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E-4178/2019

E-4178/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-26 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 18. Juli 2019 auf dem Luftweg von Rio de Janeiro (Brasilien) nach Zürich. Am folgenden Tag ersuchten sie bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2019 in Barcelona (Spanien) ein Asylgesuch gestellt hatte. Weitere Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass die Beschwerdeführerinnen seit dem Jahr 2016 in Brasilien als Flüchtlinge registriert sind und dort staatliche Unterstützung im Rahmen des Familienbeihilfeprogramms "Bolsa Familia" erhalten haben. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3762/2019 vom 25. Juli 2019 ab. D. An der Befragung vom 24. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus Kinshasa. Nach dem Tod ihrer Eltern im Jahr 2008 sei sie zu einem Onkel gezogen. Dessen Ehefrau habe sie beschuldigt, eine Hexe zu sein. Im Jahr 2010 sei sie aus dem Haus geworfen worden. Fortan habe sie auf der Strasse gelebt und sich prostituiert, um sich und ihre Tochter durchzubringen. Sie habe einen Mann kennengelernt, der ihr Flugblätter mit politischen Parolen zum Verteilen gegeben habe. Drei Tage später sei sie von der Polizei festgenommen, geschlagen und vergewaltigt worden. Ein Politiker habe ihr zur Flucht verholfen und ihre Ausreise organisiert. Bei der Ausreise am 20. Mai 2019 sei sie krank und nicht bei Bewusstsein gewesen. Sie sei mit ihrer Tochter in einem Einbaum nach C._______ übergesetzt worden. Dann seien sie mit einem Mann direkt nach Rio de Janeiro geflogen, wo sie am 16. Juli 2019 eingetroffen seien. Einen Tag später seien sie nach Zürich weitergeflogen. Vor dieser Ausreise sei sie noch nie im Ausland gewesen. Mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen konfrontiert, fügte sie an, von Oktober 2018 bis circa Januar 2019 habe sie sich illegal in Brasilien aufgehalten. Danach sei sie nach Kinshasa zurückgekehrt. Vom 5. April 2019 bis 21. April 2019 sei sie in Spanien gewesen und wiederum nach Kinshasa zurückgekehrt. E. Mit Schreiben vom 9. August 2019 nahmen die Beschwerdeführerinnen zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 6. August 2019 Stellung. F. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (eröffnet am 13. August 2019) trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Brasilien sowie deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat schloss sie aus. G. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache im Sinne der Beschwerdebegründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Den Beschwerdeführerinnen sei die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Beschwerdeführerinnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf den Antrag, den Beschwerdeführerinnen sei die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen, ist nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag bereits mit Urteil E-3762/2019 vom 25. Juli 2019 abgewiesen.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung und der Tatsache, dass sie in Anwesenheit von Personen des anderen Geschlechts befragt worden sei, nicht alles hätte erzählen können. Zudem sei sie nicht zu ihren Lebensumständen in Brasilien befragt worden.

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.4 Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihrer Person und ihren Asylgesuchgründen geäussert hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie sich aufgrund ihrer Gesundheit oder der Tatsache, dass Personen des anderen Geschlechts anwesend waren, nicht alles hätte sagen können. Hingegen ist festzustellen, dass ihre Angaben zu den Aufenthaltsorten nicht den Tatsachen entsprachen. Anfangs führte sie aus, vor ihrer Ausreise aus dem Kongo am 20. Mai 2019 nie im Ausland gewesen zu ein. Auf den Vorhalt hin, dass sie gemäss Abklärungen seit 2016 in Brasilien den Flüchtlingsstatus besitze und sich auch in Spanien aufgehalten habe, gab sie wiederum ausweichende, tatsachenwidrige Antworten. So sagte sie mehrfach, sie habe sich nur für kurze Zeit illegal in Brasilien aufgehalten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keine weiteren Fragen zu ihren Lebensumständen in Brasilien gestellt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung- und Wahrheitspflicht grob verletzte und die Umstände sowie den Status ihres Aufenthaltes in Brasilien offensichtlich zu verschleiern versuchte. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs vor.

E. 5.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Abklärungen der Flughafenpolizei, Facebook- und Instagram-Auszüge sowie ein Auszug aus der Internetseite des Hilfswerks "Bolsa Familia" würden beweisen, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit dem Jahr 2016 langjährig in Brasilien aufgehalten und dort um Asyl ersucht hätten. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe sich nur von Oktober 2018 bis Januar 2019 in Brasilien aufgehalten, widerspreche offensichtlich der Realität. Brasilien verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Der Zugang zum Asylsystem sei in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet. Es seien keine Fälle bekannt, in denen der Zugang zum Asylsystem verweigert beziehungsweise kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geboten worden wäre. Die Rückkehr nach Brasilien sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011). Die Vorbringen betreffend die angeblichen Probleme in Brasilien habe sie an der Befragung nicht erwähnt. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen eine blosse, unbewiesene Behauptung sei.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Tatsache, dass sie ihre Pässe bei den brasilianischen Behörden hätten abgeben müssen, lasse darauf schliessen, dass ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien und der Vollzug der Wegweisung in den Kongo nur noch nicht stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe nicht mit Sicherheit bewiesen, dass sie in Brasilien über einen legalen Aufenthaltstitel verfügen würden. Wegen ihrer illegalen Ausreise aus Brasilien würden sie bei einer Rückkehr bestraft werden und die minimalen Rechte, welche sie vor der Ausreise gehabt hätten, verlieren. Die Vorinstanz müsse von Brasilien die Zusicherung einholen, dass sie aufgenommen und nicht in den Kongo ausgewiesen würden.

E. 6.4 Im Rahmen eines Asylverfahrens ist es üblich, dass Asylsuchende ihre Identitätspapiere abgeben müssen. Daraus lässt sich keineswegs schliessen, dass ihr Asylgesuch abgelehnt worden ist. Dies umso mehr, als die polizeilichen Ermittlungen im vorliegenden Fall ergeben haben, dass die Beschwerdeführerinnen über einen Flüchtlingsstatus in Brasilien verfügen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Flüchtlingsstatus zweifelsfrei bewiesen ist. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Brasilien eine Bestrafung drohen würde. Im Übrigen ist Brasilien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichtet sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Brasilien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Befragung und auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Aufgrund des Gesagten gibt es auch keine Veranlassung, dass die Vorinstanz bei den brasilianischen Behörden eine Zusicherung betreffend Verzicht auf Wegweisung in den Kongo einholt. DieVorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen eingetreten.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerinnen unterstehen in Brasilien einem effektiven Refoulementschutz; sie müssen nicht befürchten, von Brasilien in den Kongo (Kinshasa) abgeschoben zu werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Brasilien ist folglich zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Brasilien gilt als sicherer Drittstaat. Die Beschwerdeführerinnen erhielten in Brasilien im Rahmen des Familienbeihilfeprogramms "Bolsa Familia" staatliche Unterstützung. Bei einer Rückkehr können sie sich wiederum um diese Unterstützung bemühen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass in Brasilien neben kirchlichen zahlreiche weitere nichtstaatliche Organisationen bestehen, welche Asylsuchende unterstützen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch gezielt vorenthaltene und tatsachenwidrige Angaben eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Der Wegweisungsvollzug ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 8.4 Die Beschwerdeführerinnen sind per Flugzeug von Brasilien in die Schweiz gereist, weshalb eine Rückkehr nach Brasilien tatsächlich möglich ist, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert wird, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert haben.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4178/2019 Urteil vom 26. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 12. August 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 18. Juli 2019 auf dem Luftweg von Rio de Janeiro (Brasilien) nach Zürich. Am folgenden Tag ersuchten sie bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2019 in Barcelona (Spanien) ein Asylgesuch gestellt hatte. Weitere Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass die Beschwerdeführerinnen seit dem Jahr 2016 in Brasilien als Flüchtlinge registriert sind und dort staatliche Unterstützung im Rahmen des Familienbeihilfeprogramms "Bolsa Familia" erhalten haben. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3762/2019 vom 25. Juli 2019 ab. D. An der Befragung vom 24. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus Kinshasa. Nach dem Tod ihrer Eltern im Jahr 2008 sei sie zu einem Onkel gezogen. Dessen Ehefrau habe sie beschuldigt, eine Hexe zu sein. Im Jahr 2010 sei sie aus dem Haus geworfen worden. Fortan habe sie auf der Strasse gelebt und sich prostituiert, um sich und ihre Tochter durchzubringen. Sie habe einen Mann kennengelernt, der ihr Flugblätter mit politischen Parolen zum Verteilen gegeben habe. Drei Tage später sei sie von der Polizei festgenommen, geschlagen und vergewaltigt worden. Ein Politiker habe ihr zur Flucht verholfen und ihre Ausreise organisiert. Bei der Ausreise am 20. Mai 2019 sei sie krank und nicht bei Bewusstsein gewesen. Sie sei mit ihrer Tochter in einem Einbaum nach C._______ übergesetzt worden. Dann seien sie mit einem Mann direkt nach Rio de Janeiro geflogen, wo sie am 16. Juli 2019 eingetroffen seien. Einen Tag später seien sie nach Zürich weitergeflogen. Vor dieser Ausreise sei sie noch nie im Ausland gewesen. Mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen konfrontiert, fügte sie an, von Oktober 2018 bis circa Januar 2019 habe sie sich illegal in Brasilien aufgehalten. Danach sei sie nach Kinshasa zurückgekehrt. Vom 5. April 2019 bis 21. April 2019 sei sie in Spanien gewesen und wiederum nach Kinshasa zurückgekehrt. E. Mit Schreiben vom 9. August 2019 nahmen die Beschwerdeführerinnen zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 6. August 2019 Stellung. F. Mit Verfügung vom 12. August 2019 (eröffnet am 13. August 2019) trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich nach Brasilien sowie deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat schloss sie aus. G. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2019 sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache im Sinne der Beschwerdebegründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Den Beschwerdeführerinnen sei die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Beschwerdeführerinnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag, den Beschwerdeführerinnen sei die Einreise und der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen, ist nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag bereits mit Urteil E-3762/2019 vom 25. Juli 2019 abgewiesen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung und der Tatsache, dass sie in Anwesenheit von Personen des anderen Geschlechts befragt worden sei, nicht alles hätte erzählen können. Zudem sei sie nicht zu ihren Lebensumständen in Brasilien befragt worden. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihrer Person und ihren Asylgesuchgründen geäussert hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie sich aufgrund ihrer Gesundheit oder der Tatsache, dass Personen des anderen Geschlechts anwesend waren, nicht alles hätte sagen können. Hingegen ist festzustellen, dass ihre Angaben zu den Aufenthaltsorten nicht den Tatsachen entsprachen. Anfangs führte sie aus, vor ihrer Ausreise aus dem Kongo am 20. Mai 2019 nie im Ausland gewesen zu ein. Auf den Vorhalt hin, dass sie gemäss Abklärungen seit 2016 in Brasilien den Flüchtlingsstatus besitze und sich auch in Spanien aufgehalten habe, gab sie wiederum ausweichende, tatsachenwidrige Antworten. So sagte sie mehrfach, sie habe sich nur für kurze Zeit illegal in Brasilien aufgehalten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keine weiteren Fragen zu ihren Lebensumständen in Brasilien gestellt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung- und Wahrheitspflicht grob verletzte und die Umstände sowie den Status ihres Aufenthaltes in Brasilien offensichtlich zu verschleiern versuchte. Es liegt somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs vor. 5.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Abklärungen der Flughafenpolizei, Facebook- und Instagram-Auszüge sowie ein Auszug aus der Internetseite des Hilfswerks "Bolsa Familia" würden beweisen, dass sich die Beschwerdeführerinnen seit dem Jahr 2016 langjährig in Brasilien aufgehalten und dort um Asyl ersucht hätten. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe sich nur von Oktober 2018 bis Januar 2019 in Brasilien aufgehalten, widerspreche offensichtlich der Realität. Brasilien verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Der Zugang zum Asylsystem sei in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet. Es seien keine Fälle bekannt, in denen der Zugang zum Asylsystem verweigert beziehungsweise kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geboten worden wäre. Die Rückkehr nach Brasilien sei auch tatsächlich möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011). Die Vorbringen betreffend die angeblichen Probleme in Brasilien habe sie an der Befragung nicht erwähnt. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen eine blosse, unbewiesene Behauptung sei. 6.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Tatsache, dass sie ihre Pässe bei den brasilianischen Behörden hätten abgeben müssen, lasse darauf schliessen, dass ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien und der Vollzug der Wegweisung in den Kongo nur noch nicht stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe nicht mit Sicherheit bewiesen, dass sie in Brasilien über einen legalen Aufenthaltstitel verfügen würden. Wegen ihrer illegalen Ausreise aus Brasilien würden sie bei einer Rückkehr bestraft werden und die minimalen Rechte, welche sie vor der Ausreise gehabt hätten, verlieren. Die Vorinstanz müsse von Brasilien die Zusicherung einholen, dass sie aufgenommen und nicht in den Kongo ausgewiesen würden. 6.4 Im Rahmen eines Asylverfahrens ist es üblich, dass Asylsuchende ihre Identitätspapiere abgeben müssen. Daraus lässt sich keineswegs schliessen, dass ihr Asylgesuch abgelehnt worden ist. Dies umso mehr, als die polizeilichen Ermittlungen im vorliegenden Fall ergeben haben, dass die Beschwerdeführerinnen über einen Flüchtlingsstatus in Brasilien verfügen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Flüchtlingsstatus zweifelsfrei bewiesen ist. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Brasilien eine Bestrafung drohen würde. Im Übrigen ist Brasilien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichtet sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Brasilien über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Befragung und auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Aufgrund des Gesagten gibt es auch keine Veranlassung, dass die Vorinstanz bei den brasilianischen Behörden eine Zusicherung betreffend Verzicht auf Wegweisung in den Kongo einholt. DieVorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen eingetreten.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerinnen unterstehen in Brasilien einem effektiven Refoulementschutz; sie müssen nicht befürchten, von Brasilien in den Kongo (Kinshasa) abgeschoben zu werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung nach Brasilien ist folglich zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Brasilien gilt als sicherer Drittstaat. Die Beschwerdeführerinnen erhielten in Brasilien im Rahmen des Familienbeihilfeprogramms "Bolsa Familia" staatliche Unterstützung. Bei einer Rückkehr können sie sich wiederum um diese Unterstützung bemühen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass in Brasilien neben kirchlichen zahlreiche weitere nichtstaatliche Organisationen bestehen, welche Asylsuchende unterstützen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch gezielt vorenthaltene und tatsachenwidrige Angaben eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Der Wegweisungsvollzug ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführerinnen sind per Flugzeug von Brasilien in die Schweiz gereist, weshalb eine Rückkehr nach Brasilien tatsächlich möglich ist, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verweigert wird, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert haben. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: