Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen reichten am 9. September 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 15. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei der die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend machte, sie sei die türkische Staatsangehörige C._______, geboren am (...), und habe sich im Alter von 16 Jahren der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Nach ihrer Desertion von dieser Organisation im Jahr 2004 habe sie sich in D._______ (Nordirak) niedergelassen. Sie habe dort in verschiedenen Bereichen gearbeitet und am (...) ihre Tochter, E._______, geboren. Sie habe im Nordirak keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Mit von einem Schlepper erhaltenen irakischen Reisepässen seien sie zusammen mit einem Cousin und dessen Familie (N [...]) am 4. September 2018 von Erbil aus nach Bagdad und von dort aus nach Ägypten gereist. Am 5. September 2018 seien sie mit denselben Reisepässen, in denen die entsprechenden Visa eingetragen gewesen seien, nach Südafrika eingereist. Sie hätten zwei Tage in einem Hotel verbracht und Südafrika mit gefälschten französischen Reisepässen verlassen. Am Schluss der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt. A.c Die Beschwerdeführerinnen gaben französische Reisepässe und Identitätskarten, das Original eines Zivilregisterauszugs und die Kopie der Geburtsurkunde der Tochter B._______ ab. A.d Die Prüfung der von den Beschwerdeführerinnen verwendeten französischen Reisepässe und Identitätskarten durch die Flughafen-Spezialabteilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. B. Mit Verfügung vom 21. September 2018 - eröffnet am 23. September 2018 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen haben, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak und in die Türkei wurde ausgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2018. Darin wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch aus frauenspezifischen Gründen zu prüfen. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Fotografien und ein Auszug aus einem Artikel aus der Zeit Online bei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit eventualiter beantragt wird, es seien das Asylgesuch unter dem Gesichtspunkt frauenspezifischer Gründe zu prüfen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt, was unzulässig ist. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
E. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese einer solchen nicht entzogen hat, ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten.
E. 1.5 Eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist einzig im Rahmen eines Dublin-Verfahrens bei der entsprechenden Zuständigkeitsprüfung, nicht hingegen bei Wegweisungen in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorgesehen. Auf den Eventualantrag, es sei die Souveränitätsklausel anzuwenden, ist demnach nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten türkischen Dokumente (Zivilregisterauszug und Geburtsurkunde) nur geringen Beweiswert hätten. Sie seien im Besitz von irakischen Reisepässen gewesen, die sie auf zwei europäischen Vertretungen vorgelegt hätten, um Schengen-Visa zu erhalten. Die Pässe seien von denselben als echt befunden worden. Sie hätten mit diesen Reisepässen eigenen Aussagen gemäss die Kontrollen an den Flughäfen von Erbil, Bagdad und Johannesburg problemlos passiert. Auch dabei seien die Pässe als echt und den Beschwerdeführerinnen zustehend erachtet worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich vor ihrer Reise an den Flughafen Zürich während zwei Tagen in Südafrika aufgehalten. Dieses Land verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzwillig und -fähig. Gemäss Abklärungen des SEM sei in Südafrika der Zugang zum Asylsystem an allen Grenzposten gewährleistet. Personen, die sich nicht ausweisen könnten oder bei denen die Nationalität nicht festgestellt werden könne, würden möglicherweise in das Deportationszentrum Lindela überführt. In diesem sei der Zugang zu Rechtsvertretungen und zu medizinischer Versorgung gesichert. Zudem bestehe in Südafrika eine Vertretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asylsuchenden wirksame Unterstützung geben könnten. Gemäss Abklärungen des SEM gebe es keine Hinweise dafür, dass in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der Rechtsprechung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Art. 31a Abs. 2 AsylG nach Südafrika zurückkehren könnten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Stadt Johannesburg, in der sich die Beschwerdeführerinnen aufgehalten hätten, weise eine der höchsten Kriminalitätsraten der Welt auf. Aus vielen Gesprächen mit Asylsuchenden wisse man, dass Südafrika nicht sicher sei. Der türkische Geheimdienst sei dort aktiv und die Regierung habe vielfältige Beziehungen zu diesem Staat. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerinnen an die Türkei ausgeliefert würden, wo die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr wäre. Südafrika sei kein sicheres Land, das Leben dort sei äusserst gefährlich. In der Folge werden die Erlebnisse zweier türkischer Staatsangehöriger geschildert, die in Italien und in Südafrika um Asyl nachgesucht hätten. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter, für welche die Lebensbedingungen in Südafrika äusserst schwierig seien.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in Südafrika aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können. Ebenso trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern die Beschwerdeführerinnen - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, können sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Diese Auffassung entspricht der konstanten Praxis des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-4456/2018 vom 14. August 2018, D-4372/2018 vom 3. August 2018, D-576/2017 und D-575/2017 vom 2. Februar 2017). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Fotografien und der Auszug aus einem Artikel in die Zeit Online vermögen daran nichts zu ändern.
E. 5.3 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur für Südafrika geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in dem sie sich an die entsprechenden Stellen wenden und um Unterstützung nachsuchen können.
E. 8 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat.
E. 9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5541/2018 law/bah Urteil vom 3. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Sahin Necmettin, OFFICE AVANTI, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen reichten am 9. September 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 15. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei der die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend machte, sie sei die türkische Staatsangehörige C._______, geboren am (...), und habe sich im Alter von 16 Jahren der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Nach ihrer Desertion von dieser Organisation im Jahr 2004 habe sie sich in D._______ (Nordirak) niedergelassen. Sie habe dort in verschiedenen Bereichen gearbeitet und am (...) ihre Tochter, E._______, geboren. Sie habe im Nordirak keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Mit von einem Schlepper erhaltenen irakischen Reisepässen seien sie zusammen mit einem Cousin und dessen Familie (N [...]) am 4. September 2018 von Erbil aus nach Bagdad und von dort aus nach Ägypten gereist. Am 5. September 2018 seien sie mit denselben Reisepässen, in denen die entsprechenden Visa eingetragen gewesen seien, nach Südafrika eingereist. Sie hätten zwei Tage in einem Hotel verbracht und Südafrika mit gefälschten französischen Reisepässen verlassen. Am Schluss der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt. A.c Die Beschwerdeführerinnen gaben französische Reisepässe und Identitätskarten, das Original eines Zivilregisterauszugs und die Kopie der Geburtsurkunde der Tochter B._______ ab. A.d Die Prüfung der von den Beschwerdeführerinnen verwendeten französischen Reisepässe und Identitätskarten durch die Flughafen-Spezialabteilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt. B. Mit Verfügung vom 21. September 2018 - eröffnet am 23. September 2018 - trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen haben, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak und in die Türkei wurde ausgeschlossen. C. Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2018. Darin wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutreten und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch aus frauenspezifischen Gründen zu prüfen. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Fotografien und ein Auszug aus einem Artikel aus der Zeit Online bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit eventualiter beantragt wird, es seien das Asylgesuch unter dem Gesichtspunkt frauenspezifischer Gründe zu prüfen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt, was unzulässig ist. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 1.4 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese einer solchen nicht entzogen hat, ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten. 1.5 Eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist einzig im Rahmen eines Dublin-Verfahrens bei der entsprechenden Zuständigkeitsprüfung, nicht hingegen bei Wegweisungen in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorgesehen. Auf den Eventualantrag, es sei die Souveränitätsklausel anzuwenden, ist demnach nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten türkischen Dokumente (Zivilregisterauszug und Geburtsurkunde) nur geringen Beweiswert hätten. Sie seien im Besitz von irakischen Reisepässen gewesen, die sie auf zwei europäischen Vertretungen vorgelegt hätten, um Schengen-Visa zu erhalten. Die Pässe seien von denselben als echt befunden worden. Sie hätten mit diesen Reisepässen eigenen Aussagen gemäss die Kontrollen an den Flughäfen von Erbil, Bagdad und Johannesburg problemlos passiert. Auch dabei seien die Pässe als echt und den Beschwerdeführerinnen zustehend erachtet worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich vor ihrer Reise an den Flughafen Zürich während zwei Tagen in Südafrika aufgehalten. Dieses Land verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzwillig und -fähig. Gemäss Abklärungen des SEM sei in Südafrika der Zugang zum Asylsystem an allen Grenzposten gewährleistet. Personen, die sich nicht ausweisen könnten oder bei denen die Nationalität nicht festgestellt werden könne, würden möglicherweise in das Deportationszentrum Lindela überführt. In diesem sei der Zugang zu Rechtsvertretungen und zu medizinischer Versorgung gesichert. Zudem bestehe in Südafrika eine Vertretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asylsuchenden wirksame Unterstützung geben könnten. Gemäss Abklärungen des SEM gebe es keine Hinweise dafür, dass in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des BVGer D-3117/2011). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der Rechtsprechung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Art. 31a Abs. 2 AsylG nach Südafrika zurückkehren könnten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Stadt Johannesburg, in der sich die Beschwerdeführerinnen aufgehalten hätten, weise eine der höchsten Kriminalitätsraten der Welt auf. Aus vielen Gesprächen mit Asylsuchenden wisse man, dass Südafrika nicht sicher sei. Der türkische Geheimdienst sei dort aktiv und die Regierung habe vielfältige Beziehungen zu diesem Staat. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerinnen an die Türkei ausgeliefert würden, wo die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr wäre. Südafrika sei kein sicheres Land, das Leben dort sei äusserst gefährlich. In der Folge werden die Erlebnisse zweier türkischer Staatsangehöriger geschildert, die in Italien und in Südafrika um Asyl nachgesucht hätten. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter, für welche die Lebensbedingungen in Südafrika äusserst schwierig seien. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet jedoch Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in Südafrika aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können. Ebenso trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern die Beschwerdeführerinnen - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, können sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Diese Auffassung entspricht der konstanten Praxis des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-4456/2018 vom 14. August 2018, D-4372/2018 vom 3. August 2018, D-576/2017 und D-575/2017 vom 2. Februar 2017). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Fotografien und der Auszug aus einem Artikel in die Zeit Online vermögen daran nichts zu ändern. 5.3 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7. Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG - zutreffend nur für Südafrika geprüft - ist nicht zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechtsstaat, in dem sie sich an die entsprechenden Stellen wenden und um Unterstützung nachsuchen können.
8. Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. 9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: