Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige und ethnische Nara mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 illegal und gelangte am 11. Juli 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. In der Folge wurde ihr aufgrund ihres Alters eine Vertrauensperson beigeordnet. Am 8. Februar 2017 wurde sie im Beisein ihrer Vertrauensperson ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Als ihr Vater in den Militärdienst eingezogen worden sei, habe sie sich im Oktober 2015 von der Schule beurlauben lassen, um den Laden ihres Vaters zu führen und damit den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sichern. Da sie länger als drei Wochen der Schule ferngeblieben sei, habe sie von der Verwaltung eine Vorladung erhalten. Sie habe damit gerechnet, eine militärische Ausbildung durchlaufen zu müssen. Deshalb sei ihre Mutter mit ihr zur Schule gegangen, um ihre familiäre Situation zu erklären und die Schule wieder besuchen zu dürfen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Nachdem sie der Vorladung nicht nachgekommen sei, sei sie nach zwei Wochen erneut vorgeladen worden. Sie habe dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet. Soldaten hätten sie zu Hause gesucht. Sie habe wegrennen können und sich versteckt. Aus diesen Gründen sei sie zusammen mit ihrem Bruder C._______ ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass ihr Vater festgenommen und inhaftiert worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren Kopien zweier Diplome zu Kursen in einer Akademie als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte sie ein fremdsprachiges Schreiben in Kopie ein, bei dem es sich um eine Vorladung vom (...) 2015 handeln soll, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Januar 2019 als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, das in Aussicht gestellte Original der eingereichten Vorladung samt Übersetzung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Substitutionsvollmacht sowie das Original der Vorladung vom (...) 2015 samt deutscher Übersetzung und weitere Beweismittel (zwei Briefumschläge und Flugtickets in Kopie) zu den Akten. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung. G. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. H. Mit Eingabe vom 7. November 2019 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und schlug als neue Rechtsbeiständin lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, vor. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 wurde Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der Beschwerdeführerin neu lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. J. Mit Eingaben vom 12. März 2020 und 23. November 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese wurden vom Gericht am 23. März 2020 und 10. Dezember 2020 beantwortet. K. Mit Schreiben vom 16. März 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 4. Februar 2021, zwei Schreiben des Berufs- und Weiterbildungszentrums E._______ vom 6. und 11. Januar 2021 und eine aktualisierte Aufstellung des bisherigen Aufwands der Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren ein. L. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 18. März 2021.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behördlichen Suche nach ihr seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Es habe in ihren Schilderungen hinsichtlich des Erhalts der Vorladungen zeitliche Unklarheiten und Widersprüche gegeben, welche Zweifel daran aufkommen liessen, dass sie das Geschilderte selbst erlebt hätte. Auf die Frage, wo sich diese Schreiben befinden würden, habe sie sehr ausweichende Angaben gemacht: Es sei nicht einfach, jemanden zu kontaktieren und sich diese aus Eritrea schicken zu lassen. Gleichzeitig habe sie die originalen Zertifikate zu ihrem Englisch- und Computerkurs aus Eritrea selbst angeboten, womit sich widersprüchliche Angaben zu den Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung ergeben würden. Weiter seien ihre Angaben zu den Ereignissen rund um den Erhalt der Vorladungen - sie sei jeweils zu Hause gewesen - auffallend kurz ausgefallen. Sie sei auf allgemeine Gedankengänge ausgewichen und habe angegeben, Angst gehabt zu haben. Sie habe keine genauen Angaben gemacht, um die Situation zu veranschaulichen. Ihren Antworten auf die Fragen nach den Reaktionen ihrer Geschwister und ihrer Mutter sei keine persönliche Beteiligung zu entnehmen. Vielmehr hätten sie erlernt oder spontan hinzugefügt gewirkt. Ähnlich seien ihre Antworten zu ihrem Schulverweis und dem Gespräch mit dem Schuldirektor und ihrer Mutter, bei dem sie persönlich anwesend gewesen sei, äusserst kurz ausgefallen. Ihre Angaben würden keine persönliche Betroffenheit aufweisen. Es sei ihr nicht gelungen, in detaillierter Art und Weise zu schildern, was sich wann und wie abgespielt habe, als sie die Schreiben erhalten habe, und inwiefern die Soldaten tatsächlich persönlich nach ihr gesucht hätten. Demgegenüber habe sie in Bezug auf ihre Ausreise ausführlich beschreiben können, wo sie hingegangen sei, wie sie an die verschiedenen Orte gelangt sei, was sie beobachtet habe und wie die Reise für sie persönlich verlaufen sei. Ihre Angaben zur Ausreise - ihre Beweggründe und Gedanken sowie die emotionalen und persönlichen Schwierigkeiten, die sie und ihr Bruder dabei erlebt hätten - seien auffallend detaillierter und persönlicher ausgefallen, als die Gründe, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. Einzig ihre Flucht vor den Soldaten während einer Razzia weise persönlich erkennbare Elemente auf (zwei Zähne ausgeschlagen), welche jedoch isoliert von den davor angegebenen Ereignissen erscheinen würden. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass sie eine solche Situation erlebt habe, was aber nicht genüge, um den Gesamteindruck umzustossen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse nicht so zugetragen hätten, wie von ihr vorgetragen. Die Verfolgung durch die Behörden habe sie nicht in gleich präziser und ausführlicher Art zu Protokoll gegeben. Ferner sei ihre Antwort auf die Frage nach der Situation, als ihr Vater in den Militärdienst eingezogen worden sei, äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. Im Weiteren wies die Vorinstanz auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, gemäss dem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die asylrechtlich relevant wären. Weiter hielt sie fest, es seien vorliegend auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie (die Beschwerdeführerin) in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal ihre diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Probleme wegen ihres Vaters oder ihrer Geschwister F._______ und C._______ geltend gemacht. Sowohl F._______ als auch C._______ hätten ihre Ausreisegründe (Desertion beziehungsweise Refraktion) in ihren Asylverfahren in der Schweiz nicht glaubhaft machen können. Damit würden keine Hinweise auf zukünftige asylbeachtliche Nachteile (Reflexverfolgung) bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe demgegenüber geltend, zwar bestehe in ihren Aussagen zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen ein Widerspruch zu einem Kernelement des Asylgesuchs. Sie sei in der BzP sehr aufgeregt gewesen und habe die falsche Protokollierung entweder übersehen oder diese sei ihr falsch übersetzt worden. Auch könne ein Fehler bei der Protokollierung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Widersprüche alleine nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden. Ihre zeitlichen Unsicherheiten seien auf ihr Alter zurückzuführen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass sie in der BzP ihre Aussagen unter Druck gemacht habe. Im Weiteren würden Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, was bei vielen Asylsuchenden der Fall sei, oft unter Gedächtnisstörungen leiden. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Vorladung vom (...) 2015 zu den Akten. Diese stehe im Einklang mit ihren Aussagen, wonach sie zirka 15 Tage nach Erhalt des ersten Schreibens bei ihr eingetroffen sei. Sie hätte sich bis zum (...) 2015 bei der militärischen Verwaltung melden müssen. Ihre Schilderungen zum Erhalt und zum Inhalt der Vorladung würden sich zudem mit dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2017 decken. Im Übrigen erachte die Rechtsvertreterin die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Vorinstanz als detailliert. Die Beschwerdeführerin gelte damit als Wehrdienstverweigerin und Landesverräterin. Die Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea sei unverhältnismässig streng und sei politisch motiviert. Schliesslich seien in ihrem Fall die von der Rechtsprechung bei illegaler Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geforderten zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorhanden (behördlicher Kontakt, illegale Ausreise der Brüder F._______ und C._______). Damit wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde das Original der Vorladung vom (...) 2015 samt deutscher Übersetzung sowie Unterlagen betreffend die überbringende Person eingereicht.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, der Beweiswert des eingereichten Originals sei mangels Sicherheitsmerkmale gering. Dieses vermöge die Einschätzungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht umzustossen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik dazu aus, die eingereichte Vorladung sei von erheblicher Bedeutung. Auch wenn sie keine Sicherheitsmerkmale aufweise und ihre Echtheit damit nicht abschliessend überprüfbar sei, genüge dies nicht, um ihr jegliche Beweiskraft abzusprechen. Es seien allenfalls eine Expertise oder verlässliche Quellen beizuziehen. Im Übrigen sei die Praxis des Einzugs in den Militärdienst durch die eritreischen Behörden uneinheitlich und derartige handgeschriebene Briefe möglich.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die dabei gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin vermag den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere überzeugen die verschiedenen Erklärungsversuche hinsichtlich der Umstände anlässlich der BzP (Alter, Stress, Druck, falsche Protokollierung nicht ausgeschlossen, PTBS bei Asylsuchenden) zum Entstehen des Widerspruchs betreffend den Zeitpunkt, in dem sie zwei Vorladungen erhalten habe, nicht. Die Beschwerdeführerin war bei der zur Diskussion stehenden BzP als damals (...)-Jährige in Begleitung einer Rechtsvertretung, welche sich während und nach der Befragung nie geäussert hat. Zudem verfügt sie über eine gute Schulbildung mit Zusatzausbildung (vgl. eingereichte Zertifikate von Kursen einer Akademie). Es besteht auch nicht der Eindruck, dass sie Mühe gehabt hätte, zeitliche Angaben machen zu können. Sie gab auf weitere Fragen nach Daten ohne weiteres solche an oder wies darauf hin, dass sie sich nicht erinnern könne. Zwar machte sie geltend, sie erinnere sich nicht an den genauen Tag, an dem sie die Schreiben erhalten habe (vgl. Akte A9 S. 4 ff.), gab jedoch an, dies sei im Oktober 2015 gewesen. Auch wenn sie - übereinstimmend zur späteren Anhörung - angegeben hatte, die zweite Vorladung zwei Wochen nach der ersten erhalten zu haben, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie an der Anhörung dieselben Zeitangaben gemacht hätte. An dieser gab sie indes zuerst an, beide im elften Monat erhalten zu haben (A21 F53), was wiederum mit der nun eingereichten (zweiten) Vorladung vom (...) 2015 nicht übereinstimmt. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, dass sie sich in einem schlechten psychischen Zustand befunden hätte, der eine mögliche Erklärung für allfällige Ungenauigkeiten hätte sein können. Vielmehr gab sie sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung an, dass sie gesund sei (A9 S. 8; A21 F4). Daher muss sie sich auf ihren Aussagen behaften lassen. Indes kann schliesslich offenbleiben, ob es sich bei den unterschiedlichen Zeitangaben um einen krassen Widerspruch handelt, stützen sich die Zweifel, ob die Beschwerdeführerin Vorladungen erhalten hat, doch nicht alleine darauf.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene das Original samt Übersetzung der angeblich zweiten behördlichen Vorladung ein. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, kommt diesem aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nur ein geringer Beweiswert zu. Vorliegend fällt insbesondere auf, dass der Inhalt des Schreibens nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmt. So soll gemäss diesen bei der BzP und der Anhörung in beiden Schreiben gestanden haben, dass sie, "weil sie die Schule abgebrochen habe, in den Militärdienst eingezogen werde" (A9 S. 7, A21 F59 ff.). Im nun eingereichten Schreiben vom (...) 2015 steht indes ganz allgemein und unpräzise sowie in gewichtigem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie "wegen einer wichtigen Angelegenheit" gesucht werde. Zudem steht darin, sie habe am (...) 2015 um 8 Uhr morgens zu erscheinen. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend, sie hätte nach Erhalt des zweiten Schreibens zwei, höchstens drei Tage Zeit gehabt, um zu erscheinen (A21 F74). Dies entspricht wiederum nicht dem Inhalt des eingereichten Schreibens, wo ein genaues Datum (der [...]) steht, was jedoch sechs Tage nach Erhalt gewesen wäre. Insgesamt erweist sich das eingereichte Beweismittel nicht als tauglich, um die bestehenden Zweifel zu entkräften.
E. 5.4 Darüber weisen mehrere Aussagen - die Überbringung der Vorladung und deren Folgegeschehnisse sowie die Schilderung des Einzugs ihres Vaters - keine Details auf und lassen eine persönliche Betroffenheit vermissen. Auch wird auf Beschwerdeebene nicht aufgeführt, inwiefern die Angaben der Beschwerdeführerin Details aufweisen sollen. Schliesslich fällt auf, dass im Vergleich dazu die Beschreibung der illegalen Ausreise viel lebhafter und detaillierter ausgefallen ist (A21 F96 ff.), weshalb darauf geschlossen werden kann, dass sie selbst Erlebtes durchaus in einem persönlich geprägten Erzählstil zu schildern vermag.
E. 5.5 Demnach vermochte die Beschwerdeführerin keine Argumente vorzubringen, die einen anderen Schluss als den von der Vorinstanz aufgeführten zuliessen. Diese hat die geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst zu Recht als unglaubhaft erachtet. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seitens der eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird. Damit gelingt es ihr nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E. 5.6.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die angebliche Einberufung in den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Auch der Hinweis auf ihre Brüder F._______ und C._______ stellt keinen solchen Anknüpfungspunkt dar, zumal deren Asylgesuche in der Schweiz ebenfalls wegen fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen abgewiesen worden sind. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt die Beschwerdeführerin - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
E. 5.7 Zusammengefasst lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zurecht ab.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts des ihr drohenden Einzugs in den eritreischen Nationaldienst und der damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu bezeichnen. Gleichzeitig wird die im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2018 VI/4 erfolgte Praxisverschärfung kritisiert. Sie habe glaubhaft dargelegt, als Minderjährige zum Nationaldienst aufgeboten worden zu sein und demnach als Dienstpflichtige Eritrea illegal verlassen zu haben. Es sei wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr auf unbestimmte Zeit Militärdienst leisten müsste.
E. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4).
E. 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 7.3.4 Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich um eine junge alleinstehende Frau. Sie verfügt ihren Angaben zufolge über eine zehnjährige Schuldbildung sowie eine Zusatzausbildung (Zertifikate aus Computer- und Englischkurs). Mit ihren Eltern und Geschwistern kann sie auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Ihre Familie hat zudem einen (...). Weiter wohnt in G._______ ein Onkel, der ihre Ausreise finanziert haben soll, und in der Schweiz lebt ihr Bruder F._______, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diesen kann sie bei Bedarf um finanzielle Unterstützung bitten. Ausserdem ist auch das Asylgesuch ihres Bruders C._______, mit dem sie ausgereist ist, abgewiesen worden. Es steht ihr offen, allenfalls mit ihm zusammen nach Eritrea zurückzukehren. Selbst wenn sie nach der längeren Landesabwesenheit bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass sie durch ihre Verwandten Unterstützung erhalten wird, so dass sie dort eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Schliesslich sprechen auch die auf Beschwerdeebene geltend psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, deren Ursache in der Perspektivlosigkeit als Asylsuchende liege, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, auch wenn durchaus nachvollziehbar ist, dass die geltend gemachte fehlende Möglichkeit, sich in der Schweiz beruflich entwickeln zu können und die Ungewissheit über den Ausgang ihres Asylverfahrens zu einer psychischen Belastung geführt haben. Auch vermögen die geltend gemachte Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die damit verbundene Integration zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE a.a.O.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 13. März 2021 ist daher nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 25. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist (weiterhin) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Replik vom 23. April 2019 legte diese eine (aktualisierte) Liste ihrer Aufwendungen ins Recht, welche sich auf 550 Minuten belaufen. Am 26. November 2019 wurde Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo auf Antrag aus dem amtlichen Mandat entlassen und Isabelle Müller, Caritas Schweiz, neu eingesetzt. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo ihren Honoraranspruch an Caritas Schweiz abgetreten hat. Die aktuell mandatierte Rechtsbeiständin wurde im vorliegenden Verfahren - ausser einer Verfahrensstandanfrage, welche nicht zu entschädigen ist - nicht aktiv.
E. 10 Der von der seinerzeitigen amtlichen Rechtsbeiständin ausgewiesene Aufwand ist nicht vollumfänglich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen, ist der aufgeführte Zeitaufwand von 550 Minuten auf acht Stunden zu reduzieren, wobei für die nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2019) auszugehen ist. Es ist demnach ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-826/2019 Urteil vom 29. März 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige und ethnische Nara mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 illegal und gelangte am 11. Juli 2016 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. In der Folge wurde ihr aufgrund ihres Alters eine Vertrauensperson beigeordnet. Am 8. Februar 2017 wurde sie im Beisein ihrer Vertrauensperson ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Als ihr Vater in den Militärdienst eingezogen worden sei, habe sie sich im Oktober 2015 von der Schule beurlauben lassen, um den Laden ihres Vaters zu führen und damit den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sichern. Da sie länger als drei Wochen der Schule ferngeblieben sei, habe sie von der Verwaltung eine Vorladung erhalten. Sie habe damit gerechnet, eine militärische Ausbildung durchlaufen zu müssen. Deshalb sei ihre Mutter mit ihr zur Schule gegangen, um ihre familiäre Situation zu erklären und die Schule wieder besuchen zu dürfen. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Nachdem sie der Vorladung nicht nachgekommen sei, sei sie nach zwei Wochen erneut vorgeladen worden. Sie habe dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet. Soldaten hätten sie zu Hause gesucht. Sie habe wegrennen können und sich versteckt. Aus diesen Gründen sei sie zusammen mit ihrem Bruder C._______ ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass ihr Vater festgenommen und inhaftiert worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren Kopien zweier Diplome zu Kursen in einer Akademie als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte sie ein fremdsprachiges Schreiben in Kopie ein, bei dem es sich um eine Vorladung vom (...) 2015 handeln soll, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 24. Januar 2019 als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführerin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, das in Aussicht gestellte Original der eingereichten Vorladung samt Übersetzung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Substitutionsvollmacht sowie das Original der Vorladung vom (...) 2015 samt deutscher Übersetzung und weitere Beweismittel (zwei Briefumschläge und Flugtickets in Kopie) zu den Akten. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und nahm dazu Stellung. G. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. H. Mit Eingabe vom 7. November 2019 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und schlug als neue Rechtsbeiständin lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, vor. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 wurde Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der Beschwerdeführerin neu lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. J. Mit Eingaben vom 12. März 2020 und 23. November 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese wurden vom Gericht am 23. März 2020 und 10. Dezember 2020 beantwortet. K. Mit Schreiben vom 16. März 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 4. Februar 2021, zwei Schreiben des Berufs- und Weiterbildungszentrums E._______ vom 6. und 11. Januar 2021 und eine aktualisierte Aufstellung des bisherigen Aufwands der Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren ein. L. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 18. März 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behördlichen Suche nach ihr seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Es habe in ihren Schilderungen hinsichtlich des Erhalts der Vorladungen zeitliche Unklarheiten und Widersprüche gegeben, welche Zweifel daran aufkommen liessen, dass sie das Geschilderte selbst erlebt hätte. Auf die Frage, wo sich diese Schreiben befinden würden, habe sie sehr ausweichende Angaben gemacht: Es sei nicht einfach, jemanden zu kontaktieren und sich diese aus Eritrea schicken zu lassen. Gleichzeitig habe sie die originalen Zertifikate zu ihrem Englisch- und Computerkurs aus Eritrea selbst angeboten, womit sich widersprüchliche Angaben zu den Möglichkeiten der Dokumentenbeschaffung ergeben würden. Weiter seien ihre Angaben zu den Ereignissen rund um den Erhalt der Vorladungen - sie sei jeweils zu Hause gewesen - auffallend kurz ausgefallen. Sie sei auf allgemeine Gedankengänge ausgewichen und habe angegeben, Angst gehabt zu haben. Sie habe keine genauen Angaben gemacht, um die Situation zu veranschaulichen. Ihren Antworten auf die Fragen nach den Reaktionen ihrer Geschwister und ihrer Mutter sei keine persönliche Beteiligung zu entnehmen. Vielmehr hätten sie erlernt oder spontan hinzugefügt gewirkt. Ähnlich seien ihre Antworten zu ihrem Schulverweis und dem Gespräch mit dem Schuldirektor und ihrer Mutter, bei dem sie persönlich anwesend gewesen sei, äusserst kurz ausgefallen. Ihre Angaben würden keine persönliche Betroffenheit aufweisen. Es sei ihr nicht gelungen, in detaillierter Art und Weise zu schildern, was sich wann und wie abgespielt habe, als sie die Schreiben erhalten habe, und inwiefern die Soldaten tatsächlich persönlich nach ihr gesucht hätten. Demgegenüber habe sie in Bezug auf ihre Ausreise ausführlich beschreiben können, wo sie hingegangen sei, wie sie an die verschiedenen Orte gelangt sei, was sie beobachtet habe und wie die Reise für sie persönlich verlaufen sei. Ihre Angaben zur Ausreise - ihre Beweggründe und Gedanken sowie die emotionalen und persönlichen Schwierigkeiten, die sie und ihr Bruder dabei erlebt hätten - seien auffallend detaillierter und persönlicher ausgefallen, als die Gründe, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. Einzig ihre Flucht vor den Soldaten während einer Razzia weise persönlich erkennbare Elemente auf (zwei Zähne ausgeschlagen), welche jedoch isoliert von den davor angegebenen Ereignissen erscheinen würden. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass sie eine solche Situation erlebt habe, was aber nicht genüge, um den Gesamteindruck umzustossen, dass sich die geltend gemachten Ereignisse nicht so zugetragen hätten, wie von ihr vorgetragen. Die Verfolgung durch die Behörden habe sie nicht in gleich präziser und ausführlicher Art zu Protokoll gegeben. Ferner sei ihre Antwort auf die Frage nach der Situation, als ihr Vater in den Militärdienst eingezogen worden sei, äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. Im Weiteren wies die Vorinstanz auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, gemäss dem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die asylrechtlich relevant wären. Weiter hielt sie fest, es seien vorliegend auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie (die Beschwerdeführerin) in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal ihre diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Probleme wegen ihres Vaters oder ihrer Geschwister F._______ und C._______ geltend gemacht. Sowohl F._______ als auch C._______ hätten ihre Ausreisegründe (Desertion beziehungsweise Refraktion) in ihren Asylverfahren in der Schweiz nicht glaubhaft machen können. Damit würden keine Hinweise auf zukünftige asylbeachtliche Nachteile (Reflexverfolgung) bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehen. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe demgegenüber geltend, zwar bestehe in ihren Aussagen zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen ein Widerspruch zu einem Kernelement des Asylgesuchs. Sie sei in der BzP sehr aufgeregt gewesen und habe die falsche Protokollierung entweder übersehen oder diese sei ihr falsch übersetzt worden. Auch könne ein Fehler bei der Protokollierung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Widersprüche alleine nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden. Ihre zeitlichen Unsicherheiten seien auf ihr Alter zurückzuführen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass sie in der BzP ihre Aussagen unter Druck gemacht habe. Im Weiteren würden Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, was bei vielen Asylsuchenden der Fall sei, oft unter Gedächtnisstörungen leiden. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Vorladung vom (...) 2015 zu den Akten. Diese stehe im Einklang mit ihren Aussagen, wonach sie zirka 15 Tage nach Erhalt des ersten Schreibens bei ihr eingetroffen sei. Sie hätte sich bis zum (...) 2015 bei der militärischen Verwaltung melden müssen. Ihre Schilderungen zum Erhalt und zum Inhalt der Vorladung würden sich zudem mit dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2017 decken. Im Übrigen erachte die Rechtsvertreterin die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Vorinstanz als detailliert. Die Beschwerdeführerin gelte damit als Wehrdienstverweigerin und Landesverräterin. Die Bestrafung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea sei unverhältnismässig streng und sei politisch motiviert. Schliesslich seien in ihrem Fall die von der Rechtsprechung bei illegaler Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geforderten zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorhanden (behördlicher Kontakt, illegale Ausreise der Brüder F._______ und C._______). Damit wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde das Original der Vorladung vom (...) 2015 samt deutscher Übersetzung sowie Unterlagen betreffend die überbringende Person eingereicht. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, der Beweiswert des eingereichten Originals sei mangels Sicherheitsmerkmale gering. Dieses vermöge die Einschätzungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht umzustossen. 4.4 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik dazu aus, die eingereichte Vorladung sei von erheblicher Bedeutung. Auch wenn sie keine Sicherheitsmerkmale aufweise und ihre Echtheit damit nicht abschliessend überprüfbar sei, genüge dies nicht, um ihr jegliche Beweiskraft abzusprechen. Es seien allenfalls eine Expertise oder verlässliche Quellen beizuziehen. Im Übrigen sei die Praxis des Einzugs in den Militärdienst durch die eritreischen Behörden uneinheitlich und derartige handgeschriebene Briefe möglich. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die dabei gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 5.2 Die Beschwerdeführerin vermag den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere überzeugen die verschiedenen Erklärungsversuche hinsichtlich der Umstände anlässlich der BzP (Alter, Stress, Druck, falsche Protokollierung nicht ausgeschlossen, PTBS bei Asylsuchenden) zum Entstehen des Widerspruchs betreffend den Zeitpunkt, in dem sie zwei Vorladungen erhalten habe, nicht. Die Beschwerdeführerin war bei der zur Diskussion stehenden BzP als damals (...)-Jährige in Begleitung einer Rechtsvertretung, welche sich während und nach der Befragung nie geäussert hat. Zudem verfügt sie über eine gute Schulbildung mit Zusatzausbildung (vgl. eingereichte Zertifikate von Kursen einer Akademie). Es besteht auch nicht der Eindruck, dass sie Mühe gehabt hätte, zeitliche Angaben machen zu können. Sie gab auf weitere Fragen nach Daten ohne weiteres solche an oder wies darauf hin, dass sie sich nicht erinnern könne. Zwar machte sie geltend, sie erinnere sich nicht an den genauen Tag, an dem sie die Schreiben erhalten habe (vgl. Akte A9 S. 4 ff.), gab jedoch an, dies sei im Oktober 2015 gewesen. Auch wenn sie - übereinstimmend zur späteren Anhörung - angegeben hatte, die zweite Vorladung zwei Wochen nach der ersten erhalten zu haben, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie an der Anhörung dieselben Zeitangaben gemacht hätte. An dieser gab sie indes zuerst an, beide im elften Monat erhalten zu haben (A21 F53), was wiederum mit der nun eingereichten (zweiten) Vorladung vom (...) 2015 nicht übereinstimmt. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, dass sie sich in einem schlechten psychischen Zustand befunden hätte, der eine mögliche Erklärung für allfällige Ungenauigkeiten hätte sein können. Vielmehr gab sie sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung an, dass sie gesund sei (A9 S. 8; A21 F4). Daher muss sie sich auf ihren Aussagen behaften lassen. Indes kann schliesslich offenbleiben, ob es sich bei den unterschiedlichen Zeitangaben um einen krassen Widerspruch handelt, stützen sich die Zweifel, ob die Beschwerdeführerin Vorladungen erhalten hat, doch nicht alleine darauf. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene das Original samt Übersetzung der angeblich zweiten behördlichen Vorladung ein. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, kommt diesem aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nur ein geringer Beweiswert zu. Vorliegend fällt insbesondere auf, dass der Inhalt des Schreibens nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmt. So soll gemäss diesen bei der BzP und der Anhörung in beiden Schreiben gestanden haben, dass sie, "weil sie die Schule abgebrochen habe, in den Militärdienst eingezogen werde" (A9 S. 7, A21 F59 ff.). Im nun eingereichten Schreiben vom (...) 2015 steht indes ganz allgemein und unpräzise sowie in gewichtigem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie "wegen einer wichtigen Angelegenheit" gesucht werde. Zudem steht darin, sie habe am (...) 2015 um 8 Uhr morgens zu erscheinen. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend, sie hätte nach Erhalt des zweiten Schreibens zwei, höchstens drei Tage Zeit gehabt, um zu erscheinen (A21 F74). Dies entspricht wiederum nicht dem Inhalt des eingereichten Schreibens, wo ein genaues Datum (der [...]) steht, was jedoch sechs Tage nach Erhalt gewesen wäre. Insgesamt erweist sich das eingereichte Beweismittel nicht als tauglich, um die bestehenden Zweifel zu entkräften. 5.4 Darüber weisen mehrere Aussagen - die Überbringung der Vorladung und deren Folgegeschehnisse sowie die Schilderung des Einzugs ihres Vaters - keine Details auf und lassen eine persönliche Betroffenheit vermissen. Auch wird auf Beschwerdeebene nicht aufgeführt, inwiefern die Angaben der Beschwerdeführerin Details aufweisen sollen. Schliesslich fällt auf, dass im Vergleich dazu die Beschreibung der illegalen Ausreise viel lebhafter und detaillierter ausgefallen ist (A21 F96 ff.), weshalb darauf geschlossen werden kann, dass sie selbst Erlebtes durchaus in einem persönlich geprägten Erzählstil zu schildern vermag. 5.5 Demnach vermochte die Beschwerdeführerin keine Argumente vorzubringen, die einen anderen Schluss als den von der Vorinstanz aufgeführten zuliessen. Diese hat die geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst zu Recht als unglaubhaft erachtet. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seitens der eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird. Damit gelingt es ihr nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 5.6 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.6.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die angebliche Einberufung in den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Auch der Hinweis auf ihre Brüder F._______ und C._______ stellt keinen solchen Anknüpfungspunkt dar, zumal deren Asylgesuche in der Schweiz ebenfalls wegen fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen abgewiesen worden sind. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt die Beschwerdeführerin - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 5.7 Zusammengefasst lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zurecht ab. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts des ihr drohenden Einzugs in den eritreischen Nationaldienst und der damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu bezeichnen. Gleichzeitig wird die im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2018 VI/4 erfolgte Praxisverschärfung kritisiert. Sie habe glaubhaft dargelegt, als Minderjährige zum Nationaldienst aufgeboten worden zu sein und demnach als Dienstpflichtige Eritrea illegal verlassen zu haben. Es sei wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr auf unbestimmte Zeit Militärdienst leisten müsste. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4). 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.4 Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich um eine junge alleinstehende Frau. Sie verfügt ihren Angaben zufolge über eine zehnjährige Schuldbildung sowie eine Zusatzausbildung (Zertifikate aus Computer- und Englischkurs). Mit ihren Eltern und Geschwistern kann sie auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Ihre Familie hat zudem einen (...). Weiter wohnt in G._______ ein Onkel, der ihre Ausreise finanziert haben soll, und in der Schweiz lebt ihr Bruder F._______, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Diesen kann sie bei Bedarf um finanzielle Unterstützung bitten. Ausserdem ist auch das Asylgesuch ihres Bruders C._______, mit dem sie ausgereist ist, abgewiesen worden. Es steht ihr offen, allenfalls mit ihm zusammen nach Eritrea zurückzukehren. Selbst wenn sie nach der längeren Landesabwesenheit bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass sie durch ihre Verwandten Unterstützung erhalten wird, so dass sie dort eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Schliesslich sprechen auch die auf Beschwerdeebene geltend psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, deren Ursache in der Perspektivlosigkeit als Asylsuchende liege, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, auch wenn durchaus nachvollziehbar ist, dass die geltend gemachte fehlende Möglichkeit, sich in der Schweiz beruflich entwickeln zu können und die Ungewissheit über den Ausgang ihres Asylverfahrens zu einer psychischen Belastung geführt haben. Auch vermögen die geltend gemachte Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die damit verbundene Integration zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE a.a.O.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 13. März 2021 ist daher nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 25. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist (weiterhin) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Replik vom 23. April 2019 legte diese eine (aktualisierte) Liste ihrer Aufwendungen ins Recht, welche sich auf 550 Minuten belaufen. Am 26. November 2019 wurde Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo auf Antrag aus dem amtlichen Mandat entlassen und Isabelle Müller, Caritas Schweiz, neu eingesetzt. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo ihren Honoraranspruch an Caritas Schweiz abgetreten hat. Die aktuell mandatierte Rechtsbeiständin wurde im vorliegenden Verfahren - ausser einer Verfahrensstandanfrage, welche nicht zu entschädigen ist - nicht aktiv.
10. Der von der seinerzeitigen amtlichen Rechtsbeiständin ausgewiesene Aufwand ist nicht vollumfänglich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen, ist der aufgeführte Zeitaufwand von 550 Minuten auf acht Stunden zu reduzieren, wobei für die nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2019) auszugehen ist. Es ist demnach ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: