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E-2034/2021

E-2034/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Januar 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Südafrika an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien über Süd- afrika in die Schweiz geflogen, weshalb sie in einen Drittstaat, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hätten, zurückkehren könnten. Mit Urteil E-579/2018 vom 16. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Am 22. Februar 2018 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. Am 3. Ja- nuar 2018 wurde die Beschwerdeführerin und am 4. Januar 2018 der Be- schwerdeführer zur Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten 1022481 [nachfolgend A]11/28 und A18/33). Am 29. September 2020 und am 27. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A81/16 und A83/16) und am 28. Oktober 2020 die Beschwerdeführerin (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A84/17). B. B.a Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche vor, ruandische Staatsangehörige der Ethnie der Hutu zu sein und zuletzt in der Stadt C._______ in Mosambik gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer sei 1994 in den Kongo geflüchtet, jedoch (…) zwangsweise in sein Dorf D._______ in Ruanda zurückgeführt worden; dort habe er eine neue Identitätskarte erhalten. Nachdem der Verdacht laut geworden sei, er sei am ruandischen Genozid beteiligt gewesen, sei er nach E._______ umgezogen, wo er zwei – mittlerweile durch fremde Per- sonen unrechtmässig in Besitz genommene – Häuser besessen habe. Er habe später herausgefunden, dass diese Personen hinter einem auf ihn versuchten Mordanschlag gestanden seien. Um die Streitigkeiten hinsicht- lich seiner Häuser zu klären, habe er sich an verschiedene Regierungsbe- hörden gewandt und erreichen können, dass beide Häuser geräumt und an ihn zurückgegeben worden seien. Schliesslich habe er mit seiner Fami- lie das eine Haus bezogen und das andere vermietet. Man habe ihm jedoch weiterhin vorgeworfen, Teil des «Akazu» – gemäss eigener Angabe eine

E-2034/2021 Seite 3 Bezeichnung für Personen, die dem Umfeld der Familie des ehemaligen ruandischen Präsidenten Juvénal Habyarimana stünden – gewesen zu sein; dies weil er eine entfernte verwandtschaftliche Beziehung zum ehe- maligen Staatspräsidenten habe. Auch habe man ihm vorgehalten, mit dem «Mouvement républicain national pour la démocratie et le développe- ment» (MRND) zu sympathisieren. Aufgrund von Kontakten in der ruandi- schen Armee habe sich die Situation dann zwischenzeitlich beruhigt. (…) sei er aber von Militärangehörigen entführt und während einer Woche ge- fangen gehalten worden. Er sei verhaftet worden, da er sich geweigert habe, den Generalsekretär des «Conseil national de développement» (CND) anzuschuldigen. Nach seiner Freilassung habe er eine seiner Im- mobilien verkauft und sei zunächst ohne seine Familie nach Mosambik ge- zogen, um dort mit einem (…)geschäft einen Neustart zu versuchen. Die Drohungen gegen seine in Ruanda verbliebene Familie hätten jedoch nicht aufgehört. Kolonel T. habe nach ihm und seiner Ehefrau gesucht unter dem Vorwand, er habe während des Genozids Gräueltaten begangen; in Wahr- heit sei es ihm darum gegangen, sein Haus zu erhalten. Schliesslich hätten sie auch die letzte Liegenschaft in E._______ verkauft und seine Frau und ihre vier Kinder F._______, G._______ (beziehungsweise H._______) I._______ und J._______ seien ihm nach C._______ gefolgt. 2013 hätten sie in Mosambik den Flüchtlingsstatus erhalten; im selben Jahr hätten erneut Probleme begonnen. So seien die Kinder I._______ und J._______ auf dem Schulweg von unbekannten Personen, die Kinyar- wanda gesprochen hätten, angegriffen und bedroht worden, weshalb sie sie mit der Hilfe von gefälschten Papieren nach K._______ geschickt hät- ten. Sein Sohn H._______ sei am (…) 2014 von zwei Männern mit einem Auto angefahren worden und habe drei Monate lang im Spital behandelt werden müssen. 2015 sei H._______ von zehn bewaffneten Männern in der Familienwohnung verprügelt worden, bevor die Täter geflohen seien. H._______ lebe aktuell in Mosambik und führe das (…)geschäft weiter. Am (…) 2015 sei seine Schwiegermutter von zwei Männern angegriffen und mit einem Hammer erschlagen worden. Die anschliessende Autopsie und Untersuchung der Polizei habe zu keinem Resultat geführt. Eine Woche nach der Beerdigung der Schwiegermutter habe ihn die Polizei auf eine mögliche weitere Bedrohung aufmerksam gemacht. Daraufhin sei er für drei Monate nach L._______ im Süden des Landes gegangen, um an- schliessend nach M._______ weiterzureisen. Er sei aufgrund der teuren Lebensumstände dort jedoch wieder nach C._______ zurückgekehrt und habe sein (…)geschäft wiederaufgenommen.

E-2034/2021 Seite 4 In der Nacht vom (…) 2017 sei er auf dem Heimweg von zwei Männern in einem Auto auf der Strasse angehalten und bedroht worden. Als sich zu- fällig ein anderes Fahrzeug genähert habe, seien die beiden Männer geflo- hen. Auch in diesem Fall habe er die Polizei informiert. Ausser dem Ver- sprechen, sich des Falles anzunehmen, hätten die Behörden jedoch nichts weiter ausrichten können. Schliesslich sei eines Tages ein Zeitungsartikel über Personen, die mit der ruandischen Regierung in E._______ zusam- menarbeiten würden und für Gräueltaten verantwortlich seien, erschienen. In diesem Artikel sei auch ein Vorfall erwähnt gewesen, der sich am glei- chen Datum wie die Ermordung seiner Schwiegermutter ereignet habe. Er sei davon ausgegangen, dass damit nur die Beerdigung seiner Schwieger- mutter gemeint sein könne. Dies sei der Anlass gewesen, aus Mosambik auszureisen. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen dieselben Schwierigkeiten hinsichtlich der Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer und die Vorfälle im Zusammenhang mit den Immobilien in E._______ vor. Ergänzend gab sie an, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Anschuldigungen mehrfach von der Arbeit entlassen worden oder man habe sie beide in der Öffentlichkeit nicht bedienen wol- len. Diese Erfahrung sei eine grosse seelische Belastung gewesen. Nach dem Umzug nach C._______ sei sie in ihrem (…)geschäft mehrfach von einem «Captain» aufgesucht und beschuldigt worden, schlimme Verbre- chen begangen zu haben. Der Mann habe vergeblich immer wieder ver- sucht, von ihr Informationen über den Beschwerdeführer und dessen Auf- enthaltsort zu bekommen. Alle Überfälle und Vorkommnisse hätten sie der mosambikanischen Polizei gemeldet, sie hätten aber nie etwas darüber er- fahren, dass tatsächlich Ermittlungen aufgenommen worden seien. Des- halb seien sie schliesslich am (…) 2017 auf dem Landweg von C._______ nach N._______ in Südafrika gereist und dann mittels ihrer mosambikani- schen Reisepässe auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. B.b Zum Beleg ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdefüh- renden im Lauf des Verfahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Unter den Identitätspapieren befinden sich zwei mosambikanische Reise- pässe im Original, beide ausgestellt am (…) 2014, lautend auf A._______, geboren am (…) und B._______, geboren am (…) sowie zwei mosambika- nische Identitätskarten im Original, beide ausgestellt am (…) 2013, lautend auf dieselben Personalien. Alle vier Identitätspapiere wurden von der Do-

E-2034/2021 Seite 5 kumentenstelle der Kantonspolizei O._______ geprüft und mit der Bemer- kung versehen, es könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festge- stellt werden (A12 und A14). Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden diverse Kopien von Do- kumenten zu ihrem Flüchtlingsstatus in Mosambik und jenem ihrer Töchter in K._______ ein. Unter den Dokumenten befinden sich zwei mosambika- nische Reisedokumente für Flüchtlinge im Original, lautend auf P._______, geboren am (…) und Q._______, geboren am (…), welche vom SEM ge- prüft und mit der Bemerkung versehen wurden, die Authentizität der Doku- mente könne aufgrund fehlenden Vergleichsmaterials nicht beurteilt wer- den, es sei jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Dokumente von den mosambikanischen Behörden in dieser Form ausgestellt worden seien (A85). Daneben reichten sie unter anderem ärztliche und polizeiliche Be- richte betreffend einen Verkehrsunfall des Sohnes H._______, behördliche Schreiben betreffend eine Attacke auf das Haus und einen Todesschein betreffend die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter, ein. Für weitere Beweismittel wird auf die Akten und die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM zwei ruandische Identitätskarten im Original einreichen, lautend auf R._______, geboren am (…) und S._______, geboren am (…), und geltend machen, dies seien ihre wahren Identitäten. Nach ihrer Flucht aus Ruanda hätten sie in Mosambik unter falschen Identitäten gelebt, um ihren Verfol- gern zu entkommen, entsprechend seien auch ihre mosambikanischen Identitätspapiere nicht authentisch. Da sie sich nun in der Schweiz ge- schützt wähnten, seien sie bereit, ihre wahre Identität offenzulegen, insbe- sondere, dass ihre eigentliche Staatsangehörigkeit die ruandische sei. Gleichzeitig ersuchten sie das SEM um entsprechende Anpassung der Ein- träge im zentralen Mitgrationsinformationssystem (ZEMIS). Auch bei die- sen Dokumenten wurde eine Ausweisprüfung durch das SEM vorgenom- men und festgehalten, es könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden (A74). Eine in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverweigerungsbe- schwerde vom 30. April 2021 wurde mit Urteil E-2274/2021 des Bundes- verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 gutgeheissen.

E-2034/2021 Seite 6 Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch der Be- schwerdeführenden um Berichtigung ihrer Personendaten in ZEMIS ab und stellte fest, diese lauteten wie bisher A._______, geboren am (…), Mosambik, und B._______, geboren am (…), Mosambik, sowie unter an- derem alias R._______, geboren am (…), Ruanda, und S._______, gebo- ren am (…), Ruanda. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (E-3230/2021). D. Mit Verfügung vom 26. März 2021 – eröffnet am 31. März 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 1. Januar 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine Wegweisung nach Ruanda schloss es aus. E. Mit Eingabe vom 30. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden han- delnd durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragen, die SEM-Verfügung vom 26. März 2021 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien we- gen Unzulässigkeit und Zumutbarkeit (recte: Unzumutbarkeit) des Weg- weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand. F. Am 5. Mai 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Be- schwerdeführenden in der Schweiz fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Sie begründete diesen Entscheid mit

E-2034/2021 Seite 7 den fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde und erhob einen Kos- tenvorschuss. Dieser wurde am 2. Juni 2021 fristgerecht geleistet. H. Mit Eingabe vom 17. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden mehrere Berichte zu den Akten. Er macht dazu gel- tend, erst jüngst sei ein ruandischer Flüchtling in Mosambik umgebracht worden. Es befänden sich ruandische Geheimdienstmitarbeiter und Teile der ruandischen Armee in Mosambik und ruandische Flüchtlinge, wie es die Beschwerdeführenden seien, seien dort nicht in Sicherheit.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 1.4 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie das Beschwerdeverfahren bezüglich des Gesuchs um Berichtigung der Einträge der Personendaten (Staatsangehörigkeit) im ZEMIS der Beschwerdeführenden (Urteil E-3230/2021, ebenfalls von heute datierend). Die Verfahren wurden koordiniert behandelt.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids macht die Vorinstanz zu- nächst Ausführungen zur geltend gemachten ruandischen Staatsangehö- rigkeit der Beschwerdeführenden. Sie schliesst nicht aus, dass die Be- schwerdeführenden einen Bezug zu Ruanda hätten, möglicherweise ver- fügten sie sowohl über die ruandische als auch über die mosambikanische Staatsbürgerschaft. Es sei aber unglaubhaft, dass die Beschwerdeführer- enden ausschliesslich die Staatsangehörigkeit von Ruanda besässen und sich mosambikanische Reisepässe und Identitätskarten einzig zum Zweck der Ausreise nach Europa unrechtmässig beschafft hätten. Ihre Aussagen zur Version der unrechtmässigen Beschaffung der mosambikanischen Ausweise seien nicht schlüssig, wobei ihnen diesbezüglich eine Mitwir- kungs- und Substanziierungspflicht zukomme. Auch sei fraglich, wieso sie sich zusätzlich zu Reisepässen auch Identitätskarten hätten beschaffen sollen, da solche Ausweispapiere für eine Reise nach Europa nicht not- wendig gewesen wären und kein zusätzlicher Nutzen dafür ersichtlich sei. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei O._______ habe sowohl die si- chergestellten mosambikanischen Reisepässe als auch die später zu den Akten gereichten Identitätskarten aus Mosambik für echt befunden. Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden die Staats- angehörigkeit von Mosambik erlangt hätten. Zudem lasse das ruandische Gesetz eine doppelte Staatsangehörigkeit zu. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie verfügten ausschliesslich über die ruandische Staatsbürgerschaft. Das SEM erwägt weiter, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Tatsächliche oder befürchtete Übergriffe durch Dritte seien asylrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder -fähig sei. Dazu müssten funktionierende und wirk- same Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahn- dung von Verfolgungshandlungen bestehen und verfolgten Personen müsse es zumutbar sein, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Bedrohungen und Übergriffe auf ihre Kinder, sich selbst sowie die mutmassliche Tötung der Mutter der Beschwerdeführerin seien alle von Drittpersonen ausgegangen, welche in keiner Art und Weise in Verbindung mit dem mosambikanischen Staat agierten. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass die mosambikanischen Behörden, namentlich Polizeiangehörige, bei je- dem Vorfall interveniert und daraufhin Ermittlungen durchgeführt hätten. Dass die mosambikanische Polizei die Beschwerdeführenden nicht vollum- fänglich vor kriminellen Drittpersonen effektiv beschützen könnten, ändere

E-2034/2021 Seite 10 nichts daran, dass der mosambikanische Staat seiner Schutzpflicht adä- quat nachgekommen sei. Nichts deute darauf hin, dass dies in Zukunft an- ders sein könnte. Ungeachtet der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz, seien die Vor- bringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und daher unglaubhaft. Ihre Angaben zu den Vorfällen und den dahinterstehenden Tätern seien substanzlos und stereotyp ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, was die angeblich mit Ruanda in Verbindung stehenden Täter mit ihren Aktio- nen hätten erreichen wollen. Rache für eine angebliche Involvierung des Beschwerdeführers in den ruandischen Genozid stehe im Raum. Dennoch sei unglaubhaft, dass die Täter – sollte die Tötung der Beschwerdeführen- den tatsächlich ihr Ziel gewesen sein – sich über Jahre in einem fremden Land mit umständlichen und risikobehafteten Aktionen und Angriffen auf die Kinder der Beschwerdeführenden hätten aufhalten sollen, hätten sie doch lediglich in den (…)läden der Beschwerdeführenden erscheinen müs- sen, um ihnen tatsächlich etwas anzutun. Auch der Umstand, dass der Sohn H._______ die Liegenschaften und Geschäfte in C._______ von den Beschwerdeführenden übernommen habe beziehungsweise weiterführe, spreche gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführenden in Mosambik. Die eingereichten Beweismittel würden den von den Beschwerdeführen- den vorgebrachten Sachverhalt weder flüchtlingsrechtlich relevant noch glaubhaft erscheinen lassen. Sie belegten zwar teilweise die geschilderten Vorkommnisse, jedoch nicht die geltend gemachten Hintergründe. Schliesslich erwägt das SEM, auf die geltend gemachten Vorbringen zu Ruanda sei nicht weiter einzugehen, da aufgrund der als echt befundenen Reisepässe von der Staatsangehörigkeit von Mosambik ausgegangen werde und die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf diesen Staat zu prüfen sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sie seien ihrer Mitwirkungspflicht sehr wohl nachgekom- men. Bei ihren Aussagen hätten sie sich nicht auf Allgemeinplätze be- schränkt, sondern wesentliche Details, wie den Zeitpunkt, das entspre- chende Ausmass der Verfolgungshandlungen sowie ihre Vermutungen hin- sichtlich der Ursache der Verfolgung widerspruchsfrei dargelegt. Ihre Vor- bringen seien schlüssig und plausibel. Es sei zudem undenkbar, dass Flüchtlinge aus Ruanda die Staatsangehörigkeit von Mosambik erlangen

E-2034/2021 Seite 11 könnten. In Mosambik sei Korruption weitverbreitet und es sei möglich, in- nert kurzer Zeit offizielle Dokumente, wie zum Beispiel Pässe, zu erhalten, ohne die effektive Staatsangehörigkeit des Landes zu besitzen. Diese Tat- sache in Kombination mit dem Umstand, dass sie ihre ruandische Staats- angehörigkeit anhand diverser Beweismittel glaubhaft dargelegt hätten, zeige, dass sie ausschliesslich Staatsangehörige von Ruanda seien. Weiter hätten sie glaubhaft dargelegt, dass die mosambikanischen Behör- den ihnen keinen effektiven Schutz vor der Verfolgung des ruandischen Regimes, welches auf mosambikanischem Boden operiere, gewährleisten könnten. Sie seien daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es be- stehe für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb von Mosam- bik, da ihre Verfolger im ganzen Land präsent und operationsfähig seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2006 und 2012 nicht verfolgt worden sei, erkläre sich dadurch, dass er eine andere als die echte ruandische Identität verwendet habe. Weiter spreche der Um- stand, dass ihre Kinder (…) in K._______ Asyl erhalten hätten, sowie sie selbst zwischen 2014 und 2017 versucht hätten, Visa für die Ausreise nach T._______ zu erlangen, für eine asylrechtlich relevante Verfolgung.

E. 5.1 Das Gericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Beschwerdeführenden besässen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1.1 Die Beschwerdeführenden halten auf Beschwerdestufe daran fest, ausschliesslich über die ruandische Staatsangehörigkeit zu verfügen. So- wohl ihre mosambikanischen Reisepässe als auch ihre mosambikanischen Identitätskarten weisen aber gemäss der zuständigen Prüfstelle keine ob- jektiven Fälschungsmerkmale auf und es gibt keinen Grund an ihrer Au- thentizität zu zweifeln, zumal sie die Papiere dann erfolgreich zur Beantra- gung von Visa und für länderübergreifende Reisen benutzt haben. Der pau- schale Hinweis, mittels Geld könnten in Mosambik inhaltlich echte, jedoch auf den Namen von fremden Personen ausgestellte Reisepässe gekauft werden (A81 F12 f.), ändert daran ebenso wenig wie jener, bei den in den Reisepässen aufgeführten Namensangaben handle es sich um in Mosam- bik weitverbreitete und daher häufige Vor-/Nachnamenkombinationen (A81 F16). Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich auch, dass sie mit dem nach erfolgreicher Einreise gemachten Nachschub, sie hätten sich

E-2034/2021 Seite 12 (auf eine dritte Identität lautende) falsche Papiere ausstellen lassen, um in die Schweiz reisen zu können, ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich schädigen, nachdem sie bereits unter einer (zweiten) falschen Identität in Mosambik um Asyl ersucht hätten. Zudem hat das SEM zu Recht erwogen, dass es in der Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der Beschwerde- führenden gelegen hätte, glaubhaft zu machen, dass sie keine mosambi- kanischen Staatsangehörige seien und es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, abweichende Identitätsangaben in hypothetischen Herkunftsländern abzu- klären. Aus den eingereichten Dokumenten bezüglich ihrer angeblichen ru- andischen Staatsangehörigkeit lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdeführenden seien keine mosambikanischen Staatsangehörigen, zumal sie wie erwähnt ihre gültigen und als echt befundenen mosambikanischen Reisepapieren mehr- fach benutzt haben. Entsprechend geht die Vorinstanz zu Recht zumindest von einer doppelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus und erkennt sie somit zu Recht auch als schutzberechtigte Staatsbürger Mosambiks.

E. 5.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe in Mosambik ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelun- gen ist, daraus eine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten, und zwar unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorkommnisse. Die diver- sen mutmasslichen Übergriffe auf die Beschwerdeführerenden selbst, ihre Kinder und die Mutter der Beschwerdeführerin gingen gemäss eigenen Aussagen stets von Personen aus, die unerkannt fliehen konnten (A81 F58; A83 F52 ff., F92 sowie A84 F63, F67, F70). Das SEM hat zutreffend festgehalten, es handle sich dabei um Drittpersonen. Dass diese Täter eine Verbindung zum ruandischen Regime hätten oder zumindest mit dessen Einverständnis handelten, beruht alleine auf einer Vermutung der Be- schwerdeführenden, die sie unter anderem auf die Sprache der Täter zu- rückführen. Auch sagt der Beschwerdeführer selbst, er vermute zumindest teilweise einen Zusammenhang zwischen den Vorfällen und seinem frühe- ren Immobilienbesitz (A83 F84, F96). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, hinter den geltend gemachten Übergriffen und Drohungen stünden politische Motive. Die Einwände auf Beschwerde- stufe vermögen daran nichts zu ändern. Es ist weder ein konkreter Zusam- menhang zwischen dem im eingereichten Zeitungsartikel festgehaltenen Mord an einem ruandischen Flüchtling in Mosambik ersichtlich noch lässt der Umstand, dass die ruandische Armee die mosambikanische bei der Bekämpfung djihadistischer Rebellen unterstütze, auf eine zielgerichtete

E-2034/2021 Seite 13 und auf politischen Motiven beruhende Verfolgung der Beschwerdeführen- den schliessen. Im Übrigen ist auch die Einschätzung des SEM zu stützen, dass Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden bestehen, sie seien im Fokus eines Mordkomplotts gewesen. Wäre dem tatsächlich so gewesen ist frag- lich, weshalb die Täter über Jahre hinweg umständliche Einschüchterungs- versuche unternommen hätten und nicht einfach (erneut) am Wohnort oder im (…)geschäft des Beschwerdeführers erschienen wären, welches der Sohn H._______ nunmehr seit seiner Rückkehr aus M._______ im Jahr 2017 unbehelligt hat weiterführen können (A81, F33 f.; A84 F39 f.).

E. 5.1.3 Den Beschwerdeführenden gelingt es schliesslich auch auf Be- schwerdestufe nicht, darzutun, die mosambikanischen Behörden seien in ihrem Fall entweder nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig. Es kann zu- nächst grundsätzlich vom Willen und der Fähigkeit der mosambikanischen Behörden ausgegangen werden, ihre Bürger vor Bedrohungen und Über- griffen seitens Dritter zu schützen (vgl. BVGE 2011/51, E. 7). Gerade in ihrem Fall sind die zuständigen Behörden immer wieder aktiv geworden, was die grundsätzliche Annahme gerade belegt. Die von den Beschwerde- führenden pauschal vorgebrachten Zweifel, die Behörden in Mosambik hätten trotz mehrerer Anzeigen nichts weiter unternommen beziehungs- weise die eingeleiteten Untersuchungen hätten zu keinem Resultat geführt (vgl. A83 F93 beziehungsweise A84 F70), rechtfertigen noch keine von die- sem Grundsatz abweichende Einschätzung. Es gilt auch zu betonen, dass es keinem Staat der Welt gelingt, jeden Übergriff auf seine Bürger jederzeit zu verhindern. Zu Recht verweist das SEM darauf, dass die Beschwerde- führenden sich nötigenfalls auch in Zukunft an die mosambikanischen Be- hörden wenden könnten, um Schutz zu erhalten. Schliesslich ergibt sich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden – entgegen ihrer Auf- fassung – auch nicht aus dem Umstand, dass den Kindern in K._______ Asyl gewährt worden sei, zumal auch diese Hintergründe nicht bekannt sind.

E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich in ihrer Eingabe vom

17. September 2021 geltend machen, das vorliegende Verfahren sei vom Verfahren in Sachen Berichtigung der Daten in ZEMIS abhängig, gehen sie fehl. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht stellen die ru- andische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich in Frage. Demgegenüber ist das Vorbringen, die mosambikanischen Identi- tätspapiere der Beschwerdeführenden seien gefälscht, wie erwähnt, nicht

E-2034/2021 Seite 14 glaubhaft. Inwiefern trotz dem gegenüber der Glaubhaftmachung erhöhten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – das im Verfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten zur Anwendung kommt – der Schluss gezogen werden könnte, die Beschwerdeführenden seien keine mosambikanische Staatsangehörige, ist fraglich. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände und Beweismittel einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu verändern vermögen.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-2034/2021 Seite 15 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Da es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mosam- bik ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Mosambik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mosambik lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die aktuell in Mosambik vorherrschende politische und gesellschaft- liche Lage stellt kein Vollzugshindernis der Wegweisung der Beschwerde- führenden dar. Aus ihren Aussagen ergeben sich auch keine Hinweise da- rauf, dass sie aufgrund medizinischer Probleme bei einer Rückkehr nach Mosambik durch eine konkrete Notlage gefährdet wären. Der in der Be- schwerde vorgebrachte Hinweis auf das fortgeschrittene Alter der Be- schwerdeführenden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E-2034/2021 Seite 16 Die Beschwerdeführenden führten vor ihrer Ausreise mehrere (…)läden und verfügten über eine gesicherte Wohnsituation. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers, werden die Geschäfte durch dessen leiblichen Sohn aktuell weitergeführt (A84 F37 ff.). Daher ist anzunehmen, dass beide Be- schwerdeführenden nach einer Rückkehr ihre frühere Tätigkeit wiederauf- nehmen können. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über eine gute Schulbildung und sprechen mehrere Sprachen (vgl. A80). Es kann auf- grund der Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Mosambik über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Un- terstützung sie, sollte es notwendig sein, auch zählen können. Zudem ist davon auszugehen, dass ihre in K._______ und U._______ lebenden Ver- wandten sie in einem gewissen Masse finanziell unterstützen können (A81 F30).

E. 7.3.3 Damit sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönli- chen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich können die Beschwerdeführenden mit ihren Reisepässen nach Mosambik zurückkehren. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwen- digen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Gutheissung des nicht weiter be- gründeten Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2034/2021 Seite 17

E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos- ten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am

2. Juni 2021 von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2034/2021 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden den Beschwerdefüh- renden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2034/2021 Urteil vom 19. Mai 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Mosambik, B._______, geboren am (...), Mosambik, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 26. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Januar 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Südafrika an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien über Südafrika in die Schweiz geflogen, weshalb sie in einen Drittstaat, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hätten, zurückkehren könnten. Mit Urteil E-579/2018 vom 16. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Am 22. Februar 2018 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. Am 3. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin und am 4. Januar 2018 der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten 1022481 [nachfolgend A]11/28 und A18/33). Am 29. September 2020 und am 27. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A81/16 und A83/16) und am 28. Oktober 2020 die Beschwerdeführerin (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A84/17). B. B.a Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche vor, ruandische Staatsangehörige der Ethnie der Hutu zu sein und zuletzt in der Stadt C._______ in Mosambik gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer sei 1994 in den Kongo geflüchtet, jedoch (...) zwangsweise in sein Dorf D._______ in Ruanda zurückgeführt worden; dort habe er eine neue Identitätskarte erhalten. Nachdem der Verdacht laut geworden sei, er sei am ruandischen Genozid beteiligt gewesen, sei er nach E._______ umgezogen, wo er zwei - mittlerweile durch fremde Personen unrechtmässig in Besitz genommene - Häuser besessen habe. Er habe später herausgefunden, dass diese Personen hinter einem auf ihn versuchten Mordanschlag gestanden seien. Um die Streitigkeiten hinsichtlich seiner Häuser zu klären, habe er sich an verschiedene Regierungsbehörden gewandt und erreichen können, dass beide Häuser geräumt und an ihn zurückgegeben worden seien. Schliesslich habe er mit seiner Familie das eine Haus bezogen und das andere vermietet. Man habe ihm jedoch weiterhin vorgeworfen, Teil des «Akazu» - gemäss eigener Angabe eine Bezeichnung für Personen, die dem Umfeld der Familie des ehemaligen ruandischen Präsidenten Juvénal Habyarimana stünden - gewesen zu sein; dies weil er eine entfernte verwandtschaftliche Beziehung zum ehemaligen Staatspräsidenten habe. Auch habe man ihm vorgehalten, mit dem «Mouvement républicain national pour la démocratie et le développement» (MRND) zu sympathisieren. Aufgrund von Kontakten in der ruandischen Armee habe sich die Situation dann zwischenzeitlich beruhigt. (...) sei er aber von Militärangehörigen entführt und während einer Woche gefangen gehalten worden. Er sei verhaftet worden, da er sich geweigert habe, den Generalsekretär des «Conseil national de développement» (CND) anzuschuldigen. Nach seiner Freilassung habe er eine seiner Immobilien verkauft und sei zunächst ohne seine Familie nach Mosambik gezogen, um dort mit einem (...)geschäft einen Neustart zu versuchen. Die Drohungen gegen seine in Ruanda verbliebene Familie hätten jedoch nicht aufgehört. Kolonel T. habe nach ihm und seiner Ehefrau gesucht unter dem Vorwand, er habe während des Genozids Gräueltaten begangen; in Wahrheit sei es ihm darum gegangen, sein Haus zu erhalten. Schliesslich hätten sie auch die letzte Liegenschaft in E._______ verkauft und seine Frau und ihre vier Kinder F._______, G._______ (beziehungsweise H._______) I._______ und J._______ seien ihm nach C._______ gefolgt. 2013 hätten sie in Mosambik den Flüchtlingsstatus erhalten; im selben Jahr hätten erneut Probleme begonnen. So seien die Kinder I._______ und J._______ auf dem Schulweg von unbekannten Personen, die Kinyarwanda gesprochen hätten, angegriffen und bedroht worden, weshalb sie sie mit der Hilfe von gefälschten Papieren nach K._______ geschickt hätten. Sein Sohn H._______ sei am (...) 2014 von zwei Männern mit einem Auto angefahren worden und habe drei Monate lang im Spital behandelt werden müssen. 2015 sei H._______ von zehn bewaffneten Männern in der Familienwohnung verprügelt worden, bevor die Täter geflohen seien. H._______ lebe aktuell in Mosambik und führe das (...)geschäft weiter. Am (...) 2015 sei seine Schwiegermutter von zwei Männern angegriffen und mit einem Hammer erschlagen worden. Die anschliessende Autopsie und Untersuchung der Polizei habe zu keinem Resultat geführt. Eine Woche nach der Beerdigung der Schwiegermutter habe ihn die Polizei auf eine mögliche weitere Bedrohung aufmerksam gemacht. Daraufhin sei er für drei Monate nach L._______ im Süden des Landes gegangen, um anschliessend nach M._______ weiterzureisen. Er sei aufgrund der teuren Lebensumstände dort jedoch wieder nach C._______ zurückgekehrt und habe sein (...)geschäft wiederaufgenommen. In der Nacht vom (...) 2017 sei er auf dem Heimweg von zwei Männern in einem Auto auf der Strasse angehalten und bedroht worden. Als sich zufällig ein anderes Fahrzeug genähert habe, seien die beiden Männer geflohen. Auch in diesem Fall habe er die Polizei informiert. Ausser dem Versprechen, sich des Falles anzunehmen, hätten die Behörden jedoch nichts weiter ausrichten können. Schliesslich sei eines Tages ein Zeitungsartikel über Personen, die mit der ruandischen Regierung in E._______ zusammenarbeiten würden und für Gräueltaten verantwortlich seien, erschienen. In diesem Artikel sei auch ein Vorfall erwähnt gewesen, der sich am gleichen Datum wie die Ermordung seiner Schwiegermutter ereignet habe. Er sei davon ausgegangen, dass damit nur die Beerdigung seiner Schwiegermutter gemeint sein könne. Dies sei der Anlass gewesen, aus Mosambik auszureisen. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen dieselben Schwierigkeiten hinsichtlich der Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer und die Vorfälle im Zusammenhang mit den Immobilien in E._______ vor. Ergänzend gab sie an, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Anschuldigungen mehrfach von der Arbeit entlassen worden oder man habe sie beide in der Öffentlichkeit nicht bedienen wollen. Diese Erfahrung sei eine grosse seelische Belastung gewesen. Nach dem Umzug nach C._______ sei sie in ihrem (...)geschäft mehrfach von einem «Captain» aufgesucht und beschuldigt worden, schlimme Verbrechen begangen zu haben. Der Mann habe vergeblich immer wieder versucht, von ihr Informationen über den Beschwerdeführer und dessen Aufenthaltsort zu bekommen. Alle Überfälle und Vorkommnisse hätten sie der mosambikanischen Polizei gemeldet, sie hätten aber nie etwas darüber erfahren, dass tatsächlich Ermittlungen aufgenommen worden seien. Deshalb seien sie schliesslich am (...) 2017 auf dem Landweg von C._______ nach N._______ in Südafrika gereist und dann mittels ihrer mosambikanischen Reisepässe auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. B.b Zum Beleg ihrer Identität und Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Lauf des Verfahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Unter den Identitätspapieren befinden sich zwei mosambikanische Reisepässe im Original, beide ausgestellt am (...) 2014, lautend auf A._______, geboren am (...) und B._______, geboren am (...) sowie zwei mosambikanische Identitätskarten im Original, beide ausgestellt am (...) 2013, lautend auf dieselben Personalien. Alle vier Identitätspapiere wurden von der Dokumentenstelle der Kantonspolizei O._______ geprüft und mit der Bemerkung versehen, es könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden (A12 und A14). Des Weiteren reichten die Beschwerdeführenden diverse Kopien von Dokumenten zu ihrem Flüchtlingsstatus in Mosambik und jenem ihrer Töchter in K._______ ein. Unter den Dokumenten befinden sich zwei mosambikanische Reisedokumente für Flüchtlinge im Original, lautend auf P._______, geboren am (...) und Q._______, geboren am (...), welche vom SEM geprüft und mit der Bemerkung versehen wurden, die Authentizität der Dokumente könne aufgrund fehlenden Vergleichsmaterials nicht beurteilt werden, es sei jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Dokumente von den mosambikanischen Behörden in dieser Form ausgestellt worden seien (A85). Daneben reichten sie unter anderem ärztliche und polizeiliche Berichte betreffend einen Verkehrsunfall des Sohnes H._______, behördliche Schreiben betreffend eine Attacke auf das Haus und einen Todesschein betreffend die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter, ein. Für weitere Beweismittel wird auf die Akten und die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM zwei ruandische Identitätskarten im Original einreichen, lautend auf R._______, geboren am (...) und S._______, geboren am (...), und geltend machen, dies seien ihre wahren Identitäten. Nach ihrer Flucht aus Ruanda hätten sie in Mosambik unter falschen Identitäten gelebt, um ihren Verfolgern zu entkommen, entsprechend seien auch ihre mosambikanischen Identitätspapiere nicht authentisch. Da sie sich nun in der Schweiz geschützt wähnten, seien sie bereit, ihre wahre Identität offenzulegen, insbesondere, dass ihre eigentliche Staatsangehörigkeit die ruandische sei. Gleichzeitig ersuchten sie das SEM um entsprechende Anpassung der Einträge im zentralen Mitgrationsinformationssystem (ZEMIS). Auch bei diesen Dokumenten wurde eine Ausweisprüfung durch das SEM vorgenommen und festgehalten, es könnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden (A74). Eine in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. April 2021 wurde mit Urteil E-2274/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 gutgeheissen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Berichtigung ihrer Personendaten in ZEMIS ab und stellte fest, diese lauteten wie bisher A._______, geboren am (...), Mosambik, und B._______, geboren am (...), Mosambik, sowie unter anderem alias R._______, geboren am (...), Ruanda, und S._______, geboren am (...), Ruanda. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (E-3230/2021). D. Mit Verfügung vom 26. März 2021 - eröffnet am 31. März 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 1. Januar 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine Wegweisung nach Ruanda schloss es aus. E. Mit Eingabe vom 30. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die SEM-Verfügung vom 26. März 2021 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien wegen Unzulässigkeit und Zumutbarkeit (recte: Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Am 5. Mai 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Sie begründete diesen Entscheid mit den fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde am 2. Juni 2021 fristgerecht geleistet. H. Mit Eingabe vom 17. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mehrere Berichte zu den Akten. Er macht dazu geltend, erst jüngst sei ein ruandischer Flüchtling in Mosambik umgebracht worden. Es befänden sich ruandische Geheimdienstmitarbeiter und Teile der ruandischen Armee in Mosambik und ruandische Flüchtlinge, wie es die Beschwerdeführenden seien, seien dort nicht in Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie das Beschwerdeverfahren bezüglich des Gesuchs um Berichtigung der Einträge der Personendaten (Staatsangehörigkeit) im ZEMIS der Beschwerdeführenden (Urteil E-3230/2021, ebenfalls von heute datierend). Die Verfahren wurden koordiniert behandelt. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids macht die Vorinstanz zunächst Ausführungen zur geltend gemachten ruandischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden. Sie schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführenden einen Bezug zu Ruanda hätten, möglicherweise verfügten sie sowohl über die ruandische als auch über die mosambikanische Staatsbürgerschaft. Es sei aber unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerenden ausschliesslich die Staatsangehörigkeit von Ruanda besässen und sich mosambikanische Reisepässe und Identitätskarten einzig zum Zweck der Ausreise nach Europa unrechtmässig beschafft hätten. Ihre Aussagen zur Version der unrechtmässigen Beschaffung der mosambikanischen Ausweise seien nicht schlüssig, wobei ihnen diesbezüglich eine Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht zukomme. Auch sei fraglich, wieso sie sich zusätzlich zu Reisepässen auch Identitätskarten hätten beschaffen sollen, da solche Ausweispapiere für eine Reise nach Europa nicht notwendig gewesen wären und kein zusätzlicher Nutzen dafür ersichtlich sei. Die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei O._______ habe sowohl die sichergestellten mosambikanischen Reisepässe als auch die später zu den Akten gereichten Identitätskarten aus Mosambik für echt befunden. Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden die Staatsangehörigkeit von Mosambik erlangt hätten. Zudem lasse das ruandische Gesetz eine doppelte Staatsangehörigkeit zu. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie verfügten ausschliesslich über die ruandische Staatsbürgerschaft. Das SEM erwägt weiter, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Tatsächliche oder befürchtete Übergriffe durch Dritte seien asylrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder -fähig sei. Dazu müssten funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestehen und verfolgten Personen müsse es zumutbar sein, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Bedrohungen und Übergriffe auf ihre Kinder, sich selbst sowie die mutmassliche Tötung der Mutter der Beschwerdeführerin seien alle von Drittpersonen ausgegangen, welche in keiner Art und Weise in Verbindung mit dem mosambikanischen Staat agierten. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass die mosambikanischen Behörden, namentlich Polizeiangehörige, bei jedem Vorfall interveniert und daraufhin Ermittlungen durchgeführt hätten. Dass die mosambikanische Polizei die Beschwerdeführenden nicht vollumfänglich vor kriminellen Drittpersonen effektiv beschützen könnten, ändere nichts daran, dass der mosambikanische Staat seiner Schutzpflicht adäquat nachgekommen sei. Nichts deute darauf hin, dass dies in Zukunft anders sein könnte. Ungeachtet der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz, seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und daher unglaubhaft. Ihre Angaben zu den Vorfällen und den dahinterstehenden Tätern seien substanzlos und stereotyp ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, was die angeblich mit Ruanda in Verbindung stehenden Täter mit ihren Aktionen hätten erreichen wollen. Rache für eine angebliche Involvierung des Beschwerdeführers in den ruandischen Genozid stehe im Raum. Dennoch sei unglaubhaft, dass die Täter - sollte die Tötung der Beschwerdeführenden tatsächlich ihr Ziel gewesen sein - sich über Jahre in einem fremden Land mit umständlichen und risikobehafteten Aktionen und Angriffen auf die Kinder der Beschwerdeführenden hätten aufhalten sollen, hätten sie doch lediglich in den (...)läden der Beschwerdeführenden erscheinen müssen, um ihnen tatsächlich etwas anzutun. Auch der Umstand, dass der Sohn H._______ die Liegenschaften und Geschäfte in C._______ von den Beschwerdeführenden übernommen habe beziehungsweise weiterführe, spreche gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführenden in Mosambik. Die eingereichten Beweismittel würden den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt weder flüchtlingsrechtlich relevant noch glaubhaft erscheinen lassen. Sie belegten zwar teilweise die geschilderten Vorkommnisse, jedoch nicht die geltend gemachten Hintergründe. Schliesslich erwägt das SEM, auf die geltend gemachten Vorbringen zu Ruanda sei nicht weiter einzugehen, da aufgrund der als echt befundenen Reisepässe von der Staatsangehörigkeit von Mosambik ausgegangen werde und die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf diesen Staat zu prüfen sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sie seien ihrer Mitwirkungspflicht sehr wohl nachgekommen. Bei ihren Aussagen hätten sie sich nicht auf Allgemeinplätze beschränkt, sondern wesentliche Details, wie den Zeitpunkt, das entsprechende Ausmass der Verfolgungshandlungen sowie ihre Vermutungen hinsichtlich der Ursache der Verfolgung widerspruchsfrei dargelegt. Ihre Vorbringen seien schlüssig und plausibel. Es sei zudem undenkbar, dass Flüchtlinge aus Ruanda die Staatsangehörigkeit von Mosambik erlangen könnten. In Mosambik sei Korruption weitverbreitet und es sei möglich, innert kurzer Zeit offizielle Dokumente, wie zum Beispiel Pässe, zu erhalten, ohne die effektive Staatsangehörigkeit des Landes zu besitzen. Diese Tatsache in Kombination mit dem Umstand, dass sie ihre ruandische Staatsangehörigkeit anhand diverser Beweismittel glaubhaft dargelegt hätten, zeige, dass sie ausschliesslich Staatsangehörige von Ruanda seien. Weiter hätten sie glaubhaft dargelegt, dass die mosambikanischen Behörden ihnen keinen effektiven Schutz vor der Verfolgung des ruandischen Regimes, welches auf mosambikanischem Boden operiere, gewährleisten könnten. Sie seien daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es bestehe für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb von Mosambik, da ihre Verfolger im ganzen Land präsent und operationsfähig seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2006 und 2012 nicht verfolgt worden sei, erkläre sich dadurch, dass er eine andere als die echte ruandische Identität verwendet habe. Weiter spreche der Umstand, dass ihre Kinder (...) in K._______ Asyl erhalten hätten, sowie sie selbst zwischen 2014 und 2017 versucht hätten, Visa für die Ausreise nach T._______ zu erlangen, für eine asylrechtlich relevante Verfolgung. 5. 5.1 Das Gericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Beschwerdeführenden besässen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Die Beschwerdeführenden halten auf Beschwerdestufe daran fest, ausschliesslich über die ruandische Staatsangehörigkeit zu verfügen. Sowohl ihre mosambikanischen Reisepässe als auch ihre mosambikanischen Identitätskarten weisen aber gemäss der zuständigen Prüfstelle keine objektiven Fälschungsmerkmale auf und es gibt keinen Grund an ihrer Authentizität zu zweifeln, zumal sie die Papiere dann erfolgreich zur Beantragung von Visa und für länderübergreifende Reisen benutzt haben. Der pauschale Hinweis, mittels Geld könnten in Mosambik inhaltlich echte, jedoch auf den Namen von fremden Personen ausgestellte Reisepässe gekauft werden (A81 F12 f.), ändert daran ebenso wenig wie jener, bei den in den Reisepässen aufgeführten Namensangaben handle es sich um in Mosambik weitverbreitete und daher häufige Vor-/Nachnamenkombinationen (A81 F16). Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich auch, dass sie mit dem nach erfolgreicher Einreise gemachten Nachschub, sie hätten sich (auf eine dritte Identität lautende) falsche Papiere ausstellen lassen, um in die Schweiz reisen zu können, ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich schädigen, nachdem sie bereits unter einer (zweiten) falschen Identität in Mosambik um Asyl ersucht hätten. Zudem hat das SEM zu Recht erwogen, dass es in der Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der Beschwerdeführenden gelegen hätte, glaubhaft zu machen, dass sie keine mosambikanischen Staatsangehörige seien und es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, abweichende Identitätsangaben in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. Aus den eingereichten Dokumenten bezüglich ihrer angeblichen ruandischen Staatsangehörigkeit lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdeführenden seien keine mosambikanischen Staatsangehörigen, zumal sie wie erwähnt ihre gültigen und als echt befundenen mosambikanischen Reisepapieren mehrfach benutzt haben. Entsprechend geht die Vorinstanz zu Recht zumindest von einer doppelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus und erkennt sie somit zu Recht auch als schutzberechtigte Staatsbürger Mosambiks. 5.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe in Mosambik ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, daraus eine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten, und zwar unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorkommnisse. Die diversen mutmasslichen Übergriffe auf die Beschwerdeführerenden selbst, ihre Kinder und die Mutter der Beschwerdeführerin gingen gemäss eigenen Aussagen stets von Personen aus, die unerkannt fliehen konnten (A81 F58; A83 F52 ff., F92 sowie A84 F63, F67, F70). Das SEM hat zutreffend festgehalten, es handle sich dabei um Drittpersonen. Dass diese Täter eine Verbindung zum ruandischen Regime hätten oder zumindest mit dessen Einverständnis handelten, beruht alleine auf einer Vermutung der Beschwerdeführenden, die sie unter anderem auf die Sprache der Täter zurückführen. Auch sagt der Beschwerdeführer selbst, er vermute zumindest teilweise einen Zusammenhang zwischen den Vorfällen und seinem früheren Immobilienbesitz (A83 F84, F96). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, hinter den geltend gemachten Übergriffen und Drohungen stünden politische Motive. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen daran nichts zu ändern. Es ist weder ein konkreter Zusammenhang zwischen dem im eingereichten Zeitungsartikel festgehaltenen Mord an einem ruandischen Flüchtling in Mosambik ersichtlich noch lässt der Umstand, dass die ruandische Armee die mosambikanische bei der Bekämpfung djihadistischer Rebellen unterstütze, auf eine zielgerichtete und auf politischen Motiven beruhende Verfolgung der Beschwerdeführenden schliessen. Im Übrigen ist auch die Einschätzung des SEM zu stützen, dass Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden bestehen, sie seien im Fokus eines Mordkomplotts gewesen. Wäre dem tatsächlich so gewesen ist fraglich, weshalb die Täter über Jahre hinweg umständliche Einschüchterungsversuche unternommen hätten und nicht einfach (erneut) am Wohnort oder im (...)geschäft des Beschwerdeführers erschienen wären, welches der Sohn H._______ nunmehr seit seiner Rückkehr aus M._______ im Jahr 2017 unbehelligt hat weiterführen können (A81, F33 f.; A84 F39 f.). 5.1.3 Den Beschwerdeführenden gelingt es schliesslich auch auf Beschwerdestufe nicht, darzutun, die mosambikanischen Behörden seien in ihrem Fall entweder nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig. Es kann zunächst grundsätzlich vom Willen und der Fähigkeit der mosambikanischen Behörden ausgegangen werden, ihre Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens Dritter zu schützen (vgl. BVGE 2011/51, E. 7). Gerade in ihrem Fall sind die zuständigen Behörden immer wieder aktiv geworden, was die grundsätzliche Annahme gerade belegt. Die von den Beschwerdeführenden pauschal vorgebrachten Zweifel, die Behörden in Mosambik hätten trotz mehrerer Anzeigen nichts weiter unternommen beziehungsweise die eingeleiteten Untersuchungen hätten zu keinem Resultat geführt (vgl. A83 F93 beziehungsweise A84 F70), rechtfertigen noch keine von diesem Grundsatz abweichende Einschätzung. Es gilt auch zu betonen, dass es keinem Staat der Welt gelingt, jeden Übergriff auf seine Bürger jederzeit zu verhindern. Zu Recht verweist das SEM darauf, dass die Beschwerdeführenden sich nötigenfalls auch in Zukunft an die mosambikanischen Behörden wenden könnten, um Schutz zu erhalten. Schliesslich ergibt sich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht aus dem Umstand, dass den Kindern in K._______ Asyl gewährt worden sei, zumal auch diese Hintergründe nicht bekannt sind. 5.2 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich in ihrer Eingabe vom 17. September 2021 geltend machen, das vorliegende Verfahren sei vom Verfahren in Sachen Berichtigung der Daten in ZEMIS abhängig, gehen sie fehl. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht stellen die ruandische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich in Frage. Demgegenüber ist das Vorbringen, die mosambikanischen Identitätspapiere der Beschwerdeführenden seien gefälscht, wie erwähnt, nicht glaubhaft. Inwiefern trotz dem gegenüber der Glaubhaftmachung erhöhten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - das im Verfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten zur Anwendung kommt - der Schluss gezogen werden könnte, die Beschwerdeführenden seien keine mosambikanische Staatsangehörige, ist fraglich. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände und Beweismittel einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung nichts zu verändern vermögen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mosambik ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Mosambik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mosambik lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die aktuell in Mosambik vorherrschende politische und gesellschaftliche Lage stellt kein Vollzugshindernis der Wegweisung der Beschwerdeführenden dar. Aus ihren Aussagen ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund medizinischer Probleme bei einer Rückkehr nach Mosambik durch eine konkrete Notlage gefährdet wären. Der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis auf das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführenden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden führten vor ihrer Ausreise mehrere (...)läden und verfügten über eine gesicherte Wohnsituation. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers, werden die Geschäfte durch dessen leiblichen Sohn aktuell weitergeführt (A84 F37 ff.). Daher ist anzunehmen, dass beide Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr ihre frühere Tätigkeit wiederaufnehmen können. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über eine gute Schulbildung und sprechen mehrere Sprachen (vgl. A80). Es kann aufgrund der Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Mosambik über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, auf dessen Unterstützung sie, sollte es notwendig sein, auch zählen können. Zudem ist davon auszugehen, dass ihre in K._______ und U._______ lebenden Verwandten sie in einem gewissen Masse finanziell unterstützen können (A81 F30). 7.3.3 Damit sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar. 7.4 Schliesslich können die Beschwerdeführenden mit ihren Reisepässen nach Mosambik zurückkehren. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Gutheissung des nicht weiter begründeten Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 2. Juni 2021 von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl