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E-4674/2018

E-4674/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 2. November 2015 um Asyl. A.a Am 2. Dezember 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person und namentlich zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Akten SEM A4/12). Dabei gab er an, er stamme aus der Provinz B._______, gehöre der Ethnie der (...) und der Religionsgemeinschaft der (...) an. Er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern zusammengelebt. Er (...) die Schule mit der Matura abgeschlossen und sich danach bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten. Zur Begründung, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und als Gründe seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater gehöre dem Regierungsrat ihrer Stadt an, er habe einen sehr hohen Posten inne und seine Familie sei vermögend. Sein Vater sei von den Taliban sehr oft bedroht worden. Drei Mal hätten sie auf seinen Wagen ein Attentat verübt, wobei sein Bodyguard schwer verletzt worden sei. Da sein Vater für den Staat gearbeitet habe, hätten die Taliban auch schriftliche Mahnungen verfasst, in denen er (der Beschwerdeführer) und seine Brüder explizit als gottlos bezeichnet und aufgefordert worden seien, die Schule nicht zu besuchen. Sie hätten insgesamt etwa fünf solcher Mahnungen erhalten. Als ältester Sohn sei er (der Beschwerdeführer) im Visier der Mahnungen gestanden. Mit den Mahnungen hätten die Taliban von seinem Vater Motorräder, Benzin und Bargeld mit der Begründung verlangt, dass er viel Geld verdiene. Er müsse eine religiöse Steuer bezahlen, ansonsten sie seine Kinder umbringen oder entführen würden. Jedes Mal, wenn sie diese Mahnungen gebracht hätten, seien die Taliban mit Motorrädern um das Haus gefahren, hätten in die Luft geschossen und die Mahnungen vor der Haustüre abgegeben. Er (der Beschwerdeführer) sei jedes Mal zu Hause gewesen. Andere Probleme mit den Taliban habe er nicht erfahren müssen. In den letzten fünf bis sechs Monaten vor seiner Ausreise seien drei Mahnungen abgegeben worden, das letzte Mal vor gut zwei Monaten. Darauf habe er sein Zuhause verlassen und sei von C._______ aus mit seinem Pass, versehen mit einem iranischen Visum, auf dem Luftweg legal alleine nach Teheran gereist. A.b Am 21. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A24/18). Er brachte zu den Kernpunkten des Asylgesuches im Wesentlichen vor, die Taliban hätten gegen seine Familie die Fatwa ausgerufen und ausgestellt, was bedeute, wer sich nicht den Taliban anschliesse, gelte als Ungläubiger und könne von Taliban-Angehörigen berechtigterweise getötet werden. Da sich sein Vater - nicht wie von den Taliban gefordert - geweigert habe, seine Tätigkeit für den afghanischen Staat aufzugeben und die von ihnen verlangten Zakat-Anteile (Abgaben wie Geld und Öl) zu leisten, hätten die Taliban begonnen, Druck auszuüben. Sie hätten seinen Vater telefonisch bedroht und ihm Drohbriefe zukommen lassen. Die Briefe seien jeweils in der Nacht zum Dorfmullah gebracht worden. Dieser habe den Dorfältesten, die Sicherheitskommandostelle und die Polizei zusammengerufen, um die Briefe gemeinsam zu prüfen. Nachdem sie festgestellt hätten, dass die Drohbriefe tatsächlich vom "islamischen Staat" ausgestellt worden seien, hätten sie seinen Vater darüber benachrichtigt und ihm den Brief übergeben. Die Drohbriefe seien inhaltlich immer gleich formuliert gewesen und hätten gelautet, "Ihr zahlt uns keinen Zakat, ihr seid Ungläubige ...", weshalb sie (die Taliban) berechtigt seien, "euch alle zu töten...", da der Vater nicht aufhöre, bei der Stadt zu arbeiten, und er nicht bereit sei, sich ihnen anzuschliessen, und auch nicht bereit sei, ihnen seinen Sohn "zur Verfügung zu stellen". Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, manche Drohbriefe seien in die Moschee zum Dorfmullah gebracht und manche in der Nacht vor ihre Haustüre gelegt worden. Insgesamt hätten sie fünf bis sechs dieser Drohbriefe erhalten, je nachdem im Abstand von zwei bis vier Monaten. Den letzten Drohbrief habe er glaublich etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatland erhalten. Obwohl die staatlichen Behörden und Sicherheitsorgane, die es in der Umgebung gebe, über jeden Drohbrief informiert gewesen seien, seien diese nicht in der Lage gewesen, Hilfe oder gar wirksamen Schutz zu bieten. Er habe sein ganzes Leben in Gefahr gelebt, habe sich immer bedroht gefühlt und nie etwas anders gekannt. Sein ganzes Leben, aber auch das Leben seiner zwei jüngeren Brüder, habe eigentlich nur noch aus Drohungen, Unsicherheit, Kämpfen und einem stetigen Waffentragen bestanden. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie aufgrund einem derzeitigen nicht zumutbaren Vollzug der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine (damalige) Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 15. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, die er in der Zwischenzeit aus seinem Heimatland habe erhältlich machen können. D. Mit Eingabe vom 16. August 2018 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin zu den Akten reichen. E. Mit Schreiben vom 17. August 2018 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde an. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer die in englischer Sprache verfassten Übersetzungen von zwei der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Dokumenten zu den Akten. H. Am 6. September 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verweise lediglich darauf, dass in der angefochtenen Verfügung nicht daran gezweifelt werde, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge seiner höheren Position ein bestimmtes Gefährdungsprofil aufweise und in der Vergangenheit zur Zielscheibe der Taliban geworden sei. Es sei jedoch dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine sich daraus für seine Person ergebende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente aus Afghanistan würden ferner allgemein nicht als fälschungssicher gelten und lägen überdies bloss in Kopie vor. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Dokumente nicht bereits während seines ordentlichen Asylverfahrens, sondern erst auf Beschwerdestufe zu den Akten gereicht habe. Im Übrigen werde an den Erwägungen (in der angefochtenen Verfügung) vollumfänglich festgehalten. I. Mit Verfügung vom 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist auf die Vernehmlassung zu replizieren. J. Nach gewährter Fristerstreckung entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 im Wesentlichen, die ihn betreffenden Beweismittel seien im Original eingereicht worden und würden belegen, dass er aufgrund seines Vaters selber zur Zielscheibe der Taliban geworden sei. Inzwischen würden auch seine Brüder mit dem Gedanken spielen, auszureisen. Die gleiche Gefahr wie für den Beschwerdeführer, einem Anschlag der Taliban zum Opfer zu fallen, gelte für die übrigen Familienmitglieder, auch wenn sich diese heute noch in Afghanistan aufhalten würden. Mit der Eingabe wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. K. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer ein Video auf einem USB-Stick als Beweismittel einreichen, worauf sein Vater anlässlich einer politischen Rede zu sehen sei, in der er die Zuhörer auffordere, für das Vaterland und gegen die Taliban zu kämpfen. L. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das Couvert, mit dem das Schreiben vom 10. Dezember 2018 eingereicht worden sei, beschädigt und ohne Inhalt des USB-Sticks beim Gericht eingetroffen sei. Das Gericht gehe davon aus, dass der USB-Stick im Rahmen des Postverarbeitungsprozesses aufgrund allenfalls nicht sachgemässer Verpackungsmodalitäten in Verstoss geraten sein könnte. Es stehe der Rechtsvertreterin frei, bei den Postbetrieben entsprechende Nachforschungen einzuholen und/oder das Beweismittel auf einem neuen Bildträger einzureichen. M. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen USB-Stick nach und erklärte, darauf seien zwei Videos abgespeichert, einerseits, wie in der Eingabe vom 10. Dezember 2018 erwähnt, dasjenige mit einer Rede des Vaters des Beschwerdeführers und andererseits ein Video, auf dem dieser in einem Fernsehbeitrag eines afghanischen Senders zu sehen sei. Im Weiteren wurden Fotografien zu den Akten gereicht, die einen Staatsbesuch des Vaters des Beschwerdeführers (...) dokumentieren würden, und eine Fotografie, auf der er mit dem Polizeichef der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers abgebildet sei. N. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte die (ehemalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Vertretungswechsel auf die aktuelle Rechtsvertreterin mit. Sie führte dazu aus, falls die vorliegende Sache als spruchreif erachtet würde und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig seien, sei das vorliegende Gesuch (wohl Gesuch um Wechsel der Person bezüglich Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin) als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem bitte sie, ein allfälliges ihr zustehendes amtliches Honorar ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, auszurichten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, diverse voneinander abweichende Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung zu den Gründen, die zu den persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban geführt hätten, liessen erste Zweifel an seinen Asylvorbringen entstehen. Zudem sei ihm weiter aufgrund inkonsistenter und mit der Realität nicht kompatibler Angaben nicht gelungen, seine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 12 (recte: Art. 7) AsylG nicht stand. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Nachteile berufe, welche auf eine von allgemeiner Gewalt geprägten Sicherheitslage zurückzuführen seien, und von Unsicherheit durchzogene Lebensbedingungen geltend mache, von denen grosse Teile der afghanischen Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen seien, würden diese keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

E. 4.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Aussagen derart unterschiedlich sein sollten, als die Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen werden könnte. Die Kernvorbringen in der BzP würden mit denjenigen anlässlich der Anhörung übereinstimmen. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die weiteren Schilderungen im Sinne des SEM als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt seien seine Aussagen korrekt, detailliert und plausibel ausgefallen und die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, würden überwiegen. Der Beschwerdeführer entspreche - als Sohn eines Politikers - dem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext zu Afghanistan definierten Risikoprofil. Es sei bei ihm von einem hohen Risiko der Verfolgung durch die Taliban auszugehen. Eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden und eine Fluchtalternative (innerhalb Afghanistans) seien nicht gegeben. Bei einer Rückkehr würde ihm aufgrund seines Profils und seines familiären Hintergrunds eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen.

E. 5.1 Aus Sicht des Gerichts kann nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung ist in den zentralen Punkten zu stützen und insbesondere sind die im Dispositiv der Verfügung erkannten Rechtsfolgen und somit die Verfügung im Resultat zu bestätigen. Das Gericht kann den Schwerpunkt der Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anders als die Vorinstanz setzen, Teile der Begründung der Vorinstanz unberücksichtigt lassen oder verwerfen sowie neu zusätzliche Begründungsmotive heranziehen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Vorliegend stellt sich die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, da sich die zusätzliche Begründung des Gerichts aus der Anwendung von Art. 3 AsylG direkt ergibt.

E. 5.2.1 Das SEM hat bereits in der angefochtenen Verfügung, was in der Vernehmlassung explizit vermerkt wird, nicht in Zweifel gezogen, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge seiner höheren Position ein bestimmtes Gefährdungsprofil aufweist und in der Vergangenheit zur Zielscheibe der Taliban geworden ist. Auch das Gericht hat keine Veranlassung, diese Einschätzung nicht zu teilen. Auf die entsprechenden im Beschwerdeverfahren zahlreich eingereichten Beweismittel muss demnach nicht eingegangen werden. Das Gericht folgt aber auch der Feststellung des SEM, dass der Beschwerdeführer keine sich daraus für seine Person ergebende Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte.

E. 5.2.2 Es ist mit den Ausführungen des SEM einig zu gehen, wonach diverse voneinander abweichende Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung zu den Gründen, die zu den persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban geführt hätten, Zweifel an seinen Asylvorbringen entstehen lassen. So gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll - wobei er wiederholt erklärte, den Dolmetscher gut zu verstehen (A4/12, Einleitende Fragen Bst. h und Pt. 9.02) -, die Familie habe insgesamt etwa fünf schriftliche Mahnungen der Taliban erhalten. Jedes Mal, wenn sie diese Mahnungen gebracht hätten, seien die Taliban mit Motorrädern um das Haus gefahren, hätten in die Luft geschossen und die Mahnungen vor der Haustüre abgegeben (A4/12, Pt. 7.02). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung an, die Drohbriefe seien jeweils in der Nacht zum Dorfmullah gebracht worden und dieser habe den Dorfältesten, die Sicherheitskommandostelle und die Polizei zusammengerufen, um die Briefe gemeinsam zu prüfen. Nachdem sie festgestellt hätten, dass die Drohbriefe tatsächlich vom "islamischen Staat" ausgestellt worden seien, hätten sie seinen Vater darüber benachrichtigt und ihm den Brief übergeben (A24/18, F47). Erst auf Nachfrage brachte er vor, manche Drohbriefe seien in die Moschee zum Dorfmullah gebracht und manche in der Nacht vor ihre Haustüre gelegt worden (A24/18, F58). Bereits diese unterschiedlichen Schilderungen, wie die Drohbriefe durch die Taliban überbracht worden sein sollen, müssen aufgrund der zentralen Bedeutung innerhalb des geltend gemachten Sachverhaltes die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages als erheblich zweifelhaft erscheinen lassen. Auch die Angaben zum Inhalt der Drohbriefe fallen nicht kongruent aus. Auf die konkrete Frage anlässlich der BzP, was genau auf der Mahnung gestanden habe, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten von seinem Vater Motorräder, Benzin und Bargeld mit der Begründung verlangt, dass er viel Geld verdiene und er müsse eine religiöse Steuer bezahlen, ansonsten sie seine Kinder umbringen oder entführen würden (A4/12, Pt. 7.02 S. 8). Im Rahmen der Anhörung erklärte er, die Drohbriefe seien inhaltlich immer gleich formuliert gewesen und hätten gelautet, "Ihr zahlt uns keinen Zakat, ihr seid Ungläubige ...", weshalb sie (die Taliban) berechtigt seien, "euch alle zu töten...", weil der Vater nicht aufhöre, bei der Stadt zu arbeiten, und er nicht bereit sei, sich ihnen anzuschliessen und auch nicht bereit sei, ihnen seinen Sohn "zur Verfügung zu stellen" (A24/18, F45). Die ausdrückliche Forderung der Taliban an den Beschwerdeführer, sich ihnen anzuschliessen und zur Verfügung stellen zu müssen, erwähnte dieser anlässlich der BzP nicht, sondern verneinte vielmehr explizit, andere Probleme mit den Taliban gehabt zu haben, und versicherte, er habe bei der BzP alles Wesentliche kurz nennen können (A4/12, Pt. 7.02 S. 8). Es ist vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses zentrale Element der angeblichen persönlichen Rekrutierungsforderung durch die Taliban nicht bereits an der BzP zumindest erwähnt hätte, wenn diese tatsächlich in all den gleichlautenden Drohbriefen wiederholt ausgesprochen worden wäre. Damit vermag der Einwand in der Beschwerde, bei Durchsicht der Protokolle sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers derart unterschiedlich sein sollen, dass in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden könne, als nicht sachgerecht erscheinen. Bei der dargelegten Sachlage kann auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Kernvorbringen in der BzP würden mit denjenigen anlässlich der Anhörung übereinstimmen, das inkongruente Aussageverhalten des Beschwerdeführers und damit den überwiegend nicht glaubhaft gemachten Inhalt des Sachvortrages nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen.

E. 5.2.3 Zudem ist die Feststellung des SEM nicht zu beanstanden, wonach weitere Angaben des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes sprechen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, in denen das Gericht im Sinne der Würdigung der Sache von Amtes wegen eine zusätzliche Prüfung vornimmt, braucht nicht auf alle weiteren Begründungselemente in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen eingegangen zu werden. Immerhin kann ergänzend festgehalten werden, dass dem SEM insofern zu folgen ist, als es in Berücksichtigung der Bedeutung der Drohbriefe schwer nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, den Erhalt des letzten Drohbriefes vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit hinreichender Bestimmtheit zeitlich einzuordnen (A24/18, F55). Auch ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der Tat wenig begreiflich, dass sich der Vater des Beschwerdeführers angesichts von wiederholten, andauernden und fundamentalen Drohungen gegen Leib und Leben der ganzen Familie beharrlich allen Forderungen der Taliban verweigert haben und nicht zumindest der Zahlung der verlangten "Zakat" nachgekommen sein soll. Der dagegen erhobene Einwand in der Beschwerde, der Vater des Beschwerdeführers sehe es als seine Pflicht an, sich für sein Vaterland einzusetzen und gegen die Taliban zu kämpfen, und übe seine Arbeit aus tiefer Überzeugung aus, weshalb er nicht gewillt sei, den Forderungen der Taliban nachzugeben, erscheint wenig stringent. Der Verweis des SEM auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich seine beiden Brüder nach wie vor zu Hause in Afghanistan aufhalten, erscheint als sachgerechtes Indiz, das gegen eine ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan durch die Taliban spricht. Auch wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aktenkundig gemacht, dass sich die beiden Brüder bis dato nicht nach wie vor zu Hause aufhalten würden.

E. 5.2.4 Zusammenfassend ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt glaubhaft zu machen vermochte, der die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.

E. 5.3.1 Aufgrund der allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Situation in Afghanistan ist nicht auszuschliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst einer im Rahmen des länderspezifischen Machtkontextes gearteten Gefährdungssituation durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein könnten. Im vorliegenden Verfahren unbestritten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge seiner höheren Position ein bestimmtes Gefährdungsprofil aufweist und in der Vergangenheit zur Zielscheibe der Taliban geworden ist. Es kann demnach auch aus objektiver Sicht nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorgebracht, von den Taliban zur Bezahlung einer religiösen Steuer gedrängt worden ist und diese nach dessen Weigerung allenfalls ihrer Forderung mit der Drohung Nachdruck verliehen haben, ansonsten seine Kinder umzubringen oder zu entführen.

E. 5.3.2 Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen abschliessend fünf Verfolgungsmotive: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.11).

E. 5.3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass es den allenfalls anzunehmenden Drohungen der Taliban, soweit sich diese auf den Beschwerdeführer auswirken würden, am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. So gelangte der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund des Verhaltens seines Vaters ins Visier der Taliban. Eine allfällige Zufügung von ernsthaften Nachteilen wären vom Verhalten des Vaters abhängig gewesen und nicht vom Sein des Beschwerdeführers in seiner Person. Mit anderen Worten wären die Beweggründe der Androhungen nicht in der Person des Beschwerdeführers gelegen, sondern im Verhalten, im Tun und Unterlassen seines Vaters. Das Motiv der ausgesprochenen Gefährdung gegenüber dem Beschwerdeführer kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit erklärt respektive begründet werden, sondern wäre als krimineller Akt (nach dem strafrechtlichen Tatbestand der Erpressung von Geld- und Naturalienleistungen) der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, welchem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Was die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise auch vor dem Hintergrund des Gefährdungsprofils des Vaters im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgungssituation hat glaubhaft machen können (vgl. E. 5.2). Abgesehen davon dürfte vorliegendenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden auszugehen sein. So kommt aus den Aussagen des Beschwerdeführers klar hervor, dass sich die afghanischen Behörden der Familie gegenüber auch schutzwillig gezeigt haben und den erfragten Schutz nicht verweigert hätten, wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe die Drohungen dem Kommandanten mitgeteilt (A4/12, Pt. 7.02 S.8). Mehr wird im Übrigen denn auch durch die entsprechenden als Beweismittel eingereichten Dokumente, die den Beschwerdeführer persönlich betreffen, nicht bestätigt.

E. 5.3.4 Die Drohungen der Taliban und somit von privaten Drittpersonen wären sodann allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verfolgungshandlungen ersichtlich sind, die sich gegenüber dem Beschwerdeführer auf flüchtlingsrechtlich relevante Beweggründe stützen würden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer seine frühere Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Diese reichte mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 eine Kostennote zu den Akten und wies einen Aufwand von 6.75 Stunden à Fr. 220.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist angemessen. Seit Einreichung der Kostennote ist kein Aufwand in der Form ersichtlich, der als für das Verfahren notwendig erachtet werden könnte. Die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin ist Rechtsanwältin, womit ein Stundenansatz von Fr. 220.- zum Tragen kommt. Die Spesenpauschale ist nicht spezifiziert und nicht zu entschädigen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist auf Fr. 1599.35 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.

E. 8.3 Die frühere Rechtsvertreterin führte in ihrem Schreiben vom 29. November 2019 aus, falls die vorliegende Sache als spruchreif erachtet würde und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig seien, sei ihr Gesuch (um Wechsel der Person bezüglich Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin) als gegenstandslos zu betrachten. Aus der Formulierung der Eingabe vom 29. November 2019 ist zu schliessen, dass ein allfälliger Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Beiordnung der früheren Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.
  5. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1599.35 bestimmt und der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4674/2018 Urteil vom 6. August 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten neu durch MLaw Denise Baltensperger, ehemals vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 2. November 2015 um Asyl. A.a Am 2. Dezember 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person und namentlich zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Akten SEM A4/12). Dabei gab er an, er stamme aus der Provinz B._______, gehöre der Ethnie der (...) und der Religionsgemeinschaft der (...) an. Er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland mit seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern zusammengelebt. Er (...) die Schule mit der Matura abgeschlossen und sich danach bis zur Ausreise zu Hause aufgehalten. Zur Begründung, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und als Gründe seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater gehöre dem Regierungsrat ihrer Stadt an, er habe einen sehr hohen Posten inne und seine Familie sei vermögend. Sein Vater sei von den Taliban sehr oft bedroht worden. Drei Mal hätten sie auf seinen Wagen ein Attentat verübt, wobei sein Bodyguard schwer verletzt worden sei. Da sein Vater für den Staat gearbeitet habe, hätten die Taliban auch schriftliche Mahnungen verfasst, in denen er (der Beschwerdeführer) und seine Brüder explizit als gottlos bezeichnet und aufgefordert worden seien, die Schule nicht zu besuchen. Sie hätten insgesamt etwa fünf solcher Mahnungen erhalten. Als ältester Sohn sei er (der Beschwerdeführer) im Visier der Mahnungen gestanden. Mit den Mahnungen hätten die Taliban von seinem Vater Motorräder, Benzin und Bargeld mit der Begründung verlangt, dass er viel Geld verdiene. Er müsse eine religiöse Steuer bezahlen, ansonsten sie seine Kinder umbringen oder entführen würden. Jedes Mal, wenn sie diese Mahnungen gebracht hätten, seien die Taliban mit Motorrädern um das Haus gefahren, hätten in die Luft geschossen und die Mahnungen vor der Haustüre abgegeben. Er (der Beschwerdeführer) sei jedes Mal zu Hause gewesen. Andere Probleme mit den Taliban habe er nicht erfahren müssen. In den letzten fünf bis sechs Monaten vor seiner Ausreise seien drei Mahnungen abgegeben worden, das letzte Mal vor gut zwei Monaten. Darauf habe er sein Zuhause verlassen und sei von C._______ aus mit seinem Pass, versehen mit einem iranischen Visum, auf dem Luftweg legal alleine nach Teheran gereist. A.b Am 21. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört (A24/18). Er brachte zu den Kernpunkten des Asylgesuches im Wesentlichen vor, die Taliban hätten gegen seine Familie die Fatwa ausgerufen und ausgestellt, was bedeute, wer sich nicht den Taliban anschliesse, gelte als Ungläubiger und könne von Taliban-Angehörigen berechtigterweise getötet werden. Da sich sein Vater - nicht wie von den Taliban gefordert - geweigert habe, seine Tätigkeit für den afghanischen Staat aufzugeben und die von ihnen verlangten Zakat-Anteile (Abgaben wie Geld und Öl) zu leisten, hätten die Taliban begonnen, Druck auszuüben. Sie hätten seinen Vater telefonisch bedroht und ihm Drohbriefe zukommen lassen. Die Briefe seien jeweils in der Nacht zum Dorfmullah gebracht worden. Dieser habe den Dorfältesten, die Sicherheitskommandostelle und die Polizei zusammengerufen, um die Briefe gemeinsam zu prüfen. Nachdem sie festgestellt hätten, dass die Drohbriefe tatsächlich vom "islamischen Staat" ausgestellt worden seien, hätten sie seinen Vater darüber benachrichtigt und ihm den Brief übergeben. Die Drohbriefe seien inhaltlich immer gleich formuliert gewesen und hätten gelautet, "Ihr zahlt uns keinen Zakat, ihr seid Ungläubige ...", weshalb sie (die Taliban) berechtigt seien, "euch alle zu töten...", da der Vater nicht aufhöre, bei der Stadt zu arbeiten, und er nicht bereit sei, sich ihnen anzuschliessen, und auch nicht bereit sei, ihnen seinen Sohn "zur Verfügung zu stellen". Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, manche Drohbriefe seien in die Moschee zum Dorfmullah gebracht und manche in der Nacht vor ihre Haustüre gelegt worden. Insgesamt hätten sie fünf bis sechs dieser Drohbriefe erhalten, je nachdem im Abstand von zwei bis vier Monaten. Den letzten Drohbrief habe er glaublich etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatland erhalten. Obwohl die staatlichen Behörden und Sicherheitsorgane, die es in der Umgebung gebe, über jeden Drohbrief informiert gewesen seien, seien diese nicht in der Lage gewesen, Hilfe oder gar wirksamen Schutz zu bieten. Er habe sein ganzes Leben in Gefahr gelebt, habe sich immer bedroht gefühlt und nie etwas anders gekannt. Sein ganzes Leben, aber auch das Leben seiner zwei jüngeren Brüder, habe eigentlich nur noch aus Drohungen, Unsicherheit, Kämpfen und einem stetigen Waffentragen bestanden. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie aufgrund einem derzeitigen nicht zumutbaren Vollzug der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine (damalige) Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 15. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, die er in der Zwischenzeit aus seinem Heimatland habe erhältlich machen können. D. Mit Eingabe vom 16. August 2018 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemeindebehörde und eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin zu den Akten reichen. E. Mit Schreiben vom 17. August 2018 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde an. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer die in englischer Sprache verfassten Übersetzungen von zwei der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Dokumenten zu den Akten. H. Am 6. September 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verweise lediglich darauf, dass in der angefochtenen Verfügung nicht daran gezweifelt werde, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge seiner höheren Position ein bestimmtes Gefährdungsprofil aufweise und in der Vergangenheit zur Zielscheibe der Taliban geworden sei. Es sei jedoch dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine sich daraus für seine Person ergebende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente aus Afghanistan würden ferner allgemein nicht als fälschungssicher gelten und lägen überdies bloss in Kopie vor. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Dokumente nicht bereits während seines ordentlichen Asylverfahrens, sondern erst auf Beschwerdestufe zu den Akten gereicht habe. Im Übrigen werde an den Erwägungen (in der angefochtenen Verfügung) vollumfänglich festgehalten. I. Mit Verfügung vom 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist auf die Vernehmlassung zu replizieren. J. Nach gewährter Fristerstreckung entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 im Wesentlichen, die ihn betreffenden Beweismittel seien im Original eingereicht worden und würden belegen, dass er aufgrund seines Vaters selber zur Zielscheibe der Taliban geworden sei. Inzwischen würden auch seine Brüder mit dem Gedanken spielen, auszureisen. Die gleiche Gefahr wie für den Beschwerdeführer, einem Anschlag der Taliban zum Opfer zu fallen, gelte für die übrigen Familienmitglieder, auch wenn sich diese heute noch in Afghanistan aufhalten würden. Mit der Eingabe wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. K. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer ein Video auf einem USB-Stick als Beweismittel einreichen, worauf sein Vater anlässlich einer politischen Rede zu sehen sei, in der er die Zuhörer auffordere, für das Vaterland und gegen die Taliban zu kämpfen. L. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das Couvert, mit dem das Schreiben vom 10. Dezember 2018 eingereicht worden sei, beschädigt und ohne Inhalt des USB-Sticks beim Gericht eingetroffen sei. Das Gericht gehe davon aus, dass der USB-Stick im Rahmen des Postverarbeitungsprozesses aufgrund allenfalls nicht sachgemässer Verpackungsmodalitäten in Verstoss geraten sein könnte. Es stehe der Rechtsvertreterin frei, bei den Postbetrieben entsprechende Nachforschungen einzuholen und/oder das Beweismittel auf einem neuen Bildträger einzureichen. M. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen USB-Stick nach und erklärte, darauf seien zwei Videos abgespeichert, einerseits, wie in der Eingabe vom 10. Dezember 2018 erwähnt, dasjenige mit einer Rede des Vaters des Beschwerdeführers und andererseits ein Video, auf dem dieser in einem Fernsehbeitrag eines afghanischen Senders zu sehen sei. Im Weiteren wurden Fotografien zu den Akten gereicht, die einen Staatsbesuch des Vaters des Beschwerdeführers (...) dokumentieren würden, und eine Fotografie, auf der er mit dem Polizeichef der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers abgebildet sei. N. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte die (ehemalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Vertretungswechsel auf die aktuelle Rechtsvertreterin mit. Sie führte dazu aus, falls die vorliegende Sache als spruchreif erachtet würde und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig seien, sei das vorliegende Gesuch (wohl Gesuch um Wechsel der Person bezüglich Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin) als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem bitte sie, ein allfälliges ihr zustehendes amtliches Honorar ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, diverse voneinander abweichende Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung zu den Gründen, die zu den persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban geführt hätten, liessen erste Zweifel an seinen Asylvorbringen entstehen. Zudem sei ihm weiter aufgrund inkonsistenter und mit der Realität nicht kompatibler Angaben nicht gelungen, seine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers hielten deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 12 (recte: Art. 7) AsylG nicht stand. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Nachteile berufe, welche auf eine von allgemeiner Gewalt geprägten Sicherheitslage zurückzuführen seien, und von Unsicherheit durchzogene Lebensbedingungen geltend mache, von denen grosse Teile der afghanischen Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen seien, würden diese keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 4.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Aussagen derart unterschiedlich sein sollten, als die Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen werden könnte. Die Kernvorbringen in der BzP würden mit denjenigen anlässlich der Anhörung übereinstimmen. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die weiteren Schilderungen im Sinne des SEM als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt seien seine Aussagen korrekt, detailliert und plausibel ausgefallen und die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, würden überwiegen. Der Beschwerdeführer entspreche - als Sohn eines Politikers - dem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext zu Afghanistan definierten Risikoprofil. Es sei bei ihm von einem hohen Risiko der Verfolgung durch die Taliban auszugehen. Eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden und eine Fluchtalternative (innerhalb Afghanistans) seien nicht gegeben. Bei einer Rückkehr würde ihm aufgrund seines Profils und seines familiären Hintergrunds eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen. 5. 5.1 Aus Sicht des Gerichts kann nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung ist in den zentralen Punkten zu stützen und insbesondere sind die im Dispositiv der Verfügung erkannten Rechtsfolgen und somit die Verfügung im Resultat zu bestätigen. Das Gericht kann den Schwerpunkt der Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anders als die Vorinstanz setzen, Teile der Begründung der Vorinstanz unberücksichtigt lassen oder verwerfen sowie neu zusätzliche Begründungsmotive heranziehen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Vorliegend stellt sich die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht, da sich die zusätzliche Begründung des Gerichts aus der Anwendung von Art. 3 AsylG direkt ergibt. 5.2 5.2.1 Das SEM hat bereits in der angefochtenen Verfügung, was in der Vernehmlassung explizit vermerkt wird, nicht in Zweifel gezogen, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge seiner höheren Position ein bestimmtes Gefährdungsprofil aufweist und in der Vergangenheit zur Zielscheibe der Taliban geworden ist. Auch das Gericht hat keine Veranlassung, diese Einschätzung nicht zu teilen. Auf die entsprechenden im Beschwerdeverfahren zahlreich eingereichten Beweismittel muss demnach nicht eingegangen werden. Das Gericht folgt aber auch der Feststellung des SEM, dass der Beschwerdeführer keine sich daraus für seine Person ergebende Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte. 5.2.2 Es ist mit den Ausführungen des SEM einig zu gehen, wonach diverse voneinander abweichende Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung zu den Gründen, die zu den persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban geführt hätten, Zweifel an seinen Asylvorbringen entstehen lassen. So gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll - wobei er wiederholt erklärte, den Dolmetscher gut zu verstehen (A4/12, Einleitende Fragen Bst. h und Pt. 9.02) -, die Familie habe insgesamt etwa fünf schriftliche Mahnungen der Taliban erhalten. Jedes Mal, wenn sie diese Mahnungen gebracht hätten, seien die Taliban mit Motorrädern um das Haus gefahren, hätten in die Luft geschossen und die Mahnungen vor der Haustüre abgegeben (A4/12, Pt. 7.02). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung an, die Drohbriefe seien jeweils in der Nacht zum Dorfmullah gebracht worden und dieser habe den Dorfältesten, die Sicherheitskommandostelle und die Polizei zusammengerufen, um die Briefe gemeinsam zu prüfen. Nachdem sie festgestellt hätten, dass die Drohbriefe tatsächlich vom "islamischen Staat" ausgestellt worden seien, hätten sie seinen Vater darüber benachrichtigt und ihm den Brief übergeben (A24/18, F47). Erst auf Nachfrage brachte er vor, manche Drohbriefe seien in die Moschee zum Dorfmullah gebracht und manche in der Nacht vor ihre Haustüre gelegt worden (A24/18, F58). Bereits diese unterschiedlichen Schilderungen, wie die Drohbriefe durch die Taliban überbracht worden sein sollen, müssen aufgrund der zentralen Bedeutung innerhalb des geltend gemachten Sachverhaltes die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages als erheblich zweifelhaft erscheinen lassen. Auch die Angaben zum Inhalt der Drohbriefe fallen nicht kongruent aus. Auf die konkrete Frage anlässlich der BzP, was genau auf der Mahnung gestanden habe, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten von seinem Vater Motorräder, Benzin und Bargeld mit der Begründung verlangt, dass er viel Geld verdiene und er müsse eine religiöse Steuer bezahlen, ansonsten sie seine Kinder umbringen oder entführen würden (A4/12, Pt. 7.02 S. 8). Im Rahmen der Anhörung erklärte er, die Drohbriefe seien inhaltlich immer gleich formuliert gewesen und hätten gelautet, "Ihr zahlt uns keinen Zakat, ihr seid Ungläubige ...", weshalb sie (die Taliban) berechtigt seien, "euch alle zu töten...", weil der Vater nicht aufhöre, bei der Stadt zu arbeiten, und er nicht bereit sei, sich ihnen anzuschliessen und auch nicht bereit sei, ihnen seinen Sohn "zur Verfügung zu stellen" (A24/18, F45). Die ausdrückliche Forderung der Taliban an den Beschwerdeführer, sich ihnen anzuschliessen und zur Verfügung stellen zu müssen, erwähnte dieser anlässlich der BzP nicht, sondern verneinte vielmehr explizit, andere Probleme mit den Taliban gehabt zu haben, und versicherte, er habe bei der BzP alles Wesentliche kurz nennen können (A4/12, Pt. 7.02 S. 8). Es ist vernünftigerweise nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses zentrale Element der angeblichen persönlichen Rekrutierungsforderung durch die Taliban nicht bereits an der BzP zumindest erwähnt hätte, wenn diese tatsächlich in all den gleichlautenden Drohbriefen wiederholt ausgesprochen worden wäre. Damit vermag der Einwand in der Beschwerde, bei Durchsicht der Protokolle sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers derart unterschiedlich sein sollen, dass in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen werden könne, als nicht sachgerecht erscheinen. Bei der dargelegten Sachlage kann auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Kernvorbringen in der BzP würden mit denjenigen anlässlich der Anhörung übereinstimmen, das inkongruente Aussageverhalten des Beschwerdeführers und damit den überwiegend nicht glaubhaft gemachten Inhalt des Sachvortrages nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. 5.2.3 Zudem ist die Feststellung des SEM nicht zu beanstanden, wonach weitere Angaben des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes sprechen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen, in denen das Gericht im Sinne der Würdigung der Sache von Amtes wegen eine zusätzliche Prüfung vornimmt, braucht nicht auf alle weiteren Begründungselemente in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen eingegangen zu werden. Immerhin kann ergänzend festgehalten werden, dass dem SEM insofern zu folgen ist, als es in Berücksichtigung der Bedeutung der Drohbriefe schwer nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, den Erhalt des letzten Drohbriefes vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit hinreichender Bestimmtheit zeitlich einzuordnen (A24/18, F55). Auch ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in der Tat wenig begreiflich, dass sich der Vater des Beschwerdeführers angesichts von wiederholten, andauernden und fundamentalen Drohungen gegen Leib und Leben der ganzen Familie beharrlich allen Forderungen der Taliban verweigert haben und nicht zumindest der Zahlung der verlangten "Zakat" nachgekommen sein soll. Der dagegen erhobene Einwand in der Beschwerde, der Vater des Beschwerdeführers sehe es als seine Pflicht an, sich für sein Vaterland einzusetzen und gegen die Taliban zu kämpfen, und übe seine Arbeit aus tiefer Überzeugung aus, weshalb er nicht gewillt sei, den Forderungen der Taliban nachzugeben, erscheint wenig stringent. Der Verweis des SEM auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich seine beiden Brüder nach wie vor zu Hause in Afghanistan aufhalten, erscheint als sachgerechtes Indiz, das gegen eine ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan durch die Taliban spricht. Auch wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aktenkundig gemacht, dass sich die beiden Brüder bis dato nicht nach wie vor zu Hause aufhalten würden. 5.2.4 Zusammenfassend ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt glaubhaft zu machen vermochte, der die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. 5.3 5.3.1 Aufgrund der allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Situation in Afghanistan ist nicht auszuschliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst einer im Rahmen des länderspezifischen Machtkontextes gearteten Gefährdungssituation durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein könnten. Im vorliegenden Verfahren unbestritten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge seiner höheren Position ein bestimmtes Gefährdungsprofil aufweist und in der Vergangenheit zur Zielscheibe der Taliban geworden ist. Es kann demnach auch aus objektiver Sicht nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorgebracht, von den Taliban zur Bezahlung einer religiösen Steuer gedrängt worden ist und diese nach dessen Weigerung allenfalls ihrer Forderung mit der Drohung Nachdruck verliehen haben, ansonsten seine Kinder umzubringen oder zu entführen. 5.3.2 Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen abschliessend fünf Verfolgungsmotive: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.11). 5.3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass es den allenfalls anzunehmenden Drohungen der Taliban, soweit sich diese auf den Beschwerdeführer auswirken würden, am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. So gelangte der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund des Verhaltens seines Vaters ins Visier der Taliban. Eine allfällige Zufügung von ernsthaften Nachteilen wären vom Verhalten des Vaters abhängig gewesen und nicht vom Sein des Beschwerdeführers in seiner Person. Mit anderen Worten wären die Beweggründe der Androhungen nicht in der Person des Beschwerdeführers gelegen, sondern im Verhalten, im Tun und Unterlassen seines Vaters. Das Motiv der ausgesprochenen Gefährdung gegenüber dem Beschwerdeführer kann weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit erklärt respektive begründet werden, sondern wäre als krimineller Akt (nach dem strafrechtlichen Tatbestand der Erpressung von Geld- und Naturalienleistungen) der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, welchem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Was die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise auch vor dem Hintergrund des Gefährdungsprofils des Vaters im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Verfolgungssituation hat glaubhaft machen können (vgl. E. 5.2). Abgesehen davon dürfte vorliegendenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden auszugehen sein. So kommt aus den Aussagen des Beschwerdeführers klar hervor, dass sich die afghanischen Behörden der Familie gegenüber auch schutzwillig gezeigt haben und den erfragten Schutz nicht verweigert hätten, wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe die Drohungen dem Kommandanten mitgeteilt (A4/12, Pt. 7.02 S.8). Mehr wird im Übrigen denn auch durch die entsprechenden als Beweismittel eingereichten Dokumente, die den Beschwerdeführer persönlich betreffen, nicht bestätigt. 5.3.4 Die Drohungen der Taliban und somit von privaten Drittpersonen wären sodann allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verfolgungshandlungen ersichtlich sind, die sich gegenüber dem Beschwerdeführer auf flüchtlingsrechtlich relevante Beweggründe stützen würden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer seine frühere Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Diese reichte mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 eine Kostennote zu den Akten und wies einen Aufwand von 6.75 Stunden à Fr. 220.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist angemessen. Seit Einreichung der Kostennote ist kein Aufwand in der Form ersichtlich, der als für das Verfahren notwendig erachtet werden könnte. Die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin ist Rechtsanwältin, womit ein Stundenansatz von Fr. 220.- zum Tragen kommt. Die Spesenpauschale ist nicht spezifiziert und nicht zu entschädigen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar ist auf Fr. 1599.35 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. 8.3 Die frühere Rechtsvertreterin führte in ihrem Schreiben vom 29. November 2019 aus, falls die vorliegende Sache als spruchreif erachtet würde und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig seien, sei ihr Gesuch (um Wechsel der Person bezüglich Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin) als gegenstandslos zu betrachten. Aus der Formulierung der Eingabe vom 29. November 2019 ist zu schliessen, dass ein allfälliger Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Beiordnung der früheren Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.

5. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1599.35 bestimmt und der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: