Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Beweismittel zur Identität des Gesuchstellers werden an das BFM übermittelt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde . Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3117/2011 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Partei A._______, geboren am ..., Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, dieser substituiert durch Roman Schuler, MLaw, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2206/2011 vom 19. Mai 2011 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka - am 21. März 2011 auf dem Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, wo er am 26. März 2011 kurz befragt und am 4. April 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er sei tamilischer Ethnie, er stamme ursprünglich aus dem Gebiet von Jaffna, er habe später jedoch im Vanni-Gebiet gelebt, und er sei nach Ende des Krieges aus Sri Lanka nach Indien ausgereist, da er als Tamile in Sri Lanka bis heute keine Rechte habe, da er und seine Familie vom Krieg besonders betroffen gewesen seien und da sie schliesslich nach Ende des Krieges als LTTE-Helfer interniert worden seien, wobei sie nur gegen Bestechung wieder freigekommen seien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei am 8. Juli 2009 legal mit Visum über den Flughafen von Colombo nach Indien ausgereist, wo er sich in X._______ aufgehalten habe, bis er am 20. März 2011 - mit der Hilfe eines Schleppers, ausgestattet mit einem indischen Reisepass und mit dem Ziel Frankreich - auf dem Luftweg wieder aus Indien ausgereist sei, dass beim Gesuchsteller ein indischer Reisepass erhoben wurde, welcher auf eine abweichende Identität lautet, jedoch das Foto des Gesuchstellers trägt, und welcher von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten am 20. März 2011 einer Ausweisprüfung unterzogen wurde, dass im Rahmen dieser Prüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden, der Pass von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten jedoch aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers zum Erhalt dieses Papiers als erschlichenes Dokument qualifiziert wurde (vgl. act. A11), dass der Gesuchsteller als Folge davon mit Strafbefehl ... vom 1. April 2011 wegen der Fälschung von Ausweisen und wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM dabei schloss, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und der Vollzug der Wegweisung an dessen ursprünglichen Herkunftsort - das Gebiet von Jaffna, wo er über ein breites familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfüge - sei zulässig, zumutbar und möglich (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 14. April 2011 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage in Sri Lanka geltend machte und im Weiteren einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als unzulässig und namentlich auch als unzumutbar erklärte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2011 eingeladen wurde, sich innert Frist zur Frage einer Rückkehr nach Indien zu äussern, dass sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. April 2011 gegen eine Rückkehr nach Indien aussprach, wobei er namentlich bekräftigte, der von ihm mitgeführte indische Reisepass sei gefälscht, und im Weiteren geltend machte, er habe in Indien über keinen geregelten Aufenthaltsstatus und über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb es sich für ihn bei Indien um keinen sicheren Drittstaat handle, wo er vor einem Refoulement geschützt wäre, dass die Beschwerde vom 14. April 2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2206/2011 vom 19. Mai 2011 abgewiesen wurde, dass dabei vom Bundesverwaltungsgericht vorab die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Sicherheit vor Verfolgung in Sri Lanka bestätigt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht daran anschliessend zum Schluss gelangte, aufgrund der Aktenlage könne der Gesuchsteller nach Indien zurückkehren, wobei der Wegweisungsvollzug nach Indien als zulässig, zumutbar und auch als möglich zu erkennen sei, dass nach diesen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festhielt, der Wegweisungsvollzug dürfe einzig nach Indien erfolgen, wogegen - mangels diesbezüglicher Prüfung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges - ein Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ausgeschlossen sei (vgl. a.a.O., E. 7 S. 11), dass der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (vorab per Telefax) um Revision des vorgenannten Urteils ersuchte, wobei er die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Indien, die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, eventualiter die Überweisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung als Wiederwägungsgesuch, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe geltend machte, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen, wobei er im Weiteren - unter Vorlage diverser Beweismittel - an der geltend gemachten Herkunft aus Sri Lanka festhielt (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen), dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 der Vollzug der Wegweisung nach Indien nicht ausgesetzt wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe - wie nachfolgend aufgezeigt - den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG anruft, wobei er seine Eingabe innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), weshalb auf die Eingabe als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen des Gesuchstellers - wie nachfolgend aufgezeigt - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht stichhaltig zu erkennen sind, dass gemäss Art. 121 Bst. d BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, dass der Gesuchsteller unter Berufung auf diese Bestimmung zur Hauptsache geltend macht, entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nach Indien nicht möglich, dass er in diesem Zusammenhang vorab anführt, im angefochtenen Urteil werde davon ausgegangen, dass der von ihm für seine Reise in die Schweiz verwendete indische Reisepass ihm zustehe, diese Annahme stehe jedoch im Widerspruch zu dem Untersuchungsbericht der Flughafenpolizei Zürich-Kloten, aus welchem hervorgehe, dass es sich bei dem Papier um ein von ihm erschlichenes Dokument handle, dass er im Anschluss daran geltend macht, vom Bundesverwaltungsgericht sei demnach übersehen worden, dass der erschlichene indische Reisepass ihn nicht zu einer Rückkehr nach Indien berechtige, womit sich der Wegweisungsvollzug nach Indien als unmöglich erweise, dass er vor diesem Hintergrund dafür hält, vom Gericht sei mit dem Untersuchungsbericht der Flughafenpolizei Zürich-Kloten eine bei den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt worden, dass diese Vorbringen indes aufgrund der Akten ins Leere stossen, da aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil kein Anlass zur Annahme bestehen kann, das Bundesverwaltungsgericht habe die Ausweisprüfung vom 20. März 2011 übersehen, hat doch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung der Sache dieses Aktenstück nicht nur explizit erwähnt, sondern sich auch mit dessen Inhalt auseinandergesetzt (vgl. a.a.O., E. 6.2 [zweiter Absatz]), dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme eines "Übersehens" im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG bestehen kann, sondern vielmehr davon auszugehen ist, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Entscheid in Kenntnis des Analyseberichts gefällt, dass in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheint, wenn auch die freiwillige Rückreise nicht möglich ist, weshalb die Ausführungen des Gesuchstellers zur Tauglichkeit des indischen Ausweises für den zwangsweisen Vollzug ohnehin unerheblich sind, dass in diesem Sinne auch darauf hinzuweisen ist, dass Personen, welchen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, regelmässig an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben (vgl. Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0], respektive die in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) entwickelten Bestimmungen dazu), dass es aber ohnehin nicht Sache der Revisionsinstanz sein kann, eine neue Würdigung der gleichen Aktenlage vorzunehmen, worauf das Revisionsgesuch letztlich abzielt, dass der Gesuchsteller zusätzlichen Beweismittel betreffend die geltend gemachte Herkunft aus Sri Lanka nachgereicht hat, sich diese Beweismittel jedoch im vorliegenden Verfahren als irrelevant erweisen, da die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Sri Lanka nie strittig war, dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da sich das Revisionsgesuch als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass dem Gesuchsteller demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'200.- anzusetzen sind, dass die im vorliegenden Verfahren vom Gesuchsteller vorgelegten Beweismittel zu seiner Identität (Identitätskarte, Geburtsregisterauszug und Passkopie) an das BFM zu übermitteln sind (Art. 10 Abs. 2 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Beweismittel zur Identität des Gesuchstellers werden an das BFM übermittelt.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde . Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: