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E-2278/2019

E-2278/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-20 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 14. April 2019 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl. Die Vorinstanz verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm mit Verfügung vom 16. April 2019 für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. April 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesamte Familie stehe der Gülen-Bewegung nahe. Im Jahr 2008 sei die Familie (Eltern und Schwestern) nach Südafrika gegangen, wo der Vater als Geschäftsmann unter anderem im Baugewerbe, der Modeindustrie und der Gastronomie tätig gewesen sei. Er selbst habe zunächst in seinem Heimatstaat als auch in Südafrika ein Gymnasium der Gülen-Bewegung besucht. Er sei im Jahr 2012 allein in den Heimatstaat zurückgekehrt und habe in der Folge in B._______ ein vierjähriges Bauingenieurstudium an einer Universität absolviert, welche der Gülen-Bewegung nahestehe. Sein Vater habe bisher seinen Lebensunterhalt finanziert und bei der Bank (...), welche im Besitz der Gülen-Bewegung sei, für ihn ein Konto mit einem Guthaben von USD 100'000.- eröffnet. Seine Nähe zur Gülen-Bewegung sei deshalb erkennbar. Er habe zudem sowohl in der Türkei als auch in Südafrika an Protesten der Gülen-Bewegung teilgenommen. In Südafrika gebe es zudem einen Verein, welcher den türkischen Behörden nahestehe und der Gülen-Anhänger anzeige. Beweismittel, welche seine Vorbringen untermauern würden, besitze er nicht. Ebenso wenig habe es konkrete Drohungen gegen ihn gegeben. Als Gülen-Anhänger sei er aber bedroht, er fürchte sich vor einer Verhaftung in Südafrika und der Ausschaffung in die Türkei, wo er von der Polizei befragt und gefoltert würde. Ebenfalls sei es möglich, dass er in Südafrika umgebracht werde. Am 4. Februar 2019 habe er daher die Türkei legal über den Flughafen von B._______ in Richtung G._______ verlassen. Am 12. April 2019 sei er sodann mit einem gefälschten (...) Reisepass von Kapstadt nach Zürich geflogen, wo ihm die Weiterreise nach C._______ verweigert worden sei. Dort würden sich seine Eltern und eine Schwester zwischenzeitlich aufhalten. In Südafrika würden zwei Schwestern leben. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine bis am 22. Januar 2029 gültige türkische Identitätskarte, einen durch die türkischen Konsularbehörden in Pretoria/Südafrika ausgestellten und bis am 23. August 2022 gültigen türkischen Reisepass, einen bis am 25. Januar 2029 gültigen türkischen Reisepass sowie einen türkischen Führerausweis zu den Akten, deren Echtheit durch die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei D._______ bestätigt wurde. Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, mit einer "(...)" geboren zu sein und deswegen im Alltag Probleme zu haben. Sein rechtes Bein sei kürzer als das linke und sein Fussgelenk sei starr. Er habe sich deswegen schon sieben Operationen unterziehen müssen, wobei die Kosten stets von seinem Vater übernommen worden seien. Gemäss Einträgen in seinen türkischen Reisepässen hat sich der Beschwerdeführer auch nach 2012 mehrfach in Südafrika sowie in E._______ und F._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis am 4. Juni 2021 gültigen Visums für Südafrika, welches ihm am 31. Januar 2019 durch die südafrikanischen Behörden in Ankara ausgestellt worden ist. Er macht geltend, er habe sich seit Anfang 2019 in Südafrika (G._______) aufgehalten, sein Vater besitze dort seit einem Jahr ein Haus. C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 3. Mai 2019 ausgehändigt. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheid ist am 6. Mai 2019 beim SEM eingegangen. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könne, schloss gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat (Türkei) ausdrücklich aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 8. Mai 2019 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. F. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 an. Er beantragte deren Aufhebung und den Eintritt auf das Asylgesuch. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei einem Zentrum des Bundes zuzuweisen. Des Weiteren wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Artikel von internationalen Online-Printmedien eingereicht. G. Am 14. Mai 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 17. Mai 2019 (Eingang 20. Mai 2019) wurde ein Schreiben des Generaldirektor der (...) eingereicht, mit Äusserungen zu den Verbindungen der Familie des Beschwerdeführers zu dieser.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, bestätigt durch die Einträge in seinen türkischen Reisepässen, erstmals im Jahre 2008 für vier Jahre in Südafrika gelebt habe, seither oft nach Südafrika gereist sei und sich zuletzt Anfang 2019 während zweier Monate legal dort aufgehalten habe. Sein Vater habe ausserdem im Jahre 2018 in G._______ ein Haus erworben. Am 31. Januar 2019 sei dem Beschwerdeführer ein bis am 4. Juni 2021 für Südafrika gültiges Visum ausgestellt worden. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich daher zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) insbesondere auch des Non-Refoulement-Gebots. Zudem verfüge Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien, auch was die Kriminalität betreffe, schutzfähig und -willig. Der Zugang zum südafrikanischen Asylsystem sei ferner gewährleistet. Die Rückkehr nach Südafrika sei im Übrigen gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen), namentlich dessen Anhang 9, gewährleistet, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er fürchte sich in Südafrika vor einer Inhaftierung und einer Ausschaffung in die Türkei, führte das SEM aus, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den von ihm eingereichten Beweismitteln Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass ihm tatsächlich eine Ausschaffung in die Türkei drohen würde. Er habe sich in den letzten Jahren nicht nur vermehrt in Südafrika aufgehalten, er besitze auch ein aktuelles Visum für Südafrika. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher rein hypothetischer Natur, zumal er von den türkischen Behörden nicht gesucht werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm in Südafrika ein Auslieferungsverfahren in die Türkei drohen würde. Auch könne ausgeschlossen werden, dass die südafrikanischen Behörden aus eigener Initiative oder auf Druck eines privaten Vereins eine Ausschaffung veranlassen würden. Der Beschwerdeführer habe Zugang zum südafrikanischen Asylsystem und es stehe ihm frei, in Südafrika ein Asylgesuch zu stellen. Eine Einreise in Südafrika sei aufgrund des vorliegenden gültigen Visums ebenfalls problemlos möglich. Er scheine überdies über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um, falls notwendig, in Südafrika einen Rechtsvertreter mit seinen Belangen zu beauftragen. Zusammenfassend würden keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewährt würde. Auch die von der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ergänzende Begründung, dass sich die Lage in Südafrika zugespitzt habe und der südafrikanische Staat nicht in der Lage sei, exponierte Gülen-Anhänger wie den Beschwerdeführer und seine Familie zu schützen, ändere an dieser Betrachtung nichts. Die mit der Stellungnahme eingereichten Zeitungsartikel, die den Beschwerdeführer und seine Familie als Gülen-Anhänger zeigen und über den langen Arm der türkischen Behörden in Südafrika berichten würden, seien aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nicht vertieft zu prüfen. Die Medienberichte würden überdies nicht auf eine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer hinweisen. Es treffe zwar zu, dass die türkischen Behörden über internationale Medien Drohungen gegen die Gülen Bewegung aussprechen würden. Einerseits seien aber keinerlei Hinweise ersichtlich und bekannt, dass Südafrika tatsächlich türkische Staatsangehörige in die Türkei zurückschaffe. Andererseits widerspreche das Verhalten des Beschwerdeführers, regelmässig nach Südafrika zu reisen und sich dort jeweils für längere Zeit aufzuhalten, den Behauptungen, dort verfolgt zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Südafrika mit einem gefälschten Pass verlassen, in seinem türkischen Reisepass fehle folglich ein Ausreisestempel, weshalb eine Wiedereinreise nach Südafrika höchst fraglich sei, sei als blosse Behauptung zu werten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob bei einer Rückkehr nach Südafrika eine Einreise überhaupt möglich sei. In seinem türkischen Reisepass sei kein Ausreisestempel zu finden, weswegen davon auszugehen sein dürfte, dass ihm die Einreise wegen Verdachts auf illegale Ausreise verweigert werde, und dass auch sein Visum die Gültigkeit verloren habe. Das SEM hätte von Südafrika eine Zusicherung einholen müssen, dass eine Einreise effektiv möglich sei. Ebenfalls habe sich die Vorinstanz unzureichend mit seinem konkreten Profil auseinandergesetzt. Er und seine Familie seien in Südafrika als Gülen-Anhänger bekannt und daher verfolgt, wie dies den bereits eingereichten Beweismitteln sowie einem weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Online-Medienbericht zu entnehmen sei. Das türkische Regime greife zu drastischen Mitteln, um in Südafrika gegen seine Gegner vorzugehen. Sein Vater sei zudem (...)mitglied im (...), welcher im eingereichten Online-Medienbericht ebenfalls genannt werde, womit er sich und den Beschwerdeführer zum Hauptziel der türkischen Regierung gemacht habe. Ein Schreiben des Vorsitzenden des (...), in welchem seine Verfolgungssituation geschildert werde, werde so bald als möglich nachgereicht. Das entsprechende Schreiben ging am 20. Mai 2019 beim Gericht ein. Schliesslich verfüge das südafrikanische Asylsystem über Mängel, sei völlig überlastet und es dauere oft Jahre, bis ein Entscheid gefällt werde, wobei diese fast immer negativ ausfallen würden. Diesbezüglich sei auf einen aktuellen Online-Medienbericht zu verweisen, der die erheblichen und systemischen Mängel im Asylsystem Südafrikas aufzeige. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, der Zugang zum südafrikanischen Asylsystem sei gewährleistet, lasse eine nähere Begründung beziehungsweise die Offenlegung entsprechender Abklärungen vermissen.

E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen sind.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Visum eines Drittstaates, nämlich für Südafrika besitzt, mit einer Gültigkeit bis 4. April 2021. Ebenso trifft es zu, dass der Beschwerdeführer - sofern notwendig - um Schutz in Südafrika ersuchen kann. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hat sich somit zur Einhaltung der Konvention verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika, wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten hat (s. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-5541/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 5.2 m.w.H), über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern der Beschwerdeführer - wie vorgebracht - als Anhänger der Gülen-Bewegung tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, ist er gehalten, sich an die zuständigen Behörden Südafrikas vor Ort zu wenden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung S. 4 ff.).

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund des Umstandes, dass die Ausreise aus Südafrika mit einem gefälschten portugiesischen Pass erfolgt sei und er daher dort nicht einreisen könne, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine solche Praxis der südafrikanischen Behörden nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer ist, wie seinem türkischen Reisepass zu entnehmen ist, im Besitz einer südafrikanischen Kurzaufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (Masterstudium an der Universität von H._______), welche ihn auch dazu berechtigt, mehrfach nach Südafrika einzureisen beziehungsweise auszureisen. Dieses Visum wurde ihm in Ankara am 31. Januar 2019 ausgestellt und hat mit seiner Einreise nach Südafrika Gültigkeit erlangt (s. Art. 10 Abs. 3 des Immigration Act, 2002 [No. 13 of 2002] der Südafrikanischen Republik, abrufbar unter https://www.gov.za/sites/default/files/gcis_document/201409/a13-020.pdf, zuletzt besucht am 15.05.2019). Der südafrikanischen Gesetzgebung, insbesondere dem auf Visa und Kurzaufenthaltsbewilligungen anwendbaren «Immigration Act» sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine Ausreise, die nicht mit dem Pass, in welchem sich das durch Südafrika ausgestellte Visum befindet, erfolgte, dazu führen könnte, dass eine Wiedereinreise verweigert beziehungsweise ein gültiges Visum widerrufen würde.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Es können daher Ausführungen zum Nichteintretenstatbestand nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG unterbleiben.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung aus der Schweiz wurde daher zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass vorliegend die Wegweisung in einen Drittstaat, für welchen der Beschwerdeführer ein Visum besitzt, angeordnet wurde, weshalb das Rückschiebeverbot bezüglich seines Heimatstaates nicht zu prüfen ist. Es sind in Bezug auf Südafrika, wohin die Wegweisung angeordnet wurde, auch keine Unzulässigkeitsgründe ersichtlich, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu bejahen ist.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass weder die allgemeine Lage Südafrikas noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann, der über eine solide Schul- und Ausbildung verfügt, an der Universität H._______ als Student eingeschrieben ist und auch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Auch seine auf erstinstanzlicher Ebene ausgeführten gesundheitlichen Probleme ändern an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Südafrika nichts, zumal der Beschwerdeführer aktuell offensichtlich nicht behandlungsbedürftig ist.

E. 8.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG), weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11 Mit diesem Urteil werden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche, dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn einem Zentrum des Bundes zuzuweisen, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2278/2019 Urteil vom 20. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 14. April 2019 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl. Die Vorinstanz verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm mit Verfügung vom 16. April 2019 für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. April 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesamte Familie stehe der Gülen-Bewegung nahe. Im Jahr 2008 sei die Familie (Eltern und Schwestern) nach Südafrika gegangen, wo der Vater als Geschäftsmann unter anderem im Baugewerbe, der Modeindustrie und der Gastronomie tätig gewesen sei. Er selbst habe zunächst in seinem Heimatstaat als auch in Südafrika ein Gymnasium der Gülen-Bewegung besucht. Er sei im Jahr 2012 allein in den Heimatstaat zurückgekehrt und habe in der Folge in B._______ ein vierjähriges Bauingenieurstudium an einer Universität absolviert, welche der Gülen-Bewegung nahestehe. Sein Vater habe bisher seinen Lebensunterhalt finanziert und bei der Bank (...), welche im Besitz der Gülen-Bewegung sei, für ihn ein Konto mit einem Guthaben von USD 100'000.- eröffnet. Seine Nähe zur Gülen-Bewegung sei deshalb erkennbar. Er habe zudem sowohl in der Türkei als auch in Südafrika an Protesten der Gülen-Bewegung teilgenommen. In Südafrika gebe es zudem einen Verein, welcher den türkischen Behörden nahestehe und der Gülen-Anhänger anzeige. Beweismittel, welche seine Vorbringen untermauern würden, besitze er nicht. Ebenso wenig habe es konkrete Drohungen gegen ihn gegeben. Als Gülen-Anhänger sei er aber bedroht, er fürchte sich vor einer Verhaftung in Südafrika und der Ausschaffung in die Türkei, wo er von der Polizei befragt und gefoltert würde. Ebenfalls sei es möglich, dass er in Südafrika umgebracht werde. Am 4. Februar 2019 habe er daher die Türkei legal über den Flughafen von B._______ in Richtung G._______ verlassen. Am 12. April 2019 sei er sodann mit einem gefälschten (...) Reisepass von Kapstadt nach Zürich geflogen, wo ihm die Weiterreise nach C._______ verweigert worden sei. Dort würden sich seine Eltern und eine Schwester zwischenzeitlich aufhalten. In Südafrika würden zwei Schwestern leben. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine bis am 22. Januar 2029 gültige türkische Identitätskarte, einen durch die türkischen Konsularbehörden in Pretoria/Südafrika ausgestellten und bis am 23. August 2022 gültigen türkischen Reisepass, einen bis am 25. Januar 2029 gültigen türkischen Reisepass sowie einen türkischen Führerausweis zu den Akten, deren Echtheit durch die Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei D._______ bestätigt wurde. Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, mit einer "(...)" geboren zu sein und deswegen im Alltag Probleme zu haben. Sein rechtes Bein sei kürzer als das linke und sein Fussgelenk sei starr. Er habe sich deswegen schon sieben Operationen unterziehen müssen, wobei die Kosten stets von seinem Vater übernommen worden seien. Gemäss Einträgen in seinen türkischen Reisepässen hat sich der Beschwerdeführer auch nach 2012 mehrfach in Südafrika sowie in E._______ und F._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis am 4. Juni 2021 gültigen Visums für Südafrika, welches ihm am 31. Januar 2019 durch die südafrikanischen Behörden in Ankara ausgestellt worden ist. Er macht geltend, er habe sich seit Anfang 2019 in Südafrika (G._______) aufgehalten, sein Vater besitze dort seit einem Jahr ein Haus. C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung am 3. Mai 2019 ausgehändigt. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheid ist am 6. Mai 2019 beim SEM eingegangen. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könne, schloss gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat (Türkei) ausdrücklich aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 8. Mai 2019 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. F. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 an. Er beantragte deren Aufhebung und den Eintritt auf das Asylgesuch. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei einem Zentrum des Bundes zuzuweisen. Des Weiteren wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Artikel von internationalen Online-Printmedien eingereicht. G. Am 14. Mai 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Am 17. Mai 2019 (Eingang 20. Mai 2019) wurde ein Schreiben des Generaldirektor der (...) eingereicht, mit Äusserungen zu den Verbindungen der Familie des Beschwerdeführers zu dieser. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, bestätigt durch die Einträge in seinen türkischen Reisepässen, erstmals im Jahre 2008 für vier Jahre in Südafrika gelebt habe, seither oft nach Südafrika gereist sei und sich zuletzt Anfang 2019 während zweier Monate legal dort aufgehalten habe. Sein Vater habe ausserdem im Jahre 2018 in G._______ ein Haus erworben. Am 31. Januar 2019 sei dem Beschwerdeführer ein bis am 4. Juni 2021 für Südafrika gültiges Visum ausgestellt worden. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich daher zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) insbesondere auch des Non-Refoulement-Gebots. Zudem verfüge Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien, auch was die Kriminalität betreffe, schutzfähig und -willig. Der Zugang zum südafrikanischen Asylsystem sei ferner gewährleistet. Die Rückkehr nach Südafrika sei im Übrigen gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen), namentlich dessen Anhang 9, gewährleistet, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er fürchte sich in Südafrika vor einer Inhaftierung und einer Ausschaffung in die Türkei, führte das SEM aus, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den von ihm eingereichten Beweismitteln Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass ihm tatsächlich eine Ausschaffung in die Türkei drohen würde. Er habe sich in den letzten Jahren nicht nur vermehrt in Südafrika aufgehalten, er besitze auch ein aktuelles Visum für Südafrika. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher rein hypothetischer Natur, zumal er von den türkischen Behörden nicht gesucht werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm in Südafrika ein Auslieferungsverfahren in die Türkei drohen würde. Auch könne ausgeschlossen werden, dass die südafrikanischen Behörden aus eigener Initiative oder auf Druck eines privaten Vereins eine Ausschaffung veranlassen würden. Der Beschwerdeführer habe Zugang zum südafrikanischen Asylsystem und es stehe ihm frei, in Südafrika ein Asylgesuch zu stellen. Eine Einreise in Südafrika sei aufgrund des vorliegenden gültigen Visums ebenfalls problemlos möglich. Er scheine überdies über genügend finanzielle Mittel zu verfügen, um, falls notwendig, in Südafrika einen Rechtsvertreter mit seinen Belangen zu beauftragen. Zusammenfassend würden keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewährt würde. Auch die von der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ergänzende Begründung, dass sich die Lage in Südafrika zugespitzt habe und der südafrikanische Staat nicht in der Lage sei, exponierte Gülen-Anhänger wie den Beschwerdeführer und seine Familie zu schützen, ändere an dieser Betrachtung nichts. Die mit der Stellungnahme eingereichten Zeitungsartikel, die den Beschwerdeführer und seine Familie als Gülen-Anhänger zeigen und über den langen Arm der türkischen Behörden in Südafrika berichten würden, seien aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nicht vertieft zu prüfen. Die Medienberichte würden überdies nicht auf eine konkrete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer hinweisen. Es treffe zwar zu, dass die türkischen Behörden über internationale Medien Drohungen gegen die Gülen Bewegung aussprechen würden. Einerseits seien aber keinerlei Hinweise ersichtlich und bekannt, dass Südafrika tatsächlich türkische Staatsangehörige in die Türkei zurückschaffe. Andererseits widerspreche das Verhalten des Beschwerdeführers, regelmässig nach Südafrika zu reisen und sich dort jeweils für längere Zeit aufzuhalten, den Behauptungen, dort verfolgt zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Südafrika mit einem gefälschten Pass verlassen, in seinem türkischen Reisepass fehle folglich ein Ausreisestempel, weshalb eine Wiedereinreise nach Südafrika höchst fraglich sei, sei als blosse Behauptung zu werten. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob bei einer Rückkehr nach Südafrika eine Einreise überhaupt möglich sei. In seinem türkischen Reisepass sei kein Ausreisestempel zu finden, weswegen davon auszugehen sein dürfte, dass ihm die Einreise wegen Verdachts auf illegale Ausreise verweigert werde, und dass auch sein Visum die Gültigkeit verloren habe. Das SEM hätte von Südafrika eine Zusicherung einholen müssen, dass eine Einreise effektiv möglich sei. Ebenfalls habe sich die Vorinstanz unzureichend mit seinem konkreten Profil auseinandergesetzt. Er und seine Familie seien in Südafrika als Gülen-Anhänger bekannt und daher verfolgt, wie dies den bereits eingereichten Beweismitteln sowie einem weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Online-Medienbericht zu entnehmen sei. Das türkische Regime greife zu drastischen Mitteln, um in Südafrika gegen seine Gegner vorzugehen. Sein Vater sei zudem (...)mitglied im (...), welcher im eingereichten Online-Medienbericht ebenfalls genannt werde, womit er sich und den Beschwerdeführer zum Hauptziel der türkischen Regierung gemacht habe. Ein Schreiben des Vorsitzenden des (...), in welchem seine Verfolgungssituation geschildert werde, werde so bald als möglich nachgereicht. Das entsprechende Schreiben ging am 20. Mai 2019 beim Gericht ein. Schliesslich verfüge das südafrikanische Asylsystem über Mängel, sei völlig überlastet und es dauere oft Jahre, bis ein Entscheid gefällt werde, wobei diese fast immer negativ ausfallen würden. Diesbezüglich sei auf einen aktuellen Online-Medienbericht zu verweisen, der die erheblichen und systemischen Mängel im Asylsystem Südafrikas aufzeige. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, der Zugang zum südafrikanischen Asylsystem sei gewährleistet, lasse eine nähere Begründung beziehungsweise die Offenlegung entsprechender Abklärungen vermissen. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen sind. 6.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Visum eines Drittstaates, nämlich für Südafrika besitzt, mit einer Gültigkeit bis 4. April 2021. Ebenso trifft es zu, dass der Beschwerdeführer - sofern notwendig - um Schutz in Südafrika ersuchen kann. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hat sich somit zur Einhaltung der Konvention verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika, wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten hat (s. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-5541/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 5.2 m.w.H), über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern der Beschwerdeführer - wie vorgebracht - als Anhänger der Gülen-Bewegung tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, ist er gehalten, sich an die zuständigen Behörden Südafrikas vor Ort zu wenden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung S. 4 ff.). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund des Umstandes, dass die Ausreise aus Südafrika mit einem gefälschten portugiesischen Pass erfolgt sei und er daher dort nicht einreisen könne, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine solche Praxis der südafrikanischen Behörden nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer ist, wie seinem türkischen Reisepass zu entnehmen ist, im Besitz einer südafrikanischen Kurzaufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (Masterstudium an der Universität von H._______), welche ihn auch dazu berechtigt, mehrfach nach Südafrika einzureisen beziehungsweise auszureisen. Dieses Visum wurde ihm in Ankara am 31. Januar 2019 ausgestellt und hat mit seiner Einreise nach Südafrika Gültigkeit erlangt (s. Art. 10 Abs. 3 des Immigration Act, 2002 [No. 13 of 2002] der Südafrikanischen Republik, abrufbar unter https://www.gov.za/sites/default/files/gcis_document/201409/a13-020.pdf, zuletzt besucht am 15.05.2019). Der südafrikanischen Gesetzgebung, insbesondere dem auf Visa und Kurzaufenthaltsbewilligungen anwendbaren «Immigration Act» sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine Ausreise, die nicht mit dem Pass, in welchem sich das durch Südafrika ausgestellte Visum befindet, erfolgte, dazu führen könnte, dass eine Wiedereinreise verweigert beziehungsweise ein gültiges Visum widerrufen würde. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Es können daher Ausführungen zum Nichteintretenstatbestand nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG unterbleiben. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung aus der Schweiz wurde daher zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass vorliegend die Wegweisung in einen Drittstaat, für welchen der Beschwerdeführer ein Visum besitzt, angeordnet wurde, weshalb das Rückschiebeverbot bezüglich seines Heimatstaates nicht zu prüfen ist. Es sind in Bezug auf Südafrika, wohin die Wegweisung angeordnet wurde, auch keine Unzulässigkeitsgründe ersichtlich, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu bejahen ist. 8.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass weder die allgemeine Lage Südafrikas noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere macht der Beschwerdeführer keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann, der über eine solide Schul- und Ausbildung verfügt, an der Universität H._______ als Student eingeschrieben ist und auch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Auch seine auf erstinstanzlicher Ebene ausgeführten gesundheitlichen Probleme ändern an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Südafrika nichts, zumal der Beschwerdeführer aktuell offensichtlich nicht behandlungsbedürftig ist. 8.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG), weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.

11. Mit diesem Urteil werden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche, dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn einem Zentrum des Bundes zuzuweisen, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili