen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Interaktionen und Erlebnisse während der angeblichen Haftzeit sind als unglaubhaft einzustufen. Bei einer tatsächlich erlebten zehnmonatigen Haft wäre zu erwarten gewesen, dass ein Betroffener zahlreiche und illustrative Ausführungen zu seinem Haftalltag, den innert dieser bedrückenden und einprägsamen Zeit erlebten Vorkommnissen und zu den mit seinen Mitgefangenen erlebten Interaktionen machen kann. Entsprechendes fehlt im vorliegenden Fall praktisch vollständig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mehrheitlich in reinen Allgemeinplätzen. Als lebensfremd ist hierbei insbesondere die Behauptung einzustufen, der Beschwerdeführer habe während der Dauer über eines Dreivierteljahres bloss still dagesessen und somit Tag für Tag, Woche für Woche und Monat für Monat ohne mit einem Mitmenschen zu sprechen sich schweigend der Monotonie des Haftalltags ergeben. Dass er in einer solchen Lage über all die Zeit hinweg zu den übrigen Mitgefangenen beziehungsweise zu seinem namentlich genannten Mitgefangenen, der der gleichen Sprache wie er mächtig gewesen sei, praktisch keinerlei Gespräche geführt haben will, erscheint realitätsfern. Dies zumal die Mitinsassen während der ganzen zehn Monate die gleichen gewesen seien. Es habe keine Wechsel gegeben (vgl. A24/17 D52). Sein Erklärungsversuch, es sei ihnen nun einmal verboten gewesen, sich zu unterhalten, ist nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen (vgl. A24/17 D74). Es erscheint lebensfremd, dass eine Person, die monatelang inhaftiert ist, sich in keiner Weise mit anderen Menschen auszutauschen und mit diesen zu kommunizieren versucht. Auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärungsversuch, der Haftalltag sei nun einmal sehr monoton gewesen, vermag die geschilderten Umstände nicht lebensnaher erscheinen zu lassen. Wenig lebensnah erweist sich auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht nur über Monate hinweg schweigend dagesessen, sondern er habe sich die wenigen Gespräche mit seinem Mitgefangenen, von dem er ansonsten absolut keinerlei Kenntnisse hatte, just über das besonders heikle Thema einer möglichen Flucht aus dem Gefängnis unterhalten. Auch sonst vermochte der Beschwerdeführer keine Details zum angeblichen Haftaufenthalt zu machen. So konnte er weder die Bezeichnung des Gefängnisses noch, wo sich dieses überhaupt genau befunden haben soll, angeben (vgl. A24/17 D60, D67). Wenige Details berichtete er nur gerade zu einem einzigen Ereignis im Gefängnis (der geltend gemachten Verletzung), welches am allerersten Tag seines Haftaufenthalts vorgefallen sein soll (vgl. A19/10 D25, D41). In Bezug auf die restlichen zehn Monate nannte er jedoch keinerlei Ereignisse, welche ihm in Erinnerung geblieben seien (vgl. A24/17 D67 ff.). Auch wenn der Haftalltag - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt - monoton gewesen sein soll, wäre zu erwarten, dass er in zehn Monaten in Haft gewisse verbleibende Eindrücke und Wahrnehmungen gesammelt hätte und diese anschaulich und nachvollziehbar hätte beschreiben können. Personen, die effektiv eine monatelange Haft erlebt haben, verbleiben die belastenden und einschneidenden Erlebnisse zumeist langdauernd im Gedächtnis. Die Substanzlosigkeit der Haftschilderungen sprechen daher dagegen, dass der Beschwerdeführer Entsprechendes effektiv in der behaupteten Weise erlebt hat. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er aus der angeblichen Haft entkommen sein will, heben sich inhaltlich nur unwesentlich von seinen übrigen Darstellungen ab. Die Behauptung, dass an einem regnerischen Abend der Wachhabende, den er zuvor nicht gekannt und dessen Namen er erst nach der Flucht erfahren habe, plötzlich sämtliche Gefangenen aus der Gefangenschaft befreit und dieser Wachhabende somit ohne erkennbaren Grund und ohne Rücksicht auf die eigenen Risiken und drastischen Konsequenzen eines solchen Handelns allen Gefangenen die Möglichkeit zur Flucht eingeräumt haben soll, erscheint eher zweifelhaft (vgl. A24, D 96-102). 6.3.3 Weiter kommt hinzu, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Aufforderungen der Behörden, sich der Volksarmee anzuschliessen, ebenfalls an der erforderlichen Substanz mangelt. Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht einmal in der Lage war darzulegen, in welchen Dienst er überhaupt hätte einrücken müssen (vgl. A24/17 D45). Dies vor dem Hintergrund, dass die Versammlung, welche seiner Verhaftung angeblich vorangegangen sei, volle vier Stunden gedauert habe und er sich lediglich daran erinnern könne, dass er «zum Tragen einer Waffe» aufgefordert worden sei (vgl. A24/17 D22 ff.). 6.3.4 Weiter kommt hinzu, dass auch das behauptete Vorgehen der Soldaten im Rahmen der angeblichen Festnahme nicht nachvollziehbar ist. Die nächtliche, gewaltsame Verschleppung steht hierbei in klarem Widerspruch zur Schilderung des Beschwerdeführers, er sei nach der Versammlung mit dem Dorfvorsteher ohne weiteres gehengelassen worden, nachdem er sich geweigert habe, eine Waffe zu tragen (vgl. A24/17 D54 ff.). 6.3.5 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. 6.4 6.4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.4.2 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu seiner Verhaftung, den Umständen dieser Haft sowie zu deren Dauer und zeitlichen Einordnung erwiesen sich als unglaubhaft. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 6.4.3 Vor diesem Hintergrund kann die Frage offenbleiben, ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Selbst bei Wahrunterstellung ergeben sich aus den Akten nämlich keine weiteren Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Solche sind insbesondere auch nicht in der illegalen Ausreise seiner Ehefrau und Tochter oder seiner früheren Tätigkeit für die ELF zu sehen. Es ist nicht zu erkennen, weshalb ihn die eritreischen Behörden aufgrund des Umstandes, dass er vor über 30 Jahren als Soldat in der ELF gekämpft habe, als regimefeindlich ansehen sollten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit geltend gemacht, in den (...) Jahren, welche er nach seiner Rückkehr vom Sudan bis zu seiner Ausreise in Eritrea verbracht habe, in diesem Zusammenhang irgendwie behelligt worden zu sein oder deswegen irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Die illegale Ausreise allein vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt erscheint im Übrigen als vollständig erstellt, womit von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden kann und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 6. Dezember 2019 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Diesbezüglich ist auf die alternative Natur der drei Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Demgemäss erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren um Asylgewährung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer - zur Hälfte - obsiegt, ist ihm zu Lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit er demgegenüber - ebenfalls zur Hälfte - unterliegt, ist dem Rechtsvertreter, der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Die im Zeitpunkt in der Beschwerdeschrift und der Terminliste vom 13. April 2018 geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Den mit den Zwischenverfügungen vom 6. März 2019 und 21. November 2019 neu eingesetzten amtlichen Rechtsvertretern sind in Anbetracht der augenscheinlichen Geringfügigkeit ihres Aufwandes (in Form der blossen Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Wiedererwägung vom 6. Dezember 2019 sowie der Entgegennahme der unbeantwortet gebliebenen Rückzugsanfrage vom 12. Dezember 2019) keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden. Der im Zusammenhang mit den beiden Mandatswechseln allfällige zeitliche Aufwand ist nicht zu entschädigen; ferner werden praxisgemäss keine Aufwandpauschalen vergütet (vgl. beispielhaft hierzu: Urteil BVGer E-3681/2019 vom 27. Mai 2020 E. 6.2.). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Entschädigungspraxis des Gerichts ist demnach zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 484.65 sowie zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 403.90 (jeweils inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Da der ehemalige Rechtsbeistand die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anstellung bei der gleichen Rechtsberatungsstelle (Caritas Schweiz) wie der aktuelle Rechtsbeistand wahrnahm, geht das Gericht mangels anderer Hinweise davon aus, dass er seinen Honoraranspruch an die Caritas Schweiz abgetreten hat (vgl. in ähnlich gelagerten Fällen beispielhaft Urteile BVGer E-826/2019 vom 29. März 2021 E. 9.2.; E-638/2018 vom 16. September 2020 E. 9.2. und E-4674/2018 vom 6. August 2020 E. 8.3.). Eine entsprechende Vorgehensweise wurde seitens des Gerichts denn auch bereits mit Zwischenverfügung vom 21. November 2019 ausdrücklich so in Aussicht gestellt und verblieb seitens der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Folge unwidersprochen. Das amtliche Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung ist entsprechend direkt der Caritas Schweiz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 484.65 auszurichten.

4. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 403.90 bestimmt und der Caritas Schweiz durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Mara Urbani Versand: