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D-3982/2019

D-3982/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess Eritrea gemäss ihren Angaben am 1. September 2015 und reiste am 8. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. B. Am 22. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (BzP). Am 24. Mai 2017 erfolgte die Anhörung durch das SEM. Sie gab zusammengefasst an, in C._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Sie habe die Schule besucht und sei 2007 für die 12. Klasse nach Sawa gekommen, wo es zu häufigen Bestrafungen gekommen sei. Nach der Ausbildung in Sawa habei sie während fünf Jahren (vom 12. Monat 2009 bis zur Ausreise) im Rahmen des Nationaldienstes in einer Klinik in C._______ "Erste-Hilfeleistung" erbracht (etwa Verabreichung von Injektionen, Säuberung von Wunden). Teile der Mitarbeiter seien aus dem Militärdienst entlassene (aber weiterhin im Nationaldienst tätige) Personen gewesen. Ab 2015 sei ein zusätzliches militärisches Training angeordnet worden, welches jeweils morgens vor der Arbeit stattgefunden habe. Jeden dritten Tag habe sie Wachdienst leisten müssen. Die Hintergründe für diese Anordnung - Grund, Dauer, Auftrag - habe man nicht kommuniziert. Sie sei an der Waffe trainiert worden. Sie habe das nicht mehr ausgehalten und sei deshalb zu Hause geblieben. Während rund eines Monats habe sie sich bei Freunden, Verwandten und im leerstehenden Haus der verstorbenen Grosseltern versteckt. Sie habe schon damit gerechnet, verhaftet zu werden; einen Entscheid über eine Ausreise habe sie damals noch vor sich hergeschoben. Sie sei gesucht, festgenommen und für drei Monate (vom 5. bis zum 8. Monat 2015) in D_______ inhaftiert worden. Die Haftzeit sei schlimm gewesen, das Zimmer dreckig und verlaust, der Zugang zu sanitären Einrichtungen knappgehalten, es habe zu wenig zu Essen und Wasser gegeben. Nach der Freilassung hätte sie an den Arbeitsplatz zurückkehren müssen. Das sei für sie keine Option gewesen, sie habe deshalb entschieden, das Land illegal zu verlassen. Sie sei nach Asmara gegangen und habe zwei Tage nach der Entlassung das Land verlassen. Zu ihrem familiären Umfeld gab sie an, die Eltern und eine Schwester lebten zusammen in C._______, weitere fünf Schwestern in Eritrea (davon zwei im Militärdienst), eine Schwester als Dienstmädchen in Saudi-Arabien. In Eritrea lebten auch dreizehn Geschwister der Eltern. Ein Bruder, eine Tante und mehrere Cousins und Cousinen lebten in der Schweiz. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt - das Feld gehöre der Familie - und habe auch ein kleines Lebensmittelgeschäft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien "eher mittelmässig" gewesen. An Beweismitteln reichte sie ihre Identitätskarte, einen Beleg über den Abschluss des 12. Schuljahres und zwei Fotos von ihr, entstanden gemäss ihren Angaben anlässlich des Abschlusses der militärischen Ausbildung in Sawa, ein. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihr Frist zur Ausreise, unter Androhung des Vollzugs unter Zwang und Beauftragung des Kantons E_______ mit dem Vollzug. Für die Begründung dieses Entscheides wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 7. August 2019 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an. Sie beantragte in der Sache, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung. Als Beweismittel reichte sie mit der Beschwerdeschrift unter anderem ein Schreiben ihres in der Schweiz lebenden Bruders, ein "Certificate" der "Red Cross Society of Eritrea" sowie ein "Certificate" des "(...) Training Center" (je in Kopie) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 29. August 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. F. Am 29. August 2019 wurde der Gerichtskostenvorschuss bezahlt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in mehreren Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1)

E. 5.1 Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung und dem Aufenthalt in Haft erwiesen sich trotz mehrfacher und deutlicher Aufforderung zur Präzisierung als arm an Substanz, Erlebnisprägung und Realitätssinn. Bereits die Verhaftung sei kurz, unsubstantiiert und ausweichend geschildert worden. Die Begründung, warum es keine detaillierte Ausführung gebe - man habe halt einfach in Erfahrung gebracht, wann sie sich zu Hause aufhalte und sie dann mitgenommen - sei ein Indiz, dass die nur knapp geschilderte Mitnahme nicht selbst erlebt sei. Die sehr knappen Ausführungen zum Verbringen ins Gefängnis gingen nicht über eine kurze Behauptung hinaus. Die Haftbedingungen seien als "schlimm" geschildert und bezüglich des Alltages auf die Zahl der Mahlzeiten und Toilettengänge begrenzt gewesen. Erlebnisprägung oder Realkennzeichen seien nicht zu erkennen. Die Ausführungen zum Grund, von der Arbeit wegzubleiben, seien unsubstantiiert, pauschal und nicht nachvollziehbar ausgefallen, gerade auch angesichts dessen, dass die Konsequenzen und deren Eintretenswahrscheinlichkeit angeblich bekannt gewesen seien. Zum behaupteten militärischen Training habe sie weder genaue noch detaillierte Angaben machen können. Insbesondere habe sie nicht angeben können, wie lange dieses Training hätte dauern sollen und wie es zu dessen Einführung gekommen sei. Den Inhalt der Ausbildung habe sie nicht schildern können, respektive mit dem Verweis darauf, es habe sich von Sawa nicht unterschieden, seien ihre Äusserungen ausweichend und substanzlos. Auf Nachfragen habe sie nicht angeben können, an welcher Waffe sie trainiert habe oder wie das Schiessen mit dieser Waffe funktionierte. Insgesamt könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Nothelferin tätig gewesen sei - diese Schilderungen wiesen durchaus Realkennzeichen auf -, doch sei es ihr nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass dies im Rahmen der Nationaldienstpflicht gewesen sei. Die Strukturen des Dienstes und die konkrete Einteilung zur Einheit seien unsubstantiiert und pauschal ausgefallen. Zwar könne ein Absolvieren der 12. Klasse in Sawa nicht gänzlich ausgeschlossen werden, doch erscheine aufgrund der weiteren Angaben zu Sawa und des Gesamtbildes zweifelhaft, dass sie sich überhaupt jemals in einem militärischen Umfeld bewegt haben solle. Insofern würden die eingereichten Fotos sich auf eine mögliche Zeit beziehen, die lange zurückliege. Zusammenfassend sei es ihr nicht gelungen, das Verlassen der Nationaldienstpflicht und des Heimatlandes in dem von ihr behaupteten Zeitpunkt glaubhaft zu schildern. Zumal dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit des Art. 7 AsylG nicht genüge, sei seine Asylrelevanz nicht zu prüfen. Die illegale Ausreise aus Eritrea reiche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) nicht aus, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung annehmen zu können. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person könnten erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich, zumal die Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Ebenfalls nicht relevant sei die blosse Befürchtung oder Angst, in Zukunft allenfalls in den Militärdienst rekrutiert zu werden. Insgesamt sei das Bestehen einer begründeten Furcht, bei Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, auszuschliessen. Ein näheres Eingehen auf die vorliegenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale erübrige sich.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Angst vor der Rückkehr, würde sofort inhaftiert und gefoltert werden. Sie sei illegal ausgereist, da das Leben in Eritrea unerträglich gewesen sei. Sie sei in der Haft geschlagen und misshandelt worden. Man habe nur einmal im Tag die Notdurft verrichten dürfen (sonst hätte man das in der Ecke der Zelle tun müssen). Es seien 22 Frauen auf kleinstem Raum eingesperrt gewesen. Es habe pro Tag nur eine kleine Portion zu Essen gegeben. In der ersten Woche sei sie mit auf den Rücken gefesselten Händen auf den Bauch gelegt, geschlagen und mit Wasser bespritzt und danach zu den anderen Frauen gebracht worden. Sie sei auch geschlagen worden, weil sie die Notdurft nicht in der zur Verfügung gestellten Zeit habe verrichten können. Sie leide noch immer an den schlimmen Erinnerungen und es falle ihr schwer, darüber zu berichten.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und folglich auch das Asylgesuch abgewiesen hat. Im Grundsatz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Soweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Ergänzungen Anlass geben, ist folgendes festzuhalten:

E. 6.2.1 Der Beschwerdeschrift sind einige Details zu den Haftbedingungen zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung waren durch die Vorinstanz in der Verfügung als oberflächlich vage und pauschal bemängelt worden - angesichts der Vielzahl an Nachfragen zu Recht (vgl. Anhörung, F 142 ff.). Das gilt für die nun vorgetragenen Details gleichermassen, die ebenfalls durch ihre oberflächliche und stereotype Natur auffallen und dabei zum Teil zudem zu den Angaben in der Anhörung im Widerspruch stehen (Anzahl Mahlzeiten: Anhörung F146; Gelegenheiten, die Notdurft zu verrichten: F147). Nicht erklärt ist in der Beschwerde, was genau die Beschwerdeführerin hätte hindern sollen, anlässlich der Anhörung, in der deutlich um Präzisierungen nachgefragt wurde, mehr ins Detail zu gehen, zumal auch in den Ausführungen der Beschwerde keine schambehafteten Details zur Sprache kommen, die - wie die sanitären Zustände - nicht schon in der Anhörung angesprochen gewesen wären. Die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Misshandlungen sind als nachgeschoben zu qualifizieren.

E. 6.2.2 Zentral ist indessen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Anhörung eklatante Lücken und Oberflächlichkeiten, aber auch ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legte, insbesondere zur Inhaftierung (F132 ff.), Haft (F144 ff.) und zum angeblichen militärischen Training (F62 ff., F170ff.). Diese finden auch in der Beschwerde keine Auflösung. Gleichzeitig ist festzustellen - vergleicht man die kargen und lückenhaften Schilderungen dieser Themenbereiche mit dem Bericht zum Fluchtweg (F228 ff.) -, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, eine plastische und nachvollziehbare Schilderung von selbst Erlebtem abzuliefern. Diese Mängel lassen sich somit nicht mit einer grundsätzlich mangelhaften Kompetenz des Berichtens erklären.

E. 6.2.3 Unerklärlich ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung angab, eine Ausbildung als (...) absolviert zu haben, aber darauf beharrte, sich nicht - auch nicht in groben Zeiträumen - erinnern zu können, wann sie dies tat. Mit der Beschwerde legt sie allerdings ein Zertifikat vor, gemäss welchem sie diese Ausbildung in den letzten Monaten vor Abbruch der Arbeitstätigkeit in der Klinik, nämlich vom (...) 2014 bis zum (...) 2015, absolviert hat (auszugehen ist von einer Datierung des Dokuments gemäss dem gregorianischen Kalender, handelte es sich um den Ge'ez-Kalender, so läge das Datum in der Zukunft; vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, LIPortal, Das Länder-Informations-Portal, https://www.liportal.de/aethiopien/alltag/ "Kalender und Uhrzeit", abgerufen am 11. September 2019). Angesichts dieser Datierung erscheint ihre Angabe, sie könne sich an den Zeitpunkt dieser Ausbildung nicht erinnern, als offensichtlich unglaubhaft, was Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weckt. Zwar erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Pflegehilfe in einer Klinik im Rahmen des zivilen Nationaldienstes erbracht hat. Indessen ist angesichts des eingereichten Beweismittels (Certificate des (...) Training Centers) sowie der Erkenntnisse des Gerichts (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht vor ihrer Ausbildung im (...)-Bereich erfüllt hatte und sie sich somit bei ihrer Ausreise jedenfalls nicht mehr im (zivilen) Nationaldienst befand. Die von ihr geschilderte Haft sowie die angebliche militärische Ausbildung im Jahr 2015 jeweils morgens vor der Arbeit in der Klinik wurden vom SEM demgegenüber zutreffend als unglaubhaft erachtet.

E. 6.3 Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, eine wegen erfolgter Desertion im Ausreisezeitpunkt bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht.

E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin wegen der mutmasslich illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr (somit wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG) befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei der Rückkehr Verfolgung zu befürchten habe. Nach umfassender Analyse der konsultierten Quellen kam es - in Abänderung der bisherigen Praxis - zum Schluss, dass eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund der illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv gerechtfertigt erscheine. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme aus asylrechtlich relevanten Motiven handle. Ob die drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 f. EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E 5.1).

E. 6.4.3 Eine über das - indessen wie ausgeführt als unglaubhaft zu taxierende - Verlassen des Nationaldienstes hinausgehende Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Rechtsprechung wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor.

E. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG damit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).

E. 8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.

E. 8.2.4 Vorliegend ist - wie unter E. 6.2.3 erwähnt - ebenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hat. Allerdings führte auch die gegenteilige Annahme nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht nämlich mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, nicht aber als eine flagrante Verletzung des Art. 4 Abs. 2 EMRK, die diesen seines essenziellen Inhalts berauben würde. Weiter sei ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu verneinen, denn es bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko solcher Übergriffe ausgesetzt wäre (vgl. a.a.O. E. 4-6). Die Erwägungen bezogen sich auf freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer; die Situation für unter Zwang Zurückgeführte, die keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln, blieb offen - ohnehin sei bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens nicht damit zu rechnen, dass Eritrea Zwangsrückführungen akzeptieren werde (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Aufgrund des Gesagten führte selbst eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.5 Andere Gründe für eine der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohende verbotene Strafe oder Behandlung sind vorliegend nicht zu erkennen (vgl. dazu auch Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, 41282/16, Ziff. 70 ff.).

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen (namentlich die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser, der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung) verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird - in Abkehr von der früheren Praxis - für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; u.a. Urteil des BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1).

E. 8.3.2 Wie bereits erwähnt, droht der Beschwerdeführerin keine Einziehung in den Nationaldienst. Für den anderen Fall wäre diesbezüglich auf das bereits erwähnten Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3-6.2.5 zu verweisen.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin ist eine (...) junge Frau, die einen Schulabschluss und zwei abgeschlossene Ausbildungen aufweist, wobei sie den Erste-Hilfe-Kurs in mehrjähriger Berufserfahrung umgesetzt zu haben scheint. Sie ist unverheiratet und kinderlos. In der Heimatregion sind die Eltern und mehrere Geschwister sowie zahlreiche Geschwister der Eltern ansässig. Die ökonomische Situation der Familie bezeichnete die Beschwerdeführerin als mittelmässig, man ernährte sich von der Landwirtschaft - auf eigenem Boden - und einem kleinen Lebensmittelgeschäft. Es besteht insgesamt ein wirtschaftlich und sozial tragfähiges Beziehungsnetz, das die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin zu unterstützen vermag. Damit ist nicht davon auszugehen, sie würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Art. 83 ABs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3982/2019 Urteil vom 12. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess Eritrea gemäss ihren Angaben am 1. September 2015 und reiste am 8. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. B. Am 22. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (BzP). Am 24. Mai 2017 erfolgte die Anhörung durch das SEM. Sie gab zusammengefasst an, in C._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Sie habe die Schule besucht und sei 2007 für die 12. Klasse nach Sawa gekommen, wo es zu häufigen Bestrafungen gekommen sei. Nach der Ausbildung in Sawa habei sie während fünf Jahren (vom 12. Monat 2009 bis zur Ausreise) im Rahmen des Nationaldienstes in einer Klinik in C._______ "Erste-Hilfeleistung" erbracht (etwa Verabreichung von Injektionen, Säuberung von Wunden). Teile der Mitarbeiter seien aus dem Militärdienst entlassene (aber weiterhin im Nationaldienst tätige) Personen gewesen. Ab 2015 sei ein zusätzliches militärisches Training angeordnet worden, welches jeweils morgens vor der Arbeit stattgefunden habe. Jeden dritten Tag habe sie Wachdienst leisten müssen. Die Hintergründe für diese Anordnung - Grund, Dauer, Auftrag - habe man nicht kommuniziert. Sie sei an der Waffe trainiert worden. Sie habe das nicht mehr ausgehalten und sei deshalb zu Hause geblieben. Während rund eines Monats habe sie sich bei Freunden, Verwandten und im leerstehenden Haus der verstorbenen Grosseltern versteckt. Sie habe schon damit gerechnet, verhaftet zu werden; einen Entscheid über eine Ausreise habe sie damals noch vor sich hergeschoben. Sie sei gesucht, festgenommen und für drei Monate (vom 5. bis zum 8. Monat 2015) in D_______ inhaftiert worden. Die Haftzeit sei schlimm gewesen, das Zimmer dreckig und verlaust, der Zugang zu sanitären Einrichtungen knappgehalten, es habe zu wenig zu Essen und Wasser gegeben. Nach der Freilassung hätte sie an den Arbeitsplatz zurückkehren müssen. Das sei für sie keine Option gewesen, sie habe deshalb entschieden, das Land illegal zu verlassen. Sie sei nach Asmara gegangen und habe zwei Tage nach der Entlassung das Land verlassen. Zu ihrem familiären Umfeld gab sie an, die Eltern und eine Schwester lebten zusammen in C._______, weitere fünf Schwestern in Eritrea (davon zwei im Militärdienst), eine Schwester als Dienstmädchen in Saudi-Arabien. In Eritrea lebten auch dreizehn Geschwister der Eltern. Ein Bruder, eine Tante und mehrere Cousins und Cousinen lebten in der Schweiz. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt - das Feld gehöre der Familie - und habe auch ein kleines Lebensmittelgeschäft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien "eher mittelmässig" gewesen. An Beweismitteln reichte sie ihre Identitätskarte, einen Beleg über den Abschluss des 12. Schuljahres und zwei Fotos von ihr, entstanden gemäss ihren Angaben anlässlich des Abschlusses der militärischen Ausbildung in Sawa, ein. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihr Frist zur Ausreise, unter Androhung des Vollzugs unter Zwang und Beauftragung des Kantons E_______ mit dem Vollzug. Für die Begründung dieses Entscheides wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 7. August 2019 focht die Beschwerdeführerin diese Verfügung an. Sie beantragte in der Sache, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung. Als Beweismittel reichte sie mit der Beschwerdeschrift unter anderem ein Schreiben ihres in der Schweiz lebenden Bruders, ein "Certificate" der "Red Cross Society of Eritrea" sowie ein "Certificate" des "(...) Training Center" (je in Kopie) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 29. August 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. F. Am 29. August 2019 wurde der Gerichtskostenvorschuss bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in mehreren Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1) 5. 5.1 Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung und dem Aufenthalt in Haft erwiesen sich trotz mehrfacher und deutlicher Aufforderung zur Präzisierung als arm an Substanz, Erlebnisprägung und Realitätssinn. Bereits die Verhaftung sei kurz, unsubstantiiert und ausweichend geschildert worden. Die Begründung, warum es keine detaillierte Ausführung gebe - man habe halt einfach in Erfahrung gebracht, wann sie sich zu Hause aufhalte und sie dann mitgenommen - sei ein Indiz, dass die nur knapp geschilderte Mitnahme nicht selbst erlebt sei. Die sehr knappen Ausführungen zum Verbringen ins Gefängnis gingen nicht über eine kurze Behauptung hinaus. Die Haftbedingungen seien als "schlimm" geschildert und bezüglich des Alltages auf die Zahl der Mahlzeiten und Toilettengänge begrenzt gewesen. Erlebnisprägung oder Realkennzeichen seien nicht zu erkennen. Die Ausführungen zum Grund, von der Arbeit wegzubleiben, seien unsubstantiiert, pauschal und nicht nachvollziehbar ausgefallen, gerade auch angesichts dessen, dass die Konsequenzen und deren Eintretenswahrscheinlichkeit angeblich bekannt gewesen seien. Zum behaupteten militärischen Training habe sie weder genaue noch detaillierte Angaben machen können. Insbesondere habe sie nicht angeben können, wie lange dieses Training hätte dauern sollen und wie es zu dessen Einführung gekommen sei. Den Inhalt der Ausbildung habe sie nicht schildern können, respektive mit dem Verweis darauf, es habe sich von Sawa nicht unterschieden, seien ihre Äusserungen ausweichend und substanzlos. Auf Nachfragen habe sie nicht angeben können, an welcher Waffe sie trainiert habe oder wie das Schiessen mit dieser Waffe funktionierte. Insgesamt könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Nothelferin tätig gewesen sei - diese Schilderungen wiesen durchaus Realkennzeichen auf -, doch sei es ihr nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass dies im Rahmen der Nationaldienstpflicht gewesen sei. Die Strukturen des Dienstes und die konkrete Einteilung zur Einheit seien unsubstantiiert und pauschal ausgefallen. Zwar könne ein Absolvieren der 12. Klasse in Sawa nicht gänzlich ausgeschlossen werden, doch erscheine aufgrund der weiteren Angaben zu Sawa und des Gesamtbildes zweifelhaft, dass sie sich überhaupt jemals in einem militärischen Umfeld bewegt haben solle. Insofern würden die eingereichten Fotos sich auf eine mögliche Zeit beziehen, die lange zurückliege. Zusammenfassend sei es ihr nicht gelungen, das Verlassen der Nationaldienstpflicht und des Heimatlandes in dem von ihr behaupteten Zeitpunkt glaubhaft zu schildern. Zumal dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit des Art. 7 AsylG nicht genüge, sei seine Asylrelevanz nicht zu prüfen. Die illegale Ausreise aus Eritrea reiche gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) nicht aus, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung annehmen zu können. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person könnten erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich, zumal die Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Ebenfalls nicht relevant sei die blosse Befürchtung oder Angst, in Zukunft allenfalls in den Militärdienst rekrutiert zu werden. Insgesamt sei das Bestehen einer begründeten Furcht, bei Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, auszuschliessen. Ein näheres Eingehen auf die vorliegenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale erübrige sich. 5.2 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Angst vor der Rückkehr, würde sofort inhaftiert und gefoltert werden. Sie sei illegal ausgereist, da das Leben in Eritrea unerträglich gewesen sei. Sie sei in der Haft geschlagen und misshandelt worden. Man habe nur einmal im Tag die Notdurft verrichten dürfen (sonst hätte man das in der Ecke der Zelle tun müssen). Es seien 22 Frauen auf kleinstem Raum eingesperrt gewesen. Es habe pro Tag nur eine kleine Portion zu Essen gegeben. In der ersten Woche sei sie mit auf den Rücken gefesselten Händen auf den Bauch gelegt, geschlagen und mit Wasser bespritzt und danach zu den anderen Frauen gebracht worden. Sie sei auch geschlagen worden, weil sie die Notdurft nicht in der zur Verfügung gestellten Zeit habe verrichten können. Sie leide noch immer an den schlimmen Erinnerungen und es falle ihr schwer, darüber zu berichten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und folglich auch das Asylgesuch abgewiesen hat. Im Grundsatz kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Soweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Ergänzungen Anlass geben, ist folgendes festzuhalten: 6.2.1 Der Beschwerdeschrift sind einige Details zu den Haftbedingungen zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung waren durch die Vorinstanz in der Verfügung als oberflächlich vage und pauschal bemängelt worden - angesichts der Vielzahl an Nachfragen zu Recht (vgl. Anhörung, F 142 ff.). Das gilt für die nun vorgetragenen Details gleichermassen, die ebenfalls durch ihre oberflächliche und stereotype Natur auffallen und dabei zum Teil zudem zu den Angaben in der Anhörung im Widerspruch stehen (Anzahl Mahlzeiten: Anhörung F146; Gelegenheiten, die Notdurft zu verrichten: F147). Nicht erklärt ist in der Beschwerde, was genau die Beschwerdeführerin hätte hindern sollen, anlässlich der Anhörung, in der deutlich um Präzisierungen nachgefragt wurde, mehr ins Detail zu gehen, zumal auch in den Ausführungen der Beschwerde keine schambehafteten Details zur Sprache kommen, die - wie die sanitären Zustände - nicht schon in der Anhörung angesprochen gewesen wären. Die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Misshandlungen sind als nachgeschoben zu qualifizieren. 6.2.2 Zentral ist indessen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen in der Anhörung eklatante Lücken und Oberflächlichkeiten, aber auch ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag legte, insbesondere zur Inhaftierung (F132 ff.), Haft (F144 ff.) und zum angeblichen militärischen Training (F62 ff., F170ff.). Diese finden auch in der Beschwerde keine Auflösung. Gleichzeitig ist festzustellen - vergleicht man die kargen und lückenhaften Schilderungen dieser Themenbereiche mit dem Bericht zum Fluchtweg (F228 ff.) -, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, eine plastische und nachvollziehbare Schilderung von selbst Erlebtem abzuliefern. Diese Mängel lassen sich somit nicht mit einer grundsätzlich mangelhaften Kompetenz des Berichtens erklären. 6.2.3 Unerklärlich ist weiter, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung angab, eine Ausbildung als (...) absolviert zu haben, aber darauf beharrte, sich nicht - auch nicht in groben Zeiträumen - erinnern zu können, wann sie dies tat. Mit der Beschwerde legt sie allerdings ein Zertifikat vor, gemäss welchem sie diese Ausbildung in den letzten Monaten vor Abbruch der Arbeitstätigkeit in der Klinik, nämlich vom (...) 2014 bis zum (...) 2015, absolviert hat (auszugehen ist von einer Datierung des Dokuments gemäss dem gregorianischen Kalender, handelte es sich um den Ge'ez-Kalender, so läge das Datum in der Zukunft; vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, LIPortal, Das Länder-Informations-Portal, https://www.liportal.de/aethiopien/alltag/ "Kalender und Uhrzeit", abgerufen am 11. September 2019). Angesichts dieser Datierung erscheint ihre Angabe, sie könne sich an den Zeitpunkt dieser Ausbildung nicht erinnern, als offensichtlich unglaubhaft, was Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin weckt. Zwar erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Pflegehilfe in einer Klinik im Rahmen des zivilen Nationaldienstes erbracht hat. Indessen ist angesichts des eingereichten Beweismittels (Certificate des (...) Training Centers) sowie der Erkenntnisse des Gerichts (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht vor ihrer Ausbildung im (...)-Bereich erfüllt hatte und sie sich somit bei ihrer Ausreise jedenfalls nicht mehr im (zivilen) Nationaldienst befand. Die von ihr geschilderte Haft sowie die angebliche militärische Ausbildung im Jahr 2015 jeweils morgens vor der Arbeit in der Klinik wurden vom SEM demgegenüber zutreffend als unglaubhaft erachtet. 6.3 Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, eine wegen erfolgter Desertion im Ausreisezeitpunkt bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin wegen der mutmasslich illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr (somit wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG) befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei der Rückkehr Verfolgung zu befürchten habe. Nach umfassender Analyse der konsultierten Quellen kam es - in Abänderung der bisherigen Praxis - zum Schluss, dass eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund der illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv gerechtfertigt erscheine. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme aus asylrechtlich relevanten Motiven handle. Ob die drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 f. EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E 5.1). 6.4.3 Eine über das - indessen wie ausgeführt als unglaubhaft zu taxierende - Verlassen des Nationaldienstes hinausgehende Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Rechtsprechung wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. 6.4.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG damit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 8.2.4 Vorliegend ist - wie unter E. 6.2.3 erwähnt - ebenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hat. Allerdings führte auch die gegenteilige Annahme nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht nämlich mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, nicht aber als eine flagrante Verletzung des Art. 4 Abs. 2 EMRK, die diesen seines essenziellen Inhalts berauben würde. Weiter sei ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu verneinen, denn es bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko solcher Übergriffe ausgesetzt wäre (vgl. a.a.O. E. 4-6). Die Erwägungen bezogen sich auf freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer; die Situation für unter Zwang Zurückgeführte, die keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln, blieb offen - ohnehin sei bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens nicht damit zu rechnen, dass Eritrea Zwangsrückführungen akzeptieren werde (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Aufgrund des Gesagten führte selbst eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.5 Andere Gründe für eine der Beschwerdeführerin nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohende verbotene Strafe oder Behandlung sind vorliegend nicht zu erkennen (vgl. dazu auch Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, 41282/16, Ziff. 70 ff.). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen Bereichen (namentlich die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser, der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung) verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland. Angesichts dieser Sachlage wird - in Abkehr von der früheren Praxis - für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; u.a. Urteil des BVGer D-5337/2016 vom 15. August 2018 E. 7.2.1). 8.3.2 Wie bereits erwähnt, droht der Beschwerdeführerin keine Einziehung in den Nationaldienst. Für den anderen Fall wäre diesbezüglich auf das bereits erwähnten Koordinationsurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.3-6.2.5 zu verweisen. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin ist eine (...) junge Frau, die einen Schulabschluss und zwei abgeschlossene Ausbildungen aufweist, wobei sie den Erste-Hilfe-Kurs in mehrjähriger Berufserfahrung umgesetzt zu haben scheint. Sie ist unverheiratet und kinderlos. In der Heimatregion sind die Eltern und mehrere Geschwister sowie zahlreiche Geschwister der Eltern ansässig. Die ökonomische Situation der Familie bezeichnete die Beschwerdeführerin als mittelmässig, man ernährte sich von der Landwirtschaft - auf eigenem Boden - und einem kleinen Lebensmittelgeschäft. Es besteht insgesamt ein wirtschaftlich und sozial tragfähiges Beziehungsnetz, das die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin zu unterstützen vermag. Damit ist nicht davon auszugehen, sie würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Art. 83 ABs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: