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D-5144/2019

D-5144/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-19 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. DispositivDie Beschwerdeverfahren D-5144/2019 und D-5190/2019 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der jeweiligen Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügungen (Änderung der Personalien im ZEMIS) beantragt wird.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
  4. Die Beschwerden werden ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der jeweiligen Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügungen (Abweisung der Wiedererwägungsgesuche und Rechtskraft) beantragt wird.
  5. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.- (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit seperater Post.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5144/2019, D-5190/2019 Urteil vom 19. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter David B. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

1. A.________, geboren am (...), dessen Ehefrau B.________ geboren am (...), und deren Tochter C._____, geboren am (...), Irak, (D-5144/Rubrum2019 / N______), und

2. D.______ , geboren am (...), und ihre Tochter E.________ geboren am 1. März 2005, Irak, (D-5190 / N________), alle vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, CSDM Centre Suisse pour la Défense des Droits des Migrants, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügungen des SEM vom 2. und 4. September 2019 / N_______ und N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. September 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nachsuchten, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) angab, er sei der türkische Staatsangehörige (...), geboren am (...), und habe sich im Jahre 2004 der PKK (Partiya Karkeren Kurdistane) angeschlossen, dass er bis im Jahre 2004 in deren Reihen aktiv gewesen sei und aufgrund von Streitigkeiten in der Organisation desertiert sei, dass die Beschwerdeführerin B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), geltend machte, am (...) in (...) geboren worden zu sein und (...) zu heissen, dass sie zurzeit staatenlos sei, da eine Person, die der PKK angehöre, ihre russischen Identitätspapiere verwende, dass sie ab dem Alter von 14 Jahren in einem PKK-Lager in Moskau ausgebildet worden sei und danach auf Geheiss ihres Vaters im Irak bis zu ihrer Desertion im Jahre 2004 für die PKK Dienst geleistet habe, dass beide Beschwerdeführende im Weiteren ausführten, nach der Desertion hätten sie sich der KDP (Partiya Demokrata Kurdistane) gestellt und nach Überprüfung in Dohuk (Nordirak) gelebt, wo ihre Tochter C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) geboren worden sei, dass sie im Irak keinen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt hätten und deswegen mit käuflich erhaltenen irakischen Reisepässen zusammen mit einer Cousine des Beschwerdeführers D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und deren Tochter E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) am 4. September 2018 nach Ägypten und von dort mit denselben Reisepässen und den entsprechenden Visa nach Südafrika gereist seien, dass sie Südafrika nach zweitägigem Aufenthalt mit gefälschten französischen Reisepässen verlassen hätten, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 französische Reisepässe und Identitätskarten, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 3 und die Kopie eines Ehescheines der Eltern der Beschwerdeführerin 3 einreichten, dass die Beschwerdeführerin 4 im Rahmen der BzP angab, sie sei die türkische Staatsangehörige Edibe Dogan, geboren am 13. Januar 1977, und habe sich im Alter von 16 Jahren der PKK angeschlossen, dass sie sich nach ihrer Desertion von dieser Organisation im Jahre 2004 in (...) niedergelassen habe, wo am 1. März 2005 ihre Tochter, E.______ (Beschwerdeführerin 5), geboren sei, dass sie mit ihrer Tochter - und zusammen mit den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 - mit käuflich erhaltenen irakischen Reisepässen und den entsprechenden Visa über Ägypten nach Südafrika und nach zweitägigem dortigem Aufenthalt mit gefälschten Reisepässen weiter in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 französische Reisepässe und Identitätskarten, das Original eines Zivilregisterauszugs und die Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin 5 einreichten, dass das SEM mit Verfügungen vom 21. September 2018 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Südafrika anordnete, dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak und die Türkei (Beschwerdeführerinnen 4 und 5) beziehungsweise in den Irak, die Türkei und nach Russland (Beschwerdeführende 1, 2 und 3) ausgeschlossen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-5556/2018 (N______) und D-5541/2018 (N_____) vom 3. Oktober 2018 gegen diese Entscheide erhobene Beschwerden abwies, womit die Verfügungen des SEM vom 21. September 2018 in Rechtskraft erwuchsen, dass die Beschwerdeführenden mit beim SEM eingereichten Eingaben vom 23. Oktober 2018 um Wiedererwägung der Verfügungen vom 21. September 2018, eventualiter um Weiterleitung ihrer Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revision ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom SEM überwiesenen Eingaben vom 23. Oktober 2018 als Revisionsgesuche entgegennahm und auf diese mit Urteilen D-6121/2018 und D-6122/2018 vom 2. November 2018 nicht eintrat, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 vom 22. November 2018 beziehungsweise der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 vom 19. November 2018 mit Entscheiden vom 2. September 2019 (N______) und vom 4. September 2019 (N______) ohne Auferlegung von Verfahrenskosten abwies, die Verfügungen vom 21. September 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und die Gesuche um Änderung der Personendaten im ZEMIS vom 23. August 2019 ablehnte, dass es im Weiteren jeweils feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2019 (N______) beziehungsweise vom 4. Oktober 2019 (N______) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügungen Beschwerde erhoben, dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben seien und auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten sei, dass die persönlichen Daten der Beschwerdeführenden in der ZEMIS-Datenbank gemäss den Eingaben vom 23. August 2019 zu berichtigen seien, dass eventualiter das SEM aufzufordern sei, sämtliche Korrespondenz zwischen den schweizerischen und südafrikanischen Behörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden offenzulegen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2019 (N______) beziehungsweise am 7. Oktober 2019 (N_______) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 57 VwVG einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über BeschErwägungenwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, Sachverhaltdass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren D-5144/2019 (N_______) und D-5190/2019 (N______) aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung Beweismittel geprüft werden können, die, wie vorliegend, erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3), dass die Rechtsvertreterin in ihren Wiedererwägungsgesuchen - unter Einreichung verschiedener Berichte und Recherchen von Hilfsorganisationen - geltend machte, dass der Wegweisungsvollzug nach Südafrika unzulässig, unzumutbar und technisch unmöglich sei, dass das SEM am 19. November 2018 die Rück- und Einreise eines am 14. November 2018 nach Johannesburg rückgeführten abgewiesenen Asylsuchendenden namens F.______(N_______) bewilligt habe, nachdem die südafrikanischen Behörden dessen Einreise sowie das Einreichen eines Asylgesuches verweigert gehabt hätten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die südafrikanischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden anderes entscheiden würden, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-579/2018 vom 16. Februar 2016 auf die Mängel des Asylsystems in Südafrika hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis der geltend gemachten türkischen Identität mehrere Dokumente einreichten (Beschwerdeführende 1, 2 und 3: Auszug aus dem Standesamtsregister im Original und in Kopie, eingetragen auf den Namen (....) , kirgisischer Reisepass der Beschwerdeführerin 2 in Kopie / Beschwerdeführerinnen 4 und 5: Standesamtsregister in Original sowie mehrere Dokumente in Kopie betreffend Angehörigen in der Türkei), dass das SEM die Wiedererwägungsgesuche abwies mit der wesentlichen Begründung, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Südafrika im Rahmen der abgeschlossenen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden sei, dass die Angabe, wonach das Bundesverwaltungsgericht eine unter ähnlichen Umständen verfügte Wegweisung nach Südafrika systematisch für unzulässig, unzumutbar und technisch nicht möglich erachte, nicht der Realität entspreche (vgl. ablehnende Urteile des BVGer E-1624/2019 vom 16. April 2019 und E-2278/2019 vom 20. Mai 2019), dass im Übrigen nicht eruierbar sei, ob F.______am Flughafen in Johannesburg um Asyl ersucht habe, dass auch in Berücksichtigung der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 4 der Wegweisungsvollzug nach Südafrika zumutbar sei, dass schliesslich die Beschwerdeführenden nach wie vor keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hätten, welche eine Änderung ihrer Personalien rechtfertigen würden, dass auf Beschwerdeebene unter Einreichung mehrerer Dokumente (ärztlicher Bericht vom 19. September 2019 bezüglich Beschwerdeführerin 4, Referenzschreiben) auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6109/2018 vom 28. November 2018 hingewiesen wird, welchem ein zu den vorliegenden Beschwerdeverfahren nahezu kongruenter Sachverhalt zugrunde liege, dass in diesem Urteil die Pflicht des SEM statuiert werde, in den Fällen nicht vorhandener gültiger Reisedokumente vor Erlass des Nichteintretensentscheides von Südafrika eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, wobei vorliegend eine solche nicht erfolgt sei, weshalb der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Südafrika technisch nicht möglich sei, dass das Ergehen des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts keine nach dem ursprünglichen Beschwerdeentscheid wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, welche eine Anpassung der ursprünglich (fehlerfreien) Verfügung notwendig macht, dass bei dieser Sachlage das Eventualbegehren, das SEM sei aufzufordern, sämtliche Korrespondenz zwischen den schweizerischen und südafrikanischen Behörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden offenzulegen, mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass von der Behandelbarkeit der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 4 in Südafrika auszugehen ist, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter diesem Aspekt zu bejahen ist, dass die zahlreichen Referenzschreiben mit wohlwollenden Äusserungen über das Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht nicht von Belang sind, dass somit insgesamt keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, die zu einer abweichenden Beurteilung der Frage des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden führt, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene schliesslich beantragen, ihre persönlichen Daten der Beschwerdeführenden in der ZEMIS-Datenbank seien gemäss den Eingaben vom 23. August 2019 zu berichtigen, womit sie sinngemäss Beschwerde gegen den vom SEM - in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - abgelehnten Antrag um Änderung der Personalien im ZEMIS erheben, dass in den Eingaben vom 23. August 2019 an das SEM beantragt wurde, die Personalien der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 seien auf (...), geboren am (...), türkischer Staatsangehöriger, (...), geboren am (...), russische Staatsangehörige, und (...), geboren am (...), ohne Nationalität, und diejenigen der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 auf (...), geboren am (...), türkische Staatsangehörige, und (...), geboren am (...), ohne Nationalität, zu ändern, dass zur Stützung dieses Datenänderungsantrags mehrere Dokumente eingereicht wurden (Beschwerdeführende 1, 2 und 3: Auszug aus dem Standesamtsregister im Original und in Kopie, eingetragen auf den Namen (...), kirgisischer Reisepass der Beschwerdeführerin 2 in Kopie / Beschwerdeführerinnen 4 und 5: Standesamtsregister in Original sowie mehrere Dokumente in Kopie betreffend Angehörigen in der Türkei), dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist, dass sich nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG richten, dass, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern hat (Art. 5 Abs. 1 DSG) und die ZEMIS-Verordnung im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vorsieht, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen seien, dass es vorliegend grundsätzlich dem SEM obliegt, zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Daten korrekt sind, wobei die Beschwerdeführenden wiederum nachzuweisen haben, dass die von ihnen im Datenänderungsgesuch geltend gemachten Daten richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als diejenigen im ZEMIS erfassten, dass, gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, diejenigen Daten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen sind, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist, dass die Beweiskraft der ohne plausiblen Grund erst jetzt nachgereichten, teils lediglich in Kopie vorhandenen Dokumente gering ist, zumal die wahre Identität der Beschwerdeführenden mangels Einreichung entsprechender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht feststeht, weshalb auch die im Original eingereichten Registerauszüge von geringer Beweiskraft sind, dass somit die von den Beschwerdeführenden im Datenänderungsgesuch geltend gemachten Daten nicht als wahrscheinlicher als die im ZEMIS eingetragenen erscheinen, womit die Einträge im ZEMIS unverändert zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sind, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit mit den Rechtsbegehren, die Verfügungen der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben, (auch) die Aufhebung der Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Ablehnung der Gesuche um Änderung der Personalien in der ZEMIS-Datenbank) beantragt wird, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind und die Verfügungen des SEM vom 21. September 2018 in Rechtskraft bestehen bleiben, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sowie auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 1'700.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. DispositivDie Beschwerdeverfahren D-5144/2019 und D-5190/2019 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der jeweiligen Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügungen (Änderung der Personalien im ZEMIS) beantragt wird.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.

4. Die Beschwerden werden ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der jeweiligen Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügungen (Abweisung der Wiedererwägungsgesuche und Rechtskraft) beantragt wird.

5. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.- (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit seperater Post. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).