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E-336/2020

E-336/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-03 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2018 bei der Flughafenpolizei (...) um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom (...) 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert, und es wurde ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. A.c Polizeiliche Nachforschungen ergaben, dass der Beschwerdeführer von C._______, D._______, nach B._______ geflogen war. Am (...) 2018 wurde er befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den E._______ oder nach D._______ gewährt. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei staatenlos, nachdem ihm im Jahr (...) die türkische Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen entzogen worden sei. Seit 1990 wohne er nicht mehr in der Türkei, sondern habe sich in den verschiedenen anderen Regionen [von] F._______ (G._______, H._______ und E._______) aufgehalten, zuletzt in I._______/E._______. Er könne aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nicht im E._______ leben und befürchte von der (...) an die Türkei ausgeliefert zu werden. D._______ sei nur eine Zwischenstation auf seiner Reise nach Europa gewesen. Er habe keinerlei Verbindungen zu D._______. A.d Am (...) 2018 wurden von der Rechtsvertretung beim SEM verschiedene Beweismittel (zwei Fotos, Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer/Aberkennung der Staatsangehörigkeit samt französischer Übersetzung) zu den Akten gereicht. A.e Mit Verfügung vom (...) 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach D._______ sowie deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei schloss sie aus. A.f Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6073/2018 vom 31. Oktober 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Mit als "Gesuch um Wiedererwägung und Einreisebewilligung" bezeichneter Eingabe vom 5. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer, der Nichteintretensentscheid des SEM vom (...) 2018 sei aufzuheben; es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei seine Eingabe als Revision zu behandeln und zur Behandlung an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer nach D._______ zurückgeführt. Aufgrund der Einreiseverweigerung durch die (...) Behörden wurde ihm am folgenden Tag die Rückreise in die Schweiz bewilligt. D. Am (...) 2018 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, der Asylentscheid vom (...) 2018 habe keine rechtliche Anwendungsmöglichkeit beziehungsweise keine Vollzugsmöglichkeit mehr, weil seine Wegweisung erfolglos durchgeführt worden sei. Auch sei er ohne Rückübernahmegarantie dorthin ausgeschafft worden. Somit sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. Es sei ihm ohnehin nicht möglich, einen Reisepass oder eine Identitätskarte zu beschaffen, da er staatenlos sei. Der Wegweisungsvollzug sei nicht durch sein eigenes Verhalten verunmöglicht worden. Die Rückkehr nach D._______ sei somit technisch und praktisch nicht durchführbar. In einer weiteren Eingabe vom 2. Oktober 2019 wird zudem auf die Aussagen eines bekannten kurdischen Intellektuellen hingewiesen. Dieser sei zusammen mit ihm in J._______ in Haft gewesen. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. F. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab und stellte die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom (...) 2018 fest. Dabei stellte es fest, dass der Vollzug aufgrund der parallel laufenden Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter sistiert bleibe. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Staatenlosigkeit anzuerkennen und ihm eine Bewilligung zu erteilen. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ersucht. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Gleichzeitig wurden als Beweismittel ein Auszug aus einem türkischen Amtsblatt von (...), ein Foto eines Registerauszugs des türkischen Zivilstandesamts sowie ein Auszug der Telefonrechnung vom (...) 2018 von K._______, Rechtsanwalt beim Verein MOR Recht, wo auch die aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers tätig ist, eingereicht. Ferner wurde ein Bestätigungsschreiben von Rechtsanwältin L._______, M._______ in D._______, in Aussicht gestellt. H. Am 20. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Frau lic. iur. Nesrin Ulu wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 wurde ein Schreiben von N._______, M._______ in D._______, vom 10. Februar 2020 eingereicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.3 Auf das Eventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm eine Bewilligung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine als "Gesuch um Wiedererwägung und Einreisebewilligung" bezeichnete Eingabe vom 5. November 2018 im Wesentlichen damit, D._______ würde ihm die Einreise verweigern, weil er staatenlos sei, über keine Reisepapiere verfüge und in D._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Deshalb sei der Nichteintretensentscheid vom (...) 2018 aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. In seiner Eingabe vom 5. Juli 2019 ergänzte er, er sei nach seiner Einreise in D._______ am (...) 2018 von den dortigen Behörden am Flughafen umgehend in die Schweiz zurückgeschickt worden. Im Übrigen sei (vom SEM) keine Zusicherung für seine Rückübernahme von D._______ eingeholt worden. Somit habe der rechtskräftige Entscheid vom (...) 2018 (recte: [...] 2018) keine rechtliche Anwendungsmöglichkeit beziehungsweise keine Vollzugsmöglichkeit mehr, da seine Wegweisung erfolglos durchgeführt worden sei. Folglich sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. Es sei ihm ohnehin nicht möglich, einen Reisepass oder eine Identitätskarte zu beschaffen, da er staatenlos sei. Damit sei der Wegweisungsvollzug nicht durch sein eigenes Verhalten verunmöglicht worden.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2018 als einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt und dabei allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse mit Bezug auf D._______ geprüft. Der Beschwerdeführer begehrte indes ausdrücklich das Eintreten auf sein Asylgesuch. Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erleidet der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachteil dadurch, dass sein Gesuch vom SEM nur als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft worden ist, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Rüge - das Fehlen der Voraussetzungen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG - zu Recht erhoben wurde.

E. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet Abs. 1 Bst. c-e indes keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach das Bundesverwaltungsgericht eine unter ähnlichen Umständen verfügte Wegweisung nach D._______ systematisch als unzulässig, unzumutbar und technisch nicht möglich halten würde, entspreche nicht der Realität. So habe das Gericht in kürzlich ergangenen Urteilen (E-1624/2019 und E-2278/2019) die Wegweisung nach D._______ bestätigt. Der Beschwerdeführer berufe sich auf seine versuchte Rückreise nach D._______ - und die kurze Zeit später erfolgte Rückreise in die Schweiz. Er habe jedoch offensichtlich nichts unternommen, um Identitäts- oder Reisedokumente zu beschaffen, die zu einer effektiven Einreise in D._______ hätten führen können. Im Übrigen sei nicht eruierbar, ob er dort am Flughafen um Asyl nachgesucht habe. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden obliege es einem abgewiesenen Asylsuchenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, staatenlos zu sein und die (...) Staatsangehörigkeit nie erhalten zu haben. Diese Aussagen würden jedoch mit keinen stichhaltigen Hinweisen oder Beweismitteln untermauert, auch wenn solche während der Befragung zur Person (BzP) in Aussicht gestellt worden seien. Seine Identität beziehungsweise seine Staatsangehörigkeit stehe bis heute nicht fest. Es obliege ihm, diese zu belegen oder zumindest das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten oder anderen Beweismitteln glaubhaft zu begründen. Die von ihm angeführten Zeugenaussagen eines kurdischen Intellektuellen würden nichts an den Erwägungen des SEM ändern, da sie eine Drittperson betreffen würden und deren Situation nicht mit seiner vergleichbar sei. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei unzulässig und unzumutbar, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser durch D._______ in die Türkei abgeschoben werden könnte, was eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bedeuten würde. Zudem sei die Unmöglichkeit seiner Einreise nach D._______ gegeben. D._______ habe ihn nach seiner Rückkehr mit dem nächsten Flugzeug in die Schweiz zurückgeschickt. Zudem habe das SEM keine (Rückübernahme-)Zusicherung von D._______ verlangt. Es sei jedoch Sache des SEM, alle Vorkehrungen zu treffen, um einen Asylsuchenden in einen sogenannten Drittstaat zurückzuschieben. Das SEM gehe überdies zu Unrecht davon aus, dass er nichts unternommen habe, um Identitäts- oder Reisedokumente zu beschaffen, die zu einer effektiven Einreise in D._______ hätten führen können. Er habe Beweismittel samt französischer Übersetzung beim SEM eingereicht, die beweisen würden, dass er im Jahr (...) die türkische Staatsangehörigkeit verloren habe. In einem Auszug eines Beschlusses des türkischen Ministerrats vom (...), welcher im Amtsblatt veröffentlicht worden und im Internet zugänglich sei, könne sein Name und der diesbezügliche Beschluss entnommen werden. Weiter habe eine Verwandte ein Foto eines Registerauszugs beim Zivilstandesamt machen können. Im Übrigen würden Kurden aus der Türkei, die in den E._______ gegangen seien, weder vom (...) Staat noch (...) eine Identitätskarte erhalten. Die Ehe mit einer (...) im E._______ gebe auch keine Möglichkeit, die (...) Staatsangehörigkeit zu erlangen. Um das Nicht-Bestehen der (...) Staatsangehörigkeit zu beweisen, seien zwar Abklärungen eingeleitet worden, die zurzeit jedoch sehr schwierig seien, weil die (...) Regierung nicht funktioniere. Die (...) würden die Verantwortung ablehnen, weil die Staatsbürgerschaft Sache des (...) Staates sei. Es werde versucht, dieses Anliegen durch die (...) Botschaft in O._______ zu klären. Zudem sei der Beschwerdeführer am Flughafen in B._______ weder angewiesen worden, Abklärungen betreffend Reisedokumenten zu treffen noch sei er dort in der Lage gewesen, die Botschaft aufzusuchen; das SEM habe auch keine entsprechende Hilfe angeboten. Da er keine Reisepapiere beschaffen könne, sei die Einreise nach D._______ unmöglich. Schliesslich habe ihm das SEM zu Unrecht unterstellt, am Flughafen in D._______ keinen Asylantrag eingereicht haben zu wollen. Die (...) Behörden hätten ihn von Anfang an (in die Schweiz) zurückschicken wollen, ohne ein Verfahren zu eröffnen. Die Rechtsvertretung in der Schweiz habe sich dafür eingesetzt, dass er am Flughafen in D._______ nicht an die türkischen Behörden überstellt oder in Haft genommen würde. Dazu habe eine (...) Rechtsanwältin, L._______ von M._______ die (...) Asylbehörden und die Grenzpolizei am Flughafen kontaktiert. Dem eingereichten Auszug der Telefonrechnung von Herrn K._______ (BVGer: Rechtsvertretung in der Schweiz) könnten für den (...) 2018 mehrere Anrufe nach D._______ entnommen werden. Bei diesen Anrufen sei der Rechtsvertretung mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer in D._______ keine Einreisebewilligung hätte erteilt werden können, weil er ausser einem gefälschten (...) Reisepapier keine Reisedokumente bei sich gehabt habe. Die Grenzpolizei und die Asylbehörden am Flughafen in D._______ hätten L._______ keine Möglichkeit gegeben, um ihn zu besuchen, dies mit der Begründung, dass dieser bei der nächsten Möglichkeit in die Schweiz zurückkehren müsse. Ein Bestätigungsschreiben von L._______ werde nachgereicht. In dem im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben von N._______, M._______ in D._______, vom 10. Februar 2020 wird unter anderem bestätigt, dass die Organisation M._______ am (...) 2018 in telefonischem Kontakt mit Herrn K._______ gestanden habe. Dieser habe um Unterstützung des Beschwerdeführers durch die M._______ gebeten. In der Folge habe man versucht, diesen zu besuchen. Der M._______ sei dies indes nicht erlaubt worden. Stattdessen seit mitgeteilt worden, dass die zuständigen Migrationsbehörden [von] D._______ ([...]) dem Beschwerdeführer die Einreise ins Land nicht erlauben würden und er mangels gültiger Identitätsdokumente kein Asylgesuch stellen könne. Zudem sei er weder (...) Staatsbürger noch anerkannter Flüchtling in D._______, weshalb die Schweiz ihn nicht nach D._______ ausschaffen könne. Der Beschwerdeführer riskiere zudem, am Flughafen in D._______ inhaftiert und in die Türkei ausgeschafft zu werden.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich nach Prüfung der Akten den Erwägungen der Vorinstanz nicht anschliessen.

E. 6.1 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vorab zu Unrecht vor, er habe offensichtlich nichts unternommen, um ID- oder Reisedokumente zu beschaffen, die zu einer effektiven Einreise in D._______ hätten führen können. Das SEM übersieht dabei, dass die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, im Rahmen des Flughafenverfahrens (Asylgesuch: [...] 2018 bis Rückkehr nach D._______: [...] 2018) solche Papiere zu beschaffen, stark eingeschränkt waren. Auch reichte er durch seine Rechtsvertretung Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass ihm im Jahre (...) die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt worden war. Das SEM hat diesen Umstand offenbar nicht in Frage gestellt, hat es doch in seiner Verfügung vom (...) 2018 den Vollzug der Wegweisung in die Türkei ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist somit auch unklar, welche Reisepapiere sich der Beschwerdeführer hätte beschaffen sollen.

E. 6.2 Weiter stützt sich die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht vorwiegend auf Mutmassungen ("es kann ... nicht eruiert werden") und geht implizit von der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers aus, in D._______ ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Es trifft zwar zu, dass der Rückflug des Beschwerdeführers nach D._______ gestützt auf das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Abkommen; SR 0.748.0) garantiert war, weshalb der Beschwerdeführer diesen auch problemlos angetreten hat. Jedoch war damit lediglich sichergestellt, dass er von der zuständigen Fluggesellschaft in die Transitzone des Ursprungsflughafens (C._______) zurückgeführt werden konnte. Das Chicago-Abkommen respektive dessen Anhang 9 begründet indessen keine Verpflichtung des Ursprungslandes, die von der Fluchtgesellschaft rückbeförderte asylsuchende Person effektiv einreisen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1289/2019 vom 9. April 2019). So gibt der Beschwerdeführer, der weder über gültige Identitätspapiere noch über ein Aufenthaltsrecht in D._______ verfügt, nachvollziehbar an, bei seiner Ankunft in der Transitzone des Flughafens C._______ nicht zur Einreise befugt worden zu sein. D._______ hatte alleine gestützt auf das Chicago-Abkommen keinen Grund, ihn einreisen zu lassen, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass D._______ über die Rückreise des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden war. Das SEM wäre indes in diesen Fällen (Drittstaat ohne Rückübernahmeabkommen) generell - und damit auch vorliegend - verpflichtet gewesen, vor Erlass des Nichteintretensentscheids vom fraglichen Drittstaat D._______ eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. in diesem Sinn auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2004, BBl 2002 6845, S. 6850 sowie S. 6884: "Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat."). Dass es solche Schritte unternommen hätte, kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte ein Asylgesuch stellen müssen, damit ihn D._______ einreisen lasse. Darüber hinaus können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen, werden, dass die Vorinstanz die Gründe für die gescheiterte Ausschaffung in den Drittstaat abgeklärt hätte. Stattdessen wirft sie dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten und damit implizit die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor. Es ist damit unklar, was sich nach dem Rückflug des Beschwerdeführers in C._______ zugetragen hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die (...) Behörden hätten ihn (in die Schweiz) zurückschicken wollen, ohne ein Verfahren zu eröffnen, wobei er Auszüge von Telefonaten seiner Rechtsvertretung in der Schweiz einreichte. Diese würden belegen, dass die Rechtsvertretung nach seiner Ankunft am Flughafen in D._______ mit einer dortigen Rechtsanwältin, der (...) Asylbehörde und der Grenzpolizei am Flughafen am (...) und (...) 2018 telefonisch in Kontakt gestanden habe. Dabei sei seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt worden, es könne ihm keine Einreisebewilligung für D._______ erteilt werden, da er keine Reisedokumente ausser dem gefälschten Reisedokument habe. Der Rechtsanwältin in D._______ sei weder durch die Grenzpolizei noch die Asylbehörden Gelegenheit gegeben worden, den Beschwerdeführer zu besuchen, mit der Begründung, dieser müsse in die Schweiz zurückkehren. Der Rückflug in die Schweiz erfolgte schliesslich unverzüglich nach B._______.

E. 6.3 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen stellen sich vorliegend verschiedene Fragen, die einer Klärung bedürfen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in mehreren Punkten noch nicht als ausreichend erstellt zu erachten ist.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig erstellten Sachverhalts entschieden hat. Gestützt auf den bestehenden Sachverhalt kann das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht mit Sicherheit bejaht werden. Es sind daher im vorliegenden Fall weitere Abklärungen nötig. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu erstellen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Falls das SEM einen erneuten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach D._______ ins Auge fassen sollte, wäre es verpflichtet, im Sinne einer vertieften Abklärung der Rückkehrmöglichkeit von D._______ eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Allenfalls stellen sich auch Fragen nach den Gründen der gescheiterten Ausschaffung respektive nicht erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in den Drittstaat D._______. Das SEM kann dazu beispielsweise über die Schweizer Vertretung in D._______ konkrete Angaben bei den zuständigen (...) Behörden (Grenzbehörden, Asylbehörden, u.a.) einholen. Es hat sämtlichen weiteren Hinweisen nachzugehen und auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen. Gestützt darauf hat sie in ihrem neuen Entscheid aufzuzeigen, ob und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer tatsächlich wieder in den Drittstaat D._______ einreisen kann. Wenn der erstellte Sachverhalt diesen Schluss nicht ohne weiteres zulässt, kann das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat nicht bejaht werden.

E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 beantragt wird, und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-336/2020 Urteil vom 3. März 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro c/o Yalcin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2018 bei der Flughafenpolizei (...) um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom (...) 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert, und es wurde ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. A.c Polizeiliche Nachforschungen ergaben, dass der Beschwerdeführer von C._______, D._______, nach B._______ geflogen war. Am (...) 2018 wurde er befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den E._______ oder nach D._______ gewährt. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei staatenlos, nachdem ihm im Jahr (...) die türkische Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen entzogen worden sei. Seit 1990 wohne er nicht mehr in der Türkei, sondern habe sich in den verschiedenen anderen Regionen [von] F._______ (G._______, H._______ und E._______) aufgehalten, zuletzt in I._______/E._______. Er könne aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nicht im E._______ leben und befürchte von der (...) an die Türkei ausgeliefert zu werden. D._______ sei nur eine Zwischenstation auf seiner Reise nach Europa gewesen. Er habe keinerlei Verbindungen zu D._______. A.d Am (...) 2018 wurden von der Rechtsvertretung beim SEM verschiedene Beweismittel (zwei Fotos, Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer/Aberkennung der Staatsangehörigkeit samt französischer Übersetzung) zu den Akten gereicht. A.e Mit Verfügung vom (...) 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach D._______ sowie deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei schloss sie aus. A.f Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6073/2018 vom 31. Oktober 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. Mit als "Gesuch um Wiedererwägung und Einreisebewilligung" bezeichneter Eingabe vom 5. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer, der Nichteintretensentscheid des SEM vom (...) 2018 sei aufzuheben; es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Eventualiter sei seine Eingabe als Revision zu behandeln und zur Behandlung an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer nach D._______ zurückgeführt. Aufgrund der Einreiseverweigerung durch die (...) Behörden wurde ihm am folgenden Tag die Rückreise in die Schweiz bewilligt. D. Am (...) 2018 bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, der Asylentscheid vom (...) 2018 habe keine rechtliche Anwendungsmöglichkeit beziehungsweise keine Vollzugsmöglichkeit mehr, weil seine Wegweisung erfolglos durchgeführt worden sei. Auch sei er ohne Rückübernahmegarantie dorthin ausgeschafft worden. Somit sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. Es sei ihm ohnehin nicht möglich, einen Reisepass oder eine Identitätskarte zu beschaffen, da er staatenlos sei. Der Wegweisungsvollzug sei nicht durch sein eigenes Verhalten verunmöglicht worden. Die Rückkehr nach D._______ sei somit technisch und praktisch nicht durchführbar. In einer weiteren Eingabe vom 2. Oktober 2019 wird zudem auf die Aussagen eines bekannten kurdischen Intellektuellen hingewiesen. Dieser sei zusammen mit ihm in J._______ in Haft gewesen. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. F. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab und stellte die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom (...) 2018 fest. Dabei stellte es fest, dass der Vollzug aufgrund der parallel laufenden Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter sistiert bleibe. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Staatenlosigkeit anzuerkennen und ihm eine Bewilligung zu erteilen. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach D._______ unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ersucht. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Gleichzeitig wurden als Beweismittel ein Auszug aus einem türkischen Amtsblatt von (...), ein Foto eines Registerauszugs des türkischen Zivilstandesamts sowie ein Auszug der Telefonrechnung vom (...) 2018 von K._______, Rechtsanwalt beim Verein MOR Recht, wo auch die aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers tätig ist, eingereicht. Ferner wurde ein Bestätigungsschreiben von Rechtsanwältin L._______, M._______ in D._______, in Aussicht gestellt. H. Am 20. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Frau lic. iur. Nesrin Ulu wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 wurde ein Schreiben von N._______, M._______ in D._______, vom 10. Februar 2020 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Auf das Eventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm eine Bewilligung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine als "Gesuch um Wiedererwägung und Einreisebewilligung" bezeichnete Eingabe vom 5. November 2018 im Wesentlichen damit, D._______ würde ihm die Einreise verweigern, weil er staatenlos sei, über keine Reisepapiere verfüge und in D._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. Deshalb sei der Nichteintretensentscheid vom (...) 2018 aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. In seiner Eingabe vom 5. Juli 2019 ergänzte er, er sei nach seiner Einreise in D._______ am (...) 2018 von den dortigen Behörden am Flughafen umgehend in die Schweiz zurückgeschickt worden. Im Übrigen sei (vom SEM) keine Zusicherung für seine Rückübernahme von D._______ eingeholt worden. Somit habe der rechtskräftige Entscheid vom (...) 2018 (recte: [...] 2018) keine rechtliche Anwendungsmöglichkeit beziehungsweise keine Vollzugsmöglichkeit mehr, da seine Wegweisung erfolglos durchgeführt worden sei. Folglich sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. Es sei ihm ohnehin nicht möglich, einen Reisepass oder eine Identitätskarte zu beschaffen, da er staatenlos sei. Damit sei der Wegweisungsvollzug nicht durch sein eigenes Verhalten verunmöglicht worden. 4.2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2018 als einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt und dabei allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse mit Bezug auf D._______ geprüft. Der Beschwerdeführer begehrte indes ausdrücklich das Eintreten auf sein Asylgesuch. Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens erleidet der Beschwerdeführer jedoch keinen Nachteil dadurch, dass sein Gesuch vom SEM nur als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft worden ist, weshalb kein Anlass besteht, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angeführte Rüge - das Fehlen der Voraussetzungen gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG - zu Recht erhoben wurde. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet Abs. 1 Bst. c-e indes keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach das Bundesverwaltungsgericht eine unter ähnlichen Umständen verfügte Wegweisung nach D._______ systematisch als unzulässig, unzumutbar und technisch nicht möglich halten würde, entspreche nicht der Realität. So habe das Gericht in kürzlich ergangenen Urteilen (E-1624/2019 und E-2278/2019) die Wegweisung nach D._______ bestätigt. Der Beschwerdeführer berufe sich auf seine versuchte Rückreise nach D._______ - und die kurze Zeit später erfolgte Rückreise in die Schweiz. Er habe jedoch offensichtlich nichts unternommen, um Identitäts- oder Reisedokumente zu beschaffen, die zu einer effektiven Einreise in D._______ hätten führen können. Im Übrigen sei nicht eruierbar, ob er dort am Flughafen um Asyl nachgesucht habe. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden obliege es einem abgewiesenen Asylsuchenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, staatenlos zu sein und die (...) Staatsangehörigkeit nie erhalten zu haben. Diese Aussagen würden jedoch mit keinen stichhaltigen Hinweisen oder Beweismitteln untermauert, auch wenn solche während der Befragung zur Person (BzP) in Aussicht gestellt worden seien. Seine Identität beziehungsweise seine Staatsangehörigkeit stehe bis heute nicht fest. Es obliege ihm, diese zu belegen oder zumindest das Fehlen von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten oder anderen Beweismitteln glaubhaft zu begründen. Die von ihm angeführten Zeugenaussagen eines kurdischen Intellektuellen würden nichts an den Erwägungen des SEM ändern, da sie eine Drittperson betreffen würden und deren Situation nicht mit seiner vergleichbar sei. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei unzulässig und unzumutbar, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser durch D._______ in die Türkei abgeschoben werden könnte, was eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bedeuten würde. Zudem sei die Unmöglichkeit seiner Einreise nach D._______ gegeben. D._______ habe ihn nach seiner Rückkehr mit dem nächsten Flugzeug in die Schweiz zurückgeschickt. Zudem habe das SEM keine (Rückübernahme-)Zusicherung von D._______ verlangt. Es sei jedoch Sache des SEM, alle Vorkehrungen zu treffen, um einen Asylsuchenden in einen sogenannten Drittstaat zurückzuschieben. Das SEM gehe überdies zu Unrecht davon aus, dass er nichts unternommen habe, um Identitäts- oder Reisedokumente zu beschaffen, die zu einer effektiven Einreise in D._______ hätten führen können. Er habe Beweismittel samt französischer Übersetzung beim SEM eingereicht, die beweisen würden, dass er im Jahr (...) die türkische Staatsangehörigkeit verloren habe. In einem Auszug eines Beschlusses des türkischen Ministerrats vom (...), welcher im Amtsblatt veröffentlicht worden und im Internet zugänglich sei, könne sein Name und der diesbezügliche Beschluss entnommen werden. Weiter habe eine Verwandte ein Foto eines Registerauszugs beim Zivilstandesamt machen können. Im Übrigen würden Kurden aus der Türkei, die in den E._______ gegangen seien, weder vom (...) Staat noch (...) eine Identitätskarte erhalten. Die Ehe mit einer (...) im E._______ gebe auch keine Möglichkeit, die (...) Staatsangehörigkeit zu erlangen. Um das Nicht-Bestehen der (...) Staatsangehörigkeit zu beweisen, seien zwar Abklärungen eingeleitet worden, die zurzeit jedoch sehr schwierig seien, weil die (...) Regierung nicht funktioniere. Die (...) würden die Verantwortung ablehnen, weil die Staatsbürgerschaft Sache des (...) Staates sei. Es werde versucht, dieses Anliegen durch die (...) Botschaft in O._______ zu klären. Zudem sei der Beschwerdeführer am Flughafen in B._______ weder angewiesen worden, Abklärungen betreffend Reisedokumenten zu treffen noch sei er dort in der Lage gewesen, die Botschaft aufzusuchen; das SEM habe auch keine entsprechende Hilfe angeboten. Da er keine Reisepapiere beschaffen könne, sei die Einreise nach D._______ unmöglich. Schliesslich habe ihm das SEM zu Unrecht unterstellt, am Flughafen in D._______ keinen Asylantrag eingereicht haben zu wollen. Die (...) Behörden hätten ihn von Anfang an (in die Schweiz) zurückschicken wollen, ohne ein Verfahren zu eröffnen. Die Rechtsvertretung in der Schweiz habe sich dafür eingesetzt, dass er am Flughafen in D._______ nicht an die türkischen Behörden überstellt oder in Haft genommen würde. Dazu habe eine (...) Rechtsanwältin, L._______ von M._______ die (...) Asylbehörden und die Grenzpolizei am Flughafen kontaktiert. Dem eingereichten Auszug der Telefonrechnung von Herrn K._______ (BVGer: Rechtsvertretung in der Schweiz) könnten für den (...) 2018 mehrere Anrufe nach D._______ entnommen werden. Bei diesen Anrufen sei der Rechtsvertretung mitgeteilt worden, dass dem Beschwerdeführer in D._______ keine Einreisebewilligung hätte erteilt werden können, weil er ausser einem gefälschten (...) Reisepapier keine Reisedokumente bei sich gehabt habe. Die Grenzpolizei und die Asylbehörden am Flughafen in D._______ hätten L._______ keine Möglichkeit gegeben, um ihn zu besuchen, dies mit der Begründung, dass dieser bei der nächsten Möglichkeit in die Schweiz zurückkehren müsse. Ein Bestätigungsschreiben von L._______ werde nachgereicht. In dem im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben von N._______, M._______ in D._______, vom 10. Februar 2020 wird unter anderem bestätigt, dass die Organisation M._______ am (...) 2018 in telefonischem Kontakt mit Herrn K._______ gestanden habe. Dieser habe um Unterstützung des Beschwerdeführers durch die M._______ gebeten. In der Folge habe man versucht, diesen zu besuchen. Der M._______ sei dies indes nicht erlaubt worden. Stattdessen seit mitgeteilt worden, dass die zuständigen Migrationsbehörden [von] D._______ ([...]) dem Beschwerdeführer die Einreise ins Land nicht erlauben würden und er mangels gültiger Identitätsdokumente kein Asylgesuch stellen könne. Zudem sei er weder (...) Staatsbürger noch anerkannter Flüchtling in D._______, weshalb die Schweiz ihn nicht nach D._______ ausschaffen könne. Der Beschwerdeführer riskiere zudem, am Flughafen in D._______ inhaftiert und in die Türkei ausgeschafft zu werden. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich nach Prüfung der Akten den Erwägungen der Vorinstanz nicht anschliessen. 6.1 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vorab zu Unrecht vor, er habe offensichtlich nichts unternommen, um ID- oder Reisedokumente zu beschaffen, die zu einer effektiven Einreise in D._______ hätten führen können. Das SEM übersieht dabei, dass die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, im Rahmen des Flughafenverfahrens (Asylgesuch: [...] 2018 bis Rückkehr nach D._______: [...] 2018) solche Papiere zu beschaffen, stark eingeschränkt waren. Auch reichte er durch seine Rechtsvertretung Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass ihm im Jahre (...) die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt worden war. Das SEM hat diesen Umstand offenbar nicht in Frage gestellt, hat es doch in seiner Verfügung vom (...) 2018 den Vollzug der Wegweisung in die Türkei ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist somit auch unklar, welche Reisepapiere sich der Beschwerdeführer hätte beschaffen sollen. 6.2 Weiter stützt sich die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht vorwiegend auf Mutmassungen ("es kann ... nicht eruiert werden") und geht implizit von der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers aus, in D._______ ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Es trifft zwar zu, dass der Rückflug des Beschwerdeführers nach D._______ gestützt auf das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Abkommen; SR 0.748.0) garantiert war, weshalb der Beschwerdeführer diesen auch problemlos angetreten hat. Jedoch war damit lediglich sichergestellt, dass er von der zuständigen Fluggesellschaft in die Transitzone des Ursprungsflughafens (C._______) zurückgeführt werden konnte. Das Chicago-Abkommen respektive dessen Anhang 9 begründet indessen keine Verpflichtung des Ursprungslandes, die von der Fluchtgesellschaft rückbeförderte asylsuchende Person effektiv einreisen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1289/2019 vom 9. April 2019). So gibt der Beschwerdeführer, der weder über gültige Identitätspapiere noch über ein Aufenthaltsrecht in D._______ verfügt, nachvollziehbar an, bei seiner Ankunft in der Transitzone des Flughafens C._______ nicht zur Einreise befugt worden zu sein. D._______ hatte alleine gestützt auf das Chicago-Abkommen keinen Grund, ihn einreisen zu lassen, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass D._______ über die Rückreise des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden war. Das SEM wäre indes in diesen Fällen (Drittstaat ohne Rückübernahmeabkommen) generell - und damit auch vorliegend - verpflichtet gewesen, vor Erlass des Nichteintretensentscheids vom fraglichen Drittstaat D._______ eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. in diesem Sinn auch die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2004, BBl 2002 6845, S. 6850 sowie S. 6884: "Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat."). Dass es solche Schritte unternommen hätte, kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte ein Asylgesuch stellen müssen, damit ihn D._______ einreisen lasse. Darüber hinaus können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen, werden, dass die Vorinstanz die Gründe für die gescheiterte Ausschaffung in den Drittstaat abgeklärt hätte. Stattdessen wirft sie dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten und damit implizit die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor. Es ist damit unklar, was sich nach dem Rückflug des Beschwerdeführers in C._______ zugetragen hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die (...) Behörden hätten ihn (in die Schweiz) zurückschicken wollen, ohne ein Verfahren zu eröffnen, wobei er Auszüge von Telefonaten seiner Rechtsvertretung in der Schweiz einreichte. Diese würden belegen, dass die Rechtsvertretung nach seiner Ankunft am Flughafen in D._______ mit einer dortigen Rechtsanwältin, der (...) Asylbehörde und der Grenzpolizei am Flughafen am (...) und (...) 2018 telefonisch in Kontakt gestanden habe. Dabei sei seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt worden, es könne ihm keine Einreisebewilligung für D._______ erteilt werden, da er keine Reisedokumente ausser dem gefälschten Reisedokument habe. Der Rechtsanwältin in D._______ sei weder durch die Grenzpolizei noch die Asylbehörden Gelegenheit gegeben worden, den Beschwerdeführer zu besuchen, mit der Begründung, dieser müsse in die Schweiz zurückkehren. Der Rückflug in die Schweiz erfolgte schliesslich unverzüglich nach B._______. 6.3 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen stellen sich vorliegend verschiedene Fragen, die einer Klärung bedürfen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in mehreren Punkten noch nicht als ausreichend erstellt zu erachten ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig erstellten Sachverhalts entschieden hat. Gestützt auf den bestehenden Sachverhalt kann das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht mit Sicherheit bejaht werden. Es sind daher im vorliegenden Fall weitere Abklärungen nötig. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den Sachverhalt auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu erstellen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Falls das SEM einen erneuten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach D._______ ins Auge fassen sollte, wäre es verpflichtet, im Sinne einer vertieften Abklärung der Rückkehrmöglichkeit von D._______ eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Allenfalls stellen sich auch Fragen nach den Gründen der gescheiterten Ausschaffung respektive nicht erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in den Drittstaat D._______. Das SEM kann dazu beispielsweise über die Schweizer Vertretung in D._______ konkrete Angaben bei den zuständigen (...) Behörden (Grenzbehörden, Asylbehörden, u.a.) einholen. Es hat sämtlichen weiteren Hinweisen nachzugehen und auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen. Gestützt darauf hat sie in ihrem neuen Entscheid aufzuzeigen, ob und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer tatsächlich wieder in den Drittstaat D._______ einreisen kann. Wenn der erstellte Sachverhalt diesen Schluss nicht ohne weiteres zulässt, kann das Kriterium der möglichen Rückkehr in den Drittstaat nicht bejaht werden.

8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 beantragt wird, und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: