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E-885/2014

E-885/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-885/2014 Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. Februar 2008 ihren Heimatstaat verliess und - nach einem dreijährigen Aufenthalt im Sudan - am 25. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 10. August 2011 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus Addis Abeba (Äthiopien), dass sie nach dem Wegzug ihrer Mutter - sie sei erst zwei Jahre alt gewesen - bei ihrem Vater aufgewachsen sei respektive seit der Deportation ihres Vaters nach Eritrea - im Jahre 1998 - bei ihrer Grossmutter in C._______ (Äthiopien) gelebt habe, dass sie im Jahre 2001 religiös geheiratet - dies hätten ihre Grossmutter und ihr Zukünftiger arrangiert - und seither mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung in Addis Abeba gelebt habe, dass sie, da sie von ihrem Ehemann dauernd geschlagen worden sei, wenn er betrunken gewesen sei, zweimal zusammen mit ihrem Sohn habe flüchten wollen, es ihr jedoch erst beim dritten Versuch Anfang Februar 2008 indes ohne ihren Sohn gelungen sei und sie in den Sudan gereist sei, dass sie dort während dreier Jahre bei einer Person namens D._______ und dessen Frau als Hausdienerin gearbeitet habe und in dieser Zeit von D._______ sexuell missbraucht worden sei, dass sie deshalb - mit der finanziellen Unterstützung ihrer in den USA wohnhaften Cousine - den Sudan verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2014 - eröffnet am 30. Januar 2014 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2011 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen, dass ihre Angaben hinsichtlich ihres Alltags seit ihrer Heirat vor acht Jahren und der geltend gemachten Fluchtversuche nicht nachvollziehbar, unlogisch und nicht überzeugend ausgefallen seien, dass auch die geltend gemachte Vergewaltigung durch D._______ im Sudan anzuzweifeln sei, dass es ihr auf der Reise und in der Schweiz zudem gelungen sein soll, mit ihrer Cousine und ihrer Mutter zwar nur für bestimmte, aber nicht einfache Zwecke Kontakt aufzunehmen, obwohl sie zuvor angegeben habe, zu ihrer Familie keinen Kontakt gehabt zu haben, dass im Weiteren aufgrund ihrer Sprachkenntnisse sowie den Angaben über die sprachliche Verständigung mit ihrer Entourage Zweifel an ihrer eritreischen Herkunft bestünden, dass ebenfalls die Aussage, wonach sie nicht danach gefragt habe, wann ihre Familie Eritrea verlassen habe, gegen ihre eritreische Herkunft spreche, dass überdies wegen fehlender und unsubstanziierter Angaben zu ihrem eigenen sowie dem aktuellen Wohnort ihres Sohnes, ihres Ehemannes und ihrer Grossmutter ihre Vorbringen bezüglich Herkunft und Wohnorte nicht glaubhaft seien, dass auch an der geltend gemachten Arbeit als Hausangestellte im Sudan - immerhin drei Jahre lang - Zweifel bestünden, da sie weder den korrekten Familiennahmen noch die Adresse oder Telefonnummer von D._______ gekannt habe, dass ferner aufgrund der Angaben zu den Reiseumständen nach Frankreich der Eindruck entstehe, dass sich diese Reise nicht so zugetragen habe, dass die Beschwerdeführerin schliesslich widersprüchliche Angaben zur Ethnie ihrer Eltern sowie zum Wohnort ihrer Mutter gemacht habe, dass im Weiteren der eingereichten Identitätskarte ihrer Mutter kein Beweiswert zukomme, da diese bloss in Kopie eingereicht worden sei, dass die Vorinstanz weiter festhielt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus Äthiopien stamme, dass indessen eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Gesuchsteller eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche, dass Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Februar 2014 (Poststempel: 20. Februar 2014) beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 14. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 14. März 2014 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2014 unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/25 geltend machte, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei für sie als alleinstehende Frau unzumutbar, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift pauschal formulierten formellen Rüge die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat, sondern vielmehr eine sorgfältige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen und unter Angabe entsprechender Belegstellen in den Protokollen auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen hat, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und auch das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zahlreiche Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin feststellt, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2014 dargelegt - unlogische, unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben gemacht hat, dass insbesondere auffällt, dass die Beschwerdeführerin auf eine Vielzahl von Fragen zu Namen und Adressen ihrer Arbeitgeber im Sudan und von Verwandten, zur Arbeit ihres Ehemannes und zu den Ausreiseumständen keine Angaben machen konnte, obwohl dies von ihr hätte erwartet werden dürfen, dass überdies angesichts der zahlreichen Wissenslücken auch die geschilderten Reiseumstände der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck hinterlassen, dass sich diese Reise so zugetragen hat (vgl. Akte A4 S. 12), indessen die Vermutung nahe liegt, sie wolle ihre tatsächliche Identität verheimlichen, dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen des BFM in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, dass namentlich der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach sie hinsichtlich der Ethnie ihrer Eltern keine unterschiedlichen Angaben gemacht habe, da sich die Bezeichnung betreffend ihre Mutter ("Jeberti") auf deren Glaubensgemeinschaft bezogen habe, nicht zu überzeugen vermag, gab sie doch anlässlich der Anhörung auf entsprechende Fragen nach der Ethnie ihrer Eltern an, ihr Vater sei Tigriner, während ihre Mutter der Ethnie der Jeberti angehöre (A11 S. 17), dass ferner entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Vorinstanz der eingereichten Kopie der Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin nur einen geringen Beweiswert zugesprochen hat, zumal Kopien nicht fälschungssicher sind und ihr Echtheitsgrad nicht überprüfbar ist, dass abgesehen davon dieses Dokument, da es nicht der Beschwerdeführerin gehört, keine verlässlichen Rückschlüsse auf ihre Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit zuzulassen vermag, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, ihre Herkunft und ihre Fluchtgründe glaubhaft darzutun, weshalb das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Behelligungen durch den Ehemann diese im Übrigen nicht asylrelevant wären, da davon ausgegangen werden kann, der äthiopische Staat sei bezüglich häuslicher Gewalt schutzwillig und schutzfähig beziehungsweise sich die Beschwerdeführerin dieser Gewalt durch einen Umzug an einen anderen Ort in Äthiopien hätte entziehen können, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass damit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungsvollzugshindernisse - wie das BFM zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, wobei diese Abklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9; Art. 8 AsylG), dass es nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen versucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.), dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), dass es der Beschwerdeführerin angesichts der unsubstanziierten Aussagen über ihre Familienangehörigen und Aufenthalte in Äthiopien und im Sudan nicht gelungen ist, ihre Herkunft sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden, glaubhaft darzulegen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht, dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass im Übrigen auf das Eventualbegehren, es sei die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen, nicht einzutreten ist, da diese Rechtsfrage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Asylverfahrens und der entsprechenden Verfügung des BFM ist, und somit auch nicht Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 14. März 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: