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E-579/2018

E-579/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-16 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (...) von Mosambik nach Südafrika, von wo aus sie vom Flughafen C._______ am (...) in die Schweiz gelangten. Am 1. Januar 2018 ersuchten sie am Flughafen Zürich um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 1. Januar 2018 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) am 3. Januar 2018 ergab, dass den Beschwerdeführenden von der deutschen Botschaft in D._______ am (...) Touristenvisa für einen zehntätigen Aufenthalt mit dem Zielland Schweiz ausgestellt worden waren. Ausserdem hatten die Beschwerdeführenden bereits am 16. Juni 2014 auf der niederländischen Botschaft in E._______ Visa mit dem Zielland Belgien beantragt, welche abgelehnt worden waren. D. D.a Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Januar 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Protokoll in den elektronischen SEM-Akten: A11/28). Die BzP ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) erfolgte am darauffolgenden Tag (Protokoll in den elektronischen SEM-Akten: A18/33). Bei den Befragungen wurde den Beschwerdeführenden jeweils das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Südafrika, Mosambik, Deutschland, Belgien, Ruanda oder in die Niederlanden gewährt. D.b Die Beschwerdeführenden reichten dem SEM von der Republik Mosambik ausgestellte Reisepässe und Identitätskarten im Original, lautend auf die Namen B._______ beziehungsweise A._______ ein. Eine Überprüfung der Dokumente im Urkundenlabor der Flughafen Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich dabei um echte Dokumente handelt. Aus ihnen ergibt sich unter anderem, dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige Mosambiks sind. Zudem enthalten sie Ein-, Aus- und Wiedereinreisestempel von Südafrika (Grenzbehörde [...]) beziehungsweise Mosambik (Grenzbehörde [...]) vom (...) und vom (...), einen Ausreisestempel Mosambiks (Grenzbehörde [...]) sowie einen Ein- beziehungsweise Ausreisestempel von Südafrika (Grenzbehörde [...] und [...]), alle vom (...). Die zuletzt von Südafrika ausgestellten Visa weisen eine Gültigkeitsdauer bis (...) auf. D.c Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines angeblichen Flüchtlingsausweises der Republik Mosambik ("Documento de Identificação do Requerente de Asilo") vom 11. Dezember 2015 mit Gültigkeitsdauer bis am 11. Dezember 2016, lautend auf den Namen F._______ ein. Der Beschwerdeführer reichte ein gleiches Dokument vom 7. Dezember 2015 mit Gültigkeitsdauer bis am 7. Dezember 2016, lautend auf den Namen G._______, ein. Als Staatsangehörigkeit wird in beiden Dokumenten Ruanda angegeben. Sodann gaben die Beschwerdeführenden diverse weitere Beweismittel zu den Akten. E. Die Beschwerdeführenden gaben in der BzP im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes zu Protokoll: Sie seien ruandische Staatsbürger, hätten ihren Heimatstaat aber (...) wegen den Problemen des Beschwerdeführers verlassen und seien nach Mosambik geflüchtet. Dort hätten sie (...) den Flüchtlingsstatus erhalten. Auch dort hätten sie aber verschiedene Probleme gehabt und sich zunehmend nicht mehr sicher gefühlt. So seien sowohl ihre beiden Töchter als auch ihr Sohn verschiedentlich von unbekannten Personen angegriffen worden. Der Sohn sei seither am Arm gelähmt. Bei einem Überfall (...) bei ihnen zu Hause sei sodann die Mutter der Beschwerdeführerin getötet worden. Sie hätten danach versucht, Visa für Kanada zu erhalten; ihr Ersuchen sei indessen abgelehnt worden. Am 12. Dezember 2017 seien die Beschwerdeführenden von Autofahrern angehalten und massiv bedroht worden. Als ein weiteres Auto herangefahren sei, hätten sie fliehen können. Sie hätten die Angelegenheit der Polizei gemeldet, es sei aber - wie auch nach früheren Anzeigen - nichts geschehen. Sie hätten zwar nicht gewusst, wer hinter den verschiedenen Überfällen gesteckt habe, gingen aber davon aus, dass es sich um ruandische Landsleute handle. Es sei ihnen klar geworden, dass sie in Mosambik nicht sicher seien und das Land verlassen müssten. Einer ihrer Klienten habe ihnen deshalb die Dokumente aus Mosambik organisiert und ihnen geholfen, Visa für die Schweiz zu erhalten. Zwar seien sie vor ihrer Ausreise aus Südafrika schon vorher zweimal in dieses Land gereist, allerdings nur, um mit den betreffenden Stempeln in ihren Pässen die Chance für Visa für Europa zu erhöhen; aufgehalten in Südafrika hätten sie sich jeweils nur während einem Tag. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Südafrika gab der Beschwerdeführer an, er habe sich einzig dorthin begeben, um in C._______ das Flugzeug zu besteigen. Die Kriminalitätsrate in Südafrika sei hoch, und es gebe dort keine Sicherheit. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Schweiz Asyl beantragen zu wollen, weshalb sie nicht nach Südafrika zurückkehren wolle. Zu einer allfälligen Zusammenführung mit ihren Töchtern in H._______, gab der Beschwerdeführer an, das wäre für ihn in Ordnung, gehe es ihm doch einzig um Schutz, egal ob in der Schweiz, in Belgien oder den Niederlanden. Die Beschwerdeführerin gab auch in Bezug auf eine allfällige Wegweisung in diese Staaten an, das wolle sie nicht, sondern sie wolle in der Schweiz bleiben. Zu ihren persönlichen Lebensumständen gaben die Beschwerdeführenden an, sowohl in Ruanda als auch später in Mosambik ein Handelsgeschäft betrieben zu haben. Ihr Sohn führe dieses Geschäft in Mosambik weiter, und ihre beiden Töchter lebten seit 2012 in H._______. F. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 - eröffnet am 19. Januar 2018 - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Südafrika an. G. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Januar 2018 (Poststempel) an und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei einzutreten und diese seien gemäss der Dublin-Verordnung zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht begehrten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, und den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz sowie der Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens zu bewilligen. Auch sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden nach Einsicht in die Verfahrensakten Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel zu geben. Im Falle des Obsiegens sei ihnen schliesslich eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerde legten sie unter anderem medizinische Informationen des Spital Bülachs vom 11. Januar 2018 betreffend die Beschwerdeführerin bei. H. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine mit der Beschwerde vom 26. Januar 2018 identische Rechtsschrift (einzig fehlend die Unterschrift des Rechtsvertreters) mit weiteren Beweismitteln ein. Unter den Beweismitteln befinden sich namentlich Auszüge von Fotographien, ein an Human Rights Watch H._______ und Amnesty International H._______ adressiertes Schreiben der beiden Töchter der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018 sowie Kopien von deren (...) Flüchtlingsausweisen und diverse Schreiben in fremder Sprache. I. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden einen Sprechstundenbericht von Dr. med. I._______, Ärztin der Frauenklinik des Spitals Bülach, vom 25. Januar 2018 betreffend die Beschwerdeführerin sowie weitere Beweismittel zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einreise und einstweiligen Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens ab und hielt gleichzeitig fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten abwarten. Auch den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies es mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Soweit die Beschwerde sich mit den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat (Ruanda, Mosambik) befasst, ist darauf nicht näher einzugehen. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann die Prüfung der Angelegenheit unter dem Aspekt der Dublin-III-Verordnung sein, weshalb auf den entsprechenden formellen Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden könnten nach Südafrika zurückkehren, wo sie sich vor ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten hätten. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Nach eigenen Angaben seien die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz am (...) auf dem Landweg von Mosambik nach C._______ gefahren, um von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz zu gelangen. Ihren Reisepässen sei sodann zu entnehmen, dass sie bereits (...) und (...) nach Südafrika gereist seien. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es in Südafrika eine hohe Kriminalitätsrate gebe und er aus Sicherheitsgründen nicht dorthin zurückkehren möchte. Die Beschwerdeführerin habe einzig zu Protokoll gegeben, sie sei in die Schweiz gekommen um Asyl zu ersuchen und sehe nicht ein, weshalb sie nach Südafrika zurückkehren solle. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien somit keine Hinweise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Soweit sie auf Schutz vor kriminellen Taten angewiesen sein sollten, könnten sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere ein, das Rückschiebeverbot sei in Südafrika nicht gewährleistet. Das SEM behaupte, Südafrika sei ein sicherer Staat, was aber, insbesondere für ruandische Staatsangehörige, nicht zutreffe. So habe es in der Vergangenheit etliche Beispiele gegeben, welche die Schutzfähig- und -willigkeit Südafrikas widerlegten. Das SEM habe nicht dargetan, dass Südafrika in der Lage und willens wäre, die Beschwerdeführenden - im Fall dass sie dort ein Asylgesuch einreichen würden - zu schützen beziehungsweise, dass Südafrika ihnen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung gewähren würde. Es komme hinzu, dass sie keine Beziehung zu diesem Staat und sich nicht lange dort aufgehalten hätten, sondern einzig, um ihre Ausreise vorbereiten zu können. Ausserdem habe die Schweiz kein Rücknahmeübereinkommen mit Südafrika geschlossen. Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung auch nicht zumutbar, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden um ältere Personen mit medizinischen Problemen handle. Das SEM habe den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden erheben unter anderem die Rüge, das SEM habe sich ungenügend mit der Frage, ob sie in Südafrika effektiv vor einer Rückschiebung geschützt seien, auseinandergesetzt. Diese Rüge ist - obwohl nur subsidiär erhoben - vorab zu prüfen, weil sie unter Umständen bereits zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.

E. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst werden, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).

E. 7.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007, https://www.sem.admin.ch/ sem/de/home/aktuell/news/2007/ref_2007-12-142.html, 11.01.2018). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen (vgl. dazu Francesco maiani, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 31a AsylG N 6 S. 283 und Constantin Hruschka, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG N 2 S. 464), weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden (so auch Urteil des BVGer E-5793/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1). In Bezug auf diese sicheren Drittstaaten, zu denen Südafrika nach dem Gesagten nicht gehört, besteht eine Regelvermutung, es finde keine Verfolgung statt respektive der Schutz vor Rückschiebung sei gewährleistet. Anders liegt die Beweislast in Bezug auf den Schutz vor Rückschiebung, wenn es, wie vorliegend, um eine Wegweisung in einen anderen Drittstaat geht. Zwar ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, nicht entscheidend, dass sie sich nicht länger in Südafrika aufgehalten hätten oder dorthin keinen besonders engen Bezug hätten (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.2). Indessen obliegt es in solchen Konstellationen den Asylbehörden, im jeweiligen Einzelfall darzutun, dass der Schutz vor Rückschiebung in diesem Drittstaat eingehalten wird (sog. Prüfung einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Einzelfall; vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2008 4495).

E. 7.2 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nach Südafrika zurückkehren könnten, weil dieser Staat Vertragsstaat der FK und deshalb zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet sei und die dortigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach diese Feststellungen in Frage gestellt werden müssten. Diese Begründung für einen effektiven Schutz vor Rückschiebung ist äusserst dürftig ausgefallen. Zwar mag einerseits zutreffen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden knapp ausgefallen sind. Allerdings gibt es andererseits diverse und einfach zugängliche Berichte zu Südafrika, die deutliche Hinweise darauf enthalten, dass Südafrika in der Vergangenheit das Non-Refoulement-Gebot bereits verletzt hat und es auch aktuell zu Deportationen von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, die ihren Aufenthaltsstatus hätten verlängern wollen, kommt, und bei welchen die Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Frage gestellt wird (Newsdeeply, South Africa Steps up Deportation of Asylum Seekers, 17. Oktober 2017, abzurufen unter: https://www.newsdeeply.com/refugees/articles/2017/10/17/south-africa-steps-up-deportation-of-asylum-seekers, 13.2.2018; Roni Amit, Security rhetoric and detention in South Africa, Forced Migration Review Nr. 44, September 2013, S. 32; Ders., No Refuge: Flawed Status Determination and the Failures of South Africa's Refugee System to Provide Protection, International Journal of Refugee Law Vol. 23 No. 3, 2011, S. 460). Diese Umstände dürften unter anderem auf eine Überforderung des südafrikanischen Asylsystems zurückzuführen sein. So verzeichnet der Staat seit 2011 einen hohen bis sehr hohen Eingang an Asylgesuchen. Zwar stabilisierte sich die Situation in den letzten Jahren etwas; gemäss dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) waren 2015 in Südafrika jedoch über eine Million Asylgesuche hängig (vgl. UNHCR, Global Trends: Forced Displacement in 2015, Genf 2016, S. 44). Berichte weisen dabei auf eine geringe Anerkennungsquote, eine weitverbreitete Korruption im Asylsystem, fehlende Ressourcen sowie eine teilweise mangelhafte Überprüfung der Asylgründe hin (vgl. insb. Roni Amit, Paying for Protection: Corruption in South Africa's Asylum System, 5. November 2015, abzurufen unter: https://www.migrationpolicy. org/article/paying-protection-corruption-south-africa%E2%80%99s-asylum-system, 6.2.2018; Ders., South Africa's Deliberately Flawed Asylum System: A Mechanism for Migration Control, Georgetown Journal of International Affairs, 1. Juni 2016, abzurufen unter: https://www.georgetownjournalofinternationalaffairs.org/online-edition/south-africas-deliberately-flawed-asylum-system-a-mechanism-for-migration-control, 6.2.2018; IRIN-News, South Africa's flawed asylum system, 30. April 2013, abzurufen unter: http://www.irinnews.org/analysis/2013/04/30, 6.2.2018). Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob das SEM sich - über den Umstand hinaus, dass Südafrika die Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe - die teilweise kritische Situation in diesem Drittstaat in Bezug auf den Flüchtlingsschutz, insbesondere den effektiven Schutz vor Rückschiebung, überhaupt wahrgenommen hat, und weshalb davon ausgegangen werden darf, im Falle der Beschwerdeführenden werde das Rückschiebungsverbot nicht verletzt. Damit hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht, insbesondere aber ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Drittstaat Südafrika gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt, respektive der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt wurde. Eine Heilung der Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) ist, zumal angesichts der beschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts, nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Januar 2018 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren auf Beschwerdestufe gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-579/2018 Et Urteil vom 16. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Mosambik beziehungsweise gemäss eigenen Aussagen Ruanda, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (...) von Mosambik nach Südafrika, von wo aus sie vom Flughafen C._______ am (...) in die Schweiz gelangten. Am 1. Januar 2018 ersuchten sie am Flughafen Zürich um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 1. Januar 2018 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) am 3. Januar 2018 ergab, dass den Beschwerdeführenden von der deutschen Botschaft in D._______ am (...) Touristenvisa für einen zehntätigen Aufenthalt mit dem Zielland Schweiz ausgestellt worden waren. Ausserdem hatten die Beschwerdeführenden bereits am 16. Juni 2014 auf der niederländischen Botschaft in E._______ Visa mit dem Zielland Belgien beantragt, welche abgelehnt worden waren. D. D.a Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Januar 2018 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Protokoll in den elektronischen SEM-Akten: A11/28). Die BzP ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) erfolgte am darauffolgenden Tag (Protokoll in den elektronischen SEM-Akten: A18/33). Bei den Befragungen wurde den Beschwerdeführenden jeweils das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Südafrika, Mosambik, Deutschland, Belgien, Ruanda oder in die Niederlanden gewährt. D.b Die Beschwerdeführenden reichten dem SEM von der Republik Mosambik ausgestellte Reisepässe und Identitätskarten im Original, lautend auf die Namen B._______ beziehungsweise A._______ ein. Eine Überprüfung der Dokumente im Urkundenlabor der Flughafen Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich dabei um echte Dokumente handelt. Aus ihnen ergibt sich unter anderem, dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige Mosambiks sind. Zudem enthalten sie Ein-, Aus- und Wiedereinreisestempel von Südafrika (Grenzbehörde [...]) beziehungsweise Mosambik (Grenzbehörde [...]) vom (...) und vom (...), einen Ausreisestempel Mosambiks (Grenzbehörde [...]) sowie einen Ein- beziehungsweise Ausreisestempel von Südafrika (Grenzbehörde [...] und [...]), alle vom (...). Die zuletzt von Südafrika ausgestellten Visa weisen eine Gültigkeitsdauer bis (...) auf. D.c Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines angeblichen Flüchtlingsausweises der Republik Mosambik ("Documento de Identificação do Requerente de Asilo") vom 11. Dezember 2015 mit Gültigkeitsdauer bis am 11. Dezember 2016, lautend auf den Namen F._______ ein. Der Beschwerdeführer reichte ein gleiches Dokument vom 7. Dezember 2015 mit Gültigkeitsdauer bis am 7. Dezember 2016, lautend auf den Namen G._______, ein. Als Staatsangehörigkeit wird in beiden Dokumenten Ruanda angegeben. Sodann gaben die Beschwerdeführenden diverse weitere Beweismittel zu den Akten. E. Die Beschwerdeführenden gaben in der BzP im Wesentlichen übereinstimmend Folgendes zu Protokoll: Sie seien ruandische Staatsbürger, hätten ihren Heimatstaat aber (...) wegen den Problemen des Beschwerdeführers verlassen und seien nach Mosambik geflüchtet. Dort hätten sie (...) den Flüchtlingsstatus erhalten. Auch dort hätten sie aber verschiedene Probleme gehabt und sich zunehmend nicht mehr sicher gefühlt. So seien sowohl ihre beiden Töchter als auch ihr Sohn verschiedentlich von unbekannten Personen angegriffen worden. Der Sohn sei seither am Arm gelähmt. Bei einem Überfall (...) bei ihnen zu Hause sei sodann die Mutter der Beschwerdeführerin getötet worden. Sie hätten danach versucht, Visa für Kanada zu erhalten; ihr Ersuchen sei indessen abgelehnt worden. Am 12. Dezember 2017 seien die Beschwerdeführenden von Autofahrern angehalten und massiv bedroht worden. Als ein weiteres Auto herangefahren sei, hätten sie fliehen können. Sie hätten die Angelegenheit der Polizei gemeldet, es sei aber - wie auch nach früheren Anzeigen - nichts geschehen. Sie hätten zwar nicht gewusst, wer hinter den verschiedenen Überfällen gesteckt habe, gingen aber davon aus, dass es sich um ruandische Landsleute handle. Es sei ihnen klar geworden, dass sie in Mosambik nicht sicher seien und das Land verlassen müssten. Einer ihrer Klienten habe ihnen deshalb die Dokumente aus Mosambik organisiert und ihnen geholfen, Visa für die Schweiz zu erhalten. Zwar seien sie vor ihrer Ausreise aus Südafrika schon vorher zweimal in dieses Land gereist, allerdings nur, um mit den betreffenden Stempeln in ihren Pässen die Chance für Visa für Europa zu erhöhen; aufgehalten in Südafrika hätten sie sich jeweils nur während einem Tag. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Südafrika gab der Beschwerdeführer an, er habe sich einzig dorthin begeben, um in C._______ das Flugzeug zu besteigen. Die Kriminalitätsrate in Südafrika sei hoch, und es gebe dort keine Sicherheit. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Schweiz Asyl beantragen zu wollen, weshalb sie nicht nach Südafrika zurückkehren wolle. Zu einer allfälligen Zusammenführung mit ihren Töchtern in H._______, gab der Beschwerdeführer an, das wäre für ihn in Ordnung, gehe es ihm doch einzig um Schutz, egal ob in der Schweiz, in Belgien oder den Niederlanden. Die Beschwerdeführerin gab auch in Bezug auf eine allfällige Wegweisung in diese Staaten an, das wolle sie nicht, sondern sie wolle in der Schweiz bleiben. Zu ihren persönlichen Lebensumständen gaben die Beschwerdeführenden an, sowohl in Ruanda als auch später in Mosambik ein Handelsgeschäft betrieben zu haben. Ihr Sohn führe dieses Geschäft in Mosambik weiter, und ihre beiden Töchter lebten seit 2012 in H._______. F. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 - eröffnet am 19. Januar 2018 - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Südafrika an. G. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Januar 2018 (Poststempel) an und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sei einzutreten und diese seien gemäss der Dublin-Verordnung zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht begehrten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, und den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz sowie der Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens zu bewilligen. Auch sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden nach Einsicht in die Verfahrensakten Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel zu geben. Im Falle des Obsiegens sei ihnen schliesslich eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerde legten sie unter anderem medizinische Informationen des Spital Bülachs vom 11. Januar 2018 betreffend die Beschwerdeführerin bei. H. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine mit der Beschwerde vom 26. Januar 2018 identische Rechtsschrift (einzig fehlend die Unterschrift des Rechtsvertreters) mit weiteren Beweismitteln ein. Unter den Beweismitteln befinden sich namentlich Auszüge von Fotographien, ein an Human Rights Watch H._______ und Amnesty International H._______ adressiertes Schreiben der beiden Töchter der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018 sowie Kopien von deren (...) Flüchtlingsausweisen und diverse Schreiben in fremder Sprache. I. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden einen Sprechstundenbericht von Dr. med. I._______, Ärztin der Frauenklinik des Spitals Bülach, vom 25. Januar 2018 betreffend die Beschwerdeführerin sowie weitere Beweismittel zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einreise und einstweiligen Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens ab und hielt gleichzeitig fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten abwarten. Auch den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies es mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Soweit die Beschwerde sich mit den geltend gemachten Asylgründen der Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat (Ruanda, Mosambik) befasst, ist darauf nicht näher einzugehen. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann die Prüfung der Angelegenheit unter dem Aspekt der Dublin-III-Verordnung sein, weshalb auf den entsprechenden formellen Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden könnten nach Südafrika zurückkehren, wo sie sich vor ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten hätten. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 2051 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Ferner verfüge Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Nach eigenen Angaben seien die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz am (...) auf dem Landweg von Mosambik nach C._______ gefahren, um von dort aus auf dem Luftweg in die Schweiz zu gelangen. Ihren Reisepässen sei sodann zu entnehmen, dass sie bereits (...) und (...) nach Südafrika gereist seien. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es in Südafrika eine hohe Kriminalitätsrate gebe und er aus Sicherheitsgründen nicht dorthin zurückkehren möchte. Die Beschwerdeführerin habe einzig zu Protokoll gegeben, sie sei in die Schweiz gekommen um Asyl zu ersuchen und sehe nicht ein, weshalb sie nach Südafrika zurückkehren solle. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien somit keine Hinweise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Soweit sie auf Schutz vor kriminellen Taten angewiesen sein sollten, könnten sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere ein, das Rückschiebeverbot sei in Südafrika nicht gewährleistet. Das SEM behaupte, Südafrika sei ein sicherer Staat, was aber, insbesondere für ruandische Staatsangehörige, nicht zutreffe. So habe es in der Vergangenheit etliche Beispiele gegeben, welche die Schutzfähig- und -willigkeit Südafrikas widerlegten. Das SEM habe nicht dargetan, dass Südafrika in der Lage und willens wäre, die Beschwerdeführenden - im Fall dass sie dort ein Asylgesuch einreichen würden - zu schützen beziehungsweise, dass Südafrika ihnen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung gewähren würde. Es komme hinzu, dass sie keine Beziehung zu diesem Staat und sich nicht lange dort aufgehalten hätten, sondern einzig, um ihre Ausreise vorbereiten zu können. Ausserdem habe die Schweiz kein Rücknahmeübereinkommen mit Südafrika geschlossen. Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung auch nicht zumutbar, zumal es sich bei den Beschwerdeführenden um ältere Personen mit medizinischen Problemen handle. Das SEM habe den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden erheben unter anderem die Rüge, das SEM habe sich ungenügend mit der Frage, ob sie in Südafrika effektiv vor einer Rückschiebung geschützt seien, auseinandergesetzt. Diese Rüge ist - obwohl nur subsidiär erhoben - vorab zu prüfen, weil sie unter Umständen bereits zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen kann. 6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2016, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst werden, dass der oder die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der oder die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 7. 7.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007, https://www.sem.admin.ch/ sem/de/home/aktuell/news/2007/ref_2007-12-142.html, 11.01.2018). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen (vgl. dazu Francesco maiani, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 31a AsylG N 6 S. 283 und Constantin Hruschka, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG N 2 S. 464), weshalb weiterhin alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten betrachtet werden (so auch Urteil des BVGer E-5793/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1). In Bezug auf diese sicheren Drittstaaten, zu denen Südafrika nach dem Gesagten nicht gehört, besteht eine Regelvermutung, es finde keine Verfolgung statt respektive der Schutz vor Rückschiebung sei gewährleistet. Anders liegt die Beweislast in Bezug auf den Schutz vor Rückschiebung, wenn es, wie vorliegend, um eine Wegweisung in einen anderen Drittstaat geht. Zwar ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, nicht entscheidend, dass sie sich nicht länger in Südafrika aufgehalten hätten oder dorthin keinen besonders engen Bezug hätten (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.2). Indessen obliegt es in solchen Konstellationen den Asylbehörden, im jeweiligen Einzelfall darzutun, dass der Schutz vor Rückschiebung in diesem Drittstaat eingehalten wird (sog. Prüfung einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Einzelfall; vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2008 4495). 7.2 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nach Südafrika zurückkehren könnten, weil dieser Staat Vertragsstaat der FK und deshalb zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet sei und die dortigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach diese Feststellungen in Frage gestellt werden müssten. Diese Begründung für einen effektiven Schutz vor Rückschiebung ist äusserst dürftig ausgefallen. Zwar mag einerseits zutreffen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden knapp ausgefallen sind. Allerdings gibt es andererseits diverse und einfach zugängliche Berichte zu Südafrika, die deutliche Hinweise darauf enthalten, dass Südafrika in der Vergangenheit das Non-Refoulement-Gebot bereits verletzt hat und es auch aktuell zu Deportationen von Asylsuchenden oder Flüchtlingen, die ihren Aufenthaltsstatus hätten verlängern wollen, kommt, und bei welchen die Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Frage gestellt wird (Newsdeeply, South Africa Steps up Deportation of Asylum Seekers, 17. Oktober 2017, abzurufen unter: https://www.newsdeeply.com/refugees/articles/2017/10/17/south-africa-steps-up-deportation-of-asylum-seekers, 13.2.2018; Roni Amit, Security rhetoric and detention in South Africa, Forced Migration Review Nr. 44, September 2013, S. 32; Ders., No Refuge: Flawed Status Determination and the Failures of South Africa's Refugee System to Provide Protection, International Journal of Refugee Law Vol. 23 No. 3, 2011, S. 460). Diese Umstände dürften unter anderem auf eine Überforderung des südafrikanischen Asylsystems zurückzuführen sein. So verzeichnet der Staat seit 2011 einen hohen bis sehr hohen Eingang an Asylgesuchen. Zwar stabilisierte sich die Situation in den letzten Jahren etwas; gemäss dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) waren 2015 in Südafrika jedoch über eine Million Asylgesuche hängig (vgl. UNHCR, Global Trends: Forced Displacement in 2015, Genf 2016, S. 44). Berichte weisen dabei auf eine geringe Anerkennungsquote, eine weitverbreitete Korruption im Asylsystem, fehlende Ressourcen sowie eine teilweise mangelhafte Überprüfung der Asylgründe hin (vgl. insb. Roni Amit, Paying for Protection: Corruption in South Africa's Asylum System, 5. November 2015, abzurufen unter: https://www.migrationpolicy. org/article/paying-protection-corruption-south-africa%E2%80%99s-asylum-system, 6.2.2018; Ders., South Africa's Deliberately Flawed Asylum System: A Mechanism for Migration Control, Georgetown Journal of International Affairs, 1. Juni 2016, abzurufen unter: https://www.georgetownjournalofinternationalaffairs.org/online-edition/south-africas-deliberately-flawed-asylum-system-a-mechanism-for-migration-control, 6.2.2018; IRIN-News, South Africa's flawed asylum system, 30. April 2013, abzurufen unter: http://www.irinnews.org/analysis/2013/04/30, 6.2.2018). Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob das SEM sich - über den Umstand hinaus, dass Südafrika die Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe - die teilweise kritische Situation in diesem Drittstaat in Bezug auf den Flüchtlingsschutz, insbesondere den effektiven Schutz vor Rückschiebung, überhaupt wahrgenommen hat, und weshalb davon ausgegangen werden darf, im Falle der Beschwerdeführenden werde das Rückschiebungsverbot nicht verletzt. Damit hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht, insbesondere aber ihre Begründungspflicht verletzt. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Drittstaat Südafrika gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt, respektive der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt wurde. Eine Heilung der Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) ist, zumal angesichts der beschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts, nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 17. Januar 2018 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.4 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die weiteren auf Beschwerdestufe gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler