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E-5476/2016

E-5476/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Herbst 2010 oder 2011 Richtung Sudan. Diesen verliess er am 1. Januar 2012 auf dem Luftweg nach Griechenland, von wo er später wiederum mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort flog. Am 26. März 2012 gelangte der Beschwerdeführer illegal und papierlos in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 19. April 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 23. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie im Stadtteil B._______ in C._______ gelebt und dort verschiedene Schulen bis zur zehnten Klasse besucht. Im Jahr 2003 sei er nach einer Razzia zum Militärdienst nach D._______ und an anderen Orten eingezogen und in die Division (...) eingeteilt worden. Am 23. Oktober 2006 sei er während eines Fussmarsches aus dem Dienst in den Sudan geflüchtet. Im Sudan sei er von der sudanesischen Polizei aufgegriffen, einen Monat in Haft genommen und schliesslich durch den eritreischen Geheimdienst nach Eritrea zurückgeschafft worden. Nach einem gescheiterten Fluchtversuch sei er zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er unter misslichen Bedingungen und schlechter Behandlung in verschiedenen Gefängnissen abgesessen habe. Im Gefängnis habe er seine Partnerin kennengelernt, welche später in den Sudan geflüchtet sei und dort ihr gemeinsames Kind geboren habe. Nach ungefähr einem Jahr Gefängnisaufenthalt sei er während eines Wachdienstes zusammen mit mehreren Landsleuten erneut desertiert und mit Hilfe eines in Amerika lebenden Familienfreundes, der ihm die Ausreise organisiert habe, in den Sudan nach E._______ und dann weiter in ein Flüchtlingscamp geflüchtet. Nach einem Monat im Flüchtlingscamp sei er noch einen Monat in F._______ geblieben und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Bundesanhörung reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein sowie Kopien des Passes seiner Mutter und der ID des Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. August 2016 - eröffnet am 12. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vor­instanz die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 25. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsbeistand, bei der Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und edierte zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten. Keine Einsicht wurde in Akten, die als interne Akten dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen, gewährt. D. Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Am 13. September 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Geburtsurkunde sowie ein Foto aus dem Militärdienst ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Im Einzelnen hält sie fest, der Beschwerdeführer habe weder persönliche Ausweise eingereicht noch würden seine Angaben zur Beantragung solcher Ausweise dem SEM bekannten Informationen entsprechen. Anlässlich der Befragungen habe er sich unvereinbar über die Behörden geäussert, die ihm seine Ausweise abgenommen hätten. Überdies komme auch der nachträglich eingereichten Taufurkunde kein ausreichender Beweiswert zu, diese vermöge die Zweifel an seiner Identität nicht zu beseitigen. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in C._______, im Stadtteil B._______, geboren wurde und dort seine Kindheit verbracht habe, da seine Angaben bezüglich Hausnummer, Anzahl Moscheen, Sub- oder Nus-Zobas und Regenzeit falsch beantwortet worden seien. Auch den Angaben zu den Fluchtgründen könne kein Glauben geschenkt werden, da die Auskunft zur militärischen Ausbildung in D._______, die Aussagen zur militärischen Einteilung sowie die Vorbringen zur Haftstrafe unglaubhaft seien.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzig die angeblich gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente erwähnt und diejenigen Elemente, welche für ihn sprechen, keiner Würdigung unterzogen. Damit rügt der Beschwerdeführer nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern sinngemäss, das SEM habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Weiter bringt er vor, mit seinem Wissen über sein Heimatland habe er in beiden Anhörungen klar dargelegt, dass er aus Eritrea stamme. Beispielsweise habe er den Preis eines Männerhaarschnittes benennen können. Zudem habe er eine Taufurkunde eingereicht, welche nicht ohne Angabe von objektiven Fälschungsmerkmalen als nicht fälschungssicher bezeichnet werden könne. Überdies könne an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht aufgrund des Fehlens einer ID-Karte und dem Vorhandensein von gewissen Wissenslücken bezüglich der Sub- und Nus-Zobas gezweifelt werden. Daran könne auch der Gebrauch des Wortes "Kebele" nichts ändern. Dieses Wort werde in Eritrea trotz seiner amharischen Herkunft sehr oft benutzt. Ebenso sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Angaben zu seinem geleisteten Militärdienst unsubstantiiert seien, tatsachenwidrig und liesse sich mit Berichten der "Connection e.V." und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) entkräften. Sein Alter sowie die allgemein bekannte Rekrutierungswelle sei eine natürliche Vermutung dafür, dass er militärdienstpflichtig gewesen sei. Dies könne auch nicht durch seine Verwendung des Begriffes "Division" anstatt "Unit" wiederlegt werden, da dies auf die Übersetzung der Dolmetscherin zurückzuführen sei. Zuletzt bestreitet der Beschwerdeführer die Behauptung der Vorinstanz, er habe das Land nicht illegal verlassen. Er macht geltend, er habe seine Flucht glaubhaft beschrieben - es sei logisch, dass die Schätzungen, welche über bereits zehn Jahre zurückliegende Vorgänge gemacht werden, teilweise nicht präzise seien.

E. 6.1 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und ist insoweit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. So sprechen wesentliche Umstände gegen eine eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, stellt ein Taufschein kein rechtsgenügliches Papier dar. Taufurkunden sind in Eritrea leicht käuflich erwerb- und fälschbar. Zudem handelt es sich bei einem Taufschein nicht um ein amtliches Dokument, welches den Zweck des Nachweises der Identität hat (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Original seiner eritreischen Geburtsurkunde aus dem Jahr 2002 mit Ausstellungsort in C._______ erfüllt aus den erwähnten Gründen die Voraussetzungen für einen Identitätsbeweis nicht. Der Geburtsurkunde kommt aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale und der einfachen Fälschbarkeit ein relativ geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus ist unklar, wie der Beschwerdeführer an diese Dokumente gelangt ist. Es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen.

E. 6.2 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise den Einwand vorbringt, in Eritrea werde häufig das Wort "Kebele" gebraucht und er den Preis eines Männerhaarschnittes richtig beziffern kann, vermag er im Hinblick auf seine Herkunft aus Eritrea nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer grosse Wissenslücken bezüglich seine angebliche Heimatstadt und seinen angeblichen Stadtteil aufweist beziehungsweise keine kohärenten Angaben machen konnte. So gab er beispielsweise in der BzP als Heimatadresse eine Strasse sowie eine Hausnummer ([...]) an. In der Bundesanhörung erklärte er demgegenüber, das Haus seiner Familie hätte keine Hausnummer (Akten SEM, A4, F2.01/ A11, F7). Auffällig ist zudem, dass er anlässlich der Bundesanhörung weder die Namen der beiden einzigen Hauptstrassen C._______ nennen konnte, noch wusste, welches der Monat mit dem stärksten Regenfall ist (Akten SEM, A4, F6.01). Überdies enthielten die kurzen und kargen Beschreibungen des Beschwerdeführers über sein angebliches Quartier weitere Fehler. In der Bundesanhörung gab er auf Nachfrage an, dass es in B._______ nur eine Moschee habe (Akten SEM, A11, F21,22). Gemäss Informationen des Gerichts gibt es in B._______ hingegen mehrere Moscheen (vgl. Akten SEM, A13/1, Stadtplan C._______ des Eritrean Ministry of Tourism, 1994). Weiter ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Wissenslücken hinsichtlich der Sub- und Nuszobas seines Quartiers aufweist. Ihm ist zwar insofern zuzustimmen, dass nicht verlangt werden kann, dass er ohne Weiteres sämtliche Sub- und Nuszobas seines Quartiers aufzählen kann. Hingegen kann von einer Person mit elfjähriger Schulbildung, welche nach ihren Angaben die gesamte Kindheit in B._______ verbracht hat, erwartet werden, dass sie nebst derjenigen Subzoba, in welcher sie gelebt hat, mehr als noch eine weitere Subzoba aufzählen kann (Akten SEM, A11, F18-20).

E. 6.3 Schliesslich vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Verwendung des Begriffes "Division (...)" sei auf die falsche Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen, die Widersprüche in seinen Aussagen zum geleisteten Militärdienst nicht zu entkräften, zumal er die Richtigkeit seiner dort gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigte und angab, er verstehe den Dolmetscher gut. Auch das kommentarlos eingereichte Foto ist nicht geeignet, die Ausführungen der Vorinstanz umzustossen. Diesem kommt aufgrund der fehlenden Authentizitätsmerkmale keinerlei Beweiswert zu.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die detailarmen Aussagen des Beschwerdeführers über seine Herkunft in etlichen Punkten widersprechen. Überdies hat der Beschwerdeführer auffällige Lücken im Länder- und Alltagswissen über C._______, welche für das Gericht nicht nachvollziehbar sind und in Ermangelung an Realkennzeichen gegen eine tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ sprechen. Wie die Vorinstanz hält das Gericht die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers für unglaubhaft.

E. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen erhebliche Zweifel an der Identität sowie der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers. Betreffend die weiteren Vorbringen (Ausreisegründe und illegale Ausreise) erübrigt es sich, auf die weiteren Widersprüche in seinem Aussageverhalten einzugehen. Mit der blossen diesbezüglichen Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.6 Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Vorbringen glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, weshalb es sich erübrigt die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Wie bereits dargelegt, findet die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte Angaben über seinen Herkunftsstaat eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Urteile des BVGer E- 1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016).

E. 8.3 Nach den erfolgten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Ausschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat, der gemäss den vorstehenden Erwägungen gerade nicht Eritrea ist, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keiner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und hat während elf Jahren in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht. Er verfügt somit über gute Voraussetzungen, um in seinem Herkunftsland für seinen Unterhalt zu sorgen. Der Vollzug der Wegeweisung erweist sich somit als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland ist schliesslich auch möglich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reispapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5476/2016 Urteil vom 21. November 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Herbst 2010 oder 2011 Richtung Sudan. Diesen verliess er am 1. Januar 2012 auf dem Luftweg nach Griechenland, von wo er später wiederum mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort flog. Am 26. März 2012 gelangte der Beschwerdeführer illegal und papierlos in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 19. April 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 23. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie im Stadtteil B._______ in C._______ gelebt und dort verschiedene Schulen bis zur zehnten Klasse besucht. Im Jahr 2003 sei er nach einer Razzia zum Militärdienst nach D._______ und an anderen Orten eingezogen und in die Division (...) eingeteilt worden. Am 23. Oktober 2006 sei er während eines Fussmarsches aus dem Dienst in den Sudan geflüchtet. Im Sudan sei er von der sudanesischen Polizei aufgegriffen, einen Monat in Haft genommen und schliesslich durch den eritreischen Geheimdienst nach Eritrea zurückgeschafft worden. Nach einem gescheiterten Fluchtversuch sei er zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er unter misslichen Bedingungen und schlechter Behandlung in verschiedenen Gefängnissen abgesessen habe. Im Gefängnis habe er seine Partnerin kennengelernt, welche später in den Sudan geflüchtet sei und dort ihr gemeinsames Kind geboren habe. Nach ungefähr einem Jahr Gefängnisaufenthalt sei er während eines Wachdienstes zusammen mit mehreren Landsleuten erneut desertiert und mit Hilfe eines in Amerika lebenden Familienfreundes, der ihm die Ausreise organisiert habe, in den Sudan nach E._______ und dann weiter in ein Flüchtlingscamp geflüchtet. Nach einem Monat im Flüchtlingscamp sei er noch einen Monat in F._______ geblieben und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Bundesanhörung reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein sowie Kopien des Passes seiner Mutter und der ID des Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. August 2016 - eröffnet am 12. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vor­instanz die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 25. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsbeistand, bei der Vorinstanz um vollständige Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und edierte zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten. Keine Einsicht wurde in Akten, die als interne Akten dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen, gewährt. D. Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 23. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. F. Am 13. September 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Geburtsurkunde sowie ein Foto aus dem Militärdienst ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten enthalten und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Im Einzelnen hält sie fest, der Beschwerdeführer habe weder persönliche Ausweise eingereicht noch würden seine Angaben zur Beantragung solcher Ausweise dem SEM bekannten Informationen entsprechen. Anlässlich der Befragungen habe er sich unvereinbar über die Behörden geäussert, die ihm seine Ausweise abgenommen hätten. Überdies komme auch der nachträglich eingereichten Taufurkunde kein ausreichender Beweiswert zu, diese vermöge die Zweifel an seiner Identität nicht zu beseitigen. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in C._______, im Stadtteil B._______, geboren wurde und dort seine Kindheit verbracht habe, da seine Angaben bezüglich Hausnummer, Anzahl Moscheen, Sub- oder Nus-Zobas und Regenzeit falsch beantwortet worden seien. Auch den Angaben zu den Fluchtgründen könne kein Glauben geschenkt werden, da die Auskunft zur militärischen Ausbildung in D._______, die Aussagen zur militärischen Einteilung sowie die Vorbringen zur Haftstrafe unglaubhaft seien. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzig die angeblich gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente erwähnt und diejenigen Elemente, welche für ihn sprechen, keiner Würdigung unterzogen. Damit rügt der Beschwerdeführer nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern sinngemäss, das SEM habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Weiter bringt er vor, mit seinem Wissen über sein Heimatland habe er in beiden Anhörungen klar dargelegt, dass er aus Eritrea stamme. Beispielsweise habe er den Preis eines Männerhaarschnittes benennen können. Zudem habe er eine Taufurkunde eingereicht, welche nicht ohne Angabe von objektiven Fälschungsmerkmalen als nicht fälschungssicher bezeichnet werden könne. Überdies könne an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht aufgrund des Fehlens einer ID-Karte und dem Vorhandensein von gewissen Wissenslücken bezüglich der Sub- und Nus-Zobas gezweifelt werden. Daran könne auch der Gebrauch des Wortes "Kebele" nichts ändern. Dieses Wort werde in Eritrea trotz seiner amharischen Herkunft sehr oft benutzt. Ebenso sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Angaben zu seinem geleisteten Militärdienst unsubstantiiert seien, tatsachenwidrig und liesse sich mit Berichten der "Connection e.V." und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) entkräften. Sein Alter sowie die allgemein bekannte Rekrutierungswelle sei eine natürliche Vermutung dafür, dass er militärdienstpflichtig gewesen sei. Dies könne auch nicht durch seine Verwendung des Begriffes "Division" anstatt "Unit" wiederlegt werden, da dies auf die Übersetzung der Dolmetscherin zurückzuführen sei. Zuletzt bestreitet der Beschwerdeführer die Behauptung der Vorinstanz, er habe das Land nicht illegal verlassen. Er macht geltend, er habe seine Flucht glaubhaft beschrieben - es sei logisch, dass die Schätzungen, welche über bereits zehn Jahre zurückliegende Vorgänge gemacht werden, teilweise nicht präzise seien. 6. 6.1 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und ist insoweit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. So sprechen wesentliche Umstände gegen eine eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, stellt ein Taufschein kein rechtsgenügliches Papier dar. Taufurkunden sind in Eritrea leicht käuflich erwerb- und fälschbar. Zudem handelt es sich bei einem Taufschein nicht um ein amtliches Dokument, welches den Zweck des Nachweises der Identität hat (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Original seiner eritreischen Geburtsurkunde aus dem Jahr 2002 mit Ausstellungsort in C._______ erfüllt aus den erwähnten Gründen die Voraussetzungen für einen Identitätsbeweis nicht. Der Geburtsurkunde kommt aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale und der einfachen Fälschbarkeit ein relativ geringer Beweiswert zu. Darüber hinaus ist unklar, wie der Beschwerdeführer an diese Dokumente gelangt ist. Es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen. 6.2 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise den Einwand vorbringt, in Eritrea werde häufig das Wort "Kebele" gebraucht und er den Preis eines Männerhaarschnittes richtig beziffern kann, vermag er im Hinblick auf seine Herkunft aus Eritrea nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer grosse Wissenslücken bezüglich seine angebliche Heimatstadt und seinen angeblichen Stadtteil aufweist beziehungsweise keine kohärenten Angaben machen konnte. So gab er beispielsweise in der BzP als Heimatadresse eine Strasse sowie eine Hausnummer ([...]) an. In der Bundesanhörung erklärte er demgegenüber, das Haus seiner Familie hätte keine Hausnummer (Akten SEM, A4, F2.01/ A11, F7). Auffällig ist zudem, dass er anlässlich der Bundesanhörung weder die Namen der beiden einzigen Hauptstrassen C._______ nennen konnte, noch wusste, welches der Monat mit dem stärksten Regenfall ist (Akten SEM, A4, F6.01). Überdies enthielten die kurzen und kargen Beschreibungen des Beschwerdeführers über sein angebliches Quartier weitere Fehler. In der Bundesanhörung gab er auf Nachfrage an, dass es in B._______ nur eine Moschee habe (Akten SEM, A11, F21,22). Gemäss Informationen des Gerichts gibt es in B._______ hingegen mehrere Moscheen (vgl. Akten SEM, A13/1, Stadtplan C._______ des Eritrean Ministry of Tourism, 1994). Weiter ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Wissenslücken hinsichtlich der Sub- und Nuszobas seines Quartiers aufweist. Ihm ist zwar insofern zuzustimmen, dass nicht verlangt werden kann, dass er ohne Weiteres sämtliche Sub- und Nuszobas seines Quartiers aufzählen kann. Hingegen kann von einer Person mit elfjähriger Schulbildung, welche nach ihren Angaben die gesamte Kindheit in B._______ verbracht hat, erwartet werden, dass sie nebst derjenigen Subzoba, in welcher sie gelebt hat, mehr als noch eine weitere Subzoba aufzählen kann (Akten SEM, A11, F18-20). 6.3 Schliesslich vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Verwendung des Begriffes "Division (...)" sei auf die falsche Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen, die Widersprüche in seinen Aussagen zum geleisteten Militärdienst nicht zu entkräften, zumal er die Richtigkeit seiner dort gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigte und angab, er verstehe den Dolmetscher gut. Auch das kommentarlos eingereichte Foto ist nicht geeignet, die Ausführungen der Vorinstanz umzustossen. Diesem kommt aufgrund der fehlenden Authentizitätsmerkmale keinerlei Beweiswert zu. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die detailarmen Aussagen des Beschwerdeführers über seine Herkunft in etlichen Punkten widersprechen. Überdies hat der Beschwerdeführer auffällige Lücken im Länder- und Alltagswissen über C._______, welche für das Gericht nicht nachvollziehbar sind und in Ermangelung an Realkennzeichen gegen eine tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ sprechen. Wie die Vorinstanz hält das Gericht die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers für unglaubhaft. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen erhebliche Zweifel an der Identität sowie der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers. Betreffend die weiteren Vorbringen (Ausreisegründe und illegale Ausreise) erübrigt es sich, auf die weiteren Widersprüche in seinem Aussageverhalten einzugehen. Mit der blossen diesbezüglichen Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.6 Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Vorbringen glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, weshalb es sich erübrigt die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Wie bereits dargelegt, findet die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte Angaben über seinen Herkunftsstaat eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Urteile des BVGer E- 1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016). 8.3 Nach den erfolgten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Ausschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat, der gemäss den vorstehenden Erwägungen gerade nicht Eritrea ist, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keiner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und hat während elf Jahren in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht. Er verfügt somit über gute Voraussetzungen, um in seinem Herkunftsland für seinen Unterhalt zu sorgen. Der Vollzug der Wegeweisung erweist sich somit als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland ist schliesslich auch möglich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reispapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: